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E-4163/2015

E-4163/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 18. Juni 2013 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. Am 6. Juni 2014 heiratete sie in der Schweiz einen Landsmann, dessen Asylgesuch bereits abgelehnt, dessen Wegweisung verfügt und dessen Beschwerde hiergegen vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 abgewiesen worden war. Am 22. Oktober 2014 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei bereits im Iran zum Christentum konvertiert und infolgedessen in ihrer Abwesenheit von den Behörden zuhause gesucht worden. Am 19. Januar 2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines österreichischen Gerichtsentscheids beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 9. Juni 2015 aufzuheben und die Sache für eine Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und forderte die Beschwerdeführerin zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Dieses nahm nach Fristerstreckung mit Schreiben vom 28. Juli 2015 Stellung und hielt an seiner Verfügung vom 9. Juni 2015 fest. Mit Schreiben vom 7. August 2015 wurde die Fürsorgebestätigung nachgereicht.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen an die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen nicht von Asylrelevanz und welche Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Rechtfertigungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So steht im Zentrum der Fluchtgeschichte die Konversion zum Christentum im Iran. Am Anfang der Überzeugung steht jedoch ein Wunder, das derart weit hergeholt scheint, dass der Fluchtgeschichte bereits hiermit der Boden entzogen ist. So will die Beschwerdeführerin - nach zwei Jahren starken Schmerzen und nach ärztlicher Konsultation für einen operativen Eingriff zur Entfernung der Gebärmutter bereits angemeldet - aufgrund einer nur fünfzehnminütigen Lesung aus dem Matthäusevangelium komplett geheilt worden sein. Das erinnert an ihren Exmann, der angeblich ein ähnliches Wunder erlebte, als seine Tochter nach einer Fürbitte eines christlichen Freundes von ihrer Taubheit geheilt wurde. Dass bei dieser Art von Krankheitsbildern derart physische, unmittelbare und wiederholte Erfolge auszuschliessen sind, versteht sich von selbst. Auch inhaltlich wiederspricht sich der Vorgang des Wunders. So soll gemäss Erstbefragung die Freundin die Beschwerdeführerin gebeten haben, sich hinzulegen. Nach dem Schliessen der Augen, soll ihre Freundin aus dem Matthäusevangelium vorgelesen haben, woraufhin das Wunder eintrat (SEM-Akten, A11, S. 7). Gemäss Zweitbefragung habe die Freundin die Gebete Rabbani vorgetragen und dann mit der Beschwerdeführerin Verse ausgesprochen, wonach das Wunder bei Kerzenlicht geschehen sei (SEM-Akten, A48, S. 7). Infolge Unglaubhaftigkeit des Wunders ist auf die erst anlässlich der Zweitbefragung geltend gemachten Probleme mit den Nachbarn, deren Tochter ähnliche gesundheitliche Probleme gehabt haben soll, nicht weiter einzugehen (SEM-Akten, A48, S. 9). Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin zwar quantitativ viel sagt, aber inhaltlich nicht die ihr gegebenen Möglichkeiten ergreift, um vertiefte Inhalte oder - neben dem am Anfang stehenden Wunder und der Tugend des Verzeihens - eigene Überzeugungen und Wissen zum Christentum kundzutun. Weiter gibt die Beschwerdeführerin in den Befragungen an, es sei ihre Shenanasmeh bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden (SEM-Akten, A11, S. 5, F.4.03 und A48, S. 11, F63). Dem Vorwurf der Vorinstanz, sie habe diese jedoch beim zuständigen Standesamt in der Schweiz vorgelegt, stellt sie auf Beschwerdeebene nichts entgegen. Bereits der Umstand, dass die Behörden nur in Abwesenheit der Beschwerdeführerin bei ihr eingetroffen sein sollen und sie in der langen Zeit zwischen Entstehung der angeblichen Probleme und ihrer Ausreise keinen konkreten Kontakt mit den Leuten, die sie angeblich suchen, gehabt haben soll, ist ebenso stereotyp. Auch soll nach der Ausreise die Familie weiterhin belästigt worden sein, die Beschwerdeführerin weiss aber nicht von wem. Aus diesem Grund soll die ganze Familie umgezogen und seither nicht mehr belästigt worden sein (SEM-Akten, A48, S. 18 f.). Wären es tatsächlich die Behörden, so wäre zu erwarten, dass sich diese einerseits in all diesen Jahren zu erkennen gegeben und andererseits nicht aufgrund eines Domizilwechsels innerhalb des Landes mit der Suche aufgehört hätten. Weiter ist nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin einerseits vorsichtig verhält und von den Gefahren weiss und sich andererseits gerade auf Facebook oder via Skype vertieft über das Christentum unterhalten haben soll. Ihre Erklärungsversuche hierzu zeugen von Unsicherheit (SEM-Akten, A48, S. 18). Sodann will sie ihre Recherchen über das Christentum auf Google getätigt haben, erinnert sich aber an keinerlei entsprechende Internetseiten (SEM-Akten, A48, S. 17). Aufgrund einer Vermittlung via Deutschland übers Internet, will sie einen Herrn kennengelernt haben, der zu spät zum Treffen im Iran erschienen sein soll, weil die iranischen Behörden sein Haus durchsuchten; von diesem sei sie vor Problemen gewarnt worden, weil er ihre Nummer auf seinem Handy gespeichert habe. Selbst diese Ausführung zeugt von einer konstruierten Fluchtgeschichte. Den Ausführungen in der Zweitbefragung kann ohnehin nicht dieselbe Beweiskraft wie denjenigen in der Erstbefragung zugemessen werden, fand diese doch statt, nachdem das Asylgesuch ihres damaligen Ehemannes - mit demselben Vorbringen: Konversion zum Christentum im Iran und Taufe in der Schweiz - bereits letztinstanzlich entschieden worden war. Zusammenfassend sind die ausschweifenden Vorbringen um die Konversion offensichtlich unglaubhaft. Ein Übertritt zum christlichen Glauben führt im Iran für sich alleine ohnehin nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung (BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Eine allfällige Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Wechsel des Glaubens aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden können (a.a.O.). Letzteres ist bei der Beschwerdeführerin aus zweierlei Gründen auszuschliessen. Erstens sind die Vorbringen anlässlich der Zweitbefragung zu den angeblichen Problemen mit den Nachbarn und den Behörden - wie gesehen - offensichtlich unglaubhaft. Zweitens will die Beschwerdeführerin - sofern überhaupt stattgefunden - nur "Freunde, Familienmitglieder und Nachbarn, die sich dem Islam nicht allzu stark verbunden fühlten" über das Christentum aufgeklärt haben (SEM-Akten, A11, S. 7). Dies genügt jedoch offensichtlich nicht, um asylrelevante Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Was subjektive Nachfluchtgründe anbelangt, fehlt es an Intensität der Ausübung im Ausland. Hieran ändert eine Taufe in der Schweiz nichts. Die Vorbringen vermögen somit - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - weder Asylrelevanz zu entfalten, noch sind sie glaubhaft. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene - sie habe den Wissenstest ihres Erachtens gut bestanden; die Ansicht, sie habe sich oberflächlich und unpersönlich geäussert, sei ein rein subjektiver Eindruck der entscheidenden Person, der es offensichtlich viel wichtiger gewesen sei, sie als Lügnerin darzustellen, als die Fluchtgründe auf die Asylrelevanz hin zu überprüfen - vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. So auch nicht das österreichische Gerichtsurteil. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder Vorflucht- noch Nachfluchtgründe nachzuweisen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin mit Universitätsabschluss (SEM-Akten, A48, S. 3, F16) und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt im Iran über eine Familie mit neu gekauftem Haus (z. B. SEM-Akten, A11, S. 4 und SEM-Akten, A48, S. 5 f. und 19). Ferner bestätigt die Beschwerdeführerin selbst, dass es der Familie gut gehe beziehungsweise diese keine finanziellen Probleme habe (SEM-Akten, A48, S. 3). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden vom damals zuständigen Richter bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4163/2015 Urteil vom 26. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 18. Juni 2013 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. Am 6. Juni 2014 heiratete sie in der Schweiz einen Landsmann, dessen Asylgesuch bereits abgelehnt, dessen Wegweisung verfügt und dessen Beschwerde hiergegen vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 abgewiesen worden war. Am 22. Oktober 2014 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei bereits im Iran zum Christentum konvertiert und infolgedessen in ihrer Abwesenheit von den Behörden zuhause gesucht worden. Am 19. Januar 2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines österreichischen Gerichtsentscheids beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 9. Juni 2015 aufzuheben und die Sache für eine Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewähren oder unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und forderte die Beschwerdeführerin zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung auf. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Dieses nahm nach Fristerstreckung mit Schreiben vom 28. Juli 2015 Stellung und hielt an seiner Verfügung vom 9. Juni 2015 fest. Mit Schreiben vom 7. August 2015 wurde die Fürsorgebestätigung nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen an die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen nicht von Asylrelevanz und welche Aussagen unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Rechtfertigungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So steht im Zentrum der Fluchtgeschichte die Konversion zum Christentum im Iran. Am Anfang der Überzeugung steht jedoch ein Wunder, das derart weit hergeholt scheint, dass der Fluchtgeschichte bereits hiermit der Boden entzogen ist. So will die Beschwerdeführerin - nach zwei Jahren starken Schmerzen und nach ärztlicher Konsultation für einen operativen Eingriff zur Entfernung der Gebärmutter bereits angemeldet - aufgrund einer nur fünfzehnminütigen Lesung aus dem Matthäusevangelium komplett geheilt worden sein. Das erinnert an ihren Exmann, der angeblich ein ähnliches Wunder erlebte, als seine Tochter nach einer Fürbitte eines christlichen Freundes von ihrer Taubheit geheilt wurde. Dass bei dieser Art von Krankheitsbildern derart physische, unmittelbare und wiederholte Erfolge auszuschliessen sind, versteht sich von selbst. Auch inhaltlich wiederspricht sich der Vorgang des Wunders. So soll gemäss Erstbefragung die Freundin die Beschwerdeführerin gebeten haben, sich hinzulegen. Nach dem Schliessen der Augen, soll ihre Freundin aus dem Matthäusevangelium vorgelesen haben, woraufhin das Wunder eintrat (SEM-Akten, A11, S. 7). Gemäss Zweitbefragung habe die Freundin die Gebete Rabbani vorgetragen und dann mit der Beschwerdeführerin Verse ausgesprochen, wonach das Wunder bei Kerzenlicht geschehen sei (SEM-Akten, A48, S. 7). Infolge Unglaubhaftigkeit des Wunders ist auf die erst anlässlich der Zweitbefragung geltend gemachten Probleme mit den Nachbarn, deren Tochter ähnliche gesundheitliche Probleme gehabt haben soll, nicht weiter einzugehen (SEM-Akten, A48, S. 9). Im Übrigen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin zwar quantitativ viel sagt, aber inhaltlich nicht die ihr gegebenen Möglichkeiten ergreift, um vertiefte Inhalte oder - neben dem am Anfang stehenden Wunder und der Tugend des Verzeihens - eigene Überzeugungen und Wissen zum Christentum kundzutun. Weiter gibt die Beschwerdeführerin in den Befragungen an, es sei ihre Shenanasmeh bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden (SEM-Akten, A11, S. 5, F.4.03 und A48, S. 11, F63). Dem Vorwurf der Vorinstanz, sie habe diese jedoch beim zuständigen Standesamt in der Schweiz vorgelegt, stellt sie auf Beschwerdeebene nichts entgegen. Bereits der Umstand, dass die Behörden nur in Abwesenheit der Beschwerdeführerin bei ihr eingetroffen sein sollen und sie in der langen Zeit zwischen Entstehung der angeblichen Probleme und ihrer Ausreise keinen konkreten Kontakt mit den Leuten, die sie angeblich suchen, gehabt haben soll, ist ebenso stereotyp. Auch soll nach der Ausreise die Familie weiterhin belästigt worden sein, die Beschwerdeführerin weiss aber nicht von wem. Aus diesem Grund soll die ganze Familie umgezogen und seither nicht mehr belästigt worden sein (SEM-Akten, A48, S. 18 f.). Wären es tatsächlich die Behörden, so wäre zu erwarten, dass sich diese einerseits in all diesen Jahren zu erkennen gegeben und andererseits nicht aufgrund eines Domizilwechsels innerhalb des Landes mit der Suche aufgehört hätten. Weiter ist nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin einerseits vorsichtig verhält und von den Gefahren weiss und sich andererseits gerade auf Facebook oder via Skype vertieft über das Christentum unterhalten haben soll. Ihre Erklärungsversuche hierzu zeugen von Unsicherheit (SEM-Akten, A48, S. 18). Sodann will sie ihre Recherchen über das Christentum auf Google getätigt haben, erinnert sich aber an keinerlei entsprechende Internetseiten (SEM-Akten, A48, S. 17). Aufgrund einer Vermittlung via Deutschland übers Internet, will sie einen Herrn kennengelernt haben, der zu spät zum Treffen im Iran erschienen sein soll, weil die iranischen Behörden sein Haus durchsuchten; von diesem sei sie vor Problemen gewarnt worden, weil er ihre Nummer auf seinem Handy gespeichert habe. Selbst diese Ausführung zeugt von einer konstruierten Fluchtgeschichte. Den Ausführungen in der Zweitbefragung kann ohnehin nicht dieselbe Beweiskraft wie denjenigen in der Erstbefragung zugemessen werden, fand diese doch statt, nachdem das Asylgesuch ihres damaligen Ehemannes - mit demselben Vorbringen: Konversion zum Christentum im Iran und Taufe in der Schweiz - bereits letztinstanzlich entschieden worden war. Zusammenfassend sind die ausschweifenden Vorbringen um die Konversion offensichtlich unglaubhaft. Ein Übertritt zum christlichen Glauben führt im Iran für sich alleine ohnehin nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung (BVGE 2009/28 E. 7.3.4). Eine allfällige Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der Wechsel des Glaubens aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden können (a.a.O.). Letzteres ist bei der Beschwerdeführerin aus zweierlei Gründen auszuschliessen. Erstens sind die Vorbringen anlässlich der Zweitbefragung zu den angeblichen Problemen mit den Nachbarn und den Behörden - wie gesehen - offensichtlich unglaubhaft. Zweitens will die Beschwerdeführerin - sofern überhaupt stattgefunden - nur "Freunde, Familienmitglieder und Nachbarn, die sich dem Islam nicht allzu stark verbunden fühlten" über das Christentum aufgeklärt haben (SEM-Akten, A11, S. 7). Dies genügt jedoch offensichtlich nicht, um asylrelevante Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Was subjektive Nachfluchtgründe anbelangt, fehlt es an Intensität der Ausübung im Ausland. Hieran ändert eine Taufe in der Schweiz nichts. Die Vorbringen vermögen somit - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - weder Asylrelevanz zu entfalten, noch sind sie glaubhaft. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene - sie habe den Wissenstest ihres Erachtens gut bestanden; die Ansicht, sie habe sich oberflächlich und unpersönlich geäussert, sei ein rein subjektiver Eindruck der entscheidenden Person, der es offensichtlich viel wichtiger gewesen sei, sie als Lügnerin darzustellen, als die Fluchtgründe auf die Asylrelevanz hin zu überprüfen - vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. So auch nicht das österreichische Gerichtsurteil. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder Vorflucht- noch Nachfluchtgründe nachzuweisen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin mit Universitätsabschluss (SEM-Akten, A48, S. 3, F16) und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt im Iran über eine Familie mit neu gekauftem Haus (z. B. SEM-Akten, A11, S. 4 und SEM-Akten, A48, S. 5 f. und 19). Ferner bestätigt die Beschwerdeführerin selbst, dass es der Familie gut gehe beziehungsweise diese keine finanziellen Probleme habe (SEM-Akten, A48, S. 3). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden vom damals zuständigen Richter bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: