Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Am (...) März 2015 stellte der Beschwerdeführer beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums. B. Im Rahmen des Visums-Verfahrens wurden ein Unterstützungsschreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2015 sowie eine durch den Beschwerdeführer zugunsten dieser unterzeichnete Vertretungsvollmacht, ein Einladungsschreiben des in der Schweiz wohnhaften Bruders des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2015 sowie einen diesen betreffenden Betreibungsregisterauszug, drei Arztzeugnisse syrischer Ärzte inklusive Übersetzungen, die Quittung eines Medikamentenkaufs in einer türkischen Apotheke, Auszüge des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers und eines schweizerischen Reisepapiers seines Gastgebers in Kopie, eine Kopie des Familienbüchleins der Familie des Beschwerdeführers sowie zwei Fotos von ihm eingereicht. C. Das Konsulat wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 26. März 2015 mit der Begründung ab, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. April 2015 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Entscheid und beantragte, es sei ihm ein Visum aus humanitären Gründen auszustellen und seine Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer Hepatitis-C-Erkrankung leide und deswegen zwingend auf eine entsprechende medizinische Behandlung angewiesen sei. Jedoch könnten weder er selber noch seine Angehörigen für die hohen Behandlungskosten aufkommen. Überdies seien die notwendigen Medikamente in Syrien gar nicht mehr erhältlich. Es sei auch fraglich, ob die von ihm benötigte kostenintensive und sehr spezialisierte Behandlung in der Türkei verfügbar sei. Jedenfalls sei eine solche für ihn als Flüchtling dort aber nicht zugänglich. Er habe somit weder in seinem Heimatland Syrien noch in der Türkei Aussicht auf eine adäquate und zielführende medizinischen Behandlung. Die Langzeitfolgen einer nicht behandelten Hepatitis C seien aber gravierend. Es drohe eine Leberzirrhose oder ein Leberkarzinom und damit eine lebensbedrohende Erkrankung, welche eine unmittelbare, individuelle Gefährdung für Leib und Leben darstellen würden. Demzufolge müsse beim Beschwerdeführer von einer überdurchschnittlichen individuellen Gefährdung ausgegangen werden und die Voraussetzungen für die Gewährung eines humanitären Visums seien klar erfüllt. E. Am 30. April 2015 bestätigte das SEM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.- zur Weiterführung des Einspracheverfahrens. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 - eröffnet am 12. Juni 2015 - wies das SEM die Einsprache vom 23. April 2015 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.- unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Zur Begründung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe würden auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die Türkei sei ein sicherer Drittstaat, wo sich Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten würden, ohne an Leib und Leben gefährdet zu sein. Eine substanzielle Gefahr der zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe im heutigen Zeitpunkt nicht. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass die Türkei über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfüge. Es könne davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Behandlung dort erfolgen könne. Der Umstand alleine, dass die Infrastruktur und das Niveau der Behandlung nicht dieselben seien wie in der Schweiz, vermöge keine akute Gefährdung an Leib und Leben, beziehungsweise keine besondere Notsituation zu begründen. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nötigenfalls mit finanzieller Unterstützung seiner im Ausland lebenden Verwandten rechnen dürfe. Zudem habe er die Möglichkeit, sich registrieren zu lassen, um von allfälligen Dienstleistungen für syrischen Flüchtlinge profitieren zu können. Die Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in der Türkei seien insgesamt nicht solch gravierender Art, dass ein weiterer Verbleib in diesem Land gänzlich unzumutbar und somit ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. G. G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm ein Einreisevisum auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G.b Zur Begründung wurde zunächst auf die Hepatitis-C-Erkrankung des Beschwerdeführers verwiesen. Die Kosten der im September 2014 eingeleiteten Standardbehandlung seien bis im Januar 2015 durch eine staatliche Behörde gedeckt worden. Derzeit seien die notwendigen Medikamente in Syrien nicht mehr erhältlich und die Kosten könnten durch den Beschwerdeführer und seine Angehörigen ohnehin nicht getragen werden. Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei werde auf den umfassenden Bericht "Syrian Refugees and Turkey's Challenges Going Beyond Hospitality" von "Brookings-Bern Project on Internal Displacement" vom 12. Mai 2014 verwiesen. In diesem werde unter anderem festgehalten, dass fachärztliche Behandlungen nicht verfügbar seien und Flüchtlinge mit chronischen Krankheiten sowie Krankheiten, die eine länger dauernde Behandlung erforderten, mit grossen Schwierigkeiten und Engpässen konfrontiert seien. Somit sei dem Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit die von ihm benötigte teure, aufwendige und sehr spezialisierte Behandlung in der Türkei auch nicht zugänglich oder für ihn jedenfalls nicht finanzierbar. Dass eine Registrierung als Flüchtling hieran etwas ändern würde, müsse bezweifelt werden. Auch als Flüchtling registrierte Patienten müssten einen Teil der Behandlungskosten selber übernehmen. Die drohenden schweren gesundheitlichen Folgeschäden könnten nur verhindert werden, wenn er an einem andern Ort behandelt werden könne. Somit liege eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben vor, welche zwingend ein Eingreifen der schweizerischen Behörden erfordere. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Vollmacht zugunsten seines Rechtsvertreters einzureichen. Die Vorinstanz wurde zu Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 7. August 2015 wurde eine Vollmacht des Beschwerdeführers im Original inklusive Zustellcouvert eingereicht. J. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 10. August 2015 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG), und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 VwVG.
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 5 AuG).
E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 3).
E. 4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
E. 4.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex' noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen; dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen im Urteil E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der entsprechenden Weisung Nr. 322.123 des SEM vom 25. Februar 2014. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl a.a.O. S. 4468, 4490).
E. 4.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
E. 5.1 Der Gesuchsteller unterlieget als syrischer Staatsangehöriger der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 3.3).
E. 5.2 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums gemäss Akten zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise des Gesuchstellers nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach der Gesuchsteller sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet sei. Unter diesen Umständen konnte und könnte nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Auffassung der Vorinstanz, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex vorliegend nicht erfüllt sind.
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen auf seine gesundheitlichen Probleme, für welche weder in Syrien noch in der Türkei eine adäquate Behandlung gewährleistet sei. Gemäss den eingereichten ärztlichen Zeugnissen wurde beim Beschwerdeführer eine Hepatitis-C-Infektion diagnostiziert, und es wurde deswegen in seinem Heimatland eine medikamentöse Therapie eingeleitet. Das Gericht verkennt nicht, dass die Versorgung der grossen Anzahl syrischer Flüchtlinge in der Türkei die türkischen Behörden und die dort tätigen Hilfsorganisationen vor grosse Herausforderungen stellt und es insbesondere bei der Gewährleistung der medizinischen Behandlung zu Engpässen kommen kann. Es kann bei dieser Ausgangslage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in seinem Heimatstaat begonnene medikamentöse Therapie in der Türkei fortsetzen kann. Die vorliegenden ärztlichen Beweismittel enthalten keine ausdrücklichen Angaben dazu, ob es sich bei der Hepatitis-C-Infektion des Beschwerdeführers um eine chronische oder eine akute handelt; die gemäss Arztzeugnissen vom 17. Dezember 2014 und 5. Januar 2015 verschriebenen Medikamente (Peginterferon -2a, COPEGUS) lassen aber auf eine chronische Hepatitis schliessen. Nach Kenntnissen des Gerichts leben aber auch Personen mit einer chronischen Hepatitis-C-Infektion meist jahrelang symptomlos weiter, und erst nach Jahren bis Jahrzehnten treten in 5 bis 30 % aller Fälle schwere Komplikationen in Form einer Leberzirrhose auf, verbunden mit einem erhöhten Risiko, Leberzellkrebs zu entwickeln (vgl. hierzu www.bag.admin.ch Themen Krankheiten und Medizin Infektionskrankheiten Infektionskrankheiten von A-Z Hepatitis C, abgerufen am 14. Juli 2015; http://www.who.int/ mediacentre/factsheets/fs164/en, abgerufen am 29. September 2015). Es lassen sich den Akten denn auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit unter besonderen gesundheitlichen Komplikationen leidet. Demnach besteht bei ihm aufgrund seiner Infektion zwar längerfristig tatsächlich ein Risiko einer schweren Erkrankung. Jedoch kann ungeachtet der Frage der Zugänglichkeit der indizierten medizinischen Behandlung in der Türkei oder in Syrien davon ausgegangen werden, dass er sich derzeit nicht in einer akut lebensbedrohlichen Situation wegen seiner gesundheitlichen Probleme befindet und keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben vorliegt. Weitere Gründe für die Annahme einer besonderen Notsituation des Beschwerdeführers in der Türkei sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht vorgebracht.
E. 5.3.2 Zusammenfassend besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich wäre. Die Verweigerung der Ausstellung eines humanitären Visums durch die Botschaft und die Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4318/2015 Urteil vom 21. Oktober 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / (...). Sachverhalt: A. Am (...) März 2015 stellte der Beschwerdeführer beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums. B. Im Rahmen des Visums-Verfahrens wurden ein Unterstützungsschreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2015 sowie eine durch den Beschwerdeführer zugunsten dieser unterzeichnete Vertretungsvollmacht, ein Einladungsschreiben des in der Schweiz wohnhaften Bruders des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2015 sowie einen diesen betreffenden Betreibungsregisterauszug, drei Arztzeugnisse syrischer Ärzte inklusive Übersetzungen, die Quittung eines Medikamentenkaufs in einer türkischen Apotheke, Auszüge des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers und eines schweizerischen Reisepapiers seines Gastgebers in Kopie, eine Kopie des Familienbüchleins der Familie des Beschwerdeführers sowie zwei Fotos von ihm eingereicht. C. Das Konsulat wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 26. März 2015 mit der Begründung ab, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. April 2015 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Entscheid und beantragte, es sei ihm ein Visum aus humanitären Gründen auszustellen und seine Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an einer Hepatitis-C-Erkrankung leide und deswegen zwingend auf eine entsprechende medizinische Behandlung angewiesen sei. Jedoch könnten weder er selber noch seine Angehörigen für die hohen Behandlungskosten aufkommen. Überdies seien die notwendigen Medikamente in Syrien gar nicht mehr erhältlich. Es sei auch fraglich, ob die von ihm benötigte kostenintensive und sehr spezialisierte Behandlung in der Türkei verfügbar sei. Jedenfalls sei eine solche für ihn als Flüchtling dort aber nicht zugänglich. Er habe somit weder in seinem Heimatland Syrien noch in der Türkei Aussicht auf eine adäquate und zielführende medizinischen Behandlung. Die Langzeitfolgen einer nicht behandelten Hepatitis C seien aber gravierend. Es drohe eine Leberzirrhose oder ein Leberkarzinom und damit eine lebensbedrohende Erkrankung, welche eine unmittelbare, individuelle Gefährdung für Leib und Leben darstellen würden. Demzufolge müsse beim Beschwerdeführer von einer überdurchschnittlichen individuellen Gefährdung ausgegangen werden und die Voraussetzungen für die Gewährung eines humanitären Visums seien klar erfüllt. E. Am 30. April 2015 bestätigte das SEM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.- zur Weiterführung des Einspracheverfahrens. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 - eröffnet am 12. Juni 2015 - wies das SEM die Einsprache vom 23. April 2015 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 200.- unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Zur Begründung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe würden auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lassen. Die Türkei sei ein sicherer Drittstaat, wo sich Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten würden, ohne an Leib und Leben gefährdet zu sein. Eine substanzielle Gefahr der zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe im heutigen Zeitpunkt nicht. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass die Türkei über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfüge. Es könne davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Behandlung dort erfolgen könne. Der Umstand alleine, dass die Infrastruktur und das Niveau der Behandlung nicht dieselben seien wie in der Schweiz, vermöge keine akute Gefährdung an Leib und Leben, beziehungsweise keine besondere Notsituation zu begründen. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nötigenfalls mit finanzieller Unterstützung seiner im Ausland lebenden Verwandten rechnen dürfe. Zudem habe er die Möglichkeit, sich registrieren zu lassen, um von allfälligen Dienstleistungen für syrischen Flüchtlinge profitieren zu können. Die Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in der Türkei seien insgesamt nicht solch gravierender Art, dass ein weiterer Verbleib in diesem Land gänzlich unzumutbar und somit ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. G. G.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm ein Einreisevisum auszustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G.b Zur Begründung wurde zunächst auf die Hepatitis-C-Erkrankung des Beschwerdeführers verwiesen. Die Kosten der im September 2014 eingeleiteten Standardbehandlung seien bis im Januar 2015 durch eine staatliche Behörde gedeckt worden. Derzeit seien die notwendigen Medikamente in Syrien nicht mehr erhältlich und die Kosten könnten durch den Beschwerdeführer und seine Angehörigen ohnehin nicht getragen werden. Bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei werde auf den umfassenden Bericht "Syrian Refugees and Turkey's Challenges Going Beyond Hospitality" von "Brookings-Bern Project on Internal Displacement" vom 12. Mai 2014 verwiesen. In diesem werde unter anderem festgehalten, dass fachärztliche Behandlungen nicht verfügbar seien und Flüchtlinge mit chronischen Krankheiten sowie Krankheiten, die eine länger dauernde Behandlung erforderten, mit grossen Schwierigkeiten und Engpässen konfrontiert seien. Somit sei dem Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit die von ihm benötigte teure, aufwendige und sehr spezialisierte Behandlung in der Türkei auch nicht zugänglich oder für ihn jedenfalls nicht finanzierbar. Dass eine Registrierung als Flüchtling hieran etwas ändern würde, müsse bezweifelt werden. Auch als Flüchtling registrierte Patienten müssten einen Teil der Behandlungskosten selber übernehmen. Die drohenden schweren gesundheitlichen Folgeschäden könnten nur verhindert werden, wenn er an einem andern Ort behandelt werden könne. Somit liege eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben vor, welche zwingend ein Eingreifen der schweizerischen Behörden erfordere. H. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Vollmacht zugunsten seines Rechtsvertreters einzureichen. Die Vorinstanz wurde zu Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 7. August 2015 wurde eine Vollmacht des Beschwerdeführers im Original inklusive Zustellcouvert eingereicht. J. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 10. August 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG), und der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 VwVG. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 3). 4. 4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 4.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex' noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen; dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl 2010, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen im Urteil E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der entsprechenden Weisung Nr. 322.123 des SEM vom 25. Februar 2014. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl a.a.O. S. 4468, 4490). 4.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 5. 5.1 Der Gesuchsteller unterlieget als syrischer Staatsangehöriger der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 3.3). 5.2 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums gemäss Akten zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise des Gesuchstellers nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestärkt, wonach der Gesuchsteller sowohl in Syrien als auch in der Türkei gefährdet sei. Unter diesen Umständen konnte und könnte nicht mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Auffassung der Vorinstanz, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex vorliegend nicht erfüllt sind. 5.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen auf seine gesundheitlichen Probleme, für welche weder in Syrien noch in der Türkei eine adäquate Behandlung gewährleistet sei. Gemäss den eingereichten ärztlichen Zeugnissen wurde beim Beschwerdeführer eine Hepatitis-C-Infektion diagnostiziert, und es wurde deswegen in seinem Heimatland eine medikamentöse Therapie eingeleitet. Das Gericht verkennt nicht, dass die Versorgung der grossen Anzahl syrischer Flüchtlinge in der Türkei die türkischen Behörden und die dort tätigen Hilfsorganisationen vor grosse Herausforderungen stellt und es insbesondere bei der Gewährleistung der medizinischen Behandlung zu Engpässen kommen kann. Es kann bei dieser Ausgangslage nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in seinem Heimatstaat begonnene medikamentöse Therapie in der Türkei fortsetzen kann. Die vorliegenden ärztlichen Beweismittel enthalten keine ausdrücklichen Angaben dazu, ob es sich bei der Hepatitis-C-Infektion des Beschwerdeführers um eine chronische oder eine akute handelt; die gemäss Arztzeugnissen vom 17. Dezember 2014 und 5. Januar 2015 verschriebenen Medikamente (Peginterferon -2a, COPEGUS) lassen aber auf eine chronische Hepatitis schliessen. Nach Kenntnissen des Gerichts leben aber auch Personen mit einer chronischen Hepatitis-C-Infektion meist jahrelang symptomlos weiter, und erst nach Jahren bis Jahrzehnten treten in 5 bis 30 % aller Fälle schwere Komplikationen in Form einer Leberzirrhose auf, verbunden mit einem erhöhten Risiko, Leberzellkrebs zu entwickeln (vgl. hierzu www.bag.admin.ch Themen Krankheiten und Medizin Infektionskrankheiten Infektionskrankheiten von A-Z Hepatitis C, abgerufen am 14. Juli 2015; http://www.who.int/ mediacentre/factsheets/fs164/en, abgerufen am 29. September 2015). Es lassen sich den Akten denn auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit unter besonderen gesundheitlichen Komplikationen leidet. Demnach besteht bei ihm aufgrund seiner Infektion zwar längerfristig tatsächlich ein Risiko einer schweren Erkrankung. Jedoch kann ungeachtet der Frage der Zugänglichkeit der indizierten medizinischen Behandlung in der Türkei oder in Syrien davon ausgegangen werden, dass er sich derzeit nicht in einer akut lebensbedrohlichen Situation wegen seiner gesundheitlichen Probleme befindet und keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben vorliegt. Weitere Gründe für die Annahme einer besonderen Notsituation des Beschwerdeführers in der Türkei sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht vorgebracht. 5.3.2 Zusammenfassend besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich wäre. Die Verweigerung der Ausstellung eines humanitären Visums durch die Botschaft und die Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: