opencaselaw.ch

E-4258/2008

E-4258/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-07-17 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Antrag auf Mitwirkung mindestens einer Richterin im Spruchgremium wird abgewiesen. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und anwaltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Die Akten werden im Sinne der Erwägungen gestützt auf Art. 8 VwVG an das BFM zur Prüfung und Behandlung unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuchs respektive eines Wiedererwägungsgesuchs überwiesen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vor- und Revisionsakten (Ref.-Nr. N_______; in Kopie)

- B._______ ad _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Mitwirkung mindestens einer Richterin im Spruchgremium wird abgewiesen. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und anwaltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen gestützt auf Art. 8 VwVG an das BFM zur Prüfung und Behandlung unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuchs respektive eines Wiedererwägungsgesuchs überwiesen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vor- und Revisionsakten (Ref.-Nr. N_______; in Kopie) - B._______ ad _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung V E-4258/2008 {T 0/2} Urteil vom 17. Juli 2008 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien W._______, X._______, Y._______, Z._______, Russland, alle vertreten durch lic. iur. Manuel Rohrer, Fürsprecher, _______, Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom _______ / _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 29. August 2005 feststellte, die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 23. Mai 2001 und 25. September 2001 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom _______ die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 29. September 2005 letztinstanzlich abwies, dass die Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Juni 2008 (Poststempel) in revisionsrechtlicher Hinsicht die Aufhebung der Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom _______ und im Hinblick auf die Gutheissung des Revisionsgesuchs die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter zumindest die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen, dass sie eventualiter die Überweisung der Revisionseingabe an das BFM zur Prüfung und Behandlung als zweites Asylgesuch respektive als Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung des BFM vom 29. August 2005 beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht den Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch, die unentgeltliche Rechtspflege samt an-waltlicher Rechtsverbeiständung und hinsichtlich der Zusammensetzung des Spruchgremiums aufgrund von frauenspezifischen Fluchtgründen die Mitwirkung mindestens einer Richterin beantragen, dass sie zur Stützung der Vorbringen nebst dem angefochtenen Urteil vom _______ Kopien eines ärztlichen Rezepts und einer Kaufquittung vom _______, eines Internetausdrucks des Ministeriums für Strafvollzug vom _______, eines Schreibens der Schulleitung A._______ vom Mai 2008 und eines Schreibens des B._______ vom _______ zu den Akten reichten, dass der Instruktionsrichter am 26. Juni 2008 den Vollzug der Wegweisung bis auf Weiteres aussetzte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwer-deinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - die Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich die Gesuchsteller sinngemäss auf das Vorliegen der Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen und diese Revisionsgründe innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend machen, dass die Revisionseingabe zudem Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG), dass die Revision zudem in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Revision demgegenüber in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass der Antrag, im Spruchgremium habe aufgrund frauenspezifischer Fluchtgründe mindestens eine Richterin mitzuwirken, abzuweisen ist, zumal es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren um die Beurteilung der geltend gemachten Revisionsgründe geht und eine Prüfung frau-enspezifischer Fluchtgründe erst nach einer Gutheissung des Revisi-onsgesuchs vorzunehmen wäre, dass sich die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe in Erwä- gung 6.3 seines Urteils vom _______ entgegen der klaren Aktenlage angenommen, die Kinder der Gesuchsteller seien bisher nicht eingeschult worden und damit in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt - sinngemäss wird damit der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht - als nicht stichhaltig erweist, dass in Erwägung 6.3 auf Seite 37 des angefochtenen Urteils nämlich ausgeführt wird, der jüngere Sohn _______ sollte mit einer allfälligen Rückkehr nach Russland aufgrund seines Alters (Jahrgang _______) und der bisher nicht erfolgten Einschulung keine Schwierigkeiten ha-ben, dass sich die Situation für den mittlerweile _______-jährigen Sohn _______ anders präsentiere und eine Rückkehr mit gewissen sozialen oder schulischen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, dass er jedoch zusammen mit den beiden Elternteilen sowie seinem jüngeren Bruder in sein Heimatland zurückkehre, weshalb sich eine Rückkehr als mit dem Kindeswohl vereinbar und zumutbar erweise, dass daran auch eine sehr gute Intergration nichts zu ändern vermöge und für die Frage der Zumutbarkeit die Situation im Heimatland und nicht diejenige im Zufluchtsland Schweiz entscheidend sei, dass sich zudem aus dem Schreiben der Schulleitung A._______ vom Mai 2008 ergibt, dass der Eintritt des Sohnes _______ in den Kindergarten erst für den _______ geplant ist, dass sich auch die nicht weiter substanziierte Behauptung in Artikel 9 der Revisionseingabe (S. 14), das Bundesverwaltungsgericht stelle in Erwägung 5.1.4 des angefochtenen Urteils tatsachenwidrig - womit sinngemäss eine versehentliche Nichtberücksichtigung einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache geltend gemacht wird - fest, es gebe keinen Beleg für die Abnahme des Führerausweises, obwohl sich eine solche Bestätigung in den amtlichen Akten befinde, als unbe-gründet erweist, zumal sich in der besagten Erwägung keine solche Feststellung finden lässt, dass vielmehr ausgeführt wird, es bestünden erhebliche Zweifel am Vorbringen des Gesuchstellers, die Herausgabe des Führerausweises sei ihm verweigert worden mit der Begründung, gegen ihn laufe ein Strafverfahren, weil er entsprechende Belege (für die Existenz eines Strafverfahrens) nicht eingereicht habe, dass deshalb nicht von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG gesprochen werden kann, weshalb dieser Revisionsgrund nicht erfüllt ist, dass im Weiteren der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener, entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird (vgl. Rechtsschrift vom 24. Juni 2008, S. 6 ff.), dass in Bezug auf die eingereichte Kopie eines Internetausdrucks des Ministeriums für Strafvollzug vom 5. Juni 2008 ausgeführt wird, der Gesuchsteller sei in keinem der dort aufgelisteten Untersuchungsgefängnisse inhaftiert gewesen, sondern im Polizei- oder Stadtgefängnis von C._______, weshalb beim Ministerium für Strafvollzug in D._______ diesbezüglich keine entsprechenden Hinweise zu finden seien, dass weder dargelegt wird noch aus den Akten ersichtlich ist, inwiefern es sich bei diesem Schriftstück um ein entscheidendes Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne handeln sollte, vielmehr das besagte Dokument die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen bestätigt und nicht geeignet ist, die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil in Zweifel zu ziehen, dass es sich bei den Kopien eines ärztlichen Rezepts und einer Kaufquittung vom _______ die Reaktion des Gesuchstellers auf die Er-öffnung des Urteils vom _______ betreffend um Beweismittel handelt, welche erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2), dass sich demzufolge das Revisionsgesuch diesbezüglich als unzulässig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass die Schreiben der Schulleitung A._______ vom Mai 2008 und des B._______ vom _______ aufgrund ihres Inhalts von vornherein nicht geeignet sind, nachträglich aufgefundene, entscheidende Be-weismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darzustellen, dass sich die übrigen Ausführungen darauf beschränken, die Asylrelevanz der Vorbringen zu bekräftigen und Kritik an den Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom _______ zu üben, für welche im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kein Raum besteht (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 131; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247), dass beispielsweise mit den Vorbringen, die Flucht von E._______ und seiner Familie sei nur bruchstückhaft in Erwägung gezogen worden, die Schlussfolgerung, die russischen Behörden stünden hinter der Entlassung, der dreitägigen Haft sowie dem Verlust der Wohnung, sei offensichtlich falsch respektive der Sachverhalt sei offensichtlich falsch festgestellt worden, und ebenso sei die Schlussfolgerung offensichtlich falsch, der geltend gemachte Zusammenhang zwischen Inhaftierung und politischer Tätigkeit oder Abstammung des Gesuchstellers sei unglaubhaft, zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des auf Beschwerdeebene eingereichten Protokolls der Hilfswerkvertrete-rin vom _______ die Aussagen der Gesuchstellerin zu den _______ als glaubhaft taxieren müssen, keine Revisionsgründe dargetan wer-den, sondern darauf abgezielt wird, eine andere Würdigung und Beur-teilung des geltend gemachten Sachverhalts herbeizuführen, dass zusammenfassend das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass, insofern in Artikel 13 der Revisionseingabe geltend gemacht wird, mit der Veröffentlichung des Urteils vom _______ im Internet oh-ne Anonymisierung der Namen der Beteiligten, der Städte sowie des Namens des Vaters des Gesuchstellers und des Aufenthaltskantons habe das Bundesverwaltungsgericht objektive Nachfluchtgründe ge-schaffen, die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das BFM zur Prüfung und Behandlung unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuchs respektive eines Wiedererwägungsgesuchs zu überweisen sind, dass sich das Revisionsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und anwaltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Fe-bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzu-erlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Mitwirkung mindestens einer Richterin im Spruchgremium wird abgewiesen. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und anwaltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen gestützt auf Art. 8 VwVG an das BFM zur Prüfung und Behandlung unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuchs respektive eines Wiedererwägungsgesuchs überwiesen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vor- und Revisionsakten (Ref.-Nr. N_______; in Kopie)

- B._______ ad _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: