Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am (...) und reiste auf dem Luftweg von (...) nach (...) und weiter nach (...). Am 8. Dezember 2009 gelangte er nach (...), wo er im C._______ um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, in einer Apotheke gearbeitet zu haben. Am (...) seien (...) Männer gekommen, hätten ihn gefesselt und in einen Wald gebracht, wo er (...). Danach sei er in die Nähe seines Hauses gebracht worden. Die Männer hätten ihm gesagt, sie seien von der (...) und würden ihn umbringen, wenn er jemandem vom Vorgefallenen erzähle. Er habe sich jedoch mit seinem Vater darüber unterhalten; dieser habe gemeint, er sei in Gefahr, worauf der Vater ihn nach (...) gebracht habe. Später habe er erfahren, dass der von ihm behandelte Mann gestorben sei und Leute der (...) ihn suchen würden. Aus Angst um ihr Leben habe weder er noch sein Vater sich an die Polizei gewandt; schliesslich habe er sein Heimatland verlassen. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere zu den Akten. Am 19. Januar 2010 meldete das (...) den Beschwerdeführer als verschwunden. Da er weder einen Rechtsvertreter mandatiert noch eine Adresse hinterlassen hatte, galt er seit diesem Datum als unbekannten Aufenthalts. Wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht trat das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2010 auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung wurde dem Bundesamt von der Post mit dem Vermerk zurückgeschickt, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. II. B. Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2012 im C._______ erneut um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 31. August 2012 statt, die Anhörung am 8. Juni 2013. Nach seinen Asylgründen gefragt, gab er an, es seien dieselben wie bei seinem ersten Gesuch, Neues sei nicht hinzugekommen. Mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt, indessen sei er im Fokus der (...). Der Beschwerdeführer gab erneut keine Identitätspapiere zu den Akten. Sein Pass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden und seine Identitätskarte befinde sich in Pakistan; er reichte einzig eine Kopie seines pakistanischen Führerausweises und eine Niederlassungsbewilligung zu den Akten. C.Mit am 26. Juni 2013 eröffneter Verfügung vom 24. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D.Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Polizeirapporte vom (...) und (...) samt englischen Übersetzungen, ein ärztliches Zeugnis vom (...), eine Unterstützungsbestätigung vom (...) und einen Suchantrag beim Roten Kreuz vom (...) zu den Akten. E.Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. F.Am 12. September 2013 wurde das Bundesamt zur Vernehmlassung eingeladen. Da in der Zwischenzeit beim Gericht ein weiteres ärztliches Zeugnis, datierend vom (...), eingegangen war, wurde das BFM mit Verfügung vom 17. September 2013 aufgefordert, auch zu diesem Stellung zu nehmen. Am 23. September 2013 (Datum Poststempel: 24. September 2013) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des bereits per Telefax eingereichten ärztlichen Zeugnisses vom (...) und eine "Bestätigung eines Staatsministers" zu den Akten. G.In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte nichts Neues. An den Erwägungen im angefochtenen Entscheid werde vollumfänglich festgehalten. H.Der Beschwerdeführer liess das Gericht mit Eingabe von 19. Oktober 2013 wissen, er brauche mehr Zeit, um die einverlangten Beweismittel zu beschaffen. Am 23. Oktober 2013 stellte er dem Gericht seine Replik zu, welcher keine weiteren Beweismittel beilagen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4221/2013 Urteil vom 27. November 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am (...) und reiste auf dem Luftweg von (...) nach (...) und weiter nach (...). Am 8. Dezember 2009 gelangte er nach (...), wo er im C._______ um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, in einer Apotheke gearbeitet zu haben. Am (...) seien (...) Männer gekommen, hätten ihn gefesselt und in einen Wald gebracht, wo er (...). Danach sei er in die Nähe seines Hauses gebracht worden. Die Männer hätten ihm gesagt, sie seien von der (...) und würden ihn umbringen, wenn er jemandem vom Vorgefallenen erzähle. Er habe sich jedoch mit seinem Vater darüber unterhalten; dieser habe gemeint, er sei in Gefahr, worauf der Vater ihn nach (...) gebracht habe. Später habe er erfahren, dass der von ihm behandelte Mann gestorben sei und Leute der (...) ihn suchen würden. Aus Angst um ihr Leben habe weder er noch sein Vater sich an die Polizei gewandt; schliesslich habe er sein Heimatland verlassen. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere zu den Akten. Am 19. Januar 2010 meldete das (...) den Beschwerdeführer als verschwunden. Da er weder einen Rechtsvertreter mandatiert noch eine Adresse hinterlassen hatte, galt er seit diesem Datum als unbekannten Aufenthalts. Wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht trat das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2010 auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung wurde dem Bundesamt von der Post mit dem Vermerk zurückgeschickt, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. II. B. Der Beschwerdeführer suchte am 22. August 2012 im C._______ erneut um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 31. August 2012 statt, die Anhörung am 8. Juni 2013. Nach seinen Asylgründen gefragt, gab er an, es seien dieselben wie bei seinem ersten Gesuch, Neues sei nicht hinzugekommen. Mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt, indessen sei er im Fokus der (...). Der Beschwerdeführer gab erneut keine Identitätspapiere zu den Akten. Sein Pass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden und seine Identitätskarte befinde sich in Pakistan; er reichte einzig eine Kopie seines pakistanischen Führerausweises und eine Niederlassungsbewilligung zu den Akten. C.Mit am 26. Juni 2013 eröffneter Verfügung vom 24. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D.Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Polizeirapporte vom (...) und (...) samt englischen Übersetzungen, ein ärztliches Zeugnis vom (...), eine Unterstützungsbestätigung vom (...) und einen Suchantrag beim Roten Kreuz vom (...) zu den Akten. E.Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. F.Am 12. September 2013 wurde das Bundesamt zur Vernehmlassung eingeladen. Da in der Zwischenzeit beim Gericht ein weiteres ärztliches Zeugnis, datierend vom (...), eingegangen war, wurde das BFM mit Verfügung vom 17. September 2013 aufgefordert, auch zu diesem Stellung zu nehmen. Am 23. September 2013 (Datum Poststempel: 24. September 2013) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des bereits per Telefax eingereichten ärztlichen Zeugnisses vom (...) und eine "Bestätigung eines Staatsministers" zu den Akten. G.In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte nichts Neues. An den Erwägungen im angefochtenen Entscheid werde vollumfänglich festgehalten. H.Der Beschwerdeführer liess das Gericht mit Eingabe von 19. Oktober 2013 wissen, er brauche mehr Zeit, um die einverlangten Beweismittel zu beschaffen. Am 23. Oktober 2013 stellte er dem Gericht seine Replik zu, welcher keine weiteren Beweismittel beilagen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Schweiz gewähre einem Gesuchsteller Asyl, wenn dieser eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Die Schilderung eines Sachverhalts genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung jedoch nicht, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sei, den Tatsachen nicht entspreche oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werde. 4.1.1 Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung vorgebracht, die (...) Entführer seien in einem weissen Jeep bei der Apotheke vorgefahren; anlässlich der Anhörung habe er indessen ausgesagt, es sei ein schwarzes Auto gewesen. Auf die unterschiedlichen Angaben hingewiesen habe er darauf beharrt, dass das Auto schwarz gewesen sei. Dies vermöge die Aussage in der BzP nicht zu erklären; folglich bleibe der Widerspruch bestehen, und das Vorbringen könne nicht geglaubt werden. Widersprüchliche Angaben habe der Beschwerdeführer auch zur Dauer der Fahrt mit den (...) Entführern gemacht. Bei der Befragung habe er zu Protokoll gegeben, die Fahrt habe eine Stunde gedauert, bei der Anhörung jedoch ausgeführt, sie habe zweieinhalb bis drei Stunden gedauert. Auf Nachfrage hin habe er geantwortet, man habe ihm damals die Augen verbunden, weshalb er keine genauen Angaben machen könne. Auch diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, die Diskrepanz von über eineinhalb Stunden könne nicht nachvollzogen werden; das Vorbringen sei als widersprüchlich zu qualifizieren. Weiter habe er in der BzP angegeben, nach (...) in die Nähe seines Hauses gefahren worden zu sein. Dann hätten die Entführer (...); sie hätten ihn folglich erst bei seiner Freilassung wissen lassen, dass sie der (...) angehören würden. Bei der Anhörung dagegen habe er ausgeführt, die beiden Männer hätten (...). Auf den Widerspruch angesprochen, habe er gelacht und gemeint, man könne (...), was indessen die örtliche und zeitliche Diskrepanz in den Aussagen nicht zu erklären vermöge; das Vorbringen müsse als widersprüchlich qualifiziert werden. Seinen Aussagen anlässlich der BzP zufolge seien die Entführer kurz nach dem Vorfall vom (...) verhaftet worden; danach sei er von anderen Unbekannten gesucht worden. An der Anhörung hingegen habe er ausgeführt, nach dem Vorfall sei er von den gleichen (...) Personen gesucht worden. Auf Nachfrage hin habe er vorgebracht, die beiden Personen hätten ihn (...) gesucht, womit er den Widerspruch jedoch nicht auflösen könne. Die Eltern sollen gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung nach seiner Ausreise im Jahre (...) umgezogen sein. Im Rahmen der BzP vom August 2012 habe er aber angegeben, seine offizielle Adresse sei dieselbe wie im Jahre (...). Auch dieser Erklärungsversuch sei unbehelflich. In der zweiten BzP habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er ab dem (...) ungefähr (...) Monate im Gefängnis gewesen sei. Bei der Anhörung habe er indessen abweichend davon ausgeführt, zirka (...) Monate festgehalten worden zu sein. Somit würden sich seine diesbezüglichen Angaben widersprechen, und die Erklärung, er habe damals Sorgen gehabt, sei unbehelflich. Eine Überprüfung der verschiedenen Zeitangaben zeige, dass diese nicht stimmen könnten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die Vorbringen des Be-schwerdeführers widersprechen würden, und sie könnten deshalb nicht geglaubt werden. 4.1.2 Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprech-en würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, am (...) entführt worden zu sein; am (...) sei sein Vater von Leuten der (...) mitgenommen worden. Die Entführung habe demnach (...) Jahre nach dem Vorfall stattgefunden, welcher zu seiner angeblichen Verfolgung geführt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die (...) ohne ersichtlichen Grund den Vater entführt haben soll, obwohl sie dies vorher während über (...) Jahren unterlassen habe. Dieses Vorgehen sei logisch nicht nachvollziehbar. Folglich könnten die Vorbringen hinsichtlich der Entführung des Vaters nicht geglaubt werden. 4.1.3 Vorbringen seien dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert sowie differenziert dargestellt und somit den Eindruck vermitteln würden, der Gesuchsteller habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Im Rahmen der Anhörung habe der Beschwerdeführer das Zimmer beschrieben, in dem er sich über (...) Monate aufgehalten haben soll. Es habe sich um ein (...) gehandelt, worin sich (...) befunden habe. Auf Nachfrage hin habe er angegeben, es habe dort auch (...) gegeben, und (...) sei im Raum gestanden. Die Angabe, dass sich im Zimmer (...) der (...)-Leute befunden hätten, sei stereotyp. Auch andere Schilderungen seien oberflächlich und äusserst stereotyp. Aufgrund der indifferenten und detailarmen Schilderungen des Raumes könne das Vorbringen, er sei dort (...) festgehalten worden, nicht geglaubt werden. Folglich hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es könne deshalb darauf verzichtet wer-den, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ebenso könne darauf verzichtet werden, die Asylrelevanz der Vorbringen zu prüfen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.1.4 Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, bestehe für den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG kein Raum. Es würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, ihm würde bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Somit sei die Wegweisung zulässig. Aus den Akten würden sich auch keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Er verfüge (...) über ein existentes Beziehungsfeld; er könne dort arbeiten und wohnen. Zudem sei er noch jung und habe bereits an mehreren Orten in Pakistan gearbeitet, womit seine Aussicht auf Erwerbstätigkeit positiv zu bewerten sei. Die geltend gemachten (...) könnten den positiven Wiedereingliederungsperspektiven keinen Abbruch tun. Zudem sprächen weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner Rechtsmittel-eingabe ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen und sich im Wesentlichen darauf beschränkend, die einschlägigen Rechtsgrundlagen zu zitieren und die bereits früher gemachten Vorbringen zu bekräftigen, Folgendes entgegen: 4.2.1 Das Bundesamt mache in seinem Entscheid geltend, die Vorbringen seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, weshalb ihm diese nicht geglaubt werden könnten. Er habe indessen bereits anlässlich der Anhörung Stellung genommen und die angeblichen Widersprüche geklärt. Zudem sei es ihm damals schlecht gegangen, weshalb er sich manchmal nicht genau habe erinnern können. Er könne die Vorfälle von (...) und (...) beweisen. Über (...) habe er zwei Polizeirapporte vom (...) und vom (...) erhalten. (...) sei auf die Polizeistation gegangen, wo die Anzeigen gemacht worden seien. Nun seien sie ihm per (...) zugestellt worden. Als Beleg dafür, dass die eingereichten Protokolle echt seien und aus Pakistan stammten, übersende er dem Gericht auch das Couvert. Im ersten Rapport vom (...) gebe (...) an, was genau passiert sei. Weiter gebe er zu Protokoll, die (...) drohe ihm für den Fall, dass das Ereignis der Polizei gemeldet würde. Im zweiten Rapport schildere (...), dass am (...) bewaffnete Männer in das Hauses des Vaters eingedrungen seien. Der (...) teile die Umstände des Todes des Vaters mit und erstatte Anzeige. Weiter gebe er zu Protokoll, dass er (Beschwerdeführer) entführt worden sei. Die Entführer hätten sich als Leute der (...) zu erkennen gegeben. Er könne nicht nach Pakistan zurück, er habe Angst, erkannt und getötet zu werden. Die Polizei könne ihn nicht schützen. 4.2.2. Unter Bezugnahme auf Art. 2 und 3 AsylG führt der Beschwerdeführer weiter aus, er werde verfolgt und suche deshalb in der Schweiz um Asyl nach. Unter der Überschrift "Eventualantrag" geht er sodann auf den Vollzug der Wegweisung ein. Nach Zitierung entsprechender gesetzlicher Be-stimmungen, der Rechtsliteratur und der Gerichtspraxis führt er aus, es gehe ihm aufgrund der Ereignisse in Pakistan (...) sehr schlecht, was das Zeugnis seines Arztes belege. Er habe in Kürze einen Arzttermin und werde dem Gericht im Anschluss daran einen ausführlicheren Arztbericht zustellen. Das BFM behaupte, er verfüge (...) über ein existentes Beziehungsnetz. Er könne aber nicht dorthin zurück. Die (...) Versorgung in Lahore sei sehr schlecht, und er habe Angst vor Verfolgung. Er können auch nicht bei (...) wohnen, weil (...) Angst habe, dass dann auch (...) etwas passiere. (...) habe (...) Wohnort verlassen; bis vor (...) habe er Kontakt mit (...) gehabt, jetzt habe er keinen mehr. Es gebe auch keine Kontakte zu (...), und er wisse nicht, wo (...) und (...) seien. Er habe beim Roten Kreuz einen Suchauftrag gemacht, aber noch keine Antwort erhalten. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellt das BFM bezüglich der eingereichten Dokumente, welche die beiden geltend gemachten Vorfälle belegen sollen, fest, solche Papiere seien leicht fälschbar und käuflich zu erwerben, ihr Beweiswert sei gering. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer die angeblichen Rapporte in den Anhörungen nie erwähnt habe. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung habe der Beschwerdeführer einen Suchauftrag (Rotes Kreuz) eingereicht. Es gebe indessen keinerlei Hinweise, dass der Suchauftrag vom Roten Kreuz jemals entgegengenommen worden sei. Zudem bringe er zwar vor, nicht zu wissen, wo (...) leben würden. Aber er sei imstande gewesen, (...) zu kontaktieren, um die angeblichen Polizeirapporte zu erhalten. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers seien massiv widersprüchlich. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er befinde sich in einem (...) schlechten Zustand. Da indessen für die Behandlung der medizinische Standard im Heimatstaat und nicht derjenige in der Schweiz massgeblich sei, stelle sein Zustand kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Dies gelte umso mehr, als gerade (...) der medizinische Standard für pakistanische Verhältnisse gut sei. Die medizinische Prognose des behandelnden Arztes könne an dieser Einschätzung nichts ändern. 4.4 In seiner Replik beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Echtheit der eingereichten Polizeiberichte zu bekräftigen. Ein Anwalt aus Pakistan werde noch weitere Dokumente zustellen. Bezüglich der Suchmeldung führt er aus, nicht zu wissen, weshalb sich auf dem eingereichten Dokument keine Unterschrift eines SRK-Mitarbei-ters finde; er habe gedacht, der Auftrag sei am Laufen. Er sei nicht sicher in seinem Heimatstaat, sein psychischer Zustand würde sich bei einen Rückkehr verschlechtern. Wegen der Gefahr, die von der (...) ausgehe, habe er Angst, sich irgendwo behandeln zu lassen. 5.5.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 5.25.2.1 Es ist mit der Vorinstanz einig zugehen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, dessen Identität nach wie vor nicht gesichert feststeht, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Seine persönliche Glaubwürdigkeit ist auch dadurch erschüttert, dass er im (...) abgetaucht ist, obwohl er wusste, dass er sich den Behörden zur Verfügung halten muss. Das Gericht teilt die diesbezüglichen Erwägungen des BFM im vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich, verweist für Einzelheiten auf dessen Verfügung und beschränkt nachfolgend sich darauf, die augenfälligsten und bezeichnendsten abweichenden Vorbringen zu rekapitulieren. Augenfällig sind insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers zur Farbe des Autos der Entführer und hinsichtlich der Dauer der Entführung oder des Raumes, in dem er inhaftiert gewesen sei. Das BFM argumentiert diesbezüglich nicht spitzfindig, vielmehr sind die Widersprüche offenkundig. Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in der Rechtsmitteleingabe einzig eine Bekräftigung seiner bereits früher gemachten Aussagen entgegen. Bezeichnend ist sodann vor allem seine Stellungnahme zur Feststellung des BFM, der Suchauftrag weise keine Unterschrift eines SRK-Mitarbeiters auf: "Ich weiss nicht, weshalb dort keine Unterschrift eines SRK Mitarbeiters darunter steht. Ich dachte, der Suchauftrag sei am Laufen." Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen, und dies umso mehr, als die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner unkontrollierten Ausreise im Jahre 2010 schwer erschüttert ist. 5.2.2 Das Gericht kommt weiter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Behörden zu täuschen versucht. In der Tat mutet es seltsam an, dass das Couvert der eingereichten Polizeirapporte einen Stempel vom (...) aufweist, die Zustellung also kurz nach dem ablehnenden Entscheid der Vorinstanz erfolgte, obwohl der Beschwerdeführer sich bereits seit dem (...) in der Schweiz aufhält. Es ist nicht ersichtlich und den Akten auch nicht zu entnehmen, weshalb sich (...) gerade zu diesem Zeitpunkt auf den Polizeiposten begeben haben soll, um Bestätigungen für einen Vorfall im Jahre (...) (Entführung des Beschwerdeführers) zu erlangen. Was mit der undatierten, am 23. September 2013 gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFM zugestellten Bestätigung eines pakistanischen Staatsministers bewiesen werden soll, bleibt unklar, ist aber auch bedeutungslos, da es sich bei dem als verkleinerte Farbfotokopie vorliegenden undatierten Dokument nur schon aufgrund der unzähligen Schreib- und Sprachfehler (selbst die Wörter "Pakistan" im Briefkopf und im Stempel des Ministers sowie "Parliament" im Briefkopf sind fehlerhaft geschrieben) ganz offensichtlich um kein authentisches Schriftstück handelt, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt. 5.2.3 Für das Gericht steht fest, dass der Beschwerdeführer das zu Protokoll Gegebene in der vorgebrachten Weise nicht erlebt hat. Dass dieser zweieinhalb Jahre nach seinem ersten Asylgesuch wieder in die Schweiz gelangt und angibt, er habe nichts Neues vorzubringen, indessen plötzlich in der Lage war, sogenannte Beweismittel beizubringen, spricht gegen ihn. Offensichtlich versucht der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden mit dem Ziel zu täuschen, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. 5.2.4 Nach dem Gesagten halten die vorgebrachten Asylgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.27.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-rers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-mässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.37.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Mit dem BFM ist einigzugehen, dass in Pakistan zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg herrscht noch eine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (...) ein individuelles Vollzugshindernis bilden. 7.3.3 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). 7.3.4 Gemäss ärztlichem Zeugnis von (...) ist die Prognose in Bezug auf die (...) gut, wenn der Beschwerdeführer keiner lebensgefährlichen Situation ausgesetzt sei. In diesem Sinne scheine ihm eine Rückführung nach Pakistan aktuell nicht möglich. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen nicht gelungen ist, eine solche lebensgefährliche Situation darzutun. Des Weiteren hat das Bundesamt in seiner Vernehmlassung zu Recht ausgeführt, eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung sei angesichts des Standards in (...) auch in Pakistan möglich. Zudem kann er um medizinische Rückkehrhilfe nachsuchen. 7.3.5 Der Beschwerdeführer will nicht wissen, wo sich (...) aufhalte, und ebenso wenig wisse er etwas über den Aufenthalt (...). Das ist das stereotype Vorbringen von Personen, die den schweizerischen Behörden den Wegweisungsvollzug verunmöglichen wollen. Das Gericht hält diese Behauptung nicht für glaubhaft; es geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Pakistan durchaus über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, und es ist gar zu vermuten, dass er sich dort in den letzten Jahren zeitweise aufgehalten hat. 7.3.6 Es sind auch keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen würden. Er hat bis zu seiner Ausreise immer in Pakistan gewohnt und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Je nach Aussage hat er (...) Jahre oder mehr Jahre die Schule besucht und einige berufliche Erfahrung. Diese Fakten werden ihm eine Reintegration erleichtern. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Pakistan ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. BVGE 2008/34 E.12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des Reg-lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegeh-ren insgesamt nicht aussichtslos erschienen und von der Prozessbedürf-tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: