Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2022 um Asyl in der Schweiz nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 23. Juni 2022 illegal in Italien eingereist ist. C. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich ersuchte die Vorinstanz am 13. Juli 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 14. Juli 2022 und des Dublin- Gesprächs vom 28. Juli 2022 gab er an, das erste europäische Land, in welches er eingereist sei, sei Italien gewesen. Die italienischen Behörden hätten ihn zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen. Er habe sich zwei Tage in einem Camp aufgehalten und habe die Krätze gehabt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er eine medizinische Behandlung und Kleider erhalte. Er habe das Camp jedoch verlassen und sei in die Schweiz wei- tergereist. Sein Onkel mütterlicherseits (ms) wohne in der Schweiz. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. E. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen.
E-4271/2022 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 15. September 2022 (eröffnet am 20. September 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zustän- digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, ei- ner allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie- bende Wirkung zu. G. Am 22. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Vorinstanz anzuwei- sen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur voll- ständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, der adäquaten medizinischen Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dub- linstaates einzuholen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag ein fälschlicherweise auf den 31. September 2022 da- tiertes Schreiben einer Bekannten bei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4271/2022 Seite 4
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer den Eventualantrag auf Rückweisung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung erhebt, wird dieser in der Be- schwerde nicht weiter begründet. Aus den Akten ergeben sich keine Hin- weise darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt wurde. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit ab- zuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge- stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme- verfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu- ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe- antwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
E-4271/2022 Seite 5 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich ge- geben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht gewusst, welche Konsequenzen aus der Abgabe seiner Fingerabdrücke in Italien resultieren würden. In Italien habe er wenig Chancen auf ein gutes selbstbestimmtes Leben. Sein Onkel lebe in der Schweiz. Er habe zudem bereits einige so- ziale Kontakte, lerne Deutsch und wolle hier eine Lehre absolvieren. Wenn sein Asylgesuch in Italien abgewiesen werde, wisse er nicht, wohin er ge- hen solle. Nach Eritrea könne er nicht zurück.
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E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesys- tem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom
18. Oktober 2021 E. 9.1; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Hin- sichtlich einer Rückführung nach Eritrea ist festzuhalten, dass er allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gegenüber den italienischen Behörden geltend machen kann und es keine Hinweise darauf gibt, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in wel- chem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Der Beschwerdeführer bringt zudem nichts vor, das Anlass zu einer anderen Auffassung und zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Aus dem eingereichten Unterstützungsschreiben einer Bekannten lässt sich ebenfalls nichts ableiten. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO ist daher nicht gerechtfertigt.
E. 6 Beim Beschwerdeführer ist keine rechtserhebliche medizinische Problem- stellung erkennbar und er machte eine solche auch nicht geltend. Im Übri- gen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer D-3857/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3; F-3214/2022 vom 1. September 2022 E. 5.6). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesund- heitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich ge- währleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kom- men kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Es liegen keine Hinweise vor, wo- nach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung
E-4271/2022 Seite 7 verweigert würde. In Anbetracht der gegebenen Umstände (der Beschwer- deführer gehört nicht zur Gruppe verletzlicher Personen im Sinne des Re- ferenzurteils E-962/2019) muss entgegen der in der Beschwerde vertrete- nen Auffassung auch keine Zusicherung von den italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung und Unterbringung eingeholt werden. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist; auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Onkel lebe in der Schweiz.
E. 7.2 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antrag- steller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängig- keitsverhältnis wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters besteht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Anwesen- heit seines Onkels in der Schweiz beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die- ses Verwandtschaftsverhältnis nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO er- fasst ist. Zudem hat der Beschwerdeführer weder im Dublin-Gespräch noch in der Beschwerde dargetan, dass zwischen ihm und seinem Onkel ein Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinn besteht. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist daher zu verneinen.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzu- weisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-4271/2022 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4271/2022 Urteil vom 29. September 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2022 um Asyl in der Schweiz nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 23. Juni 2022 illegal in Italien eingereist ist. C. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich ersuchte die Vorinstanz am 13. Juli 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 14. Juli 2022 und des Dublin-Gesprächs vom 28. Juli 2022 gab er an, das erste europäische Land, in welches er eingereist sei, sei Italien gewesen. Die italienischen Behörden hätten ihn zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen. Er habe sich zwei Tage in einem Camp aufgehalten und habe die Krätze gehabt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er eine medizinische Behandlung und Kleider erhalte. Er habe das Camp jedoch verlassen und sei in die Schweiz weitergereist. Sein Onkel mütterlicherseits (ms) wohne in der Schweiz. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. E. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. F. Mit Verfügung vom 15. September 2022 (eröffnet am 20. September 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Italien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 22. September 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, der adäquaten medizinischen Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublinstaates einzuholen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lag ein fälschlicherweise auf den 31. September 2022 datiertes Schreiben einer Bekannten bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Soweit der Beschwerdeführer den Eventualantrag auf Rückweisung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung erhebt, wird dieser in der Beschwerde nicht weiter begründet. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt wurde. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vor-instanz innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht gewusst, welche Konsequenzen aus der Abgabe seiner Fingerabdrücke in Italien resultieren würden. In Italien habe er wenig Chancen auf ein gutes selbstbestimmtes Leben. Sein Onkel lebe in der Schweiz. Er habe zudem bereits einige soziale Kontakte, lerne Deutsch und wolle hier eine Lehre absolvieren. Wenn sein Asylgesuch in Italien abgewiesen werde, wisse er nicht, wohin er gehen solle. Nach Eritrea könne er nicht zurück. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Hinsichtlich einer Rückführung nach Eritrea ist festzuhalten, dass er allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse gegenüber den italienischen Behörden geltend machen kann und es keine Hinweise darauf gibt, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihm eine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde. Der Beschwerdeführer bringt zudem nichts vor, das Anlass zu einer anderen Auffassung und zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Aus dem eingereichten Unterstützungsschreiben einer Bekannten lässt sich ebenfalls nichts ableiten. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 6. Beim Beschwerdeführer ist keine rechtserhebliche medizinische Problemstellung erkennbar und er machte eine solche auch nicht geltend. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteile des BVGer D-3857/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.3; F-3214/2022 vom 1. September 2022 E. 5.6). Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. In Anbetracht der gegebenen Umstände (der Beschwerdeführer gehört nicht zur Gruppe verletzlicher Personen im Sinne des Referenzurteils E-962/2019) muss entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch keine Zusicherung von den italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung und Unterbringung eingeholt werden. Der entsprechende Antrag ist demzufolge abzuweisen. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist; auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Onkel lebe in der Schweiz. 7.2 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängigkeitsverhältnis wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters besteht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Anwesenheit seines Onkels in der Schweiz beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst ist. Zudem hat der Beschwerdeführer weder im Dublin-Gespräch noch in der Beschwerde dargetan, dass zwischen ihm und seinem Onkel ein Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinn besteht. Die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ist daher zu verneinen.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: