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E-4314/2018

E-4314/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. April 2018 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. April 2018 und der Anhörung vom 8. Mai 2018 führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus dem Dorf B._______ der Gemeinde C._______ in Bosnien und Herzegowina. Er habe eine Ausbildung zum (...) absolviert. Von 1991 bis 1996 habe er sich als Gastarbeiter in der Schweiz aufgehalten; er habe damals Ausbildungen im Bereich (...) gemacht. Von 1996 bis heute sei er mehrmals als Tourist in der Schweiz gewesen. Von 1996 bis 2001 habe er mit seiner Familie in Kroatien gelebt und eine (...) geführt. Im Jahr 2001 habe er eine (...) und später eine (...) in Bosnien eröffnet. Im Jahr 2008 sei die (...) geschlossen worden. In den Jahren 2010 und 2011 habe er in Slowenien gearbeitet. Nach dem Konkurs seiner Firma sei das Arbeitsvisum nicht verlängert worden. Er sei nach B._______ zurückgekehrt und habe als (...) gearbeitet. Im Jahr 2007 habe seine Tochter einen Drogendealer aus dem gleichen Dorf geheiratet. Sie und ihr Ehemann seien (...). Sein Schwiegersohn betreibe (...), verkaufe Heroin und misshandle seine Tochter. Die Polizei sei korrupt und in den Drogenhandel verwickelt. Eines Tages habe er einen Drogendealer erwischt und ihm gesagt, er solle keine Drogen an Kinder verkaufen. Nach dieser Begegnung hätten die Probleme mit seinem Schwiegersohn, der zur Gruppe der Drogendealer gehöre, angefangen. Von 2011 bis August 2014 sei es immer wieder zu Überfällen auf seine Familie und sein Haus gekommen. Er habe sich an die zuständigen Behörden gewandt, aber keine Unterstützung bekommen. Einmal sei er seiner Tochter zur Hilfe geeilt, als der Schwiegersohn auf sie eingeschlagen habe. Der Schwiegersohn habe ihn mit einem Messer verletzt und sei deswegen eine Nacht in Polizeihaft gekommen. Ein anderes Mal sei der Schwiegersohn mit einer weiteren Person in sein Haus eingedrungen. Die Polizei sei rechtzeitig gekommen und habe das Schlimmste verhindert. Sie habe die Beiden festgenommen, zum Polizeiposten gebracht und ein Protokoll erstellt. Danach sei nichts mehr geschehen. Die Polizei habe ihm geraten, den Wohnort zu wechseln. Im August 2014 sei seine Familie nach D._______ gezügelt. Daraufhin hätten sie sechs Monate lang Ruhe gehabt. Danach sei der Schwiegersohn regelmässig betrunken vorbeigekommen und habe sie provoziert. Am 27. Dezember 2015 habe der Schwiegersohn die Tochter verprügelt. Er habe die Polizei und das Sozialamt um Schutz für seine Tochter gebeten; es sei nichts geschehen. Bis zum 30. März 2016 habe er (...) Anzeigen erstattet. Am (...) 2016 sei sein Schwiegersohn in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Gleichentags sei der Schwiegersohn mit einem Messer und einer Pistole bewaffnet bei ihm zu Hause eingebrochen. Er habe die Polizei gerufen, sie sei aber nicht gekommen. Er habe den Schwiegersohn (...) verletzt. Erst danach seien die Polizei und ein Krankenwagen eingetroffen. Er habe auf dem Polizeiposten aussagen und seine Waffe abgeben müssen. Beim Gerichtsprozess im Zusammenhang mit diesem Vorfall habe er einen Pflichtverteidiger gehabt, der sein Mandat allerdings nach der ersten Gerichtsverhandlung niedergelegt habe. Später habe er per SMS Drohungen erhalten. Die Polizei habe in dieser Angelegenheit rechtzeitig und richtig reagiert. Als er am 7. Juli 2017 mit seiner Frau im Auto unterwegs gewesen sei, hätten sein Schwiegersohn und Gleichgesinnte ihnen den Weg abgeschnitten. Sie hätten entkommen können. Er habe sich wegen der Übergriffe an verschiedenste Behörden - die Polizeibehörden von C._______ und D._______, die Staatsanwaltschaft von D._______, die Gerichte von D._______, die Sozialbehörden von D._______, die Bundesstaatsanwaltschaft, das Innenministerium und (...) - gewandt. Da nichts passiert sei, habe er zudem den Ombudsmann von Bosnien informiert, welcher von den Untersuchungsbehörden, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Auskunft über den Verfahrensstand und eine Stellungnahme zum Vorwurf, die Behörden hätten in dieser Angelegenheit nichts unternommen, verlangt habe. Am (...) 2018 habe der Fernsehsender E._______ ein Interview mit ihm über die geplante Auflösung seines Geschäfts ausgestrahlt. Am (...) 2017 sei er von der Staatsanwaltschaft von F._______ wegen seiner Klage gegen den Schwiegersohn, die Polizeibehörde, die Staatsanwaltschaft und die Sozialbehörde vorgeladen worden, um Aussagen zu seinen Anzeigen zu machen. Daraufhin habe er per SMS Todesdrohungen erhalten. Nach einer Terminverschiebung habe er am (...) 2018 bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt. Die Staatsanwältin habe gesagt, sie sei von der Wahrheit seiner Aussagen überzeugt und diese Probleme würden seit (...) Jahren andauern. Er solle schauen, was er in der Zukunft machen wolle. Diesen Worten habe er entnommen, dass die Behörden in diesem Fall nichts unternehmen würden, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Aufgrund seiner Beschwerden über die Untätigkeit der Behörden und seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft von F._______ werde der Fall nun neu aufgerollt. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: seinen Pass im Original Verfügung des Innenministeriums vom 17. Oktober 2016 betreffend Einzug der Waffe des Beschwerdeführers zwei Gesuche um Akteneinsicht des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2017 beziehungsweise 6. April 2017 an die 3. Polizeibehörde von D._______ zwei Verfügungen des Innenministeriums vom (...) 2017 beziehungsweise (...) 2017 betreffend Bewilligung der Akteneinsicht Schreiben des Ombudsmanns von Bosnien vom (...) 2017 an die Polizei- und Sozialbehörden von D._______ und C._______ betreffend Anliegen des Beschwerdeführers Schreiben des Ombudsmanns von Bosnien vom (...) 2017 an den Beschwerdeführer betreffend Information zum Verfahrensstand und Briefverkehr mit dem Innenministerium Protokoll des Innenministeriums vom (...) 2017 zur Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall (...) 2017 Anklageschrift des Amtsgerichts D._______ vom (...) 2017 gegen den Beschwerdeführer und seinen Schwiegersohn Protokoll des Amtsgerichts D._______ vom (...) 2017 betreffend Anklage gegen den Beschwerdeführer und seinen Schwiegersohn Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2017 an den Ombudsmann von Bosnien Vorladung des Amtsgerichts D._______ vom (...) 2017 für den Beschwerdeführer für den Termin vom (...) 2017 (inkl. Verfügung betreffend die Zuteilung eines Pflichtverteidigers) Anzeige des Beschwerdeführers vom (...) 2017 gegen G._______ (Schwiegersohn) Mitteilung des Sicherheitsministeriums vom (...) 2017 an den Beschwerdeführer betreffend Unzuständigkeit der Behörde Schreiben des Ombudsmanns von Bosnien vom 1. November 2017 an die kantonale Staatsanwaltschaft von F._______ betreffend Verfahrensstandanfrage im Fall des Beschwerdeführers Schreiben des Ombudsmanns von Bosnien vom (...) 2017 betreffend Information über den Verfahrensstand und Zustellung vorhandener Dokumente Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (...) 2017 an den Ombudsmann von Bosnien betreffend den Fall des Beschwerdeführers Schreiben der Bundesstaatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina vom (...) 2017 betreffend Information zur Übertragung des Falls an die zuständigen Behörden zwei Vorladungen der Staatsanwaltschaft von F._______ vom (...) 2018 beziehungsweise (...) 2018 für den Beschwerdeführer als Zeuge nach Art. 95 Abs. 2 Strafgesetzbuch B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 (eröffnet am 23. Juli 2018) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz vom 19. Juli 2018 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben der Leiterin des Amtes für Finanzen und allgemeine Angelegenheiten der Gemeinde D._______ vom (...) 2017 betreffend Ablehnung des Antrags auf finanzielle Unterstützung der Auswanderung aus D._______, ein Schreiben vom (...) 2017 betreffend Leben und Schicksal der Familie H._______, ein Schreiben vom (...) 2017 betreffend Erklärung und Bitte an das Zentrum für Sozialarbeit, ein Schreiben des Gemeindesvorstehers der Gemeinde C._______ vom (...) 2017 betreffend Ablehnung des Antrags auf finanzielle Unterstützung vom (...) 2017, ein Schreiben vom (...) 2017 betreffend Gesuch an Staatsanwaltschaft und Sicherheitsministerium um Hilfe, ein Schreiben vom (...) 2017 an das Gericht von D._______, ein Arztzeugnis vom (...) 2017 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Am 3. August 2018 trafen die in Auftrag gegebenen Übersetzungen der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache - Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe vom 25. Juli 2018 ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Es kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 52 Abs. 2 VwVG und Art. 110 Abs. 1 AsylG) verzichtet werden, da es sich um eine dem Gericht bekannte Formularbeschwerde handelt und sich aus der Beschwerdebegründung klar ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Verfügung vom 19. Juli 2018 beantragt.

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, Bosnien und Herzegowina gelte als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es bestehe somit die gesetzliche Regelvermutung, dass in Bosnien und Herzegowina der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Vorfälle der Polizei gemeldet und bei den Behörden mehrmals um Schutz ersucht. Nach dem Messerangriff des Schwiegersohns und dem Vorfall vom (...) 2016 sei es zu polizeilichen Ermittlungen beziehungsweise zu einem Gerichtsverfahren gekommen. Aufgrund seiner Anklagen gegen diverse Behörden habe ihn die Staatsanwaltschaft von F._______ vorgeladen. Die Staatsanwältin sei von der Richtigkeit seiner Aussagen überzeugt gewesen. Seine Akteinsichtsgesuche seien allesamt gutgeheissen worden und die Behörden hätten dem Ombudsmann von Bosnien Auskunft gegeben. Angesichts dieser adäquaten behördlichen Massnahmen stehe fest, dass der bosnische Staat seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekommen sei. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich im Falle weiterer Bedrohungen erneut an die bosnischen Behörden zu wenden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Schwiegersohn habe auch ihn in den Drogenhandel hineinziehen wollen. Seit er "Nein" gesagt habe, würden er und seine Familie bedroht werden. Er habe mehrere bosnische Behörden angeschrieben und ihnen sein Schicksal geschildert. Das Ministerium für Sicherheit habe geantwortet, es könne keinen Schutz bieten und die Gemeinden C._______ und D._______ hätten keine finanzielle Unterstützung für das Zahlen der Wohnungsmiete und die Ausreise aus Bosnien gewährt. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft würden die Angriffe auf seine Familie vertuschen und mit Verbrechern zusammenarbeiten. Niemand könne ihn und seine Familie in Bosnien schützen.

E. 5.3 Bei den geschilderten Vorfällen handelt es sich um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina als sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich von der Sicherheit vor Verfolgung auszugehen ist und die bosnisch-herzegowinischen Behörden als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen sind. Aus den Angaben des Beschwerdeführers und den zahlreichen eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass die bosnischen Behörden sich des Falles des Beschwerdeführers angenommen haben, mithin schutzbereit und schutzfähig sind. Als sein Schwiegersohn mit dem Messer auf ihn losgegangen ist, wurde dieser von der Polizei verhaftet und kam eine Nacht in Polizeihaft. Nach dem Einbruch des Schwiegersohnes und einer weiteren Person ins Haus des Beschwerdeführers ist die Polizei ebenfalls rechtzeitig gekommen und hat Schlimmeres verhindert. Die Beiden wurden verhaftet, zum Polizeiposten gebracht und befragt. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) 2016 wandte sich der Beschwerdeführer ebenfalls an die Polizei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde als Zeugin befragt und es kam zu einem Gerichtsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Als es später zu Drohungen gekommen ist, griff die Polizei wiederum ein. Am (...) 2018 konnte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft von F._______ seine Aussagen betreffend seine eingereichten Klagen machen. Die Staatsanwältin war von der Richtigkeit dieser Aussagen überzeugt. Der Ombudsmann von Bosnien setze sich ebenfalls für den Beschwerdeführer ein und holte bei verschiedenen Behörden Auskünfte über die Verfahren, welche im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer liefen, ein. Die Behörden gewährten dem Beschwerdeführer zudem auf seine Gesuche hin Akteneinsicht. Die Behörden blieben entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht untätig, sondern nahmen sich seiner Anzeigen und Klagen im Rahmen ihrer Zuständigkeit an. Es gibt somit keine Anhaltspunkte, dass die Regelvermutung der Schutzfähigkeit und Schutzwille von Bosnien und Herzegowina vor nichtstaatlicher Verfolgung in diesem Fall nicht gelten würde. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Drittstaat. Es herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als (...) und über Weiterbildungen im Bereich (...). Er hat als Geschäftsführer einer eigenen (...) und (...), eines (...) und als (...) jahrelange Berufserfahrung gesammelt. Im Heimatdorf besitzt er Vermögen und ist Eigentümer eines Hauses. Zudem verfügt er dort über ein soziales Beziehungsnetz. Seine gesundheitlichen Probleme - Angstzustände, hoher Blutdruck, Diabetes - stehen einer Rückkehr nach Bosnien ebenfalls nicht entgegen; zumal er bereits in Bosnien in psychologischer Behandlung war und Bosnien über eine genügende medizinische Infrastruktur verfügt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über die notwendigen Ausweispapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4314/2018 Urteil vom 9. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. April 2018 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. April 2018 und der Anhörung vom 8. Mai 2018 führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus dem Dorf B._______ der Gemeinde C._______ in Bosnien und Herzegowina. Er habe eine Ausbildung zum (...) absolviert. Von 1991 bis 1996 habe er sich als Gastarbeiter in der Schweiz aufgehalten; er habe damals Ausbildungen im Bereich (...) gemacht. Von 1996 bis heute sei er mehrmals als Tourist in der Schweiz gewesen. Von 1996 bis 2001 habe er mit seiner Familie in Kroatien gelebt und eine (...) geführt. Im Jahr 2001 habe er eine (...) und später eine (...) in Bosnien eröffnet. Im Jahr 2008 sei die (...) geschlossen worden. In den Jahren 2010 und 2011 habe er in Slowenien gearbeitet. Nach dem Konkurs seiner Firma sei das Arbeitsvisum nicht verlängert worden. Er sei nach B._______ zurückgekehrt und habe als (...) gearbeitet. Im Jahr 2007 habe seine Tochter einen Drogendealer aus dem gleichen Dorf geheiratet. Sie und ihr Ehemann seien (...). Sein Schwiegersohn betreibe (...), verkaufe Heroin und misshandle seine Tochter. Die Polizei sei korrupt und in den Drogenhandel verwickelt. Eines Tages habe er einen Drogendealer erwischt und ihm gesagt, er solle keine Drogen an Kinder verkaufen. Nach dieser Begegnung hätten die Probleme mit seinem Schwiegersohn, der zur Gruppe der Drogendealer gehöre, angefangen. Von 2011 bis August 2014 sei es immer wieder zu Überfällen auf seine Familie und sein Haus gekommen. Er habe sich an die zuständigen Behörden gewandt, aber keine Unterstützung bekommen. Einmal sei er seiner Tochter zur Hilfe geeilt, als der Schwiegersohn auf sie eingeschlagen habe. Der Schwiegersohn habe ihn mit einem Messer verletzt und sei deswegen eine Nacht in Polizeihaft gekommen. Ein anderes Mal sei der Schwiegersohn mit einer weiteren Person in sein Haus eingedrungen. Die Polizei sei rechtzeitig gekommen und habe das Schlimmste verhindert. Sie habe die Beiden festgenommen, zum Polizeiposten gebracht und ein Protokoll erstellt. Danach sei nichts mehr geschehen. Die Polizei habe ihm geraten, den Wohnort zu wechseln. Im August 2014 sei seine Familie nach D._______ gezügelt. Daraufhin hätten sie sechs Monate lang Ruhe gehabt. Danach sei der Schwiegersohn regelmässig betrunken vorbeigekommen und habe sie provoziert. Am 27. Dezember 2015 habe der Schwiegersohn die Tochter verprügelt. Er habe die Polizei und das Sozialamt um Schutz für seine Tochter gebeten; es sei nichts geschehen. Bis zum 30. März 2016 habe er (...) Anzeigen erstattet. Am (...) 2016 sei sein Schwiegersohn in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen. Gleichentags sei der Schwiegersohn mit einem Messer und einer Pistole bewaffnet bei ihm zu Hause eingebrochen. Er habe die Polizei gerufen, sie sei aber nicht gekommen. Er habe den Schwiegersohn (...) verletzt. Erst danach seien die Polizei und ein Krankenwagen eingetroffen. Er habe auf dem Polizeiposten aussagen und seine Waffe abgeben müssen. Beim Gerichtsprozess im Zusammenhang mit diesem Vorfall habe er einen Pflichtverteidiger gehabt, der sein Mandat allerdings nach der ersten Gerichtsverhandlung niedergelegt habe. Später habe er per SMS Drohungen erhalten. Die Polizei habe in dieser Angelegenheit rechtzeitig und richtig reagiert. Als er am 7. Juli 2017 mit seiner Frau im Auto unterwegs gewesen sei, hätten sein Schwiegersohn und Gleichgesinnte ihnen den Weg abgeschnitten. Sie hätten entkommen können. Er habe sich wegen der Übergriffe an verschiedenste Behörden - die Polizeibehörden von C._______ und D._______, die Staatsanwaltschaft von D._______, die Gerichte von D._______, die Sozialbehörden von D._______, die Bundesstaatsanwaltschaft, das Innenministerium und (...) - gewandt. Da nichts passiert sei, habe er zudem den Ombudsmann von Bosnien informiert, welcher von den Untersuchungsbehörden, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Auskunft über den Verfahrensstand und eine Stellungnahme zum Vorwurf, die Behörden hätten in dieser Angelegenheit nichts unternommen, verlangt habe. Am (...) 2018 habe der Fernsehsender E._______ ein Interview mit ihm über die geplante Auflösung seines Geschäfts ausgestrahlt. Am (...) 2017 sei er von der Staatsanwaltschaft von F._______ wegen seiner Klage gegen den Schwiegersohn, die Polizeibehörde, die Staatsanwaltschaft und die Sozialbehörde vorgeladen worden, um Aussagen zu seinen Anzeigen zu machen. Daraufhin habe er per SMS Todesdrohungen erhalten. Nach einer Terminverschiebung habe er am (...) 2018 bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt. Die Staatsanwältin habe gesagt, sie sei von der Wahrheit seiner Aussagen überzeugt und diese Probleme würden seit (...) Jahren andauern. Er solle schauen, was er in der Zukunft machen wolle. Diesen Worten habe er entnommen, dass die Behörden in diesem Fall nichts unternehmen würden, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. Aufgrund seiner Beschwerden über die Untätigkeit der Behörden und seiner Aussage bei der Staatsanwaltschaft von F._______ werde der Fall nun neu aufgerollt. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: seinen Pass im Original Verfügung des Innenministeriums vom 17. Oktober 2016 betreffend Einzug der Waffe des Beschwerdeführers zwei Gesuche um Akteneinsicht des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2017 beziehungsweise 6. April 2017 an die 3. Polizeibehörde von D._______ zwei Verfügungen des Innenministeriums vom (...) 2017 beziehungsweise (...) 2017 betreffend Bewilligung der Akteneinsicht Schreiben des Ombudsmanns von Bosnien vom (...) 2017 an die Polizei- und Sozialbehörden von D._______ und C._______ betreffend Anliegen des Beschwerdeführers Schreiben des Ombudsmanns von Bosnien vom (...) 2017 an den Beschwerdeführer betreffend Information zum Verfahrensstand und Briefverkehr mit dem Innenministerium Protokoll des Innenministeriums vom (...) 2017 zur Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend den Vorfall (...) 2017 Anklageschrift des Amtsgerichts D._______ vom (...) 2017 gegen den Beschwerdeführer und seinen Schwiegersohn Protokoll des Amtsgerichts D._______ vom (...) 2017 betreffend Anklage gegen den Beschwerdeführer und seinen Schwiegersohn Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2017 an den Ombudsmann von Bosnien Vorladung des Amtsgerichts D._______ vom (...) 2017 für den Beschwerdeführer für den Termin vom (...) 2017 (inkl. Verfügung betreffend die Zuteilung eines Pflichtverteidigers) Anzeige des Beschwerdeführers vom (...) 2017 gegen G._______ (Schwiegersohn) Mitteilung des Sicherheitsministeriums vom (...) 2017 an den Beschwerdeführer betreffend Unzuständigkeit der Behörde Schreiben des Ombudsmanns von Bosnien vom 1. November 2017 an die kantonale Staatsanwaltschaft von F._______ betreffend Verfahrensstandanfrage im Fall des Beschwerdeführers Schreiben des Ombudsmanns von Bosnien vom (...) 2017 betreffend Information über den Verfahrensstand und Zustellung vorhandener Dokumente Schreiben der Staatsanwaltschaft vom (...) 2017 an den Ombudsmann von Bosnien betreffend den Fall des Beschwerdeführers Schreiben der Bundesstaatsanwaltschaft von Bosnien und Herzegowina vom (...) 2017 betreffend Information zur Übertragung des Falls an die zuständigen Behörden zwei Vorladungen der Staatsanwaltschaft von F._______ vom (...) 2018 beziehungsweise (...) 2018 für den Beschwerdeführer als Zeuge nach Art. 95 Abs. 2 Strafgesetzbuch B. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 (eröffnet am 23. Juli 2018) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz vom 19. Juli 2018 sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben der Leiterin des Amtes für Finanzen und allgemeine Angelegenheiten der Gemeinde D._______ vom (...) 2017 betreffend Ablehnung des Antrags auf finanzielle Unterstützung der Auswanderung aus D._______, ein Schreiben vom (...) 2017 betreffend Leben und Schicksal der Familie H._______, ein Schreiben vom (...) 2017 betreffend Erklärung und Bitte an das Zentrum für Sozialarbeit, ein Schreiben des Gemeindesvorstehers der Gemeinde C._______ vom (...) 2017 betreffend Ablehnung des Antrags auf finanzielle Unterstützung vom (...) 2017, ein Schreiben vom (...) 2017 betreffend Gesuch an Staatsanwaltschaft und Sicherheitsministerium um Hilfe, ein Schreiben vom (...) 2017 an das Gericht von D._______, ein Arztzeugnis vom (...) 2017 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Am 3. August 2018 trafen die in Auftrag gegebenen Übersetzungen der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in einer Amtssprache - Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe vom 25. Juli 2018 ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Es kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 52 Abs. 2 VwVG und Art. 110 Abs. 1 AsylG) verzichtet werden, da es sich um eine dem Gericht bekannte Formularbeschwerde handelt und sich aus der Beschwerdebegründung klar ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Verfügung vom 19. Juli 2018 beantragt. 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, Bosnien und Herzegowina gelte als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es bestehe somit die gesetzliche Regelvermutung, dass in Bosnien und Herzegowina der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Vorfälle der Polizei gemeldet und bei den Behörden mehrmals um Schutz ersucht. Nach dem Messerangriff des Schwiegersohns und dem Vorfall vom (...) 2016 sei es zu polizeilichen Ermittlungen beziehungsweise zu einem Gerichtsverfahren gekommen. Aufgrund seiner Anklagen gegen diverse Behörden habe ihn die Staatsanwaltschaft von F._______ vorgeladen. Die Staatsanwältin sei von der Richtigkeit seiner Aussagen überzeugt gewesen. Seine Akteinsichtsgesuche seien allesamt gutgeheissen worden und die Behörden hätten dem Ombudsmann von Bosnien Auskunft gegeben. Angesichts dieser adäquaten behördlichen Massnahmen stehe fest, dass der bosnische Staat seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekommen sei. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich im Falle weiterer Bedrohungen erneut an die bosnischen Behörden zu wenden. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Schwiegersohn habe auch ihn in den Drogenhandel hineinziehen wollen. Seit er "Nein" gesagt habe, würden er und seine Familie bedroht werden. Er habe mehrere bosnische Behörden angeschrieben und ihnen sein Schicksal geschildert. Das Ministerium für Sicherheit habe geantwortet, es könne keinen Schutz bieten und die Gemeinden C._______ und D._______ hätten keine finanzielle Unterstützung für das Zahlen der Wohnungsmiete und die Ausreise aus Bosnien gewährt. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft würden die Angriffe auf seine Familie vertuschen und mit Verbrechern zusammenarbeiten. Niemand könne ihn und seine Familie in Bosnien schützen. 5.3 Bei den geschilderten Vorfällen handelt es sich um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina als sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich von der Sicherheit vor Verfolgung auszugehen ist und die bosnisch-herzegowinischen Behörden als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen sind. Aus den Angaben des Beschwerdeführers und den zahlreichen eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass die bosnischen Behörden sich des Falles des Beschwerdeführers angenommen haben, mithin schutzbereit und schutzfähig sind. Als sein Schwiegersohn mit dem Messer auf ihn losgegangen ist, wurde dieser von der Polizei verhaftet und kam eine Nacht in Polizeihaft. Nach dem Einbruch des Schwiegersohnes und einer weiteren Person ins Haus des Beschwerdeführers ist die Polizei ebenfalls rechtzeitig gekommen und hat Schlimmeres verhindert. Die Beiden wurden verhaftet, zum Polizeiposten gebracht und befragt. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) 2016 wandte sich der Beschwerdeführer ebenfalls an die Polizei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde als Zeugin befragt und es kam zu einem Gerichtsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer ein Pflichtverteidiger beigeordnet wurde. Als es später zu Drohungen gekommen ist, griff die Polizei wiederum ein. Am (...) 2018 konnte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft von F._______ seine Aussagen betreffend seine eingereichten Klagen machen. Die Staatsanwältin war von der Richtigkeit dieser Aussagen überzeugt. Der Ombudsmann von Bosnien setze sich ebenfalls für den Beschwerdeführer ein und holte bei verschiedenen Behörden Auskünfte über die Verfahren, welche im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer liefen, ein. Die Behörden gewährten dem Beschwerdeführer zudem auf seine Gesuche hin Akteneinsicht. Die Behörden blieben entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht untätig, sondern nahmen sich seiner Anzeigen und Klagen im Rahmen ihrer Zuständigkeit an. Es gibt somit keine Anhaltspunkte, dass die Regelvermutung der Schutzfähigkeit und Schutzwille von Bosnien und Herzegowina vor nichtstaatlicher Verfolgung in diesem Fall nicht gelten würde. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Drittstaat. Es herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als (...) und über Weiterbildungen im Bereich (...). Er hat als Geschäftsführer einer eigenen (...) und (...), eines (...) und als (...) jahrelange Berufserfahrung gesammelt. Im Heimatdorf besitzt er Vermögen und ist Eigentümer eines Hauses. Zudem verfügt er dort über ein soziales Beziehungsnetz. Seine gesundheitlichen Probleme - Angstzustände, hoher Blutdruck, Diabetes - stehen einer Rückkehr nach Bosnien ebenfalls nicht entgegen; zumal er bereits in Bosnien in psychologischer Behandlung war und Bosnien über eine genügende medizinische Infrastruktur verfügt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar. 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über die notwendigen Ausweispapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Eliane Kohlbrenner Versand: