Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. November 2019 wurden seine Personalien aufgenommen. Nachdem er als verschwunden gemeldet worden war, schrieb das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 ab. B. Am 8. März 2021 ersuchte das SEM im Anschluss an eine Festnahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei B._______ die polnischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) sowie das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Republik Polen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 11. März 2021 zu. C. Am 16. März 2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und zur Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs aufgefordert. In der Folge wurde er erneut als verschwunden gemeldet. Am 5. Juli 2021 wurde er durch die kantonalen Behörden festgenommen. Seit dem 6. Juli 2021 befindet er sich in Ausschaffungshaft. D. Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 6. Juli 2021 um eine Bestätigung ihrer Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese bestätigten am 7. Juli 2021, dass ihre Zustimmung vom 11. März 2021 weiterhin gültig sei. E. Am 12. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch ein, worauf das SEM am 30. Juli 2021 sein Asylverfahren wiederaufnahm. F. Am 19. August 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch durch. Dabei gewährte es ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und zur Wegweisung nach Polen. Zudem wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt. G. Es liegen Arztberichte des C._______ vom (...) 2021 und der D._______ vom (...) 2021 vor. H. Am 2. September 2021 beantragte die damalige Rechtsvertretung umfassende medizinische Abklärungen der körperlichen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers. I. Am 13. September 2021 unterbreitete das SEM der Rechtsvertreterin den Entscheidentwurf, woraufhin diese am 14. September 2021 dazu Stellung nahm. Dabei wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Polen wegen seiner Heirat einer katholischen Polin von anderen Tschetschenen verfolgt worden. Die Polizei hätte ihm rund um die Uhr einen Bodyguard zur Seite stellen müssen, um ihn zu beschützen. Er benötige wegen der schlechten Haftbedingungen in der Schweiz eine psychiatrische Behandlung. Er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie an Epilepsie. Im Entscheidentwurf werde davon ausgegangen, dass eine medizinische Behandlung in Polen sichergestellt sei, ohne genau zu wissen, welche Behandlung notwendig sei. J. Mit Verfügung vom 14. September 2021 - eröffnet am 15. September 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Polen zurückgeführt werden könnte. Sollte die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreichen, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, stehe es ihm frei, um Fristerstreckung nachzusuchen. Überdies verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K. Mit Eingabe vom 22. September 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei die Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. Am 23. September 2021 wurde der Rechtsvertretung der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht erfolgt, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht einzutreten ist. Zudem ist sie formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter vorstehend erwähntem Vorbehalt - einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerdebegründung, mithin sinngemäss auch die Beschwerdebegehren und der Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, beschränkt sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit. Der Entscheid, es werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, und die Anordnung der Wegweisung nach Polen als solche werden nicht bestritten, weshalb die Verfügung des SEM vom 14. September 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 in Rechtskraft erwachsen ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die in den medizinischen Berichten dargestellte gesundheitliche Situation nicht ausreichend gewürdigt und keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Zudem hätte sie die Verfügbarkeit der von ihm benötigten Medikamente - insbesondere Methadon - prüfen müssen. Die Vorinstanz hätte ihm zum Resultat der medizinischen Untersuchungen und zur Gesundheitsversorgung in Polen vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müssen.
E. 5.2 Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens medizinisch untersucht worden ist. Der Vor-instanz lagen diesbezüglich zwei ausführliche ärztliche Berichte vor (vgl. Akten A52 und A53). Weitergehende Abklärungen waren nicht angezeigt. Die Vorinstanz hat sich mit den diesbezüglichen Ergebnissen in ihrem Entscheid ausführlich auseinandergesetzt und diese eingehend gewürdigt. Dabei verwies sie auf den Zugang zum polnischen Gesundheitssystem und zur Möglichkeit einer Weiterbehandlung in Polen. Sie gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Schliesslich stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung offen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. Der Rückweisungsantrag ist folglich abzuweisen.
E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.1 Das SEM führt in ihrer Verfügung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen und befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen aus, Polen sei ein Rechtsstaat und verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Es sei davon auszugehen, dass die polnische Polizei entsprechende Ermittlungstätigkeiten ausführen und dem Beschwerdeführer allfällig benötigten Schutz gewähren könne, auch wenn er keine genauen Angaben zu seinen Verfolgern oder deren Aufenthaltsort machen könne. Er könne sich in diesem Zusammenhang an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Polen habe ein funktionierendes Justizsystem und gelte als sicherer Drittstaat, in dem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem müsse der Beschwerdeführer die Erneuerung oder Wiederausstellung allfällig fehlender polnischer Dokumente bei den polnischen Behörden beantragen. Polen sei ein Rechtstaat und werde sich bei diesen Abläufen nicht nur an die nationalen Bestimmungen, sondern auch an die internationalen Verpflichtungen halten. Schliesslich bestehe die Vermutung, dass ein Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bemängelten Unterbringungssituation und Unterstützung sei anzumerken, dass Polen die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich medizinischer Versorgung und Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt habe. Es würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Polen nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es dürfe vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf und beim Zugang zum Arbeitsmarkt an die polnischen Behörden wende und diese nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere, oder sich an private und internationale Organisationen wende. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes sei Polen verpflichtet, ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren, welche auch die unbedingt erforderliche Behandlung von schweren psychischen Störungen umfasse. Dessen gesundheitlichen Beschwerden würden nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien, § 183) genannten Umstände fallen. Der Beschwerdeführer könne sich allfällig benötigte polnische Dokumente beschaffen, um Zugang zum polnischen Gesundheitssystem zu erhalten. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, wobei zu diesem Zeitpunkt alle vorliegenden medizinischen Informationen berücksichtigt würden und falls notwendig auch weitere ärztliche Beurteilungen zu seiner Reise- und Transportfähigkeit sowie zu einer angemessenen Weiterbehandlung im Zielstaat eingeholt würden. Über den Gesundheitszustand würden die polnischen Behörden vor der Überstellung informiert.
E. 7.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Probleme seitens tschetschenischer Landsleute der polnischen Polizei gemeldet, welche aber nichts habe unternehmen können. Es würden in Polen viele Tschetschenen leben, deren Verfolgung er ausgesetzt sei. Für die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden - eine PTBS, Epilepsie, Schlafstörungen und Alkohol- und Nikotinsucht - nehme er verschiedene Medikamente. Ausserdem habe er Flugangst. Er rechne wegen der hohen Medikamentenkosten - insbesondere Epilepsiemedikamente und Methadon - im Falle einer Überstellung nach Polen mit einer ungenügenden medizinischen Versorgung und einer Verschlechterung seiner Suchterkrankung. Zudem sei aus den bisherigen Konsultationen ersichtlich, dass er immer wieder suizidale Gedanken habe. Ferner verweist er auf die Empfehlungen des EDA bei Reisen nach Polen und seine fehlende Möglichkeit, eine spezialisierte Klinik aufsuchen zu können.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.1.1 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Polen, angeordnet. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Polen als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Nachdem dem Beschwerdeführer in Polen subsidiärer Schutz gewährt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Polen insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er werde in Polen von tschetschenischen Landsleuten verfolgt. Die polnische Polizei könne ihn nicht schützen. Entgegen diesen Ausführungen verfügt Polen aber wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden gelten als schutzfähig und schutzwillig. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Sollte er tatsächlich auf Schutz angewiesen sein, kann er sich an die entsprechenden polnischen Behörden (allenfalls auch höhere Stellen) vor Ort wenden.
E. 8.1.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: Selbst wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). In den medizinischen Berichten vom (...) 2021 und (...) 2021 wurden beim Beschwerdeführer Epilepsie, ein chronischer Alkoholkonsum und ein PTBS attestiert. Es wurden verschiedene Medikamente verschrieben. Auf Beschwerdeebene wurde auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers und, dass er zeitweise suizidal sei, hingewiesen.
E. 8.1.3 Es handelt sich bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers indes nicht um solche einer schwer kranken Person im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR. Sein aktueller Gesundheitszustand führt somit für den Fall einer Rückkehr nach Polen nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich somit als zulässig.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen.
E. 8.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die von Polen ratifizierte und umgesetzte Qualifikationsrichtlinie zu Recht festgestellt, dass Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung haben (vgl. Qualifikationsrichtlinie Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 30). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III Ziff. 2) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift - insbesondere der Hinweis auf die Empfehlungen des EDA zu Reisen nach respektive zur Behandlung von längerfristigen oder komplizierten Behandlungen in Polen - führen zu keinem anderen Ergebnis. Die medizinische Grundversorgung in Polen ist gewährleistet. Der Beschwerdeführer erhält zur Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme in der Schweiz verschiedene Medikamente. Seine Beschwerden sind nicht von einer solchen Schwere, als dass sie den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. Es ist ihm zuzumuten, sich im Falle benötigter Unterstützung an die polnischen Behörden zu wenden und allenfalls unter Mithilfe einer Nichtregierungsorganisation, Zugang zu medizinischer Hilfe zu erhalten.
E. 8.2.2 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die polnischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Sollte er auf ununterbrochene medizinische Unterstützung angewiesen sein, die in Polen nicht sofort bei seiner Ankunft gewährleistet wäre, ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er im Sinne von Art. 75 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann. Unter den genannten Voraussetzungen erscheint eine Rückkehr nach Polen für den Beschwerdeführer zumutbar.
E. 8.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Polen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat zumutbar ist, umzustossen.
E. 9 Da die polnischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung sodann auch als möglich zu bezeichnen.
E. 10 Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12 Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, werden die Anträge um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
E. 13.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Kostenbefreiung (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da dieses Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4222/2021 Urteil vom 29. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am 15. Juli 1971, Russland, vertreten durch Anna Leibacher, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 14. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. November 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. November 2019 wurden seine Personalien aufgenommen. Nachdem er als verschwunden gemeldet worden war, schrieb das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 ab. B. Am 8. März 2021 ersuchte das SEM im Anschluss an eine Festnahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei B._______ die polnischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) sowie das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Republik Polen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 11. März 2021 zu. C. Am 16. März 2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und zur Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs aufgefordert. In der Folge wurde er erneut als verschwunden gemeldet. Am 5. Juli 2021 wurde er durch die kantonalen Behörden festgenommen. Seit dem 6. Juli 2021 befindet er sich in Ausschaffungshaft. D. Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 6. Juli 2021 um eine Bestätigung ihrer Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese bestätigten am 7. Juli 2021, dass ihre Zustimmung vom 11. März 2021 weiterhin gültig sei. E. Am 12. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer ein schriftliches Asylgesuch ein, worauf das SEM am 30. Juli 2021 sein Asylverfahren wiederaufnahm. F. Am 19. August 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch durch. Dabei gewährte es ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und zur Wegweisung nach Polen. Zudem wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt. G. Es liegen Arztberichte des C._______ vom (...) 2021 und der D._______ vom (...) 2021 vor. H. Am 2. September 2021 beantragte die damalige Rechtsvertretung umfassende medizinische Abklärungen der körperlichen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers. I. Am 13. September 2021 unterbreitete das SEM der Rechtsvertreterin den Entscheidentwurf, woraufhin diese am 14. September 2021 dazu Stellung nahm. Dabei wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Polen wegen seiner Heirat einer katholischen Polin von anderen Tschetschenen verfolgt worden. Die Polizei hätte ihm rund um die Uhr einen Bodyguard zur Seite stellen müssen, um ihn zu beschützen. Er benötige wegen der schlechten Haftbedingungen in der Schweiz eine psychiatrische Behandlung. Er leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie an Epilepsie. Im Entscheidentwurf werde davon ausgegangen, dass eine medizinische Behandlung in Polen sichergestellt sei, ohne genau zu wissen, welche Behandlung notwendig sei. J. Mit Verfügung vom 14. September 2021 - eröffnet am 15. September 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Polen zurückgeführt werden könnte. Sollte die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Corona-Virus nicht ausreichen, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, stehe es ihm frei, um Fristerstreckung nachzusuchen. Überdies verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K. Mit Eingabe vom 22. September 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei die Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. September 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). M. Am 23. September 2021 wurde der Rechtsvertretung der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht erfolgt, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht einzutreten ist. Zudem ist sie formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter vorstehend erwähntem Vorbehalt - einzutreten. 1.4 Die Beschwerdebegründung, mithin sinngemäss auch die Beschwerdebegehren und der Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, beschränkt sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit. Der Entscheid, es werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, und die Anordnung der Wegweisung nach Polen als solche werden nicht bestritten, weshalb die Verfügung des SEM vom 14. September 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 2 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die in den medizinischen Berichten dargestellte gesundheitliche Situation nicht ausreichend gewürdigt und keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Zudem hätte sie die Verfügbarkeit der von ihm benötigten Medikamente - insbesondere Methadon - prüfen müssen. Die Vorinstanz hätte ihm zum Resultat der medizinischen Untersuchungen und zur Gesundheitsversorgung in Polen vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müssen. 5.2 Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens medizinisch untersucht worden ist. Der Vor-instanz lagen diesbezüglich zwei ausführliche ärztliche Berichte vor (vgl. Akten A52 und A53). Weitergehende Abklärungen waren nicht angezeigt. Die Vorinstanz hat sich mit den diesbezüglichen Ergebnissen in ihrem Entscheid ausführlich auseinandergesetzt und diese eingehend gewürdigt. Dabei verwies sie auf den Zugang zum polnischen Gesundheitssystem und zur Möglichkeit einer Weiterbehandlung in Polen. Sie gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Schliesslich stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung offen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht ersichtlich. Der Rückweisungsantrag ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7. 7.1 Das SEM führt in ihrer Verfügung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen und befürchteten Übergriffe durch Privatpersonen aus, Polen sei ein Rechtsstaat und verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte. Es sei davon auszugehen, dass die polnische Polizei entsprechende Ermittlungstätigkeiten ausführen und dem Beschwerdeführer allfällig benötigten Schutz gewähren könne, auch wenn er keine genauen Angaben zu seinen Verfolgern oder deren Aufenthaltsort machen könne. Er könne sich in diesem Zusammenhang an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Polen habe ein funktionierendes Justizsystem und gelte als sicherer Drittstaat, in dem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem müsse der Beschwerdeführer die Erneuerung oder Wiederausstellung allfällig fehlender polnischer Dokumente bei den polnischen Behörden beantragen. Polen sei ein Rechtstaat und werde sich bei diesen Abläufen nicht nur an die nationalen Bestimmungen, sondern auch an die internationalen Verpflichtungen halten. Schliesslich bestehe die Vermutung, dass ein Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat zumutbar sei. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bemängelten Unterbringungssituation und Unterstützung sei anzumerken, dass Polen die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt habe, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich medizinischer Versorgung und Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle, umgesetzt habe. Es würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Polen nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es dürfe vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er sich bei Unterstützungsbedarf und beim Zugang zum Arbeitsmarkt an die polnischen Behörden wende und diese nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere, oder sich an private und internationale Organisationen wende. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes sei Polen verpflichtet, ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren, welche auch die unbedingt erforderliche Behandlung von schweren psychischen Störungen umfasse. Dessen gesundheitlichen Beschwerden würden nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien, § 183) genannten Umstände fallen. Der Beschwerdeführer könne sich allfällig benötigte polnische Dokumente beschaffen, um Zugang zum polnischen Gesundheitssystem zu erhalten. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, wobei zu diesem Zeitpunkt alle vorliegenden medizinischen Informationen berücksichtigt würden und falls notwendig auch weitere ärztliche Beurteilungen zu seiner Reise- und Transportfähigkeit sowie zu einer angemessenen Weiterbehandlung im Zielstaat eingeholt würden. Über den Gesundheitszustand würden die polnischen Behörden vor der Überstellung informiert. 7.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Probleme seitens tschetschenischer Landsleute der polnischen Polizei gemeldet, welche aber nichts habe unternehmen können. Es würden in Polen viele Tschetschenen leben, deren Verfolgung er ausgesetzt sei. Für die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden - eine PTBS, Epilepsie, Schlafstörungen und Alkohol- und Nikotinsucht - nehme er verschiedene Medikamente. Ausserdem habe er Flugangst. Er rechne wegen der hohen Medikamentenkosten - insbesondere Epilepsiemedikamente und Methadon - im Falle einer Überstellung nach Polen mit einer ungenügenden medizinischen Versorgung und einer Verschlechterung seiner Suchterkrankung. Zudem sei aus den bisherigen Konsultationen ersichtlich, dass er immer wieder suizidale Gedanken habe. Ferner verweist er auf die Empfehlungen des EDA bei Reisen nach Polen und seine fehlende Möglichkeit, eine spezialisierte Klinik aufsuchen zu können. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 Die Vorinstanz hat vorliegend den Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat, nämlich Polen, angeordnet. Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Sodann hat der Bundesrat Polen als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet (vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 [in Kraft seit dem 1. Januar 2008]). Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Nachdem dem Beschwerdeführer in Polen subsidiärer Schutz gewährt wurde, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Zudem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Polen insoweit seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er werde in Polen von tschetschenischen Landsleuten verfolgt. Die polnische Polizei könne ihn nicht schützen. Entgegen diesen Ausführungen verfügt Polen aber wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden gelten als schutzfähig und schutzwillig. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Sollte er tatsächlich auf Schutz angewiesen sein, kann er sich an die entsprechenden polnischen Behörden (allenfalls auch höhere Stellen) vor Ort wenden. 8.1.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: Selbst wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). In den medizinischen Berichten vom (...) 2021 und (...) 2021 wurden beim Beschwerdeführer Epilepsie, ein chronischer Alkoholkonsum und ein PTBS attestiert. Es wurden verschiedene Medikamente verschrieben. Auf Beschwerdeebene wurde auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers und, dass er zeitweise suizidal sei, hingewiesen. 8.1.3 Es handelt sich bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers indes nicht um solche einer schwer kranken Person im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR. Sein aktueller Gesundheitszustand führt somit für den Fall einer Rückkehr nach Polen nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich somit als zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 8.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die von Polen ratifizierte und umgesetzte Qualifikationsrichtlinie zu Recht festgestellt, dass Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige Anspruch auf Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung haben (vgl. Qualifikationsrichtlinie Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 30). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III Ziff. 2) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift - insbesondere der Hinweis auf die Empfehlungen des EDA zu Reisen nach respektive zur Behandlung von längerfristigen oder komplizierten Behandlungen in Polen - führen zu keinem anderen Ergebnis. Die medizinische Grundversorgung in Polen ist gewährleistet. Der Beschwerdeführer erhält zur Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme in der Schweiz verschiedene Medikamente. Seine Beschwerden sind nicht von einer solchen Schwere, als dass sie den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. Es ist ihm zuzumuten, sich im Falle benötigter Unterstützung an die polnischen Behörden zu wenden und allenfalls unter Mithilfe einer Nichtregierungsorganisation, Zugang zu medizinischer Hilfe zu erhalten. 8.2.2 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die polnischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Sollte er auf ununterbrochene medizinische Unterstützung angewiesen sein, die in Polen nicht sofort bei seiner Ankunft gewährleistet wäre, ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er im Sinne von Art. 75 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) medizinische Rückkehrhilfe beantragen kann. Unter den genannten Voraussetzungen erscheint eine Rückkehr nach Polen für den Beschwerdeführer zumutbar. 8.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung, dass Polen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat zumutbar ist, umzustossen.
9. Da die polnischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung sodann auch als möglich zu bezeichnen.
10. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
12. Da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, werden die Anträge um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 13. 13.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Kostenbefreiung (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da dieses Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener