Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Bilen. Seinen letzten Wohnsitz im Heimatland hatte er eigenen Angaben gemäss in B._______ (Subzoba B._______, Zoba C._______), wo er mit seiner psychisch angeschlagenen Mutter und seinen vier jüngeren Brüdern zusammengelebt habe. Am 6. Juli 2015 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. In der Folge wurde er am 9. Juli 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 18. Januar 2017 fand sodann eine ausführliche Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende vor: Sein Vater sei (...) oder (...) bei einer Razzia von den eritreischen Behörden mitgenommen worden; seither hätten er und seine Familienangehörigen keine Informationen über den Verbleib des Vaters. Er selbst habe im Februar (...) die (...) Klasse besucht. Nichtsdestotrotz hätten ihn die eritreischen Behörden bei einer Razzia im Elternhaus (statt seiner eigentlich gesuchten Schwester D._______) mitgenommen. Nach einem einwöchigen Gefängnisaufenthalt in E._______ sei er zur militärischen Ausbildung nach F._______ gebracht worden. In F._______ habe er seinen militärischen Vorgesetzten zwar darauf hingewiesen, dass er noch minderjährig sei und seine Mutter seiner Unterstützung bedürfe. Seine Anfragen hätten jedoch nicht zum Ziel geführt, aus dem Militär entlassen zu werden. Stattdessen sei er nach der dritten diesbezüglichen Vorsprache disziplinarisch belangt worden. Am Tag nach der Bestrafung - rund vier Monate nach dem Einrücken ins Militär - sei er aus dem Lager geflohen und nach G._______ gelangt. Dort sei er jedoch in eine Kontrolle eines Geheimdienstmitarbeiters geraten und in der Folge ins Gefängnis nach H._______ verbracht worden. In diesem Gefängnis sei er unter widrigen Bedingungen für fünf Monate inhaftiert worden und habe mehrfach Misshandlungen erlitten sowie Zwangsarbeit verrichtet. Bei einem der täglichen Arbeitseinsätze ausserhalb des Gefängnisses sei ihm mit dem Mitinsassen I._______ am (...) die Flucht gelungen. Nach einem dreitägigen Marsch habe er es in den Sudan geschafft, von wo aus er über Libyen und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Dokumente, welche seine Verfolgungsvorbringen belegen könnten, reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (eröffnet am 28. Juni 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Handelnd durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 28. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw El Uali Emmhammed Said einen amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 20. Dezember 2018 zur weiteren Behandlung auf Richterin Constance Leisinger als Instruktionsrichterin übertragen. Diese lud das SEM mit Verfügung gleichen Datums dazu ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 19. Februar 2019 zur Beschwerde vernehmen. G. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Februar 2019 Stellung.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H).
E. 4.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe ausführliche Angaben zu einem Teil seiner Vorbringen gemacht, insbesondere zu den Haftbedingungen und Örtlichkeiten in H._______. In diesem Zusammenhang habe er in freier Schilderung verschiedene Tages- und Wochenabläufe und auf damit zusammenhängende Missstände hingewiesen ([...]). Er habe anschaulich die schlechte Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wasser und die fehlende medizinische Behandlung geschildert. Unter konkreter Nennung von Beispielen habe er auch von Zwangsarbeit, willkürlichen körperlichen Misshandlungen und erniedrigenden Methoden der Soldaten berichtet. Schliesslich habe er auch vier konkrete Erlebnisse aus der Haftzeit in H._______ nennen können. Insgesamt habe im Rahmen der Anhörung festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einige Besonderheiten des Gefängnisses in H._______ kenne. Dennoch würden starke Zweifel daran bestehen, dass er diese Kenntnisse aufgrund eigener Erlebnisse erlangt habe. Diese Zweifel seien darauf zurückzuführen, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen zu persönlichen Erlebnissen in der Zeit als Häftling äusserst knapp und allgemein ausgefallen seien und in markanter Weise den persönlichen Bezug hätten vermissen lassen. Dies erstaune, zumal er angegeben habe, sich mehrere Monate in H._______ aufgehalten zu haben. Auf Fragen zu einzelnen Erlebnissen sei er nur kurz eingegangen und dann sofort wieder dazu übergegangen, über die allgemeinen Bedingungen im Gefängnis - und damit Erlernbares - zu berichten. Dabei falle besonders auf, dass diese Schilderungen sowohl inhaltlich als auch strukturell fast identisch mit dem ersten (ausführlichen) Bericht zu Beginn der Anhörung seien: Den vier Berichten über konkrete Erlebnisse in H._______ fehle überdies ein erkennbarer Bezug zum angeblichen Gefängnisaufenthalt; sie würden damit fragmentarisch und aus dem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang gerissen wirken. Dieser Eindruck decke sich mit den Beschreibungen geltend gemachter Misshandlungen, die trotz mehrmaliger Nachfrage allesamt oberflächlich und substanzarm ausgefallen seien. Insgesamt würden die Erzählungen des Gefängnisaufenthalts konstruiert wirken und es sei davon auszugehen, sie seien für die Anhörung vorbereitet worden. Es bestehe ein erheblicher Stilbruch zwischen der ausführlichen Schilderung allgemeiner, alle Gefangenen betreffender Haftbedingungen und der vagen und knappen Erzählung des persönlich Erlebten. Dies lege den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die Informationen zu den Haftbedingungen, die in der eritreischen Diaspora allgemein bekannt sein dürften, nicht aus eigenem Erleben, sondern aus dritter Hand erfahren habe. Diese Annahme werde dadurch bestärkt, dass auch die Schilderungen zu den Ereignissen vor dem Gefängnisaufenthalt substanzarm und wiederholt auch widersprüchlich ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer die Umstände, die zur Rekrutierung geführt hätten, in keinen konsistenten Sachverhalt einbetten können. Bezüglich der Rekrutierung und der damit zusammenhängenden Probleme der Familie habe er auch widersprüchliche Angaben gemacht. Trotz mehrmaliger Nachfrage sei er nicht in der Lage gewesen, diese Widersprüche plausibel aufzulösen. Die Widersprüche würden namentlich den Zeitablauf zwischen dem Verschwinden des Vaters und der Ausreise der Schwester betreffen. Aber auch die Angaben zur Razzia selbst und zur anschliessenden Zwangsrekrutierung seien trotz wiederholter Nachfragen undetailliert geblieben. Dem Beschwerdeführer sei es mithin nicht gelungen, seinen angeblichen mehrmonatigen Militärdienst anschaulich zu schildern. Stattdessen sei er auf Nachfragen zur Ausbildung ausgewichen und habe sich darauf beschränkt, einige wenige Marschbefehle und allgemein bekannte militärische Tätigkeiten aufzuzählen. Daneben überrasche die Tatsache, dass er nicht in der Lage sei, die Bezeichnung seiner Einheit vollständig und korrekt wiederzugeben. Es sei deshalb äusserst fraglich, dass er Militärdienst geleistet habe; dies werde dadurch bekräftigt, dass er auch nicht substantiiert zu schildern vermocht habe, wie ihm die Flucht aus dem Militärlager gelungen sei. Da die Vorbringen bezüglich Militärdienst und Haft nicht glaubhaft seien, sei auch die Flucht aus H._______ und die damit einhergehende illegale Ausreise in den Sudan anzuzweifeln. Für die Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen spreche zudem, dass der Beschwerdeführer weder den Moment der Flucht noch die anschliessende Ausreise anschaulich habe darlegen können. In Anbetracht all dieser Ungereimtheiten sei es ihm gesamthaft betrachtet nicht gelungen, die geltend gemachten Probleme glaubhaft zu machen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Beweismass der Glaubhaftigkeit im konkreten Fall zu hoch angesetzt. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Erinnerungslücken habe die Vorinstanz dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen und während der Anhörung in einem schlechten Gesundheitszustand gewesen sei. Auf die weiteren Ausführungen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. 5 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind. Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen diese Würdigung vorträgt, genügt nicht, um die Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (sowie die Zusammenfassung davon oben in E. 4.1) verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende zu bemerken:
E. 5.1 Festzustellen ist zunächst, dass die dem Gericht vorliegenden Protokolle, sowohl die Befragung zur Person als auch die Anhörung zu den Asylgründen, auf eine in jeder Hinsicht korrekte Verfahrensführung schliessen lassen. Die Anhörung erfolgte einlässlich und in einem zeitlich weitgefassten Rahmen von 10.05 Uhr - 16.45 Uhr. Dem Beschwerdeführer wurden sodann mehrere Pausen gewährt (10.45 Uhr -11.00 Uhr; 12.00 Uhr - 13.00 Uhr; 14.05 Uhr - 14.15 Uhr; 15.05 Uhr - 15.20 Uhr). Dem Beschwerdeführer wurde mit gezielten Nachfragen wiederholt Gelegenheit gegeben, persönliche Eindrücke einzubringen (vgl. bspw. act. A20, F122-127 oder F136-162). Als der Beschwerdeführer den Eindruck machte, die Anhörung bereite ihm Mühe, wurde er ausdrücklich gefragt, ob er eine Pause einlegen wolle, was er verneinte (vgl. act. A20, F135). Auch den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Anhörung dem Beschwerdeführer nicht erlaubt habe, seine Fluchtgründe einlässlich vorzubringen. Dass es ferner dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sein soll, schlüssige und in sich kohärente Aussagen zu seinen Fluchtgründen zu machen, dafür ergeben sich nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte. Zwar merkte die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung an, dass der Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung genervt gewirkt habe und es ihm schwergefallen sei, sich zu konzentrieren, sie deutete auf eine mögliche Traumatisierung hin (vgl. dazu act. A20, letzte Seite). Hierzu ist aber festzustellen, dass die (spekulative) Schlussfolgerung der Hilfswerkvertretung aufgrund der gesamten Aktenlage nicht erhärtet werden konnte. Insbesondere blieb die in der Beschwerde geltend gemachte potenzielle Traumatisierung und damit einhergehende psychische Abgeschlagenheit des Beschwerdeführers trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unbelegt. Wenn der Beschwerdeführer nun sinngemäss im vorliegenden Verfahren geltend macht, er habe sich aufgrund einer unfairen Anhörung (vgl. Beschwerde, Ziff. 18, S. 8) sowie aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes (vgl. Beschwerde, Ziff. 20, S. 8 f.) nicht richtig ausdrücken können, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz konnte sich daher in ihrer Beurteilung auf die erstellten Protokolle stützen.
E. 5.2 Gegen die Würdigung des SEM, seinen Schilderungen zur Haftzeit in H._______ mangle es an persönlichen Aspekten, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in freiem Bericht umfassende und detaillierte Angaben gemacht. Er habe beispielweise den Tagesablauf präzise angegeben und Auskunft zur Art, Menge und Qualität der Nahrungsmittel gegeben. Diese exakten Angaben seien ein klares Indiz für die erlebte monatelange Routine in der Haftanstalt. Weiter habe er die Missstände, die in den unterirdischen Zellen geherrscht hätten, beschreiben und sogar einzelne Zellen benennen können. Exemplarisch könne auch auf die Ausführungen verwiesen werden, wonach (...). Bereits diese Informationen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und könnten nur von einer Person stammen, die die Haft selbst erlebt habe. Dass der Beschwerdeführer in seiner freien Schilderung umfassende Angaben zu den Haftbedingungen und zum Haftalltag gemacht hat, trifft auch nach Ansicht des Gerichts zu. Allein aufgrund der Ausführlichkeit des freien Berichts zu Beginn der Anhörung kann jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs darauf geschlossen werden, dass er das Erzählte auch selbst erlebt hat (vgl. Beschwerde Ziff. 18). Die Würdigung des Vorbringens hat in einem Gesamtkontext zu erfolgen und diese führt vorliegend zum Schluss, dass aufgrund wesentlicher Aspekte im Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er seine Fluchtvorbringen konstruiert hat.
E. 5.2.1 So ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer bei Fragen zu konkreten Geschehnissen einsilbig wurde und stattdessen immer wieder zur chronologischen Erzählung abschweifte, die er im ausführlichen Bericht zu Beginn der Anhörung gemacht hatte (vgl. act. A20, F13-14, F16, F59, F61, F112). Diese Schilderungen weisen keine persönliche Färbung auf, sondern bestehen im Wesentlichen aus einer chronologischen Aneinanderreihung von Geschehnissen. Persönliche Eindrücke, Hinweise auf die eigene Befindlichkeit und Schilderungen ungewöhnlicher Erlebnisse blieben in der gesamten Anhörung die Ausnahme. Sobald in der Befragung spezifische Vorkommnisse vertieft werden sollten, fielen die Antworten des Beschwerdeführers kurz und einsilbig aus (vgl. exemplarisch act. A20, F25-F28 [betreffend Aufenthalt in E._______ und Weiterreise nach F._______], F36 [betreffend militärische Grundausbildung], F72 [betreffend Misshandlungen]).
E. 5.2.1.1 Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zudem auch der Fakt, dass der Beschwerdeführer auf präzise Fragen der befragenden Person immer wieder auswich und stattdessen auf die schon im freien Bericht (act. A20, F9) enthaltene chronologische Erzählung der Geschehnisse einschwenkte. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang auch die strukturellen Unterschiede der chronologischen Erzählung auf der einen Seite und der Antworten auf Fragen zu spezifischen Geschehnissen auf der anderen Seite: Während die chronologische Gesamtdarstellung des Beschwerdeführers - vor allem auch im Vergleich mit Anhörungen in anderen Verfahren - detailliert ausfiel, blieben seine Antworten auf konkretere Fragen durchwegs kurz und einsilbig (vgl. beispielhaft act. A20, F132-133). Dieser Bruch in der Erzählstruktur spricht im vorliegenden Fall, wie die Vorinstanz zurecht ausführt, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers.
E. 5.2.1.2 Bei der Lektüre der Antworten des Beschwerdeführers fällt weiter auf, dass sich die Äusserungen des Beschwerdeführers mit dem freien Bericht seiner Asylgründe zu Beginn der Anhörung nicht nur inhaltlich decken, was allenfalls für ihre Glaubhaftigkeit sprechen könnte. Vielmehr besteht auch in der Wortwahl und teilweise sogar in der Satzstellung eine auffallende Übereinstimmung (vgl. exemplarisch act. A20, F74 [letzter Satz] gegenüber F9 [dritter Absatz erster Satz]). Diese formale Kongruenz lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung auswendig Gelerntes wiedergab. Eine andere Erklärung für die strukturelle Identität seiner Aussagen ist nicht ersichtlich und kann - wie bereits ausgeführt - auch in der angeblichen Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht erblickt werden (siehe oben E.4.2.1).
E. 5.2.1.3 In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zwar in der Chronologie inhaltlich stimmige Aussagen machte. Sobald jedoch die befragende Person einzelne Geschehnisse aus ihrem chronologischen Kontext riss und den Beschwerdeführer dazu aufforderte, sie zeitlich im Verhältnis zu anderen Geschehnissen zu verorten, bekundete der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe. So machte er beispielsweise widersprüchliche Aussagen dazu, ob seine ältere Schwester von zu Hause wegging, bevor sein Vater von den eritreischen Behörden verschleppt wurde, oder ob die Familie nach dem Weggang des Vaters noch auf seine ältere Schwester zählen konnte (vgl. act. A6, F3.01 gegenüber act. A20, F95-F104). Den Widerspruch auszuräumen, vermochte der Beschwerdeführer nicht (vgl. act. A20, F97-F98). Hätte der Beschwerdeführer das Geschilderte selbst erlebt, wäre gerade davon auszugehen, dass er diesbezüglich konsistente Aussagen hätte machen können: Als zweitältestes Kind der Familie wäre nämlich im ersten Fall - auch angesichts der Krankheit der Mutter - die ganze Last für den Unterhalt der Familie auf den Beschwerdeführer zurückgefallen (vgl. Beschwerde Ziff. 21). In diesem Zusammenhang verfängt auch das Argument nicht, beim Weggang des Vaters handle es sich nicht um ein zentrales Fluchtmotiv: Der Beschwerdeführer machte nicht einen einzelnen Vorfall für seinen Weggang aus Eritrea verantwortlich; nach seiner eigenen Darstellung bildete auch die Verschleppung seines Vaters eines der Elemente, die seine Ausreise beförderten. Entsprechend wirkt sich die Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens auf die gesamte Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtmotive aus.
E. 5.2.2 Schliesslich fallen verschiedene Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers in der BzP und derjenigen in der ausführlichen Anhörung ins Gewicht: So brachte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vor, seine Schwester sei seit (...) nicht mehr zu Hause gewesen (act. A6, F3.02). In der Anhörung führte er hingegen aus, bei der Razzia im Februar (...), bei der er letztlich mitgenommen worden sei, hätten die Behörden seine Schwester gesucht, diese sei jedoch nicht zu Hause gewesen, da sie gearbeitet habe (act. A20, F18). Beide Darstellungen schliessen sich aus. Unerklärbar ist auch der Widerspruch zwischen dem Vorbeingen bezüglich seiner Ergreifung in G._______ in der BzP, er sei vom Warsay (Geheimdienst) und einem herbeigerufenen Fahrer auf die Station in G._______ gebracht worden (act. A6, F7.02), gegenüber der Aussage, er sei mit anderen Ergriffenen zu fünft vom Busbahnhof weggebracht worden (act. A20, F74). Die Angaben der lediglich summarischen Befragung in der BzP sind zwar generell mit Zurückhaltung heranzuziehen, wenn es um die Beurteilung von Unstimmigkeiten geht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Vorliegend betreffen die festgestellten Widersprüche aber das Kerngeschehen.
E. 5.3 Insgesamt ist aufgrund der obigen Erwägungen festzustellen, dass die Vorinstanz das Beweismass der Glaubhaftigkeit auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben korrekt angewendet hat. Es kann daher darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den vorinstanzlichen Akten seiner Schwester D._______ zu gewähren, welche in der Schweiz am 6. Februar 2014 um Asyl ersucht hat und welche nach der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls hier mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht lebt. Deren Aussagen zur familiären Situation und zu ihrer eigenen Situation weichen in wesentlichen Aspekten vom Vorbringen des Beschwerdeführers ab (N [...]).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe entgegen der Vorinstanz schon allein aufgrund seiner illegalen Ausreise begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea verfolgt zu werden.
E. 6.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
E. 6.3 Vorliegend sind solche zusätzlichen Faktoren, welche zu einer Profilschärfung in Bezug auf den Beschwerdeführer führen und ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich. Seine geltend gemachten Vorfluchtgründe (Inhaftierung im Jahr (...), die Flucht aus dieser und die anschliessenden behördlichen Behelligungen) sind - wie vorstehend dargelegt - als unglaubhaft einzustufen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten.
E. 6.4 Damit ist festzustellen, dass auch die illegale Ausreise keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zur Recht verneint.
E. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige zukünftige Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst jedenfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht näher zu thematisieren ist; die Einziehung knüpft nämlich nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Der Aspekt ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu thematisieren (vgl. nachfolgend, E. 6.3.2).
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
E. 8.3.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
E. 8.3.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
E. 8.3.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 8.3.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 8.4.2 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der noch junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. Auch der Umstand eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst vermag die Unzumutbarkeit nicht zu begründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.4).
E. 8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 17. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 17. August 2017 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 27. Februar 2019 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von 7.75 Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Hingegen ist der zur Verrechnung gebrachte Stundenansatz unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 17. August 2017 auf Fr. 150. zu reduzieren. Das Honorar des amtlichen Verteidigers beläuft sich damit auf Fr. 1'200.- (aufgerundet, inkl. Auslagen) und ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4252/2017 Urteil vom 23. Oktober 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Kinza Attou. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Bilen. Seinen letzten Wohnsitz im Heimatland hatte er eigenen Angaben gemäss in B._______ (Subzoba B._______, Zoba C._______), wo er mit seiner psychisch angeschlagenen Mutter und seinen vier jüngeren Brüdern zusammengelebt habe. Am 6. Juli 2015 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. In der Folge wurde er am 9. Juli 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 18. Januar 2017 fand sodann eine ausführliche Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende vor: Sein Vater sei (...) oder (...) bei einer Razzia von den eritreischen Behörden mitgenommen worden; seither hätten er und seine Familienangehörigen keine Informationen über den Verbleib des Vaters. Er selbst habe im Februar (...) die (...) Klasse besucht. Nichtsdestotrotz hätten ihn die eritreischen Behörden bei einer Razzia im Elternhaus (statt seiner eigentlich gesuchten Schwester D._______) mitgenommen. Nach einem einwöchigen Gefängnisaufenthalt in E._______ sei er zur militärischen Ausbildung nach F._______ gebracht worden. In F._______ habe er seinen militärischen Vorgesetzten zwar darauf hingewiesen, dass er noch minderjährig sei und seine Mutter seiner Unterstützung bedürfe. Seine Anfragen hätten jedoch nicht zum Ziel geführt, aus dem Militär entlassen zu werden. Stattdessen sei er nach der dritten diesbezüglichen Vorsprache disziplinarisch belangt worden. Am Tag nach der Bestrafung - rund vier Monate nach dem Einrücken ins Militär - sei er aus dem Lager geflohen und nach G._______ gelangt. Dort sei er jedoch in eine Kontrolle eines Geheimdienstmitarbeiters geraten und in der Folge ins Gefängnis nach H._______ verbracht worden. In diesem Gefängnis sei er unter widrigen Bedingungen für fünf Monate inhaftiert worden und habe mehrfach Misshandlungen erlitten sowie Zwangsarbeit verrichtet. Bei einem der täglichen Arbeitseinsätze ausserhalb des Gefängnisses sei ihm mit dem Mitinsassen I._______ am (...) die Flucht gelungen. Nach einem dreitägigen Marsch habe er es in den Sudan geschafft, von wo aus er über Libyen und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Dokumente, welche seine Verfolgungsvorbringen belegen könnten, reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (eröffnet am 28. Juni 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Handelnd durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 28. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw El Uali Emmhammed Said einen amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 20. Dezember 2018 zur weiteren Behandlung auf Richterin Constance Leisinger als Instruktionsrichterin übertragen. Diese lud das SEM mit Verfügung gleichen Datums dazu ein, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 19. Februar 2019 zur Beschwerde vernehmen. G. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Februar 2019 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H). 4. 4.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe ausführliche Angaben zu einem Teil seiner Vorbringen gemacht, insbesondere zu den Haftbedingungen und Örtlichkeiten in H._______. In diesem Zusammenhang habe er in freier Schilderung verschiedene Tages- und Wochenabläufe und auf damit zusammenhängende Missstände hingewiesen ([...]). Er habe anschaulich die schlechte Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wasser und die fehlende medizinische Behandlung geschildert. Unter konkreter Nennung von Beispielen habe er auch von Zwangsarbeit, willkürlichen körperlichen Misshandlungen und erniedrigenden Methoden der Soldaten berichtet. Schliesslich habe er auch vier konkrete Erlebnisse aus der Haftzeit in H._______ nennen können. Insgesamt habe im Rahmen der Anhörung festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einige Besonderheiten des Gefängnisses in H._______ kenne. Dennoch würden starke Zweifel daran bestehen, dass er diese Kenntnisse aufgrund eigener Erlebnisse erlangt habe. Diese Zweifel seien darauf zurückzuführen, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen zu persönlichen Erlebnissen in der Zeit als Häftling äusserst knapp und allgemein ausgefallen seien und in markanter Weise den persönlichen Bezug hätten vermissen lassen. Dies erstaune, zumal er angegeben habe, sich mehrere Monate in H._______ aufgehalten zu haben. Auf Fragen zu einzelnen Erlebnissen sei er nur kurz eingegangen und dann sofort wieder dazu übergegangen, über die allgemeinen Bedingungen im Gefängnis - und damit Erlernbares - zu berichten. Dabei falle besonders auf, dass diese Schilderungen sowohl inhaltlich als auch strukturell fast identisch mit dem ersten (ausführlichen) Bericht zu Beginn der Anhörung seien: Den vier Berichten über konkrete Erlebnisse in H._______ fehle überdies ein erkennbarer Bezug zum angeblichen Gefängnisaufenthalt; sie würden damit fragmentarisch und aus dem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang gerissen wirken. Dieser Eindruck decke sich mit den Beschreibungen geltend gemachter Misshandlungen, die trotz mehrmaliger Nachfrage allesamt oberflächlich und substanzarm ausgefallen seien. Insgesamt würden die Erzählungen des Gefängnisaufenthalts konstruiert wirken und es sei davon auszugehen, sie seien für die Anhörung vorbereitet worden. Es bestehe ein erheblicher Stilbruch zwischen der ausführlichen Schilderung allgemeiner, alle Gefangenen betreffender Haftbedingungen und der vagen und knappen Erzählung des persönlich Erlebten. Dies lege den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die Informationen zu den Haftbedingungen, die in der eritreischen Diaspora allgemein bekannt sein dürften, nicht aus eigenem Erleben, sondern aus dritter Hand erfahren habe. Diese Annahme werde dadurch bestärkt, dass auch die Schilderungen zu den Ereignissen vor dem Gefängnisaufenthalt substanzarm und wiederholt auch widersprüchlich ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer die Umstände, die zur Rekrutierung geführt hätten, in keinen konsistenten Sachverhalt einbetten können. Bezüglich der Rekrutierung und der damit zusammenhängenden Probleme der Familie habe er auch widersprüchliche Angaben gemacht. Trotz mehrmaliger Nachfrage sei er nicht in der Lage gewesen, diese Widersprüche plausibel aufzulösen. Die Widersprüche würden namentlich den Zeitablauf zwischen dem Verschwinden des Vaters und der Ausreise der Schwester betreffen. Aber auch die Angaben zur Razzia selbst und zur anschliessenden Zwangsrekrutierung seien trotz wiederholter Nachfragen undetailliert geblieben. Dem Beschwerdeführer sei es mithin nicht gelungen, seinen angeblichen mehrmonatigen Militärdienst anschaulich zu schildern. Stattdessen sei er auf Nachfragen zur Ausbildung ausgewichen und habe sich darauf beschränkt, einige wenige Marschbefehle und allgemein bekannte militärische Tätigkeiten aufzuzählen. Daneben überrasche die Tatsache, dass er nicht in der Lage sei, die Bezeichnung seiner Einheit vollständig und korrekt wiederzugeben. Es sei deshalb äusserst fraglich, dass er Militärdienst geleistet habe; dies werde dadurch bekräftigt, dass er auch nicht substantiiert zu schildern vermocht habe, wie ihm die Flucht aus dem Militärlager gelungen sei. Da die Vorbringen bezüglich Militärdienst und Haft nicht glaubhaft seien, sei auch die Flucht aus H._______ und die damit einhergehende illegale Ausreise in den Sudan anzuzweifeln. Für die Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen spreche zudem, dass der Beschwerdeführer weder den Moment der Flucht noch die anschliessende Ausreise anschaulich habe darlegen können. In Anbetracht all dieser Ungereimtheiten sei es ihm gesamthaft betrachtet nicht gelungen, die geltend gemachten Probleme glaubhaft zu machen. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe das Beweismass der Glaubhaftigkeit im konkreten Fall zu hoch angesetzt. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Erinnerungslücken habe die Vorinstanz dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen und während der Anhörung in einem schlechten Gesundheitszustand gewesen sei. Auf die weiteren Ausführungen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen sind. Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen diese Würdigung vorträgt, genügt nicht, um die Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (sowie die Zusammenfassung davon oben in E. 4.1) verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende zu bemerken: 5.1 Festzustellen ist zunächst, dass die dem Gericht vorliegenden Protokolle, sowohl die Befragung zur Person als auch die Anhörung zu den Asylgründen, auf eine in jeder Hinsicht korrekte Verfahrensführung schliessen lassen. Die Anhörung erfolgte einlässlich und in einem zeitlich weitgefassten Rahmen von 10.05 Uhr - 16.45 Uhr. Dem Beschwerdeführer wurden sodann mehrere Pausen gewährt (10.45 Uhr -11.00 Uhr; 12.00 Uhr - 13.00 Uhr; 14.05 Uhr - 14.15 Uhr; 15.05 Uhr - 15.20 Uhr). Dem Beschwerdeführer wurde mit gezielten Nachfragen wiederholt Gelegenheit gegeben, persönliche Eindrücke einzubringen (vgl. bspw. act. A20, F122-127 oder F136-162). Als der Beschwerdeführer den Eindruck machte, die Anhörung bereite ihm Mühe, wurde er ausdrücklich gefragt, ob er eine Pause einlegen wolle, was er verneinte (vgl. act. A20, F135). Auch den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Anhörung dem Beschwerdeführer nicht erlaubt habe, seine Fluchtgründe einlässlich vorzubringen. Dass es ferner dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen sein soll, schlüssige und in sich kohärente Aussagen zu seinen Fluchtgründen zu machen, dafür ergeben sich nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte. Zwar merkte die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung an, dass der Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung genervt gewirkt habe und es ihm schwergefallen sei, sich zu konzentrieren, sie deutete auf eine mögliche Traumatisierung hin (vgl. dazu act. A20, letzte Seite). Hierzu ist aber festzustellen, dass die (spekulative) Schlussfolgerung der Hilfswerkvertretung aufgrund der gesamten Aktenlage nicht erhärtet werden konnte. Insbesondere blieb die in der Beschwerde geltend gemachte potenzielle Traumatisierung und damit einhergehende psychische Abgeschlagenheit des Beschwerdeführers trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unbelegt. Wenn der Beschwerdeführer nun sinngemäss im vorliegenden Verfahren geltend macht, er habe sich aufgrund einer unfairen Anhörung (vgl. Beschwerde, Ziff. 18, S. 8) sowie aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes (vgl. Beschwerde, Ziff. 20, S. 8 f.) nicht richtig ausdrücken können, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz konnte sich daher in ihrer Beurteilung auf die erstellten Protokolle stützen. 5.2 Gegen die Würdigung des SEM, seinen Schilderungen zur Haftzeit in H._______ mangle es an persönlichen Aspekten, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in freiem Bericht umfassende und detaillierte Angaben gemacht. Er habe beispielweise den Tagesablauf präzise angegeben und Auskunft zur Art, Menge und Qualität der Nahrungsmittel gegeben. Diese exakten Angaben seien ein klares Indiz für die erlebte monatelange Routine in der Haftanstalt. Weiter habe er die Missstände, die in den unterirdischen Zellen geherrscht hätten, beschreiben und sogar einzelne Zellen benennen können. Exemplarisch könne auch auf die Ausführungen verwiesen werden, wonach (...). Bereits diese Informationen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und könnten nur von einer Person stammen, die die Haft selbst erlebt habe. Dass der Beschwerdeführer in seiner freien Schilderung umfassende Angaben zu den Haftbedingungen und zum Haftalltag gemacht hat, trifft auch nach Ansicht des Gerichts zu. Allein aufgrund der Ausführlichkeit des freien Berichts zu Beginn der Anhörung kann jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs darauf geschlossen werden, dass er das Erzählte auch selbst erlebt hat (vgl. Beschwerde Ziff. 18). Die Würdigung des Vorbringens hat in einem Gesamtkontext zu erfolgen und diese führt vorliegend zum Schluss, dass aufgrund wesentlicher Aspekte im Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er seine Fluchtvorbringen konstruiert hat. 5.2.1 So ist augenfällig, dass der Beschwerdeführer bei Fragen zu konkreten Geschehnissen einsilbig wurde und stattdessen immer wieder zur chronologischen Erzählung abschweifte, die er im ausführlichen Bericht zu Beginn der Anhörung gemacht hatte (vgl. act. A20, F13-14, F16, F59, F61, F112). Diese Schilderungen weisen keine persönliche Färbung auf, sondern bestehen im Wesentlichen aus einer chronologischen Aneinanderreihung von Geschehnissen. Persönliche Eindrücke, Hinweise auf die eigene Befindlichkeit und Schilderungen ungewöhnlicher Erlebnisse blieben in der gesamten Anhörung die Ausnahme. Sobald in der Befragung spezifische Vorkommnisse vertieft werden sollten, fielen die Antworten des Beschwerdeführers kurz und einsilbig aus (vgl. exemplarisch act. A20, F25-F28 [betreffend Aufenthalt in E._______ und Weiterreise nach F._______], F36 [betreffend militärische Grundausbildung], F72 [betreffend Misshandlungen]). 5.2.1.1 Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zudem auch der Fakt, dass der Beschwerdeführer auf präzise Fragen der befragenden Person immer wieder auswich und stattdessen auf die schon im freien Bericht (act. A20, F9) enthaltene chronologische Erzählung der Geschehnisse einschwenkte. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang auch die strukturellen Unterschiede der chronologischen Erzählung auf der einen Seite und der Antworten auf Fragen zu spezifischen Geschehnissen auf der anderen Seite: Während die chronologische Gesamtdarstellung des Beschwerdeführers - vor allem auch im Vergleich mit Anhörungen in anderen Verfahren - detailliert ausfiel, blieben seine Antworten auf konkretere Fragen durchwegs kurz und einsilbig (vgl. beispielhaft act. A20, F132-133). Dieser Bruch in der Erzählstruktur spricht im vorliegenden Fall, wie die Vorinstanz zurecht ausführt, gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. 5.2.1.2 Bei der Lektüre der Antworten des Beschwerdeführers fällt weiter auf, dass sich die Äusserungen des Beschwerdeführers mit dem freien Bericht seiner Asylgründe zu Beginn der Anhörung nicht nur inhaltlich decken, was allenfalls für ihre Glaubhaftigkeit sprechen könnte. Vielmehr besteht auch in der Wortwahl und teilweise sogar in der Satzstellung eine auffallende Übereinstimmung (vgl. exemplarisch act. A20, F74 [letzter Satz] gegenüber F9 [dritter Absatz erster Satz]). Diese formale Kongruenz lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung auswendig Gelerntes wiedergab. Eine andere Erklärung für die strukturelle Identität seiner Aussagen ist nicht ersichtlich und kann - wie bereits ausgeführt - auch in der angeblichen Traumatisierung des Beschwerdeführers nicht erblickt werden (siehe oben E.4.2.1). 5.2.1.3 In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zwar in der Chronologie inhaltlich stimmige Aussagen machte. Sobald jedoch die befragende Person einzelne Geschehnisse aus ihrem chronologischen Kontext riss und den Beschwerdeführer dazu aufforderte, sie zeitlich im Verhältnis zu anderen Geschehnissen zu verorten, bekundete der Beschwerdeführer offensichtlich Mühe. So machte er beispielsweise widersprüchliche Aussagen dazu, ob seine ältere Schwester von zu Hause wegging, bevor sein Vater von den eritreischen Behörden verschleppt wurde, oder ob die Familie nach dem Weggang des Vaters noch auf seine ältere Schwester zählen konnte (vgl. act. A6, F3.01 gegenüber act. A20, F95-F104). Den Widerspruch auszuräumen, vermochte der Beschwerdeführer nicht (vgl. act. A20, F97-F98). Hätte der Beschwerdeführer das Geschilderte selbst erlebt, wäre gerade davon auszugehen, dass er diesbezüglich konsistente Aussagen hätte machen können: Als zweitältestes Kind der Familie wäre nämlich im ersten Fall - auch angesichts der Krankheit der Mutter - die ganze Last für den Unterhalt der Familie auf den Beschwerdeführer zurückgefallen (vgl. Beschwerde Ziff. 21). In diesem Zusammenhang verfängt auch das Argument nicht, beim Weggang des Vaters handle es sich nicht um ein zentrales Fluchtmotiv: Der Beschwerdeführer machte nicht einen einzelnen Vorfall für seinen Weggang aus Eritrea verantwortlich; nach seiner eigenen Darstellung bildete auch die Verschleppung seines Vaters eines der Elemente, die seine Ausreise beförderten. Entsprechend wirkt sich die Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens auf die gesamte Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtmotive aus. 5.2.2 Schliesslich fallen verschiedene Widersprüche zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers in der BzP und derjenigen in der ausführlichen Anhörung ins Gewicht: So brachte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vor, seine Schwester sei seit (...) nicht mehr zu Hause gewesen (act. A6, F3.02). In der Anhörung führte er hingegen aus, bei der Razzia im Februar (...), bei der er letztlich mitgenommen worden sei, hätten die Behörden seine Schwester gesucht, diese sei jedoch nicht zu Hause gewesen, da sie gearbeitet habe (act. A20, F18). Beide Darstellungen schliessen sich aus. Unerklärbar ist auch der Widerspruch zwischen dem Vorbeingen bezüglich seiner Ergreifung in G._______ in der BzP, er sei vom Warsay (Geheimdienst) und einem herbeigerufenen Fahrer auf die Station in G._______ gebracht worden (act. A6, F7.02), gegenüber der Aussage, er sei mit anderen Ergriffenen zu fünft vom Busbahnhof weggebracht worden (act. A20, F74). Die Angaben der lediglich summarischen Befragung in der BzP sind zwar generell mit Zurückhaltung heranzuziehen, wenn es um die Beurteilung von Unstimmigkeiten geht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Vorliegend betreffen die festgestellten Widersprüche aber das Kerngeschehen. 5.3 Insgesamt ist aufgrund der obigen Erwägungen festzustellen, dass die Vorinstanz das Beweismass der Glaubhaftigkeit auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben korrekt angewendet hat. Es kann daher darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den vorinstanzlichen Akten seiner Schwester D._______ zu gewähren, welche in der Schweiz am 6. Februar 2014 um Asyl ersucht hat und welche nach der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls hier mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht lebt. Deren Aussagen zur familiären Situation und zu ihrer eigenen Situation weichen in wesentlichen Aspekten vom Vorbringen des Beschwerdeführers ab (N [...]). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe entgegen der Vorinstanz schon allein aufgrund seiner illegalen Ausreise begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea verfolgt zu werden. 6.2 Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 6.3 Vorliegend sind solche zusätzlichen Faktoren, welche zu einer Profilschärfung in Bezug auf den Beschwerdeführer führen und ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich. Seine geltend gemachten Vorfluchtgründe (Inhaftierung im Jahr (...), die Flucht aus dieser und die anschliessenden behördlichen Behelligungen) sind - wie vorstehend dargelegt - als unglaubhaft einzustufen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. 6.4 Damit ist festzustellen, dass auch die illegale Ausreise keine Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zur Recht verneint. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige zukünftige Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst jedenfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht näher zu thematisieren ist; die Einziehung knüpft nämlich nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Der Aspekt ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu thematisieren (vgl. nachfolgend, E. 6.3.2). 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (insbesondere Art. 83) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. 8.3.3 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinaus stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). 8.3.4 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). 8.3.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.3.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.4.2 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der noch junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. Auch der Umstand eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst vermag die Unzumutbarkeit nicht zu begründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.4). 8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 17. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 17. August 2017 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 27. Februar 2019 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von 7.75 Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Hingegen ist der zur Verrechnung gebrachte Stundenansatz unter Verweis auf die Ausführungen in der Verfügung vom 17. August 2017 auf Fr. 150. zu reduzieren. Das Honorar des amtlichen Verteidigers beläuft sich damit auf Fr. 1'200.- (aufgerundet, inkl. Auslagen) und ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Attou