Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 30. Januar 2018 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt (vgl. C19/3). A.b Seiner Ehefrau D._______. und ihrem gemeinsamen dritten Kind (...) und vierten Kind (...) waren bereits am 5. Februar 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden (vgl. A18/3). A.c Am (...) 2017 kam das (...) gemeinsame Kind (...) und am (...) 2019 ihr (...) gemeinsames Kind (...) zur Welt. Mit Verfügungen vom 30. Januar 2018 (vgl. D7/3) beziehungsweise 10. Oktober 2019 wurden die beiden Kinder in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Eltern einbezogen. B. B.a Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau D._______ bei der Vorinstanz ein Gesuch um (...) Familienvereinigung zugunsten der aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit E._______ stammenden Kinder B._______ und C._______ [ein]. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe stets in Kontakt mit seinen Kindern und habe jeweils während seines Militärurlaubs mit ihnen zusammengelebt. Er habe pro Jahr 30 Tage Urlaub beanspruchen können und davon jeweils 15 Tage mit B._______ und C._______ und deren Mutter E._______ verbracht. Er wünsche sich sehnlichst, mit ihnen in der Schweiz zusammen zu leben und die Kindesmutter sei damit einverstanden. Mit dem Gesuch wurden die Taufurkunden betreffend B._______ und C._______ im Original und Passfotos der Kinder eingereicht. B.b Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 richtete das SEM einen Fragekatalog an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau D._______ und setzte Frist zur Beantwortung an. B.c Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau D._______ ihre Antworten (nach erfolgter Fristverlängerung) fristgerecht beim SEM sein. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 - zugestellt am 17. Juli 2019 - lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung (Einreisebewilligung in die Schweiz und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) zugunsten von B._______ und C._______ ab. (...). D. Mit Eingabe vom 16. August 2019 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Juli 2019 sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für seine beiden Kinder B._______ und C._______ gutzuheissen sowie ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, B._______ und C._______ würden sich mittlerweile in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien befinden und E._______ könne wegen gesundheitlicher Beschwerden nicht mehr richtig für sie sorgen. Zudem hätten die Kinder aufgrund ihres Flüchtlingsstatus keinen Zugang zur öffentlichen Schule und liefen aufgrund fehlenden Schutzes, der sich wiederum aus der Abwesenheit des Vaters ergebe, Gefahr, Opfer von Gewalt zu werden. Es sei daher im Sinne des Kindeswohls angezeigt, die Familienzusammenführung zugunsten von B._______ und C._______ zu bewilligen. E. Mit Verfügung vom 4. September 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud es das SEM mit Frist bis zum 19. September 2019 zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassungsschrift vom 9. September 2019 liess die Vorinstanz verlauten, dass sie an ihren bisherigen Erwägungen festhalte. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. September 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 11. September 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte des (...) General Hospitals betreffend die sich in Äthiopien befindende E._______ (Mutter von B._______ und C._______), datierend vom (...) August 2019, beide in Kopie, und eine ärztliche Medikamentenverordnung des (...) General Hospitals, undatiert und in Kopie, ins Recht. H. Auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 1 AsylG genügt für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehepartners die aktuelle Familiengemeinschaft (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4). Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind nebst den Ehegatten von Flüchtlingen auch die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare). Sie sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.1 sowie Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 2.3 Minderjährige Kinder von asylberechtigten Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften.
E. 3.1 Die Vorinstanz skizzierte im angefochtenen Entscheid zunächst die Lebensumstände des Beschwerdeführers und dessen familiäre Situation ausführlich. Neben allgemeinen Ausführungen zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Familienasyl hielt das SEM des Weiteren fest, aufgrund der vorliegenden Konstellation könnten die entsprechenden Kriterien nicht als erfüllt betrachtet werden, da zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern B._______ und C._______ von keiner gelebten Beziehung auszugehen sei. Zwischen 2008 und 2010 habe er seine Familie dreimal während seines Urlaubs besucht, womit nicht von einer engen Beziehung gesprochen werden könne. Zwar stehe er seit seiner Ausreise aus Eritrea in regelmässigem Kontakt mit seinen Kindern und unterstütze die Familie finanziell, doch vermöchten diese Umstände noch keine genügend enge soziale und emotionale Beziehung zu seinen Kindern zu begründen. Den Akten sei weiter zu entnehmen, dass die beiden Kinder zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst zwei respektive ein halbes Jahr alt gewesen seien, womit davon auszugehen sei, dass sie wenig Erinnerung an ihn hätten und ihn nicht als ihre Hauptperson betrachten würden. Es sei davon auszugehen, dass B._______ und C._______ mit ihrer Mutter in einer familiären Struktur aufwachsen würden, wo sie sich wohl und beschützt fühlten. Sie aus der vertrauten Umgebung herauszureissen würde sie doppelt entwurzeln; einerseits würden sie von ihrer Mutter getrennt und andererseits in ein fremdes Land geschickt. Zwar habe die Mutter via Einwilligungserklärung unter der Begründung zugestimmt, dass die Kinder in der Schweiz Zugang zu einer schulischen Bildung hätten und sie selbst gesundheitlich angeschlagen sei. Diese Gründe seien durchaus nachvollziehbar, vermöchten indessen das überwiegende Interesse der Kinder, bei ihrer Mutter zu verbleiben, und insbesondere auch die fehlende Vater-Kind-Beziehung nicht aufzuwiegen. Der mangelnden Schulbildung sei mit einem Umzug innerhalb des Landes entgegenzuwirken, nötigenfalls mit der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers. Schliesslich stehe nicht zweifelsfrei fest, ob der Inhalt der Einwilligungserklärung von E._______ ihrer wirklich wahren Aussage entspreche und es lägen auch keine persönlichen Willenserklärungen der Kinder vor. Im Sinne einer Gesamtwürdigung entspräche es dem Kindeswohl, die Kinder bei ihrer Mutter in ihrer gewohnten Umgebung zu belassen. Die Kriterien für eine Familienzusammenführung seien somit nicht gegeben.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen vor Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen entgegen, es sei stossend, dass die Vorinstanz ihm vorwerfe, seine Kinder B._______ und C._______ nur drei Mal besucht zu haben, zumal es ihm grundsätzlich nur während seines Diensturlaubes möglich gewesen sei, mit seiner Familie zusammenzuleben. Wenn er in der Nähe stationiert gewesen sei, habe er seine Kinder auch ausserhalb dieses Urlaubs besucht, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Aktuell würden sich seine Kinder B._______ und C._______ zusammen mit deren Mutter und mit seinem (...) ehelichen Kind (...) in Addis Abeba aufhalten. Die Auffassung der Vorinstanz, die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG seien nicht erfüllt, könne nicht geteilt werden. Die Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern sei trotz seiner Ausreise im Jahre 2011 sehr eng gewesen, zumal er regelmässig telefonischen Kontakt habe und für diese auch finanziell aufkomme. Dies beweise auch der Umstand, dass er kürzlich mit seiner ehelichen Tochter (...) nach Addis Abeba zu seinen Kindern B._______ und C._______ gereist sei. Die eingereichten Fotos würden die enge soziale Beziehung untermauern. Deren Mutter sei aufgrund mangelnder Unterstützung und ihrer persönlichen Umstände nicht in der Lage, sich ausreichend um sie zu kümmern und zu schützen. In Äthiopien habe sie zudem kein ausreichendes Beziehungsnetz und die zunehmend angespannte Lage mache die allgemeine Situation noch schwieriger. In Addis Abeba könnten die Kinder aufgrund ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit sowie ihrem Flüchtlingsstatus keine öffentliche Schule besuchen und der Besuch einer Privatschule sei aus finanziellen Gründen nicht möglich. Eine Rückkehr nach Eritrea komme aufgrund der geschlossenen Grenze auch nicht in Betracht. Ohnehin seien seit der Ausreise des Beschwerdeführers sämtliche landwirtschaftlichen Felder von den eritreischen Behörden konfisziert worden, womit seine Kinder auch in Eritrea keine Lebensgrundlage hätten. Zudem seien die Kinder in Äthiopien der Gefahr von emotionaler, psychischer sowie sexueller Misshandlung ausgesetzt. Die Situation gestalte sich insbesondere für Mädchen wie B._______ ohne Vater sehr gefährlich, zumal Gewalt an Frauen und Mädchen in Äthiopien sehr häufig sei. Aufgrund der schlechten finanziellen Situation der Familie sowie seiner Abwesenheit sei B._______ zudem einem erhöhtem Risiko ausgesetzt, als minderjährige verheiratet zu werden. Die Kinder sprächen zudem ausschliesslich Tigrinya, während in Addis Abeba und in den dort ansässigen Schulen mehrheitlich Amharisch gesprochen werde. Sie lebten in einem fremden Land in einer fremden Umgebung, womit nicht ersichtlich sei, weshalb ein Umzug der Kinder in die Schweiz nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Aufgrund der Umstände sei die Kindesmutter bereit, sich von ihren leiblichen Kindern zu trennen, was durch zwei weitere Einwilligungserklärungen untermauert werde und somit unmissverständlich feststehe. Während seines Aufenthaltes in Äthiopien habe der Beschwerdeführer zudem versucht, auf der Botschaft eine Bestätigung des Willens der Kinder auszustellen zu lassen, was diese indessen verweigert habe. Auch das Übersetzungsbüro, welches das Schreiben der Kindesmutter übersetzt habe, sei nicht bereit gewesen, eine Einwilligungserklärung für minderjährige Kinder auszustellen. Der Umstand, dass die Kinder sich sehr über den Besuch ihres Vaters gefreut hätten, beweise indessen deren Willen, in die Schweiz zu übersiedeln. Somit stehe es klarerweise im Interesse der Kinder B._______ und C._______ im Rahmen der Familienzusammenführung in die Schweiz zu kommen; eine andere Regel sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Beide gehörten zur Kernfamilie, womit die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG erfüllt seien und das Gesuch gutzuheissen sei.
E. 4 Wie nachstehend aufgezeigt, ist die vorinstanzliche Verfügung nicht zu beanstanden und steht im Ergebnis im Einklang mit dem Kindeswohl.
E. 4.1 Sind von einer Entscheidung Kinder betroffen, ist die entscheidende Behörde kraft Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) in jedem Fall verpflichtet, das Kindeswohl vorrangig zu prüfen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die eingereichten ärztlichen Dokumente betreffend E._______ beinhalten eine Blutanalyse ohne Auffälligkeiten, Ultraschallbilder und eine ärztliche Verordnung für Medikamente. Der dazugehörende ärztliche Bericht bestätigt, dass neben einer (...)-Zyste keine weiteren Probleme vorliegen (vgl. oben Bst. G). Aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beschwerden und der Tatsache, dass E._______ in Äthiopien offensichtlich angemessen medizinisch versorgt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, für ihre Kinder zu sorgen. Die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Die beiden Kinder B._______ und C._______ wurden in Eritrea geboren und haben seither ununterbrochen mit ihrer Mutter zusammengelebt. Ihren Vater haben sie in ihrem Leben insgesamt viermal gesehen, dreimal als der Beschwerdeführer in Eritrea im Dienst war - namentlich jeweils während 15 Tagen -, und einmal anlässlich seines kürzlich erfolgten Aufenthaltes in Äthiopien. Die mit seinen Kindern verbrachte Zeit ist angesichts des Alters der Kinder - nämlich 9 und 11 Jahre - in der Tat sehr kurz. Neben den Einwilligungserklärungen der Mutter, die im Übrigen nicht überprüfbar sind, sind keine weiteren Unterlagen, die das Verhältnis des Vaters mit seinen Kindern charakterisieren würden (wie beispielsweise Briefe oder Zeichnungen der Kinder) eingereicht worden. Auch wurden die vorgebrachten regelmässigen Telefonate in keiner Weise nachgewiesen, womit die Behauptung des regelmässigen Kontaktes ebenfalls unbelegt im Raum steht. Fotos sind Momentaufnahmen und besitzen diesbezüglich nur sehr beschränkte Aussagekraft. Es ist daher mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass die Beziehung zum Vater nicht als eng bezeichnet werden kann und die Mutter in casu die wichtigste - und auch einzige - Bezugsperson der beiden Kinder darstellt. Was die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der mangelnden Sicherheit (namentlich Zwangsverheiratung und Gewalt), derer seine Kinder ausgesetzt sein sollten, angeht, ist Folgendes festzuhalten: Das Flüchtlingslager Hiats wird vom UNHCR geführt (vgl. UNHCR Ethiopia, Hitsats Refugee Camp - Camp Profile Shire 31 October 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/hitsats-refugee-camp-camp-profile-shire-31-october-2018 , abgerufen am 03.02.2020). Da davon auszugehen ist, dass die Familie als Flüchtlingsfamilie - und insbesondere E._______ als alleinerziehende Mutter - im geschützten Rahmen des UNHCR-Camps die notwendige Sicherheit geniesst, erscheint nicht plausibel, dass die äthiopische Gesellschaft ihnen kulturelle Praktiken aufzwingen oder sie sonst gefährden könnte. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, E._______ besitze in Äthiopien kein ausreichendes Beziehungsnetz (vgl. oben E. 3.2), womit auch diesbezüglich sozialer Druck eher ausgeschlossen ist. Im UNCHR-Camp existiert im Übrigen eine Schule, zu welcher alle Flüchtlingskinder Zugang haben (vgl. UNHCR Ethiopia, Hitsats Refugee Camp - Camp Profile Shire 31 October 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/hitsats-refugee-camp-camp-profile-shire-31-october-2018 , abgerufen am 03.02.2020). Die Beanstandungen auf Beschwerdeebene, die Kinder hätten keinen Zugang zur öffentliche Schule, eine Privatschule sei aus finanziellen Gründen nicht finanzierbar und sie würden nur Tigrinya verstehen, was eine Integration sehr schwierig mache, laufen demnach ins Leere. Es kann nach dem Gesagten - in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung - nicht dem Kindeswohl entsprechen, die Kinder von ihrer einzigen Bezugsperson, ihrer Mutter, zu trennen, aus ihrem gewohnten Kontext herauszureissen und sie definitiv bei deren Vater, den sie sehr wenig gesehen haben, zu platzieren. Auch wenn Art. 51 AsylG der Gedanke zu Grunde liegt, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. dazu D-7925/2016 E. 5.2.2. m.w.H.), würde dies vorliegend bedingen, dass das Kindeswohl für eine Einreise spricht. Dies ist aber, wie dargelegt, nicht der Fall. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Flüchtlingscamp in Äthiopien als temporäre Situation zu betrachten ist, zumal im Zusammenhang mit B._______, C._______ und E._______ in Bezug auf Eritrea keinerlei asylrelevante Gründe geltend gemacht wurden. Soweit wirtschaftliche Probleme aufgeworfen wurden, ist den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge nicht zu bezweifeln, dass er die Kinder weiterhin finanziell unterstützen wird.
E. 4.2 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2019 um asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und die Einreise von B._______ und C._______ in die Schweiz nicht bewilligt. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere zur Situation der Kinder und Mutter in Äthiopien, näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 5.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen mit Verfügung vom 4. September 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4158/2019 Urteil vom 7. Februar 2020 Besetzung Richterin (Vorsitz) Roswitha Petry, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, HEKS (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. März 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 30. Januar 2018 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt (vgl. C19/3). A.b Seiner Ehefrau D._______. und ihrem gemeinsamen dritten Kind (...) und vierten Kind (...) waren bereits am 5. Februar 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt worden (vgl. A18/3). A.c Am (...) 2017 kam das (...) gemeinsame Kind (...) und am (...) 2019 ihr (...) gemeinsames Kind (...) zur Welt. Mit Verfügungen vom 30. Januar 2018 (vgl. D7/3) beziehungsweise 10. Oktober 2019 wurden die beiden Kinder in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Eltern einbezogen. B. B.a Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau D._______ bei der Vorinstanz ein Gesuch um (...) Familienvereinigung zugunsten der aus der Beziehung des Beschwerdeführers mit E._______ stammenden Kinder B._______ und C._______ [ein]. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe stets in Kontakt mit seinen Kindern und habe jeweils während seines Militärurlaubs mit ihnen zusammengelebt. Er habe pro Jahr 30 Tage Urlaub beanspruchen können und davon jeweils 15 Tage mit B._______ und C._______ und deren Mutter E._______ verbracht. Er wünsche sich sehnlichst, mit ihnen in der Schweiz zusammen zu leben und die Kindesmutter sei damit einverstanden. Mit dem Gesuch wurden die Taufurkunden betreffend B._______ und C._______ im Original und Passfotos der Kinder eingereicht. B.b Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 richtete das SEM einen Fragekatalog an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau D._______ und setzte Frist zur Beantwortung an. B.c Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau D._______ ihre Antworten (nach erfolgter Fristverlängerung) fristgerecht beim SEM sein. C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 - zugestellt am 17. Juli 2019 - lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung (Einreisebewilligung in die Schweiz und den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) zugunsten von B._______ und C._______ ab. (...). D. Mit Eingabe vom 16. August 2019 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Juli 2019 sei aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für seine beiden Kinder B._______ und C._______ gutzuheissen sowie ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, B._______ und C._______ würden sich mittlerweile in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien befinden und E._______ könne wegen gesundheitlicher Beschwerden nicht mehr richtig für sie sorgen. Zudem hätten die Kinder aufgrund ihres Flüchtlingsstatus keinen Zugang zur öffentlichen Schule und liefen aufgrund fehlenden Schutzes, der sich wiederum aus der Abwesenheit des Vaters ergebe, Gefahr, Opfer von Gewalt zu werden. Es sei daher im Sinne des Kindeswohls angezeigt, die Familienzusammenführung zugunsten von B._______ und C._______ zu bewilligen. E. Mit Verfügung vom 4. September 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud es das SEM mit Frist bis zum 19. September 2019 zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassungsschrift vom 9. September 2019 liess die Vorinstanz verlauten, dass sie an ihren bisherigen Erwägungen festhalte. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. September 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 11. September 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte des (...) General Hospitals betreffend die sich in Äthiopien befindende E._______ (Mutter von B._______ und C._______), datierend vom (...) August 2019, beide in Kopie, und eine ärztliche Medikamentenverordnung des (...) General Hospitals, undatiert und in Kopie, ins Recht. H. Auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 1 AsylG genügt für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehepartners die aktuelle Familiengemeinschaft (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4). Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind nebst den Ehegatten von Flüchtlingen auch die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare). Sie sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2012/5 E. 4.1 sowie Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 2.3 Minderjährige Kinder von asylberechtigten Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. 3. 3.1 Die Vorinstanz skizzierte im angefochtenen Entscheid zunächst die Lebensumstände des Beschwerdeführers und dessen familiäre Situation ausführlich. Neben allgemeinen Ausführungen zur Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Familienasyl hielt das SEM des Weiteren fest, aufgrund der vorliegenden Konstellation könnten die entsprechenden Kriterien nicht als erfüllt betrachtet werden, da zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern B._______ und C._______ von keiner gelebten Beziehung auszugehen sei. Zwischen 2008 und 2010 habe er seine Familie dreimal während seines Urlaubs besucht, womit nicht von einer engen Beziehung gesprochen werden könne. Zwar stehe er seit seiner Ausreise aus Eritrea in regelmässigem Kontakt mit seinen Kindern und unterstütze die Familie finanziell, doch vermöchten diese Umstände noch keine genügend enge soziale und emotionale Beziehung zu seinen Kindern zu begründen. Den Akten sei weiter zu entnehmen, dass die beiden Kinder zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst zwei respektive ein halbes Jahr alt gewesen seien, womit davon auszugehen sei, dass sie wenig Erinnerung an ihn hätten und ihn nicht als ihre Hauptperson betrachten würden. Es sei davon auszugehen, dass B._______ und C._______ mit ihrer Mutter in einer familiären Struktur aufwachsen würden, wo sie sich wohl und beschützt fühlten. Sie aus der vertrauten Umgebung herauszureissen würde sie doppelt entwurzeln; einerseits würden sie von ihrer Mutter getrennt und andererseits in ein fremdes Land geschickt. Zwar habe die Mutter via Einwilligungserklärung unter der Begründung zugestimmt, dass die Kinder in der Schweiz Zugang zu einer schulischen Bildung hätten und sie selbst gesundheitlich angeschlagen sei. Diese Gründe seien durchaus nachvollziehbar, vermöchten indessen das überwiegende Interesse der Kinder, bei ihrer Mutter zu verbleiben, und insbesondere auch die fehlende Vater-Kind-Beziehung nicht aufzuwiegen. Der mangelnden Schulbildung sei mit einem Umzug innerhalb des Landes entgegenzuwirken, nötigenfalls mit der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers. Schliesslich stehe nicht zweifelsfrei fest, ob der Inhalt der Einwilligungserklärung von E._______ ihrer wirklich wahren Aussage entspreche und es lägen auch keine persönlichen Willenserklärungen der Kinder vor. Im Sinne einer Gesamtwürdigung entspräche es dem Kindeswohl, die Kinder bei ihrer Mutter in ihrer gewohnten Umgebung zu belassen. Die Kriterien für eine Familienzusammenführung seien somit nicht gegeben. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen vor Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen entgegen, es sei stossend, dass die Vorinstanz ihm vorwerfe, seine Kinder B._______ und C._______ nur drei Mal besucht zu haben, zumal es ihm grundsätzlich nur während seines Diensturlaubes möglich gewesen sei, mit seiner Familie zusammenzuleben. Wenn er in der Nähe stationiert gewesen sei, habe er seine Kinder auch ausserhalb dieses Urlaubs besucht, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Aktuell würden sich seine Kinder B._______ und C._______ zusammen mit deren Mutter und mit seinem (...) ehelichen Kind (...) in Addis Abeba aufhalten. Die Auffassung der Vorinstanz, die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG seien nicht erfüllt, könne nicht geteilt werden. Die Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern sei trotz seiner Ausreise im Jahre 2011 sehr eng gewesen, zumal er regelmässig telefonischen Kontakt habe und für diese auch finanziell aufkomme. Dies beweise auch der Umstand, dass er kürzlich mit seiner ehelichen Tochter (...) nach Addis Abeba zu seinen Kindern B._______ und C._______ gereist sei. Die eingereichten Fotos würden die enge soziale Beziehung untermauern. Deren Mutter sei aufgrund mangelnder Unterstützung und ihrer persönlichen Umstände nicht in der Lage, sich ausreichend um sie zu kümmern und zu schützen. In Äthiopien habe sie zudem kein ausreichendes Beziehungsnetz und die zunehmend angespannte Lage mache die allgemeine Situation noch schwieriger. In Addis Abeba könnten die Kinder aufgrund ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit sowie ihrem Flüchtlingsstatus keine öffentliche Schule besuchen und der Besuch einer Privatschule sei aus finanziellen Gründen nicht möglich. Eine Rückkehr nach Eritrea komme aufgrund der geschlossenen Grenze auch nicht in Betracht. Ohnehin seien seit der Ausreise des Beschwerdeführers sämtliche landwirtschaftlichen Felder von den eritreischen Behörden konfisziert worden, womit seine Kinder auch in Eritrea keine Lebensgrundlage hätten. Zudem seien die Kinder in Äthiopien der Gefahr von emotionaler, psychischer sowie sexueller Misshandlung ausgesetzt. Die Situation gestalte sich insbesondere für Mädchen wie B._______ ohne Vater sehr gefährlich, zumal Gewalt an Frauen und Mädchen in Äthiopien sehr häufig sei. Aufgrund der schlechten finanziellen Situation der Familie sowie seiner Abwesenheit sei B._______ zudem einem erhöhtem Risiko ausgesetzt, als minderjährige verheiratet zu werden. Die Kinder sprächen zudem ausschliesslich Tigrinya, während in Addis Abeba und in den dort ansässigen Schulen mehrheitlich Amharisch gesprochen werde. Sie lebten in einem fremden Land in einer fremden Umgebung, womit nicht ersichtlich sei, weshalb ein Umzug der Kinder in die Schweiz nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Aufgrund der Umstände sei die Kindesmutter bereit, sich von ihren leiblichen Kindern zu trennen, was durch zwei weitere Einwilligungserklärungen untermauert werde und somit unmissverständlich feststehe. Während seines Aufenthaltes in Äthiopien habe der Beschwerdeführer zudem versucht, auf der Botschaft eine Bestätigung des Willens der Kinder auszustellen zu lassen, was diese indessen verweigert habe. Auch das Übersetzungsbüro, welches das Schreiben der Kindesmutter übersetzt habe, sei nicht bereit gewesen, eine Einwilligungserklärung für minderjährige Kinder auszustellen. Der Umstand, dass die Kinder sich sehr über den Besuch ihres Vaters gefreut hätten, beweise indessen deren Willen, in die Schweiz zu übersiedeln. Somit stehe es klarerweise im Interesse der Kinder B._______ und C._______ im Rahmen der Familienzusammenführung in die Schweiz zu kommen; eine andere Regel sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Beide gehörten zur Kernfamilie, womit die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG erfüllt seien und das Gesuch gutzuheissen sei.
4. Wie nachstehend aufgezeigt, ist die vorinstanzliche Verfügung nicht zu beanstanden und steht im Ergebnis im Einklang mit dem Kindeswohl. 4.1 Sind von einer Entscheidung Kinder betroffen, ist die entscheidende Behörde kraft Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) in jedem Fall verpflichtet, das Kindeswohl vorrangig zu prüfen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die eingereichten ärztlichen Dokumente betreffend E._______ beinhalten eine Blutanalyse ohne Auffälligkeiten, Ultraschallbilder und eine ärztliche Verordnung für Medikamente. Der dazugehörende ärztliche Bericht bestätigt, dass neben einer (...)-Zyste keine weiteren Probleme vorliegen (vgl. oben Bst. G). Aufgrund der dargelegten gesundheitlichen Beschwerden und der Tatsache, dass E._______ in Äthiopien offensichtlich angemessen medizinisch versorgt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, für ihre Kinder zu sorgen. Die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Die beiden Kinder B._______ und C._______ wurden in Eritrea geboren und haben seither ununterbrochen mit ihrer Mutter zusammengelebt. Ihren Vater haben sie in ihrem Leben insgesamt viermal gesehen, dreimal als der Beschwerdeführer in Eritrea im Dienst war - namentlich jeweils während 15 Tagen -, und einmal anlässlich seines kürzlich erfolgten Aufenthaltes in Äthiopien. Die mit seinen Kindern verbrachte Zeit ist angesichts des Alters der Kinder - nämlich 9 und 11 Jahre - in der Tat sehr kurz. Neben den Einwilligungserklärungen der Mutter, die im Übrigen nicht überprüfbar sind, sind keine weiteren Unterlagen, die das Verhältnis des Vaters mit seinen Kindern charakterisieren würden (wie beispielsweise Briefe oder Zeichnungen der Kinder) eingereicht worden. Auch wurden die vorgebrachten regelmässigen Telefonate in keiner Weise nachgewiesen, womit die Behauptung des regelmässigen Kontaktes ebenfalls unbelegt im Raum steht. Fotos sind Momentaufnahmen und besitzen diesbezüglich nur sehr beschränkte Aussagekraft. Es ist daher mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass die Beziehung zum Vater nicht als eng bezeichnet werden kann und die Mutter in casu die wichtigste - und auch einzige - Bezugsperson der beiden Kinder darstellt. Was die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der mangelnden Sicherheit (namentlich Zwangsverheiratung und Gewalt), derer seine Kinder ausgesetzt sein sollten, angeht, ist Folgendes festzuhalten: Das Flüchtlingslager Hiats wird vom UNHCR geführt (vgl. UNHCR Ethiopia, Hitsats Refugee Camp - Camp Profile Shire 31 October 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/hitsats-refugee-camp-camp-profile-shire-31-october-2018 , abgerufen am 03.02.2020). Da davon auszugehen ist, dass die Familie als Flüchtlingsfamilie - und insbesondere E._______ als alleinerziehende Mutter - im geschützten Rahmen des UNHCR-Camps die notwendige Sicherheit geniesst, erscheint nicht plausibel, dass die äthiopische Gesellschaft ihnen kulturelle Praktiken aufzwingen oder sie sonst gefährden könnte. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, E._______ besitze in Äthiopien kein ausreichendes Beziehungsnetz (vgl. oben E. 3.2), womit auch diesbezüglich sozialer Druck eher ausgeschlossen ist. Im UNCHR-Camp existiert im Übrigen eine Schule, zu welcher alle Flüchtlingskinder Zugang haben (vgl. UNHCR Ethiopia, Hitsats Refugee Camp - Camp Profile Shire 31 October 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/hitsats-refugee-camp-camp-profile-shire-31-october-2018 , abgerufen am 03.02.2020). Die Beanstandungen auf Beschwerdeebene, die Kinder hätten keinen Zugang zur öffentliche Schule, eine Privatschule sei aus finanziellen Gründen nicht finanzierbar und sie würden nur Tigrinya verstehen, was eine Integration sehr schwierig mache, laufen demnach ins Leere. Es kann nach dem Gesagten - in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung - nicht dem Kindeswohl entsprechen, die Kinder von ihrer einzigen Bezugsperson, ihrer Mutter, zu trennen, aus ihrem gewohnten Kontext herauszureissen und sie definitiv bei deren Vater, den sie sehr wenig gesehen haben, zu platzieren. Auch wenn Art. 51 AsylG der Gedanke zu Grunde liegt, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. dazu D-7925/2016 E. 5.2.2. m.w.H.), würde dies vorliegend bedingen, dass das Kindeswohl für eine Einreise spricht. Dies ist aber, wie dargelegt, nicht der Fall. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Flüchtlingscamp in Äthiopien als temporäre Situation zu betrachten ist, zumal im Zusammenhang mit B._______, C._______ und E._______ in Bezug auf Eritrea keinerlei asylrelevante Gründe geltend gemacht wurden. Soweit wirtschaftliche Probleme aufgeworfen wurden, ist den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge nicht zu bezweifeln, dass er die Kinder weiterhin finanziell unterstützen wird. 4.2 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2019 um asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und die Einreise von B._______ und C._______ in die Schweiz nicht bewilligt. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere zur Situation der Kinder und Mutter in Äthiopien, näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm indessen mit Verfügung vom 4. September 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: