Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 31. Dezember 2014 befragte ihn das BFM zur Person. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt. C. Am 5. Februar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer noch einmal die Möglichkeit, sich schriftlich zur Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch und einer Wegweisung nach Italien zu äussern. E. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 (eröffnet am 1. Juli 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten und sein Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Am 3. August 2015 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und am 13. August 2015 replizierte der Beschwerdeführer.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist und hat der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt, tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 3.3 Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 5. Februar 2015 aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise) um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung geltend gemacht, er habe psychische und physische Probleme, da er in Libyen misshandelt worden sei. Seine Rechtsvertretung habe zudem zweimal schriftlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Psychose, ausgelöst durch Misshandlungen in Libyen, in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Zudem habe sie zwei Arztzeugnisse betreffend die aktuelle Behandlung des Beschwerdeführers eingereicht, in denen auch festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer unter Suizidgedanken leide. Ein weiteres Arztzeugnis betreffend eine weiterführende Behandlung sei von der Rechtsvertretung in Aussicht gestellt, jedoch nicht eingereicht worden. Die Vorinstanz hielt fest, Italien verfüge über die notwendige medizinische Infrastruktur, um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen und die Leiden des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln. Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers vermöchten deshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar machen könne, wenn auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet werde, es wäre jedoch stossend, wenn der Beschwerdeführer durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe ihm frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem informiere das SEM bei medizinischen Problemen die italienischen Behörden im Voraus über die Besonderheiten des Falles. Die Dublinverordnung sehe nicht vor, dass der anfragende Mitgliedstaat weiterführende Abklärungen bezüglich einer angemessenen Betreuung der zu überstellenden Person im zuständigen Mitgliedstaat durchführe. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers ihm zusätzliche Unterstützung bieten könne, da dieser mehr als fünf Jahre in Italien gelebt habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich das Urteil des EGMR i.S. Tarakhel vs. Schweiz auf Familien mit Kindern beziehe und deshalb keine Anwendung finde.
E. 4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entgegnete in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei von seinem Bruder in die Schweiz gebracht worden. Da sein Gesundheitszustand derart schlecht gewesen sei, sei er weder psychisch noch körperlich in der Lage gewesen, die Fragen anlässlich der Befragung zur Person zu beantworten. Der Beschwerdeführer werde nach Italien weggewiesen, obwohl er nicht einmal fähig sei, Fragen zu seinen Personalien zu beantworten, und obwohl er in den letzten Monaten stationär in der Privatklinik (...) gewesen sei und zurzeit nach einer Sonderunterbringung für ihn gesucht werde, da ein Leben in den normalen Asylstrukturen für ihn infolge seiner schweren psychischen Erkrankung nicht möglich sei. Die aktive Teilnahme an der Befragung sei ihm nicht möglich gewesen. Er verstehe nicht, was mit ihm passiere. Aufgrund der fehlenden Urteilsfähigkeit handle es sich beim Beschwerdeführer um einen humanitären Ausnahmefall, der entsprechend zu würdigen sei. Diverse Berichte würden auf die beschränkten Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende in Italien hinweisen. Die Rechtsvertreterin verweist auf die Rechtsprechung von deutschen Verwaltungsgerichten, insbesondere auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 9. Juli 2013, gemäss dem die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systematische Mängel aufwiesen, weshalb Asylsuchende im Fall ihrer Überstellung nach Italien tatsächlich Gefahr liefen, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Die Rechtsvertreterin verweist zudem auf das Urteil Tarakhel des EGMR und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D 6089/2014 vom 10. November 2014, in dem das Gericht das SEM in Anbetracht der gesundheitlichen Situation der asylsuchenden Person angewiesen habe, vorgängig der Überstellung von den ungarischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft und Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen psychotischen Mann, der auch bei der Einnahme von neuroleptischen Medikamenten nicht verstehe, was im Alltag um ihn herum passiere. Er sei ohne intensive Betreuung nicht fähig, sich um sich selber zu kümmern. Gemäss Arztbericht leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer wahnhaften Störung. Er brauche dringend psychiatrische respektive psychotherapeutische Betreuung. Zudem müsse er eine neuroleptische Medikation einnehmen, wofür ihm nicht selber die Verantwortung übertragen werden könne. Vielmehr müsse eine betreuende Person ihn überwachen und darauf achten, dass er die Medikation täglich einnehme. Erhalte er diese Medikation nicht, werde er laut den behandelnden Ärzten erneut in einen psychotisch-ängstlichen Zustand geraten und sich von der Aussenwelt zurückziehen. Er komme nicht selbständig zurecht und könne sich nicht selber versorgen. Deshalb sei eine betreute Wohnsituation für ihn zu suchen. Werde er nicht betreut, bestehe eine Verwahrlosungstendenz, er würde das Essen und Trinken vernachlässigen und Verfolgungsideen entwickeln. Es handle sich damit beim Beschwerdeführer um einen besonders verletzlichen Asylsuchenden. Die italienischen Behörden seien nicht fähig, einem derart verletzlichen Menschen die nötige Betreuung zu gewähren, damit er nicht in eine existenzielle Notlage gerate. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen humanitären Ausnahmefall. Es sei auch der Rechtsvertreterin nur über den Bruder des Beschwerdeführers gelungen, über die Fluchtgeschichte und die Erlebnisse Informationen zusammenzutragen. Da der Bruder unterdessen untergetaucht sei, sei ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer unmöglich. Angesichts dieser existenziellen Notlage müsse ihm aus humanitären Gründen ein nationales Asylverfahren gewährt werden. Die Rechtsvertreterin reichte einen Arztbericht der Privatklinik (...) vom 3. Juli 2015 ein.
E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, in Italien hätten sowohl illegal anwesende Ausländer als auch Asylsuchende Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer könne in Italien ein Asylgesuch einreichen. Im Rahmen des Dublinsystems sei davon auszugehen, dass Italien die angemessene medizinische Versorgungsleistung erbringen könne und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, die kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM werde Italien vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informieren. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien in eine existentielle Notlage geraten werde.
E. 4.4 In der Replik führte die Rechtsvertreterin aus, Italien sei mit der Masse an Flüchtlingen überfordert, was ein starkes Indiz dafür sei, dass die italienischen Behörden nicht fähig sein würden, den schwer kranken Beschwerdeführer angemessen unterzubringen und zu behandeln. Eine Notversorgung reiche in seinem Fall gerade nicht aus, weil er derart psychotisch sei, dass er selbst mit Kleinigkeiten im Alltag überfordert sei.
E. 5.1 Vorab ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Verfahren verfahrensrechtlichen Ansprüchen zu genügen vermag und die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat.
E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht: Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (u.a.) das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar.
E. 5.3 Art. 4 Dublin-III-VO sieht ein Recht auf Information der Antragsteller (in der Terminologie des Schweizer Asylgesetzes: der Asylsuchenden) vor. Die Asylsuchenden haben (u.a.) ein Recht darauf, über die folgenden Elemente informiert zu werden: die Ziele der Dublin-III-VO, die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, die Rangfolge dieser Kriterien, die Dauer des Verfahrens sowie über die Möglichkeit, Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen. Diese Informationen sind dem Asylsuchenden schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache mitzuteilen und sollen, soweit für das richtige Verständnis notwendig, auch mündlich erteilt werden. Art. 5 Dublin-III-VO sieht vor, dass ein persönliches Gespräch mit der asylsuchenden Person geführt wird, das (u.a.) dem richtigen Verständnis der Informationen nach Art. 4 Dublin-III-VO dient. Unter bestimmten Umständen kann auf das persönliche Gespräch verzichtet werden (Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 31. Dezember 2014. Gemäss Notiz im Befragungsprotokoll (SEM-Akte A8, S. 2) wurden alle Fragen, die während der Befragung gestellt wurden, vom Bruder des Beschwerdeführers im Beisein des Beschwerdeführers beantwortet. Der Beschwerdeführer sei psychisch und körperlich nicht in der Lage, das Interview durchzuführen. In einer zusätzlichen Aktennotiz (SEM-Akte A10) führt das SEM aus, zwischendurch habe der Beschwerdeführer einige Fragen selber beantwortet, was im Protokoll jeweils vermerkt sei. Der Beschwerdeführer habe während der Befragung mehrfach wirre Aussagen gemacht, darunter, er wolle nach Hause, man behandle ihn hier schlecht, er habe hier nichts verloren. Er spreche auch über Misshandlungen und den Arztbesuch, widerspreche sich jedoch von Satz zu Satz. Der Bruder des Beschwerdeführers falle dadurch auf, dass er seinen angeschlagenen Bruder mit einer Boshaftigkeit behandle, die diesem sicher nicht gut tue. Der Bruder sei auch gegenüber der Befragerin und der Dolmetscherin ausfällig geworden. Der Dolmetscherin habe er vorgeworfen, sie übersetze falsch, weil sie aus einem anderen Clan stamme. Zudem habe er sie aufgefordert, ihm zu guten Antworten zu verhelfen. Dem Befragungsprotokoll ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer alleine aus Somalia ausreiste und sein Bruder ihn erst in Sizilien traf. Auf die Frage nach Gründen, die gegen die Zuständigkeit Italiens und eine Wegweisung nach Italien sprächen, antwortet der Bruder, dort seien alle auf der Strasse und niemand würde auf den kranken Beschwerdeführer schauen. Der Beschwerdeführer selber äussert sich lediglich dazu, wie lange er die Schule besucht habe (wobei ihm der Bruder diesbezüglich wiederspricht) und zur Trennung von seiner Frau und seiner daraus folgenden Angst, umgebracht zu werden. Daneben beklagt er sich darüber, dass er befragt werde anstatt medizinische Hilfe zu erhalten, und er gibt an, er sei in Libyen geschlagen worden. Der Bruder beklagte sich nach einer kurzen persönlichen Aussage des Beschwerdeführers darüber, dass die Befragerin des SEM dessen Aussage aufschreibe, da diese Aussagen des Beschwerdeführers doch nur Unsinn seien. Unterschrieben wurde das Protokoll vom Bruder, der Beschwerdeführer weigerte sich, das Protokoll zu unterschreiben.
E. 6.2 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer persönlich keine Angaben zu seinem Asylgesuch oder zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gemacht hat. Sein Bruder hatte zum Zeitpunkt der Befragung keine rechtliche Vertretungsmacht des Beschwerdeführers oder gar eine Beistandschaft über diesen, und es erscheint zweifelhaft, ob er fähig und willens war, die Interessen des Beschwerdeführers angemessen zu vertreten. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwar nach der Befragung des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern, ob es Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers oder gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien sprächen. Die Rechtsvertreterin reichte am 3. März 2015 eine Stellungnahme ein. Diese gibt diesbezüglich allerdings lediglich Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers wieder, womit wiederum nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe sich persönlich geäussert. Es erscheint daher sehr zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer seine Ansprüche aus dem rechtlichen Gehör im Rahmen der Sachverhaltserstellung angemessen wahrnehmen konnte. Insbesondere, wenn dieser Anspruch auf rechtliches Gehör im Lichte von Art. 4 und 5 Dublin-III-VO ausgelegt wird, erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer in genügendem Ausmasse über das Dublin-Verfahren informiert wurde, und ob ein persönliches Gespräch mit ihm stattgefunden hat.
E. 7.1 Bezüglich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass mehrere Akten der Vorinstanz (A12, 13 und 14) betitelt mit: "Meldung medizinischer Fall" ausführen, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2015 bei einem Arzt war. Unter der Überschrift "Gemäss Auskunft des Arztes" ist einerseits die Aussage "Bagatelle (keine weiteren medizinischen Massnahmen)" markiert und andererseits wurde handschriftlich die Bemerkung "Psychische Probleme" notiert. Am 3. März 2015 reichte die kurz zuvor mandatierte Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz einen Arztbericht vom 10. Februar 2015 ein, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mehrfach notfallmässig bei auffälligem Verhalten zu den Psychiatrischen Diensten (...) gebracht worden sei. Er leide an einer schweren Traumafolgestörung mit fluktuierender psychotischer Symptomatik. Die Anwesenheit von Arabern im Durchgangszentrum habe bei ihm zu massiven Ängsten und psychotischem Erleben geführt, da er in Libyen von Arabern schwer körperlich misshandelt worden sei. Zudem leide er an wiederkehrenden Suizidgedanken. Die verordneten Medikamente hätten zwar eine leichte Zustandsbesserung im Hinblick auf sein Alltagsverhalten gebracht, jedoch nicht im Sinne einer durchgreifenden Besserung der Symptomatik. Die Rechtsvertreterin beantragte, vor dem Entscheid die medizinischen Abklärungen abzuwarten. Sie stellte in Aussicht, so bald wie möglich einen aktuellen Arztbericht der behandelnden Ärztin einzureichen, der sich damit auseinandersetze, welche Behandlung der Beschwerdeführer brauche. Dem mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Arztbericht vom 3. Juli 2015 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer wahnhaften Störung leidet. Er müsse dringend täglich die verordnete Medikation einnehmen und er benötige weiterhin psychiatrische beziehungsweise psychologische Betreuung. Bekomme er diese nicht, würde er erneut in einen psychotisch-ängstlichen Zustand geraten, sich von der Aussenwelt zurückziehen und nicht mehr selbständig zurechtkommen. Er würde Essen und Trinken vernachlässigen und Verfolgungsideen entwickeln. Die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers erscheint damit erheblich beeinträchtigt zu sein. Die Vorinstanz hätte es unter diesen Umständen nicht unterlassen dürfen, sich konkret mit den psychischen Leiden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Leiden in Italien Gefahr laufen würde, eine gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu erleiden.
E. 7.2 Es ist den eingereichten Arztberichten allerdings weder zu entnehmen, wie stark die psychischen Probleme des Beschwerdeführers seine Urteilsfähigkeit (und damit seine Fähigkeit, im Asylverfahren verwertbare Aussagen zu machen) beeinträchtigen noch auf welche konkrete medizinische und soziale Betreuung der Beschwerdeführer mittelfristig angewiesen sein wird. Deshalb ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und festgestellt hat. Dies betrifft insbesondere die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Diese ist einerseits insofern relevant, als davon abhängt, inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage war und ist, informierte und verwertbare Aussagen zu seinem Asylgesuch und zu im Dublinverfahren relevanten Fragen zu machen. Andererseits ist die Gesundheit des Beschwerdeführers auch insofern von Bedeutung, als die Vorinstanz im vorliegenden Einzelfall zu prüfen hat, ob der Beschwerdeführer durch eine Überstellung nach Italien einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung Zeit gehabt hätte, weitere ärztliche Untersuchungen vornehmen zu lassen und deren Ergebnisse der Vorinstanz mitzuteilen, wozu er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch verpflichtet gewesen wäre. Da aber aufgrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht klar ist, inwiefern ihm diese Pflicht bewusst war und inwiefern er in der Lage war, seine eigenen Interessen wirksam wahrzunehmen, wäre die Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer konkret zu ärztlichen Abklärungen aufzufordern oder diese selber anzuordnen. Dass der Beschwerdeführer zu jener Zeit über eine Rechtsvertretung verfügt hatte, vermag daran nichts zu ändern, hat diese doch weder die Kompetenzen noch die Aufgaben einer Beistandschaft.
E. 7.3 Da zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes relativ umfangreiche Sachverhaltsabklärungen notwendig sind, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers abzuklären, indem sie einen aktuellen und umfassenden ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen und insbesondere seiner psychischen Gesundheit einholt, dem sich auch entnehmen lässt, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist, an seinem Asylverfahren mitzuwirken. Sodann hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer soweit möglich erneut zu seinen Personalien und allen für das Dublin-Verfahren relevanten Aspekte zu befragen und dabei soweit möglich sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer sich der Bedeutung seiner Aussagen bewusst ist und er sich soweit möglich persönlich äussern kann. Soweit notwendig hat die Vorinstanz zu diesem Zweck bei den zuständigen Behörden eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer zu beantragen. Schliesslich hat die Vorinstanz, sollte sie weiterhin eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Rahmen der Dublin-III-Verordnung in Betracht ziehen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer dort eine seiner konkreten psychischen Verfassung angemessene Unterkunft, Betreuung und medizinische Pflege erhält und, sollte dies nicht ohne Weiteres gesichert sein, entsprechende Zusicherungen Italiens einzuholen. Zudem ist gemäss Schreiben des Zivilstandskreises (...) des Kantons (...) vom 1. Februar 2016 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden; auch mit diesem Umstand wird sich die Vorinstanz auseinanderzusetzen haben.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 9. Juli 2015 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 2075.- ein (7.5 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-, inkl. MwSt., sowie Fr. 50.- Spesenpauschale). Dies erscheint angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach auf Fr. 2075.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2075.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4279/2015 Urteil vom 10. August 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 31. Dezember 2014 befragte ihn das BFM zur Person. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt. C. Am 5. Februar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. D. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer noch einmal die Möglichkeit, sich schriftlich zur Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch und einer Wegweisung nach Italien zu äussern. E. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 (eröffnet am 1. Juli 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für sein Asylgesuch für zuständig zu erachten und sein Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Am 3. August 2015 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und am 13. August 2015 replizierte der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist und hat der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt, tritt das SEM auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.3 Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 5. Februar 2015 aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise) um Aufnahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung geltend gemacht, er habe psychische und physische Probleme, da er in Libyen misshandelt worden sei. Seine Rechtsvertretung habe zudem zweimal schriftlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Psychose, ausgelöst durch Misshandlungen in Libyen, in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Zudem habe sie zwei Arztzeugnisse betreffend die aktuelle Behandlung des Beschwerdeführers eingereicht, in denen auch festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer unter Suizidgedanken leide. Ein weiteres Arztzeugnis betreffend eine weiterführende Behandlung sei von der Rechtsvertretung in Aussicht gestellt, jedoch nicht eingereicht worden. Die Vorinstanz hielt fest, Italien verfüge über die notwendige medizinische Infrastruktur, um die erforderliche medizinische Versorgung sicherzustellen und die Leiden des Beschwerdeführers angemessen zu behandeln. Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers vermöchten deshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu widerlegen. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar machen könne, wenn auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet werde, es wäre jedoch stossend, wenn der Beschwerdeführer durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe ihm frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem informiere das SEM bei medizinischen Problemen die italienischen Behörden im Voraus über die Besonderheiten des Falles. Die Dublinverordnung sehe nicht vor, dass der anfragende Mitgliedstaat weiterführende Abklärungen bezüglich einer angemessenen Betreuung der zu überstellenden Person im zuständigen Mitgliedstaat durchführe. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers ihm zusätzliche Unterstützung bieten könne, da dieser mehr als fünf Jahre in Italien gelebt habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich das Urteil des EGMR i.S. Tarakhel vs. Schweiz auf Familien mit Kindern beziehe und deshalb keine Anwendung finde. 4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers entgegnete in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei von seinem Bruder in die Schweiz gebracht worden. Da sein Gesundheitszustand derart schlecht gewesen sei, sei er weder psychisch noch körperlich in der Lage gewesen, die Fragen anlässlich der Befragung zur Person zu beantworten. Der Beschwerdeführer werde nach Italien weggewiesen, obwohl er nicht einmal fähig sei, Fragen zu seinen Personalien zu beantworten, und obwohl er in den letzten Monaten stationär in der Privatklinik (...) gewesen sei und zurzeit nach einer Sonderunterbringung für ihn gesucht werde, da ein Leben in den normalen Asylstrukturen für ihn infolge seiner schweren psychischen Erkrankung nicht möglich sei. Die aktive Teilnahme an der Befragung sei ihm nicht möglich gewesen. Er verstehe nicht, was mit ihm passiere. Aufgrund der fehlenden Urteilsfähigkeit handle es sich beim Beschwerdeführer um einen humanitären Ausnahmefall, der entsprechend zu würdigen sei. Diverse Berichte würden auf die beschränkten Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende in Italien hinweisen. Die Rechtsvertreterin verweist auf die Rechtsprechung von deutschen Verwaltungsgerichten, insbesondere auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 9. Juli 2013, gemäss dem die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systematische Mängel aufwiesen, weshalb Asylsuchende im Fall ihrer Überstellung nach Italien tatsächlich Gefahr liefen, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Die Rechtsvertreterin verweist zudem auf das Urteil Tarakhel des EGMR und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D 6089/2014 vom 10. November 2014, in dem das Gericht das SEM in Anbetracht der gesundheitlichen Situation der asylsuchenden Person angewiesen habe, vorgängig der Überstellung von den ungarischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich Unterkunft und Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen psychotischen Mann, der auch bei der Einnahme von neuroleptischen Medikamenten nicht verstehe, was im Alltag um ihn herum passiere. Er sei ohne intensive Betreuung nicht fähig, sich um sich selber zu kümmern. Gemäss Arztbericht leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer wahnhaften Störung. Er brauche dringend psychiatrische respektive psychotherapeutische Betreuung. Zudem müsse er eine neuroleptische Medikation einnehmen, wofür ihm nicht selber die Verantwortung übertragen werden könne. Vielmehr müsse eine betreuende Person ihn überwachen und darauf achten, dass er die Medikation täglich einnehme. Erhalte er diese Medikation nicht, werde er laut den behandelnden Ärzten erneut in einen psychotisch-ängstlichen Zustand geraten und sich von der Aussenwelt zurückziehen. Er komme nicht selbständig zurecht und könne sich nicht selber versorgen. Deshalb sei eine betreute Wohnsituation für ihn zu suchen. Werde er nicht betreut, bestehe eine Verwahrlosungstendenz, er würde das Essen und Trinken vernachlässigen und Verfolgungsideen entwickeln. Es handle sich damit beim Beschwerdeführer um einen besonders verletzlichen Asylsuchenden. Die italienischen Behörden seien nicht fähig, einem derart verletzlichen Menschen die nötige Betreuung zu gewähren, damit er nicht in eine existenzielle Notlage gerate. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen humanitären Ausnahmefall. Es sei auch der Rechtsvertreterin nur über den Bruder des Beschwerdeführers gelungen, über die Fluchtgeschichte und die Erlebnisse Informationen zusammenzutragen. Da der Bruder unterdessen untergetaucht sei, sei ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer unmöglich. Angesichts dieser existenziellen Notlage müsse ihm aus humanitären Gründen ein nationales Asylverfahren gewährt werden. Die Rechtsvertreterin reichte einen Arztbericht der Privatklinik (...) vom 3. Juli 2015 ein. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, in Italien hätten sowohl illegal anwesende Ausländer als auch Asylsuchende Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer könne in Italien ein Asylgesuch einreichen. Im Rahmen des Dublinsystems sei davon auszugehen, dass Italien die angemessene medizinische Versorgungsleistung erbringen könne und der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet sei. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, die kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM werde Italien vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die notwendige medizinische Behandlung informieren. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien in eine existentielle Notlage geraten werde. 4.4 In der Replik führte die Rechtsvertreterin aus, Italien sei mit der Masse an Flüchtlingen überfordert, was ein starkes Indiz dafür sei, dass die italienischen Behörden nicht fähig sein würden, den schwer kranken Beschwerdeführer angemessen unterzubringen und zu behandeln. Eine Notversorgung reiche in seinem Fall gerade nicht aus, weil er derart psychotisch sei, dass er selbst mit Kleinigkeiten im Alltag überfordert sei. 5. 5.1 Vorab ist zu prüfen, ob das vorinstanzliche Verfahren verfahrensrechtlichen Ansprüchen zu genügen vermag und die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht: Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.). Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (u.a.) das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. 5.3 Art. 4 Dublin-III-VO sieht ein Recht auf Information der Antragsteller (in der Terminologie des Schweizer Asylgesetzes: der Asylsuchenden) vor. Die Asylsuchenden haben (u.a.) ein Recht darauf, über die folgenden Elemente informiert zu werden: die Ziele der Dublin-III-VO, die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, die Rangfolge dieser Kriterien, die Dauer des Verfahrens sowie über die Möglichkeit, Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen. Diese Informationen sind dem Asylsuchenden schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache mitzuteilen und sollen, soweit für das richtige Verständnis notwendig, auch mündlich erteilt werden. Art. 5 Dublin-III-VO sieht vor, dass ein persönliches Gespräch mit der asylsuchenden Person geführt wird, das (u.a.) dem richtigen Verständnis der Informationen nach Art. 4 Dublin-III-VO dient. Unter bestimmten Umständen kann auf das persönliche Gespräch verzichtet werden (Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 31. Dezember 2014. Gemäss Notiz im Befragungsprotokoll (SEM-Akte A8, S. 2) wurden alle Fragen, die während der Befragung gestellt wurden, vom Bruder des Beschwerdeführers im Beisein des Beschwerdeführers beantwortet. Der Beschwerdeführer sei psychisch und körperlich nicht in der Lage, das Interview durchzuführen. In einer zusätzlichen Aktennotiz (SEM-Akte A10) führt das SEM aus, zwischendurch habe der Beschwerdeführer einige Fragen selber beantwortet, was im Protokoll jeweils vermerkt sei. Der Beschwerdeführer habe während der Befragung mehrfach wirre Aussagen gemacht, darunter, er wolle nach Hause, man behandle ihn hier schlecht, er habe hier nichts verloren. Er spreche auch über Misshandlungen und den Arztbesuch, widerspreche sich jedoch von Satz zu Satz. Der Bruder des Beschwerdeführers falle dadurch auf, dass er seinen angeschlagenen Bruder mit einer Boshaftigkeit behandle, die diesem sicher nicht gut tue. Der Bruder sei auch gegenüber der Befragerin und der Dolmetscherin ausfällig geworden. Der Dolmetscherin habe er vorgeworfen, sie übersetze falsch, weil sie aus einem anderen Clan stamme. Zudem habe er sie aufgefordert, ihm zu guten Antworten zu verhelfen. Dem Befragungsprotokoll ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer alleine aus Somalia ausreiste und sein Bruder ihn erst in Sizilien traf. Auf die Frage nach Gründen, die gegen die Zuständigkeit Italiens und eine Wegweisung nach Italien sprächen, antwortet der Bruder, dort seien alle auf der Strasse und niemand würde auf den kranken Beschwerdeführer schauen. Der Beschwerdeführer selber äussert sich lediglich dazu, wie lange er die Schule besucht habe (wobei ihm der Bruder diesbezüglich wiederspricht) und zur Trennung von seiner Frau und seiner daraus folgenden Angst, umgebracht zu werden. Daneben beklagt er sich darüber, dass er befragt werde anstatt medizinische Hilfe zu erhalten, und er gibt an, er sei in Libyen geschlagen worden. Der Bruder beklagte sich nach einer kurzen persönlichen Aussage des Beschwerdeführers darüber, dass die Befragerin des SEM dessen Aussage aufschreibe, da diese Aussagen des Beschwerdeführers doch nur Unsinn seien. Unterschrieben wurde das Protokoll vom Bruder, der Beschwerdeführer weigerte sich, das Protokoll zu unterschreiben. 6.2 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer persönlich keine Angaben zu seinem Asylgesuch oder zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gemacht hat. Sein Bruder hatte zum Zeitpunkt der Befragung keine rechtliche Vertretungsmacht des Beschwerdeführers oder gar eine Beistandschaft über diesen, und es erscheint zweifelhaft, ob er fähig und willens war, die Interessen des Beschwerdeführers angemessen zu vertreten. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwar nach der Befragung des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern, ob es Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers oder gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien sprächen. Die Rechtsvertreterin reichte am 3. März 2015 eine Stellungnahme ein. Diese gibt diesbezüglich allerdings lediglich Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers wieder, womit wiederum nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe sich persönlich geäussert. Es erscheint daher sehr zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer seine Ansprüche aus dem rechtlichen Gehör im Rahmen der Sachverhaltserstellung angemessen wahrnehmen konnte. Insbesondere, wenn dieser Anspruch auf rechtliches Gehör im Lichte von Art. 4 und 5 Dublin-III-VO ausgelegt wird, erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer in genügendem Ausmasse über das Dublin-Verfahren informiert wurde, und ob ein persönliches Gespräch mit ihm stattgefunden hat. 7. 7.1 Bezüglich der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass mehrere Akten der Vorinstanz (A12, 13 und 14) betitelt mit: "Meldung medizinischer Fall" ausführen, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2015 bei einem Arzt war. Unter der Überschrift "Gemäss Auskunft des Arztes" ist einerseits die Aussage "Bagatelle (keine weiteren medizinischen Massnahmen)" markiert und andererseits wurde handschriftlich die Bemerkung "Psychische Probleme" notiert. Am 3. März 2015 reichte die kurz zuvor mandatierte Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz einen Arztbericht vom 10. Februar 2015 ein, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mehrfach notfallmässig bei auffälligem Verhalten zu den Psychiatrischen Diensten (...) gebracht worden sei. Er leide an einer schweren Traumafolgestörung mit fluktuierender psychotischer Symptomatik. Die Anwesenheit von Arabern im Durchgangszentrum habe bei ihm zu massiven Ängsten und psychotischem Erleben geführt, da er in Libyen von Arabern schwer körperlich misshandelt worden sei. Zudem leide er an wiederkehrenden Suizidgedanken. Die verordneten Medikamente hätten zwar eine leichte Zustandsbesserung im Hinblick auf sein Alltagsverhalten gebracht, jedoch nicht im Sinne einer durchgreifenden Besserung der Symptomatik. Die Rechtsvertreterin beantragte, vor dem Entscheid die medizinischen Abklärungen abzuwarten. Sie stellte in Aussicht, so bald wie möglich einen aktuellen Arztbericht der behandelnden Ärztin einzureichen, der sich damit auseinandersetze, welche Behandlung der Beschwerdeführer brauche. Dem mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Arztbericht vom 3. Juli 2015 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer wahnhaften Störung leidet. Er müsse dringend täglich die verordnete Medikation einnehmen und er benötige weiterhin psychiatrische beziehungsweise psychologische Betreuung. Bekomme er diese nicht, würde er erneut in einen psychotisch-ängstlichen Zustand geraten, sich von der Aussenwelt zurückziehen und nicht mehr selbständig zurechtkommen. Er würde Essen und Trinken vernachlässigen und Verfolgungsideen entwickeln. Die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers erscheint damit erheblich beeinträchtigt zu sein. Die Vorinstanz hätte es unter diesen Umständen nicht unterlassen dürfen, sich konkret mit den psychischen Leiden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Leiden in Italien Gefahr laufen würde, eine gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung zu erleiden. 7.2 Es ist den eingereichten Arztberichten allerdings weder zu entnehmen, wie stark die psychischen Probleme des Beschwerdeführers seine Urteilsfähigkeit (und damit seine Fähigkeit, im Asylverfahren verwertbare Aussagen zu machen) beeinträchtigen noch auf welche konkrete medizinische und soziale Betreuung der Beschwerdeführer mittelfristig angewiesen sein wird. Deshalb ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und festgestellt hat. Dies betrifft insbesondere die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Diese ist einerseits insofern relevant, als davon abhängt, inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage war und ist, informierte und verwertbare Aussagen zu seinem Asylgesuch und zu im Dublinverfahren relevanten Fragen zu machen. Andererseits ist die Gesundheit des Beschwerdeführers auch insofern von Bedeutung, als die Vorinstanz im vorliegenden Einzelfall zu prüfen hat, ob der Beschwerdeführer durch eine Überstellung nach Italien einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung Zeit gehabt hätte, weitere ärztliche Untersuchungen vornehmen zu lassen und deren Ergebnisse der Vorinstanz mitzuteilen, wozu er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch verpflichtet gewesen wäre. Da aber aufgrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht klar ist, inwiefern ihm diese Pflicht bewusst war und inwiefern er in der Lage war, seine eigenen Interessen wirksam wahrzunehmen, wäre die Vorinstanz im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer konkret zu ärztlichen Abklärungen aufzufordern oder diese selber anzuordnen. Dass der Beschwerdeführer zu jener Zeit über eine Rechtsvertretung verfügt hatte, vermag daran nichts zu ändern, hat diese doch weder die Kompetenzen noch die Aufgaben einer Beistandschaft. 7.3 Da zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes relativ umfangreiche Sachverhaltsabklärungen notwendig sind, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers abzuklären, indem sie einen aktuellen und umfassenden ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen und insbesondere seiner psychischen Gesundheit einholt, dem sich auch entnehmen lässt, inwiefern der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage ist, an seinem Asylverfahren mitzuwirken. Sodann hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer soweit möglich erneut zu seinen Personalien und allen für das Dublin-Verfahren relevanten Aspekte zu befragen und dabei soweit möglich sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer sich der Bedeutung seiner Aussagen bewusst ist und er sich soweit möglich persönlich äussern kann. Soweit notwendig hat die Vorinstanz zu diesem Zweck bei den zuständigen Behörden eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer zu beantragen. Schliesslich hat die Vorinstanz, sollte sie weiterhin eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien im Rahmen der Dublin-III-Verordnung in Betracht ziehen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer dort eine seiner konkreten psychischen Verfassung angemessene Unterkunft, Betreuung und medizinische Pflege erhält und, sollte dies nicht ohne Weiteres gesichert sein, entsprechende Zusicherungen Italiens einzuholen. Zudem ist gemäss Schreiben des Zivilstandskreises (...) des Kantons (...) vom 1. Februar 2016 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden; auch mit diesem Umstand wird sich die Vorinstanz auseinanderzusetzen haben. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 9. Juli 2015 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der Höhe von Fr. 2075.- ein (7.5 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-, inkl. MwSt., sowie Fr. 50.- Spesenpauschale). Dies erscheint angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach auf Fr. 2075.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2075.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf