Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann (zweite Ehe) und den gemeinsamen Kindern in Anwendung von Art. 50 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 36 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Zweitasyl in der Schweiz. B. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 an das SEM stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag um Familiennachzug für B._______, geboren am (...), wobei sie angab, dass es sich hierbei um ihren minderjährigen Sohn handle, der aus erster Ehe stamme und bei den Grosseltern in Afghanistan lebe. Dem Gesuch lagen verschiedene Dokumente bei, darunter die Kopie eines Reisepasses von B._______ und dessen Tazkera. C. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 19. September 2025 auf, verschiedene Fragen zu beantworten und innert Frist Belege (Geburtsurkunde, aktuelle Fotos von B._______, Beweise für den Kontakt mit ihm, Nachweis der ersten Ehe) einzureichen. D. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, der erste Ehemann, den sie am 27. Oktober 2010 unter Zwang geheiratet habe, habe sie misshandelt, weshalb sie mit ihrem Vater am 10. Januar 2011 nach C._______ gezogen sei. Ihr Sohn B._______ sei dort zur Welt gekommen. Aus Furcht vor ihrem ersten Ehemann sei sie mehrmals umgezogen. Seit ihrer erneuten Heirat im Mai 2017 lebe ihr Sohn bei ihren Eltern. Letztmals habe sie ihn vor ihrer Flucht aus Afghanistan im Juni 2019 gesehen. Der Eingabe legte sie eine Eheurkunde, Screen-shots von WhatsApp-Nachrichten mit B._______ und Fotos desselben bei. E. Am 8. Oktober 2025 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zu ihren Aufenthaltsorten in ihrem Heimatland, ihren Eltern und ihrem Kontakt zu B._______ nach ihrer Flucht aus Afghanistan. Dem Schreiben legte sie Screenshots aus WhatsApp-Nachrichten mit B._______ bei. F. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 16. September 2025 zu weiteren Ergänzungen hinsichtlich ihres Sohnes B._______ auf. G. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 und reichte Fotos, welche sie und ihren Sohn, ihre Eltern mit dem Sohn sowie sie und ihre Eltern zeigen, sowie Screenshots mit Chats zwischen ihrem Sohn und ihrem (zweiten) Ehemann ein. H. Mit Verfügung vom 4. November 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, sie und ihr Sohn sollten sich einem DNA-Test unterziehen. I. Mit Schreiben vom 19. November 2025 und vom 5. Dezember 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin unter anderem um Übernahme der Kosten für den DNA-Test. J. Mit Schreiben vom 24. April 2026 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie bisher falsche Angaben gemacht habe. Sie und ihr leiblicher Sohn aus erster Ehe seien drei Wochen nach der Geburt zu ihrer Tante verbracht worden. Dort sei der Sohn erkrankt und später im Spital verstorben. Im Spital habe die Tante zufällig einen Mann mit Drillingen getroffen, dessen Frau bei der Geburt verstorben sei. Da dieser nicht für die Drillinge und seine weiteren Kinder habe aufkommen können, habe er der Tante ein Kind zum Kauf angeboten. Die Tante habe ein schlechtes Gewissen gehabt, da der leibliche Sohn der Beschwerdeführerin unter ihrer Aufsicht verstorben sei. Deshalb habe sie eines der Kinder von diesem Mann gekauft. Sie (Beschwerdeführerin) sei damals erst (...)-jährig gewesen und auf Drängen der Tante mit diesem gekauften Kind zu ihren ahnungslosen Eltern zurückgekehrt. Weder die Eltern noch der heutige Ehemann wüssten von diesem Sacherhalt. Sie habe Angst gehabt, dass ihre Eltern, sofern sie dies erfahren würden, das Kind aussetzen würden. Sie habe deswegen versucht, sich das Leben zu nehmen und sei nun in psychologischer Behandlung. Da es sich bei B._______ somit nicht um ihr leibliches Kind handle, sei die Durchführung eines DNA-Tests nicht angezeigt. K. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 - eröffnet am 19. Mai 2026 - verweigerte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug ab. L. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 18. Juni 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Einreise von B._______ sei zu bewilligen und dieser sei in ihr Asyl einzubeziehen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Beantragt wurde zudem die Einholung eines fachärztlichen Berichts und die Erstellung eines DNA-Gutachtens (zum Ausschluss eines geschwisterlichen Verhältnisses). M. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 9. Juli 2026 auf. Der Vorschuss wurde am 9. Juli 2026 geleistet. N. Mit Eingabe vom 11. August 2026 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender psychologisch-psychotherapeutischer Bericht vom 23. Juli 2026 eingereicht. Beantragt wurde die Wiedererwägung der Dispositivziffern 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2026 respektive die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Wie nachstehend dargelegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Verfahren ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl - nebst Ehegatten - auch minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemein-schaft durch die Flucht des asylberechtigen Mitglieds im Ausland getrennt wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6). Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, während der bisherigen Verfahren habe die Beschwerdeführerin angegeben, B._______ sei ihr erstes Kind aus erster Ehe. Auch im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs habe sie zu Protokoll gegeben, ihr Sohn B._______ sei am (...) zur Welt gekommen. Mit Eingabe vom 24. April 2026 und erst nachdem ein DNA-Test vorgeschlagen worden sei, habe sie vorgebracht, B._______ sei nicht ihr leibliches Kind. Ihr Vorbringen, ihr leibliches Kind sei gestorben und B._______ sei von ihrer Tante daraufhin gekauft worden, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht durch Beweismittel belegt. Insbesondere fehlten Nachweise zum Tod des angeblich leiblichen Kindes, zur Herkunft von B._______, zu den Umständen dessen Übergabe, zu einer allfälligen Zustimmung dessen leiblichen Vaters und zur rechtlichen und faktischen Übertragung der Obhut. Es sei deshalb unklar, auf welcher Grundlage eine Mutter-Kind-Beziehung entstanden sein solle. Die Beschwerdeführerin habe sodann ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Umstände verschwiegen und wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Auch sei keine tatsächlich gelebte und schützenswerte Familiengemeinschaft glaubhaft dargelegt worden, da B._______ seit 2017 bei den Grosseltern lebe und die Beschwerdeführerin ihn seit ihrer Ausreise im Juni 2019 nicht mehr persönlich gesehen habe. Zwar habe sie vorgebracht, er habe zuvor im familiären Umfeld gelebt und sei auch von ihrem (heutigen) Ehemann unterstützt worden. Diese Angaben reichten angesichts der widersprüchlichen Schilderungen jedoch nicht aus, um eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG glaubhaft darzulegen. Die eingereichten Fotografien liessen keine verlässlichen Rückschlüsse auf Dauer, Intensität und Kontinuität eines gemeinsamen Familienlebens zu, insbesondere, dass B._______ dauerhaft bei ihr gelebt und sie tatsächlich die elterliche Sorge wahrgenommen habe. Der mittlerweile (...)jährige Junge habe zudem einen erheblichen und prägenden Teil seiner Kindheit bei den Grosseltern verbracht. Die vorgebrachten aktuellen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ seien angesichts der jahrelangen Trennung und der widersprüchlichen Angaben nicht geeignet, um eine schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung glaubhaft darzulegen. In einer Gesamtbetrachtung würden die Zweifel an der geltend gemachten Familiengemeinschaft überwiegen und es bestünden zudem Hinweise dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und B._______ um Geschwister handle. Es liege keine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, B._______ sei unter den Begriff des minderjährigen Kindes nach Art. 51 Abs. 1 AsyIG zu subsumieren. Es habe bereits vor der Flucht eine familiäre Beziehung bestanden. Die behauptete Mitwirkungspflichtverletzung dürfe in Anbetracht der vorliegenden Umstände nicht dazu führen, dass das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt werde. Es sei glaubhaft dargelegt worden, dass es sich bei B._______ zwar nicht um das leibliche, sondern von einem anderen Mann gekauftes Kind handle. Eine offizielle Legalisierung der faktischen Mutter-Sohn-Beziehung sei nicht möglich gewesen, weil eine Adoption nach afghanischem Recht nicht vorgesehen sei. Es hätte eine Gefährdung der Beschwerdeführerin und des genannten Sohnes bestanden, wenn weitere Personen von den wahren Vorkommnissen erfahren hätten. Wüssten ihre Eltern davon, befürchte sie, dass diese sich nicht mehr um ihn kümmern würden. Die Vorinstanz ignoriere sodann bei ihrer Argumentation zur Mitwirkungspflichtverletzung, dass die Beschwerdeführerin als damals (...)-Jährige zwangsverheiratet und vergewaltigt worden und ihr leibliches Kind infolge einer Erkrankung gestorben sei. Sie sei daher schwer traumatisiert worden. B._______ habe ihr damals wieder Lebenssinn gegeben. Ausserdem werde sie seit geraumer Zeit von ihren Eltern unter Druck gesetzt, ihn wieder zu sich zu nehmen, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie das Geschehene im Rahmen eines Asyl- und später Familiennachzugsverfahren nicht von Beginn an vollständig habe schildern können, und sie, nachdem sie zur Einreichung eines DNA-Tests aufgefordert worden sei, psychisch zusammengebrochen sei und erneut versucht habe, sich das Leben zu nehmen. In diesem Zusammenhang könne auch der Bericht der behandelnden Psychologin vom 23. Juli 2026 eingereicht werden, welcher die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und die Schwierigkeiten, sich konsistent zu äussern, belegen würden. Zwar sei es korrekt, dass sie infolge ihrer Flucht aus Afghanistan ihren Sohn letztmals im Jahr 2019 persönlich gesehen habe. Diese Trennung sei jedoch unfreiwillig erfolgt und sie habe bis im Jahr 2022 keinen gesicherten Aufenthalt in Griechenland gehabt. Die eingereichten Auszüge aus Whats-App würden Telefonate mit dem Sohn belegen. Auch nach der erneuten Heirat mit ihrem zweiten Ehemann sei B._______ regelmässig bei ihr gewesen beziehungsweise habe sie mit ihm in Kontakt gestanden. Schliesslich sei seine Situation mittlerweile prekär, da sich ihre Eltern nicht mehr um ihn kümmern wollten. Aufgrund der Umstände sei es ihr auch nicht möglich, weitere Beweismittel einzureichen. Die vermutete Geschwisterbeziehung sei vom SEM nicht weiter abgeklärt worden, bestehe aber nicht.
E. 5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mangelhafte Begründung; vgl. Beschwer-de S. 17 f.) sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Die von der Vorinstanz vermutete geschwisterlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______, welche von der Beschwerdeführerin bestritten wird, ist vorliegend nicht von Relevanz. Es steht nicht die Frage im Raum, ob ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei ihnen um Geschwister handelt, sondern vielmehr, ob eine schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung im Sinne von Art. 51 AsylG besteht. Es kann diesbezüglich somit nicht von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden. Es sind auch keine weiteren Untersuchungsmassnahmen, wie etwa ein DNA-Test, angezeigt.
E. 5.3 Aufgrund des am 11. August 2026 nachgereichten psychologischen Berichts besteht für eine weitere Auseinandersetzung mit der beantragten Einholung eines fachärztlichen Gutachtens ebenfalls keine Veranlassung. Weitere Ausführungen zur Frage der Relevanz eines solchen Gutachtens können daher im vorliegenden Kontext unterbleiben.
E. 5.4 Das SEM hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung mit dem wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den eingereichten Beweismitteln hinreichend auseinandergesetzt und diese im Entscheid genügend gewürdigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
E. 5.5 Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen; ebenso der Antrag auf Anordnung eines DNA-Tests.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in dieser verwiesen werden (vgl. vorstehende E. 4.1, act SEM 17/9 S. 5 f.).
E. 6.2 Praxisgemäss werden unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, sondern ebenso Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und andere, subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. Urteil des BVGer E-813/2022 vom 13. Januar 2026 E. 7.1 m.w.H.). Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist aber, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigen Mitglieds ins Ausland getrennt wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6).
E. 6.3 Das Gericht teilt die Annahme der Vorinstanz, wonach gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise mit B._______ in einer schützenswerten Familiengemeinschaft gelebt hat. Sie hat selbst dargelegt, dass B._______ seit dem Jahr 2017, nachdem sie ein weiteres Mal geheiratet habe, bei den Grosseltern lebe. Im Juni 2019 ist B._______ auch nicht mit ihr und ihrem Ehemann sowie dem im Jahr (...) geborenen gemeinsamen Kind aus Afghanistan ausgereist. Hinzu kommen die von der Vorinstanz bereits festgestellten widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Beziehung zu B._______ während ihres Aufenthalts im Heimartstaat, die die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht ausräumen konnte. Die zu den Akten gereichten Fotos lassen gerade keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Dauer, Intensität und Kontinuität eines gemeinsamen Familienlebens zwischen ihr und dem Jungen vor der Ausreise aus dem Heimatstaat zu. Nicht von Relevanz sind die vorgebrachten aktuellen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und dem weiterhin im Heimatstaat lebenden Jungen. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, die allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
E. 6.4 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen (z.B. der Kinderrechtskonvention) ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6150/2025 vom 18. Februar 2025 E. 6.4 m.H).
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das entsprechende Gesuch zu Gunsten von B._______ zu Recht verneint und dessen Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat.
E. 7 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach keine bundesrechtlichen Bestimmungen und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig dar (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), zumal der Antrag, die Ziffern 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2026 seien in Wiedererwägung zu ziehen und es sei die unentgeltliche Prozesspflege sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, aufgrund der weiterhin bestehenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. Der Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag, die Ziffern 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2026 seien in Wiedererwägung zu ziehen und es sei die unentgeltliche Prozesspflege sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4278/2026 Urteil vom 24. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann (zweite Ehe) und den gemeinsamen Kindern in Anwendung von Art. 50 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 36 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Zweitasyl in der Schweiz. B. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 an das SEM stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag um Familiennachzug für B._______, geboren am (...), wobei sie angab, dass es sich hierbei um ihren minderjährigen Sohn handle, der aus erster Ehe stamme und bei den Grosseltern in Afghanistan lebe. Dem Gesuch lagen verschiedene Dokumente bei, darunter die Kopie eines Reisepasses von B._______ und dessen Tazkera. C. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 19. September 2025 auf, verschiedene Fragen zu beantworten und innert Frist Belege (Geburtsurkunde, aktuelle Fotos von B._______, Beweise für den Kontakt mit ihm, Nachweis der ersten Ehe) einzureichen. D. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, der erste Ehemann, den sie am 27. Oktober 2010 unter Zwang geheiratet habe, habe sie misshandelt, weshalb sie mit ihrem Vater am 10. Januar 2011 nach C._______ gezogen sei. Ihr Sohn B._______ sei dort zur Welt gekommen. Aus Furcht vor ihrem ersten Ehemann sei sie mehrmals umgezogen. Seit ihrer erneuten Heirat im Mai 2017 lebe ihr Sohn bei ihren Eltern. Letztmals habe sie ihn vor ihrer Flucht aus Afghanistan im Juni 2019 gesehen. Der Eingabe legte sie eine Eheurkunde, Screen-shots von WhatsApp-Nachrichten mit B._______ und Fotos desselben bei. E. Am 8. Oktober 2025 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zu ihren Aufenthaltsorten in ihrem Heimatland, ihren Eltern und ihrem Kontakt zu B._______ nach ihrer Flucht aus Afghanistan. Dem Schreiben legte sie Screenshots aus WhatsApp-Nachrichten mit B._______ bei. F. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 16. September 2025 zu weiteren Ergänzungen hinsichtlich ihres Sohnes B._______ auf. G. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 31. Oktober 2025 und reichte Fotos, welche sie und ihren Sohn, ihre Eltern mit dem Sohn sowie sie und ihre Eltern zeigen, sowie Screenshots mit Chats zwischen ihrem Sohn und ihrem (zweiten) Ehemann ein. H. Mit Verfügung vom 4. November 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, sie und ihr Sohn sollten sich einem DNA-Test unterziehen. I. Mit Schreiben vom 19. November 2025 und vom 5. Dezember 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin unter anderem um Übernahme der Kosten für den DNA-Test. J. Mit Schreiben vom 24. April 2026 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie bisher falsche Angaben gemacht habe. Sie und ihr leiblicher Sohn aus erster Ehe seien drei Wochen nach der Geburt zu ihrer Tante verbracht worden. Dort sei der Sohn erkrankt und später im Spital verstorben. Im Spital habe die Tante zufällig einen Mann mit Drillingen getroffen, dessen Frau bei der Geburt verstorben sei. Da dieser nicht für die Drillinge und seine weiteren Kinder habe aufkommen können, habe er der Tante ein Kind zum Kauf angeboten. Die Tante habe ein schlechtes Gewissen gehabt, da der leibliche Sohn der Beschwerdeführerin unter ihrer Aufsicht verstorben sei. Deshalb habe sie eines der Kinder von diesem Mann gekauft. Sie (Beschwerdeführerin) sei damals erst (...)-jährig gewesen und auf Drängen der Tante mit diesem gekauften Kind zu ihren ahnungslosen Eltern zurückgekehrt. Weder die Eltern noch der heutige Ehemann wüssten von diesem Sacherhalt. Sie habe Angst gehabt, dass ihre Eltern, sofern sie dies erfahren würden, das Kind aussetzen würden. Sie habe deswegen versucht, sich das Leben zu nehmen und sei nun in psychologischer Behandlung. Da es sich bei B._______ somit nicht um ihr leibliches Kind handle, sei die Durchführung eines DNA-Tests nicht angezeigt. K. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 - eröffnet am 19. Mai 2026 - verweigerte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug ab. L. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 18. Juni 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Einreise von B._______ sei zu bewilligen und dieser sei in ihr Asyl einzubeziehen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Beantragt wurde zudem die Einholung eines fachärztlichen Berichts und die Erstellung eines DNA-Gutachtens (zum Ausschluss eines geschwisterlichen Verhältnisses). M. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2026 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 9. Juli 2026 auf. Der Vorschuss wurde am 9. Juli 2026 geleistet. N. Mit Eingabe vom 11. August 2026 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender psychologisch-psychotherapeutischer Bericht vom 23. Juli 2026 eingereicht. Beantragt wurde die Wiedererwägung der Dispositivziffern 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2026 respektive die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Wie nachstehend dargelegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Verfahren ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl - nebst Ehegatten - auch minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemein-schaft durch die Flucht des asylberechtigen Mitglieds im Ausland getrennt wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6). Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, während der bisherigen Verfahren habe die Beschwerdeführerin angegeben, B._______ sei ihr erstes Kind aus erster Ehe. Auch im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs habe sie zu Protokoll gegeben, ihr Sohn B._______ sei am (...) zur Welt gekommen. Mit Eingabe vom 24. April 2026 und erst nachdem ein DNA-Test vorgeschlagen worden sei, habe sie vorgebracht, B._______ sei nicht ihr leibliches Kind. Ihr Vorbringen, ihr leibliches Kind sei gestorben und B._______ sei von ihrer Tante daraufhin gekauft worden, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht durch Beweismittel belegt. Insbesondere fehlten Nachweise zum Tod des angeblich leiblichen Kindes, zur Herkunft von B._______, zu den Umständen dessen Übergabe, zu einer allfälligen Zustimmung dessen leiblichen Vaters und zur rechtlichen und faktischen Übertragung der Obhut. Es sei deshalb unklar, auf welcher Grundlage eine Mutter-Kind-Beziehung entstanden sein solle. Die Beschwerdeführerin habe sodann ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Umstände verschwiegen und wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Auch sei keine tatsächlich gelebte und schützenswerte Familiengemeinschaft glaubhaft dargelegt worden, da B._______ seit 2017 bei den Grosseltern lebe und die Beschwerdeführerin ihn seit ihrer Ausreise im Juni 2019 nicht mehr persönlich gesehen habe. Zwar habe sie vorgebracht, er habe zuvor im familiären Umfeld gelebt und sei auch von ihrem (heutigen) Ehemann unterstützt worden. Diese Angaben reichten angesichts der widersprüchlichen Schilderungen jedoch nicht aus, um eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG glaubhaft darzulegen. Die eingereichten Fotografien liessen keine verlässlichen Rückschlüsse auf Dauer, Intensität und Kontinuität eines gemeinsamen Familienlebens zu, insbesondere, dass B._______ dauerhaft bei ihr gelebt und sie tatsächlich die elterliche Sorge wahrgenommen habe. Der mittlerweile (...)jährige Junge habe zudem einen erheblichen und prägenden Teil seiner Kindheit bei den Grosseltern verbracht. Die vorgebrachten aktuellen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ seien angesichts der jahrelangen Trennung und der widersprüchlichen Angaben nicht geeignet, um eine schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung glaubhaft darzulegen. In einer Gesamtbetrachtung würden die Zweifel an der geltend gemachten Familiengemeinschaft überwiegen und es bestünden zudem Hinweise dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und B._______ um Geschwister handle. Es liege keine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, B._______ sei unter den Begriff des minderjährigen Kindes nach Art. 51 Abs. 1 AsyIG zu subsumieren. Es habe bereits vor der Flucht eine familiäre Beziehung bestanden. Die behauptete Mitwirkungspflichtverletzung dürfe in Anbetracht der vorliegenden Umstände nicht dazu führen, dass das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt werde. Es sei glaubhaft dargelegt worden, dass es sich bei B._______ zwar nicht um das leibliche, sondern von einem anderen Mann gekauftes Kind handle. Eine offizielle Legalisierung der faktischen Mutter-Sohn-Beziehung sei nicht möglich gewesen, weil eine Adoption nach afghanischem Recht nicht vorgesehen sei. Es hätte eine Gefährdung der Beschwerdeführerin und des genannten Sohnes bestanden, wenn weitere Personen von den wahren Vorkommnissen erfahren hätten. Wüssten ihre Eltern davon, befürchte sie, dass diese sich nicht mehr um ihn kümmern würden. Die Vorinstanz ignoriere sodann bei ihrer Argumentation zur Mitwirkungspflichtverletzung, dass die Beschwerdeführerin als damals (...)-Jährige zwangsverheiratet und vergewaltigt worden und ihr leibliches Kind infolge einer Erkrankung gestorben sei. Sie sei daher schwer traumatisiert worden. B._______ habe ihr damals wieder Lebenssinn gegeben. Ausserdem werde sie seit geraumer Zeit von ihren Eltern unter Druck gesetzt, ihn wieder zu sich zu nehmen, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie das Geschehene im Rahmen eines Asyl- und später Familiennachzugsverfahren nicht von Beginn an vollständig habe schildern können, und sie, nachdem sie zur Einreichung eines DNA-Tests aufgefordert worden sei, psychisch zusammengebrochen sei und erneut versucht habe, sich das Leben zu nehmen. In diesem Zusammenhang könne auch der Bericht der behandelnden Psychologin vom 23. Juli 2026 eingereicht werden, welcher die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und die Schwierigkeiten, sich konsistent zu äussern, belegen würden. Zwar sei es korrekt, dass sie infolge ihrer Flucht aus Afghanistan ihren Sohn letztmals im Jahr 2019 persönlich gesehen habe. Diese Trennung sei jedoch unfreiwillig erfolgt und sie habe bis im Jahr 2022 keinen gesicherten Aufenthalt in Griechenland gehabt. Die eingereichten Auszüge aus Whats-App würden Telefonate mit dem Sohn belegen. Auch nach der erneuten Heirat mit ihrem zweiten Ehemann sei B._______ regelmässig bei ihr gewesen beziehungsweise habe sie mit ihm in Kontakt gestanden. Schliesslich sei seine Situation mittlerweile prekär, da sich ihre Eltern nicht mehr um ihn kümmern wollten. Aufgrund der Umstände sei es ihr auch nicht möglich, weitere Beweismittel einzureichen. Die vermutete Geschwisterbeziehung sei vom SEM nicht weiter abgeklärt worden, bestehe aber nicht. 5. 5.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mangelhafte Begründung; vgl. Beschwer-de S. 17 f.) sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die von der Vorinstanz vermutete geschwisterlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______, welche von der Beschwerdeführerin bestritten wird, ist vorliegend nicht von Relevanz. Es steht nicht die Frage im Raum, ob ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei ihnen um Geschwister handelt, sondern vielmehr, ob eine schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung im Sinne von Art. 51 AsylG besteht. Es kann diesbezüglich somit nicht von einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden. Es sind auch keine weiteren Untersuchungsmassnahmen, wie etwa ein DNA-Test, angezeigt. 5.3 Aufgrund des am 11. August 2026 nachgereichten psychologischen Berichts besteht für eine weitere Auseinandersetzung mit der beantragten Einholung eines fachärztlichen Gutachtens ebenfalls keine Veranlassung. Weitere Ausführungen zur Frage der Relevanz eines solchen Gutachtens können daher im vorliegenden Kontext unterbleiben. 5.4 Das SEM hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung mit dem wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den eingereichten Beweismitteln hinreichend auseinandergesetzt und diese im Entscheid genügend gewürdigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 5.5 Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen; ebenso der Antrag auf Anordnung eines DNA-Tests. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in dieser verwiesen werden (vgl. vorstehende E. 4.1, act SEM 17/9 S. 5 f.). 6.2 Praxisgemäss werden unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, sondern ebenso Stief- und Adoptivkinder, Pflegekinder und andere, subsumiert, da die Norm nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. Urteil des BVGer E-813/2022 vom 13. Januar 2026 E. 7.1 m.w.H.). Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist aber, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigen Mitglieds ins Ausland getrennt wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6). 6.3 Das Gericht teilt die Annahme der Vorinstanz, wonach gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise mit B._______ in einer schützenswerten Familiengemeinschaft gelebt hat. Sie hat selbst dargelegt, dass B._______ seit dem Jahr 2017, nachdem sie ein weiteres Mal geheiratet habe, bei den Grosseltern lebe. Im Juni 2019 ist B._______ auch nicht mit ihr und ihrem Ehemann sowie dem im Jahr (...) geborenen gemeinsamen Kind aus Afghanistan ausgereist. Hinzu kommen die von der Vorinstanz bereits festgestellten widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Beziehung zu B._______ während ihres Aufenthalts im Heimartstaat, die die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht ausräumen konnte. Die zu den Akten gereichten Fotos lassen gerade keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Dauer, Intensität und Kontinuität eines gemeinsamen Familienlebens zwischen ihr und dem Jungen vor der Ausreise aus dem Heimatstaat zu. Nicht von Relevanz sind die vorgebrachten aktuellen Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und dem weiterhin im Heimatstaat lebenden Jungen. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, die allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 6.4 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen (z.B. der Kinderrechtskonvention) ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6150/2025 vom 18. Februar 2025 E. 6.4 m.H). 6.5 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das entsprechende Gesuch zu Gunsten von B._______ zu Recht verneint und dessen Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat.
7. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach keine bundesrechtlichen Bestimmungen und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig dar (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2), zumal der Antrag, die Ziffern 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2026 seien in Wiedererwägung zu ziehen und es sei die unentgeltliche Prozesspflege sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, aufgrund der weiterhin bestehenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist. Der Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag, die Ziffern 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2026 seien in Wiedererwägung zu ziehen und es sei die unentgeltliche Prozesspflege sowie die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: