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E-355/2014

E-355/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-24 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller beantragte am 22. August 2012 in der Schweiz Asyl. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 24. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4221/2013 vom 27. November 2013 ab. B. Mit Überweisung stellte das BFM am 20. Januar 2014 von Amtes wegen eine Eingabe des Gesuchstellers vom 13. Januar 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung zu, weil es hierfür nicht zuständig sei. Die Vorbringen des Gesuchstellers würden sich ausschliesslich auf den Zeitraum vor Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 27. November 2013 beziehen. Aufgrund der Rechtskraft des Urteils falle die Behandlung der Eingabe in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsinstanz. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 forderte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung einen allfälligen Revisionswillen ausdrücklich zu erklären und ein formgültiges Revisionsgesuch einzureichen. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Urteil vom 27. November 2013 sei revisionsweise aufzuheben. Für den Fall eines neuen Beschwerdeurteils beantragt er die Asylgewährung. Eventualiter sei die Wegweisung, subeventualiter der Vollzug der Wegweisung für unzumutbar zu erklären. Der Gesuchsteller reichte folgende Beweismittel zu den Akten: ein überbeglaubigtes Urteil des Court of (...) vom 1. Februar 2013 (in mehreren Kopien), eine überbeglaubigte Geburtsbescheinigung des Gesuchstellers (in Kopie), den Todesschein seines Vaters, einen forensischen Bericht über den Mord vom 28. April 2012 sowie diverse Arztzeugnisse. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 - eingegangen am 17. Februar 2014 - reichte der Gesuchsteller Originale der Beweismittel nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2014 ersuchte der Instruktionsrichter das BFM, bis zum 10. März 2014 eine Vernehmlassung sowie die Ergebnisse einer Authentizitätsprüfung der vom Gesuchsteller vorgelegten Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 15. Februar 2014 bat der Gesuchsteller das Gericht um Rücksendung einer mit der Eingabe vom 13. Februar 2014 irrtümlich mitgesandten Geldsumme von Fr. 1'300.-. H. Mit Antwort vom 18. Februar 2014 informierte das Gericht den Gesuchsteller, dass sich kein Geld bei der Eingabe vom 13. Februar 2014 befunden habe. I. Mit Antwort vom 27. Februar 2004 nahm das BFM zu den Beweismitteln Stellung. Die Antwort des BFM ist dem Gesuchsteller zugestellt worden.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2).

E. 2.1 Gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren ist gegeben.

E. 2.2 Für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gelten gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E. 2.3 Das Revisionsgesuch hat insbesondere den angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; er legt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist insoweit - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Der Revisionseingabe liegen unter anderem folgende Beweismittel bei: Todesschein des Vaters, Geburtsurkunde des Gesuchstellers, forensischer Bericht über den Mord vom 28. April 2012, drei Arztzeugnisse (vom 12. Juli 2013, 16. September 2013 und 25. Oktober 2013) sowie ein pakistanisches Urteil vom 1. Februar 2013. Die Beweismittel betreffen überwiegend Tatsachen, die von vornherein unerheblich sind. Das gilt einmal für den Todessschein und die Geburtsurkunde, aber auch für die drei Arztzeugnisse. Die beiden ersten Zeugnisse hat der Gesuchsteller bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht. Das Arztzeugnis vom 25. Oktober 2013 bringt demgegenüber keine neuen Erkenntnisse. Der forensische Bericht betrifft nicht das Verfahren des Beschwerdeführers, weshalb er kein entscheidendes Beweismittel sein kann. Mangels Erheblichkeit kann daher offen bleiben, ob die Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten eingereicht werden können (soweit nicht geschehen). Revisionsrechtlich ist daher einzig auf das pakistanische Urteil näher einzugehen.

E. 4.1 Nach Angaben des Gesuchstellers handelt es sich beim pakistanische Urteil vom 1. Februar 2013 um einen "Zufallsfund", der ihm erst einen Tag nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2013 postalisch zugegangen sei.

E. 4.2 Der Gesuchsteller macht geltend, im Urteil vom 1. Februar 2013 würde einer der Täter des Mordes an seinem Vater überführt und zum Tod verurteilt, wobei die Urteilsbegründung auch wesentliche Elemente seiner eigenen Entführungsgeschichte wiedergebe, weshalb hiermit diese und damit auch die Bedrohung des Gesuchstellers von offizieller Stelle bestätigt worden sei. Weiter würden durch die im Urteil bestätigte Verfolgungsgeschichte alle früheren Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Gesuchstellers in den Hintergrund treten. Es könne dahingestellt bleiben, warum sich die Angaben des Gesuchstellers im Asylverfahren derart mangelhaft präsentiert hätten. Die Verfolgungssituation des Gesuchstellers sei mit dem pakistanischen Urteil nunmehr bestätigt.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Einschätzung aus einer Reihe von Gründen nicht anschliessen. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 27. November 2013 einlässlich begründet, weshalb die Asylvorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und die damalige Vorinstanz das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat. Auf die unverändert zutreffenden Erwägungen des Gerichts kann hier verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2013 Erwägungen 4 und 5). Es sind die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten, welche in der Summe die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen und Vorbringen des Gesuchstellers ausmachen. Die Unstimmigkeiten betreffen zudem nicht nur den Ablauf und die Umstände der behaupteten Entführung, sondern auch die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Beweismittel. So bleibt nach wie vor unklar, wie der Gesuchsteller im Anschluss an die Verfügung vom 24. Juni 2013 mit Hilfe seiner Mutter die beiden Polizeirapporte besorgt haben will, wenn ebenfalls zutreffen soll, dass er seit April 2013 keinen Kontakt mehr zu ihr hatte. Beide Aussagen finden sich in der Beschwerdeschrift, wobei der Gesuchsteller die letzte Aussage im Revisionsbegehren sogar wiederholt, anstatt den Widerspruch zu erklären. Zweifel an der Authentizität der Polizeirapporte hegte die damalige Vorinstanz auch deshalb, weil der Gesuchsteller die Rapporte in den Anhörungen nie erwähnte und in Bezug auf den Vorfall der Entführung sogar angab, dass sein Vater diesen der Polizei gar nicht gemeldet habe. Das Gericht hat die vorinstanzlichen Zweifel an der Echtheit der Rapporte zudem mit weiteren Gründen gestützt. Als offensichtliche Fälschung erwies sich schliesslich das Schreiben eines pakistanischen Staatsministers, welches diverse Sprach- und Schreibfehler selbst im offiziellen Briefkopf und Stempel des Ministers aufweist und die Verfolgung und Gefährdung des Gesuchstellers hätte bestätigen sollen. Dieser offensichtliche Fälschungsversuch ist nur ein Element neben den zahlreichen Unstimmigkeiten in den Schilderungen und Vorbringen des Gesuchstellers, welche letztlich insgesamt dessen Glaubwürdigkeit schwer erschüttern. Vor diesem Hintergrund ist das nunmehr eingereichte pakistanische Urteil nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wieder herzustellen. Die Täuschungsabsicht des Gesuchstellers ist manifest. Das vorgelegte Urteil ist ebenso leicht fälschbar und käuflich zu erwerben wie die anderen Dokumente respektive Rapporte, was die damals zuständige Vorinstanz in mehreren Vernehmlassungen bestätigt hat. Entgegen der Annahme des Gesuchstellers kann somit das vorgebrachte Urteil die zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in Bezug auf die Schilderungen und vorgelegten Beweismittel sowie den aktenkundigen Täuschungsversuch nicht wettmachen. Das neue Beweismittel ist daher nicht geeignet, die Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2013 zu durchbrechen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass kein entscheidendes Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegt. Der Revisionsgrund ist nicht erfüllt. Das Revisionsbegehren ist demnach als unbegründet abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-355/2014 Urteil vom 24. April 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski, (...) , Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4221/2013 vom 27. November 2013. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller beantragte am 22. August 2012 in der Schweiz Asyl. Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 24. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4221/2013 vom 27. November 2013 ab. B. Mit Überweisung stellte das BFM am 20. Januar 2014 von Amtes wegen eine Eingabe des Gesuchstellers vom 13. Januar 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung zu, weil es hierfür nicht zuständig sei. Die Vorbringen des Gesuchstellers würden sich ausschliesslich auf den Zeitraum vor Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 27. November 2013 beziehen. Aufgrund der Rechtskraft des Urteils falle die Behandlung der Eingabe in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsinstanz. C. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 forderte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller auf, innert sieben Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung einen allfälligen Revisionswillen ausdrücklich zu erklären und ein formgültiges Revisionsgesuch einzureichen. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Urteil vom 27. November 2013 sei revisionsweise aufzuheben. Für den Fall eines neuen Beschwerdeurteils beantragt er die Asylgewährung. Eventualiter sei die Wegweisung, subeventualiter der Vollzug der Wegweisung für unzumutbar zu erklären. Der Gesuchsteller reichte folgende Beweismittel zu den Akten: ein überbeglaubigtes Urteil des Court of (...) vom 1. Februar 2013 (in mehreren Kopien), eine überbeglaubigte Geburtsbescheinigung des Gesuchstellers (in Kopie), den Todesschein seines Vaters, einen forensischen Bericht über den Mord vom 28. April 2012 sowie diverse Arztzeugnisse. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2014 - eingegangen am 17. Februar 2014 - reichte der Gesuchsteller Originale der Beweismittel nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2014 ersuchte der Instruktionsrichter das BFM, bis zum 10. März 2014 eine Vernehmlassung sowie die Ergebnisse einer Authentizitätsprüfung der vom Gesuchsteller vorgelegten Beweismittel einzureichen. G. Mit Eingabe vom 15. Februar 2014 bat der Gesuchsteller das Gericht um Rücksendung einer mit der Eingabe vom 13. Februar 2014 irrtümlich mitgesandten Geldsumme von Fr. 1'300.-. H. Mit Antwort vom 18. Februar 2014 informierte das Gericht den Gesuchsteller, dass sich kein Geld bei der Eingabe vom 13. Februar 2014 befunden habe. I. Mit Antwort vom 27. Februar 2004 nahm das BFM zu den Beweismitteln Stellung. Die Antwort des BFM ist dem Gesuchsteller zugestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren ist gegeben. 2.2 Für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gelten gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 2.3 Das Revisionsgesuch hat insbesondere den angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; er legt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist insoweit - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionseingabe liegen unter anderem folgende Beweismittel bei: Todesschein des Vaters, Geburtsurkunde des Gesuchstellers, forensischer Bericht über den Mord vom 28. April 2012, drei Arztzeugnisse (vom 12. Juli 2013, 16. September 2013 und 25. Oktober 2013) sowie ein pakistanisches Urteil vom 1. Februar 2013. Die Beweismittel betreffen überwiegend Tatsachen, die von vornherein unerheblich sind. Das gilt einmal für den Todessschein und die Geburtsurkunde, aber auch für die drei Arztzeugnisse. Die beiden ersten Zeugnisse hat der Gesuchsteller bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereicht. Das Arztzeugnis vom 25. Oktober 2013 bringt demgegenüber keine neuen Erkenntnisse. Der forensische Bericht betrifft nicht das Verfahren des Beschwerdeführers, weshalb er kein entscheidendes Beweismittel sein kann. Mangels Erheblichkeit kann daher offen bleiben, ob die Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten eingereicht werden können (soweit nicht geschehen). Revisionsrechtlich ist daher einzig auf das pakistanische Urteil näher einzugehen. 4. 4.1 Nach Angaben des Gesuchstellers handelt es sich beim pakistanische Urteil vom 1. Februar 2013 um einen "Zufallsfund", der ihm erst einen Tag nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2013 postalisch zugegangen sei. 4.2 Der Gesuchsteller macht geltend, im Urteil vom 1. Februar 2013 würde einer der Täter des Mordes an seinem Vater überführt und zum Tod verurteilt, wobei die Urteilsbegründung auch wesentliche Elemente seiner eigenen Entführungsgeschichte wiedergebe, weshalb hiermit diese und damit auch die Bedrohung des Gesuchstellers von offizieller Stelle bestätigt worden sei. Weiter würden durch die im Urteil bestätigte Verfolgungsgeschichte alle früheren Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Gesuchstellers in den Hintergrund treten. Es könne dahingestellt bleiben, warum sich die Angaben des Gesuchstellers im Asylverfahren derart mangelhaft präsentiert hätten. Die Verfolgungssituation des Gesuchstellers sei mit dem pakistanischen Urteil nunmehr bestätigt. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Einschätzung aus einer Reihe von Gründen nicht anschliessen. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 27. November 2013 einlässlich begründet, weshalb die Asylvorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und die damalige Vorinstanz das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat. Auf die unverändert zutreffenden Erwägungen des Gerichts kann hier verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2013 Erwägungen 4 und 5). Es sind die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten, welche in der Summe die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen und Vorbringen des Gesuchstellers ausmachen. Die Unstimmigkeiten betreffen zudem nicht nur den Ablauf und die Umstände der behaupteten Entführung, sondern auch die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Beweismittel. So bleibt nach wie vor unklar, wie der Gesuchsteller im Anschluss an die Verfügung vom 24. Juni 2013 mit Hilfe seiner Mutter die beiden Polizeirapporte besorgt haben will, wenn ebenfalls zutreffen soll, dass er seit April 2013 keinen Kontakt mehr zu ihr hatte. Beide Aussagen finden sich in der Beschwerdeschrift, wobei der Gesuchsteller die letzte Aussage im Revisionsbegehren sogar wiederholt, anstatt den Widerspruch zu erklären. Zweifel an der Authentizität der Polizeirapporte hegte die damalige Vorinstanz auch deshalb, weil der Gesuchsteller die Rapporte in den Anhörungen nie erwähnte und in Bezug auf den Vorfall der Entführung sogar angab, dass sein Vater diesen der Polizei gar nicht gemeldet habe. Das Gericht hat die vorinstanzlichen Zweifel an der Echtheit der Rapporte zudem mit weiteren Gründen gestützt. Als offensichtliche Fälschung erwies sich schliesslich das Schreiben eines pakistanischen Staatsministers, welches diverse Sprach- und Schreibfehler selbst im offiziellen Briefkopf und Stempel des Ministers aufweist und die Verfolgung und Gefährdung des Gesuchstellers hätte bestätigen sollen. Dieser offensichtliche Fälschungsversuch ist nur ein Element neben den zahlreichen Unstimmigkeiten in den Schilderungen und Vorbringen des Gesuchstellers, welche letztlich insgesamt dessen Glaubwürdigkeit schwer erschüttern. Vor diesem Hintergrund ist das nunmehr eingereichte pakistanische Urteil nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Gesuchstellers und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wieder herzustellen. Die Täuschungsabsicht des Gesuchstellers ist manifest. Das vorgelegte Urteil ist ebenso leicht fälschbar und käuflich zu erwerben wie die anderen Dokumente respektive Rapporte, was die damals zuständige Vorinstanz in mehreren Vernehmlassungen bestätigt hat. Entgegen der Annahme des Gesuchstellers kann somit das vorgebrachte Urteil die zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüche in Bezug auf die Schilderungen und vorgelegten Beweismittel sowie den aktenkundigen Täuschungsversuch nicht wettmachen. Das neue Beweismittel ist daher nicht geeignet, die Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2013 zu durchbrechen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass kein entscheidendes Beweismittel im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegt. Der Revisionsgrund ist nicht erfüllt. Das Revisionsbegehren ist demnach als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: