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E-4199/2026

E-4199/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-18 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-4199/2026

Urteil vom 18. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichterin Regina Derrer,

mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Grossbritannien (FZA),

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung [kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG]);

Verfügung des SEM vom 9. Juni 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Grossbritanniens - am 15. Mai 2026 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch einreichte,

dass er zum Nachweis seiner Identität einen (gültigen) britischen Reisepass und zwei (abgelaufene) sambische Reisepässe einreichte,

dass ihm das SEM mit Verfügung vom 18. Mai 2026 die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafen B._______ als Aufenthaltsort zuwies,

dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2026 zu seinen Asylgründen angehört wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei nach dem Tod seiner Eltern am (...) 2006 im Rahmen eines Familiennachzugs zu seiner Grossmutter nach Grossbritannien gelangt,

dass er nach seinem Studium bis im Jahr 2024 gearbeitet und seine Arbeit danach aufgegeben habe,

dass seine finanzielle Situation schwierig gewesen sei, er jedoch schuldenfrei gewesen sei und Arbeitslosenunterstützung von den zuständigen britischen Behörden bezogen habe,

dass er Grossbritannien verlassen habe, da ihn die Regierung nicht habe arbeiten lassen und er deshalb kein Einkommen und keine Lebensgrundlage gehabt habe,

dass er weder seitens der britischen Behörden noch seitens Dritter einer Verfolgung ausgesetzt und nie in Haft gewesen sei und sich auch nicht vor Gericht habe verantworten müssen,

dass er im Falle einer Rückkehr nach Grossbritannien auf seine britische Staatsangehörigkeit verzichten würde und man ihn deshalb nach Sambia deportieren würde,

dass dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2026 der Entscheidentwurf des SEM ausgehändigt wurde, wobei er sich weigerte, den Empfang mittels Unterschrift zu bestätigen, und auch keine Stellungnahme einreichte,

dass das SEM mit Verfügung vom 9. Juni 2026 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,

dass der Beschwerdeführer die Unterschrift zur Annahme der angefochtenen Verfügung verweigerte,

dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für sein Asylgesuch würden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK darstellen,

dass demnach kein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG vorliege,

dass sich im Weiteren der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten,

dass er zur Begründung ausführte, die britischen Behörden hätten ihn nicht arbeiten lassen und die britische Polizei habe zu Unrecht Ermittlungen wegen nicht existenter Straftaten - von Ladendiebstahl bis zu Vergewaltigung und Mord - gegen ihn eingeleitet, wobei er über keine näheren Angaben dazu verfüge,

dass er deshalb in der Schweiz leben möchte,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2026 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,

dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht eingetreten wird, wenn dieses die Voraussetzungen nach Art. 18 AsylG nicht erfüllt, namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wurde,

dass als Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht,

dass die Praxis dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff ausgeht und davon, neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen, auch Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AIG umfasst sind, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und statt vieler das Urteil des BVGer E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 mit weiteren Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, aufgrund fehlender Lebensperspektiven in Grossbritannien - die britischen Behörden würden ihn nicht arbeiten lassen - ausgereist zu sein,

dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung festgestellt hat, der Beschwerdeführer würde mit diesen Vorbringen nicht um Schutz vor Verfolgung ersuchen,

dass dieser Argumentation in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde, zumal der Beschwerdeführer darin wiederholt, wegen den besseren Zukunftsperspektiven in der Schweiz leben zu wollen,

dass er auch mit seinem beschwerdeweisen Vorbringen, es seien seitens der britischen Behörden möglicherweise strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geltend macht, zumal diese Vorbringen nicht auf einem konkreten Sachverhalt basieren und unglaubhaft sind, da sie nachgeschoben wirken und es ihm wohl nicht möglich gewesen wäre, auf dem Luftweg von Grossbritannien in die Schweiz zu reisen, wenn in Grossbritannien tatsächlich Verfahren wegen Ladendiebstahl, Vergewaltigung und Mord gegen ihn eingeleitet worden wären,

dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten werden kann, nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen ist und den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen sind,

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Grossbritannien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass weder die allgemeine Lage in Grossbritannien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass insbesondere auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen ist, wonach der Beschwerdeführer als britischer Staatsbürger ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Grossbritannien hat, über einen Bachelorabschluss in (...) und mehrere Jahre Arbeitserfahrung verfügt und dort ein familiäres Beziehungsnetz hat,

dass der Beschwerdeführer diesen Feststellungen nichts entgegengesetzt hat, das gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würde,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal er über einen gültigen britischen Reisepass verfügt,

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer

Alexandra Püntener

Versand: