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E-4159/2012

E-4159/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A.a Die Beschwerdeführenden, ein eritreisch-südafrikanischer Doppelbürger, seine südafrikanische Ehefrau und deren drei Kinder, reisten Ende Dezember 2010 per Flugzeug von Südafrika in die Schweiz. Nach einigen Tagen in Genf führten sie ihre Reise nach Norwegen fort, wo sie ein Asylgesuch einreichten. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurden die Beschwerdeführenden am 3. Mai 2011 zurück in die Schweiz überführt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Die Beschwerdeführenden wurden am 25. Mai 2011 (Beschwerdeführer, BFM-Akte A6/13) und 26. Mai 2011 (Beschwerdeführerin, A7/11) zu ihren Personen befragt. Am 4. Juli 2012 hörte sie das BFM vertieft zu ihren Asylgründen an (A19/15 resp. A18/9). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Eritrea, habe aber den Grossteil seines Lebens in Äthiopien verbracht. Als er und seine Familie im Jahre (...) nach Eritrea deportiert worden seien und die Behörden ihn für den Militärdienst haben rekrutieren wollen, sei er erneut ins Ausland geflohen und habe sich kurze Zeit später in F._______, Südafrika, niedergelassen, wo er geheiratet und eine Familie gegründet habe. Seit 2006 hätte die dortige Fremdenfeindlichkeit jedoch ein derartiges Ausmass erreicht, dass für ihn und seine Familie ein Leben in Südafrika nicht mehr möglich sei. Bei drei Überfällen sei er massiv bedroht worden: Im Jahr 2006 sei er in F._______ zusammengeschlagen und ausgeraubt worden. Dabei sei er am Arm verletzt worden und habe das Bewusstsein verloren. Anschliessend habe er sich einem eineinhalbmonatigen Spitalaufenthalt unterziehen müssen. Im Jahr 2008 sei er während eines Besuches bei einem eritreischen Freund in G._______ überfallen worden. Nach einem weiteren Angriff in F._______ im Jahre 2010, bei dem er am Kopf und Arm verletzt worden sei, habe der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige erstattet. Zwar sei es zu einer Festnahme gekommen, der Verdächtige sei jedoch noch am selben Tag wieder freigekommen. Später habe dieser den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht und mittels Pistole mit dem Tod gedroht. Aufgrund dieser Erfahrungen bezeichnet der Beschwerdeführer die südafrikanische Polizei als korrupt und untätig. Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, sie könne wegen der Verfolgung ihres Ehemannes nicht in ethnisch homogen zusammengesetzten Quartieren leben, da jeweils sie oder ihr Ehemann ausgegrenzt würde. Ferner akzeptieren viele ihrer Verwandten nicht, dass sie einen Schwarzen geheiratet habe. A.c Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Mit Eingabe vom 8. August 2012 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Am 14. August 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher innert Frist einbezahlt wurde. D. In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2012 führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gegeben.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be­schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den drei Überfällen enthielten Widersprüche und Ungereimtheiten. So mache der Beschwerdeführer beispielsweise widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des letzten Angriffes. Eine weitere Unschlüssigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass er angab, nur den letzten Überfall bei der Polizei gemeldet zu haben, wohingegen seine Frau erklärte, nur die beiden ersten Übergriffe seien angezeigt worden. In einer Gesamtwürdigung kam des BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstützen. Zur Behauptung, sie hätten nicht in ethnisch homogen zusammengesetzten Quartieren leben können, führte das BFM aus, dass es in den Grossstädten Südafrikas sicher auch ethnisch heterogen zusammengesetzte Quartiere gebe. Diese Vorbringen bezeichnete es als nicht asylrelevant. Den Wegweisungsvollzug erachtete es angesichts der allgemeinen Lage, der wirtschaftlich guten Situation der Beschwerdeführenden und ihrem familiären Beziehungsnetz in F._______ und wohl auch in H._______ als zulässig, zumutbar sowie als technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 3.2 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden ihre früheren Vorbringen. Bezüglich der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des letzten Übergriffs im Jahre 2010 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe stets beteuert, sich nicht an die genaue Zeiten zu erinnern. Die gegenüber seiner Darstellung abweichenden Angaben seiner Frau zu den Polizeimeldungen rühre daher, dass sie nicht über alle Geschehnisse informiert gewesen sei. Neu bringen die Beschwerdeführenden unter Verweis auf einen NZZ-Bericht (2001) und einen Amnesty International Länderreport (2011) vor, es könne nicht mit genügendem Polizeischutz gerechnet werden und es gebe keine innerstaatliche Fluchtalternative.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und weder widersprüchlich sein noch der inneren Logik entbehren. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden nennen drei Übergriffe, die sich in den Jahren 2006, 2008 und 2010 ereignet haben sollen. Trotz Aufforderung unterliessen sie es jedoch, die Übergriffe durch Polizeiakten zu belegen oder anderweitig glaubhaft zu machen. Dies führt in dreierlei Hinsicht zu Zweifeln an der Richtigkeit ihrer Aussagen.

E. 4.2.1 Erstens erweisen sich die Angaben zum Zeitpunkt des letzten Vorfalls als widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin gab an, der letzte Angriff sei Mitte 2010 erfolgt (A7 S. 7). Nach Darstellung des Beschwerdeführers hingegen erfolgte dieser etwa einen Monat vor der Ausreise (A6 S. 8), also im November 2010. Bei der Anhörung gab er an, kurz vor der Ausreise und nach der Fussballmeisterschaft (A19 F13) beziehungsweise gleich nach dem Weltcup oder einen Monat nach dem Final (A19 F63 f.) letztmals angegriffen worden zu sein. Die beiden haben Südafrika am 20. oder 21. Dezember 2010 verlassen. Angesichts dieses einschneidenden Erlebnisses hätte es ihnen möglich sein müssen, das Datum des letzten Übergriffs - kurz vor der Ausreise oder ein halbes Jahr zuvor (der Weltcupfinal fand am 11. Juni 2010 statt) - präziser einzuordnen, zumal offenbar dieser Vorfall den Anlass zur Ausreise gegeben hat. Daran ändert der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich nie an den Zeitpunkt erinnern können, nichts.

E. 4.3 Zweitens verstrickten sich die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage, ob die Übergriffe der Polizei gemeldet worden seien, in Widersprüche. Während der Beschwerdeführer angab, den Vorfall im 2010 bei der Polizei angezeigt zu haben (A6/13 S. 8), behauptete seine Ehefrau das Gegenteil (A7/11 S. 7): Nicht dieser Angriff, sondern die beiden Vorfälle in den Jahren 2006 und 2008 seien der Polizei gemeldet worden (A18/9 S. 3), was aber der Beschwerdeführer verneinte (A6/13 S. 8). Selbst wenn Letzterer, wie in der Beschwerde vorgebracht, seiner Ehefrau nicht alle Details berichtet haben sollte, ist schwer nachvollziehbar, weshalb sich die Angaben derart widersprechen.

E. 4.4 Drittens widersprach sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung des Vorfalls im Jahr 2008, als er bei einem eritreischen Kollegen in G._______ übernachtet habe. Zunächst gab er an, durch den Übergriff Verletzungen am linken Ellbogen erlitten zu haben (A6/13). Später gab er jedoch zu Protokoll, bei diesem Angriff aus dem Haus geflohen zu sein; er sei nicht verletzt worden, da der Angreifer ihn nicht habe festneh­men können (A19/15). Die beiden Versionen sind nicht vereinbar und die unterschiedlichen Schilderungen nicht nachvollziehbar.

E. 4.5 Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Übergriffe in den Jahren 2006, 2008 und 2010 nicht geradezu unmöglich, doch ist es in Würdigung der gesamten Aspekte unwahrscheinlich, dass sie sich entsprechend der (verschiedenen) Sachverhaltsdarstellungen abgespielt haben. In Anbetracht der Widersprüche namentlich bezüglich des Zeitpunktes des letzten Übergriffs, der erfolgten oder unterlassenen Anzeigen sowie des Vorfalls im Jahr 2008 sind sie als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer erklärte, seit (...) in Südafrika zu leben. Dabei habe die Intensität der Übergriffe seit 2006 kontinuierlich zugenommen. Solche Vorfälle wären allerdings nur bedeutsam, wenn sie sich gegen ihn richten und konkrete Hinweise auf zukünftige Attacken bestehen würden. Da sich in Bezug auf seine Person kleinere Übergriffe offenbar höchstens sporadisch zugetragen haben, besteht kein genügend zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang zwischen ihnen und der Ausreise.

E. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt es als grundsätzlich glaubhaft, dass in Südafrika Übergriffe der lokalen Bevölkerung gegenüber Migrantinnen und Migranten aus xenophoben Gründen stattfinden. Dass die südafrikanische Polizei völlig untätig bleibt, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen. Zwar können die dortigen Sicherheitsbehörden keinen umfassenden Schutz garantieren. Dennoch verfügt das Land über ein weitgehend funktionierendes Justiz- und Polizeiwesen. So zeigt die südafrikanische Polizei in kritischen Situationen Präsenz und führt Verhaftungen durch. Dies sei beispielsweise auch 2010 der Fall gewesen, als der Beschwerdeführer Anzeige gegen einen seiner Angreifer erstattet habe (A19/15). Selbst wenn die staatliche Schutzgewährung nicht hiesigen Verhältnissen entsprechen mag, kann keineswegs von einer staatlichen Schutzunfähigkeit gesprochen werden.

E. 4.8 Was das Asylmotiv der Beschwerdeführerin angelangt, so wies sie im Wesentlichen auf die Situation ihres Ehemannes hin und trug vor, aufgrund ihrer Ehe mit einem Schwarzen diskriminiert zu werden. Ein Zusammenleben sei weder in schwarzen noch weissen Quartieren möglich, da das Paar von fremden Leuten schräg angeschaut würde (A18/9). Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt wurde, ist dieses Vorbringen aufgrund mangelnder Intensität nicht weiter zu prüfen und es kommt ihm keine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zu.

E. 4.9 Insgesamt ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, zutreffend, und die Beschwerde ist bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl abzuweisen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Die Rückkehr nach Südafrika ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Südafrika lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die in Südafrika herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Südafrika ebenfalls als grundsätzlich stabil.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführende erklärte, ihm sei es in Südafrika wirtschaftlich gut gegangen. So konnte er über mehrere Jahre hinweg ein eigenes (...)geschäft führen. Überdies besitzen die Gesuchsteller in F._______ und wohl auch in H._______, von wo die Beschwerdeführerin stammt, über ein familiäres Beziehungsnetz. Unter diesen begünstigenden Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation) ist eine Rückkehr nach Südafrika, insbesondere in Grossstädte und dort wohl eher in heterogen zusammengesetzten Quartieren, für das ethnisch gemischte Paar und ihren Kindern durchaus zumutbar.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist.

E. 6.4 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem am 29. August 2012 bezahlten Kostenvorschuss im gleichen Betrag verrechnet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 29. August 2012 bezahlten Kostenvorschuss im gleichen Umfang verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4159/2012 Urteil vom 18. Juni 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau, B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Südafrika, alle vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2012 / N (...). Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführenden, ein eritreisch-südafrikanischer Doppelbürger, seine südafrikanische Ehefrau und deren drei Kinder, reisten Ende Dezember 2010 per Flugzeug von Südafrika in die Schweiz. Nach einigen Tagen in Genf führten sie ihre Reise nach Norwegen fort, wo sie ein Asylgesuch einreichten. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens wurden die Beschwerdeführenden am 3. Mai 2011 zurück in die Schweiz überführt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b Die Beschwerdeführenden wurden am 25. Mai 2011 (Beschwerdeführer, BFM-Akte A6/13) und 26. Mai 2011 (Beschwerdeführerin, A7/11) zu ihren Personen befragt. Am 4. Juli 2012 hörte sie das BFM vertieft zu ihren Asylgründen an (A19/15 resp. A18/9). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Eritrea, habe aber den Grossteil seines Lebens in Äthiopien verbracht. Als er und seine Familie im Jahre (...) nach Eritrea deportiert worden seien und die Behörden ihn für den Militärdienst haben rekrutieren wollen, sei er erneut ins Ausland geflohen und habe sich kurze Zeit später in F._______, Südafrika, niedergelassen, wo er geheiratet und eine Familie gegründet habe. Seit 2006 hätte die dortige Fremdenfeindlichkeit jedoch ein derartiges Ausmass erreicht, dass für ihn und seine Familie ein Leben in Südafrika nicht mehr möglich sei. Bei drei Überfällen sei er massiv bedroht worden: Im Jahr 2006 sei er in F._______ zusammengeschlagen und ausgeraubt worden. Dabei sei er am Arm verletzt worden und habe das Bewusstsein verloren. Anschliessend habe er sich einem eineinhalbmonatigen Spitalaufenthalt unterziehen müssen. Im Jahr 2008 sei er während eines Besuches bei einem eritreischen Freund in G._______ überfallen worden. Nach einem weiteren Angriff in F._______ im Jahre 2010, bei dem er am Kopf und Arm verletzt worden sei, habe der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige erstattet. Zwar sei es zu einer Festnahme gekommen, der Verdächtige sei jedoch noch am selben Tag wieder freigekommen. Später habe dieser den Beschwerdeführer zu Hause aufgesucht und mittels Pistole mit dem Tod gedroht. Aufgrund dieser Erfahrungen bezeichnet der Beschwerdeführer die südafrikanische Polizei als korrupt und untätig. Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, sie könne wegen der Verfolgung ihres Ehemannes nicht in ethnisch homogen zusammengesetzten Quartieren leben, da jeweils sie oder ihr Ehemann ausgegrenzt würde. Ferner akzeptieren viele ihrer Verwandten nicht, dass sie einen Schwarzen geheiratet habe. A.c Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Mit Eingabe vom 8. August 2012 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C. Am 14. August 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher innert Frist einbezahlt wurde. D. In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2012 führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be­schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den drei Überfällen enthielten Widersprüche und Ungereimtheiten. So mache der Beschwerdeführer beispielsweise widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des letzten Angriffes. Eine weitere Unschlüssigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass er angab, nur den letzten Überfall bei der Polizei gemeldet zu haben, wohingegen seine Frau erklärte, nur die beiden ersten Übergriffe seien angezeigt worden. In einer Gesamtwürdigung kam des BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstützen. Zur Behauptung, sie hätten nicht in ethnisch homogen zusammengesetzten Quartieren leben können, führte das BFM aus, dass es in den Grossstädten Südafrikas sicher auch ethnisch heterogen zusammengesetzte Quartiere gebe. Diese Vorbringen bezeichnete es als nicht asylrelevant. Den Wegweisungsvollzug erachtete es angesichts der allgemeinen Lage, der wirtschaftlich guten Situation der Beschwerdeführenden und ihrem familiären Beziehungsnetz in F._______ und wohl auch in H._______ als zulässig, zumutbar sowie als technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführenden ihre früheren Vorbringen. Bezüglich der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des letzten Übergriffs im Jahre 2010 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe stets beteuert, sich nicht an die genaue Zeiten zu erinnern. Die gegenüber seiner Darstellung abweichenden Angaben seiner Frau zu den Polizeimeldungen rühre daher, dass sie nicht über alle Geschehnisse informiert gewesen sei. Neu bringen die Beschwerdeführenden unter Verweis auf einen NZZ-Bericht (2001) und einen Amnesty International Länderreport (2011) vor, es könne nicht mit genügendem Polizeischutz gerechnet werden und es gebe keine innerstaatliche Fluchtalternative. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und weder widersprüchlich sein noch der inneren Logik entbehren. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). 4.2 Die Beschwerdeführenden nennen drei Übergriffe, die sich in den Jahren 2006, 2008 und 2010 ereignet haben sollen. Trotz Aufforderung unterliessen sie es jedoch, die Übergriffe durch Polizeiakten zu belegen oder anderweitig glaubhaft zu machen. Dies führt in dreierlei Hinsicht zu Zweifeln an der Richtigkeit ihrer Aussagen. 4.2.1 Erstens erweisen sich die Angaben zum Zeitpunkt des letzten Vorfalls als widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin gab an, der letzte Angriff sei Mitte 2010 erfolgt (A7 S. 7). Nach Darstellung des Beschwerdeführers hingegen erfolgte dieser etwa einen Monat vor der Ausreise (A6 S. 8), also im November 2010. Bei der Anhörung gab er an, kurz vor der Ausreise und nach der Fussballmeisterschaft (A19 F13) beziehungsweise gleich nach dem Weltcup oder einen Monat nach dem Final (A19 F63 f.) letztmals angegriffen worden zu sein. Die beiden haben Südafrika am 20. oder 21. Dezember 2010 verlassen. Angesichts dieses einschneidenden Erlebnisses hätte es ihnen möglich sein müssen, das Datum des letzten Übergriffs - kurz vor der Ausreise oder ein halbes Jahr zuvor (der Weltcupfinal fand am 11. Juni 2010 statt) - präziser einzuordnen, zumal offenbar dieser Vorfall den Anlass zur Ausreise gegeben hat. Daran ändert der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich nie an den Zeitpunkt erinnern können, nichts. 4.3 Zweitens verstrickten sich die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage, ob die Übergriffe der Polizei gemeldet worden seien, in Widersprüche. Während der Beschwerdeführer angab, den Vorfall im 2010 bei der Polizei angezeigt zu haben (A6/13 S. 8), behauptete seine Ehefrau das Gegenteil (A7/11 S. 7): Nicht dieser Angriff, sondern die beiden Vorfälle in den Jahren 2006 und 2008 seien der Polizei gemeldet worden (A18/9 S. 3), was aber der Beschwerdeführer verneinte (A6/13 S. 8). Selbst wenn Letzterer, wie in der Beschwerde vorgebracht, seiner Ehefrau nicht alle Details berichtet haben sollte, ist schwer nachvollziehbar, weshalb sich die Angaben derart widersprechen. 4.4 Drittens widersprach sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung des Vorfalls im Jahr 2008, als er bei einem eritreischen Kollegen in G._______ übernachtet habe. Zunächst gab er an, durch den Übergriff Verletzungen am linken Ellbogen erlitten zu haben (A6/13). Später gab er jedoch zu Protokoll, bei diesem Angriff aus dem Haus geflohen zu sein; er sei nicht verletzt worden, da der Angreifer ihn nicht habe festneh­men können (A19/15). Die beiden Versionen sind nicht vereinbar und die unterschiedlichen Schilderungen nicht nachvollziehbar. 4.5 Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Übergriffe in den Jahren 2006, 2008 und 2010 nicht geradezu unmöglich, doch ist es in Würdigung der gesamten Aspekte unwahrscheinlich, dass sie sich entsprechend der (verschiedenen) Sachverhaltsdarstellungen abgespielt haben. In Anbetracht der Widersprüche namentlich bezüglich des Zeitpunktes des letzten Übergriffs, der erfolgten oder unterlassenen Anzeigen sowie des Vorfalls im Jahr 2008 sind sie als unglaubhaft zu qualifizieren. 4.6 Der Beschwerdeführer erklärte, seit (...) in Südafrika zu leben. Dabei habe die Intensität der Übergriffe seit 2006 kontinuierlich zugenommen. Solche Vorfälle wären allerdings nur bedeutsam, wenn sie sich gegen ihn richten und konkrete Hinweise auf zukünftige Attacken bestehen würden. Da sich in Bezug auf seine Person kleinere Übergriffe offenbar höchstens sporadisch zugetragen haben, besteht kein genügend zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang zwischen ihnen und der Ausreise. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt es als grundsätzlich glaubhaft, dass in Südafrika Übergriffe der lokalen Bevölkerung gegenüber Migrantinnen und Migranten aus xenophoben Gründen stattfinden. Dass die südafrikanische Polizei völlig untätig bleibt, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen. Zwar können die dortigen Sicherheitsbehörden keinen umfassenden Schutz garantieren. Dennoch verfügt das Land über ein weitgehend funktionierendes Justiz- und Polizeiwesen. So zeigt die südafrikanische Polizei in kritischen Situationen Präsenz und führt Verhaftungen durch. Dies sei beispielsweise auch 2010 der Fall gewesen, als der Beschwerdeführer Anzeige gegen einen seiner Angreifer erstattet habe (A19/15). Selbst wenn die staatliche Schutzgewährung nicht hiesigen Verhältnissen entsprechen mag, kann keineswegs von einer staatlichen Schutzunfähigkeit gesprochen werden. 4.8 Was das Asylmotiv der Beschwerdeführerin angelangt, so wies sie im Wesentlichen auf die Situation ihres Ehemannes hin und trug vor, aufgrund ihrer Ehe mit einem Schwarzen diskriminiert zu werden. Ein Zusammenleben sei weder in schwarzen noch weissen Quartieren möglich, da das Paar von fremden Leuten schräg angeschaut würde (A18/9). Wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt wurde, ist dieses Vorbringen aufgrund mangelnder Intensität nicht weiter zu prüfen und es kommt ihm keine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zu. 4.9 Insgesamt ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, zutreffend, und die Beschwerde ist bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Die Rückkehr nach Südafrika ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde­führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Südafrika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Südafrika lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.1 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die in Südafrika herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Südafrika ebenfalls als grundsätzlich stabil. 6.2.2 Der Beschwerdeführende erklärte, ihm sei es in Südafrika wirtschaftlich gut gegangen. So konnte er über mehrere Jahre hinweg ein eigenes (...)geschäft führen. Überdies besitzen die Gesuchsteller in F._______ und wohl auch in H._______, von wo die Beschwerdeführerin stammt, über ein familiäres Beziehungsnetz. Unter diesen begünstigenden Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation) ist eine Rückkehr nach Südafrika, insbesondere in Grossstädte und dort wohl eher in heterogen zusammengesetzten Quartieren, für das ethnisch gemischte Paar und ihren Kindern durchaus zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist. 6.4 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem am 29. August 2012 bezahlten Kostenvorschuss im gleichen Betrag verrechnet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 29. August 2012 bezahlten Kostenvorschuss im gleichen Umfang verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: