Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und materiellen Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
E. 3 Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bleibt der Wegweisungsvollzug bis zu einem allfällig anders lautenden Entscheid des BFM ausgesetzt.
E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 5 Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'095.- zu entrichten.
E. 6 Das Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und materiellen Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bleibt der Wegweisungsvollzug bis zu einem allfällig anders lautenden Entscheid des BFM ausgesetzt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'095.- zu entrichten.
- Das Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4171/2006 {T 0/2} Urteil vom 1. Juli 2009 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, und B._______, sowie ihre Kinder C._______, D._______, F._______, G._______, Kosovo, alle vertreten durch Johan Göttl, Rechtsanwalt, Anlauf-stelle Baselland, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 30. Juni 2005 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2005 das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 21. September 2004 abwies und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 13. August 2003 feststellte, dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 16. Juli 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, Anordnung der vorläufigen Aufnahme, (sinngemäss) Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liessen, dass sie Kopien der angefochtene Verfügung, eines Berichts des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom März 2005, eines Auszugs aus dem Urteil der ARK in Sachen (...), eines Berichts zur Stadt (...) vom Februar 2005 und eines Berichts über die Arbeits- und soziale Situation der (...) im Kosovo vom 22. Juni 2005 einreichten, dass mit Zwischenverfügung der ARK vom 22. Juli 2005 das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs gutgeheissen, die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Beschwerdeführenden ersucht wurden, innert angesetzter Frist den in Aussicht gestellten Bericht der (...) einzureichen, dass mit Schreiben vom 5. August 2005 der entsprechende Bericht vom 21. Juli 2005 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf und ein Attest einer (...)ärztin in Aussicht gestellt wurde, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 10. August 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass mit Replik vom 30. August 2005 die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Berichts beantragt wurde, dass die ARK diesen Antrag guthiess und der Arztbericht vom 23. September 2005 fristgemäss nachgereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. April 2007 die Beschwerdeführenden über die neuen Zuständigkeiten orientierte, dass mit Schreiben vom 24. Oktober 2008, 3. Dezember 2008 und 27. Januar 2009 weitere Arztberichte vom 21. Oktober 2008, 2. Dezember 2008 und 13. Januar 2009 nachgereicht wurden, dass das BFM am 7. Mai 2009 zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen wurde, dass das BFM am 27. Mai 2009 um eine Fristverlängerung bis 31. Juli 2009 nachsuchte und das Gesuch mit der Notwendigkeit von Untersuchungsmassnahmen in Kosovo begründete, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2009 das Gesuch um Fristerstreckung abwies, Vormerk von der Erkenntnis des BFM hinsichtlich des unvollständig abgeklärten Sachverhalts nahm und auf den Devolutiveffekt einer Beschwerde und das daraus abzuleitende Verbot prozessleitender Handlungen durch die Vorinstanz hinwies, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter Gelegenheit gab, innert angesetzter Frist eine Kostennote einzureichen, dass mit Schreiben vom 3. Juni 2009 eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 2'095.- eingereicht wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundes-verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat, und das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder Richterin entschieden wird, und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und 111a Abs. 2 AsylG), dass namentlich dann ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1), dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn nur eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b), dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, dass demzufolge das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Sach- und Rechtslage im Urteilszeitpunkt entscheidend ist, dass sich das Wiedererwägungsgesuch und damit auch der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkte, dass das BFM in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 AuG unter anderem dann die vorläufige Aufnahme verfügt, wenn der Vollzug der Wegweisung der gesuchstellenden Personen nicht zumutbar ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs und in der Vernehmlassung vom 10. August 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragte, weil sich zwischenzeitlich nichts ereignet habe, das dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte, dass die Beschwerdeführenden ihr Rechtsmittel hauptsächlich damit begründeten, ihr Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert, welcher Umstand im Zusammenhang mit der Tatsache ihrer Zugehörigkeit zur schutzbedürftigen und im Gesellschafts- und Arbeitswesen von Kosovo benachteiligten Minderheit der (...) in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht eine markante und relevante Veränderung zur früheren Situation darstelle, dass es im Kosovo an geeigneten Behandlungsmöglichkeiten, Perspektiven und an einer Aussicht auf eine Existenzgründung für die vielköpfige und mittellose Familie fehle, dass die (...)ärztin beim Beschwerdeführer eine starke Sehbehinderung diagnostizierte, welche - mit Ausnahme des (...), was aber nicht zu einer wesentlichen funktionalen Verbesserung führen würde - nicht behandelbar sei, und festhielt, dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten (...) inskünftig sicher nicht mehr möglich (vgl. Atteste vom 13. Januar 2009), dass in den Attesten vom 21. Oktober und 2. Dezember 2008 der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10: F43.22) sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD, ICD-10: F 43.1) diagnostiziert wurde, welche Befunde auf Kriegserlebnisse und (...) zurückzuführen seien und einen Selbsttötungsversuch bewirkt hätten, was zu ihrer Hospitalisation geführt habe, dass insbesondere eine pharmakologische Therapie und eine regelmässige ambulant psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in einem stabilen und nicht ängstigenden Behandlungsumfeld bis auf weiteres indiziert sei, namentlich zur Stabilisierung der rezidivierenden Krisen und Sedierung bei Affektüberflutung, Gedankeneinengung und starker Anspannung, dass bei Nichtbehandlung oder im Falle eines Wegweisungsvollzugs in den Kosovo mit grosser Wahrscheinlichkeit mit der Dekompensation, einer Entwicklung von Suizidalität und Kurzschlusshandlungen sowie einer Reaktivierung erlebter Traumata zu rechnen sei, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung noch auf den Standpunkt stellte, bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen (...) handle es sich um ein mittlerweile behobenes Problem (vgl. E. 3 der angefochtenen Verfügung), was heute als offensichtlich unzutreffend erscheint, dass dem verschlechterten Gesundheitszustand sowohl des (...) als auch (...) im Sinne einer nachträglich eingetretenen veränderten Sachlage in Bezug auf eine Neubeurteilung des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen wäre, dass das BFM in der zweiten, vom 27. Mai 2009 datierten Vernehmlassung erkannt hat, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt ist und Abklärungen im Heimatland erforderlich sind, dass nach schweizerischer Praxis eine schwere Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes und eine bestehende Suizidalität Gründe für eine vorläufige Aufnahme des Patienten darstellen können (vgl. bspw. EMARK 2003 Nr. 17 E. 4-6, Nr. 18 E. 8, Nr. 24 E. 5, 2005 Nr. 23 E. 5) und dass in besonderen Konstellationen sogar die zu erwartenden Umstände der Ausschaffung als solche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schaffen vermögen, nämlich dann, wenn es den Vollzugsbehörden nicht gelingen sollte, die Ausschaffung ohne Gefährdung von Leib und Leben der Auszuschaffenden vorzunehmen (vgl. bspw. BVGE E-4200/2006 vom 18. August 2007, E. 7.1.4 und 7.6), dass sich aufgrund der in der Zwischenzeit entwickelten Aktenlage ergänzende Abklärungen in der Tat aufdrängen, dass zu solchen Abklärungen, namentlich wenn sie im Heimatland zu erfolgen haben, die Verwaltungsbehörde in der Regel besser geeignet ist als die Justiz (BGE 131 V 407 E. 2.1.1), dass die Kenntnis aller rechtserheblichen Fakten Sachurteilsvoraussetzung bildet und mangels Erreichens der Entscheidungsreife somit im aktuellen Zeitpunkt nicht über den Wegweisungsvollzug entschieden werden kann, dass eine Heilung des Verfahrensmangels nicht angebracht ist, dass das BFM im Hinblick auf eine neue Verfügung zu prüfen hat, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Kosovo und der lokalen Situation, ihrer Ethnie, ihrer sozialer Stellung, ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und allfälligen Möglichkeiten auf Erwerbstätigkeiten, ihres Beziehungsnetzes etcetera im Falle eine Rückkehr eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und der einschlägigen Praxis zu gewärtigen hätten, dass somit die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, während auf die übrigen Anträge nicht einzutreten ist, dass der mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2005 ausgesetzte Vollzug der Wegweisung auch für die weitere Dauer der Wiedererwägungsverfahren ausgesetzt bleibt (vgl. Art. 112 AsylG), dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend weder den Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist, dass die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die eingereichte Honorarnote vom 3. Juni 2009 den notwendigen und verhältnismässigen Vertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar aufzuzeigen vermag und demzufolge die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgebenden Bemessungsfaktoren entsprechend der eingereichten Honorarnote auf Fr. 2'095.- festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltserstellung und materiellen Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bleibt der Wegweisungsvollzug bis zu einem allfällig anders lautenden Entscheid des BFM ausgesetzt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'095.- zu entrichten. 6. Das Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: