Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Die Mutter der Beschwerdeführenden (D._______, geboren [...]), mit Verfügung vom 25. Februar 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen, reichte am 20. Juli 2011 ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann (E._______, geboren [...]) und ihren drei Kindern, den Beschwerdeführenden, ein (Eingang BFM: 26. Juli 2011). Dem Gesuch beigelegt waren eine Fürsorgebestätigung vom 20. Juli 2011 sowie Fotokopien eines Hochzeitszertifikats vom 23. September 2006, von eritreischen Identitätskarten vom 2. September 2003 (Ehemann) beziehungsweise vom 25. Oktober 2000 (Ehefrau), von Taufzertifikaten der beiden jüngeren Kinder vom 24. Dezember [Jahr] (B._______) beziehungsweise vom 23. Mai [Jahr] (C._______), von Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden vom 20. August [Jahr] (C._______ bzw. B._______) beziehungsweise vom 22. Juli [Jahr] (A._______) und je eine Fotos von der Hochzeit und von den beiden jüngeren Kinder (vgl. Z1/18). A.b Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 22. August 2011 aufgrund der in Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festgelegten dreijährigen Wartefrist ab und bewilligte die Einreise des Ehemannes und der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht. A.c Die Beschwerdeführenden, die Mutter und ihr Ehemann fochten diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 22. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Familienangehörigen der Mutter/Ehefrau in deren Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihnen die Einreise zu bewilligen. Dies begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG statuierte dreijährigen Wartefrist völkerrechts- und verfassungswidrig sei. Eventualiter sei das Gesuch als Asylgesuch aus dem Ausland zu prüfen. Im Verlaufe jenes Beschwerdeverfahrens (E-5272/2011) wies die Rechtsvertreterin am 22. Februar 2012 auf ihre Eingabe vom 7. Dezember 2011 beim BFM hin, mit welcher sie für die beiden jüngeren Kinder explizit ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt habe. Diese Eingabe sei vom BFM am 19. Dezember 2011 kommentarlos an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden. A.d Das Bundesverwaltungsgericht lud infolgedessen die Vorinstanz am 15. März 2012 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis des Gesuchs um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zum Asylgesuch aus dem Ausland (BVGE 2007/19) - zur Vernehmlassung ein. A.e Im Rahmen dieses Schriftenwechsels hob das BFM am 23. März 2012 seine Verfügung vom 22. August 2011 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren wieder auf, da ein Asylgesuch aus dem Ausland vorliege. A.f Das Bundesverwaltungsgericht schrieb in der Folge die Beschwerde wegen Wegfalls des Anfechtungsgegenstandes beziehungsweise infolge Gegenstandslosigkeit mit Entscheid vom 29. März 2012 ab. B. B.a Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 forderte das BFM die Mutter der Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Vertretungsvollmacht für ihren Ehemann zwecks Nachweises seiner Erreichbarkeit auf (vgl. Z10/3), stellte ihr einen detaillierten Fragenkatalog die Beschwerdeführenden betreffend zur Beantwortung zu und räumte ihnen gleichzeitig für den Fall, dass den Rechtsbegehren im Endentscheid nicht stattgegeben werden könne, "im Rahmen des rechtlichen Gehörs" die Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen oder Einwänden ein (vgl. Z11/3). B.b Aus der Antwort der Beschwerdeführenden vom 27. Mai 2012 ergab sich, dass der Ehemann nach einem misslungenen Fluchtversuch im Gefängnis gewesen sei und nun Militärdienst leiste. Eine Kontaktaufnahme mit ihm zur Einholung einer Vollmacht sei nicht möglich. Die Beschwerdeführenden würden in Eritrea leben, A._______ bei der Grossmutter mütterlicherseits in [Ort], die beiden jüngeren Kinder B._______ und C._______ bei der Grossmutter väterlicherseits in [Ort]. Ausreisebegründend sei, dass die Grossmutter mütterlicherseits auf Dauer nicht auf die beiden jüngeren Kinder aufpassen könne. Zudem befürchte die Mutter, dass sie die Tochter C._______ bei der Geburt mit dem HIV angesteckt habe. Ein Test könne indes nicht veranlasst werden, da sie und ihr Ehemann als einzige wüssten, dass sie selber mit dem Virus infiziert sei. Bei Bekanntgabe dieses Umstands an die Schwiegermutter werde eine gesellschaftliche Stigmatisierung der Kinder befürchtet (vgl. Z12/3). B.c Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 24. Juli 2012 unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BVGE 2011/39) auf das Asylgesuch des Ehemannes nicht ein. Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft (vgl. Z 16/4). B.d Mit separater Verfügung vom 24. Juli 2012 (der Rechtsvertreterin am 26. Juli 2012 eröffnet) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Der "Vollständigkeit halber" wies sie in derselben Verfügung darauf hin, ein Familiennachzugsgesuch gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG wäre frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme möglich. C. Die Beschwerdeführenden erhoben am 16. August 2012 Beschwerde und beantragten, die BFM-Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Vorab wurde, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008, ausgeführt, das BFM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem es ihr Gesuch ohne vorgängige Anhörung abgewiesen habe. Im Übrigen bestehe wegen der medizinischen Situation von C._______, der sozioökonomischen Situation von B._______ und C._______, der Kinderschutzinteressen und der Beziehungsnähe zur Schweiz ein besonderes Schutzbedürfnis, weshalb die Beschwerdeführenden auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen seien. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, den Beschwerdeführenden eine amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht nur das prioritär zu prüfende Auslandsgesuch abgelehnt, sondern in der Begründung auch die derivativen Ansprüche auf Einbezug der Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter (erneut) verneinte. Die Rechtsvertreterin habe zwar die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt, sich aber zu dieser (erneuten) Verweigerung nicht ausdrücklich geäussert. Somit sei unklar, was Prozessgegenstand sei. Die Beschwerdeführenden erhielten deshalb Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgelehnt. E. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 5. November 2012 eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde insbesondere mit Ausführungen zur Völkerrechts- und Verfassungsrechtswidrigkeit der dreijährigen Wartefrist gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG darum ersucht, eine analoge Anwendung des Art. 51 AsylG auf den vorliegenden Fall vorzunehmen und all die vorgebrachten Argumente in die Prüfung der vorliegenden Beschwerdesache mit einzubeziehen. F. Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte die Rechtsvertreterin mit, die beiden jüngeren Kinder, die Beschwerdeführenden 2 und 3, seien mit Hilfe von Bekannten aus Eritrea geflüchtet. Sie befänden sich jetzt in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Es wurde darum ersucht, so rasch als möglich die Beschwerde zumindest betreffend dieser beiden schutzlosen Kinder gutzuheissen und ihnen die Einreise zu bewilligen. G. G.a Am 17. Juni 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, die Sorge um die Kinder und die Ungewissheit, ob sie in die Schweiz einreisen könnten, belaste die Mutter der Beschwerdeführenden stark. Sie verwies auf einen beigelegten Arztbericht vom 13. Juni 2013, wonach die Mutter deswegen dem Kriseninterventionszentrum zur ambulanten Behandlung zugewiesen worden sei. Es wurde um prioritäre Behandlung ersucht. G.b Mit weitgehend gleichlautendem Schreiben vom 4. März 2014 teilte die Rechtsvertreterin mit, die Mutter der Beschwerdeführenden sei nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung und verwies auf einen beigelegten ärztlichen Verlaufsbericht vom 28. Februar 2014.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Beschwerdeeinreichung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und die Verweigerung der Einreisebewilligung (vgl. Dispositiv der BFM-Verfügung vom 24. Juli 2012); hingegen bildet die Frage des Familiennachzug nicht Teil des Anfechtungsobjektes. Dies einerseits, weil das Bundesverwaltungsgericht das am 22. September 2011 angehobene Verfahren E-5272/2011 wegen Wegfalls des Anfechtungsgegenstandes am 29. März 2012 abgeschrieben hat, und andererseits weil die Rechtsvertreterin weder in der Beschwerde noch in ihrer Beschwerdeergänzung vom 5. November 2012 im Hinblick auf die gemäss Auffassung der damaligen Instruktionsrichterin (implizit) erneut abschlägig erfolgte Beurteilung der Frage des Familiennachzugs in der BFM-Verfügung vom 24. Juli 2012 zum Ausdruck gebracht hat, dass diese Frage ebenfalls Prozessgegenstand bilden solle. Stattdessen beantragte sie lediglich, durch analoge Anwendung des Art. 51 AsylG die vorgebrachten Argumente in die Prüfung der vorliegenden Beschwerdesache mit einzubeziehen (vgl. Prozessgeschichte Bst. D und E). Die Beschwerde ist somit lediglich unter dem Aspekt des abgelehnten Auslandgesuchs und der verweigerten Einreisebewilligung zu prüfen.
E. 5 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (alt AsylG; Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). Gemäss Art. 19 alt AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG). Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b). Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 alt AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2; 2004 Nr. 21 E. 2; 2004 Nr. 20 E. 3b).
E. 6.1 Vorab gilt zu klären, ob - wie von ihrer Rechtsvertreterin in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008 gerügt - das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) der Beschwerdeführenden verletzt worden ist. Einleitend ist dazu festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich die Auffassung der Rechtsvertreterin, wonach im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt worden sei, dass - falls die Anhörung aus technischen Gründen unmöglich sei - den gesuchstellenden Personen generell die Einreise zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen sei, ansonsten deren rechtliche Gehör verletzt werde (vgl. Beschwerde S. 5), nicht teilt. Im erwähnten Urteil des Gerichts wurde vielmehr in Anlehnung an die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis (vgl. nachfolgende Erwägung 6.3) festgestellt, dass in casu den geforderten verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht Genüge getan worden sei. Zudem würden in jenem Fall die von der Mutter erhaltenen Informationen zur Situation ihrer (minder)-jährigen Kinder im Ausland aufgrund der langen Trennungszeit es nicht erlauben, den rechtserheblichen Sachverhalt in genügender Weise festzustellen, weshalb den Kindern die Einreise zur Erstellung des Sachverhaltes zu bewilligen sei.
E. 6.2 Das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines Entscheides stellt einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es umfasst den Grundsatz, dass den von einer Verfügung betroffenen Personen, damit sie eine Stellungnahme zu einem Entscheid abgeben können, von der verfügenden Behörde der voraussichtliche Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente) bekannt gegeben werden muss, sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen können. Die betroffenen Personen erhalten nicht Gelegenheit, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörden sind auch nicht verpflichtet, ihnen ihre Begründung vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Möglichkeit, sich vorgängig zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen, zu äussern, genügt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auf., Zürich/St. Gallen 2010, S. 386 Rz. 1681, mit Hinweis auf. die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mit anderen Worten steht der Anspruch auf vorgängige Anhörung den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu, das heisst. die Behörde ist in der Regel nicht verpflichtet, der betroffenen Person mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu äussern (vgl. Jürg Bickel/Bernhard Waldmann, VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 30 Rz. 18 f.). Unter gewissen Umständen muss die entscheidende Behörde die Parteien jedoch auch zu ihrer voraussichtlichen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anhören. So kann eine Behörde verpflichtet sein, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid von grosser Tragweite für die Betroffenen fällt, diese über ihre Rechtsauffassung zu orientieren und ihnen Gelegenheit zu bieten, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.; Bickel/Waldmann, a.a.O., Art. 30 Rz. 20 und 23).
E. 6.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) führt die schweizerische Vertretung im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch. Davon kann abgewichen werden, wenn eine Anhörung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. In diesem Fall muss die asylsuchende Person mit individualisiertem und konkretisiertem Schreiben aufgefordert werden, ihre Gründe schriftlich zu benennen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen. Beim Abweichen von der Regel, eine Befragung durchzuführen, ist das BFM gehalten, dies in der Verfügung zu begründen. Zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (BVGE 2007/30 E. 5.2 ff.).
E. 6.4 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden nicht zu ihren Asylgründen befragt. Der Verzicht auf eine solche Befragung durch die Schweizer Botschaft wurde vom BFM nicht begründet. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Schweiz in Eritrea keine Botschaft, sondern lediglich ein Generalkonsulat in Asmara unterhält. Es wäre Sache des BFM gewesen, auf diesen Umstand hinzuweisen, um die Unmöglichkeit einer Befragung der drei Beschwerdeführenden in ihrem Heimat- und (damaligen) Aufenthaltsstaat Eritrea zu begründen. Es hatte den entscheidwesentlichen Sachverhalt anhand der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs auch noch nicht als vollständig erachtet, was als Grund für den Verzicht auf eine persönliche Befragung hätte gelten können. Vielmehr liess es der Mutter der Beschwerdeführenden einen detaillierten Fragebogen mit Schreiben vom 2. Mai 2012 zur Beantwortung zukommen, um so den entscheidwesentlichen Sachverhalt vollständig zu erstellen. Gleichzeitig wurde ihr im Hinblick auf eine mögliche Ablehnung des Asylgesuchs "im Rahmen des rechtlichen Gehörs" die Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen und Einwänden gegeben.
E. 6.5 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Vorinstanz den verfahrensrechtlichen Anforderungen, wie sie in E. 6.3 dargestellt wurden, auf unterschiedliche Weise nicht nachgekommen ist. Hingegen kann aber daraus - wie nachfolgend aufgezeigt - weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch die Notwendigkeit der Einreise der Kinder zwecks Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes abgeleitet werden.
E. 6.5.1 So hat die Vorinstanz zwar einerseits die Begründungspflicht verletzt, indem sie den Verzicht auf eine Befragung der Beschwerdeführenden durch die schweizerische Vertretung vor Ort weder in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2012 noch in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2012 begründet hat, obwohl sie gleichzeitig den Sachverhalt mit der Zusendung des Fragebogens als nicht vollständig erhoben betrachtete. Die allgemeine Pflicht der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird in Art. 35 Abs. 1 VwVG festgehalten und ergibt sich vorliegend auch aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ausführungen zu BVGE 2007/30 E. 5.2 ff. in E. 6.3 oben). Im vorliegenden Fall kann aber davon ausgegangen werden, dass der stillschweigende Verzicht auf eine Befragung (und deren Begründung) sich damit rechtfertigen lässt, dass die sich im Ausland aufhaltenden minderjährigen, damals [Alter] Kinder - selbst wenn eine Befragung möglich gewesen wäre - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zwingend, nota bene durch eine Fachperson, hätten persönlich befragt werden müssen, wenn persönlichkeitsrechtliche Interessen betroffen sind, welche sich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken (so z.B. im Scheidungsverfahren). Sofern sich deren Interessen aber decken - was vorliegend offensichtlich der Fall ist -, ist eine Vertretung der Kinder durch die Eltern zureichend, und auf eine persönliche Anhörung der Kinder kann, wenn deren Standpunkt in den schriftlichen Eingaben genügend zum Ausdruck kommt, verzichtet werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/31 E. 5.1-5.3). Ferner konnte der Sachverhalt mit dem Antwortschreiben der Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2012 als hinreichend erstellt gelten, was auch der Beschwerdeführerin hätte klar sein dürfen, da das BFM in seiner Verfügung vom 2. Mai 2012 darauf hinwies, es werde bemüht sein, nach Eingang der Stellungnahme umgehend zu entscheiden. Zudem hat die Rechtsvertreterin im Schreiben vom 27. Mai 2012 nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Einreise der Kinder zwecks Erstellung eines noch lückenhaften Sachverhaltes notwendig sei.
E. 6.5.2 Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das BFM die Beschwerdeführerin unter dem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) in der Verfügung vom 2. Mai 2012 aufforderte, die aufgelisteten Fragen möglichst genau und konkret zu beantworten. Diese Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich den (damaligen) Aufenthalt in Eritrea, Familienangehörige/Verwandte in Drittstaaten, Ereignisse, die zur Ausreise aus Eritrea führten etc. Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin konnte sich somit ein Bild über den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente) machen, sie hatte also Gelegenheit, bei der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalt mitzuwirken, und sie hat davon - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - mit Schreiben vom 27. Mai 2012 auch Gebrauch gemacht. Obwohl es sich beim Auslandsgesuch beziehungsweise der Bewilligung der Einreise um einen "Entscheid mit besonders grossem Ermessensspielraum und von grosser Tragweite für die Betroffenen" handelt (vgl. Ausführungen in E.5 und 6.2), traf aufgrund der vorliegenden Umstände das BFM also nicht die Pflicht, die Beschwerdeführerin über seine Rechtsauffassung ausdrücklich zu orientieren und ihr Gelegenheit zu bieten, dazu Stellung zu nehmen, da sich diese bereits aus dem Schreiben vom 2. Mai 2012 implizit ergab.
E. 6.6 Der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht Folge zu geben.
E. 7.1 Nachfolgend ist somit in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3, deren Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in Äthiopien mit einem in Fotokopie vorliegenden Schreiben des äthiopischen National Intelligence and Security Service (Administration for Refugee-Returnee Affairs) glaubhaft gemacht ist, zu prüfen, ob sie dort einer asylrechtlichen Gefährdung i.S.v. Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und ob ihnen der dortige Verbleib zugemutet werden kann. In Bezug auf den nach wie vor in Eritrea befindlichen Beschwerdeführer 1 ist ebenfalls zu prüfen, ob seine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob sein Verbleib in Eritrea ihm zugemutet werden kann.
E. 7.2 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden einreiserelevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche drohen würde. Zwar sei die Tochter C._______ im August 2010 ein Mal über Nacht mit ihrer Mutter auf einem Polizeiposten festgehalten worden. Hierbei handle es sich indessen nicht um eine einreiserelevante Verfolgung. Ausserdem seien die diesbezüglichen Vorbringen der Mutter in der Verfügung vom 25. Februar 2011 als unglaubhaft erachtet worden. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgungen betroffen sein würden, weshalb sie nicht als schutzbedürftig i.S. von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 alt AsylG zu betrachten seien. Daran vermöge auch die Befürchtung der Mutter, sie selber könnte in den Militärdienst einbezogen werden, nichts zu ändern. Zudem sei nicht einzusehen, weswegen eine Untersuchung der Tochter C._______ auf mutmassliche "HIV-Erkrankung" hin nicht in Eritrea durchgeführt werden könne, zumal sie im selben Spital, in welchem die "HIV-Erkrankung" der Mutter im Jahre 2009/2010 festgestellt worden sei, untersucht werden könnte und die behandelnden Ärzte der Schweigepflicht unterstehen würden.
E. 7.3 Dieser Argumentation kann auch angesichts der seit dem 9. April 2013 dem Gericht bekannten Flucht der beiden jüngeren Kinder nach Äthiopien (vgl. Prozessgeschichte Bst. F) gefolgt werden. Bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat ist zwar in jedem Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z.B. der Schweiz) vorzunehmen, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet. Kumulative Voraussetzung für die Erteilung einer Einreisebewilligung bildet daneben indes auch das Glaubhaftmachen einer Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG. An diesbezüglichen Ausführungen mangelt es der Beschwerdeschrift vom 16. August 2012 beziehungsweise den Eingaben vom 9. April 2013 und 17. Juni 2013 gänzlich. Diese behaupten zwar ein Schutzbedürfnis der Beschwerdeführenden, jedoch fehlen substantiierten Ausführungen zu einer allfälligen asylrelevanten Gefährdung. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob ihnen der weitere Verbleib in Eritrea (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise Äthiopien (Beschwerdeführenden 2 und 3) zuzumuten ist, beziehungsweise ob sie über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da diese am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten weder in Eritrea (Beschwerdeführer 1) noch in Äthiopien (Beschwerdeführenden 2 und 3) einer asylrechtlichen Gefährdung i.S.v. Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Unter diesen Umständen hat das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden um Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG ersuchen können, nachdem am 25. Februar 2014 die dreijährige Wartefrist abgelaufen ist. Nach Eingang eines solchen Gesuches wird das BFM bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug diese im Lichte des Kindeswohls (vgl. Art. 3, 9 und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) völkerrechtskonform auszulegen und gemäss Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Rechnung zu tragen haben (vgl. zum Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit BGE 2C_983/2012 vom 5. September 2013 [zur Publikation vorgesehen]). Dass angesichts des Alters und der Unterbringung der offenbar unbegleiteten Beschwerdeführenden 2 und 3 in einem Flüchtlingslager in Äthiopien eine schnelle Gesuchsbehandlung angezeigt ist, versteht sich von selbst.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4275/2012 Urteil vom 25. März 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Wiliam Waeber, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Beschwerdeführer 1, B._______, geboren (...), Beschwerdeführer 2, C._______, geboren (...), Beschwerdeführerin 3, alle von Eritrea, wohnhaft in Eritrea (Beschwerdeführer 1) bzw. zur Zeit in Äthiopien (Beschwerdeführende 2 und 3), alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Mutter der Beschwerdeführenden (D._______, geboren [...]), mit Verfügung vom 25. Februar 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen, reichte am 20. Juli 2011 ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann (E._______, geboren [...]) und ihren drei Kindern, den Beschwerdeführenden, ein (Eingang BFM: 26. Juli 2011). Dem Gesuch beigelegt waren eine Fürsorgebestätigung vom 20. Juli 2011 sowie Fotokopien eines Hochzeitszertifikats vom 23. September 2006, von eritreischen Identitätskarten vom 2. September 2003 (Ehemann) beziehungsweise vom 25. Oktober 2000 (Ehefrau), von Taufzertifikaten der beiden jüngeren Kinder vom 24. Dezember [Jahr] (B._______) beziehungsweise vom 23. Mai [Jahr] (C._______), von Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden vom 20. August [Jahr] (C._______ bzw. B._______) beziehungsweise vom 22. Juli [Jahr] (A._______) und je eine Fotos von der Hochzeit und von den beiden jüngeren Kinder (vgl. Z1/18). A.b Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 22. August 2011 aufgrund der in Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) festgelegten dreijährigen Wartefrist ab und bewilligte die Einreise des Ehemannes und der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht. A.c Die Beschwerdeführenden, die Mutter und ihr Ehemann fochten diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 22. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Familienangehörigen der Mutter/Ehefrau in deren Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und ihnen die Einreise zu bewilligen. Dies begründeten sie im Wesentlichen damit, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG statuierte dreijährigen Wartefrist völkerrechts- und verfassungswidrig sei. Eventualiter sei das Gesuch als Asylgesuch aus dem Ausland zu prüfen. Im Verlaufe jenes Beschwerdeverfahrens (E-5272/2011) wies die Rechtsvertreterin am 22. Februar 2012 auf ihre Eingabe vom 7. Dezember 2011 beim BFM hin, mit welcher sie für die beiden jüngeren Kinder explizit ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt habe. Diese Eingabe sei vom BFM am 19. Dezember 2011 kommentarlos an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden. A.d Das Bundesverwaltungsgericht lud infolgedessen die Vorinstanz am 15. März 2012 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis des Gesuchs um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zum Asylgesuch aus dem Ausland (BVGE 2007/19) - zur Vernehmlassung ein. A.e Im Rahmen dieses Schriftenwechsels hob das BFM am 23. März 2012 seine Verfügung vom 22. August 2011 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren wieder auf, da ein Asylgesuch aus dem Ausland vorliege. A.f Das Bundesverwaltungsgericht schrieb in der Folge die Beschwerde wegen Wegfalls des Anfechtungsgegenstandes beziehungsweise infolge Gegenstandslosigkeit mit Entscheid vom 29. März 2012 ab. B. B.a Mit Schreiben vom 2. Mai 2012 forderte das BFM die Mutter der Beschwerdeführenden zur Einreichung einer Vertretungsvollmacht für ihren Ehemann zwecks Nachweises seiner Erreichbarkeit auf (vgl. Z10/3), stellte ihr einen detaillierten Fragenkatalog die Beschwerdeführenden betreffend zur Beantwortung zu und räumte ihnen gleichzeitig für den Fall, dass den Rechtsbegehren im Endentscheid nicht stattgegeben werden könne, "im Rahmen des rechtlichen Gehörs" die Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen oder Einwänden ein (vgl. Z11/3). B.b Aus der Antwort der Beschwerdeführenden vom 27. Mai 2012 ergab sich, dass der Ehemann nach einem misslungenen Fluchtversuch im Gefängnis gewesen sei und nun Militärdienst leiste. Eine Kontaktaufnahme mit ihm zur Einholung einer Vollmacht sei nicht möglich. Die Beschwerdeführenden würden in Eritrea leben, A._______ bei der Grossmutter mütterlicherseits in [Ort], die beiden jüngeren Kinder B._______ und C._______ bei der Grossmutter väterlicherseits in [Ort]. Ausreisebegründend sei, dass die Grossmutter mütterlicherseits auf Dauer nicht auf die beiden jüngeren Kinder aufpassen könne. Zudem befürchte die Mutter, dass sie die Tochter C._______ bei der Geburt mit dem HIV angesteckt habe. Ein Test könne indes nicht veranlasst werden, da sie und ihr Ehemann als einzige wüssten, dass sie selber mit dem Virus infiziert sei. Bei Bekanntgabe dieses Umstands an die Schwiegermutter werde eine gesellschaftliche Stigmatisierung der Kinder befürchtet (vgl. Z12/3). B.c Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 24. Juli 2012 unter Hinweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BVGE 2011/39) auf das Asylgesuch des Ehemannes nicht ein. Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft (vgl. Z 16/4). B.d Mit separater Verfügung vom 24. Juli 2012 (der Rechtsvertreterin am 26. Juli 2012 eröffnet) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Der "Vollständigkeit halber" wies sie in derselben Verfügung darauf hin, ein Familiennachzugsgesuch gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG wäre frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme möglich. C. Die Beschwerdeführenden erhoben am 16. August 2012 Beschwerde und beantragten, die BFM-Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Vorab wurde, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008, ausgeführt, das BFM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem es ihr Gesuch ohne vorgängige Anhörung abgewiesen habe. Im Übrigen bestehe wegen der medizinischen Situation von C._______, der sozioökonomischen Situation von B._______ und C._______, der Kinderschutzinteressen und der Beziehungsnähe zur Schweiz ein besonderes Schutzbedürfnis, weshalb die Beschwerdeführenden auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen seien. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, den Beschwerdeführenden eine amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht nur das prioritär zu prüfende Auslandsgesuch abgelehnt, sondern in der Begründung auch die derivativen Ansprüche auf Einbezug der Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter (erneut) verneinte. Die Rechtsvertreterin habe zwar die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt, sich aber zu dieser (erneuten) Verweigerung nicht ausdrücklich geäussert. Somit sei unklar, was Prozessgegenstand sei. Die Beschwerdeführenden erhielten deshalb Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgelehnt. E. Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 5. November 2012 eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde insbesondere mit Ausführungen zur Völkerrechts- und Verfassungsrechtswidrigkeit der dreijährigen Wartefrist gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG darum ersucht, eine analoge Anwendung des Art. 51 AsylG auf den vorliegenden Fall vorzunehmen und all die vorgebrachten Argumente in die Prüfung der vorliegenden Beschwerdesache mit einzubeziehen. F. Mit Schreiben vom 9. April 2013 teilte die Rechtsvertreterin mit, die beiden jüngeren Kinder, die Beschwerdeführenden 2 und 3, seien mit Hilfe von Bekannten aus Eritrea geflüchtet. Sie befänden sich jetzt in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Es wurde darum ersucht, so rasch als möglich die Beschwerde zumindest betreffend dieser beiden schutzlosen Kinder gutzuheissen und ihnen die Einreise zu bewilligen. G. G.a Am 17. Juni 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, die Sorge um die Kinder und die Ungewissheit, ob sie in die Schweiz einreisen könnten, belaste die Mutter der Beschwerdeführenden stark. Sie verwies auf einen beigelegten Arztbericht vom 13. Juni 2013, wonach die Mutter deswegen dem Kriseninterventionszentrum zur ambulanten Behandlung zugewiesen worden sei. Es wurde um prioritäre Behandlung ersucht. G.b Mit weitgehend gleichlautendem Schreiben vom 4. März 2014 teilte die Rechtsvertreterin mit, die Mutter der Beschwerdeführenden sei nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung und verwies auf einen beigelegten ärztlichen Verlaufsbericht vom 28. Februar 2014. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Beschwerdeeinreichung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Ablehnung des Asylgesuchs aus dem Ausland und die Verweigerung der Einreisebewilligung (vgl. Dispositiv der BFM-Verfügung vom 24. Juli 2012); hingegen bildet die Frage des Familiennachzug nicht Teil des Anfechtungsobjektes. Dies einerseits, weil das Bundesverwaltungsgericht das am 22. September 2011 angehobene Verfahren E-5272/2011 wegen Wegfalls des Anfechtungsgegenstandes am 29. März 2012 abgeschrieben hat, und andererseits weil die Rechtsvertreterin weder in der Beschwerde noch in ihrer Beschwerdeergänzung vom 5. November 2012 im Hinblick auf die gemäss Auffassung der damaligen Instruktionsrichterin (implizit) erneut abschlägig erfolgte Beurteilung der Frage des Familiennachzugs in der BFM-Verfügung vom 24. Juli 2012 zum Ausdruck gebracht hat, dass diese Frage ebenfalls Prozessgegenstand bilden solle. Stattdessen beantragte sie lediglich, durch analoge Anwendung des Art. 51 AsylG die vorgebrachten Argumente in die Prüfung der vorliegenden Beschwerdesache mit einzubeziehen (vgl. Prozessgeschichte Bst. D und E). Die Beschwerde ist somit lediglich unter dem Aspekt des abgelehnten Auslandgesuchs und der verweigerten Einreisebewilligung zu prüfen. 5. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (alt AsylG; Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). Gemäss Art. 19 alt AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG). Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b). Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 alt AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2; 2004 Nr. 21 E. 2; 2004 Nr. 20 E. 3b). 6. 6.1 Vorab gilt zu klären, ob - wie von ihrer Rechtsvertreterin in Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6665/2008 vom 31. Oktober 2008 gerügt - das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) der Beschwerdeführenden verletzt worden ist. Einleitend ist dazu festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich die Auffassung der Rechtsvertreterin, wonach im genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt worden sei, dass - falls die Anhörung aus technischen Gründen unmöglich sei - den gesuchstellenden Personen generell die Einreise zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen sei, ansonsten deren rechtliche Gehör verletzt werde (vgl. Beschwerde S. 5), nicht teilt. Im erwähnten Urteil des Gerichts wurde vielmehr in Anlehnung an die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis (vgl. nachfolgende Erwägung 6.3) festgestellt, dass in casu den geforderten verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht Genüge getan worden sei. Zudem würden in jenem Fall die von der Mutter erhaltenen Informationen zur Situation ihrer (minder)-jährigen Kinder im Ausland aufgrund der langen Trennungszeit es nicht erlauben, den rechtserheblichen Sachverhalt in genügender Weise festzustellen, weshalb den Kindern die Einreise zur Erstellung des Sachverhaltes zu bewilligen sei. 6.2 Das Recht auf vorgängige Anhörung vor Ergehen eines Entscheides stellt einen Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es umfasst den Grundsatz, dass den von einer Verfügung betroffenen Personen, damit sie eine Stellungnahme zu einem Entscheid abgeben können, von der verfügenden Behörde der voraussichtliche Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente) bekannt gegeben werden muss, sofern sie diese nicht selbst beantragt haben oder deren Inhalt voraussehen können. Die betroffenen Personen erhalten nicht Gelegenheit, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörden sind auch nicht verpflichtet, ihnen ihre Begründung vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Möglichkeit, sich vorgängig zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen, zu äussern, genügt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auf., Zürich/St. Gallen 2010, S. 386 Rz. 1681, mit Hinweis auf. die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Mit anderen Worten steht der Anspruch auf vorgängige Anhörung den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu, das heisst. die Behörde ist in der Regel nicht verpflichtet, der betroffenen Person mitzuteilen, wie sie den Sachverhalt zu würdigen gedenkt, oder ihr gar die Gelegenheit einzuräumen, sich zu ihrer rechtlichen Würdigung zu äussern (vgl. Jürg Bickel/Bernhard Waldmann, VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 30 Rz. 18 f.). Unter gewissen Umständen muss die entscheidende Behörde die Parteien jedoch auch zu ihrer voraussichtlichen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anhören. So kann eine Behörde verpflichtet sein, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid von grosser Tragweite für die Betroffenen fällt, diese über ihre Rechtsauffassung zu orientieren und ihnen Gelegenheit zu bieten, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.; Bickel/Waldmann, a.a.O., Art. 30 Rz. 20 und 23). 6.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) führt die schweizerische Vertretung im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch. Davon kann abgewichen werden, wenn eine Anhörung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. In diesem Fall muss die asylsuchende Person mit individualisiertem und konkretisiertem Schreiben aufgefordert werden, ihre Gründe schriftlich zu benennen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen. Beim Abweichen von der Regel, eine Befragung durchzuführen, ist das BFM gehalten, dies in der Verfügung zu begründen. Zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (BVGE 2007/30 E. 5.2 ff.). 6.4 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden nicht zu ihren Asylgründen befragt. Der Verzicht auf eine solche Befragung durch die Schweizer Botschaft wurde vom BFM nicht begründet. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Schweiz in Eritrea keine Botschaft, sondern lediglich ein Generalkonsulat in Asmara unterhält. Es wäre Sache des BFM gewesen, auf diesen Umstand hinzuweisen, um die Unmöglichkeit einer Befragung der drei Beschwerdeführenden in ihrem Heimat- und (damaligen) Aufenthaltsstaat Eritrea zu begründen. Es hatte den entscheidwesentlichen Sachverhalt anhand der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs auch noch nicht als vollständig erachtet, was als Grund für den Verzicht auf eine persönliche Befragung hätte gelten können. Vielmehr liess es der Mutter der Beschwerdeführenden einen detaillierten Fragebogen mit Schreiben vom 2. Mai 2012 zur Beantwortung zukommen, um so den entscheidwesentlichen Sachverhalt vollständig zu erstellen. Gleichzeitig wurde ihr im Hinblick auf eine mögliche Ablehnung des Asylgesuchs "im Rahmen des rechtlichen Gehörs" die Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen und Einwänden gegeben. 6.5 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Vorinstanz den verfahrensrechtlichen Anforderungen, wie sie in E. 6.3 dargestellt wurden, auf unterschiedliche Weise nicht nachgekommen ist. Hingegen kann aber daraus - wie nachfolgend aufgezeigt - weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch die Notwendigkeit der Einreise der Kinder zwecks Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes abgeleitet werden. 6.5.1 So hat die Vorinstanz zwar einerseits die Begründungspflicht verletzt, indem sie den Verzicht auf eine Befragung der Beschwerdeführenden durch die schweizerische Vertretung vor Ort weder in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2012 noch in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2012 begründet hat, obwohl sie gleichzeitig den Sachverhalt mit der Zusendung des Fragebogens als nicht vollständig erhoben betrachtete. Die allgemeine Pflicht der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird in Art. 35 Abs. 1 VwVG festgehalten und ergibt sich vorliegend auch aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ausführungen zu BVGE 2007/30 E. 5.2 ff. in E. 6.3 oben). Im vorliegenden Fall kann aber davon ausgegangen werden, dass der stillschweigende Verzicht auf eine Befragung (und deren Begründung) sich damit rechtfertigen lässt, dass die sich im Ausland aufhaltenden minderjährigen, damals [Alter] Kinder - selbst wenn eine Befragung möglich gewesen wäre - gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zwingend, nota bene durch eine Fachperson, hätten persönlich befragt werden müssen, wenn persönlichkeitsrechtliche Interessen betroffen sind, welche sich nicht mit den Interessen der Eltern oder eines Elternteils decken (so z.B. im Scheidungsverfahren). Sofern sich deren Interessen aber decken - was vorliegend offensichtlich der Fall ist -, ist eine Vertretung der Kinder durch die Eltern zureichend, und auf eine persönliche Anhörung der Kinder kann, wenn deren Standpunkt in den schriftlichen Eingaben genügend zum Ausdruck kommt, verzichtet werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/31 E. 5.1-5.3). Ferner konnte der Sachverhalt mit dem Antwortschreiben der Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2012 als hinreichend erstellt gelten, was auch der Beschwerdeführerin hätte klar sein dürfen, da das BFM in seiner Verfügung vom 2. Mai 2012 darauf hinwies, es werde bemüht sein, nach Eingang der Stellungnahme umgehend zu entscheiden. Zudem hat die Rechtsvertreterin im Schreiben vom 27. Mai 2012 nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Einreise der Kinder zwecks Erstellung eines noch lückenhaften Sachverhaltes notwendig sei. 6.5.2 Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das BFM die Beschwerdeführerin unter dem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) in der Verfügung vom 2. Mai 2012 aufforderte, die aufgelisteten Fragen möglichst genau und konkret zu beantworten. Diese Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich den (damaligen) Aufenthalt in Eritrea, Familienangehörige/Verwandte in Drittstaaten, Ereignisse, die zur Ausreise aus Eritrea führten etc. Die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin konnte sich somit ein Bild über den voraussichtlichen Inhalt der Verfügung (zumindest die wesentlichen Elemente) machen, sie hatte also Gelegenheit, bei der Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalt mitzuwirken, und sie hat davon - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - mit Schreiben vom 27. Mai 2012 auch Gebrauch gemacht. Obwohl es sich beim Auslandsgesuch beziehungsweise der Bewilligung der Einreise um einen "Entscheid mit besonders grossem Ermessensspielraum und von grosser Tragweite für die Betroffenen" handelt (vgl. Ausführungen in E.5 und 6.2), traf aufgrund der vorliegenden Umstände das BFM also nicht die Pflicht, die Beschwerdeführerin über seine Rechtsauffassung ausdrücklich zu orientieren und ihr Gelegenheit zu bieten, dazu Stellung zu nehmen, da sich diese bereits aus dem Schreiben vom 2. Mai 2012 implizit ergab. 6.6 Der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht Folge zu geben. 7. 7.1 Nachfolgend ist somit in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3, deren Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in Äthiopien mit einem in Fotokopie vorliegenden Schreiben des äthiopischen National Intelligence and Security Service (Administration for Refugee-Returnee Affairs) glaubhaft gemacht ist, zu prüfen, ob sie dort einer asylrechtlichen Gefährdung i.S.v. Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und ob ihnen der dortige Verbleib zugemutet werden kann. In Bezug auf den nach wie vor in Eritrea befindlichen Beschwerdeführer 1 ist ebenfalls zu prüfen, ob seine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob sein Verbleib in Eritrea ihm zugemutet werden kann. 7.2 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden einreiserelevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche drohen würde. Zwar sei die Tochter C._______ im August 2010 ein Mal über Nacht mit ihrer Mutter auf einem Polizeiposten festgehalten worden. Hierbei handle es sich indessen nicht um eine einreiserelevante Verfolgung. Ausserdem seien die diesbezüglichen Vorbringen der Mutter in der Verfügung vom 25. Februar 2011 als unglaubhaft erachtet worden. Angesichts dessen sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einreisebeachtlicher Verfolgungen betroffen sein würden, weshalb sie nicht als schutzbedürftig i.S. von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 alt AsylG zu betrachten seien. Daran vermöge auch die Befürchtung der Mutter, sie selber könnte in den Militärdienst einbezogen werden, nichts zu ändern. Zudem sei nicht einzusehen, weswegen eine Untersuchung der Tochter C._______ auf mutmassliche "HIV-Erkrankung" hin nicht in Eritrea durchgeführt werden könne, zumal sie im selben Spital, in welchem die "HIV-Erkrankung" der Mutter im Jahre 2009/2010 festgestellt worden sei, untersucht werden könnte und die behandelnden Ärzte der Schweigepflicht unterstehen würden. 7.3 Dieser Argumentation kann auch angesichts der seit dem 9. April 2013 dem Gericht bekannten Flucht der beiden jüngeren Kinder nach Äthiopien (vgl. Prozessgeschichte Bst. F) gefolgt werden. Bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat ist zwar in jedem Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z.B. der Schweiz) vorzunehmen, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet. Kumulative Voraussetzung für die Erteilung einer Einreisebewilligung bildet daneben indes auch das Glaubhaftmachen einer Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG. An diesbezüglichen Ausführungen mangelt es der Beschwerdeschrift vom 16. August 2012 beziehungsweise den Eingaben vom 9. April 2013 und 17. Juni 2013 gänzlich. Diese behaupten zwar ein Schutzbedürfnis der Beschwerdeführenden, jedoch fehlen substantiierten Ausführungen zu einer allfälligen asylrelevanten Gefährdung. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob ihnen der weitere Verbleib in Eritrea (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise Äthiopien (Beschwerdeführenden 2 und 3) zuzumuten ist, beziehungsweise ob sie über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da diese am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 7.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten weder in Eritrea (Beschwerdeführer 1) noch in Äthiopien (Beschwerdeführenden 2 und 3) einer asylrechtlichen Gefährdung i.S.v. Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Unter diesen Umständen hat das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen. 7.5 Zusammenfassend ist den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden um Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG ersuchen können, nachdem am 25. Februar 2014 die dreijährige Wartefrist abgelaufen ist. Nach Eingang eines solchen Gesuches wird das BFM bei der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug diese im Lichte des Kindeswohls (vgl. Art. 3, 9 und 10 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) völkerrechtskonform auszulegen und gemäss Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Rechnung zu tragen haben (vgl. zum Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit BGE 2C_983/2012 vom 5. September 2013 [zur Publikation vorgesehen]). Dass angesichts des Alters und der Unterbringung der offenbar unbegleiteten Beschwerdeführenden 2 und 3 in einem Flüchtlingslager in Äthiopien eine schnelle Gesuchsbehandlung angezeigt ist, versteht sich von selbst.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: