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E-4339/2009

E-4339/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Stadt C._______, Grossraum D._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Dezember 2008 Richtung Senegal und gelangte via Griechenland und Italien am (...) mit dem Zug in die Schweiz, wo er gleichentags beim E._______ um Asyl nachsuchte. A.b Am 13. März 2009 befragte das BFM den Beschwerdeführer im F._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates. A.c Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 teilte die dem Beschwerdeführer beigeordnete Vertrauensperson der zuständigen Fachstelle des Kantons G._______ dem Bundesamt mit, sie habe dessen Einladung zur Anhörung vom 14. Mai 2009 erhalten, könne jedoch aufgrund einer terminlichen Überschneidung daran nicht teilnehmen. Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden, allein nach Bern zu reisen und sich ohne Vertrauensperson anhören zu lassen. Dem Schreiben wurde eine diesbezügliche Verzichtserklärung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2009 beigelegt. A.d Am 14. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer (in Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung) vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.e Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe während (...) Jahren als (...) gearbeitet. Zu seinen Aufgaben habe unter anderem (...) nach Arbeitsende gehört. Am Abend des (...) habe er beim Verlassen der (...) mit dem Auto des Chefs ein Kleinkind überfahren. Er habe den Jungen, welcher sich hinter dem Auto befunden habe, nicht gesehen, und dieser sei noch auf der Unfallstelle und in Anwesenheit der Mutter verstorben. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe er keinen Fahrausweis besessen, weshalb er aus Angst vor Problemen mit der Polizei den Unfallort fluchtartig verlassen habe. Er sei direkt zu seinem Chef gegangen, welcher ihm nahegelegt habe, B._______ zu verlassen. Daraufhin sei er zu dessen Freund nach D._______ gereist, und als auch dieser ihm zur Flucht geraten habe, sei er am folgenden Tag ausgereist. Wäre er dort geblieben oder zu seiner (...) nach H._______ gegangen, hätten ihn die Familienangehörigen des verstorbenen Jungen sicher gefunden und umgebracht. Zudem hätte er Probleme mit der Polizei bekommen, weil er das Auto ohne entsprechende Bewilligung gefahren habe und sich auch keinen Anwalt hätte leisten können. Aus diesem Grunde könne er unmöglich in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Er habe Gambia einzig aufgrund des erwähnten Ereignisses verlassen, weder er noch seine Familie hätten zuvor jemals Probleme mit den Behörden gehabt, und das Leben wäre für ihn dort viel einfacher. Der Beschwerdeführer gab weder Identitätspapiere noch andere Beweis-mittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 - eröffnet am 15. Juni 2009 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juli 2009 (vorgedruckte Formularbeschwerde mit handschriftlichen Ergänzungen) beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt anwaltlicher Verbeiständung. Eventualiter ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Da das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe, sei auf den diesbezüglichen Eventualantrag nicht einzutreten. Des weiteren verschob er den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt und wies den Beschwerdeführer an, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. E. Am 23. Juli 2009 wurde von der Einwohnergemeinde I._______ eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers eingereicht. F. Mit Verfügung vom 13. August 2009 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2011, welche dem Beschwerdeführer vom Gericht am 22. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, hielt an diesen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Asylgewährung setze voraus, dass der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe ausgesetzt sei oder solche zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, er befürchte, einerseits von der Familie des verstorbenen Kindes und anderseits von den heimatlichen Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden. Eine allfällige Verfolgung durch die Angehörigen des verstorbenen Kindes oder durch die Polizei, würde nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgen. Zudem könne der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Angehörigen des verstorbenen Jungen entgehen, indem er die staatlichen Behörden um Schutz ersuche. Des weiteren sei ein allfälliges polizeiliches Vorgehen gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Tötung eines Kleinkindes als rechtsstaatlich legitim zu bewerten, sei es doch Aufgabe der polizeilichen Behörden, ein Tötungsdelikt zu untersuchen und den Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf eventuelle Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch hinsichtlich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Gambia. Der Beschwerdeführer sei zwar noch minderjährig, mit seinen (...) Jahren jedoch in einem Alter, in dem er nicht mehr der ständigen Unterstützung durch Erwachsene bedürfe. Zudem sei er gesund, verfüge in seinem Heimatstaat über ein intaktes Beziehungsnetz und habe die Möglichkeit, zu seinem (...), wo er vor der Ausreise gelebt habe und wo auch sein (...) wohne, zurückzukehren. Somit sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar und ausserdem auch technisch möglich sowie praktisch durchführbar.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 6. Juli 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, mit der Feststellung, die heimatstaatlichen Behörden würden aufgrund seiner Beteiligung am Unfall zu Recht nach ihm suchen, übersehe die Vorinstanz den Umstand, dass er minderjährig sei und mit einer langjährigen Haftstrafe unter schlechten Bedingungen rechnen müsse. Zudem sei das BFM auf sein Vorbringen, er befürchte, von der Familie des verstorbenen Kindes umgebracht zu werden, in keiner Weise eingegangen. Selbstjustiz und die Rache durch Familienmitglieder sei aber in Gambia häufig und üblich. Ferner besitze er keinen Führerschein, und die Familie würde die Tatsache, dass es ein Unfall gewesen sei, niemals akzeptieren und ihn wie einen gemeinen Mörder verfolgen. Nicht selten werde nach einem Unfall ein Beteiligter von einem Familienmitglied hingerichtet. Da er das Auto an der Unfallstelle stehengelassen habe, hätten die Angehörigen des getöteten Jungen zuerst (...) und dann ihn ausfindig machen können. Abzuwarten, ob ihn die Familie auch tatsächlich umbringen wolle, wäre zu gefährlich gewesen. Er habe keine andere Wahl gehabt, als sofort nach D._______ zu flüchten. Bezüglich der Undurchführbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sei darauf hinzuweisen, dass seine Familie sehr arm sei. Seine Mutter (...) und ihr Verdienst reiche nicht aus, um die Familie zu ernähren. Er habe auch nie zur Schule gehen können, und bei einer allfälligen Rückkehr werde er wieder Hunger leiden müssen. Er sei (...) Jahre alt und könne noch nicht für sich sorgen.

E. 5.1 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist.

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Dabei gilt es zu beachten, dass eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) immer wegen des Seins (d. h. des Anders-Seins), nicht wegen des Tuns erfolgt. Flüchtlingsrechtlich relevant wird eine Verfolgung dann, wenn sie wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist, erfolgt, mithin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal anknüpft. Der Verfolger kann zwar vordergründig auf die Handlungsweise einer Person abzielen (z. B. Teilnahme an einer Demonstration oder Besuch eines Gottesdienstes), der Eingriff wird aber nur dann für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsam, wenn er die hinter der betreffenden Handlung steckende Gesinnung oder Eigenart der Person treffen will (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuches einzig vor, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er mit dem Auto seines Chefs ein Kind überfahren habe, welches noch auf der Unfallstelle verstorben sei. Nun fürchte er, einerseits aus Rache von den Familienangehörigen des Getöteten umgebracht zu werden, und anderseits - da er keinen Führerschein besessen habe - vor Problemen mit der Polizei. Ausdrücklich gab er anlässlich der Anhörung an, er habe in Gambia nie Probleme mit den Behörden gehabt (Akten BFM Anhörungsprotokoll A13/14 F105).

E. 5.4 Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er würde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonderten bestimmten Gruppe - also wegen seines "Anders-Seins" - in seinem Heimatstaat verfolgt werden. Er gibt viel mehr an, dass die Familienangehörigen des verstorbenen Kindes ihn aufgrund einer konkreten, ihm zur Last gelegten Tat (Tötung) behelligen und Rache üben könnten. Es wäre daher in einem solchen Verhalten der Familie kein diskriminierendes, an ein in der Person des Beschwerdeführers liegendes Merkmal anknüpfendes Element ersichtlich, weshalb es vorliegend an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt. Zudem hätte der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - hinsichtlich allfälliger Racheakte der Familie bei den staatlichen Behörden um Schutz nachsuchen können, was er aber unterliess. Des weiteren ist festzustellen, dass auch die allfälligen Probleme mit der Polizei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, da die Verfolgung gemeinrechtlicher Delikte ein legitimes Interesse des Staates und die Aufklärung von Verbrechen und die gerechte Bestrafung der Täter eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ohne weitere Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keine Identitätspapiere und keinerlei Beweismittel zu den Akten reichte und es offensichtlich bis heute unterlassen hat, sich um solche zu bemühen, obwohl er im Rahmen der Anhörung angegeben hat, er würde mit Hilfe seines (...) seine Geburtsurkunde beschaffen, welche er beim (...) in Gambia zurückgelassen habe (A 13/14 S. 3 f.) Diesbezüglich muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verletzen.

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung der Akten und Vorbringen zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist. Bei dieser Sachlage können eine Prüfung der Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den Bestimmungen der KRK und Ausführungen zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ausbleiben.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Gambia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002 3818). Angesichts der heutigen Lage in Gambia kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Es sind auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des alleinstehenden, inzwischen volljährigen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers sprechen würden. Dieser verfügt in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und kann zu (...), bei welchem er vor der Ausreise gelebt hat, zurückkehren. Bezüglich des auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen, seine Mutter sei arm und deren Verdienst reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren, weshalb er bei einer Rückkehr Hunger leiden müsse, ist festzuhalten, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung zu begründen vermögen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist demnach abzuweisen.

E. 10 Was den noch nicht behandelten Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, anbelangt, so wird dieser mit vorliegendem Entscheid hinfällig. Im Übrigen finden sich in den Akten bis zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise, welche auf eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der ausländischen Behörden hindeuten würden.

E. 11 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem im Zeitpunkt des Antrages um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege minderjährigen Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es in diesem Zeitpunkt mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, womit beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und J._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4339/2009 Urteil vom 8. Dezember 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (...), Gambia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Stadt C._______, Grossraum D._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. Dezember 2008 Richtung Senegal und gelangte via Griechenland und Italien am (...) mit dem Zug in die Schweiz, wo er gleichentags beim E._______ um Asyl nachsuchte. A.b Am 13. März 2009 befragte das BFM den Beschwerdeführer im F._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates. A.c Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 teilte die dem Beschwerdeführer beigeordnete Vertrauensperson der zuständigen Fachstelle des Kantons G._______ dem Bundesamt mit, sie habe dessen Einladung zur Anhörung vom 14. Mai 2009 erhalten, könne jedoch aufgrund einer terminlichen Überschneidung daran nicht teilnehmen. Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden, allein nach Bern zu reisen und sich ohne Vertrauensperson anhören zu lassen. Dem Schreiben wurde eine diesbezügliche Verzichtserklärung des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2009 beigelegt. A.d Am 14. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer (in Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung) vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.e Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe während (...) Jahren als (...) gearbeitet. Zu seinen Aufgaben habe unter anderem (...) nach Arbeitsende gehört. Am Abend des (...) habe er beim Verlassen der (...) mit dem Auto des Chefs ein Kleinkind überfahren. Er habe den Jungen, welcher sich hinter dem Auto befunden habe, nicht gesehen, und dieser sei noch auf der Unfallstelle und in Anwesenheit der Mutter verstorben. Aufgrund seiner Minderjährigkeit habe er keinen Fahrausweis besessen, weshalb er aus Angst vor Problemen mit der Polizei den Unfallort fluchtartig verlassen habe. Er sei direkt zu seinem Chef gegangen, welcher ihm nahegelegt habe, B._______ zu verlassen. Daraufhin sei er zu dessen Freund nach D._______ gereist, und als auch dieser ihm zur Flucht geraten habe, sei er am folgenden Tag ausgereist. Wäre er dort geblieben oder zu seiner (...) nach H._______ gegangen, hätten ihn die Familienangehörigen des verstorbenen Jungen sicher gefunden und umgebracht. Zudem hätte er Probleme mit der Polizei bekommen, weil er das Auto ohne entsprechende Bewilligung gefahren habe und sich auch keinen Anwalt hätte leisten können. Aus diesem Grunde könne er unmöglich in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Er habe Gambia einzig aufgrund des erwähnten Ereignisses verlassen, weder er noch seine Familie hätten zuvor jemals Probleme mit den Behörden gehabt, und das Leben wäre für ihn dort viel einfacher. Der Beschwerdeführer gab weder Identitätspapiere noch andere Beweis-mittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2009 - eröffnet am 15. Juni 2009 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juli 2009 (vorgedruckte Formularbeschwerde mit handschriftlichen Ergänzungen) beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt anwaltlicher Verbeiständung. Eventualiter ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Da das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe, sei auf den diesbezüglichen Eventualantrag nicht einzutreten. Des weiteren verschob er den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt und wies den Beschwerdeführer an, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. E. Am 23. Juli 2009 wurde von der Einwohnergemeinde I._______ eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers eingereicht. F. Mit Verfügung vom 13. August 2009 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. G. In ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2011, welche dem Beschwerdeführer vom Gericht am 22. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, hielt an diesen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Asylgewährung setze voraus, dass der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe ausgesetzt sei oder solche zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, er befürchte, einerseits von der Familie des verstorbenen Kindes und anderseits von den heimatlichen Behörden zur Rechenschaft gezogen zu werden. Eine allfällige Verfolgung durch die Angehörigen des verstorbenen Kindes oder durch die Polizei, würde nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgen. Zudem könne der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch die Angehörigen des verstorbenen Jungen entgehen, indem er die staatlichen Behörden um Schutz ersuche. Des weiteren sei ein allfälliges polizeiliches Vorgehen gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Tötung eines Kleinkindes als rechtsstaatlich legitim zu bewerten, sei es doch Aufgabe der polizeilichen Behörden, ein Tötungsdelikt zu untersuchen und den Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf eventuelle Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch hinsichtlich des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zulässig. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Gambia. Der Beschwerdeführer sei zwar noch minderjährig, mit seinen (...) Jahren jedoch in einem Alter, in dem er nicht mehr der ständigen Unterstützung durch Erwachsene bedürfe. Zudem sei er gesund, verfüge in seinem Heimatstaat über ein intaktes Beziehungsnetz und habe die Möglichkeit, zu seinem (...), wo er vor der Ausreise gelebt habe und wo auch sein (...) wohne, zurückzukehren. Somit sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar und ausserdem auch technisch möglich sowie praktisch durchführbar. 4.2. Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 6. Juli 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, mit der Feststellung, die heimatstaatlichen Behörden würden aufgrund seiner Beteiligung am Unfall zu Recht nach ihm suchen, übersehe die Vorinstanz den Umstand, dass er minderjährig sei und mit einer langjährigen Haftstrafe unter schlechten Bedingungen rechnen müsse. Zudem sei das BFM auf sein Vorbringen, er befürchte, von der Familie des verstorbenen Kindes umgebracht zu werden, in keiner Weise eingegangen. Selbstjustiz und die Rache durch Familienmitglieder sei aber in Gambia häufig und üblich. Ferner besitze er keinen Führerschein, und die Familie würde die Tatsache, dass es ein Unfall gewesen sei, niemals akzeptieren und ihn wie einen gemeinen Mörder verfolgen. Nicht selten werde nach einem Unfall ein Beteiligter von einem Familienmitglied hingerichtet. Da er das Auto an der Unfallstelle stehengelassen habe, hätten die Angehörigen des getöteten Jungen zuerst (...) und dann ihn ausfindig machen können. Abzuwarten, ob ihn die Familie auch tatsächlich umbringen wolle, wäre zu gefährlich gewesen. Er habe keine andere Wahl gehabt, als sofort nach D._______ zu flüchten. Bezüglich der Undurchführbarkeit des Vollzuges der Wegweisung sei darauf hinzuweisen, dass seine Familie sehr arm sei. Seine Mutter (...) und ihr Verdienst reiche nicht aus, um die Familie zu ernähren. Er habe auch nie zur Schule gehen können, und bei einer allfälligen Rückkehr werde er wieder Hunger leiden müssen. Er sei (...) Jahre alt und könne noch nicht für sich sorgen. 5. 5.1. Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet ist. 5.2. Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Dabei gilt es zu beachten, dass eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) immer wegen des Seins (d. h. des Anders-Seins), nicht wegen des Tuns erfolgt. Flüchtlingsrechtlich relevant wird eine Verfolgung dann, wenn sie wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das untrennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist, erfolgt, mithin in diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal anknüpft. Der Verfolger kann zwar vordergründig auf die Handlungsweise einer Person abzielen (z. B. Teilnahme an einer Demonstration oder Besuch eines Gottesdienstes), der Eingriff wird aber nur dann für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsam, wenn er die hinter der betreffenden Handlung steckende Gesinnung oder Eigenart der Person treffen will (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32). 5.3. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuches einzig vor, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er mit dem Auto seines Chefs ein Kind überfahren habe, welches noch auf der Unfallstelle verstorben sei. Nun fürchte er, einerseits aus Rache von den Familienangehörigen des Getöteten umgebracht zu werden, und anderseits - da er keinen Führerschein besessen habe - vor Problemen mit der Polizei. Ausdrücklich gab er anlässlich der Anhörung an, er habe in Gambia nie Probleme mit den Behörden gehabt (Akten BFM Anhörungsprotokoll A13/14 F105). 5.4. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er würde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer zur Verfolgung ausgesonderten bestimmten Gruppe - also wegen seines "Anders-Seins" - in seinem Heimatstaat verfolgt werden. Er gibt viel mehr an, dass die Familienangehörigen des verstorbenen Kindes ihn aufgrund einer konkreten, ihm zur Last gelegten Tat (Tötung) behelligen und Rache üben könnten. Es wäre daher in einem solchen Verhalten der Familie kein diskriminierendes, an ein in der Person des Beschwerdeführers liegendes Merkmal anknüpfendes Element ersichtlich, weshalb es vorliegend an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt. Zudem hätte der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - hinsichtlich allfälliger Racheakte der Familie bei den staatlichen Behörden um Schutz nachsuchen können, was er aber unterliess. Des weiteren ist festzustellen, dass auch die allfälligen Probleme mit der Polizei keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, da die Verfolgung gemeinrechtlicher Delikte ein legitimes Interesse des Staates und die Aufklärung von Verbrechen und die gerechte Bestrafung der Täter eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann ohne weitere Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keine Identitätspapiere und keinerlei Beweismittel zu den Akten reichte und es offensichtlich bis heute unterlassen hat, sich um solche zu bemühen, obwohl er im Rahmen der Anhörung angegeben hat, er würde mit Hilfe seines (...) seine Geburtsurkunde beschaffen, welche er beim (...) in Gambia zurückgelassen habe (A 13/14 S. 3 f.) Diesbezüglich muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verletzen. 5.6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt unter Berücksichtigung der Akten und Vorbringen zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist. Bei dieser Sachlage können eine Prüfung der Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den Bestimmungen der KRK und Ausführungen zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ausbleiben. 7.3. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Gambia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002 3818). Angesichts der heutigen Lage in Gambia kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Es sind auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des alleinstehenden, inzwischen volljährigen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers sprechen würden. Dieser verfügt in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und kann zu (...), bei welchem er vor der Ausreise gelebt hat, zurückkehren. Bezüglich des auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen, seine Mutter sei arm und deren Verdienst reiche nicht aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren, weshalb er bei einer Rückkehr Hunger leiden müsse, ist festzuhalten, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung zu begründen vermögen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-de ist demnach abzuweisen.

10. Was den noch nicht behandelten Antrag des Beschwerdeführers auf vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, anbelangt, so wird dieser mit vorliegendem Entscheid hinfällig. Im Übrigen finden sich in den Akten bis zum heutigen Zeitpunkt keine Hinweise, welche auf eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der ausländischen Behörden hindeuten würden.

11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem im Zeitpunkt des Antrages um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege minderjährigen Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es in diesem Zeitpunkt mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, womit beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und J._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand: