Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am (...) März 2025 in der Schweiz Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Beim Grenzübergang wurde dem Beschwerdeführer eine sogenannte Fiktionsbescheinigung aus Deutschland sowie seine Identitätskarte und ein Aufenthaltstitel aus Deutschland betreffend seinen Sohn F._______ abgenommen. B. Auf dem Formular «Zusatzblatt Reiseweg zur schriftlichen Kurzbefragung», datiert vom 1. April 2025, gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien durch die Slowakei, Tschechien und Deutschland in die Schweiz gereist. C. Mit Instruktionsschreiben vom 1. April 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, eine Liste von Fragen insbesondere zu ihrer Reise in die Schweiz und zu allfälligen Schutz- und Aufenthaltstiteln in anderen Ländern zu beantworten und weitere Beweismittel einzureichen. D. Auf eine Anfrage des SEM vom 3. April 2025 betreffend Informationen über allfällige Aufenthaltstitel der Beschwerdeführenden in Deutschland und eine mögliche Rückübernahme antworteten die deutschen Behörden mit E-Mail vom gleichen Tag, der Beschwerdeführer habe am 19. Juli 2024 einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt. Am 12. November 2024 sei ihm eine bis zum 11. Februar 2025 gültige Bescheinigung über die Wirkung der Antragsstellung ausgestellt worden. Am 11. Februar 2025 sei ihm erneut eine solche Bescheinigung ausgestellt worden, die bis zum 10. Mai 2025 gültig sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten am 19. April 2022 in Deutschland ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Dieser sei ihnen am 19. April 2022 gewährt worden und sie verfügten über bis zum 4. März 2026 gültige Aufenthaltsbewilligungen. Eine Rückübernahme der Beschwerdeführenden lehnten die deutschen Behörden ab. E. Am 3. April 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zum beabsichtigten Vollzug der Wegweisung nach Deutschland. F. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 22. April 2025 erklärte ihre Rechtsvertretung, die Beschwerdeführenden seien mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. Sie hätten über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt. Ein Sohn des Beschwerdeführers habe genau den gleichen Namen wie er und lebe seit vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie in Deutschland. Gleichentags beantwortete ihre Rechtsvertretung mit einem zweiten Schreiben die vom SEM den Beschwerdeführenden gestellten Fragen und reichte folgende Identitätsnachweise beziehungsweise Beweismittel ein:
- Identitätskarte des Beschwerdeführers
- Quittung über die Zahlung einer Geldstrafe vom 5. November 2024
- Inlandpass der Beschwerdeführerin (Auszug)
- Reisepass des Beschwerdeführers (Auszug)
- Reisepass der Beschwerdeführerin (Auszug)
- Geburtsurkunden der rubrizierten Kinder der Beschwerdeführenden
- Bescheinigung einer Grossfamilie
- Kreditvertrag des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2024 G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 - eröffnet gleichentags - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies die Beschwerdeführenden dem Kanton G._______ zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. Juni 2025 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerde-führenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2025 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest. Auf die Vernehmlassung replizierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 2. September 2025 und reichte eine gleichentags datierte Honorarnote bei.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das Verfahren der Beschwerdeführenden mit demjenigen des volljährigen Sohnes beziehungsweise Bruders (N [...], E-4217/2025). Beide Fälle werden durch denselben Spruchkörper und mit Urteil vom gleichen Tag beurteilt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden seien im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Bei der Einreise des Beschwerdeführers und seines Sohnes F._______ sei ihnen eine auf den Beschwerdeführer lautende Fiktionsbescheinigung sowie einen auf den Sohn F._______ lautenden Schutztitel (beide aus Deutschland) abgenommen worden. Anlässlich eines Informationsaustauschs mit den deutschen Behörden habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in Deutschland Schutztitel ausgestellt worden seien, was sie im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 1. April 2025 verheimlicht hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie in Deutschland weiterhin Anspruch auf vorübergehenden Schutz hätten. Eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund der freiwilligen Ausreise ändere nichts an der Annahme einer valablen Schutzalternative, zumal keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihnen Deutschland nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Sie seien im Besitz von ukrainischen Reisepässen, weshalb eine illegale Einreise sowie ein illegaler Aufenthalt zu verneinen seien. Dies sei den deutschen Behörden gegenüber nicht geltend gemacht worden, weshalb deren Ablehnung der Rückübernahme als nichtig angesehen und davon ausgegangen werden könne, dass sie erneut legal in Deutschland einreisen dürften. Der Wegweisungsvollzug dorthin erweise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Deutschland prüfe Anträge von ukrainischen Personen, die ins Ausland weggezogen seien, erneut und wohlwollend. Die Beschwerde-führenden seien gesund sowie arbeitsfähig und der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung. Ihre Kinder könnten gemeinsam mit den Eltern nach Deutschland zurückkehren und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr ihre Entwicklung beeinträchtigen würde. Somit stehe auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird namentlich geltend gemacht, das SEM habe das Subsidiaritätsprinzip zu Unrecht angewendet. Eine Schutzalternative dürfe nicht hypothetischer Natur sein. Während die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Deutschland einen Schutztitel hätten, verfüge der Beschwerdeführer nur über eine bis zum 10. Mai 2025 gültige Fiktionsbescheinigung. Diese stelle eine Aufenthaltserlaubnis während eines hängigen Verfahrens dar, erlaube aber keine Aus- und Wiedereinreise. Deutschland habe das Rückübernahmeersuchen ausdrücklich abgelehnt, weshalb kein wirksamer Schutz in Deutschland gegeben sei. Die Begründung des SEM sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Ein Wegweisungsvollzug sei nicht möglich. Weitere diesbezügliche Abklärungen mit den deutschen Behörden seien nötig gewesen. Indem das SEM diese unterlassen habe, habe es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinem Entscheid fest und führt ergänzend aus, dass für den angefochtenen Entscheid die Tatsache zentral sei, dass der Beschwerdeführerin sowie ihren Kindern in Deutschland ein Schutztitel gewährt worden sei und der Beschwerdeführer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt habe. Dies sei der Fiktionsbescheinigung, die dem SEM vorliege, zu entnehmen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer als Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder unter Berücksichtigung des Prinzips der Familieneinheit grundsätzlich Anspruch auf den Einbezug in deren Schutzstatus. Indem die Beschwerdeführenden dem SEM gegenüber die gültigen Schutztitel in Deutschland nicht erwähnt hätten, hätten sie ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Die Ablehnung der Rückübernahmeanfrage Deutschlands sei als nicht entscheidrelevant zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer mit eigenem Zutun, indem er vor Gewährung der beantragten Verlängerung seines Aufenthaltstitels Deutschland freiwillig verlassen habe, einer Rückübernahme entgegengewirkt habe. Das SEM sei auch seiner Begründungspflicht nachgekommen: Es habe dargelegt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Deutschland über einen Schutztitel verfügten und der Beschwerdeführer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Fortgeltungsfiktion) beantragt habe, und dass aufgrund der geltenden Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige eine Rückreise dorthin faktisch möglich, zumutbar und rechtlich zulässig sei.
E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, das SEM habe das rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem es ihnen ohne vorgängige Möglichkeit zur Stellungnahme eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen habe. Hinzu komme, dass in der Vernehmlassung auf das Aktenstück 9/22 und die dort enthaltene Fiktionsbescheinigung Bezug genommen werde, ohne dass den Beschwerdeführenden Einsicht in diese Akten gegeben worden sei. Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne in Deutschland grundsätzlich in den bestehenden Schutzstatus der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder einbezogen werden, sei weder durch konkrete Tatsachen belegt noch mit einer Zusicherung seitens der deutschen Behörden belegt. Damit blieben die zentralen Fragen ungeklärt, ob eine valable Schutzalternative in Deutschland bestehe, und ob ein Wegweisungsvollzug tatsächlich durchführbar sei. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, ein Remonstrationsverfahren bei den deutschen Behörden einzuleiten, was unterlassen worden sei. Indem die Vorinstanz ihre Beurteilung auf eine bloss hypothetische Möglichkeit stütze, ohne diese durch konkrete Abklärungen bei den zuständigen deutschen Behörden zu verifizieren, verletze sie die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung.
E. 5.1 In der Beschwerde und in der Replik werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1).
E. 5.2.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 5.2.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver-fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.3 In der Beschwerde wird dem SEM vorgeworfen, es habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem es keine weiteren Abklärungen mit den zuständigen deutschen Behörden getroffen habe. Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Schutztitel, welche die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unbestrittenermassen im Jahr 2022 in Deutschland erhalten haben, ihre damals gültigen ukrainischen Reisepässe sowie die in der Europäischen Union (EU) gültigen Normen zum Schluss gekommen, dass sie nach Deutschland zurückkehren können und ihnen dort (erneut) Schutz gewährt würde. Somit könne auch der Beschwerdeführer, der mit der Beschwerdeführerin in einem gefestigten Konkubinat lebe und gemeinsame Kinder mit ihr habe, nach Deutschland zurückkehren und dort erneut um Schutz ersuchen. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Deutschland ihnen den Schutzstatus verweigern würde. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation und gemäss der koordinierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen oder weitere Abklärungen beziehungsweise ein Remonstrationsverfahren bei den deutschen Behörden durchzuführen (vgl. unten E. 6.2). Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeführten Argumente, welche gegen die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland sprechen würden, betreffen teilweise materielle Fragen; diese sind an der entsprechenden Stelle zu behandeln (vgl. unten E. 8.4.2). Es liegt somit keine unvollständige Feststel-lung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, und das Verfahren ist als spruchreif zu erachten.
E. 5.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und - auch ohne Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Deutschland ausgeht. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es den Beschwerdeführenden zudem offensichtlich ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, ist daher als unbegründet zu erachten.
E. 5.5 Weiter wird dem SEM in der Replik eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen, indem dieses den Beschwerdeführenden - ohne vorgängige Möglichkeit zur Stellungnahme - eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung unterstellt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bezieht, nicht aber auf dessen rechtliche beziehungsweise beweisrechtliche Würdigung, die Sache der urteilenden Behörde ist. Beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen, besteht in der Regel kein Anspruch auf vorgängige Stellungnahme zu Fragen der rechtlichen Beurteilung (vgl. Urteil des BVGer E-8819/2010 vom 18. Januar 2012 E. 4.5.2, mit Hinweis auf BVGE 2007/21 E. 10.2). Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht beruht vorliegend auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, welche diesen naturgemäss bekannt waren. Es handelt sich somit nicht um den Beschwerdeführenden unbekannte oder nachträglich eingetretene Tatsachen, sondern um eine Würdigung ihres eigenen, ihnen bekannten Aussageverhaltens durch das SEM. Eine gesonderte vorgängige Konfrontation mit dieser Würdigung war unter diesen Umständen nicht geboten. Des Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM aus der angeblichen groben Verletzung der Mitwirkungspflicht keine Rechtsfolgen gezogen hat. Es hat materiell über das Gesuch der Beschwerdeführenden befunden und seinen Entscheid ausführlich begründet. Den Beschwerdeführenden ist daher kein Rechtsnachteil entstanden. Ausserdem hielt das SEM bereits im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 1. April 2025 verheimlicht hätten, dass ihnen in Deutschland vorübergehender Schutz gewährt beziehungsweise eine Fortgeltungsfiktion ausgestellt worden ist (vgl. dort Ziff. II. 3). Damit wurde bereits im Entscheid auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen. Somit hatten sie hinreichend Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äussern, die sie auch genutzt haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 5.6 Betreffend die Akte 9/22 hat das SEM in seiner E-Mail an die Rechtsvertretung vom 19. Mai 2025 sowie auch auf dem Aktenverzeichnis festgehalten, dass in dieses Aktenstück keine Einsicht gewährt werden kann, weil wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Diese Qualifizierung trifft für denjenigen Teil dieses Aktenstücks zu, in welchem auch andere Personen als der Beschwerdeführer namentlich genannt werden. Gleichwohl hätte das SEM dem Beschwerdeführer ohne Weiteres seine Fiktionsbescheinigung zustellen können, zumal die Rechtsvertretung im Akteneinsichtsgesuch vom 15. Mai 2025 ausdrücklich auch um Einsicht in die eingereichten Beweismittel ersucht hat. Der Umstand, dass das SEM dies unterlassen hat, stellt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtliche relevanten Informationen aus der Fiktionsbescheinigung - welche der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise in die Schweiz auf sich trug und ihm somit bekannt sein mussten - gehen nämlich auch aus der E-Mail-Korrespondenz des SEM mit den deutschen Behörden hervor (vgl. SEM act. [...]-18/4). Diese wurde den Beschwerdeführenden offengelegt. Ausserdem hat der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über eine Fiktionsbescheinigung verfügte, vorliegend keine Relevanz (vgl. unten E. 6.2.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts betreffend die Fiktionsbescheinigung erst mit der Replik - und damit verspätet - erhoben wurde. Da sich die Beschwerdeführenden bereits in der Beschwerdeschrift inhaltlich mit der Existenz dieser Bescheinigung auseinandergesetzt hatten, wäre nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die entsprechende Rüge zu diesem Zeitpunkt zu erheben gewesen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Die Rüge erweist sich damit auch aus diesem Grund als unbegründet. Den Beschwerdeführenden ist indes eine Kopie der Fiktionsbescheinigung mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zuzustellen.
E. 5.7 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
E. 6.1 Vorliegend ist mit dem SEM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz am 24. Februar 2022 in der Ukraine hatten. Grundsätzlich gehören sie somit zu den schutzbedürftigen Personen gemäss Ziff. I Bst. a der erwähnten Allgemeinverfügung.
E. 6.2.1 Zu prüfen ist jedoch, ob sie zu Recht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips von der Schutzgewährung ausgeschlossen worden sind. Diesbezüglich ist auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 zu verweisen, wonach von einer valablen Schutzalternative auszugehen ist, falls die gesuchstellende Person zwischen Kriegsausbruch und Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückreise dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres in den Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. a.a.O. E. 5 f. mit eingehender Begründung). Ein in einem EU-Staat aufgrund der einschlägigen Normen erlangter Schutztitel gilt dabei als hinreichender Anknüpfungspunkt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG]; Durchführungsbeschluss {EU} 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend: Durchführungsbeschluss {EU} 2022/382]). Irrelevant ist gemäss dieser Rechtsprechung, ob der Schutztitel zwischenzeitlich aufgrund einer freiwilligen Ausreise erloschen oder explizit aufgegeben worden ist, wenn davon auszugehen sei, dass dieser wiedererlangt werden könne. Die in der Schweiz erfolgte Antragstellung um einen Schutztitel stehe einer erneuten Schutzgewährung regelmässig ebenfalls nicht entgegen. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses könnten sich sodann den Erwägungen im Koordinationsurteil entsprechend visumsfrei im Schengenraum bewegen, weshalb von einer legalen Reise-möglichkeit auszugehen sei. Eine Rückübernamezusicherung des Drittstaates sei unter diesen Umständen nicht notwendig.
E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügten in Deutschland unbestrittenermassen aufgrund der erwähnten EU-Normen über einen Schutztitel, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzen ist. Weiter ist praxisgemäss davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer ukrainischen Reisepapiere legal nach Deutschland gelangen, dort erneut um Schutz ersuchen können und dieser ihnen aufgrund der Verlängerung der Schutzgewährung bis ins Jahr 2027 auch gewährt würde (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die deutschen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM abgelehnt haben (vgl. oben E. 6.2.1; vgl. Urteil des BVGer D-896/2025 vom 13. März 2026 E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer ist erst am 5. Juli 2024 und somit über zwei Jahre nach der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in Deutschland eingereist. Deshalb überrascht es auch nicht, dass er bei seiner Ausreise im März 2025 - im Gegensatz zu der Beschwerdeführerin und ihren Kindern - lediglich über eine Fiktionsbescheinigung und (noch) nicht über einen Schutztitel verfügte. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, kann davon ausgegangen werden, dass er als Lebenspartner in einer dauerhaften Beziehung mit der Beschwerdeführerin und als Vater der gemeinsamen Kinder im Sinne der Familieneinheit einen Schutzstatus in Deutschland erhält (vgl. Art. 2 Abs. 4 Bst. a des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382, Vernehmlassung vom 15. August 2025 S. 2). Damit verfügen die Beschwerdeführenden in Deutschland entgegen den Beschwerdevorbringen über eine valable Schutzalternative. Die Verweigerung der Rückübernahme im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Koordinationsurteil nicht entscheidrelevant.
E. 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Wie bereits erwähnt, können die Beschwerdeführenden nach Deutschland zurückkehren und dort ihre Schutztitel reaktivieren beziehungsweise erneut um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersuchen. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es kann hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 6 f.), welchen die Beschwerdeführenden nichts entgegenhalten.
E. 8.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen konnten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang II Ziff. 1). Zwar ergibt sich aus den vor-instanzlichen Akten, dass der Pass der Beschwerdeführerin nur bis zum 23. Februar 2026 gültig war. Der Pass des Beschwerdeführers war bis zum 28. Februar 2026 gültig. Es obliegt aber den Beschwerdeführenden, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Es ist ihnen auch möglich, ihre abgelaufenen Reisepässe bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes verlängern (vgl. < https://visitukraine.today/blog/5691/can-i-travel-with-an-extended-ukrainian-passport#is-an-extended-passport-suitable-for-travelling >, abgerufen am 30. Juli 2026) oder erneuern zu lassen (vgl. < https://visitukraine.today/de/blog/782/how-to-issue-a-foreign-passport-outside-of-ukraine#wo-kann-man-im-ausland-einen-reisepass-beantragen >, abgerufen am 30. Juli 2026), sollten sie dies nicht bereits veranlasst haben. Somit können sie ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen (vgl. Urteil des BVGer D-3211/2025 vom 21. Mai 2026 E. 9.4.2 m.w.H.). Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihnen wurde aber mit Zwischenverfügung von 11. Juli 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4201/2025 Urteil vom 4. August 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Ukraine, alle vertreten durch MLaw Kishvar Farajullazade, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am (...) März 2025 in der Schweiz Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Beim Grenzübergang wurde dem Beschwerdeführer eine sogenannte Fiktionsbescheinigung aus Deutschland sowie seine Identitätskarte und ein Aufenthaltstitel aus Deutschland betreffend seinen Sohn F._______ abgenommen. B. Auf dem Formular «Zusatzblatt Reiseweg zur schriftlichen Kurzbefragung», datiert vom 1. April 2025, gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien durch die Slowakei, Tschechien und Deutschland in die Schweiz gereist. C. Mit Instruktionsschreiben vom 1. April 2025 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, eine Liste von Fragen insbesondere zu ihrer Reise in die Schweiz und zu allfälligen Schutz- und Aufenthaltstiteln in anderen Ländern zu beantworten und weitere Beweismittel einzureichen. D. Auf eine Anfrage des SEM vom 3. April 2025 betreffend Informationen über allfällige Aufenthaltstitel der Beschwerdeführenden in Deutschland und eine mögliche Rückübernahme antworteten die deutschen Behörden mit E-Mail vom gleichen Tag, der Beschwerdeführer habe am 19. Juli 2024 einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt. Am 12. November 2024 sei ihm eine bis zum 11. Februar 2025 gültige Bescheinigung über die Wirkung der Antragsstellung ausgestellt worden. Am 11. Februar 2025 sei ihm erneut eine solche Bescheinigung ausgestellt worden, die bis zum 10. Mai 2025 gültig sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder hätten am 19. April 2022 in Deutschland ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Dieser sei ihnen am 19. April 2022 gewährt worden und sie verfügten über bis zum 4. März 2026 gültige Aufenthaltsbewilligungen. Eine Rückübernahme der Beschwerdeführenden lehnten die deutschen Behörden ab. E. Am 3. April 2025 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zum beabsichtigten Vollzug der Wegweisung nach Deutschland. F. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 22. April 2025 erklärte ihre Rechtsvertretung, die Beschwerdeführenden seien mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. Sie hätten über kein Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügt. Ein Sohn des Beschwerdeführers habe genau den gleichen Namen wie er und lebe seit vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie in Deutschland. Gleichentags beantwortete ihre Rechtsvertretung mit einem zweiten Schreiben die vom SEM den Beschwerdeführenden gestellten Fragen und reichte folgende Identitätsnachweise beziehungsweise Beweismittel ein:
- Identitätskarte des Beschwerdeführers
- Quittung über die Zahlung einer Geldstrafe vom 5. November 2024
- Inlandpass der Beschwerdeführerin (Auszug)
- Reisepass des Beschwerdeführers (Auszug)
- Reisepass der Beschwerdeführerin (Auszug)
- Geburtsurkunden der rubrizierten Kinder der Beschwerdeführenden
- Bescheinigung einer Grossfamilie
- Kreditvertrag des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2024 G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 - eröffnet gleichentags - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wies die Beschwerdeführenden dem Kanton G._______ zu und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 11. Juni 2025 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerde-führenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2025 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest. Auf die Vernehmlassung replizierte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 2. September 2025 und reichte eine gleichentags datierte Honorarnote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das Verfahren der Beschwerdeführenden mit demjenigen des volljährigen Sohnes beziehungsweise Bruders (N [...], E-4217/2025). Beide Fälle werden durch denselben Spruchkörper und mit Urteil vom gleichen Tag beurteilt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden seien im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Bei der Einreise des Beschwerdeführers und seines Sohnes F._______ sei ihnen eine auf den Beschwerdeführer lautende Fiktionsbescheinigung sowie einen auf den Sohn F._______ lautenden Schutztitel (beide aus Deutschland) abgenommen worden. Anlässlich eines Informationsaustauschs mit den deutschen Behörden habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in Deutschland Schutztitel ausgestellt worden seien, was sie im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 1. April 2025 verheimlicht hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie in Deutschland weiterhin Anspruch auf vorübergehenden Schutz hätten. Eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund der freiwilligen Ausreise ändere nichts an der Annahme einer valablen Schutzalternative, zumal keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihnen Deutschland nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Sie seien im Besitz von ukrainischen Reisepässen, weshalb eine illegale Einreise sowie ein illegaler Aufenthalt zu verneinen seien. Dies sei den deutschen Behörden gegenüber nicht geltend gemacht worden, weshalb deren Ablehnung der Rückübernahme als nichtig angesehen und davon ausgegangen werden könne, dass sie erneut legal in Deutschland einreisen dürften. Der Wegweisungsvollzug dorthin erweise sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Deutschland prüfe Anträge von ukrainischen Personen, die ins Ausland weggezogen seien, erneut und wohlwollend. Die Beschwerde-führenden seien gesund sowie arbeitsfähig und der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung. Ihre Kinder könnten gemeinsam mit den Eltern nach Deutschland zurückkehren und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr ihre Entwicklung beeinträchtigen würde. Somit stehe auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 4.2 In der Beschwerde wird namentlich geltend gemacht, das SEM habe das Subsidiaritätsprinzip zu Unrecht angewendet. Eine Schutzalternative dürfe nicht hypothetischer Natur sein. Während die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Deutschland einen Schutztitel hätten, verfüge der Beschwerdeführer nur über eine bis zum 10. Mai 2025 gültige Fiktionsbescheinigung. Diese stelle eine Aufenthaltserlaubnis während eines hängigen Verfahrens dar, erlaube aber keine Aus- und Wiedereinreise. Deutschland habe das Rückübernahmeersuchen ausdrücklich abgelehnt, weshalb kein wirksamer Schutz in Deutschland gegeben sei. Die Begründung des SEM sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Ein Wegweisungsvollzug sei nicht möglich. Weitere diesbezügliche Abklärungen mit den deutschen Behörden seien nötig gewesen. Indem das SEM diese unterlassen habe, habe es seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an seinem Entscheid fest und führt ergänzend aus, dass für den angefochtenen Entscheid die Tatsache zentral sei, dass der Beschwerdeführerin sowie ihren Kindern in Deutschland ein Schutztitel gewährt worden sei und der Beschwerdeführer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt habe. Dies sei der Fiktionsbescheinigung, die dem SEM vorliege, zu entnehmen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer als Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder unter Berücksichtigung des Prinzips der Familieneinheit grundsätzlich Anspruch auf den Einbezug in deren Schutzstatus. Indem die Beschwerdeführenden dem SEM gegenüber die gültigen Schutztitel in Deutschland nicht erwähnt hätten, hätten sie ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Die Ablehnung der Rückübernahmeanfrage Deutschlands sei als nicht entscheidrelevant zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer mit eigenem Zutun, indem er vor Gewährung der beantragten Verlängerung seines Aufenthaltstitels Deutschland freiwillig verlassen habe, einer Rückübernahme entgegengewirkt habe. Das SEM sei auch seiner Begründungspflicht nachgekommen: Es habe dargelegt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Deutschland über einen Schutztitel verfügten und der Beschwerdeführer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Fortgeltungsfiktion) beantragt habe, und dass aufgrund der geltenden Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige eine Rückreise dorthin faktisch möglich, zumutbar und rechtlich zulässig sei. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, das SEM habe das rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, indem es ihnen ohne vorgängige Möglichkeit zur Stellungnahme eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen habe. Hinzu komme, dass in der Vernehmlassung auf das Aktenstück 9/22 und die dort enthaltene Fiktionsbescheinigung Bezug genommen werde, ohne dass den Beschwerdeführenden Einsicht in diese Akten gegeben worden sei. Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne in Deutschland grundsätzlich in den bestehenden Schutzstatus der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder einbezogen werden, sei weder durch konkrete Tatsachen belegt noch mit einer Zusicherung seitens der deutschen Behörden belegt. Damit blieben die zentralen Fragen ungeklärt, ob eine valable Schutzalternative in Deutschland bestehe, und ob ein Wegweisungsvollzug tatsächlich durchführbar sei. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, ein Remonstrationsverfahren bei den deutschen Behörden einzuleiten, was unterlassen worden sei. Indem die Vorinstanz ihre Beurteilung auf eine bloss hypothetische Möglichkeit stütze, ohne diese durch konkrete Abklärungen bei den zuständigen deutschen Behörden zu verifizieren, verletze sie die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. 5. 5.1 In der Beschwerde und in der Replik werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1). 5.2.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechts-mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 5.2.3 Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver-fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Im Asylverfahren wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG beschränkt, weil diese im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person bei der Sachverhaltsermittlung verlangen. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 5.3 In der Beschwerde wird dem SEM vorgeworfen, es habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem es keine weiteren Abklärungen mit den zuständigen deutschen Behörden getroffen habe. Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Schutztitel, welche die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unbestrittenermassen im Jahr 2022 in Deutschland erhalten haben, ihre damals gültigen ukrainischen Reisepässe sowie die in der Europäischen Union (EU) gültigen Normen zum Schluss gekommen, dass sie nach Deutschland zurückkehren können und ihnen dort (erneut) Schutz gewährt würde. Somit könne auch der Beschwerdeführer, der mit der Beschwerdeführerin in einem gefestigten Konkubinat lebe und gemeinsame Kinder mit ihr habe, nach Deutschland zurückkehren und dort erneut um Schutz ersuchen. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Deutschland ihnen den Schutzstatus verweigern würde. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation und gemäss der koordinierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen oder weitere Abklärungen beziehungsweise ein Remonstrationsverfahren bei den deutschen Behörden durchzuführen (vgl. unten E. 6.2). Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeführten Argumente, welche gegen die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland sprechen würden, betreffen teilweise materielle Fragen; diese sind an der entsprechenden Stelle zu behandeln (vgl. unten E. 8.4.2). Es liegt somit keine unvollständige Feststel-lung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, und das Verfahren ist als spruchreif zu erachten. 5.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und - auch ohne Rückübernahmezusicherung - von einer valablen Schutzalternative in Deutschland ausgeht. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es den Beschwerdeführenden zudem offensichtlich ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, ist daher als unbegründet zu erachten. 5.5 Weiter wird dem SEM in der Replik eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen, indem dieses den Beschwerdeführenden - ohne vorgängige Möglichkeit zur Stellungnahme - eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung unterstellt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bezieht, nicht aber auf dessen rechtliche beziehungsweise beweisrechtliche Würdigung, die Sache der urteilenden Behörde ist. Beruht der Entscheid weder auf nachträglich eingetretenen oder den Parteien unbekannten tatsächlichen Umständen noch auf neuen, unvorhersehbaren Rechtsgrundlagen, besteht in der Regel kein Anspruch auf vorgängige Stellungnahme zu Fragen der rechtlichen Beurteilung (vgl. Urteil des BVGer E-8819/2010 vom 18. Januar 2012 E. 4.5.2, mit Hinweis auf BVGE 2007/21 E. 10.2). Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht beruht vorliegend auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, welche diesen naturgemäss bekannt waren. Es handelt sich somit nicht um den Beschwerdeführenden unbekannte oder nachträglich eingetretene Tatsachen, sondern um eine Würdigung ihres eigenen, ihnen bekannten Aussageverhaltens durch das SEM. Eine gesonderte vorgängige Konfrontation mit dieser Würdigung war unter diesen Umständen nicht geboten. Des Weiteren ist festzuhalten, dass das SEM aus der angeblichen groben Verletzung der Mitwirkungspflicht keine Rechtsfolgen gezogen hat. Es hat materiell über das Gesuch der Beschwerdeführenden befunden und seinen Entscheid ausführlich begründet. Den Beschwerdeführenden ist daher kein Rechtsnachteil entstanden. Ausserdem hielt das SEM bereits im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 1. April 2025 verheimlicht hätten, dass ihnen in Deutschland vorübergehender Schutz gewährt beziehungsweise eine Fortgeltungsfiktion ausgestellt worden ist (vgl. dort Ziff. II. 3). Damit wurde bereits im Entscheid auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen. Somit hatten sie hinreichend Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äussern, die sie auch genutzt haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.6 Betreffend die Akte 9/22 hat das SEM in seiner E-Mail an die Rechtsvertretung vom 19. Mai 2025 sowie auch auf dem Aktenverzeichnis festgehalten, dass in dieses Aktenstück keine Einsicht gewährt werden kann, weil wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Diese Qualifizierung trifft für denjenigen Teil dieses Aktenstücks zu, in welchem auch andere Personen als der Beschwerdeführer namentlich genannt werden. Gleichwohl hätte das SEM dem Beschwerdeführer ohne Weiteres seine Fiktionsbescheinigung zustellen können, zumal die Rechtsvertretung im Akteneinsichtsgesuch vom 15. Mai 2025 ausdrücklich auch um Einsicht in die eingereichten Beweismittel ersucht hat. Der Umstand, dass das SEM dies unterlassen hat, stellt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sämtliche relevanten Informationen aus der Fiktionsbescheinigung - welche der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise in die Schweiz auf sich trug und ihm somit bekannt sein mussten - gehen nämlich auch aus der E-Mail-Korrespondenz des SEM mit den deutschen Behörden hervor (vgl. SEM act. [...]-18/4). Diese wurde den Beschwerdeführenden offengelegt. Ausserdem hat der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über eine Fiktionsbescheinigung verfügte, vorliegend keine Relevanz (vgl. unten E. 6.2.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts betreffend die Fiktionsbescheinigung erst mit der Replik - und damit verspätet - erhoben wurde. Da sich die Beschwerdeführenden bereits in der Beschwerdeschrift inhaltlich mit der Existenz dieser Bescheinigung auseinandergesetzt hatten, wäre nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die entsprechende Rüge zu diesem Zeitpunkt zu erheben gewesen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3). Die Rüge erweist sich damit auch aus diesem Grund als unbegründet. Den Beschwerdeführenden ist indes eine Kopie der Fiktionsbescheinigung mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zuzustellen. 5.7 Zusammenfassend besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Vorliegend ist mit dem SEM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz am 24. Februar 2022 in der Ukraine hatten. Grundsätzlich gehören sie somit zu den schutzbedürftigen Personen gemäss Ziff. I Bst. a der erwähnten Allgemeinverfügung. 6.2 6.2.1 Zu prüfen ist jedoch, ob sie zu Recht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips von der Schutzgewährung ausgeschlossen worden sind. Diesbezüglich ist auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 zu verweisen, wonach von einer valablen Schutzalternative auszugehen ist, falls die gesuchstellende Person zwischen Kriegsausbruch und Einreise in die Schweiz in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückreise dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres in den Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. a.a.O. E. 5 f. mit eingehender Begründung). Ein in einem EU-Staat aufgrund der einschlägigen Normen erlangter Schutztitel gilt dabei als hinreichender Anknüpfungspunkt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten [nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG]; Durchführungsbeschluss {EU} 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes [nachfolgend: Durchführungsbeschluss {EU} 2022/382]). Irrelevant ist gemäss dieser Rechtsprechung, ob der Schutztitel zwischenzeitlich aufgrund einer freiwilligen Ausreise erloschen oder explizit aufgegeben worden ist, wenn davon auszugehen sei, dass dieser wiedererlangt werden könne. Die in der Schweiz erfolgte Antragstellung um einen Schutztitel stehe einer erneuten Schutzgewährung regelmässig ebenfalls nicht entgegen. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses könnten sich sodann den Erwägungen im Koordinationsurteil entsprechend visumsfrei im Schengenraum bewegen, weshalb von einer legalen Reise-möglichkeit auszugehen sei. Eine Rückübernamezusicherung des Drittstaates sei unter diesen Umständen nicht notwendig. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügten in Deutschland unbestrittenermassen aufgrund der erwähnten EU-Normen über einen Schutztitel, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzen ist. Weiter ist praxisgemäss davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer ukrainischen Reisepapiere legal nach Deutschland gelangen, dort erneut um Schutz ersuchen können und dieser ihnen aufgrund der Verlängerung der Schutzgewährung bis ins Jahr 2027 auch gewährt würde (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die deutschen Behörden das Rückübernahmeersuchen des SEM abgelehnt haben (vgl. oben E. 6.2.1; vgl. Urteil des BVGer D-896/2025 vom 13. März 2026 E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer ist erst am 5. Juli 2024 und somit über zwei Jahre nach der Beschwerdeführerin und ihren Kindern in Deutschland eingereist. Deshalb überrascht es auch nicht, dass er bei seiner Ausreise im März 2025 - im Gegensatz zu der Beschwerdeführerin und ihren Kindern - lediglich über eine Fiktionsbescheinigung und (noch) nicht über einen Schutztitel verfügte. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, kann davon ausgegangen werden, dass er als Lebenspartner in einer dauerhaften Beziehung mit der Beschwerdeführerin und als Vater der gemeinsamen Kinder im Sinne der Familieneinheit einen Schutzstatus in Deutschland erhält (vgl. Art. 2 Abs. 4 Bst. a des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382, Vernehmlassung vom 15. August 2025 S. 2). Damit verfügen die Beschwerdeführenden in Deutschland entgegen den Beschwerdevorbringen über eine valable Schutzalternative. Die Verweigerung der Rückübernahme im vorliegenden Fall ist in diesem Sinne und mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Koordinationsurteil nicht entscheidrelevant. 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Deutschland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Wie bereits erwähnt, können die Beschwerdeführenden nach Deutschland zurückkehren und dort ihre Schutztitel reaktivieren beziehungsweise erneut um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ersuchen. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es kann hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 6 f.), welchen die Beschwerdeführenden nichts entgegenhalten. 8.4 8.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen konnten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang II Ziff. 1). Zwar ergibt sich aus den vor-instanzlichen Akten, dass der Pass der Beschwerdeführerin nur bis zum 23. Februar 2026 gültig war. Der Pass des Beschwerdeführers war bis zum 28. Februar 2026 gültig. Es obliegt aber den Beschwerdeführenden, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Es ist ihnen auch möglich, ihre abgelaufenen Reisepässe bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes verlängern (vgl., abgerufen am 30. Juli 2026) oder erneuern zu lassen (vgl., abgerufen am 30. Juli 2026), sollten sie dies nicht bereits veranlasst haben. Somit können sie ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal in Deutschland einreisen (vgl. Urteil des BVGer D-3211/2025 vom 21. Mai 2026 E. 9.4.2 m.w.H.). Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihnen wurde aber mit Zwischenverfügung von 11. Juli 2025 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: