opencaselaw.ch

E-429/2009

E-429/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 10. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Versand: Chantal Schwizer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-429/2009 Urteil vom 18. März 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Kosovo, vertreten durch Maître Julien Ribordy, avocat, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2008 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine aus B._______ stammende ethnische Rom - Kosovo mit ihrem zukünftigen Ehemann eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) verliess und nach einem Aufenthalt von (...) Jahren in C._______ am 10. September 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 19. September 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 12. November 2007 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich in C._______ nach Brauch verheiratet und drei Kinder zur Welt gebracht, dass sie nach der Geburt ihrer Kinder von ihrem Ehemann geschlagen, gedemütigt, bedroht und missbraucht worden sei, weil sich eine Frau nach traditionellem Brauch ihrem Mann und dessen Familie zu unterwerfen habe, dass ihr Ehemann zudem fremdgegangen sei, während sie sich ihre Zeit eingeschlossen im Haus habe vertreiben müssen, dass sie ferner ihre Kinder nicht habe sehen dürfen, dass ihr Mann schliesslich eine andere Frau geheiratet habe, die Beschwerdeführerin aus dem Haus vertrieben und er sie mit dem Tod bedroht habe, dass sie daraufhin zu ihrer Schwester und ihrem Schwager nach E._______ geflüchtet sei, wo sie einige Monate gelebt habe, bevor sie im September 2007 in die Schweiz zu (...) ausgereist sei, dass sie ihre Kinder in C._______ bei ihrem Ex-Mann und dessen Familie habe zurücklassen müssen, dass sie sich vor Repressalien ihres Ehemannes und dessen Familie fürchte, weshalb sie nicht mehr nach Kosovo zurückkehren könne, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Asylgesuch einen Brief ihrer Eltern, datiert vom 4. September 2007, einen Brief der Pfarrgemeinde von F._______, datiert vom 10. September 2007, sowie eine Auflistung verschiedener Namen und Telefonnummern zu den Akten reichte, dass das BFM am 17. November 2008 die Schweizerische Botschaft in Pristina um Abklärungen vor Ort ersuchte, worauf diese am 15. Dezember 2008 antwortete, dass sich die Abklärungsresultate der Schweizer Vertretung im Wesentlichen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin decken, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 - eröffnet am 23. Dezember 2008 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlings­eigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass es sich bei den vorgebrachten Verfolgungsgründen um Übergriffe ihres Ehemannes handle, die nicht asylrelevant seien, dass nämlich Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass dieser generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane und wenn Antragssteller Zugang zu diesem Schutz hätten, dass der montenegrinische respektive der kosovarische Staat grundsätzlich schutzfähig und -willig seien und dort jeweils eine funktionierende, effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf nicht an die Behörden hätte wenden können, dass sie ihre Rechte allenfalls auch mit professioneller juristischer Hilfe oder Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen und Familien­angehörigen hätte durchsetzen können, dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten respektive befürchteten Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant seien, dass sie sich diesem ferner nach Kosovo entziehen könne, zumal sich ihre angeführten nichtstaatlichen Verfolgungsmassnahmen vorwiegend auf Montenegro beziehen würden, dass demzufolge ihre diesbezüglichen Vorbringen zu Montenegro nicht asylrelevant seien, dass des Weiteren aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervorgehe, ihr Ex-Mann habe ihr auch in Kosovo nachgestellt, dass zudem davon ausgegangen werden dürfe, der ehemalige Ehemann habe das Interesse an der Beschwerdeführerin verloren, zumal er sie vertrieben und eine neue Frau geheiratet habe, dass insgesamt keine Gefährdungssituation ersichtlich sei, weil sie sich bei Bedarf an die zuständigen staatlichen Institutionen wenden könne, von denen adäquater Schutz zu erwarten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2009 - Datum Poststempel - gegen die Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unzulässig sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten, dass sie der Beschwerde einen Brief von G._______, vom 19. Januar 2009, die Situation der Beschwerdeführerin betreffend, einen Bericht über die allgemeine Situation in Kosovo und insbesondere jener der Roma in Kosovo vom Dezember 2006 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung von (...) vom 21. Januar 2009 zu den Akten reichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass sie diesen fristgemäss zu Gunsten der Gerichtskasse einzahlte, dass sie mit Schreiben vom 11. Februar 2009 ein Faxschreiben - datiert vom 9. Februar 2009 - ihres Schwagers in Kopie mit französischer Übersetzung zu den Akten reichen liess, worin er kundtut, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr bei sich beherbergen wolle, zumal er ihr gegenüber keine Verpflichtungen habe, dass er des Weiteren ausführt, er habe selbst familiäre Obliegenheiten und wolle mit ihrem Ex-Mann, von welchem er mehrere Male bedroht worden sei, keine Probleme mehr haben, dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent­scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich dieses Vorgehen vorliegend trotz der relativ langen Verfahrensdauer rechtfertigt, zumal die Beschwerde bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 als aussichtslos bezeichnet worden ist, und sich seither keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts ergeben hat, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG zudem auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteilen klarerweise um eine solche durch Drittpersonen handelt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 nach summarischer Prüfung der Akten dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen, dass die dortigen Aussagen auch nach vertiefter Prüfung der Akten zu bestätigen und, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich darauf verwiesen werden kann, dass zwar die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung mit dem in Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission (ARK; EMARK) 2006 Nr. 18 veröffentlichten Urteil von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, wenn dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist, dass gemäss der Schutztheorie, mithin aufgrund der grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung, die Flüchtlingseigenschaft nicht mit der Begründung verweigert werden kann, Übergriffe durch Drittpersonen könnten nicht dem Staat zugerechnet werden, sondern bei Bejahung solcher Nachteile seitens von Drittpersonen zu prüfen ist, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatsstaats Schutz vor der Art von Verfolgung finden kann, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen so genannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt, dass nach der Schutztheorie nichtstaatliche Verfolgung flüchtlings­rechtlich relevant ist, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführte, dass in Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgingen und insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und von einer weitgehenden Schutzfähigkeit des Kosovo auszugehen sei, dass sich zudem mit dem Einmarsch der "Kosovo Force" (KFOR) am 12. Juni 1999, dem Rückzug der letzten serbischen Truppen am 20. Juni 1999 und der Übergabe aller polizeilicher und militärischer Funktionen an die internationalen Behörden (namentlich der Vereinten Nationen im Kosovo [UNMIK] und der KFOR) die Situation in Kosovo massgeblich positiv verändert hat (zur Frage der Schutzgewährung durch inter­nationale Organisationen in Kosovo vgl. Entscheide des Bundesverwal­tungsgerichts [BVGE] 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21), dass hinzu kommt, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat und sich dabei die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet haben, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen, dass vor diesem Hintergrund in der Folge sowohl zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) als auch die Schweiz den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt haben, dass zudem mit der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung sowie der gleichzeitig erlassenen Gesetzgebung die Rechte und der Schutz der Minderheiten gewährleistet ist, dass ferner ein Netz verschiedener unabhängiger Ombudspersonen in Fällen unrechtmässiger Behandlung von Minderheitenangehörigen durch öffentliche Institutionen unentgeltliche Hilfe anbietet, dass im Übrigen der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass in Anbetracht dieser positiven Entwicklung in Kosovo die Beschwerdeführerin die objektive Möglichkeit hat und es ihr subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor allfälligen Belästigungen und Angriffen ihres Ex-Mannes zu ersuchen, dass nach dem Gesagten auch nach Ansicht des Bundesverwal­tungsgerichts eine Schutzgewährung der Beschwerdeführerin seitens der kosovarischen Behörden nicht zu verneinen ist, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin mithin nicht asylrelevant sind, und es ihr somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts­bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen, da die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für albanischsprachige Roma - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden könne und zudem für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben sei, dass die Beschwerdeführerin der Minderheit der albanischsprachigen Roma angehöre und ursprünglich aus B._______ stamme respektive vor ihrer Ausreise aus Kosovo während einiger Monate bei ihrer Schwester und deren Ehemann in E._______ gewohnt habe, dass es zudem keine individuellen Gründe gebe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, dass es in Kosovo zwar nicht üblich sei, dass die Beschwerdeführerin im Elternhaus ihres Schwagers aufgenommen werde, aufgrund der Hilfsbereitschaft ihrer Schwester und ihres Schwagers, des guten Verhältnisses zu ihnen sowie des Umstandes, dass das Elternhaus gross sei und ihr Schwager - gemäss Botschaftsanfrage - ein gutes Einkommen erziele, jedoch davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin könne dort eine Bleibe finden oder zumindest Hilfe erwarten, um in Kosovo Fuss zu fassen, dass zudem mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin in H._______ wohnen würden, von welchen sie ebenfalls finanzielle Unterstützung erwarten könne, dass auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, obschon Roma zwar nach wie vor schwierigen Lebensbedingungen sowie Diskriminierungen in den Bereichen Erziehung, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung ausgesetzt sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo: Zur Lage der Roma in Kosovo, Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 26. August 2006; Updates der SFH-Länderanalyse vom 12. August 2008 [S. 19] und vom 21. Oktober 2009 [S. 15 ff.]), indessen aber Roma - wie auch die Serben - in E._______ ein verhältnismässig hohes Mass an Sicherheit geniessen (vgl. Europäische Kommission, Commission Working Staff Document: Kosovo 2008 Progress Report vom 05.11.2008, S. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht ferner die Rechtsprechung der ehemaligen ARK zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von albanischsprachigen Roma insofern bestätigt hat, wonach der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrund­lage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10; EMARK 2006 Nr. 10 und 11), dass das Urteil BVGE 2007/10 nicht in jedem Fall zwingend - etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes - eine Einzelfallabklärung vor Ort verlangt, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage und der Botschaftsabklärung der Schweizerischen Vertretung in Pristina der Sachverhalt, der zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges relevant ist, als hinreichend erstellt zu erachten ist, und alle von der Rechtsprechung verlangten Integrationskriterien hinreichend erfüllt sind, dass zwar für die Beschwerdeführerin - wie für eine breite Bevölkerungsschicht ebenfalls - in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen dürfte, in diesem Zusammenhang aber festzuhalten ist, dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass grundsätzlich "blosse" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnung und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b), dass solche Schwierigkeiten einzig allenfalls in Kombination mit anderen Unzumutbarkeitsfaktoren zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e), dass sich diese Rechtsprechung auch heute noch als zutreffend erweist, dass in casu keine solchen Unzumutbarkeitsfaktoren vorliegen und sich in den Akten namentlich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass nämlich der Erklärungsversuch, wonach die Schwester und ihr Schwager nicht für sie sorgen beziehungsweise sie nicht bei sich aufnehmen könnten, aufgrund der Abklärungsergebnisse vor Ort, welche ergeben haben, dass die Schwester und deren Ehemann ein Haus in E._______ bewohnen, der Ehemann ein (...) führt, daraus ein ansehnliches Einkommen erzielt und (Angaben zur finanziellen Situation), nicht zu überzeugen vermag, dass unbesehen der Behauptung in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2011, wonach in Anbetracht der lokalen Tradition weder ihre Schwester noch ihr Schwager respektive dessen Familie verpflichtet seien, für die Beschwerdeführerin aufzukommen, von Familienangehörigen dennoch erwartet werden kann, dass sie der Beschwerdeführerin in einer Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen, bis sie ihr Auskommen selber verdienen kann, dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie bereits vor ihrer Ausreise in die Schweiz während längerer Zeit bei ihren Verwandten leben konnte und des traditionell grossen Zusammenhalts von ethnischen Roma-Familien, dass unter diesem Blickwinkel diese erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten traditionellen Umstände als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu beurteilen sind, dass daran auch das auf Beschwerdeebene in Kopie nachgereichte Faxschreiben ihres Schwagers vom 9. Februar 2009, nichts zu ändern vermag, dieses mithin als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, dass im Weiteren die Beschwerdeführerin nicht einwendet, in Kosovo anderweitige Probleme gehabt zu haben, dass ferner das von der Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerde­ebene vorgebrachte Krankheitsbild kein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung zu begründen vermag, dass sie überdies bis dato kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gelegt hat, weshalb davon auszugehen ist, sie leide nicht mehr an den geltend gemachten psychischen Problemen, dass, sollten die gesundheitlichen Probleme doch noch andauern, sie sich auch in Kosovo behandeln lassen kann, zumal es dort neben der staatlichen medizinischen Infrastruktur auch eine von nicht-staatlichen Organisationen getragene Gesundheitsversorgung gibt (vgl. Community Mental Health Center; Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Kosovo, Zur Lage der medizinischen Versorgung - Update" vom 7. Juni 2007), dass es ihr allenfalls auch offensteht, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass die Vorinstanz damit aufgrund der Aktenlage in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, wonach der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, und diese Einschätzung durch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die beigelegten Berichte und Dokumente offensichtlich nicht in einem anderen Licht erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 10. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Versand: Chantal Schwizer