Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 25. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 16. Januar 2018 zu ihrer Person befragt (BzP). Nachdem das SEM ein Übernahmeersuchen der griechischen Behörden gutgeheissen hatte, reiste der Beschwerdeführer am (...) September 2018 in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. Seine BzP fand am 8. Oktober 2018 statt. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 schrieb das SEM wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführenden (unentschuldigtes Nichterscheinen an der Anhörung sowie Nichtwahrnehmung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich) ihre Asylgesuche als gegenstandslos geworden ab. C. Mit Schreiben vom 10. und 13. Dezember 2019 gelangten die Beschwerdeführenden mit Hilfe ihres Rechtsvertreters an das SEM und ersuchten um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde das Asylverfahren wiederaufgenommen. D. D.a Der Beschwerdeführer machte an seiner Anhörung vom 14. Mai 2020 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe mit seiner Familie zusammen in D._______ gewohnt, wo er als (...) tätig gewesen sei. Bereits sein Vater habe sich für die Rechte der Kurden engagiert. Er selber sei Mitglied der PDK (Partiya Demokrata Kurdistanê, Demokratische Partei Kurdistan) gewesen und habe bis zur Ausreise an Demonstrationen teilgenommen, welche er auch mitorganisiert habe. Zudem habe er Theateraufführungen sowie gemeinnützige Arbeiten mitorganisiert. Er sei damals bei der «Tevgera Ciwanen Kurd» (TCK, Bewegung der kurdischen Jugend) tätig gewesen. Im Jahr (...) habe nach einer Konferenz der Partei eine Razzia stattgefunden. Er sei geflüchtet und während 27 Tagen nicht mehr zu Hause gewesen. Einige seiner Freunde seien verhaftet worden. Zwei von ihnen seien im Jahr 2012 getötet worden. Die syrischen Behörden hätten vermutlich von seinem Namen und seinen Tätigkeiten Kenntnis gehabt, hätten ihn aber im kurdischen Gebiet nicht verfolgen können. Die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten) habe ihm eine Zusammenarbeit angeboten. Er habe sich aber für keine Seite entscheiden und Syrien verlassen wollen. Der ausschlaggebende Grund für die Ausreise sei die Festnahme von zwei Freunden - E._______ und F._______ - gewesen. E._______ und F._______ seien im (...) 2013 an einem Kontrollposten verhaftet und für einige Tage von den syrischen Behörden festgehalten worden. Er vermute, dass die beiden seinen Namen und denjenigen seiner Ehefrau den Behörden preisgegeben hätten. Im (...) 2014 habe er D._______ verlassen und sich in sichere kurdische Gebiete begeben, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Zu diesem Zeitpunkt seien gemäss Aussagen seiner Nachbarn die Behörden zweimal bei ihm zuhause erschienen. Nach seiner Ausreise sei sein Neffe angeschossen worden und seine Brüder würden ständig beobachtet. Jemand gehe nun für sie einkaufen, da sie sich nicht mehr wagten, auf den Markt zu gehen. In Syrien gebe es sodann keine Zukunft für ihn und seinen Sohn. Strom, Wasser, Medizin und Ärzte seien nicht vorhanden. D.b Die Beschwerdeführerin machte an ihrer Anhörung vom 12. Juni 2020 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und habe mit der Familie zusammen in D._______ gewohnt, wo sie ebenfalls ehrenamtlich für die kurdische Jugend- respektive Hilfsorganisation TCK tätig gewesen sei. Einmal seien zwei Jugendliche namens E._______ und F._______, welche ebenfalls für die TCK tätig gewesen seien, von den syrischen Behörden mitgenommen und geschlagen worden. In der Folge seien die beiden von deren Angehörigen freigekauft worden. Sie vermute, dass die Regierung durch diese Freunde auch ihre Namen erfahren habe. Überdies habe sie zwischen 2012 und 2013 in D._______ und G._______ an Demonstrationen teilgenommen. Weiter herrsche in Syrien Krieg und es gebe keinen Strom mehr. D.c Bezüglich der Ausreise gaben die Beschwerdeführenden an, im (...) oder (...) 2014 Syrien Richtung Türkei verlassen zu haben. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in der Türkei hätten sie ihre Reise in den Nordirak fortgesetzt, wo sie sich bis (...) 2015 aufgehalten hätten. Daraufhin seien sie in die Türkei zurückgekehrt, wo sie bis (...) 2017 in Istanbul wohnhaft gewesen seien. In der Folge seien sie nach Griechenland gereist. Die Beschwerdeführerin sei am (...) 2017 mit dem Sohn nach Zürich geflogen. Für die Reise hätten sie gefälschte bulgarische Identitätskarten verwendet. Der Beschwerdeführer sei am (...)2018 von Athen nach Zürich gereist. D.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Reisepässe, Identitätskarten, ihr Familienbüchlein, verschiedene Fotos, Aufnahmen des Beschwerdeführers anlässlich kurdischer Demonstrationen in der Schweiz, ein Beitrittsformular und eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDK-Schweiz, einen Auszug aus dem syrischen Strafregister vom (...) 2018 (wonach der Beschwerdeführer am (...) 2014 wegen Teilnahme an Demonstrationen und Beleidigung des Präsidenten und der nationalen Symbole zu (...) Jahren Haft und einer Geldstrafe verurteilt worden sei) sowie Arztberichte den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 - eröffnet am 28. Juli 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffern 1-2). Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), deren Vollzug es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch aufschob (Dispositivziffern 4-6). F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. August 2020 (Datum Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem seien der mandatierten Rechtsvertreterin Kopien aller im Beweismittelindex (Nr. 1-15) eingereichten persönlichen Beweismittel zuzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie (eventualiter) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lag eine Länderrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. Februar 2016 bei. G. Mit Schreiben vom 28. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2020 wies der Instruktionsrichter das SEM an, den Beschwerdeführenden Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig räumte er ihnen die Möglichkeit ein, ihre Beschwerdebegründung nach gewährter Akteneinsicht zu ergänzen, andernfalls auf Grund der Akten entschieden werde. I. Mit Eingabe vom 23. September 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügten.
E. 4.1.1 Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, in Syrien gebe es keine Zukunft mehr und es herrsche Krieg; Strom, Wasser und medizinische Versorgung seien nicht vorhanden. Dabei handle es sich aber nicht um gezielte flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen. Auch die von ihnen geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Beitritt des Beschwerdeführers zur schweizerischen Sektion der PDK sowie Teilnahme an kurdischen Demonstrationen) seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen.
E. 4.1.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hielt das SEM fest, es sei nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführenden für die kurdische Sache eingesetzt und an Demonstrationen teilgenommen hätten. Sie hätten jedoch die Umstände ihrer vermuteten Identifizierung durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft erläutern können. Die diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers seien weder konkret noch substanziiert. Seine Vermutungen basierten einzig auf angeblichen Aussagen von Drittpersonen beziehungsweise der Angehörigen seiner beiden Freunde oder der Nachbarn, deren Glaubwürdigkeit nicht geprüft werden könne. Konkrete Hinweise auf eine Identifizierung durch die syrischen Behörden seien seinen Aussagen jedenfalls nicht zu entnehmen. Es handle sich um Behauptungen, die er mit keinen stichhaltigen Hinweisen habe untermauern können. Die Tatsache, dass einige Videos von Demonstrationen auf YouTube hochgeladen worden seien sowie das Einreichen eines angeblichen Strafregisterauszugs vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beweiswert syrischer Dokumente sei aufgrund derer leichten Käuflichkeit äussert gering. Im vorliegenden Fall erstaune zum einen, dass das Urteil angeblich noch während seiner Anwesenheit in Syrien gefällt worden sei, er aber davon nichts erfahren haben wolle. Zum anderen überrasche, dass er seine Angehörigen dem grossen Risiko ausgesetzt habe, indem diese seinen Strafregisterauszug persönlich bei den Behörden beschafft hätten. In den Aussagen der Beschwerdeführerin seien ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen erkennbar. Sie habe zwar im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, jedoch ausgesagt, dass es keinen konkreten Hinweis gebe, dass sie in den Fokus der Behörden geraten sei. Es erstaune überdies, dass sie nicht wisse, wann ihre Freunde E._______ und F._______ festgenommen worden seien, da dieses Ereignis der ausschlaggebende Grund für die Flucht gewesen sei. Weiter könne auch eine Reflexverfolgung aufgrund der angeblichen politischen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Zum einen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, diese Tätigkeiten konkret zu schildern. Zum anderen habe er bezüglich einer Reflexverfolgung lediglich pauschal erklärt, dass seine Familie gelitten habe. Stichhaltige Hinweise seien seinen Angaben nicht zu entnehmen.
E. 4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe hielten die Beschwerdeführenden den vor-instanzlichen Argumenten Folgendes entgegen:
E. 4.2.1 Sie hätten ihr politisches und humanitäres Engagement in den Anhörungen detailliert sowie nachvollziehbar geschildert und mittels zahlreicher Beweismittel belegt. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass bereits sein Vater die kurdische politische Bewegung in Syrien mitgeprägt und deshalb früher jahrelang inhaftiert gewesen sei. Er habe weiter glaubhaft darlegen können, seit dem Jahr 2002 beziehungsweise 2003 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 offizielles Mitglied der PDK gewesen zu sein. Seine Ausführungen zur Organisation und Teilnahme an Demonstrationen vermittelten den Eindruck von persönlich Erlebtem. Dass er an der Beerdigung von H._______ - seinem Mentor - dessen Sarg mitgetragen habe, sei ein Zeichen dafür, dass er zu dessen engeren Kreis gehört habe. Dass er trotz seinem Augenleiden sein politisches Engagement in der Schweiz weiterführe, sei ein Indiz dafür, dass er dies bereits in seinem Heimatland getan habe.
E. 4.2.2 Hinsichtlich der Identifizierung durch die Behörden führten die Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer weise aufgrund seines Engagements ein Profil auf. Seine Familie dürfte aufgrund der früheren Tätigkeiten seines Vaters bei den Behörden als regimefeindlich bekannt sein, was dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Verhaftung negativ angelastet worden wäre. Er habe in verschiedenen Städten Demonstrationen gegen die Regierung mitorganisiert und daran teilgenommen. Dabei habe er manchmal sogar mit einem Mikrofon Parolen gesprochen. Es sei nicht auszuschliessen, dass er dabei von den Behörden beobachtet oder gefilmt worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund des existierenden Bildmaterials im Internet habe identifiziert werden können respektive werden könnte, sei hoch. Das gleiche gelte für die Videoaufnahmen betreffend die humanitären Hilfestellungen sowie die Theateraufführungen. Dass er letztlich nie festgenommen worden sei, sei wohl darauf zurückzuführen, dass es für die syrischen Sicherheitskräfte nicht in jedem Fall möglich gewesen sei, auf gesuchte Personen zuzugreifen, zumal gewisse Stadtteile von kurdischen Sicherheitskräften kontrolliert worden seien. Das SEM lasse sodann die damalige Situation in der Provinz I._______ (andere Schreibweise für «D._______») völlig ausser Acht. Da sich das Wohnquartier des Beschwerdeführers in einem von Kurden kontrollierten Gebiet befunden habe, sei durchaus nachvollziehbar, dass er dort nicht aufgesucht worden sei. Ebenso sei seine Vermutung nachvollziehbar, wonach die Regierungskräfte in diesem Gebiet aufgrund der dort angespannten Situation mit einem gewaltsamen Einmarschieren in die von Kurden dominierten Stadtteile keinen Flächenbrand hätten auslösen wollen, plausibel und nachvollziehbar. Von F._______, welcher heute als anerkannter Flüchtling in J._______ lebe, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass es gegen jenen und E._______ ein Urteil gebe und ein solches auch gegen ihn bestehen dürfte. Da er I._______ im (...) 2014 verlassen habe, sei nicht erstaunlich, dass er deshalb damals keine Ahnung von einer Verurteilung gehabt haben konnte. Aussagen von Drittpersonen grundsätzlich jeglichen Wahrheitsgehalt abzusprechen, nur weil diese nicht persönlich angehört werden könnten, sei nicht statthaft, zumal im Verwaltungsverfahren Auskünfte von Drittpersonen gemäss Art. 12 VwVG explizit zugelassen seien.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylverfahrens einen Strafregisterauszug eingereicht. Diesem sei zu entnehmen, dass er wegen Demonstrationsteilnahme, Beleidigung des Präsidenten und Nationaler Symbole sowie der öffentlichen Erniedrigung der Staatsmacht mit Datum vom (...) 2014 in einem einzelrichterlichen Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren sowie einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Er habe bereits vorher vermutet, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Als er dann von seinem Freund F._______ von dessen Verurteilung erfahren habe, habe er mit seinem älteren Bruder Kontakt aufgenommen und diesen gebeten, sich entsprechend zu informieren. Mit Hilfe eines Anwaltes habe dieser den Strafregisterauszug erhalten. Die vom SEM zitierte Quelle betreffend die käufliche Erhältlichkeit von Beweismitteln spreche sodann hauptsächlich von gekauften Identitätspapieren und es sei nicht klar, ob dies auch auf Gerichtsdokumente, Urteile und beispielsweise Strafregisterauszüge zutreffe. Ohnehin könne vorliegend nicht einfach behauptet werden, dass der Beweiswert eines Strafregisterauszugs äusserst gering und somit untauglich sei. Dem Asylentscheid lasse sich ferner nicht entnehmen, ob das SEM das Dokument überhaupt einer Echtheitsprüfung unterzogen habe. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, ob eine Übersetzung angefertigt worden sei. Sodann habe das SEM übersehen, dass der ältere Bruder und dessen Sohn den Strafregisterauszug mithilfe eines Anwalts erlangt hätten - dadurch sei klar, dass sie den Auszug nicht persönlich abgeholt, sondern hierfür einen Anwalt beauftragt hätten, was als Vorsichtsmassnahme zu verstehen sei. Das SEM habe keinerlei Argumente angeführt, weshalb es dem Bruder des Beschwerdeführers nicht hätte möglich sein sollen, mit Hilfe eines Anwaltes den Strafregisterauszug zu besorgen. Sodann bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Festnahme der Freunde E._______ und F._______ sowie seiner Verurteilung.
E. 4.2.4 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin liessen den Schluss zu, dass sie aktiv den von ihr geschilderten Tätigkeiten nachgegangen sei und sich für die Rechte der kurdischen Bevölkerung aber auch anderer Minderheiten eingesetzt habe. Ihre Aussagen in Bezug auf ihre persönliche Situation seien detailliert sowie plausibel ausgefallen und stimmten im Wesentlichen mit denjenigen des Beschwerdeführers überein. So habe sie übereinstimmend geschildert, dass auch nach ihrem Wegzug unbekannte Personen bei ihnen zuhause vorbeigekommen seien und offenbar nach ihnen gesucht hätten. Ebenso übereinstimmend hätten sie das Auffinden des Leichentuchs mit einem Stück Seife geschildert - eine symbolische Todesdrohung.
E. 4.2.5 Insgesamt seien ihre Aussagen aufgrund des Gesagten glaubhaft und eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei zu bejahen.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM zu stützen ist. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung und unter Hinweis auf zahlreiche Protokollstellen sowie die Rechtsprechung und andere Quellen dargelegt, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden für unglaubhaft respektive nicht asylrelevant befunden hat. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer Beschwerdeeingabe nichts vorzubringen, was im Resultat zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 4.1) verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.
E. 5.3 Eingangs sind gewichtige Zweifel am Umfang des geltend gemachten politischen Profils der Beschwerdeführenden anzubringen. Hierzu Folgendes: Hinsichtlich der Familiengeschichte ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zum Zeitpunkt der Verhaftung seines angeblich politisch sehr engagierten Vaters noch nicht einmal geboren war. Nach der Verhaftung des Vaters gefragt, antwortetet der heute (...)-jährige Beschwerdeführer, dass er damals noch «im Bauch seiner Mutter» gewesen sei (vgl. vorinstanzliche Akten A45, F39). Der entsprechende Vorfall liegt somit bereits mehrere Jahrzehnte zurück. Dass die Familie seither weitere Nachteile erlitten hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Aus der Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Aktivitäten des Vaters vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ferner konnte er zwar den allgemeinen Grund für die damalige angebliche Verhaftung des Vaters benennen, war aber selbst nach mehrmaliger Nachfrage nicht in der Lage, konkret über die politischen Tätigkeiten des Vaters zu berichten - dies, obwohl er angab, «in die Fusstapfen seines Vaters» getreten zu sein (vgl. A45, F41-44). Dies weckt Zweifel an der Intensität der politischen Einstellung und dem Umfang der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Weiter waren die Beschwerdeführenden beide nicht in der Lage, die eigenen politischen Aktivitäten substanziiert und detailliert darzustellen. Vielmehr erschöpfen sie sich hierbei in Allgemeinplätzen. Die Qualität ihrer Aussagen vermögen nicht den Eindruck zu erwecken, als würden diese von Personen geschildert, welche die beschriebenen Tätigkeiten tatsächlich selber ausgeführt hätten (vgl. A45, F45, F48-F61, F78-80; A46, F40-42, F66 f.). Die geschilderten Aktivitäten lassen ferner nicht auf eine bedeutende oder gar exponierte Rolle schliessen. So schilderte die Beschwerdeführerin lediglich allgemein, sie habe einfach das kurdische Alphabet denjenigen beigebracht, die es noch nicht gekonnt hätten, habe Essen und Milch an arme Familien verteilt oder das Newroz-Fest im Freien gefeiert (vgl. A46, F40). Auf die konkrete Frage hin, inwiefern solche Aktivitäten überhaupt aus Sicht ihres Heimatlandes problematisch sein könnten, räumte die Beschwerdeführerin selber ein, dass dies (am Anfang) eigentlich gar nicht problematisch gewesen sei. Erst nachdem «Frauen mehr in Gefahr» geraten seien, sei es für sie problematisch geworden (vgl. A46, F45). Ob sie überhaupt in den Fokus der Behörden geraten sei, sei sie sich aber selber gar nicht sicher (vgl. A46, F42). Kontakt zu Behörden habe sie jedenfalls nie gehabt (vgl. A46, F43). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen keine Qualität auf, die eine exponierte Tätigkeit oder gar eine besondere Rolle innerhalb einer Gruppierung erkennen lassen könnten (vgl. A45, F45). Danach gefragt, weshalb er trotz seiner angeblich exponierten Stellung innerhalb der Partei nicht schon früher verhaftet worden sei, relativierte der Beschwerdeführer umgehend seine Stellung innerhalb der Partei. Hierbei brachte er nunmehr vor, dass er «in all seinen Aktivitäten nie versucht habe, exponiert zu sein» oder «sich zu zeigen» (vgl. A45, F63). Wie das SEM zweifelt auch das Gericht aufgrund der eingereichten Beweismittel und den diesbezüglichen Ausführungen nicht grundsätzlich daran, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat vermutlich sozial und in einem geringen Umfang politisch - insbesondere im Rahmen von Theaterstücken und der Verteilung von Hilfsgütern - engagiert haben. So werden die geltend gemachten Teilnahmen an Theaterstücken sowie die Verteilung von Nahrungsmittel an Bedürftige durch die eingereichten Beweismittel untermauert. Daraus kann insgesamt aber kein relevantes politisches Profil respektive eine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen Profils muss vorliegend aber nicht abschliessend beurteilt werden, zumal - wie nachfolgend ausgeführt - ohnehin nicht von einer Identifizierung durch die syrischen Behörden auszugehen ist.
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführenden machten verschiedene Gründe geltend, welche möglicherweise zu ihrer behördlichen Identifizierung geführt haben könnten. Der Beschwerdeführer führte unter anderem an, bei seinen Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2013 vom Regime sehr wahrscheinlich gefilmt worden zu sein. Auf die Frage, weshalb er dann nicht bereits früher verhaftet worden sei, gab er an, dass die Aufnahmen erst später im Internet hochgeladen worden seien. Wie vom SEM in der Anhörung zu Recht angemerkt wurde, wäre das Regime nicht auf Beweismittel aus dem Internet angewiesen gewesen, wenn sie die Aufnahmen selbst angefertigt hätten. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, die Behörden hätten nicht ihre richtigen Namen, sondern lediglich ihren Decknamen gekannt und erst nach der Aufführung des Theaterstücks einen Beweis gegen ihn in der Hand gehabt, ist weder überzeugend noch nachvollziehbar (vgl. A45, F81-84). Dies, zumal er zuvor an der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, an Demonstrationen mehrmals von den Behörden angegriffen worden zu sein und dass diese ganz genau gewusst hätten, wer sie seien, wer ihre Väter seien respektive dass sie seinen Namen bereits gekannt hätten (vgl. A45, a.a.O. sowie F62). Zudem führte der Beschwerdeführer an, bereits ab dem Jahr 2008 regelmässig Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, so dass er immer wieder für kurze Zeit habe untertauchen müssen, bis sein Vater und seine Vorgesetzten die Lage «mit Geld und Bekanntschaften» in Ordnung gebracht hätten (vgl. A45, F46). Diesfalls wäre den Behörden sein Name wohl längst bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin gab in offensichtlichem Widerspruch hierzu an, der Beschwerdeführer sei den Behörden nur unter seinem Decknamen bekannt gewesen und dass sich seine Familie die Bestechung im Falle einer Festnahme nicht hätte leisten können, weshalb sie sich zur Flucht entschieden hätten (vgl. A46, F36). Als weiteren Grund gaben die Beschwerdeführenden an, dass im (...) 2013 ihre Kollegen E._______ und F._______ verhaftet worden seien und die Behörden von ihnen hätten wissen wollen, wer ebenfalls in der kurdischen Jugendgruppe sowie an Demonstrationen beteiligt gewesen sei. Jemand aus der Familie von F._______ habe sie damals informiert, dass ihre Namen bekanntgeworden seien (vgl. A45, F35; A46, F36). Zu diesem Sachverhaltsaspekt kam es zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden zu einem gewichtigen Widerspruch: Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass E._______ und F._______ bereits nach sechs oder sieben Tagen hätten freigekauft werden können (vgl. A45, F35). Die Beschwerdeführerin wusste nicht mehr, wann E._______ und F._______ verhaftet worden seien, gab aber an, dass diese erst nach vier bis fünf Monaten gegen Bestechung freigekommen seien (vgl. A46, F36). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der circa im (...) 2013 erfolgten Verhaftung seiner Freunde E._______ und F._______ die Region I._______ erst im (...) 2014 verlassen habe, zumal die Beschwerdeführenden dieses Ereignis als zentrales Fluchtmotiv anführten (vgl. A45, F72 f.). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Beschwerdeführenden im (...) 2013 Pässe ausstellen liessen, obwohl sie befürchtet hätten, E._______ und F._______ hätten sie an die Behörden verraten. Auch wenn sie die Pässe - wie sie geltend machten - mittels Bestechung erhalten haben, wären sie damit ein erhebliches Risiko eingegangen (vgl. A46, F55-59). Die Beschwerdeführenden berichteten zwar übereinstimmend, dass in der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer versteckt habe, die Beschwerdeführerin beim Haus eine symbolische Todesdrohung in Form eines Leichentuchs und eines Stücks Seife aufgefunden habe (vgl. A45, F75). Die Urheberschaft dieser Drohung blieb jedoch unklar - Nachbarn hätten gesagt, dass «die Vermummten» respektive «unbekannten Personen» respektive Leute der «Nationalen Abwehr» zwei Mal bei ihnen zuhause an die Tür geklopft und nach ihnen gefragt hätten (vgl. A45, F35, F75; A46, F36, F45). Hierbei ist ohnehin fraglich, ob zwischen der angeblichen symbolischen Todesdrohung und den Hausbesuchen ein Konnex besteht und ob Letzteren überhaupt eine asylrelevante Verfolgungsmotivation zugrunde liegt. Hinsichtlich des Neffen des Beschwerdeführers kam es zu einem weiteren Widerspruch. Nachdem sein Bruder den Strafregisterauszug für ihn abgeholt habe, seien in der Nacht Leute zu diesem nach Hause gekommen und hätten nach ihm - dem Beschwerdeführer - gefragt. Im Rahmen der diesbezüglichen Eskalation sei der Neffe angeschossen worden (vgl. A45, F65-67; A6, Beweismittel Nr. 12). Zum einen ist fraglich, weshalb der Beschwerdeführer dieses schwerwiegende Ereignis erst spät an der Anhörung erwähnte, obwohl er bereits vorher den Druck auf seine beiden in der Heimat verbliebenen Brüder ansprach (vgl. A45, F36-38). Zum anderen erwähnte die Beschwerdeführerin nicht, dass der Neffe angeschossen, sondern lediglich einmal «behelligt» worden sei (vgl. A46, F48). Aus den hierzu eingereichten Foto- und Videoaufnahmen kann zudem nicht geschlossen werden, dass es sich bei dem verletzten Mann tatsächlich um den Neffen handelt und dieser unter den angegebenen Umständen verletzt worden sein soll.
E. 5.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (dort E. II Ziff. 1 Bst. b), denen sich das Gericht anschliesst. Dass ihre exilpolitischen Tätigkeiten niederschwellig sind, wurde von den Beschwerdeführenden denn auch selbst erkannt (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 5.3). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen hierzu.
E. 5.4.3 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel untermauern in der Hauptsache ihr geltend gemachtes Engagement im Rahmen von Theateraufführungen, gemeinnützigen Aktivitäten sowie Demonstrationsteilnahmen, was vom SEM ebenfalls erkannt wurde. Eine ausführlichere Prüfung dieser Beweismittel - wie von den Beschwerdeführenden verlangt - war daher nicht angezeigt, zumal diese Beweismittel eine Identifizierung durch die Behörden ohnehin nicht zu belegen vermögen. Hinsichtlich des Strafregisterauszugs ist folgendes festzuhalten: Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann im Syrien-Kontext nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3 und E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1). Wie oben aufgeführt, ist dies vorliegend nicht der Fall. Ergänzend ist anzumerken, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der von den Beschwerdeführenden respektive des Bruders des Beschwerdeführers beauftragte Anwalt nicht auch das im Strafregisterauszug erwähnte Urteil vom (...) 2014 bei den syrischen Behörden hätte erhältlich machen können, sollte ein solches tatsächlich existieren. Die dargelegte Verurteilung des Beschwerdeführers ist daher insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen liegt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeergänzung eine Übersetzung des Strafregisterauszugs vor. Diese wurde anlässlich der Anhörung mit Hilfe der anwesenden Dolmetschperson mündlich erstellt (vgl. A45, S. 12).
E. 5.5 Nach dem Ausgeführten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Identifizierung ihrer Person als Regimegegner durch die syrischen Behörden und eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine solche zu befürchten hätten.
E. 5.6 Demzufolge hat das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist. Praxisgemäss erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Beschwerdeergänzung vom 23. September 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand von insgesamt neun Stunden erscheint angemessen. Der Rechtsvertreterin ist somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'454.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'454.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4250/2020 Urteil vom 28. Juli 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, sowie deren Kind, C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 25. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 16. Januar 2018 zu ihrer Person befragt (BzP). Nachdem das SEM ein Übernahmeersuchen der griechischen Behörden gutgeheissen hatte, reiste der Beschwerdeführer am (...) September 2018 in die Schweiz ein und suchte am selben Tag um Asyl nach. Seine BzP fand am 8. Oktober 2018 statt. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 schrieb das SEM wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführenden (unentschuldigtes Nichterscheinen an der Anhörung sowie Nichtwahrnehmung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich) ihre Asylgesuche als gegenstandslos geworden ab. C. Mit Schreiben vom 10. und 13. Dezember 2019 gelangten die Beschwerdeführenden mit Hilfe ihres Rechtsvertreters an das SEM und ersuchten um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde das Asylverfahren wiederaufgenommen. D. D.a Der Beschwerdeführer machte an seiner Anhörung vom 14. Mai 2020 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe mit seiner Familie zusammen in D._______ gewohnt, wo er als (...) tätig gewesen sei. Bereits sein Vater habe sich für die Rechte der Kurden engagiert. Er selber sei Mitglied der PDK (Partiya Demokrata Kurdistanê, Demokratische Partei Kurdistan) gewesen und habe bis zur Ausreise an Demonstrationen teilgenommen, welche er auch mitorganisiert habe. Zudem habe er Theateraufführungen sowie gemeinnützige Arbeiten mitorganisiert. Er sei damals bei der «Tevgera Ciwanen Kurd» (TCK, Bewegung der kurdischen Jugend) tätig gewesen. Im Jahr (...) habe nach einer Konferenz der Partei eine Razzia stattgefunden. Er sei geflüchtet und während 27 Tagen nicht mehr zu Hause gewesen. Einige seiner Freunde seien verhaftet worden. Zwei von ihnen seien im Jahr 2012 getötet worden. Die syrischen Behörden hätten vermutlich von seinem Namen und seinen Tätigkeiten Kenntnis gehabt, hätten ihn aber im kurdischen Gebiet nicht verfolgen können. Die YPG (Yekîneyên Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten) habe ihm eine Zusammenarbeit angeboten. Er habe sich aber für keine Seite entscheiden und Syrien verlassen wollen. Der ausschlaggebende Grund für die Ausreise sei die Festnahme von zwei Freunden - E._______ und F._______ - gewesen. E._______ und F._______ seien im (...) 2013 an einem Kontrollposten verhaftet und für einige Tage von den syrischen Behörden festgehalten worden. Er vermute, dass die beiden seinen Namen und denjenigen seiner Ehefrau den Behörden preisgegeben hätten. Im (...) 2014 habe er D._______ verlassen und sich in sichere kurdische Gebiete begeben, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Zu diesem Zeitpunkt seien gemäss Aussagen seiner Nachbarn die Behörden zweimal bei ihm zuhause erschienen. Nach seiner Ausreise sei sein Neffe angeschossen worden und seine Brüder würden ständig beobachtet. Jemand gehe nun für sie einkaufen, da sie sich nicht mehr wagten, auf den Markt zu gehen. In Syrien gebe es sodann keine Zukunft für ihn und seinen Sohn. Strom, Wasser, Medizin und Ärzte seien nicht vorhanden. D.b Die Beschwerdeführerin machte an ihrer Anhörung vom 12. Juni 2020 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei kurdischer Ethnie und habe mit der Familie zusammen in D._______ gewohnt, wo sie ebenfalls ehrenamtlich für die kurdische Jugend- respektive Hilfsorganisation TCK tätig gewesen sei. Einmal seien zwei Jugendliche namens E._______ und F._______, welche ebenfalls für die TCK tätig gewesen seien, von den syrischen Behörden mitgenommen und geschlagen worden. In der Folge seien die beiden von deren Angehörigen freigekauft worden. Sie vermute, dass die Regierung durch diese Freunde auch ihre Namen erfahren habe. Überdies habe sie zwischen 2012 und 2013 in D._______ und G._______ an Demonstrationen teilgenommen. Weiter herrsche in Syrien Krieg und es gebe keinen Strom mehr. D.c Bezüglich der Ausreise gaben die Beschwerdeführenden an, im (...) oder (...) 2014 Syrien Richtung Türkei verlassen zu haben. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in der Türkei hätten sie ihre Reise in den Nordirak fortgesetzt, wo sie sich bis (...) 2015 aufgehalten hätten. Daraufhin seien sie in die Türkei zurückgekehrt, wo sie bis (...) 2017 in Istanbul wohnhaft gewesen seien. In der Folge seien sie nach Griechenland gereist. Die Beschwerdeführerin sei am (...) 2017 mit dem Sohn nach Zürich geflogen. Für die Reise hätten sie gefälschte bulgarische Identitätskarten verwendet. Der Beschwerdeführer sei am (...)2018 von Athen nach Zürich gereist. D.d Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Reisepässe, Identitätskarten, ihr Familienbüchlein, verschiedene Fotos, Aufnahmen des Beschwerdeführers anlässlich kurdischer Demonstrationen in der Schweiz, ein Beitrittsformular und eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDK-Schweiz, einen Auszug aus dem syrischen Strafregister vom (...) 2018 (wonach der Beschwerdeführer am (...) 2014 wegen Teilnahme an Demonstrationen und Beleidigung des Präsidenten und der nationalen Symbole zu (...) Jahren Haft und einer Geldstrafe verurteilt worden sei) sowie Arztberichte den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 - eröffnet am 28. Juli 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffern 1-2). Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), deren Vollzug es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme jedoch aufschob (Dispositivziffern 4-6). F. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. August 2020 (Datum Poststempel) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Zudem seien der mandatierten Rechtsvertreterin Kopien aller im Beweismittelindex (Nr. 1-15) eingereichten persönlichen Beweismittel zuzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie (eventualiter) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lag eine Länderrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. Februar 2016 bei. G. Mit Schreiben vom 28. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2020 wies der Instruktionsrichter das SEM an, den Beschwerdeführenden Akteneinsicht zu gewähren. Gleichzeitig räumte er ihnen die Möglichkeit ein, ihre Beschwerdebegründung nach gewährter Akteneinsicht zu ergänzen, andernfalls auf Grund der Akten entschieden werde. I. Mit Eingabe vom 23. September 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen genügten. 4.1.1 Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, in Syrien gebe es keine Zukunft mehr und es herrsche Krieg; Strom, Wasser und medizinische Versorgung seien nicht vorhanden. Dabei handle es sich aber nicht um gezielte flüchtlingsrelevante Verfolgungsmassnahmen. Auch die von ihnen geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Beitritt des Beschwerdeführers zur schweizerischen Sektion der PDK sowie Teilnahme an kurdischen Demonstrationen) seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. 4.1.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen hielt das SEM fest, es sei nicht auszuschliessen, dass sich die Beschwerdeführenden für die kurdische Sache eingesetzt und an Demonstrationen teilgenommen hätten. Sie hätten jedoch die Umstände ihrer vermuteten Identifizierung durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft erläutern können. Die diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerdeführers seien weder konkret noch substanziiert. Seine Vermutungen basierten einzig auf angeblichen Aussagen von Drittpersonen beziehungsweise der Angehörigen seiner beiden Freunde oder der Nachbarn, deren Glaubwürdigkeit nicht geprüft werden könne. Konkrete Hinweise auf eine Identifizierung durch die syrischen Behörden seien seinen Aussagen jedenfalls nicht zu entnehmen. Es handle sich um Behauptungen, die er mit keinen stichhaltigen Hinweisen habe untermauern können. Die Tatsache, dass einige Videos von Demonstrationen auf YouTube hochgeladen worden seien sowie das Einreichen eines angeblichen Strafregisterauszugs vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beweiswert syrischer Dokumente sei aufgrund derer leichten Käuflichkeit äussert gering. Im vorliegenden Fall erstaune zum einen, dass das Urteil angeblich noch während seiner Anwesenheit in Syrien gefällt worden sei, er aber davon nichts erfahren haben wolle. Zum anderen überrasche, dass er seine Angehörigen dem grossen Risiko ausgesetzt habe, indem diese seinen Strafregisterauszug persönlich bei den Behörden beschafft hätten. In den Aussagen der Beschwerdeführerin seien ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen erkennbar. Sie habe zwar im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, jedoch ausgesagt, dass es keinen konkreten Hinweis gebe, dass sie in den Fokus der Behörden geraten sei. Es erstaune überdies, dass sie nicht wisse, wann ihre Freunde E._______ und F._______ festgenommen worden seien, da dieses Ereignis der ausschlaggebende Grund für die Flucht gewesen sei. Weiter könne auch eine Reflexverfolgung aufgrund der angeblichen politischen Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Zum einen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, diese Tätigkeiten konkret zu schildern. Zum anderen habe er bezüglich einer Reflexverfolgung lediglich pauschal erklärt, dass seine Familie gelitten habe. Stichhaltige Hinweise seien seinen Angaben nicht zu entnehmen. 4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe hielten die Beschwerdeführenden den vor-instanzlichen Argumenten Folgendes entgegen: 4.2.1 Sie hätten ihr politisches und humanitäres Engagement in den Anhörungen detailliert sowie nachvollziehbar geschildert und mittels zahlreicher Beweismittel belegt. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass bereits sein Vater die kurdische politische Bewegung in Syrien mitgeprägt und deshalb früher jahrelang inhaftiert gewesen sei. Er habe weiter glaubhaft darlegen können, seit dem Jahr 2002 beziehungsweise 2003 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 offizielles Mitglied der PDK gewesen zu sein. Seine Ausführungen zur Organisation und Teilnahme an Demonstrationen vermittelten den Eindruck von persönlich Erlebtem. Dass er an der Beerdigung von H._______ - seinem Mentor - dessen Sarg mitgetragen habe, sei ein Zeichen dafür, dass er zu dessen engeren Kreis gehört habe. Dass er trotz seinem Augenleiden sein politisches Engagement in der Schweiz weiterführe, sei ein Indiz dafür, dass er dies bereits in seinem Heimatland getan habe. 4.2.2 Hinsichtlich der Identifizierung durch die Behörden führten die Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer weise aufgrund seines Engagements ein Profil auf. Seine Familie dürfte aufgrund der früheren Tätigkeiten seines Vaters bei den Behörden als regimefeindlich bekannt sein, was dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Verhaftung negativ angelastet worden wäre. Er habe in verschiedenen Städten Demonstrationen gegen die Regierung mitorganisiert und daran teilgenommen. Dabei habe er manchmal sogar mit einem Mikrofon Parolen gesprochen. Es sei nicht auszuschliessen, dass er dabei von den Behörden beobachtet oder gefilmt worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund des existierenden Bildmaterials im Internet habe identifiziert werden können respektive werden könnte, sei hoch. Das gleiche gelte für die Videoaufnahmen betreffend die humanitären Hilfestellungen sowie die Theateraufführungen. Dass er letztlich nie festgenommen worden sei, sei wohl darauf zurückzuführen, dass es für die syrischen Sicherheitskräfte nicht in jedem Fall möglich gewesen sei, auf gesuchte Personen zuzugreifen, zumal gewisse Stadtteile von kurdischen Sicherheitskräften kontrolliert worden seien. Das SEM lasse sodann die damalige Situation in der Provinz I._______ (andere Schreibweise für «D._______») völlig ausser Acht. Da sich das Wohnquartier des Beschwerdeführers in einem von Kurden kontrollierten Gebiet befunden habe, sei durchaus nachvollziehbar, dass er dort nicht aufgesucht worden sei. Ebenso sei seine Vermutung nachvollziehbar, wonach die Regierungskräfte in diesem Gebiet aufgrund der dort angespannten Situation mit einem gewaltsamen Einmarschieren in die von Kurden dominierten Stadtteile keinen Flächenbrand hätten auslösen wollen, plausibel und nachvollziehbar. Von F._______, welcher heute als anerkannter Flüchtling in J._______ lebe, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass es gegen jenen und E._______ ein Urteil gebe und ein solches auch gegen ihn bestehen dürfte. Da er I._______ im (...) 2014 verlassen habe, sei nicht erstaunlich, dass er deshalb damals keine Ahnung von einer Verurteilung gehabt haben konnte. Aussagen von Drittpersonen grundsätzlich jeglichen Wahrheitsgehalt abzusprechen, nur weil diese nicht persönlich angehört werden könnten, sei nicht statthaft, zumal im Verwaltungsverfahren Auskünfte von Drittpersonen gemäss Art. 12 VwVG explizit zugelassen seien. 4.2.3 Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylverfahrens einen Strafregisterauszug eingereicht. Diesem sei zu entnehmen, dass er wegen Demonstrationsteilnahme, Beleidigung des Präsidenten und Nationaler Symbole sowie der öffentlichen Erniedrigung der Staatsmacht mit Datum vom (...) 2014 in einem einzelrichterlichen Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren sowie einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Er habe bereits vorher vermutet, dass ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Als er dann von seinem Freund F._______ von dessen Verurteilung erfahren habe, habe er mit seinem älteren Bruder Kontakt aufgenommen und diesen gebeten, sich entsprechend zu informieren. Mit Hilfe eines Anwaltes habe dieser den Strafregisterauszug erhalten. Die vom SEM zitierte Quelle betreffend die käufliche Erhältlichkeit von Beweismitteln spreche sodann hauptsächlich von gekauften Identitätspapieren und es sei nicht klar, ob dies auch auf Gerichtsdokumente, Urteile und beispielsweise Strafregisterauszüge zutreffe. Ohnehin könne vorliegend nicht einfach behauptet werden, dass der Beweiswert eines Strafregisterauszugs äusserst gering und somit untauglich sei. Dem Asylentscheid lasse sich ferner nicht entnehmen, ob das SEM das Dokument überhaupt einer Echtheitsprüfung unterzogen habe. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, ob eine Übersetzung angefertigt worden sei. Sodann habe das SEM übersehen, dass der ältere Bruder und dessen Sohn den Strafregisterauszug mithilfe eines Anwalts erlangt hätten - dadurch sei klar, dass sie den Auszug nicht persönlich abgeholt, sondern hierfür einen Anwalt beauftragt hätten, was als Vorsichtsmassnahme zu verstehen sei. Das SEM habe keinerlei Argumente angeführt, weshalb es dem Bruder des Beschwerdeführers nicht hätte möglich sein sollen, mit Hilfe eines Anwaltes den Strafregisterauszug zu besorgen. Sodann bestehe ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Festnahme der Freunde E._______ und F._______ sowie seiner Verurteilung. 4.2.4 Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin liessen den Schluss zu, dass sie aktiv den von ihr geschilderten Tätigkeiten nachgegangen sei und sich für die Rechte der kurdischen Bevölkerung aber auch anderer Minderheiten eingesetzt habe. Ihre Aussagen in Bezug auf ihre persönliche Situation seien detailliert sowie plausibel ausgefallen und stimmten im Wesentlichen mit denjenigen des Beschwerdeführers überein. So habe sie übereinstimmend geschildert, dass auch nach ihrem Wegzug unbekannte Personen bei ihnen zuhause vorbeigekommen seien und offenbar nach ihnen gesucht hätten. Ebenso übereinstimmend hätten sie das Auffinden des Leichentuchs mit einem Stück Seife geschildert - eine symbolische Todesdrohung. 4.2.5 Insgesamt seien ihre Aussagen aufgrund des Gesagten glaubhaft und eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG sei zu bejahen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM zu stützen ist. Die Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung und unter Hinweis auf zahlreiche Protokollstellen sowie die Rechtsprechung und andere Quellen dargelegt, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden für unglaubhaft respektive nicht asylrelevant befunden hat. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer Beschwerdeeingabe nichts vorzubringen, was im Resultat zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (vgl. E. 4.1) verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 5.3 Eingangs sind gewichtige Zweifel am Umfang des geltend gemachten politischen Profils der Beschwerdeführenden anzubringen. Hierzu Folgendes: Hinsichtlich der Familiengeschichte ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zum Zeitpunkt der Verhaftung seines angeblich politisch sehr engagierten Vaters noch nicht einmal geboren war. Nach der Verhaftung des Vaters gefragt, antwortetet der heute (...)-jährige Beschwerdeführer, dass er damals noch «im Bauch seiner Mutter» gewesen sei (vgl. vorinstanzliche Akten A45, F39). Der entsprechende Vorfall liegt somit bereits mehrere Jahrzehnte zurück. Dass die Familie seither weitere Nachteile erlitten hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Aus der Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Aktivitäten des Vaters vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ferner konnte er zwar den allgemeinen Grund für die damalige angebliche Verhaftung des Vaters benennen, war aber selbst nach mehrmaliger Nachfrage nicht in der Lage, konkret über die politischen Tätigkeiten des Vaters zu berichten - dies, obwohl er angab, «in die Fusstapfen seines Vaters» getreten zu sein (vgl. A45, F41-44). Dies weckt Zweifel an der Intensität der politischen Einstellung und dem Umfang der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Weiter waren die Beschwerdeführenden beide nicht in der Lage, die eigenen politischen Aktivitäten substanziiert und detailliert darzustellen. Vielmehr erschöpfen sie sich hierbei in Allgemeinplätzen. Die Qualität ihrer Aussagen vermögen nicht den Eindruck zu erwecken, als würden diese von Personen geschildert, welche die beschriebenen Tätigkeiten tatsächlich selber ausgeführt hätten (vgl. A45, F45, F48-F61, F78-80; A46, F40-42, F66 f.). Die geschilderten Aktivitäten lassen ferner nicht auf eine bedeutende oder gar exponierte Rolle schliessen. So schilderte die Beschwerdeführerin lediglich allgemein, sie habe einfach das kurdische Alphabet denjenigen beigebracht, die es noch nicht gekonnt hätten, habe Essen und Milch an arme Familien verteilt oder das Newroz-Fest im Freien gefeiert (vgl. A46, F40). Auf die konkrete Frage hin, inwiefern solche Aktivitäten überhaupt aus Sicht ihres Heimatlandes problematisch sein könnten, räumte die Beschwerdeführerin selber ein, dass dies (am Anfang) eigentlich gar nicht problematisch gewesen sei. Erst nachdem «Frauen mehr in Gefahr» geraten seien, sei es für sie problematisch geworden (vgl. A46, F45). Ob sie überhaupt in den Fokus der Behörden geraten sei, sei sie sich aber selber gar nicht sicher (vgl. A46, F42). Kontakt zu Behörden habe sie jedenfalls nie gehabt (vgl. A46, F43). Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen keine Qualität auf, die eine exponierte Tätigkeit oder gar eine besondere Rolle innerhalb einer Gruppierung erkennen lassen könnten (vgl. A45, F45). Danach gefragt, weshalb er trotz seiner angeblich exponierten Stellung innerhalb der Partei nicht schon früher verhaftet worden sei, relativierte der Beschwerdeführer umgehend seine Stellung innerhalb der Partei. Hierbei brachte er nunmehr vor, dass er «in all seinen Aktivitäten nie versucht habe, exponiert zu sein» oder «sich zu zeigen» (vgl. A45, F63). Wie das SEM zweifelt auch das Gericht aufgrund der eingereichten Beweismittel und den diesbezüglichen Ausführungen nicht grundsätzlich daran, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat vermutlich sozial und in einem geringen Umfang politisch - insbesondere im Rahmen von Theaterstücken und der Verteilung von Hilfsgütern - engagiert haben. So werden die geltend gemachten Teilnahmen an Theaterstücken sowie die Verteilung von Nahrungsmittel an Bedürftige durch die eingereichten Beweismittel untermauert. Daraus kann insgesamt aber kein relevantes politisches Profil respektive eine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten politischen Profils muss vorliegend aber nicht abschliessend beurteilt werden, zumal - wie nachfolgend ausgeführt - ohnehin nicht von einer Identifizierung durch die syrischen Behörden auszugehen ist. 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführenden machten verschiedene Gründe geltend, welche möglicherweise zu ihrer behördlichen Identifizierung geführt haben könnten. Der Beschwerdeführer führte unter anderem an, bei seinen Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2013 vom Regime sehr wahrscheinlich gefilmt worden zu sein. Auf die Frage, weshalb er dann nicht bereits früher verhaftet worden sei, gab er an, dass die Aufnahmen erst später im Internet hochgeladen worden seien. Wie vom SEM in der Anhörung zu Recht angemerkt wurde, wäre das Regime nicht auf Beweismittel aus dem Internet angewiesen gewesen, wenn sie die Aufnahmen selbst angefertigt hätten. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, die Behörden hätten nicht ihre richtigen Namen, sondern lediglich ihren Decknamen gekannt und erst nach der Aufführung des Theaterstücks einen Beweis gegen ihn in der Hand gehabt, ist weder überzeugend noch nachvollziehbar (vgl. A45, F81-84). Dies, zumal er zuvor an der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, an Demonstrationen mehrmals von den Behörden angegriffen worden zu sein und dass diese ganz genau gewusst hätten, wer sie seien, wer ihre Väter seien respektive dass sie seinen Namen bereits gekannt hätten (vgl. A45, a.a.O. sowie F62). Zudem führte der Beschwerdeführer an, bereits ab dem Jahr 2008 regelmässig Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben, so dass er immer wieder für kurze Zeit habe untertauchen müssen, bis sein Vater und seine Vorgesetzten die Lage «mit Geld und Bekanntschaften» in Ordnung gebracht hätten (vgl. A45, F46). Diesfalls wäre den Behörden sein Name wohl längst bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin gab in offensichtlichem Widerspruch hierzu an, der Beschwerdeführer sei den Behörden nur unter seinem Decknamen bekannt gewesen und dass sich seine Familie die Bestechung im Falle einer Festnahme nicht hätte leisten können, weshalb sie sich zur Flucht entschieden hätten (vgl. A46, F36). Als weiteren Grund gaben die Beschwerdeführenden an, dass im (...) 2013 ihre Kollegen E._______ und F._______ verhaftet worden seien und die Behörden von ihnen hätten wissen wollen, wer ebenfalls in der kurdischen Jugendgruppe sowie an Demonstrationen beteiligt gewesen sei. Jemand aus der Familie von F._______ habe sie damals informiert, dass ihre Namen bekanntgeworden seien (vgl. A45, F35; A46, F36). Zu diesem Sachverhaltsaspekt kam es zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden zu einem gewichtigen Widerspruch: Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass E._______ und F._______ bereits nach sechs oder sieben Tagen hätten freigekauft werden können (vgl. A45, F35). Die Beschwerdeführerin wusste nicht mehr, wann E._______ und F._______ verhaftet worden seien, gab aber an, dass diese erst nach vier bis fünf Monaten gegen Bestechung freigekommen seien (vgl. A46, F36). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der circa im (...) 2013 erfolgten Verhaftung seiner Freunde E._______ und F._______ die Region I._______ erst im (...) 2014 verlassen habe, zumal die Beschwerdeführenden dieses Ereignis als zentrales Fluchtmotiv anführten (vgl. A45, F72 f.). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Beschwerdeführenden im (...) 2013 Pässe ausstellen liessen, obwohl sie befürchtet hätten, E._______ und F._______ hätten sie an die Behörden verraten. Auch wenn sie die Pässe - wie sie geltend machten - mittels Bestechung erhalten haben, wären sie damit ein erhebliches Risiko eingegangen (vgl. A46, F55-59). Die Beschwerdeführenden berichteten zwar übereinstimmend, dass in der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer versteckt habe, die Beschwerdeführerin beim Haus eine symbolische Todesdrohung in Form eines Leichentuchs und eines Stücks Seife aufgefunden habe (vgl. A45, F75). Die Urheberschaft dieser Drohung blieb jedoch unklar - Nachbarn hätten gesagt, dass «die Vermummten» respektive «unbekannten Personen» respektive Leute der «Nationalen Abwehr» zwei Mal bei ihnen zuhause an die Tür geklopft und nach ihnen gefragt hätten (vgl. A45, F35, F75; A46, F36, F45). Hierbei ist ohnehin fraglich, ob zwischen der angeblichen symbolischen Todesdrohung und den Hausbesuchen ein Konnex besteht und ob Letzteren überhaupt eine asylrelevante Verfolgungsmotivation zugrunde liegt. Hinsichtlich des Neffen des Beschwerdeführers kam es zu einem weiteren Widerspruch. Nachdem sein Bruder den Strafregisterauszug für ihn abgeholt habe, seien in der Nacht Leute zu diesem nach Hause gekommen und hätten nach ihm - dem Beschwerdeführer - gefragt. Im Rahmen der diesbezüglichen Eskalation sei der Neffe angeschossen worden (vgl. A45, F65-67; A6, Beweismittel Nr. 12). Zum einen ist fraglich, weshalb der Beschwerdeführer dieses schwerwiegende Ereignis erst spät an der Anhörung erwähnte, obwohl er bereits vorher den Druck auf seine beiden in der Heimat verbliebenen Brüder ansprach (vgl. A45, F36-38). Zum anderen erwähnte die Beschwerdeführerin nicht, dass der Neffe angeschossen, sondern lediglich einmal «behelligt» worden sei (vgl. A46, F48). Aus den hierzu eingereichten Foto- und Videoaufnahmen kann zudem nicht geschlossen werden, dass es sich bei dem verletzten Mann tatsächlich um den Neffen handelt und dieser unter den angegebenen Umständen verletzt worden sein soll. 5.4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (dort E. II Ziff. 1 Bst. b), denen sich das Gericht anschliesst. Dass ihre exilpolitischen Tätigkeiten niederschwellig sind, wurde von den Beschwerdeführenden denn auch selbst erkannt (vgl. Beschwerdeeingabe Ziff. 5.3). Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen hierzu. 5.4.3 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel untermauern in der Hauptsache ihr geltend gemachtes Engagement im Rahmen von Theateraufführungen, gemeinnützigen Aktivitäten sowie Demonstrationsteilnahmen, was vom SEM ebenfalls erkannt wurde. Eine ausführlichere Prüfung dieser Beweismittel - wie von den Beschwerdeführenden verlangt - war daher nicht angezeigt, zumal diese Beweismittel eine Identifizierung durch die Behörden ohnehin nicht zu belegen vermögen. Hinsichtlich des Strafregisterauszugs ist folgendes festzuhalten: Gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann im Syrien-Kontext nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden. Daher ist selbst einem formell echten amtlichen Dokument nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht wird (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 E. 4.3 und E-1695/2017 vom 14. Juni 2017 E. 7.3.1). Wie oben aufgeführt, ist dies vorliegend nicht der Fall. Ergänzend ist anzumerken, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der von den Beschwerdeführenden respektive des Bruders des Beschwerdeführers beauftragte Anwalt nicht auch das im Strafregisterauszug erwähnte Urteil vom (...) 2014 bei den syrischen Behörden hätte erhältlich machen können, sollte ein solches tatsächlich existieren. Die dargelegte Verurteilung des Beschwerdeführers ist daher insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen liegt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeergänzung eine Übersetzung des Strafregisterauszugs vor. Diese wurde anlässlich der Anhörung mit Hilfe der anwesenden Dolmetschperson mündlich erstellt (vgl. A45, S. 12). 5.5 Nach dem Ausgeführten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Identifizierung ihrer Person als Regimegegner durch die syrischen Behörden und eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien eine solche zu befürchten hätten. 5.6 Demzufolge hat das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist. Praxisgemäss erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10. Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antragsgemäss lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden einzusetzen. Ihr ist ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Beschwerdeergänzung vom 23. September 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Aufwand von insgesamt neun Stunden erscheint angemessen. Der Rechtsvertreterin ist somit ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'454.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'454.- ausgerichtet.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: