Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2021 um Asyl in der Schweiz nach. Am 1. April 2021 befragte das SEM ihn summarisch zu seiner Person. Am 13. Juli 2021 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte er geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und gehöre der alevitischen Religionsgemeinschaft an. Er sei in B._______ geboren und habe bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Seit dem Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise habe er als (...) bei verschiedenen Unternehmen gearbeitet. Er habe (...) geheiratet (...). Seit (...) sei er geschieden. Seine Ex-Frau und seine Kinder würden sich weiter in der Türkei aufhalten. A.c Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von 2000 bis 2005 an Veranstaltungen der Partei D._______ teilgenommen und Wahlwerbung gemacht, um seinem Bruder zu helfen, der in der Führung der D._______ gewesen sei. Sein Bruder habe die Türkei vor vielen Jahren wegen seiner politischen Aktivitäten verlassen müssen und lebe jetzt in E._______. Wegen der Probleme seines Bruders habe er (der Beschwerdeführer) seine politischen Aktivitäten 2005 beendet. Seit 2020 sei er wieder in den sozialen Medien aktiv. Im (...) 2016 sei es zu einer Streitigkeit bei der Arbeit gekommen, weil er sich für seine Rechte habe einsetzen wollen. Einige Tage später sei er von zwei Personen in einem Fahrzeug mitgenommen worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, Probleme bei der Arbeit zu machen und den Präsidenten zu beleidigen. Nachdem man ihn geschlagen und ihn und seine Familie bedroht habe, sei er wieder freigekommen. Er vermute, dass es sich bei den zwei Personen um Polizisten gehandelt habe. Wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Türkei habe er danach keine offizielle Arbeit mehr gefunden. Da er seine politische Einstellung nicht verborgen habe, habe er ständig Probleme erfahren. Wegen seiner politischen Aktivitäten in den sozialen Medien sei im Jahr 2021 ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden. Deswegen sei er am (...) 2021 illegal aus der Türkei ausgereist. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Festnahmebefehl, eine Anklageschrift, ein Polizeiprotokoll, ein Schreiben seines Bruders betreffend eine Polizeikontrolle, Bescheinigungen über Ein- und Ausreisen, ein türkisches Busticket sowie Posts auf Facebook und Tweets auf X (damals Twitter) zu den Akten. B. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 20. August 2021 (eröffnet am 23. August 2021) stellte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verfahrensakten seines Bruders (N [...]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Asylentscheid vom 20. August 2020 [sic!] sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig bzw. nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Sozialhilfebescheinigung, eine Kopie seines N-Ausweises, einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister, zahlreiche Dokumente aus Strafverfahren in der Türkei, sowie Berichterstattung über die türkische Strafjustiz zu den Akten. E. Am 23. September 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. F. Die erste Ergänzung der Rechtsmitteleingabe erfolgte am 6. Dezember 2021. Der Beschwerdeführer informierte das Gericht darüber, dass am 26. November 2021 ein neues Strafverfahren zum Verdacht der Beleidung des Staatsoberhaupts wegen eines von ihm am 18. Juni 2021 zu einem Twitter-Post abgegebenen Kommentars eröffnet worden sei. Als Beweismittel gab er eine Reihe von Dokumenten aus dem Strafverfahren (...) zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 2. August 2022 wurde das Gericht über die Vereinigung der Ermittlungsverfahren (...) und (...) zu dem Ermittlungsverfahren (...) informiert. Der Beschwerdeführer reichte die Akten dieses Ermittlungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens (...) wegen Beleidigung eines öffentlichen Amtsträgers sowie ein Anwaltsschreiben betreffend das Ermittlungsverfahren (...) zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass er zum 18. Oktober 2022 eine Anstellung als Koch gefunden habe und nunmehr finanziell unabhängig sei. I. Mit Eingabe vom 8. März 2023 gab der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Anklageschrift vom (...) 2023 im Strafverfahren (...) sowie drei Fotos seiner Familie zu den Akten. Seine Familie sei vom Erdbeben betroffen und könne nicht mehr in ihrer Wohnung leben. J. Am 15. Juni 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. K. Am 21. September 2023 gab der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer eine Kopie seines neuen Arbeitsvertrages zu den Akten und betonte erneut, dass er finanziell unabhängig sei. Sodann erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens und wies auf die schwierigen Bedingungen hin, unter denen seine Familie in der Türkei infolge des Erdbebens lebe. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. N. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 im Dispositiv über die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung. Da der Kanton eine 100%-Anstellung nicht genehmigt habe, arbeite der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50%, und sei deswegen immer noch prozessbedürftig. O. Der Sohn des Beschwerdeführers (N [...]) suchte am 17. Juli 2024 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2024 focht der Sohn des Beschwerdeführers den Asylentscheid des SEM vom 12. August 2024 an und ersuchte um Vereinigung seines Verfahrens mit dem vorliegenden Verfahren. P. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 19. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. September 2025 zur Replik zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, innert angesetzter Frist seine Bedürftigkeit mittels aktueller Fürsorgebestätigung oder seine (ungenügenden) finanziellen Mittel anhand gehöriger Beweismittel zu belegen. Q. Mit Eingabe vom 23. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten und ersuchte um Erstreckung der Frist für die Replik. R. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer seine Replik zu. S. Mit Eingabe vom 1. November 2025 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über den aktuellen Stand der Strafverfahren in der Türkei und überreichte ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 30. Oktober 2025. Hiernach seien gegen den Beschwerdeführer drei Gerichtsverfahren ([...], [...] und [...], jeweils wegen Beleidigung des Staatspräsidenten beziehungsweise anderer Amtsträger) und ein Ermittlungsverfahren ([...], wegen Propaganda für eine Terrororganisation) hängig. T. Mit Eingabe vom 12. November 2025 reichte der Beschwerdeführer diverse Gerichtsprotokolle und Anklageschriften zu den Akten.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 3.2 Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, das durch das während des hängigen Beschwerdeverfahrens ausgefällte Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Da der Sohn des Beschwerdeführers (N [...]) die Volljährigkeit erlangt hat und seine Vorbringen unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens gewürdigt werden können, hat das Gericht sein Verfahren ([...]) nicht mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (vgl. Zwischenverfügung vom 1. September 2026 im Verfahren [...]). Die Verfahren werden jedoch koordiniert behandelt.
E. 5 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte die Dokumente, deren Echtheit sie in Zweifel gezogen hat, im Wege der Botschaftsanfrage mit einem türkischen Vertrauensanwalt überprüfen lassen müssen. Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen, so dass für weitere Sachverhaltsabklärungen keine Veranlassung bestand.
E. 6 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, die einmalige Mitnahme am 20. Oktober 2016 begründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es fehle insoweit am zeitlichen wie auch am inhaltlichen Zusammenhang mit der Flucht. Zum einen habe der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht, dass in der Zeit vom 20. Oktober 2016 bis zu seiner Ausreise im März 2021 nichts mehr vorgefallen sei, womit er sich nach dem Vorfall viereinhalb Jahre unbehelligt in der Türkei aufgehalten habe. Zum anderen habe der Beschwerdeführer selbst betont, dass ursächlich für seine Ausreise das Ermittlungsverfahren gewesen sei. Hinsichtlich der Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund des 2021 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens betont die Vorinstanz zunächst das wenig ausgeprägte politische Profil des Beschwerdeführers. Er habe lediglich zwischen 2000 und 2005 an Kundgebungen und Pressemitteilungen der D._______ teilgenommen, sowie an Kundgebungen und Pressemitteilungen der F._______. Er habe selbst betont, grundsätzlich kein sehr politischer Mensch zu sein. Sodann bestehe trotz des Festnahme- und Vorführbefehls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. In der Regel würden Personen bei der Einreise angehalten und der Befragung zugeführt, jedoch würden sie danach in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe als sehr gering einzuschätzen. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder mit einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären aufgrund ihrer zeitlichen Beschränkung und geringen Intensität als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen. Selbst im Falle einer unbedingten Verurteilung würde die Strafe nach aller Wahrscheinlichkeit im offenen Strafvollzug verbüsst. Seine politischen Unterstützungsarbeiten für seinen Bruder bis 2005 hätten ihm 15 Jahre keine Probleme bereitet. Es sei nicht ersichtlich, weswegen sich dies in Zukunft ändern sollte.
E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm aufgrund seiner politischen Betätigung Nachteile erwachsen seien. Seine Frau habe aufgrund seines politischen Profils und der politischen Aktivitäten seines Bruders Probleme am Arbeitsplatz gehabt. Er habe sich 2019 von seiner Frau scheiden lassen, damit seine Frau eine bessere Arbeit habe finden können und keine Probleme am Arbeitsplatz mehr haben würde. Tatsächlich habe er weiter mit seiner Frau zusammengelebt und seien sie immer eine Familie gewesen. Zu seinem politischen Profil bringt er beschwerdeweise vor, er sei immer ein Gegner der bestehenden Regierung gewesen und habe dies auch überall gesagt. Er habe die Zeitungen und Zeitschriften der linken Organisationen gekauft und stets mit grossem Interesse die Nachrichten über deren Aktivitäten verfolgt. Sein politisches Profil und seine Beziehungen zu seinem Bruder, der auch ein sehr starkes politisches Profil gehabt hätte, seien auch wichtige Gründe für die auf ihn gerichtete polizeiliche Verfolgung. Die Feststellungen der Vorinstanz über die möglichen Konsequenzen eines eingeleiteten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung seien fehlerhaft und entsprächen nicht der Realität in der Türkei. Der Beschwerdeführer macht darauf aufmerksam, dass die Zahl der wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleiteten Strafverfahren von 2014 bis 2019 stark angestiegen sei. Eine Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten bedeute den Beginn einer endlosen Verfolgung, Kritik an Erdogan gelte seit Langem als schwerstes Delikt. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei begründet. Er glaube, dass er verhaftet, gefoltert, nach einem unfairen Prozess zu vielen Jahren Haft verurteilt und während seiner Haft weiter gefoltert und getötet werden könnte.
E. 7.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass aus der Vielzahl der im Anschluss an die Beschwerde eingereichten Beweismittel vier Dokumente hätten identifiziert werden können, welche aussagekräftig seien: die Anklageschrift vom (...) 2021 im Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, der Beschluss in sonstiger Sache vom (...) 2021 im Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, die Anklageschrift vom (...) 2023 im Verfahren wegen Ehrverletzung, sowie der Beschluss vom (...) 2021 zwecks Einvernahme im Verfahren wegen Terrorpropaganda. Die Anklageschrift vom (...) 2023 im Verfahren wegen Ehrverletzung sei ebenso wenig flüchtlingsrechtlich relevant wie eine Anklage in einem Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten. Wegen der Anklageschrift vom (...) 2021 sowie des Beschlusses vom (...) 2021 im Strafverfahren betreffend Beleidigung des Staatspräsidenten könne auf die Erwägungen im Asylentscheid verwiesen werden. Weder der Beschwerdeschrift, noch den nachfolgenden Eingaben der Rechtsvertretung könnten Hinweise entnommen werden, welche die bereits im Asylentscheid abgehandelte Einschätzung des Risikoprofils in Zweifel ziehen würden. Der Beschluss vom (...) 2021 im Verfahren wegen Terrorpropaganda habe nur sehr geringe Beweiswirkung. Zum einen weise das Dokument abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt auf, zum anderen verfüge es über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale, lasse sich deshalb sehr einfach fälschen. Insoweit sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Die türkische Justiz sei von einem beträchtlichen Korruptionsproblem geprägt, über das auch türkische Medien berichten würden. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, denn bewiesen sei einzig die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Es sei offen, ob es überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens kommen würde, oder ob eine spätere Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgen würde. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in eine vom Erdbeben betroffene Provinz sei nicht generell zu verneinen, sondern in jedem Einzelfall individuell zu prüfen und im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen.
E. 7.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die laufenden Strafverfahren und Strafprozesse nicht isoliert voneinander betrachtet werden könnten. Nach türkischem Recht müsse der Beschwerdeführer alle Strafen im Gefängnis verbüssen, wenn er während eines Zeitraums von fünf Jahren in mehreren Strafverfahren zu Freiheitsstrafen von weniger als zwei Jahren verurteilt werde. Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren sei dann nicht mehr möglich. Die Feststellungen der Vorinstanz zur Fälschungsanfälligkeit und dem daraus folgenden geringen Beweiswert der Dokumente seien fehlerhaft. Dem Beschwerdeführer dürften aus der Funktionsweise der türkischen Strafjustiz in seinem Asylverfahren keine Nachteile erwachsen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Dokumente gefälscht seien. Die Vorinstanz berufe sich in missbräuchlicher Weise auf das Korruptionsproblem der türkischen Strafjustiz, sie habe unter diesem Vorwand die Asylgesuche tausender türkischer Staatsangehöriger abgelehnt. Bei all dem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Fälschung justizieller Urkunden eine Straftat verwirkliche. Mit den heutigen technischen Methoden sei es unmöglich, die Täter solcher Fälschungen durch technische Überwachung nicht aufzuspüren. Es sei vor diesem Hintergrund erklärungsbedürftig, weshalb die Täter eines so weit verbreiteten Betrugs seit Jahren nicht aufgedeckt seien. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei eines der am stärksten von dem Erdbeben betroffenen Gebiete. Ausserdem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Aktivitäten starkem Druck seitens der türkischen Polizei ausgesetzt gewesen. Nach der Scheidung seien sie zunächst noch ein Paar gewesen. Später habe ihn seine Frau schliesslich verlassen, da sie die Situation nicht mehr habe ertragen können. Sein Sohn (N [...]) habe auch nicht länger in der Türkei bleiben können, sei ebenfalls in die Schweiz gekommen und absolviere eine Ausbildung. Der Beschwerdeführer habe nunmehr in der Türkei weder eine Familie noch ein günstiges Umfeld, das ihm bei seiner Wiedereingliederung helfen könnte.
E. 8.1.1 Eingangs ist festzuhalten, dass mit Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 für das vorliegende Verfahren relevante Feststellungen über türkische Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation getroffen wurden. Hiernach setzt eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung voraus, dass in Zukunft, jeweils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, eine Verurteilung erfolgen, die Verurteilung vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand haben, die Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgen und die Strafe eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erlangen wird (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.2).
E. 8.1.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Da sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht grundlegend anders darstellt, hat das Gericht trotz der zahlreichen, mittels Beschwerdeergänzungen zu den Akten gereichten Urkunden von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen.
E. 8.1.3 Der Beschwerdeführer hat zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche Justizdokumente nachgereicht. Wie nachfolgend aufgezeigt, sind jedoch die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der ergänzten Akte - mithin bei Echtheitsunterstellung der auf Beschwerdeebene nachgereichten Justizdokumente - nicht asylrelevant (dazu sogleich E. 8.2 ff.). Auf die Echtheit dieser Urkunden kommt es demnach nicht entscheidwesentlich an. Somit kann dahingestellt bleiben, ob das Gericht die Echtheit der nachgereichten und vom Gericht erstmals gewürdigten Urkunden, beispielsweise im Wege der Botschaftsanfrage, hätte ermitteln müssen. Inhalt und Umfang der Sachverhaltsermittlungen bestimmen sich nach pflichtgemässem Ermessen der Behörde (vgl. Urteil BVGer E-1396/2018 vom 11. April 2018 E. 6.1), in casu also des Gerichts (Art. 54 VwVG).
E. 8.2 Zu würdigen sind durch das Gericht, zunächst einzeln und sodann in einer Gesamtschau mit den bereits von der Vorinstanz gewürdigten Beweismitteln und der übrigen Akte (dazu nachfolgend E. 8.3 ff.), die folgenden nachgereichten Dokumente.
E. 8.2.1 Verhandlungsprotokoll (...) vom (...) 2025 (Verfahrensnummer [...]). Im Verfahren (...) wird dem Beschwerdeführer die Beleidigung des Präsidenten zur Last gelegt. Das mittels Beschwerdeergänzung zu den Akten gereichte Dokument beweist die Fortdauer der Haft und eine verfahrensleitende Verfügung des Gerichts (Neuansetzung der Verhandlung auf den [...] 2026). Beides hat für sich genommen keine Indizwirkung im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Ein Protokoll des Termins vom (...) 2026 hat der Beschwerdeführer nicht zu den Akten gereicht.
E. 8.2.2 Verhandlungsprotokoll (...) vom (...) 2025 (Verfahrensnummer: [...]). Auch im Verfahren (...) wird dem Beschwerdeführer Präsidentenbeleidigung vorgeworfen. Die mittels Beschwerdeergänzung zu den Akten gegebene Urkunde beweist die Fortdauer der Haft und die Neuansetzung der Verhandlung auf den (...) 2026. Auch dieses Protokoll entfaltet keine Indizwirkung im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Ein Protokoll des Termins vom (...) 2026 hat der Beschwerdeführer wiederum nicht zu den Akten gereicht.
E. 8.2.3 Verhandlungsprotokoll (...) vom (...) (Verfahrensnummer: [...]). Im Verfahren (...) wird dem Beschwerdeführer vorgeworden, den G._______ und den H._______ beleidigt und damit den Tatbestand der Beleidigung eines Amtsträgers verwirklicht zu haben. Wie auch in den Verfahren (...) und (...) wurde am protokollierten Termin die Fortdauer der Haft und die Neuansetzung der Verhandlung verfügt, in diesem Fall auf den (...) 2026. Diese Urkunde ist für sich genommen nicht geeignet, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch das Gericht zu plausibilisieren. Ein Protokoll des Termins vom (...) 2026 hat der Beschwerdeführer nicht zu den Akten gereicht.
E. 8.2.4 Urteil des I._______ vom (...) 2021 (Verfahrensnummer: [...]). Das mit Eingabe vom 12. November 2025 zu den Akten gegebene Urteil behandelt die Vereinigung der beiden Verfahren (...) und (...) wegen Präsidentenbeleidigung zu dem Verfahren (...).
E. 8.2.5 Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft J._______ an das I._______ vom (...) 2021 (Ermittlungsnummer [...], Anklageschriftnummer: [...]) und Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft C._______ an das I._______ vom (...) 2023 (Ermittlungsnummer: [...], Anklageschriftnummer: [...]). Bei diesen Dokumenten handelt es sich um die Anklageschriften zu den oben genannten Gerichtsverfahren, die also von den Gerichten angenommen worden sind. Die blosse Annahme einer Anklageschrift plausibilisiert für sich genommen noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch das Gericht. So kommt es in den letzten Jahren in 10% aller Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu einer Verurteilung der betroffenen Personen (vgl. Referenzurteil BVGer a.a.O. E. 8.4.4).
E. 8.2.6 Schreiben des Rechtsanwalts K._______ vom 1. November 2025. In seinem Schreiben vom 1. November 2025 erläutert Rechtsanwalt K._______ den Status Quo der gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren. Es seien drei Gerichtsverfahren, und ein Ermittlungsverfahren hängig, nämlich das Ermittlungsverfahren (...) wegen Propaganda für eine Terrororganisation, das vereinigte Verfahren (...) sowie das Verfahren (...) wegen Präsidentenbeleidigung und schliesslich das Verfahren (...) wegen Beleidigung eines Amtsträgers.
E. 8.3 Zu prüfen ist, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind, Umstände zu plausibilisieren, die eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen.
E. 8.3.1 Auf sein angeblich geschärftes politisches Profil beruft sich der Beschwerdeführer im Ergebnis erfolglos. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, nahm der Beschwerdeführer zwischen 2000 und 2005 an Kundgebungen teil und half bei Pressemitteilungen der Parteien D._______ und F._______. Bis auf seine Einträge in den sozialen Medien ergaben sich keine weiteren politischen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer selbst bekundete, seine politische Aktivität liege eher in der Vergangenheit, er sei nicht wirklich ein politischer Mensch (SEM-Akte 27/17 F107). Auch aus den Verfahrensakten seines Bruders (N [...]) vermochte die Vorinstanz kein gesteigertes politisches Profil des Beschwerdeführers abzuleiten. Auf Beschwerdeebene wird sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer sei immer ein Gegner der bestehenden Regierung gewesen und habe das überall gesagt. Er habe stets mit grossem Interesse die Zeitungen und Zeitschriften der linken Parteien gelesen (Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2021, S. 5). Er sei ein Oppositioneller, der wie seine Familienangehörigen auch immer eine kritische Haltung gegenüber der türkischen Regierung eingenommen habe und deswegen vom türkischen Staat verfolgt werde (Replik vom 11. Oktober 2025, S. 5). Diese Vorbringen sind nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, wonach der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweise. In weiten Teilen genügen die Vorbringen der Substanziierungslast auf Beschwerdeebene nicht. Soweit die Vorbringen ausreichend substanziiert sind, begründen sie kein gesteigertes politisches Profil. Die blosse innere Gegnerschaft zu den Machthabern nämlich, und auch das aufmerksame Lesen parteinaher Zeitungen und Zeitschriften heben sich nach allgemeiner Erfahrung nicht genügend vom gewöhnlichen Geschehen ab, um die Aufmerksamkeit der Behörden nachhaltig auf eine einzelne Person zu lenken. Gemäss den Akten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und als «Ersttäter» ohne geschärftes politisches Profil gilt. Allenfalls aus den zu den Akten gereichten Verfahrensunterlagen selbst liesse sich auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung schliessen.
E. 8.3.2 Das Verfahren wegen Terrorpropaganda befindet sich gemäss den Akten im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Gerichtsnotorisch gelangen weit weniger als die Hälfte der Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda zur Anklage, endet ein geringer Anteil der Hauptverfahren mit einem Sachurteil, und kommt es nur in einem Bruchteil der Verfahren letztendlich zu einem Schuldspruch (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.3.1 ff.). Die blosse Darlegung eines Ermittlungsverfahrens ist mithin nicht geeignet, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu plausibilieren.
E. 8.3.3 Unter dem Aktenzeichen (...). ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen der «Beleidigung eines Amtsträgers» hängig. In diesem Verfahren liegt ein Haftbefehl gegen ihn vor, wie auch in dem vereinigten Verfahren (...) und dem Verfahren (...) wegen Präsidentenbeleidigung. Mit den geltend gemachten Strafverfahren kann es zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen, insbesondere aufgrund der potenziellen Anwendbarkeit der Kettendeliktsklausel. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs eine unbedingte mehrjährige Haftstrafe droht. Zum einen hat der Beschwerdeführer wie bereits dargelegt nicht glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat. Zum anderen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, woraus sich ergibt, dass die gegen ihn laufenden Strafverfahren nicht als legitime Strafverfolgung zu qualifizieren wären (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.6). Hierzu ist den vorgelegten Urkunden unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Präsidenten der Republik Türkiye indirekt als (...) sowie ausserhalb einer konkreten politischen Diskussion als (...) bezeichnet haben könnte.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 In der Türkei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.2 und 13.4 m.w.H).
E. 10.3.3 Die individuellen Umstände des Beschwerdeführers betreffend wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Es handelt sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann. Er verfügt über fast 20 Jahre Berufserfahrung als Maschinenoperateur und konnte damit erfolgreich seinen Lebensunterhalt finanzieren. Damit gelten sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation bei einer Rückkehr in die Türkei als gesichert. Zwar hat sich die Frau des Beschwerdeführers, mit der er nach der Scheidung weiter in Lebensgemeinschaft lebte, mittlerweile von dem Beschwerdeführer getrennt. Doch hat der Beschwerdeführer weiterhin eine Schwester in L._______ und leben seine Mutter, (...) Schwestern und (...) Brüder in C._______. Mithin kann der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat auf ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen.
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verbeiständung mit dem Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer hat seine prozessuale Bedürftigkeit mit Eingabe vom 23. September 2025 durch Einreichung einer Fürsorgebestätigung nachgewiesen und die Beschwerdebegehren können - zum Zeitpunkt der Eingabe - nicht als aussichtslos betrachtet werden (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen.
E. 12.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der Rechtsvertreter erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). MLaw Saban Murat Özten wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt.
E. 12.3 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein entsprechendes Honorar auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 21. September 2023 eine Kostennote zu den Akten gegeben. Darin macht er für die Zeit vom 6. September 2021 bis zum 21. September 2023 gestützt auf einen Zeitaufwand von 27.85 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 200.- ein Honorar von insgesamt Fr. 5'570.- geltend. Der Zeitaufwand scheint angemessen. Mit dem praxisgemäss maximalen Stundenansatz für das Honorar für nicht-anwaltliche Vertreter von Fr. 150.- ergibt sich für diesen Abschnitt des Verfahrens ein Honorar von (gerundet) Fr. 4'178.-. Für die Zeit vom 22. September 2023 bis zur letzten Eingabe am 12. November 2025 wurde keine Kostennote eingereicht. Für diesen Teil des Verfahrens wird das Honorar von Amts wegen festgesetzt, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akte zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und der Praxis in Vergleichsfällen ist dieser Teil des Honorars auf pauschal Fr. 700.- festzusetzen. Nach allem ist dem rubrizierten Rechtsvertreter durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'878.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'878.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Wühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4215/2021
z
Urteil vom 16. September 2026
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber;
Gerichtsschreiber Matthias Wühler.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. August 2021 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2021 um Asyl in der Schweiz nach. Am 1. April 2021 befragte das SEM ihn summarisch zu seiner Person. Am 13. Juli 2021 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Zu seinen persönlichen Verhältnissen machte er geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und gehöre der alevitischen Religionsgemeinschaft an. Er sei in B._______ geboren und habe bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Seit dem Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise habe er als (...) bei verschiedenen Unternehmen gearbeitet. Er habe (...) geheiratet (...). Seit (...) sei er geschieden. Seine Ex-Frau und seine Kinder würden sich weiter in der Türkei aufhalten.
A.c Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von 2000 bis 2005 an Veranstaltungen der Partei D._______ teilgenommen und Wahlwerbung gemacht, um seinem Bruder zu helfen, der in der Führung der D._______ gewesen sei. Sein Bruder habe die Türkei vor vielen Jahren wegen seiner politischen Aktivitäten verlassen müssen und lebe jetzt in E._______. Wegen der Probleme seines Bruders habe er (der Beschwerdeführer) seine politischen Aktivitäten 2005 beendet. Seit 2020 sei er wieder in den sozialen Medien aktiv.
Im (...) 2016 sei es zu einer Streitigkeit bei der Arbeit gekommen, weil er sich für seine Rechte habe einsetzen wollen. Einige Tage später sei er von zwei Personen in einem Fahrzeug mitgenommen worden. Diese hätten ihm vorgeworfen, Probleme bei der Arbeit zu machen und den Präsidenten zu beleidigen. Nachdem man ihn geschlagen und ihn und seine Familie bedroht habe, sei er wieder freigekommen. Er vermute, dass es sich bei den zwei Personen um Polizisten gehandelt habe. Wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Türkei habe er danach keine offizielle Arbeit mehr gefunden. Da er seine politische Einstellung nicht verborgen habe, habe er ständig Probleme erfahren.
Wegen seiner politischen Aktivitäten in den sozialen Medien sei im Jahr 2021 ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden. Deswegen sei er am (...) 2021 illegal aus der Türkei ausgereist.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Festnahmebefehl, eine Anklageschrift, ein Polizeiprotokoll, ein Schreiben seines Bruders betreffend eine Polizeikontrolle, Bescheinigungen über Ein- und Ausreisen, ein türkisches Busticket sowie Posts auf Facebook und Tweets auf X (damals Twitter) zu den Akten.
B. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 19. Juli 2021 dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
C. Mit Verfügung vom 20. August 2021 (eröffnet am 23. August 2021) stellte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verfahrensakten seines Bruders (N [...]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Asylentscheid vom 20. August 2020 [sic!] sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zulässig bzw. nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Sozialhilfebescheinigung, eine Kopie seines N-Ausweises, einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister, zahlreiche Dokumente aus Strafverfahren in der Türkei, sowie Berichterstattung über die türkische Strafjustiz zu den Akten.
E.
Am 23. September 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
F. Die erste Ergänzung der Rechtsmitteleingabe erfolgte am 6. Dezember 2021. Der Beschwerdeführer informierte das Gericht darüber, dass am 26. November 2021 ein neues Strafverfahren zum Verdacht der Beleidung des Staatsoberhaupts wegen eines von ihm am 18. Juni 2021 zu einem Twitter-Post abgegebenen Kommentars eröffnet worden sei. Als Beweismittel gab er eine Reihe von Dokumenten aus dem Strafverfahren (...) zu den Akten.
G. Mit Eingabe vom 2. August 2022 wurde das Gericht über die Vereinigung der Ermittlungsverfahren (...) und (...) zu dem Ermittlungsverfahren (...) informiert. Der Beschwerdeführer reichte die Akten dieses Ermittlungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens (...) wegen Beleidigung eines öffentlichen Amtsträgers sowie ein Anwaltsschreiben betreffend das Ermittlungsverfahren (...) zu den Akten.
H. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass er zum 18. Oktober 2022 eine Anstellung als Koch gefunden habe und nunmehr finanziell unabhängig sei.
I. Mit Eingabe vom 8. März 2023 gab der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Anklageschrift vom (...) 2023 im Strafverfahren (...) sowie drei Fotos seiner Familie zu den Akten. Seine Familie sei vom Erdbeben betroffen und könne nicht mehr in ihrer Wohnung leben.
J. Am 15. Juni 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens.
K. Am 21. September 2023 gab der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
L. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 gab der Beschwerdeführer eine Kopie seines neuen Arbeitsvertrages zu den Akten und betonte erneut, dass er finanziell unabhängig sei. Sodann erkundigte er sich nach dem Stand des Verfahrens und wies auf die schwierigen Bedingungen hin, unter denen seine Familie in der Türkei infolge des Erdbebens lebe.
M. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
N. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024 im Dispositiv über die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung. Da der Kanton eine 100%-Anstellung nicht genehmigt habe, arbeite der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50%, und sei deswegen immer noch prozessbedürftig.
O. Der Sohn des Beschwerdeführers (N [...]) suchte am 17. Juli 2024 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2024 focht der Sohn des Beschwerdeführers den Asylentscheid des SEM vom 12. August 2024 an und ersuchte um Vereinigung seines Verfahrens mit dem vorliegenden Verfahren.
P. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 19. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. September 2025 zur Replik zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, innert angesetzter Frist seine Bedürftigkeit mittels aktueller Fürsorgebestätigung oder seine (ungenügenden) finanziellen Mittel anhand gehöriger Beweismittel zu belegen.
Q. Mit Eingabe vom 23. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten und ersuchte um Erstreckung der Frist für die Replik.
R. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer seine Replik zu.
S. Mit Eingabe vom 1. November 2025 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über den aktuellen Stand der Strafverfahren in der Türkei und überreichte ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 30. Oktober 2025. Hiernach seien gegen den Beschwerdeführer drei Gerichtsverfahren ([...], [...] und [...], jeweils wegen Beleidigung des Staatspräsidenten beziehungsweise anderer Amtsträger) und ein Ermittlungsverfahren ([...], wegen Propaganda für eine Terrororganisation) hängig.
T. Mit Eingabe vom 12. November 2025 reichte der Beschwerdeführer diverse Gerichtsprotokolle und Anklageschriften zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.2 Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, das durch das während des hängigen Beschwerdeverfahrens ausgefällte Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Da der Sohn des Beschwerdeführers (N [...]) die Volljährigkeit erlangt hat und seine Vorbringen unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens gewürdigt werden können, hat das Gericht sein Verfahren ([...]) nicht mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (vgl. Zwischenverfügung vom 1. September 2026 im Verfahren [...]). Die Verfahren werden jedoch koordiniert behandelt.
5. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte die Dokumente, deren Echtheit sie in Zweifel gezogen hat, im Wege der Botschaftsanfrage mit einem türkischen Vertrauensanwalt überprüfen lassen müssen. Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen, so dass für weitere Sachverhaltsabklärungen keine Veranlassung bestand.
6. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.
7.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, die einmalige Mitnahme am 20. Oktober 2016 begründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es fehle insoweit am zeitlichen wie auch am inhaltlichen Zusammenhang mit der Flucht. Zum einen habe der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht, dass in der Zeit vom 20. Oktober 2016 bis zu seiner Ausreise im März 2021 nichts mehr vorgefallen sei, womit er sich nach dem Vorfall viereinhalb Jahre unbehelligt in der Türkei aufgehalten habe. Zum anderen habe der Beschwerdeführer selbst betont, dass ursächlich für seine Ausreise das Ermittlungsverfahren gewesen sei.
Hinsichtlich der Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund des 2021 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens betont die Vorinstanz zunächst das wenig ausgeprägte politische Profil des Beschwerdeführers. Er habe lediglich zwischen 2000 und 2005 an Kundgebungen und Pressemitteilungen der D._______ teilgenommen, sowie an Kundgebungen und Pressemitteilungen der F._______. Er habe selbst betont, grundsätzlich kein sehr politischer Mensch zu sein.
Sodann bestehe trotz des Festnahme- und Vorführbefehls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. In der Regel würden Personen bei der Einreise angehalten und der Befragung zugeführt, jedoch würden sie danach in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe als sehr gering einzuschätzen. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder mit einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären aufgrund ihrer zeitlichen Beschränkung und geringen Intensität als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen. Selbst im Falle einer unbedingten Verurteilung würde die Strafe nach aller Wahrscheinlichkeit im offenen Strafvollzug verbüsst. Seine politischen Unterstützungsarbeiten für seinen Bruder bis 2005 hätten ihm 15 Jahre keine Probleme bereitet. Es sei nicht ersichtlich, weswegen sich dies in Zukunft ändern sollte.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm aufgrund seiner politischen Betätigung Nachteile erwachsen seien. Seine Frau habe aufgrund seines politischen Profils und der politischen Aktivitäten seines Bruders Probleme am Arbeitsplatz gehabt. Er habe sich 2019 von seiner Frau scheiden lassen, damit seine Frau eine bessere Arbeit habe finden können und keine Probleme am Arbeitsplatz mehr haben würde. Tatsächlich habe er weiter mit seiner Frau zusammengelebt und seien sie immer eine Familie gewesen.
Zu seinem politischen Profil bringt er beschwerdeweise vor, er sei immer ein Gegner der bestehenden Regierung gewesen und habe dies auch überall gesagt. Er habe die Zeitungen und Zeitschriften der linken Organisationen gekauft und stets mit grossem Interesse die Nachrichten über deren Aktivitäten verfolgt. Sein politisches Profil und seine Beziehungen zu seinem Bruder, der auch ein sehr starkes politisches Profil gehabt hätte, seien auch wichtige Gründe für die auf ihn gerichtete polizeiliche Verfolgung.
Die Feststellungen der Vorinstanz über die möglichen Konsequenzen eines eingeleiteten Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung seien fehlerhaft und entsprächen nicht der Realität in der Türkei. Der Beschwerdeführer macht darauf aufmerksam, dass die Zahl der wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleiteten Strafverfahren von 2014 bis 2019 stark angestiegen sei. Eine Verurteilung wegen Beleidigung des Präsidenten bedeute den Beginn einer endlosen Verfolgung, Kritik an Erdogan gelte seit Langem als schwerstes Delikt.
Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung sei begründet. Er glaube, dass er verhaftet, gefoltert, nach einem unfairen Prozess zu vielen Jahren Haft verurteilt und während seiner Haft weiter gefoltert und getötet werden könnte.
7.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dass aus der Vielzahl der im Anschluss an die Beschwerde eingereichten Beweismittel vier Dokumente hätten identifiziert werden können, welche aussagekräftig seien: die Anklageschrift vom (...) 2021 im Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, der Beschluss in sonstiger Sache vom (...) 2021 im Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, die Anklageschrift vom (...) 2023 im Verfahren wegen Ehrverletzung, sowie der Beschluss vom (...) 2021 zwecks Einvernahme im Verfahren wegen Terrorpropaganda.
Die Anklageschrift vom (...) 2023 im Verfahren wegen Ehrverletzung sei ebenso wenig flüchtlingsrechtlich relevant wie eine Anklage in einem Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten. Wegen der Anklageschrift vom (...) 2021 sowie des Beschlusses vom (...) 2021 im Strafverfahren betreffend Beleidigung des Staatspräsidenten könne auf die Erwägungen im Asylentscheid verwiesen werden. Weder der Beschwerdeschrift, noch den nachfolgenden Eingaben der Rechtsvertretung könnten Hinweise entnommen werden, welche die bereits im Asylentscheid abgehandelte Einschätzung des Risikoprofils in Zweifel ziehen würden.
Der Beschluss vom (...) 2021 im Verfahren wegen Terrorpropaganda habe nur sehr geringe Beweiswirkung. Zum einen weise das Dokument abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt auf, zum anderen verfüge es über keinerlei verifizierbare Sicherheitsmerkmale, lasse sich deshalb sehr einfach fälschen. Insoweit sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass sowohl von professionellen Fälschern hergestellte als auch von korrupten Justizbeamten produzierte (und auf UYAP hochgeladene) Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien. Die türkische Justiz sei von einem beträchtlichen Korruptionsproblem geprägt, über das auch türkische Medien berichten würden. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, denn bewiesen sei einzig die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Es sei offen, ob es überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens kommen würde, oder ob eine spätere Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgen würde.
Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in eine vom Erdbeben betroffene Provinz sei nicht generell zu verneinen, sondern in jedem Einzelfall individuell zu prüfen und im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen.
7.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die laufenden Strafverfahren und Strafprozesse nicht isoliert voneinander betrachtet werden könnten. Nach türkischem Recht müsse der Beschwerdeführer alle Strafen im Gefängnis verbüssen, wenn er während eines Zeitraums von fünf Jahren in mehreren Strafverfahren zu Freiheitsstrafen von weniger als zwei Jahren verurteilt werde. Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren sei dann nicht mehr möglich.
Die Feststellungen der Vorinstanz zur Fälschungsanfälligkeit und dem daraus folgenden geringen Beweiswert der Dokumente seien fehlerhaft. Dem Beschwerdeführer dürften aus der Funktionsweise der türkischen Strafjustiz in seinem Asylverfahren keine Nachteile erwachsen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Dokumente gefälscht seien.
Die Vorinstanz berufe sich in missbräuchlicher Weise auf das Korruptionsproblem der türkischen Strafjustiz, sie habe unter diesem Vorwand die Asylgesuche tausender türkischer Staatsangehöriger abgelehnt. Bei all dem sei nicht berücksichtigt worden, dass die Fälschung justizieller Urkunden eine Straftat verwirkliche. Mit den heutigen technischen Methoden sei es unmöglich, die Täter solcher Fälschungen durch technische Überwachung nicht aufzuspüren. Es sei vor diesem Hintergrund erklärungsbedürftig, weshalb die Täter eines so weit verbreiteten Betrugs seit Jahren nicht aufgedeckt seien.
Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei eines der am stärksten von dem Erdbeben betroffenen Gebiete. Ausserdem sei die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Aktivitäten starkem Druck seitens der türkischen Polizei ausgesetzt gewesen. Nach der Scheidung seien sie zunächst noch ein Paar gewesen. Später habe ihn seine Frau schliesslich verlassen, da sie die Situation nicht mehr habe ertragen können. Sein Sohn (N [...]) habe auch nicht länger in der Türkei bleiben können, sei ebenfalls in die Schweiz gekommen und absolviere eine Ausbildung. Der Beschwerdeführer habe nunmehr in der Türkei weder eine Familie noch ein günstiges Umfeld, das ihm bei seiner Wiedereingliederung helfen könnte.
8.
8.1
8.1.1 Eingangs ist festzuhalten, dass mit Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 für das vorliegende Verfahren relevante Feststellungen über türkische Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation getroffen wurden. Hiernach setzt eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung voraus, dass in Zukunft, jeweils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, eine Verurteilung erfolgen, die Verurteilung vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand haben, die Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgen und die Strafe eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erlangen wird (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.2).
8.1.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Da sich der zu beurteilende Sachverhalt nicht grundlegend anders darstellt, hat das Gericht trotz der zahlreichen, mittels Beschwerdeergänzungen zu den Akten gereichten Urkunden von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen.
8.1.3 Der Beschwerdeführer hat zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche Justizdokumente nachgereicht. Wie nachfolgend aufgezeigt, sind jedoch die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der ergänzten Akte - mithin bei Echtheitsunterstellung der auf Beschwerdeebene nachgereichten Justizdokumente - nicht asylrelevant (dazu sogleich E. 8.2 ff.). Auf die Echtheit dieser Urkunden kommt es demnach nicht entscheidwesentlich an. Somit kann dahingestellt bleiben, ob das Gericht die Echtheit der nachgereichten und vom Gericht erstmals gewürdigten Urkunden, beispielsweise im Wege der Botschaftsanfrage, hätte ermitteln müssen. Inhalt und Umfang der Sachverhaltsermittlungen bestimmen sich nach pflichtgemässem Ermessen der Behörde (vgl. Urteil BVGer E-1396/2018 vom 11. April 2018 E. 6.1), in casu also des Gerichts (Art. 54 VwVG).
8.2 Zu würdigen sind durch das Gericht, zunächst einzeln und sodann in einer Gesamtschau mit den bereits von der Vorinstanz gewürdigten Beweismitteln und der übrigen Akte (dazu nachfolgend E. 8.3 ff.), die folgenden nachgereichten Dokumente.
8.2.1 Verhandlungsprotokoll (...) vom (...) 2025 (Verfahrensnummer [...]). Im Verfahren (...) wird dem Beschwerdeführer die Beleidigung des Präsidenten zur Last gelegt. Das mittels Beschwerdeergänzung zu den Akten gereichte Dokument beweist die Fortdauer der Haft und eine verfahrensleitende Verfügung des Gerichts (Neuansetzung der Verhandlung auf den [...] 2026). Beides hat für sich genommen keine Indizwirkung im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Ein Protokoll des Termins vom (...) 2026 hat der Beschwerdeführer nicht zu den Akten gereicht.
8.2.2 Verhandlungsprotokoll (...) vom (...) 2025 (Verfahrensnummer: [...]). Auch im Verfahren (...) wird dem Beschwerdeführer Präsidentenbeleidigung vorgeworfen. Die mittels Beschwerdeergänzung zu den Akten gegebene Urkunde beweist die Fortdauer der Haft und die Neuansetzung der Verhandlung auf den (...) 2026. Auch dieses Protokoll entfaltet keine Indizwirkung im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Ein Protokoll des Termins vom (...) 2026 hat der Beschwerdeführer wiederum nicht zu den Akten gereicht.
8.2.3 Verhandlungsprotokoll (...) vom (...) (Verfahrensnummer: [...]). Im Verfahren (...) wird dem Beschwerdeführer vorgeworden, den G._______ und den H._______ beleidigt und damit den Tatbestand der Beleidigung eines Amtsträgers verwirklicht zu haben. Wie auch in den Verfahren (...) und (...) wurde am protokollierten Termin die Fortdauer der Haft und die Neuansetzung der Verhandlung verfügt, in diesem Fall auf den (...) 2026. Diese Urkunde ist für sich genommen nicht geeignet, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch das Gericht zu plausibilisieren. Ein Protokoll des Termins vom (...) 2026 hat der Beschwerdeführer nicht zu den Akten gereicht.
8.2.4 Urteil des I._______ vom (...) 2021 (Verfahrensnummer: [...]). Das mit Eingabe vom 12. November 2025 zu den Akten gegebene Urteil behandelt die Vereinigung der beiden Verfahren (...) und (...) wegen Präsidentenbeleidigung zu dem Verfahren (...).
8.2.5 Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft J._______ an das I._______ vom (...) 2021 (Ermittlungsnummer [...], Anklageschriftnummer: [...]) und Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft C._______ an das I._______ vom (...) 2023 (Ermittlungsnummer: [...], Anklageschriftnummer: [...]). Bei diesen Dokumenten handelt es sich um die Anklageschriften zu den oben genannten Gerichtsverfahren, die also von den Gerichten angenommen worden sind. Die blosse Annahme einer Anklageschrift plausibilisiert für sich genommen noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch das Gericht. So kommt es in den letzten Jahren in 10% aller Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung zu einer Verurteilung der betroffenen Personen (vgl. Referenzurteil BVGer a.a.O. E. 8.4.4).
8.2.6 Schreiben des Rechtsanwalts K._______ vom 1. November 2025. In seinem Schreiben vom 1. November 2025 erläutert Rechtsanwalt K._______ den Status Quo der gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren. Es seien drei Gerichtsverfahren, und ein Ermittlungsverfahren hängig, nämlich das Ermittlungsverfahren (...) wegen Propaganda für eine Terrororganisation, das vereinigte Verfahren (...) sowie das Verfahren (...) wegen Präsidentenbeleidigung und schliesslich das Verfahren (...) wegen Beleidigung eines Amtsträgers.
8.3 Zu prüfen ist, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind, Umstände zu plausibilisieren, die eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen.
8.3.1 Auf sein angeblich geschärftes politisches Profil beruft sich der Beschwerdeführer im Ergebnis erfolglos. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, nahm der Beschwerdeführer zwischen 2000 und 2005 an Kundgebungen teil und half bei Pressemitteilungen der Parteien D._______ und F._______. Bis auf seine Einträge in den sozialen Medien ergaben sich keine weiteren politischen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer selbst bekundete, seine politische Aktivität liege eher in der Vergangenheit, er sei nicht wirklich ein politischer Mensch (SEM-Akte 27/17 F107). Auch aus den Verfahrensakten seines Bruders (N [...]) vermochte die Vorinstanz kein gesteigertes politisches Profil des Beschwerdeführers abzuleiten.
Auf Beschwerdeebene wird sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer sei immer ein Gegner der bestehenden Regierung gewesen und habe das überall gesagt. Er habe stets mit grossem Interesse die Zeitungen und Zeitschriften der linken Parteien gelesen (Rechtsmitteleingabe vom 21. September 2021, S. 5). Er sei ein Oppositioneller, der wie seine Familienangehörigen auch immer eine kritische Haltung gegenüber der türkischen Regierung eingenommen habe und deswegen vom türkischen Staat verfolgt werde (Replik vom 11. Oktober 2025, S. 5). Diese Vorbringen sind nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, wonach der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweise. In weiten Teilen genügen die Vorbringen der Substanziierungslast auf Beschwerdeebene nicht. Soweit die Vorbringen ausreichend substanziiert sind, begründen sie kein gesteigertes politisches Profil. Die blosse innere Gegnerschaft zu den Machthabern nämlich, und auch das aufmerksame Lesen parteinaher Zeitungen und Zeitschriften heben sich nach allgemeiner Erfahrung nicht genügend vom gewöhnlichen Geschehen ab, um die Aufmerksamkeit der Behörden nachhaltig auf eine einzelne Person zu lenken.
Gemäss den Akten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und als «Ersttäter» ohne geschärftes politisches Profil gilt. Allenfalls aus den zu den Akten gereichten Verfahrensunterlagen selbst liesse sich auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung schliessen.
8.3.2 Das Verfahren wegen Terrorpropaganda befindet sich gemäss den Akten im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Gerichtsnotorisch gelangen weit weniger als die Hälfte der Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda zur Anklage, endet ein geringer Anteil der Hauptverfahren mit einem Sachurteil, und kommt es nur in einem Bruchteil der Verfahren letztendlich zu einem Schuldspruch (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.3.1 ff.). Die blosse Darlegung eines Ermittlungsverfahrens ist mithin nicht geeignet, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu plausibilieren.
8.3.3 Unter dem Aktenzeichen (...). ist gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen der «Beleidigung eines Amtsträgers» hängig. In diesem Verfahren liegt ein Haftbefehl gegen ihn vor, wie auch in dem vereinigten Verfahren (...) und dem Verfahren (...) wegen Präsidentenbeleidigung.
Mit den geltend gemachten Strafverfahren kann es zu einer Kumulation von Delikten und damit einer Verschärfung der Strafe kommen, insbesondere aufgrund der potenziellen Anwendbarkeit der Kettendeliktsklausel. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs eine unbedingte mehrjährige Haftstrafe droht. Zum einen hat der Beschwerdeführer wie bereits dargelegt nicht glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat. Zum anderen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, woraus sich ergibt, dass die gegen ihn laufenden Strafverfahren nicht als legitime Strafverfolgung zu qualifizieren wären (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.6). Hierzu ist den vorgelegten Urkunden unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Präsidenten der Republik Türkiye indirekt als (...) sowie ausserhalb einer konkreten politischen Diskussion als (...) bezeichnet haben könnte.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 In der Türkei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.2 und 13.4 m.w.H).
10.3.3 Die individuellen Umstände des Beschwerdeführers betreffend wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Es handelt sich bei ihm um einen gesunden jungen Mann. Er verfügt über fast 20 Jahre Berufserfahrung als Maschinenoperateur und konnte damit erfolgreich seinen Lebensunterhalt finanzieren. Damit gelten sein Lebensunterhalt und seine Wohnsituation bei einer Rückkehr in die Türkei als gesichert. Zwar hat sich die Frau des Beschwerdeführers, mit der er nach der Scheidung weiter in Lebensgemeinschaft lebte, mittlerweile von dem Beschwerdeführer getrennt. Doch hat der Beschwerdeführer weiterhin eine Schwester in L._______ und leben seine Mutter, (...) Schwestern und (...) Brüder in C._______. Mithin kann der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat auf ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen.
10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verbeiständung mit dem Rechtsvertreter. Der Beschwerdeführer hat seine prozessuale Bedürftigkeit mit Eingabe vom 23. September 2025 durch Einreichung einer Fürsorgebestätigung nachgewiesen und die Beschwerdebegehren können - zum Zeitpunkt der Eingabe - nicht als aussichtslos betrachtet werden (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen.
12.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der Rechtsvertreter erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). MLaw Saban Murat Özten wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt.
12.3 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein entsprechendes Honorar auszurichten.
Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 21. September 2023 eine Kostennote zu den Akten gegeben. Darin macht er für die Zeit vom 6. September 2021 bis zum 21. September 2023 gestützt auf einen Zeitaufwand von 27.85 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 200.- ein Honorar von insgesamt Fr. 5'570.- geltend. Der Zeitaufwand scheint angemessen. Mit dem praxisgemäss maximalen Stundenansatz für das Honorar für nicht-anwaltliche Vertreter von Fr. 150.- ergibt sich für diesen Abschnitt des Verfahrens ein Honorar von (gerundet) Fr. 4'178.-. Für die Zeit vom 22. September 2023 bis zur letzten Eingabe am 12. November 2025 wurde keine Kostennote eingereicht. Für diesen Teil des Verfahrens wird das Honorar von Amts wegen festgesetzt, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akte zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und der Praxis in Vergleichsfällen ist dieser Teil des Honorars auf pauschal Fr. 700.- festzusetzen. Nach allem ist dem rubrizierten Rechtsvertreter durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'878.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4'878.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger
Matthias Wühler
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