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E-4307/2025

E-4307/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-18 · Deutsch CH

Erlöschen des Asyls

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die am

11. Juli 2025 und am 31. Juli 2025 geleisteten Kostenvorschüsse zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden sind.

E-4307/2025 Seite 7 (Dispositiv nächste Seite)

E-4307/2025 Seite 8

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde vom 13. Juni 2025 wird nicht eingetreten.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4307/2025 Urteil vom 18. September 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses / Erlöschen des Asyls;Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 3. März 2015 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannte und ihm Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des (...) vom (...) 2024 wegen Schändung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der Vollzug im Umfang von (...) Monaten aufgeschoben wurde, dass mit diesem Urteil der Beschwerdeführer zudem im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen wurde, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2025 Gelegenheit gewährte, sich schriftlich zum beabsichtigten Erlass einer Feststellungsverfügung zu äussern, wonach das ihm gewährte Asyl aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung erloschen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Mai 2025 feststellte, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei erloschen, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2025 mit einer als «Beschwerde» betitelten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und erklärte, das Schreiben vom 10. April 2025 sei ihm an seine Wohnadresse in B._______ zugestellt worden, er sich seit dem (...) 2025 jedoch in der Justizvollzugsanstalt C._______ befinde, weshalb er das Schreiben nicht habe entgegennehmen können, dass er sodann damit beantragte, ihm sei eine neue Frist zur Stellungnahme zum eventuellen Erlöschen seines Asyls anzusetzen, währenddessen das SEM mit dem Entscheid zuzuwarten habe, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ihn mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2025 unter Hinweis auf die bereits ergangene Feststellungsverfügung vom 15. Mai 2025 aufforderte, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, sollte er Beschwerde führen wollen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2025 seinen Beschwerdewillen bekräftigte und sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025 sei aufzuheben und sein Asylstatus sei beizubehalten, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 30. Juni 2025 aufforderte, bis zum 15. Juli 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde, wobei die Frist als gewahrt gelte, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Gerichtskasse einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet werde, dass nachdem am 11. Juli 2025 zu Gunsten der Gerichtskasse lediglich Fr. 741.88 eingegangen waren, der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist von fünf Kalendertagen ab Erhalt der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2025 ansetzte, um den Restbetrag, mithin Fr. 8.12 einzuzahlen, andernfalls die mit der Zwischenverfügung vom 30. Juni 2025 angedrohte Rechtsfolge eintrete, dass die Zwischenverfügung vom 23. Juli 2025 gemäss Empfangsbestätigung dem Beschwerdeführer durch die Justizvollzugsanstalt C._______ am 25. Juli 2025 ausgehändigt wurde, dass am 31. Juli 2025 Fr. 8.12 zu Gunsten der Gerichtskasse eingingen, dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 Gelegenheit gab, bis am 25. August 2025 nachzuweisen, dass er die eingeforderten Fr. 8.12 rechtzeitig bezahlt habe, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2025 in einem von ihm und von seiner Sozialarbeiterin unterzeichneten Schreiben dahingehend Stellung nahm, dass er die Zwischenverfügung tatsächlich am 25. Juli 2025 erhalten und die Rechnung umgehend seiner Sozialarbeiterin gegeben habe, wobei Letztere sie der internen Verwaltung zur Zahlungsabwicklung weitergereicht habe, es die internen Strukturen der Justizvollzugsanstalt allerdings nicht zuliessen, Zahlungen in solch kurzem Zeitraum zu tätigen, und zusätzlich ein Wochenende dazwischen gelegen habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist, dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung auch über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden und diese Regel auch gilt für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG, da diese nicht unter die explizit in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass der Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 8.12 des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist (bis zum 30. Juli 2025) nicht bezahlte, dass er in seiner Eingabe vom 19. August 2025 implizit bestätigt, dass der Restbetrag nicht fristgerecht einem Bank- oder Postkonto belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG), dass die (vollständige) Zahlung des Kostenvorschusses somit verspätet erfolgt ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Eingabe vom 19. August 2025 die Fristversäumnis auf die internen Strukturen der Justizvollzugsanstalt zurückführt und sinngemäss um Wiederherstellung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht, dass, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, die Frist dann wiederhergestellt wird, wenn er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegend erfüllt sind, zumal der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen um Fristwiederherstellung ersucht hat und die versäumte Rechtshandlung (vollständige Leistung des Vorschusses) bereits am 31. Juli 2025 nachgeholt hatte, dass daher auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 24), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. Patricia Egli, a.a.O., N 11 zu Art. 24), dass ein Versäumnis dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1926/2025 vom 2. April 2025 E. 2 m.w.H.; Patricia Egli, a.a.O., N 12 zu Art. 24), dass gemäss Rechtsprechung der Partei und ihrer Vertretung auch Fehler von Hilfspersonen zuzurechnen sind und deren Verhalten selbst dann nicht als unverschuldeter Hinderungsgrund gilt, wenn sie klare Anweisungen erhalten haben und die Partei oder ihre Vertretung ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (vgl. Patricia Egli, a.a.O., N 17 zu Art. 24 m.w.H.), dass dies unter anderem damit begründet wird, dass derjenige, der den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, auch die Nachteile daraus zu tragen hat, wobei weder ein ständiges Rechtsverhältnis nötig ist, noch dass die Hilfsperson der Autorität der Partei untersteht (vgl. BGE 107 Ia 168 E. 2a m.w.H.), dass die Teilzahlung des Kostenvorschusses am 11. Juli 2025 von einer Drittperson mit Wohnsitz in Amsterdam getätigt worden ist, hingegen jene vom 31. Juli 2025 durch die Justizvollzugsanstalt C._______, woraus zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Inhaftierung bei der Abwicklung von Zahlungen nicht notwendigerweise auf die Mitwirkung der Justizvollzugsanstalt angewiesen ist, sondern diese vielmehr als Hilfs-person beigezogen hat (siehe hierzu auch die Hausordnung [...] abgerufen am 11.09.2025), dass dem Beschwerdeführer deshalb die verspätete Leistung des Restbetrags des Kostenvorschusses anzurechnen ist, unabhängig davon, ob er selbst, wie von ihm geltend gemacht wird, rechtzeitig gehandelt habe (vgl. Urteil des BGer 2C_361/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.3.1), dass indessen davon auszugehen ist, dass, wenn der Beschwerdeführer die Rechnung umgehend seiner Sozialarbeiterin weitergereicht und diese sie ebenso umgehend der internen Verwaltung der Justizvollzugsanstalt weitergegeben haben sollte, die Justizvollzugsanstalt den Beschwerdeführer schnellstmöglich über die generelle Unmöglichkeit der Ausführung kurzfristiger Zahlungsvorgänge informiert hätte, sodass ihm hinreichend Zeit geblieben wäre, die Rechnung anderweitig zu begleichen beziehungsweise jemanden anzuweisen, den Restbetrag von Fr. 8.12 in seinem Namen zu leisten, dass dessen ungeachtet es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die generelle Unmöglichkeit der Auslösung einer Zahlung durch die Justizvollzugsanstalt C._______ oder durch ihn selbst innert fünf Kalendertagen nachzuweisen beziehungsweise der pauschale Hinweis auf die internen Strukturen der Justizvollzugsanstalt hierfür jedenfalls nicht genügt, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen lassen würden, sondern dieses vielmehr auf der Nichtbeachtung der zumutbaren Sorgfalt seitens des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Hilfspersonen beruht, dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen ist, dass nach der verspäteten Bezahlung des Kostenvorschusses und der Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs auf die Beschwerde vom 13. Juni 2025 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die am 11. Juli 2025 und am 31. Juli 2025 geleisteten Kostenvorschüsse zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde vom 13. Juni 2025 wird nicht eingetreten.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Carolina Bottini Versand: