Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthaltsort in B._______, C._______, verliess Somalia über Äthiopien, Libyen und E._______ und gelangte am 18. Dezember 2014 in die Schweiz. Am 22. Dezember 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nach, wo er in Begleitung seines Bruders am 31. Dezember 2014 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A8/12) befragt wurde. Da der Beschwerdeführer gemäss Anmerkung der SEM-Sachbearbeiterin damals weder psychisch noch körperlich in der Lage gewesen sei, das Interview durchzuführen, seien die von ihr gestellten Fragen von seinem Bruder beantwortet worden (vgl. A8 S. 2). B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen eines Zuständigkeitsverfahrens nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach E._______ und ordnete die entsprechende Überstellung an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4279/2015 vom 10. August 2016 gut, und es hob die angefochtene Verfügung auf. Angesichts des nicht hinreichend abgeklärten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut gestützt auf die Bestimmungen zum sogenannten Dublin-Verfahren nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach E._______ und ordnete die entsprechende Überstellung an. E. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt weiterhin als nicht hinreichend abgeklärt erachtete und angesichts der langen Verfahrensdauer hiess es die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. März 2017 mit Urteil E-1532/2017 vom 8. November 2017 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Gleichzeitig wies es das SEM an, das mit dem Asylgesuch vom 22. Dezember 2014 eingeleitete Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. III. F. Am 9. März 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM - in Begleitung der ihn behandelnden Psychotherapeutin sowie seiner Ärztin - zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A62/26). G. Dabei gab er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, aus der Provinz C._______ in der Region Somaliland zu stammen und dem Clan der "(...)" der Abstammungslinie "(...)" anzugehören. Sein Clan unterstütze die Regierung von Somaliland nicht und werde - insbesondere vom dort vorherrschenden Clan der Isaaq - unterdrückt, habe aber als sehr kleiner Clan auch nicht ein gutes Verhältnis zu anderen in C._______ beheimateten Clans wie den Habar Yonis oder Warsangeli. Sein Vater sei unter der vormaligen Regierung (...) gewesen. Als dann die somaliländische Regierung die Region übernommen habe, sei er (Vater) mehrmals inhaftiert worden. Am (...) sei sein Vater zu ihm an den Arbeitsplatz gekommen und habe ihm gesagt, er solle zu seiner kranken Mutter nach Hause gehen. Bevor sein Vater habe Weiteres besprechen können, seien plötzlich mehrere bewaffnete Polizisten gekommen und hätten seinen Vater angegriffen und festgehalten. Er (Vater) habe versucht, sich loszureissen und dabei einen Polizisten umgestossen. Daraufhin sei sein Vater vor seinen Augen von den Polizisten niedergeschossen worden; innerhalb weniger Minuten sei er gestorben. Er habe seinem Vater nicht mehr helfen können; diese Bilder bringe er bis heute nicht aus seinem Kopf. Nachdem die Polizisten den Ort verlassen hätten, seien Personen gekommen, die ihm geholfen hätten und erst am darauffolgenden Tag hätten sie den Vater beerdigen können. In der Nacht vom 18. September 2013, etwa um vier Uhr morgens, habe der Beschwerdeführer Schreie seiner Mutter, die neben ihm gewohnt habe, vernommen. Er sei sofort losgerannt, um nachzusehen. Als er bei der Mutter angekommen sei, habe er erneut bewaffnete Polizisten gesehen, sofort habe er wieder das Bild seines Vaters vor Augen gehabt. Die Polizisten hätten ihn gezwungen, sich auf den Boden zu legen und seine Hände nach hinten gebunden. Seine Mutter habe vergeblich versucht, ihm zu helfen, ein Polizist habe sie mit einem Gewehrkolben geschlagen. Die Polizisten hätten ihm in der Folge Handschellen angelegt, die Augen verbunden und ihn an einen ihm nicht bekannten Ort mitgenommen. Er sei dann in ein Zimmer gebracht worden, wo er geschlagen und misshandelt worden sei. Man habe ihn immer wieder nach dem Aufenthaltsort seines (...) väterlicherseits gefragt. Dieser sei seit dem Vorfall mit dem Vater auf der Flucht gewesen. Er habe in diesem Zusammenhang dann erfahren, dass dieser (...) am Tag, als die Polizisten bei der Mutter vorbeigekommen seien, in F._______ einen Polizisten getötet habe und deswegen nun gesucht werde. Sein (...) habe dies wohl aus Rache für seinen erschossenen (...) (den Vater des Beschwerdeführers) getan. Die Polizisten seien davon ausgegangen, dass er (Beschwerdeführer) den Aufenthaltsort seines (...) kenne. Am ersten Tag in Haft hätten sie ihn an Händen und Füssen zusammengebunden und immer wieder geschlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Auch am nächsten Tag hätten die Polizisten behauptet, er wisse, wo sein (...) sei, und ihn geschlagen. Am späten Nachmittag seien sie noch einmal gekommen und hätten einen Sack über seinen Kopf gestülpt, in dem scharfes Pulver gewesen sei. Wieder sei er ohnmächtig geworden. Wie bereits am ersten Tag hätten die Polizisten ihn einfach am Boden liegen lassen. Auch an den Folgetagen sei er geschlagen sowie unter anderem mit Elektroschocks misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Er trage noch heute Narben, welche auf die damaligen Folterungen zurückgingen. Er sei für rund zehn Tage in einer Einzelzelle gewesen, danach habe man ihn für mehrere Monate in Gruppenhaft mit circa 20 Personen gehalten. Es sei eine sehr kleine Zelle gewesen und zum Essen hätten sie nur Reis bekommen. Die Zustände seien auch sonst schlimm gewesen; so habe es etwa nur eine einzige Toilette im Gefängnis gegeben, die nur in Begleitung eines Wärters und nur einmal pro Tag habe besucht werden könnten; ansonsten hätten nur zwei Eimer in die Zelle zur Notdurft zur Verfügung gestanden. Es sei schwierig gewesen, dort zu schlafen, manchmal habe er keine Luft bekommen. Er habe grosse Angst gehabt. Diese Angst spüre er manchmal auch heute noch. Er habe nicht mehr weiterleben wollen. Er habe dort Sachen erlebt, die er nicht mehr aus seinem Kopf bringe. Dies sei wohl der Grund, weshalb er krank geworden sei. Die Flucht sei ihm gelungen, als ein Mithäftling, dem die Hinrichtung gedroht habe, anlässlich eines Toilettenbesuches fortgerannt sei. Der begleitende Polizist habe versucht, des Flüchtigen habhaft zu werden und die übrigen Häftlinge hätten die Situation genutzt, um aus der Zelle zu stürmen. Auch er selbst sei weggerannt, wobei er als Letzter die Zellentür verlassen habe. Die Wärter hätten versucht, die Flüchtenden durch Schüsse zu hindern, und mehrere Häftlinge seien getötet worden. Er selbst und einige weitere hätten jedoch Glück gehabt und seien entkommen. Zusammen mit einem anderen Häftling sei er schliesslich nach Äthiopien und über den Sudan nach Libyen gelangt. Dort sei er zusammen mit einer Vielzahl von weiteren Personen in einer Halle festgehalten worden. Auch dort sei er gefoltert worden, wobei man ihn um Geld erpresst habe. Er wisse nicht genau, wie lange er dort gewesen sei, circa acht bis zwölf Monate. Die Zeit in Libyen habe ihn noch mehr "kaputt" gemacht. Schliesslich hätten seine Verwandten ihn freizahlen können, und er sei nach E._______ gelangt. Dort habe er auf der Strasse gelebt, bis sein Bruder, der später an der BzP bei ihm gewesen sei, ihn gefunden und in die Schweiz gebracht habe. Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, die Schule nur bis zur dritten Klasse besucht zu haben, er könne aber lesen und schreiben. Er habe als (...) gearbeitet. Seine Mutter sei nach seiner Ausreise gestorben, was ihm sein (...) mütterlicherseits - wohl aus Rücksicht auf seinen schlechten Zustand - aber erst kürzlich erzählt habe. Betreffend seiner Gesundheit gab er an, bereits bei der BzP sehr krank gewesen zu sein; damals habe er nicht einmal normal essen können. Er leide unter Angstzuständen und könne sich in der Gesellschaft nicht organisieren, misstraue den Leuten und fühle sich unwohl, wenn ihn jemand ansehe. Er könne nicht klar denken. H. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 - eröffnet am 16. Juni 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung des abweisenden Asylgesuchs führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung. Seiner Rechtsmitteleingabe legte er insbesondere einen ärztlichen Bericht von G._______, Psychotherapeutin des Psychiatrischen Dienstes H._______, und med. pract. I._______, stellvertretende Oberärztin des H._______, vom 28. Juni 2018, bei. J. Am 16. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person ist nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen sind mit in Betracht zu ziehen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a m.w.H.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheids wies das SEM auf mehrere Ungereimtheiten hin, welche zwischen den Ausführungen seines Bruders in der BzP und seinen eigenen in der Anhörung entstanden seien. Insbesondere habe sein Bruder die in der Anhörung vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft mit keinem Wort erwähnt. Mit diesem Umstand konfrontiert, habe der Beschwerdeführer in der Anhörung ausgeführt, dass der Bruder über die Haft informiert gewesen, aber vermutlich unter Alkoholeinfluss gestanden sei, und das Vorbringen deshalb nicht geltend gemacht habe. Es sei indes fraglich, weshalb sein Bruder über die Ereignisse in Somalia mitsamt seiner Verhaftung zwar im Bild gewesen, jedoch ausgerechnet seine Haft und die Flucht in der BzP nicht erwähnt haben sollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm zum Zeitpunkt der BzP keine Haft bekannt gewesen sei. Dies lasse wiederum fraglich erscheinen, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich kurz vor seiner Flucht und aus den vorgebrachten Gründen in Haft genommen worden sei, da in diesem Fall davon auszugehen wäre, dass sein Bruder, wie von den übrigen Ereignissen, erfahren haben müsste. Auch der Beschwerdeführer selbst habe in der BzP im Übrigen nichts von der Haft erwähnt. Dort habe er aber ausgeführt, dass seine Frau ihn verlassen habe und er Angst vor Übergriffen des Clans seiner Frau gehabt habe. In der Anhörung sei demgegenüber die polizeiliche Verfolgung im Mittelpunkt gestanden. Auf die Frage nach den Problemen wegen seiner Frau habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei an der BzP nicht befragt worden, und seine dortigen Aussagen würden nicht stimmen, da er krank gewesen sei. Dieses ursprüngliche Vorbringen habe gemäss seinen eigenen Ausführungen entsprechend keine Grundlage und müsse daher nicht weiter erwogen werden. Obwohl der Beschwerdeführer seine Asylbegründung in einer längeren zusammenhängenden Erzählung geschildert habe, würden seine Aussagen unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Betroffenheit und der Erzählstruktur nicht überzeugen. Insbesondere seien spontane Assoziationen, Einordnungsversuche unverstandener Vorkommnisse oder Schilderungen von Emotionen auf einer anderen als der Erlebnisebene vollständig ausgeblieben. Er habe etwa mehrfach erwähnt, dass er geschlagen worden sei und auch an Beispielen aufgezeigt, wie man ihn gefoltert habe. Die Zeit im Gefängnis habe er jedoch mit keinerlei Emotionen verbunden, habe kaum originelle Begebenheiten angeführt und im Allgemeinen nur wenig Einzelheiten genannt, so dass seine Darlegungen auffällig glatt und austauschbar erscheinen würden. Aussagen wie "Ich wurde immer geschlagen", "Ich habe überall Verletzungen", "Ich wurde jeden Tag, jede Stunde, jede Minute geschlagen", "Sie haben überall hin- und reingestochen" würden den Eindruck noch verstärken, dass er nicht persönliche Erfahrungen preisgegeben, sondern in allgemeiner Weise auswendig gelernte Inhalte vorgetragen habe. Auch die Schilderung der Flucht bestärke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht von persönlichen Erlebnissen berichtet habe. Die diesbezüglichen Ausführungen seien allgemein und unkonkret ausgefallen. So habe er etwa berichtet, dass es nicht einfach gewesen sei, zu flüchten, habe um dies zu verdeutlichen jedoch einzig erwähnt, dass er über eine kleine Mauer habe springen müssen. Auch den Umstand, dass andere Häftlinge getötet worden seien, habe er ohne weitere Konkretisierungen oder Ausführungen stehen gelassen. Im Übrigen sei es ihm auch nicht gelungen auf Nachfrage hin den Sachverhalt gehörig zu vertiefen oder in persönlich geprägter Weise zu Protokoll zu geben. Unter anderem habe er kaum Angaben zum Ort machen können, an dem er festgehalten worden sei beziehungsweise hätten die entsprechenden Schilderungen substanzarm gewirkt. Dazu aufgefordert, den Fluchtverlauf erneut zu schildern, sei er zunächst ausgewichen und habe die Haftbedingungen dann geschildert, ohne den bereits bekannten Sachverhalt erheblich zu vertiefen. Vielmehr habe sich die Schilderung auf die Feststellung beschränkt, er sei einfach losgerannt. Im Übrigen habe er zuvor noch angegeben, die flüchtige Person habe auf die Toilette gehen müssen, während sie in der nachgehenden Schilderung, einer Hinrichtung habe zugeführt werden sollen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht standhalten.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, es sei ihm zu Beginn seiner Ankunft in der Schweiz extrem schlecht gegangen beziehungsweise sei er die ersten drei Wochen wie in einem Schockzustand gewesen. Er sei psychisch nicht stabil genug gewesen, um sich auszudrücken. Er habe nicht gegessen und den Betreuern sei es nur mit Mühe gelungen, ihn zu ernähren. Dies sei auf die Erlebnisse in der somalischen Haft zurückzuführen. Das SEM habe an der BzP erlaubt, dass sein Bruder an seiner Stelle antworte. Dieser habe seiner Meinung nach jedoch Einiges nicht gut erklärt und die Fragen nicht unbedingt in seinem Interesse beantwortet. Die Person, die alles erlebt habe, sei er selber, und was er erlebt habe, sei tatsächlich unfassbar. Er habe inzwischen mit seinem Bruder keinen Kontakt mehr, da er (Bruder) ihn ablehne. Er (Bruder) habe Somalia lange vor dem Beschwerdeführer verlassen und den Kontakt mit der Familie abgebrochen. Er sei der Meinung, dass er den Asylbehörden genau und ausführlich erklärte habe, was ihm in Somalia widerfahren sei, und weshalb er sein Heimatland habe verlassen müssen. Wenn man so viele schwierige Sachen erlebt habe, wie er, würden Emotionen unterdrückt; dies habe auch mit den Medikamenten zu tun. Er habe ständig Angst vor Menschen, sei misstrauisch und habe das Gefühl, die Menschen würden ihn verfolgen. Dank der medizinischen Behandlung beziehungsweise der Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes, sei er an der Anhörung überhaupt in der Lage gewesen, das Widerfahrene zu schildern. Die Medikamente sowie seine Art, die Dinge nicht allzu nahe an sich herankommen zu lassen, würden verhindern, dass er sich emotional erinnere und die Situationen, von denen er im Interview erzählt habe, noch einmal durchlebe.
E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-4279/2015 auf die nachteiligen Umstände in der BzP - wo an Stelle des Beschwerdeführers sein Bruder auf die überwiegende Mehrheit der Fragen geantwortet hatte - einging. Dabei kam es namentlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer selbst keine Angaben zu seinem Asylgesuch gemacht habe. Sein Bruder habe im Zeitpunkt der Befragung keine rechtliche Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers oder gar eine Beistandschaft inne gehabt, und es erscheine zweifelhaft, ob er fähig und willens gewesen sei, die Interessen des Beschwerdeführers angemessen zu vertreten (vgl. ebd. E. 6.1 f.). Obwohl das SEM - trotz anderslautender Auflagen seitens des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Urteil - den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (bis heute) nicht vollständig abgeklärt hat (vgl. u.a. A62 F14), besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass es sich bei ihm um eine schwer traumatisierte Person handelt. Dass er im Zeitpunkt der BzP nicht in der Lage gewesen war, adäquate Ausführungen zu machen, wurde bereits gerichtlich festgestellt. Die behandelnden medizinischen Fachpersonen weisen auch im aktuellsten Arztbericht vom vergangenen Sommer darauf hin, dass er unter einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung sowie Depressionen mit wiederkehrenden schweren Episoden und psychotischen Symptomen leidet und seit Januar 2015 in ärztlicher Betreuung steht (vgl. Arztbericht von G._______ und med. pract. I._______, a.a.O., vom 28. Juni 2018). Im Übrigen hatte die SEM-Mitarbeiterin selbst festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der BzP weder körperlich noch physisch in der Lage gewesen sei, das Interview zu führen (vgl. A8 S. 2). Soweit er dennoch Auskunft gab, hielt sie im Rahmen einer Aktennotiz fest, seien seine Aussagen wirr ausgefallen und hätten sich von Satz zu Satz widersprochen. Der Bruder sei vor allem dadurch aufgefallen, dass er den Beschwerdeführer mit einer Boshaftigkeit behandelt habe, die diesem nicht gut getan habe (vgl. A10/1). Der Beschwerdeführer verweigerte denn auch die Unterzeichnung des BzP-Protokolls (vgl. A8 S. 9). An der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, als er seinen Bruder in E._______ getroffen habe, habe er gefürchtet, dieser wolle ihn umbringen beziehungsweise er habe Kontakt zu Personen, die ihn umbringen wollten. Er habe seinen Bruder als Feind gesehen und ihm deshalb nichts anvertraut; diese Angabe passt in das von den Ärzten umschriebene Bild des sozialen Rückzugs des Beschwerdeführers bis zur Isolation und den Symptomen, wie unter anderem, Misstrauen, Angst und Panik in zwischenmenschlichen Beziehungen (vgl. Arztbericht von G._______ und med. pract. I._______, a.a.O., vom 26. Juni 2018, S. 1). Der Beschwerdeführer sei ungefähr während zwei oder drei Monaten mit dem Bruder in Kontakt gewesen und irgendwann habe er (Bruder) ihn einfach zurückgelassen (vgl. A62 F54, F152). Gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe habe er (Bruder) Somalia lange vor ihm verlassen und pflege heute weder Kontakt mit ihm noch mit seiner Familie (vgl. Beschwerde S. 3).
E. 6.2 Unter den dargelegten Umständen sind weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch jene des Bruders bei der BzP verwertbar, und zwar grundsätzlich weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz - zumal sie, wie soeben erwähnt, bereits mit Urteil E- 4279/2015 auf die entsprechenden Umstände hingewiesen worden war - die an der BzP gemachten Aussagen nun wiederum, dieses Mal zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, herangezogen hat und daraus Widersprüche zu den vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen an der Anhörung ableitet, was erst recht hinsichtlich der Angaben des Bruders gilt. Letztlich kann offenbleiben, ob beziehungsweise inwiefern diese formellen Mängel das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers beziehungsweise die Untersuchungs- und Begründungspflicht des SEM verletzen und auch dieses Mal die angefochtene Verfügung wieder zu kassieren wäre. Denn das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Sachverhalt mit den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung als hinreichend erstellt gelten kann. Dies auch, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung, wenn auch nach wie vor gesundheitlich gezeichnet und in Begleitung seiner behandelnden Ärztin und seiner Psychotherapeutin (vgl. A62 F2, F91 ff.), in einem deutlich stabileren Zustand war als anlässlich der BzP. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz kann auch unterbleiben, weil dem Beschwerdeführer aus dem reformatorischen Entscheid kein Nachteil erwächst, da er - wie nachgehend zu zeigen sein wird - zu seinen Gunsten ausfällt. Letztlich drängt sich ein solcher auch aus prozessökonomischen Gründen auf, nachdem das Verfahren nun bereits zum dritten Mal beim Bundesverwaltungsgericht hängig, und wiederum mit Rechtsfehlern behaftet ist.
E. 7.1 Nach einer Würdigung sämtlicher für und gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, erachtet das Gericht die geltend gemachten Asylgründe für glaubhaft.
E. 7.2 Das SEM zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer aus der Region C._______ stammt und dem Clan der "(...)" der Abstammungslinie "(...)" angehört. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen kommt er damit aus der (...) Provinz des faktisch von Somalia unabhängigen Somalilands, welche aber auch von der autonomen Region Puntland beansprucht wird. Die Grenzgebiete der Region sind mithin territorial umstritten. Ebenfalls ist bekannt, dass die (...) des (...), dem auch der Beschwerdeführer angehört, die vorwiegend vom Isaaq Clan geführte Regierung von Somaliland nicht anerkennt, sondern sich mehrheitlich zu Puntland zugehörig fühlt, wo dieser Clan eine gewichtige politische Mitsprache hat (vgl. zum Ganzen Markus Virgil Hoehne, Between Somaliland and Puntland: Marginalization, Militarization and Conflicting Political Visions, 2015, insb. S. 65 ff.; Renders/Terlinden, Negotiating Statehood in a Hybrid Political Order: The Case of Somaliland, 2010, Development and Change, Nr. 41(4), S. 723-746, S. 740; Bundesamt für Asyl Deutschland, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich/SEM, Fact Finding Mission zur Sicherheitslage Äthiopien/Somaliland Mai 2010, insb. S. 69).
E. 7.3 Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer Probleme mit den somaliländischen Behörden erhalten und Somalia deshalb verlassen habe, legte er im Wesentlichen widerspruchsfrei und in lebensnaher Weise dar, zumal sich seinen Ausführungen eine Vielzahl von Realkennzeichen (vgl. Revital Ludewig, Daphna Tavor, Sonja Baumer: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2, S. 10 f.) entnehmen lassen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen seien, ist unzutreffend. Zunächst fällt bereits die Art und Weise auf, in welcher der Beschwerdeführer seine Asylgründe in freier Rede und über mehrere Seiten hinweg schilderte (vgl. A62 F99 S. 11-16). Schon bei den vorangestellten Fragen zu seinen persönlichen Lebensumständen in Somalia, kam er unaufgefordert immer wieder auf das Erlebte zu sprechen, und die SEM-Sachbearbeiterin musste ihn mehrfach anhalten, mit der Darlegung seiner Asylgründe noch zu zuwarten (vgl. insb. F39 f., F68 f., F57 f.). Dabei wurde immer wieder deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, auch aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet, sehr wohl in einen logischen Gesamtkontext einzuordnen vermochte (vgl. etwa F41 und F65, 68 mit F99 S. 12). Die Ermordung seine Vaters schilderte er in der Folge mit grosser Emotionalität und in einer Weise, die nicht auf ein erfundenes Ereignis hinweist (vgl. F37, F40, F65, F68, F99 S. 11 f., F112). Die Umschreibung der Schreie der Mutter sowie der mehrfach geäusserte Hinweis, dass er, als er sie mit den Polizisten gesehen habe, sofort wieder an seinen Vater habe denken müssen, wirkt lebensnah (vgl. F65, F68, F99 S. 12.). Auch wie die Polizisten den Beschwerdeführer mitgenommen, er den Grund für die Verhaftung - nämlich, dass seinem (...) väterlicherseits, die Ermordung eines Polizisten vorgeworfen werde - aber erst im Gefängnis im Rahmen der Befragungen erfahren habe, erscheint alles andere als konstruiert (vgl. F68, F99 S. 12). Die Schilderung der Haftumstände sowie die dort erlebten Misshandlungen fielen detailreich und authentisch aus, zumal der Beschwerdeführer auch zeitliche Bezüge herzustellen vermochte (vgl. F111; F116, F99 S. 12 f., F107; F109, F114). Als er nachgefragt wurde, was er mit "scharf" gemeint habe, als ihm ein Sack mit scharfem Pulver über den Kopf gestülpt worden sei, machte er einen spontanen Hinweis, dass dieses Pulver zum Kochen genutzt werde und beschrieb lebensecht, wie es in seine Nase, Augen und Ohren gequollen sei; dabei ergänzte er seine Schilderung, erneut spontan, mit dem Hinweis, er bekomme Kopfschmerzen, da er das Gefühl habe, er müsse alles noch einmal erleben (vgl. F121). Dies stellt nur eines von vielen Realkennzeichen dar, wobei der Beschwerdeführer noch heute von den Misshandlungen gekennzeichnet ist, worauf er im jeweiligen Kontext unaufgefordert hinwies (vgl. F111; F99 S. 12, F118 f., F143). Im Zusammenhang mit den Beschreibungen der erlebten Nachteile, fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die in Somalia erlebten Folterungen deutlich von den Misshandlungen in Libyen abzugrenzen. Insbesondere wies er - nachdem er ausführlich auf die in somalischer Haft erlebte Gewalt einging - im Zusammenhang mit der Gefangenschaft in Libyen unter anderem darauf hin, dass er auch dort misshandelt worden sei (vgl. insb. F99 S. 14). Die Schilderungen der Haftbedingungen in Somalia fallen demgegenüber aber offenkundig anders aus (vgl. insb. F99 S. 13). Nachvollziehbar beschreibt er schliesslich, wie es den Häftlingen gelungen sei, aus der Zelle zu fliehen, wobei er den Sachverhalt auf Nachfrage des Befragers hin - entgegen der Ansicht des SEM - an verschiedenen Stellen zu vertiefen wusste (vgl. F99 S. 13, F122-132). Die diesbezüglichen Einwände der Vorinstanz, wonach die entsprechenden Ausführungen unkonkret und allgemein ausgefallen seien, etwa indem er einzig umschrieben habe, sie hätten über eine kleine Mauer springen müssen und auch den Umstand, dass Häftlinge getötet worden seien, ohne dies zu präzisieren, finden im Protokoll keine Stütze. Vielmehr sind den Ausführungen Details zu entnehmen, die bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären, so namentlich die Hinweise, dass er als letzter die Zelle verlassen habe (vgl. F162); dass er selbst zwar nicht gesehen habe, wie Insassen von den Schüssen getroffen worden seien, dass er jedoch mehrere Personen verletzt am Boden habe liegen sehen (vgl. insb. F122, F123, F131); dass er vermute, dass die Mitinsassen, die Flucht bereits länger geplant hätten, er indessen nicht wisse, ob dies tatsächlich so gewesen sei (vgl. F122 S. 19). Auch den Erzählungen, wie er und ein weiterer Insasse in der Folge nach Äthiopien und von da nach Libyen gelangt seien, lassen sich schliesslich eine Vielzahl von Realkennzeichen entnehmen (vgl. F99 S. 13 f.).
E. 7.4 Angesichts der ausführlichen und detaillierten Schilderung der Kernvorbringen vermag die Argumentation des SEM - nebst der nicht haltbaren Begründung, wonach sich die Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung mit jenen seines Bruders beziehungsweise seinen eigenen an der BzP widersprochen hätten (dazu vorgehend E. 6) - nicht zu überzeugen. Vielmehr ist festzustellen, dass die - hier längst nicht abschliessend aufgezählten - Realkennzeichen in der vorinstanzlichen Begründung in keiner Weise Niederschlag fanden. Von einer ausgewogenen Abwägung der für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente kann unter den dargelegten Umständen keine Rede sein. Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz auch, dass der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen schwer traumatisiert ist, was bei der Wiedergabe erlebter Misshandlungen Einfluss haben kann. Die behandelnden Fachpersonen wiesen in ihrem Arztbericht diesbezüglich explizit darauf hin, dass eine emotionslose Schilderung Teil des Störungsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung darstellen könne (vgl. Arztbericht von G._______ und med. pract. I._______, a.a.O., vom 26. Juni 2018, S. 1). Seine teilweise etwas fragmentierte Erzählweise kann - zumal der Beschwerdeführer kaum gebildet ist - ohne Weiteres darauf zurückgeführt werden und steht der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insgesamt nicht entgegen. Die Ansicht des SEM, wonach den Schilderungen des Beschwerdeführers keine persönliche Betroffenheit zu entnehmen sei, teilt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits bei den Ausführungen zu den Vorbringen der Ermordung des Vaters deutlich gemacht (vgl. E. 7.3 S. 14) - aber ohnehin nicht (vgl. auch. A62 F37, F65). Dies widerlegt im Übrigen auch bereits ein Blick ins Anhörungsprotokoll, welches nicht nur den Hinweis der befragenden Person enthält, dass der Beschwerdeführer weine (vgl. F37), sondern auch, dass er während der gesamten freien Erzählung seiner Asylgründe grösstenteils mit geschlossenen Augen gesprochen habe (vgl. F99 S. 16). Nicht entscheidend ins Gewicht fällt schliesslich - unbesehen der fehlenden Verwertbarkeit des BzP-Protokolls - die Frage, ob der Beschwerdeführer (auch) seitens des Clans seiner Ex-Ehefrau bedroht oder verfolgt worden sei, zumal der Clan seiner Ex-Frau einem der Regierung nahestehenden Clan angehöre (vgl. F79 f., F82). Soweit das SEM schliesslich dem Beschwerdeführer entgegenhält, er habe sich insofern widersprochen, als er einmal gesagt habe, die aus dem Gefängnis zuerst geflüchtete Person sei auf die Toilette gebracht worden, ein anderes Mal habe er gesagt, sie hätte der Hinrichtung zugeführt werden sollen (vgl. Verfügung S. 5), erkennt das Gericht keinen Widerspruch. Denn der Beschwerdeführer hatte an der vom SEM genannten Protokollstellen nur ausgeführt, dass derjenige, der anlässlich des Toilettenbesuchs geflohen sei, vorher zum Tode verurteilt worden war, respektive ihm die Hinrichtung gedroht habe.
E. 7.5 Es erübrigt sich, auf die weiteren Argumente des SEM einzugehen, da es das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten für glaubhaft hält, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Minderheitenclans aufgrund eines Konflikts seines Vaters, der offenbar auf dessen Funktion als (...) für die vorherige Regierung zurückging beziehungsweise wegen seines (...), der den Vater anschliessend habe rächen wollen, in das Visier der in Somaliland regierenden Behörden geriet, für mehrere Monate inhaftiert wurde und dabei massive Gewalterfahrungen erlitten hatte sowie mit dem Tod bedroht worden war. Auch die Flucht aus dem Gefängnis und anschliessend aus Somalia, ist als glaubhaft gemacht zu erachten. Der Beschwerdeführer hat damit in Somalia ernsthafte Nachteile erlitten und hatte im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Auch im heutigen Zeitpunkt ist seine Furcht vor Verfolgung begründet, zumal angesichts der erlebten bereits erlittenen Verfolgung die Anforderungen an eine objektive Furcht herabgesetzt sind. Bereits angesichts des vom SEM als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs ist eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt demzufolge die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind schliesslich keine Hinweise auf Gründe im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten erweist sich als gegenstandslos.
E. 9.2 Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird unter den gegebenen Umständen ebenfalls gegenstandslos.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2018 aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4063/2018 Urteil vom 8. Mai 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthaltsort in B._______, C._______, verliess Somalia über Äthiopien, Libyen und E._______ und gelangte am 18. Dezember 2014 in die Schweiz. Am 22. Dezember 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nach, wo er in Begleitung seines Bruders am 31. Dezember 2014 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A8/12) befragt wurde. Da der Beschwerdeführer gemäss Anmerkung der SEM-Sachbearbeiterin damals weder psychisch noch körperlich in der Lage gewesen sei, das Interview durchzuführen, seien die von ihr gestellten Fragen von seinem Bruder beantwortet worden (vgl. A8 S. 2). B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen eines Zuständigkeitsverfahrens nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach E._______ und ordnete die entsprechende Überstellung an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4279/2015 vom 10. August 2016 gut, und es hob die angefochtene Verfügung auf. Angesichts des nicht hinreichend abgeklärten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde die Angelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. D. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut gestützt auf die Bestimmungen zum sogenannten Dublin-Verfahren nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach E._______ und ordnete die entsprechende Überstellung an. E. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt weiterhin als nicht hinreichend abgeklärt erachtete und angesichts der langen Verfahrensdauer hiess es die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. März 2017 mit Urteil E-1532/2017 vom 8. November 2017 gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Gleichzeitig wies es das SEM an, das mit dem Asylgesuch vom 22. Dezember 2014 eingeleitete Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. III. F. Am 9. März 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM - in Begleitung der ihn behandelnden Psychotherapeutin sowie seiner Ärztin - zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A62/26). G. Dabei gab er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, aus der Provinz C._______ in der Region Somaliland zu stammen und dem Clan der "(...)" der Abstammungslinie "(...)" anzugehören. Sein Clan unterstütze die Regierung von Somaliland nicht und werde - insbesondere vom dort vorherrschenden Clan der Isaaq - unterdrückt, habe aber als sehr kleiner Clan auch nicht ein gutes Verhältnis zu anderen in C._______ beheimateten Clans wie den Habar Yonis oder Warsangeli. Sein Vater sei unter der vormaligen Regierung (...) gewesen. Als dann die somaliländische Regierung die Region übernommen habe, sei er (Vater) mehrmals inhaftiert worden. Am (...) sei sein Vater zu ihm an den Arbeitsplatz gekommen und habe ihm gesagt, er solle zu seiner kranken Mutter nach Hause gehen. Bevor sein Vater habe Weiteres besprechen können, seien plötzlich mehrere bewaffnete Polizisten gekommen und hätten seinen Vater angegriffen und festgehalten. Er (Vater) habe versucht, sich loszureissen und dabei einen Polizisten umgestossen. Daraufhin sei sein Vater vor seinen Augen von den Polizisten niedergeschossen worden; innerhalb weniger Minuten sei er gestorben. Er habe seinem Vater nicht mehr helfen können; diese Bilder bringe er bis heute nicht aus seinem Kopf. Nachdem die Polizisten den Ort verlassen hätten, seien Personen gekommen, die ihm geholfen hätten und erst am darauffolgenden Tag hätten sie den Vater beerdigen können. In der Nacht vom 18. September 2013, etwa um vier Uhr morgens, habe der Beschwerdeführer Schreie seiner Mutter, die neben ihm gewohnt habe, vernommen. Er sei sofort losgerannt, um nachzusehen. Als er bei der Mutter angekommen sei, habe er erneut bewaffnete Polizisten gesehen, sofort habe er wieder das Bild seines Vaters vor Augen gehabt. Die Polizisten hätten ihn gezwungen, sich auf den Boden zu legen und seine Hände nach hinten gebunden. Seine Mutter habe vergeblich versucht, ihm zu helfen, ein Polizist habe sie mit einem Gewehrkolben geschlagen. Die Polizisten hätten ihm in der Folge Handschellen angelegt, die Augen verbunden und ihn an einen ihm nicht bekannten Ort mitgenommen. Er sei dann in ein Zimmer gebracht worden, wo er geschlagen und misshandelt worden sei. Man habe ihn immer wieder nach dem Aufenthaltsort seines (...) väterlicherseits gefragt. Dieser sei seit dem Vorfall mit dem Vater auf der Flucht gewesen. Er habe in diesem Zusammenhang dann erfahren, dass dieser (...) am Tag, als die Polizisten bei der Mutter vorbeigekommen seien, in F._______ einen Polizisten getötet habe und deswegen nun gesucht werde. Sein (...) habe dies wohl aus Rache für seinen erschossenen (...) (den Vater des Beschwerdeführers) getan. Die Polizisten seien davon ausgegangen, dass er (Beschwerdeführer) den Aufenthaltsort seines (...) kenne. Am ersten Tag in Haft hätten sie ihn an Händen und Füssen zusammengebunden und immer wieder geschlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Auch am nächsten Tag hätten die Polizisten behauptet, er wisse, wo sein (...) sei, und ihn geschlagen. Am späten Nachmittag seien sie noch einmal gekommen und hätten einen Sack über seinen Kopf gestülpt, in dem scharfes Pulver gewesen sei. Wieder sei er ohnmächtig geworden. Wie bereits am ersten Tag hätten die Polizisten ihn einfach am Boden liegen lassen. Auch an den Folgetagen sei er geschlagen sowie unter anderem mit Elektroschocks misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Er trage noch heute Narben, welche auf die damaligen Folterungen zurückgingen. Er sei für rund zehn Tage in einer Einzelzelle gewesen, danach habe man ihn für mehrere Monate in Gruppenhaft mit circa 20 Personen gehalten. Es sei eine sehr kleine Zelle gewesen und zum Essen hätten sie nur Reis bekommen. Die Zustände seien auch sonst schlimm gewesen; so habe es etwa nur eine einzige Toilette im Gefängnis gegeben, die nur in Begleitung eines Wärters und nur einmal pro Tag habe besucht werden könnten; ansonsten hätten nur zwei Eimer in die Zelle zur Notdurft zur Verfügung gestanden. Es sei schwierig gewesen, dort zu schlafen, manchmal habe er keine Luft bekommen. Er habe grosse Angst gehabt. Diese Angst spüre er manchmal auch heute noch. Er habe nicht mehr weiterleben wollen. Er habe dort Sachen erlebt, die er nicht mehr aus seinem Kopf bringe. Dies sei wohl der Grund, weshalb er krank geworden sei. Die Flucht sei ihm gelungen, als ein Mithäftling, dem die Hinrichtung gedroht habe, anlässlich eines Toilettenbesuches fortgerannt sei. Der begleitende Polizist habe versucht, des Flüchtigen habhaft zu werden und die übrigen Häftlinge hätten die Situation genutzt, um aus der Zelle zu stürmen. Auch er selbst sei weggerannt, wobei er als Letzter die Zellentür verlassen habe. Die Wärter hätten versucht, die Flüchtenden durch Schüsse zu hindern, und mehrere Häftlinge seien getötet worden. Er selbst und einige weitere hätten jedoch Glück gehabt und seien entkommen. Zusammen mit einem anderen Häftling sei er schliesslich nach Äthiopien und über den Sudan nach Libyen gelangt. Dort sei er zusammen mit einer Vielzahl von weiteren Personen in einer Halle festgehalten worden. Auch dort sei er gefoltert worden, wobei man ihn um Geld erpresst habe. Er wisse nicht genau, wie lange er dort gewesen sei, circa acht bis zwölf Monate. Die Zeit in Libyen habe ihn noch mehr "kaputt" gemacht. Schliesslich hätten seine Verwandten ihn freizahlen können, und er sei nach E._______ gelangt. Dort habe er auf der Strasse gelebt, bis sein Bruder, der später an der BzP bei ihm gewesen sei, ihn gefunden und in die Schweiz gebracht habe. Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, die Schule nur bis zur dritten Klasse besucht zu haben, er könne aber lesen und schreiben. Er habe als (...) gearbeitet. Seine Mutter sei nach seiner Ausreise gestorben, was ihm sein (...) mütterlicherseits - wohl aus Rücksicht auf seinen schlechten Zustand - aber erst kürzlich erzählt habe. Betreffend seiner Gesundheit gab er an, bereits bei der BzP sehr krank gewesen zu sein; damals habe er nicht einmal normal essen können. Er leide unter Angstzuständen und könne sich in der Gesellschaft nicht organisieren, misstraue den Leuten und fühle sich unwohl, wenn ihn jemand ansehe. Er könne nicht klar denken. H. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 - eröffnet am 16. Juni 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung des abweisenden Asylgesuchs führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung. Seiner Rechtsmitteleingabe legte er insbesondere einen ärztlichen Bericht von G._______, Psychotherapeutin des Psychiatrischen Dienstes H._______, und med. pract. I._______, stellvertretende Oberärztin des H._______, vom 28. Juni 2018, bei. J. Am 16. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person ist nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen sind mit in Betracht zu ziehen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheids wies das SEM auf mehrere Ungereimtheiten hin, welche zwischen den Ausführungen seines Bruders in der BzP und seinen eigenen in der Anhörung entstanden seien. Insbesondere habe sein Bruder die in der Anhörung vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft mit keinem Wort erwähnt. Mit diesem Umstand konfrontiert, habe der Beschwerdeführer in der Anhörung ausgeführt, dass der Bruder über die Haft informiert gewesen, aber vermutlich unter Alkoholeinfluss gestanden sei, und das Vorbringen deshalb nicht geltend gemacht habe. Es sei indes fraglich, weshalb sein Bruder über die Ereignisse in Somalia mitsamt seiner Verhaftung zwar im Bild gewesen, jedoch ausgerechnet seine Haft und die Flucht in der BzP nicht erwähnt haben sollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm zum Zeitpunkt der BzP keine Haft bekannt gewesen sei. Dies lasse wiederum fraglich erscheinen, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich kurz vor seiner Flucht und aus den vorgebrachten Gründen in Haft genommen worden sei, da in diesem Fall davon auszugehen wäre, dass sein Bruder, wie von den übrigen Ereignissen, erfahren haben müsste. Auch der Beschwerdeführer selbst habe in der BzP im Übrigen nichts von der Haft erwähnt. Dort habe er aber ausgeführt, dass seine Frau ihn verlassen habe und er Angst vor Übergriffen des Clans seiner Frau gehabt habe. In der Anhörung sei demgegenüber die polizeiliche Verfolgung im Mittelpunkt gestanden. Auf die Frage nach den Problemen wegen seiner Frau habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei an der BzP nicht befragt worden, und seine dortigen Aussagen würden nicht stimmen, da er krank gewesen sei. Dieses ursprüngliche Vorbringen habe gemäss seinen eigenen Ausführungen entsprechend keine Grundlage und müsse daher nicht weiter erwogen werden. Obwohl der Beschwerdeführer seine Asylbegründung in einer längeren zusammenhängenden Erzählung geschildert habe, würden seine Aussagen unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Betroffenheit und der Erzählstruktur nicht überzeugen. Insbesondere seien spontane Assoziationen, Einordnungsversuche unverstandener Vorkommnisse oder Schilderungen von Emotionen auf einer anderen als der Erlebnisebene vollständig ausgeblieben. Er habe etwa mehrfach erwähnt, dass er geschlagen worden sei und auch an Beispielen aufgezeigt, wie man ihn gefoltert habe. Die Zeit im Gefängnis habe er jedoch mit keinerlei Emotionen verbunden, habe kaum originelle Begebenheiten angeführt und im Allgemeinen nur wenig Einzelheiten genannt, so dass seine Darlegungen auffällig glatt und austauschbar erscheinen würden. Aussagen wie "Ich wurde immer geschlagen", "Ich habe überall Verletzungen", "Ich wurde jeden Tag, jede Stunde, jede Minute geschlagen", "Sie haben überall hin- und reingestochen" würden den Eindruck noch verstärken, dass er nicht persönliche Erfahrungen preisgegeben, sondern in allgemeiner Weise auswendig gelernte Inhalte vorgetragen habe. Auch die Schilderung der Flucht bestärke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht von persönlichen Erlebnissen berichtet habe. Die diesbezüglichen Ausführungen seien allgemein und unkonkret ausgefallen. So habe er etwa berichtet, dass es nicht einfach gewesen sei, zu flüchten, habe um dies zu verdeutlichen jedoch einzig erwähnt, dass er über eine kleine Mauer habe springen müssen. Auch den Umstand, dass andere Häftlinge getötet worden seien, habe er ohne weitere Konkretisierungen oder Ausführungen stehen gelassen. Im Übrigen sei es ihm auch nicht gelungen auf Nachfrage hin den Sachverhalt gehörig zu vertiefen oder in persönlich geprägter Weise zu Protokoll zu geben. Unter anderem habe er kaum Angaben zum Ort machen können, an dem er festgehalten worden sei beziehungsweise hätten die entsprechenden Schilderungen substanzarm gewirkt. Dazu aufgefordert, den Fluchtverlauf erneut zu schildern, sei er zunächst ausgewichen und habe die Haftbedingungen dann geschildert, ohne den bereits bekannten Sachverhalt erheblich zu vertiefen. Vielmehr habe sich die Schilderung auf die Feststellung beschränkt, er sei einfach losgerannt. Im Übrigen habe er zuvor noch angegeben, die flüchtige Person habe auf die Toilette gehen müssen, während sie in der nachgehenden Schilderung, einer Hinrichtung habe zugeführt werden sollen. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht standhalten. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, es sei ihm zu Beginn seiner Ankunft in der Schweiz extrem schlecht gegangen beziehungsweise sei er die ersten drei Wochen wie in einem Schockzustand gewesen. Er sei psychisch nicht stabil genug gewesen, um sich auszudrücken. Er habe nicht gegessen und den Betreuern sei es nur mit Mühe gelungen, ihn zu ernähren. Dies sei auf die Erlebnisse in der somalischen Haft zurückzuführen. Das SEM habe an der BzP erlaubt, dass sein Bruder an seiner Stelle antworte. Dieser habe seiner Meinung nach jedoch Einiges nicht gut erklärt und die Fragen nicht unbedingt in seinem Interesse beantwortet. Die Person, die alles erlebt habe, sei er selber, und was er erlebt habe, sei tatsächlich unfassbar. Er habe inzwischen mit seinem Bruder keinen Kontakt mehr, da er (Bruder) ihn ablehne. Er (Bruder) habe Somalia lange vor dem Beschwerdeführer verlassen und den Kontakt mit der Familie abgebrochen. Er sei der Meinung, dass er den Asylbehörden genau und ausführlich erklärte habe, was ihm in Somalia widerfahren sei, und weshalb er sein Heimatland habe verlassen müssen. Wenn man so viele schwierige Sachen erlebt habe, wie er, würden Emotionen unterdrückt; dies habe auch mit den Medikamenten zu tun. Er habe ständig Angst vor Menschen, sei misstrauisch und habe das Gefühl, die Menschen würden ihn verfolgen. Dank der medizinischen Behandlung beziehungsweise der Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes, sei er an der Anhörung überhaupt in der Lage gewesen, das Widerfahrene zu schildern. Die Medikamente sowie seine Art, die Dinge nicht allzu nahe an sich herankommen zu lassen, würden verhindern, dass er sich emotional erinnere und die Situationen, von denen er im Interview erzählt habe, noch einmal durchlebe. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-4279/2015 auf die nachteiligen Umstände in der BzP - wo an Stelle des Beschwerdeführers sein Bruder auf die überwiegende Mehrheit der Fragen geantwortet hatte - einging. Dabei kam es namentlich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer selbst keine Angaben zu seinem Asylgesuch gemacht habe. Sein Bruder habe im Zeitpunkt der Befragung keine rechtliche Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers oder gar eine Beistandschaft inne gehabt, und es erscheine zweifelhaft, ob er fähig und willens gewesen sei, die Interessen des Beschwerdeführers angemessen zu vertreten (vgl. ebd. E. 6.1 f.). Obwohl das SEM - trotz anderslautender Auflagen seitens des Bundesverwaltungsgerichts im genannten Urteil - den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (bis heute) nicht vollständig abgeklärt hat (vgl. u.a. A62 F14), besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass es sich bei ihm um eine schwer traumatisierte Person handelt. Dass er im Zeitpunkt der BzP nicht in der Lage gewesen war, adäquate Ausführungen zu machen, wurde bereits gerichtlich festgestellt. Die behandelnden medizinischen Fachpersonen weisen auch im aktuellsten Arztbericht vom vergangenen Sommer darauf hin, dass er unter einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung sowie Depressionen mit wiederkehrenden schweren Episoden und psychotischen Symptomen leidet und seit Januar 2015 in ärztlicher Betreuung steht (vgl. Arztbericht von G._______ und med. pract. I._______, a.a.O., vom 28. Juni 2018). Im Übrigen hatte die SEM-Mitarbeiterin selbst festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der BzP weder körperlich noch physisch in der Lage gewesen sei, das Interview zu führen (vgl. A8 S. 2). Soweit er dennoch Auskunft gab, hielt sie im Rahmen einer Aktennotiz fest, seien seine Aussagen wirr ausgefallen und hätten sich von Satz zu Satz widersprochen. Der Bruder sei vor allem dadurch aufgefallen, dass er den Beschwerdeführer mit einer Boshaftigkeit behandelt habe, die diesem nicht gut getan habe (vgl. A10/1). Der Beschwerdeführer verweigerte denn auch die Unterzeichnung des BzP-Protokolls (vgl. A8 S. 9). An der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, als er seinen Bruder in E._______ getroffen habe, habe er gefürchtet, dieser wolle ihn umbringen beziehungsweise er habe Kontakt zu Personen, die ihn umbringen wollten. Er habe seinen Bruder als Feind gesehen und ihm deshalb nichts anvertraut; diese Angabe passt in das von den Ärzten umschriebene Bild des sozialen Rückzugs des Beschwerdeführers bis zur Isolation und den Symptomen, wie unter anderem, Misstrauen, Angst und Panik in zwischenmenschlichen Beziehungen (vgl. Arztbericht von G._______ und med. pract. I._______, a.a.O., vom 26. Juni 2018, S. 1). Der Beschwerdeführer sei ungefähr während zwei oder drei Monaten mit dem Bruder in Kontakt gewesen und irgendwann habe er (Bruder) ihn einfach zurückgelassen (vgl. A62 F54, F152). Gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe habe er (Bruder) Somalia lange vor ihm verlassen und pflege heute weder Kontakt mit ihm noch mit seiner Familie (vgl. Beschwerde S. 3). 6.2 Unter den dargelegten Umständen sind weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch jene des Bruders bei der BzP verwertbar, und zwar grundsätzlich weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz - zumal sie, wie soeben erwähnt, bereits mit Urteil E- 4279/2015 auf die entsprechenden Umstände hingewiesen worden war - die an der BzP gemachten Aussagen nun wiederum, dieses Mal zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, herangezogen hat und daraus Widersprüche zu den vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen an der Anhörung ableitet, was erst recht hinsichtlich der Angaben des Bruders gilt. Letztlich kann offenbleiben, ob beziehungsweise inwiefern diese formellen Mängel das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers beziehungsweise die Untersuchungs- und Begründungspflicht des SEM verletzen und auch dieses Mal die angefochtene Verfügung wieder zu kassieren wäre. Denn das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Sachverhalt mit den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung als hinreichend erstellt gelten kann. Dies auch, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung, wenn auch nach wie vor gesundheitlich gezeichnet und in Begleitung seiner behandelnden Ärztin und seiner Psychotherapeutin (vgl. A62 F2, F91 ff.), in einem deutlich stabileren Zustand war als anlässlich der BzP. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz kann auch unterbleiben, weil dem Beschwerdeführer aus dem reformatorischen Entscheid kein Nachteil erwächst, da er - wie nachgehend zu zeigen sein wird - zu seinen Gunsten ausfällt. Letztlich drängt sich ein solcher auch aus prozessökonomischen Gründen auf, nachdem das Verfahren nun bereits zum dritten Mal beim Bundesverwaltungsgericht hängig, und wiederum mit Rechtsfehlern behaftet ist. 7. 7.1 Nach einer Würdigung sämtlicher für und gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, erachtet das Gericht die geltend gemachten Asylgründe für glaubhaft. 7.2 Das SEM zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer aus der Region C._______ stammt und dem Clan der "(...)" der Abstammungslinie "(...)" angehört. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen kommt er damit aus der (...) Provinz des faktisch von Somalia unabhängigen Somalilands, welche aber auch von der autonomen Region Puntland beansprucht wird. Die Grenzgebiete der Region sind mithin territorial umstritten. Ebenfalls ist bekannt, dass die (...) des (...), dem auch der Beschwerdeführer angehört, die vorwiegend vom Isaaq Clan geführte Regierung von Somaliland nicht anerkennt, sondern sich mehrheitlich zu Puntland zugehörig fühlt, wo dieser Clan eine gewichtige politische Mitsprache hat (vgl. zum Ganzen Markus Virgil Hoehne, Between Somaliland and Puntland: Marginalization, Militarization and Conflicting Political Visions, 2015, insb. S. 65 ff.; Renders/Terlinden, Negotiating Statehood in a Hybrid Political Order: The Case of Somaliland, 2010, Development and Change, Nr. 41(4), S. 723-746, S. 740; Bundesamt für Asyl Deutschland, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich/SEM, Fact Finding Mission zur Sicherheitslage Äthiopien/Somaliland Mai 2010, insb. S. 69). 7.3 Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer Probleme mit den somaliländischen Behörden erhalten und Somalia deshalb verlassen habe, legte er im Wesentlichen widerspruchsfrei und in lebensnaher Weise dar, zumal sich seinen Ausführungen eine Vielzahl von Realkennzeichen (vgl. Revital Ludewig, Daphna Tavor, Sonja Baumer: Zwischen Wahrheit und Lüge, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2, S. 10 f.) entnehmen lassen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen seien, ist unzutreffend. Zunächst fällt bereits die Art und Weise auf, in welcher der Beschwerdeführer seine Asylgründe in freier Rede und über mehrere Seiten hinweg schilderte (vgl. A62 F99 S. 11-16). Schon bei den vorangestellten Fragen zu seinen persönlichen Lebensumständen in Somalia, kam er unaufgefordert immer wieder auf das Erlebte zu sprechen, und die SEM-Sachbearbeiterin musste ihn mehrfach anhalten, mit der Darlegung seiner Asylgründe noch zu zuwarten (vgl. insb. F39 f., F68 f., F57 f.). Dabei wurde immer wieder deutlich, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, auch aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet, sehr wohl in einen logischen Gesamtkontext einzuordnen vermochte (vgl. etwa F41 und F65, 68 mit F99 S. 12). Die Ermordung seine Vaters schilderte er in der Folge mit grosser Emotionalität und in einer Weise, die nicht auf ein erfundenes Ereignis hinweist (vgl. F37, F40, F65, F68, F99 S. 11 f., F112). Die Umschreibung der Schreie der Mutter sowie der mehrfach geäusserte Hinweis, dass er, als er sie mit den Polizisten gesehen habe, sofort wieder an seinen Vater habe denken müssen, wirkt lebensnah (vgl. F65, F68, F99 S. 12.). Auch wie die Polizisten den Beschwerdeführer mitgenommen, er den Grund für die Verhaftung - nämlich, dass seinem (...) väterlicherseits, die Ermordung eines Polizisten vorgeworfen werde - aber erst im Gefängnis im Rahmen der Befragungen erfahren habe, erscheint alles andere als konstruiert (vgl. F68, F99 S. 12). Die Schilderung der Haftumstände sowie die dort erlebten Misshandlungen fielen detailreich und authentisch aus, zumal der Beschwerdeführer auch zeitliche Bezüge herzustellen vermochte (vgl. F111; F116, F99 S. 12 f., F107; F109, F114). Als er nachgefragt wurde, was er mit "scharf" gemeint habe, als ihm ein Sack mit scharfem Pulver über den Kopf gestülpt worden sei, machte er einen spontanen Hinweis, dass dieses Pulver zum Kochen genutzt werde und beschrieb lebensecht, wie es in seine Nase, Augen und Ohren gequollen sei; dabei ergänzte er seine Schilderung, erneut spontan, mit dem Hinweis, er bekomme Kopfschmerzen, da er das Gefühl habe, er müsse alles noch einmal erleben (vgl. F121). Dies stellt nur eines von vielen Realkennzeichen dar, wobei der Beschwerdeführer noch heute von den Misshandlungen gekennzeichnet ist, worauf er im jeweiligen Kontext unaufgefordert hinwies (vgl. F111; F99 S. 12, F118 f., F143). Im Zusammenhang mit den Beschreibungen der erlebten Nachteile, fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, die in Somalia erlebten Folterungen deutlich von den Misshandlungen in Libyen abzugrenzen. Insbesondere wies er - nachdem er ausführlich auf die in somalischer Haft erlebte Gewalt einging - im Zusammenhang mit der Gefangenschaft in Libyen unter anderem darauf hin, dass er auch dort misshandelt worden sei (vgl. insb. F99 S. 14). Die Schilderungen der Haftbedingungen in Somalia fallen demgegenüber aber offenkundig anders aus (vgl. insb. F99 S. 13). Nachvollziehbar beschreibt er schliesslich, wie es den Häftlingen gelungen sei, aus der Zelle zu fliehen, wobei er den Sachverhalt auf Nachfrage des Befragers hin - entgegen der Ansicht des SEM - an verschiedenen Stellen zu vertiefen wusste (vgl. F99 S. 13, F122-132). Die diesbezüglichen Einwände der Vorinstanz, wonach die entsprechenden Ausführungen unkonkret und allgemein ausgefallen seien, etwa indem er einzig umschrieben habe, sie hätten über eine kleine Mauer springen müssen und auch den Umstand, dass Häftlinge getötet worden seien, ohne dies zu präzisieren, finden im Protokoll keine Stütze. Vielmehr sind den Ausführungen Details zu entnehmen, die bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wären, so namentlich die Hinweise, dass er als letzter die Zelle verlassen habe (vgl. F162); dass er selbst zwar nicht gesehen habe, wie Insassen von den Schüssen getroffen worden seien, dass er jedoch mehrere Personen verletzt am Boden habe liegen sehen (vgl. insb. F122, F123, F131); dass er vermute, dass die Mitinsassen, die Flucht bereits länger geplant hätten, er indessen nicht wisse, ob dies tatsächlich so gewesen sei (vgl. F122 S. 19). Auch den Erzählungen, wie er und ein weiterer Insasse in der Folge nach Äthiopien und von da nach Libyen gelangt seien, lassen sich schliesslich eine Vielzahl von Realkennzeichen entnehmen (vgl. F99 S. 13 f.). 7.4 Angesichts der ausführlichen und detaillierten Schilderung der Kernvorbringen vermag die Argumentation des SEM - nebst der nicht haltbaren Begründung, wonach sich die Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung mit jenen seines Bruders beziehungsweise seinen eigenen an der BzP widersprochen hätten (dazu vorgehend E. 6) - nicht zu überzeugen. Vielmehr ist festzustellen, dass die - hier längst nicht abschliessend aufgezählten - Realkennzeichen in der vorinstanzlichen Begründung in keiner Weise Niederschlag fanden. Von einer ausgewogenen Abwägung der für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente kann unter den dargelegten Umständen keine Rede sein. Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz auch, dass der Beschwerdeführer nachgewiesenermassen schwer traumatisiert ist, was bei der Wiedergabe erlebter Misshandlungen Einfluss haben kann. Die behandelnden Fachpersonen wiesen in ihrem Arztbericht diesbezüglich explizit darauf hin, dass eine emotionslose Schilderung Teil des Störungsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung darstellen könne (vgl. Arztbericht von G._______ und med. pract. I._______, a.a.O., vom 26. Juni 2018, S. 1). Seine teilweise etwas fragmentierte Erzählweise kann - zumal der Beschwerdeführer kaum gebildet ist - ohne Weiteres darauf zurückgeführt werden und steht der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insgesamt nicht entgegen. Die Ansicht des SEM, wonach den Schilderungen des Beschwerdeführers keine persönliche Betroffenheit zu entnehmen sei, teilt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits bei den Ausführungen zu den Vorbringen der Ermordung des Vaters deutlich gemacht (vgl. E. 7.3 S. 14) - aber ohnehin nicht (vgl. auch. A62 F37, F65). Dies widerlegt im Übrigen auch bereits ein Blick ins Anhörungsprotokoll, welches nicht nur den Hinweis der befragenden Person enthält, dass der Beschwerdeführer weine (vgl. F37), sondern auch, dass er während der gesamten freien Erzählung seiner Asylgründe grösstenteils mit geschlossenen Augen gesprochen habe (vgl. F99 S. 16). Nicht entscheidend ins Gewicht fällt schliesslich - unbesehen der fehlenden Verwertbarkeit des BzP-Protokolls - die Frage, ob der Beschwerdeführer (auch) seitens des Clans seiner Ex-Ehefrau bedroht oder verfolgt worden sei, zumal der Clan seiner Ex-Frau einem der Regierung nahestehenden Clan angehöre (vgl. F79 f., F82). Soweit das SEM schliesslich dem Beschwerdeführer entgegenhält, er habe sich insofern widersprochen, als er einmal gesagt habe, die aus dem Gefängnis zuerst geflüchtete Person sei auf die Toilette gebracht worden, ein anderes Mal habe er gesagt, sie hätte der Hinrichtung zugeführt werden sollen (vgl. Verfügung S. 5), erkennt das Gericht keinen Widerspruch. Denn der Beschwerdeführer hatte an der vom SEM genannten Protokollstellen nur ausgeführt, dass derjenige, der anlässlich des Toilettenbesuchs geflohen sei, vorher zum Tode verurteilt worden war, respektive ihm die Hinrichtung gedroht habe. 7.5 Es erübrigt sich, auf die weiteren Argumente des SEM einzugehen, da es das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten für glaubhaft hält, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Minderheitenclans aufgrund eines Konflikts seines Vaters, der offenbar auf dessen Funktion als (...) für die vorherige Regierung zurückging beziehungsweise wegen seines (...), der den Vater anschliessend habe rächen wollen, in das Visier der in Somaliland regierenden Behörden geriet, für mehrere Monate inhaftiert wurde und dabei massive Gewalterfahrungen erlitten hatte sowie mit dem Tod bedroht worden war. Auch die Flucht aus dem Gefängnis und anschliessend aus Somalia, ist als glaubhaft gemacht zu erachten. Der Beschwerdeführer hat damit in Somalia ernsthafte Nachteile erlitten und hatte im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Auch im heutigen Zeitpunkt ist seine Furcht vor Verfolgung begründet, zumal angesichts der erlebten bereits erlittenen Verfolgung die Anforderungen an eine objektive Furcht herabgesetzt sind. Bereits angesichts des vom SEM als unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs ist eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt demzufolge die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind schliesslich keine Hinweise auf Gründe im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen, weshalb dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten erweist sich als gegenstandslos. 9.2 Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird unter den gegebenen Umständen ebenfalls gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2018 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: