Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Aufenthalt in C._______ (beides Provinz Jaffna) – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Au- gust 2016 und reiste über verschiedene Länder am 30. Januar 2017 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. Februar 2017 fand eine Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A9) statt. Am 2. Dezember 2019 folgte eine Anhörung zu seinen Asylgrün- den (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A23). Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, dass er im Jahre 2012 an einer respektive an mehreren Demonstrati- onen teilgenommen habe, bei denen es um die rechtswidrige Beschlag- nahmung von Landeigentum durch die Regierung während des Krieges gegangen sei. Zudem habe er während den Distriktwahlen im Jahre 2013 zusammen mit ehemaligen rehabilitierten Mitgliedern der Liberation Tigers of Eelam (LTTE) einen Dorfbewohner unterstützt, der für die Tamil National Alliance (TNA) kandidiert habe. Er habe Plakate aufgehängt und Flyer ver- teilt. Im November 2013 sei er von zwei Personen des Criminal Investiga- tion Department (CID) festgenommen, mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort gebracht und zwei Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn befragt, geschlagen und gedemütigt. Es seien ihm Fotos von ehemaligen LTTE-Mitgliedern – darunter eines von D._______ – gezeigt worden. Er habe niemanden verraten. Bei seiner Freilassung habe man ihm nahegelegt, sich auf die Schule zu konzentrieren und sich nicht in wei- tere Angelegenheiten einzumischen. Nach seinem Schulabschluss habe er zirka ab September 2014 in einem (…) in Jaffna als (…) und (…) gearbei- tet. Im Oktober 2014 habe er an einem Treffen in E._______ teilgenom- men, das von F._______ – einem ehemaligen, rehabilitierten LTTE-Mitglied
– organisiert worden sei. Es sei dabei um die Unterstützung von Personen gegangen, die in Rehabilitation gewesen seien respektive im Krieg alles verloren hätten. Zirka einen Monat später sei er im (…) von zwei Personen mitgenommen und wiederum mit verbundenen Augen an einen ihm unbe- kannten Ort gebracht worden. Man habe ihm unter anderem von F._______ Fotos gezeigt, ihn über diesen befragt und ihn geschlagen. Er habe bei der Befragung bloss angegeben, F._______ an einem Treffen in G._______, wo es um Zivilisten gegangen sei, die im Krieg verletzt worden seien, getroffen zu haben, dass er jedoch nichts von ihm oder anderen LTTE-Mitgliedern wisse. Es sei ihm dann vorgeworfen worden, sich am
E-4137/2020 Seite 3 Wiederaufbau der LTTE zu beteiligen. Er sei drei Tage lang festgehalten und danach ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Er habe bei seinen Freilassungen nie etwas Schriftliches erhalten. Am Tag darauf habe er F._______ über seine Mitnahme informiert. Dieser habe ihm erklärt, er habe keine Feinde, und er habe ihm gesagt, er solle vorsichtig sein. Zirka eine Woche später habe ihm sein Kollege H._______ telefonisch mitgeteilt, dass F._______ umgebracht worden sei. Nach diesem Ereignis habe er Angst gehabt. Er habe weiterhin im (…) gearbeitet und sich mehrheitlich zu Hause aufgehalten. Im Jahre 2015 habe er über einen Bekannten I._______ aus J._______ kennengelernt, der ihn darum gebeten habe, ei- nen (…) zu realisieren. Dazu sei er wiederholt ins Vanni-Gebiet gereist und habe eine junge Frau interviewt, die während des Kriegs – zirka im Jahre 2008 – vergewaltigt worden sei. Das Ziel des (…) sei es gewesen, Miss- handlungen an Tamilen während des Kriegs zu dokumentieren. In dieser Zeit – gegen Ende 2015 – habe er zwei bis drei anonyme Anrufe bekom- men, diese jedoch nicht ernst genommen. Er wisse nicht, wer es gewesen sei, gehe aber davon aus, es sei das CID gewesen. Er habe noch bis im Februar 2016 im (…) gearbeitet. Im April 2016 habe H._______ ihn dann zweimal angerufen und ihm mitgeteilt, dass er vom CID mitgenommen wor- den und ihm mehrere Fotos, darunter eines von ihm – dem Beschwerde- führer –, gezeigt worden seien. Er sei aus Angst um sein Leben sofort zu einem Onkel nach C._______ gegangen und habe sich versteckt. Danach sei er am 6. April 2016 und im Juli 2016 vom CID zu Hause gesucht wor- den. Beim ersten Mal sei das Haus durchsucht und sein Laptop und andere Sachen beschlagnahmt worden. Sein Vater habe dann seine Ausreise or- ganisiert. Nach seiner Ausreise hätten sich im Oktober 2018 zwei Perso- nen auf einem Motorrad bei seinem Vater nach ihm erkundigt und sich als seine Kollegen ausgegeben. Im März 2019 habe sein Vater um Mitternacht Motorradgeräusche gehört und zwei Personen gesehen. Er habe laut ge- rufen, worauf diese weggegangen seien. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität seine sri-lan- kische Identitätskarte, seinen Führerschein und eine beglaubigte Kopie seines sri-lankischen Geburtsscheins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an
E-4137/2020 Seite 4 die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand- halten. C. Mit Eingabe vom 19. August 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufi- gen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Zudem wurde die Feststellung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde beantragt. Gleichzeitig wurde eine Kostennote eingereicht. Es wurden ein ärztlicher Bericht, Zeitungsartikel und ein Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2020 forderte die zuständige In- struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer unter anderem auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (fehlende Unterschrift der Rechtsvertreterin) einzureichen. Dieser Aufforderung wurde am 31. August 2020 fristgerecht Folge geleistet. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und vorbehältlich einer nachträgli- chen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse – sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen und die mandatierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Vor- instanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Am 8. September 2020 wurde für den Beschwerdeführer eine Sozialhilfe- bestätigung eingereicht.
E-4137/2020 Seite 5 G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2020 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 6. Oktober 2020 Stellung. Dieser lag eine aktualisierte Kostennote bei. I. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Be- stätigung der Integrierten Psychiatrie K._______ vom 6. Oktober 2020 ein, wonach er in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. J. Am 19. Oktober 2020 wurden zwei fremdsprachige Zeitungsartikel einge- reicht und eine Übersetzung derselben in Aussicht gestellt. K. Am 12. Mai 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem Mandat und um die Einsetzung von MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel. L. Mit Eingabe vom 5. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Über- setzung der am 19. Oktober 2020 eingereichten Zeitungsartikel ein.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerde ist frist- und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-4137/2020 Seite 6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsicht- lich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Soweit das Auslän- derrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge- zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die per- sönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Ele- ment andererseits. Begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG hat dem- nach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objek- tives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfol- gung zu werden; eine bloss entfernte Möglichkeit reicht nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E-4137/2020 Seite 7 Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs- weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per- son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus- gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SON- DEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass aufgrund der teils vagen und allgemeinen Angaben des Beschwerdeführers sowie nur unzu- reichenden Realkennzeichen nicht geglaubt werden könne, dass er bis ins Jahr 2016 und auch nach seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht, bedroht und verfolgt worden sei. Sie schliesst weiter nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Schulzeit für Kriegsopfer engagiert sowie an einer Demonstration teilgenommen und einen lokalen Wahlkandidaten der TNA – den er per- sönlich nicht gut gekannt habe – unterstützt habe. Er habe jedoch zu Pro- tokoll gegeben, dass er sich abgesehen von dieser Unterstützung nach 2013 nicht mehr politisch für die TNA betätigt habe. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund des genannten Engage- ments behördliche Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Die Befragun- gen durch das CID habe er nicht glaubhaft dargelegt. Demnach bestehe
E-4137/2020 Seite 8 zwischen seinem Engagement und seiner Ausreise weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Kausalzusammenhang, weshalb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Überdies habe er trotz diesen Aktivitäten noch ungefähr vier weitere Jahre in Sri Lanka gelebt. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofak- toren lasse nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Er habe keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise glaubhaft gemacht und sei bis August 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, womit er nach Kriegsende noch ungefähr sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise ver- folgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsident- schaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung nicht nachge- kommen. Sie hätte auf den Namen D._______, dessen Foto ihm bei der ersten Festnahme gezeigt worden und der im Jahre 2013 verschwunden und nicht mehr aufgetaucht sei, eingehen müssen. D._______ – sein Cousin – und auch F._______ seien, nachdem ihm das CID deren Foto gezeigt habe, verschwunden oder getötet worden. Gerade das Verschwin- den von D._______ im Jahre 2013, der ein mit dem Beschwerdeführer ver- gleichbares Profil aufgewiesen, insbesondere über keine LTTE-Verbindun- gen verfügt habe, wecke bei ihm grosse Furcht. Zudem habe die Vo- rinstanz in Bezug auf die Anzahl der von ihm besuchten Demonstrationen, von denen er in der BzP und anlässlich der Anhörung auf unterschiedliche Weise berichtet habe, die für ihn ungünstigeren Aussagen berücksichtigt. Seine Teilnahmen an vielen Demonstrationen und die (…)arbeiten für ei- nen (…) seien als Teil seines politischen Engagements zu werten. Die Vorinstanz habe seinen Vorbringen zu Unrecht die Glaubhaftigkeit ab- gesprochen. Sie habe sich im Rahmen ihrer Entscheidfindung in unzu- reichender Weise auf einige wenige Punkte aus seinen Schilderungen ge- stützt und keine Gesamtbetrachtung vorgenommen. In der Folge setzt sich
E-4137/2020 Seite 9 der Beschwerdeführer mit den einzelnen Erwägungen der Vorinstanz aus- einander. Weiter überzeuge auch die Argumentation der Vorinstanz zu den Drohan- rufen im Jahre 2015 nicht. Er habe zuerst an einen Kollegen gedacht, der ihm einen Streich spiele. Erst als die Anrufe zahlreich geworden und er konkret mit dem Tod bedroht worden sei, habe er sie ernst genommen und den Schluss gezogen, dass das CID hinter den Anrufen stecken müsse. Ferner erachtet er die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bezüglich des (…) als Fehleinschätzung. Seine Erzählung über die vergewaltigte Frau sei eine Einzelaufnahme. Die Vorinstanz sei auf seine zweite Geschichte über den Mann, der im Krieg beide Beine verloren habe, gar nicht eingegangen. Sie habe sich sodann darüber gewundert, dass er nicht wisse, wie der (…) finanziert worden sei, und dass er keine Bezahlung oder irgendeine Vergü- tung erhalten habe. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass er sich einen Schub für seine Karriere erhofft und diesen Auftrag auch ohne Vergütung habe erledigen wollen. Zwar habe er beim CID weder eine Person verraten noch sei ihm jemals eine Verbindung zu den LTTE nachgewiesen worden. Trotzdem sei er auf- grund seiner Kontakte mit rehabilitierten LTTE-Mitgliedern während der Wahlen von 2013 vom CID als politisch aktiv wahrgenommen und in deren Visier geraten. Das CID könnte ein weiteres Mal auf ihn aufmerksam ge- worden sein, als er im Oktober 2014 an einem Treffen mit rehabilitierten Personen F._______ getroffen habe. Kurz darauf seien ihm nämlich Bilder von F._______ gezeigt und die Beteiligung an illegalen Machenschaften unterstellt worden. Mit dem (…) eines (…) sei er erneut politisch aktiv ge- worden, weshalb das Interesse an seiner Person kaum abgerissen sein dürfte. Mittlerweile dürfte das CID die Daten des Laptops ausgewertet ha- ben. Die Suche nach ihm zeige sich auch durch die Vorfälle im Oktober 2018 und im März 2019, von denen ihm sein Vater berichtet habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien nicht nur in beson- derem Masse exponierte Personen von Verfolgung betroffen. Auch Perso- nen, die nach dem Bürgerkrieg unter Verdacht stünden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, würden einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Sollten die von ihm vorgetragenen Über- griffe asylrechtlich nicht intensiv genug sein, sei die Frage des unerträgli- chen psychischen Drucks zu prüfen. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei aufgrund der erlittenen Vorverfolgung berechtigt.
E-4137/2020 Seite 10 Die Vorinstanz habe ferner die Einschätzung der Lage in Sri Lanka nur summarisch begründet und nicht ausgeführt, inwiefern die positiven Ände- rungen ernsthaft und dauerhaft sein sollten. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere wichtige Risikofaktoren, womit sein Leben in Gefahr sei. Diese Annahme sei durch den Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repression bestätigt. Gemäss Bundesverwaltungsgericht seien die Präsenz der Sicherheitskräfte und die Überwachung der tamili- schen Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas noch immer sehr hoch und damit auch die Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr aufgegriffen werde. Weiter verweist er auf die weit verbreitete Straflosigkeit bei Vergehen gegen Tamilen, welche die Willkür der Sicherheitskräfte be- günstige. Es gebe weiterhin zahlreiche Fälle von willkürlichen Verhaftun- gen und Folter, insbesondere in Verbindung zu den LTTE, auch in blossen Verdachtsfällen. Zu berücksichtigen sei schliesslich die Rückkehr aus der Schweiz, die in den Augen des sri-lankischen Staatsapparates immer noch als politisch ak- tiver Hort der tamilischen Diaspora wahrgenommen werde.
E. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Sie schliesse nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Schulzeit für Kriegsopfer engagiert sowie an einer Demonstration teilge- nommen und einen lokalen Wahlkandidaten der TNA unterstützt habe. Auch wenn er an mehreren Demonstrationen im Jahre 2012 teilgenommen habe, bestehe weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Kausalzusammen- hang zwischen seinem Engagement und seiner Ausreise. Bezüglich D._______ habe er weder bei der BzP noch an der Anhörung auf Nach- frage bezüglich Kontakte zu Familienangehörigen in Sri Lanka einen Cousin erwähnt. Zudem erstaune es, dass er im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe, dass es sich bei den ihm gezeigten Fotos um ehe- malige LTTE-Mitglieder handle, die bei den Wahlen im Jahre 2013 dabei gewesen seien. Gemäss der Beschwerdeschrift solle ihm demgegenüber nicht bekannt gewesen sein, dass D._______ mit den LTTE zusammenge- arbeitet habe oder sich in irgendeiner Weise gegen die Regierung gestellt habe. Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe der aufgrund von Erlebnissen stark reduzierten Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers nicht genü- gend Rechnung getragen, sei zu erwähnen, dass er in der BzP und anläss- lich der Anhörung – mit Ausnahme von Bauchschmerzen – keine gesund- heitlichen Beschwerden geltend gemacht habe. Den Akten seien keine Hinweise betreffend eine stark reduzierte Aussagefähigkeit zu entnehmen. Überdies wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, das SEM
E-4137/2020 Seite 11 während des über dreijährigen Verfahrens über gesundheitliche Probleme zu informieren.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik entgegen, es bestehe sehr wohl ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang mit einer der Demonst- rationen, da er dort die Bekanntschaft mit F._______, dem Organisator der Demonstration vor der Jaffna-Bibliothek, gemacht habe. Anschliessend sei er entführt, zu F._______ befragt und misshandelt worden. Die Fotos von F._______, teils mit diesem gemeinsam, seien bei der Demonstration ent- standen. Kurz nach seiner Freilassung sei F._______ spurlos verschwun- den. Später als man ihm auch Fotos von H._______ gezeigt habe, sei er untergetaucht, weil er Parallelen zum Verschwinden von F._______ gezo- gen habe. Überdies seien die anderen Demonstrationen als öffentlich aus- geübte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers anzusehen. Das Zu- sammentreffen mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern sei aufgrund seiner Teil- nahme an vielen öffentlichen Demonstrationen wahrscheinlich gewesen, womit ein gewisses Risiko einer staatlichen Verfolgung bestanden habe. Im Weiteren habe ihn die Vorinstanz nur zu Familienangehörigen gefragt, zu denen er vor seiner Ausreise näheren Kontakt gehabt habe. D._______ sei schon seit geraumer Zeit verschwunden gewesen, weshalb er diesen nicht genannt habe. Überdies habe er sich aufgrund der einschüch- ternden Gesamtsituation und im Wissen um die Tragweite darauf be- schränkt, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Ferner habe die Vorinstanz den sich aus der Beschwerdeschrift ergebenden und an der An- hörung geschilderten Sachverhalt betreffend die ihm gezeigten Fotos von D._______ und LTTE-Mitgliedern falsch interpretiert. Er habe nie geltend gemacht, dass D._______ Teil des Wahlkampfteams oder der LTTE gewe- sen sei. Dadurch, dass D._______ nach seinem Wissensstand nie mit der LTTE Kontakt gehabt habe, werde die Vergleichbarkeit mit dem Beschwer- deführer verstärkt. Im Übrigen befinde sich der Beschwerdeführer in einer psychologischen und medizinischen Abklärung, wobei derzeit keine end- gültige Einschätzung vorliege.
E. 5.5 Gemäss der am 5. August 2022 zu den Akten gereichten Übersetzung des mit der Beschwerdeschrift eingereichten Zeitungsartikels von 2014 wird darin berichtet, dass F._______ – ein ehemaliger, ranghöherer LTTE- Polizist – von unbekannten Personen erschossen worden sei.
E. 6 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
E-4137/2020 Seite 12 Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermö- gen.
E. 6.1 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass das vom Beschwer- deführer vorgebrachte Engagement während seiner Schulzeit im Jahre 2012 für Kriegsopfer sowie seine Teilnahme an Demonstrationen und seine Unterstützung eines lokalen Wahlkandidaten der TNA im Jahre 2013 nicht ausgeschlossen werden können. Indes kann sich das Gericht der Ein- schätzung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er im November 2013 und im November 2014 von Beamten des CID mitgenommen, mehrere Tage festgehalten und befragt worden sei, wobei es auch zu Erniedrigungen und Schlägen gekommen sei, nicht anschliessen. Dabei scheint für diese andere Beurteilung seitens des Gerichts der anlässlich der Befragungen angeblich schlechte psychi- sche Zustand des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend. Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend feststellt, können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der An- hörung in seiner Aussagefähigkeit eingeschränkt war. Er erwähnte einzig Bauchschmerzen und die anwesende Hilfswerksvertretung machte auch keinerlei entsprechende Bemerkungen. Die Begründung der Unglaubhaf- tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfü- gung (unzureichende Realkennzeichen, stereotype Angaben, geringer per- sönlicher Erlebnisbezug) überzeugt aus anderen Gründen nicht. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt nämlich, dass der Beschwer- deführer die zwei Festnahmen ohne Widersprüche geschildert hat. Über- dies berichtete er – insbesondere in der Anhörung – durchaus mit Details und die Schilderungen enthalten auch Realkennzeichen. Seine Aussagen sind in sich schlüssig und plausibel (vgl. A23 F48, F53 – 59, F79, etc.). Ferner fällt auf, dass seine Antworten auf einige Zusatzfragen spontan und nachvollziehbar ausgefallen sind, wobei er gerade die Umstände der Fest- nahmen ohne Übersteigerung darstellte (vgl. A23 F48, F53, F54 – F69). Auch die Schilderung der Begegnung mit seinem Vater nach der Freilas- sung, etwa wie er ihn getadelt habe, wirkt realitätsnah (vgl. A23 F48). Auf- grund der nachfolgenden Erwägungen kann auf abschliessende Gesamt- würdigung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahmen von 2013 und 2014 verzichtet werden.
E. 6.2 Es ist bei Glaubhaftigkeit der Festnahmen von 2013 und 2014 unbe- stritten, dass der Beschwerdeführer jeweils bereits nach zwei respektive drei Tagen ohne Auflagen oder Bedingungen wieder freigelassen worden war. Dieser Umstand spricht dagegen, dass das CID in ihm einen
E-4137/2020 Seite 13 ernsthaften LTTE-Unterstützer erkannt oder zumindest einen diesbezügli- chen erhärteten Verdacht geschöpft hat. Angesichts des bekanntlich rigo- rosen Vorgehens der sri-lankischen Behörden bei entsprechendem Ver- dacht auf Handlungen zur Unterstützung des tamilischen Widerstands – vorab hinsichtlich eines Wiederaufbaus der LTTE – kann mit grosser Wahr- scheinlichkeit angenommen werden, dass die Behörden es nicht beide Male bei einer zwei-, dreitägigen Festnahme und Befragung hätten bewen- den lassen, sondern dass sie umfassendere Ermittlungsmassnahmen ein- geleitet hätten, wenn sie im Beschwerdeführer tatsächlich einen Regime- gegner vermutet hätten, der aus ihrer Sicht den Einheitsstaat ernsthaft in Frage stellt. Der Beschwerdeführer machte zwar anlässlich der Anhörung geltend, er sei bei seiner Festnahme vom November 2014 vom CID zu seiner Verbindung zu F._______ befragt worden. Dabei habe er angege- ben, diesen bei einem Anlass, wo es um Zivilisten gegangen sei, getroffen zu haben, jedoch nichts von ihm oder anderen LTTE-Mitgliedern zu wissen. Offenbar hat das CID daraufhin kein weitergehendes Interesse mehr an ihm gehabt, andernfalls es kaum bereits nach drei Tagen zur bedingungs- losen Freilassung gekommen wäre. Dass der Vater mutmasslich jeweils für seine Freilassung bezahlt habe (vgl. A23 F68), ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer vermag auch aus der wenige Zeit nach der zweiten Festnahme erfolgten Tötung von F._______ keine Parallele zu einem wahr- scheinlichen eigenen Schicksal zu ziehen. So handelte es sich bei F._______ gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsarti- keln nämlich um einen rehabilitierten, (ehemaligen) ranghöheren LTTE-Po- lizisten, der im Oktober 2014 bei seiner Arbeit vor dem Haus von Unbe- kannten erschossen worden sein soll. Ebenso geht ein Vergleich mit D._______, zu dem der Beschwerdeführer bei seiner ersten Festnahme befragt worden und der später verschwunden sei, fehl. So soll es sich bei diesem laut seinen Aussagen in der Anhörung und entgegen der anders- lautenden Behauptung in der Beschwerdeschrift auch um ein ehemaliges LTTE-Mitglied gehandelt haben (vgl. A23 F53). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer selber nie geltend, mit der LTTE sympathisiert oder diese unterstützt zu haben. Ob es sich bei D._______, wie auf Beschwer- deebene vorgebracht, um seinen Cousin gehandelt habe oder nicht, spielt überdies keine Rolle, weshalb auf eine Auseinandersetzung mit dieser Frage verzichtet werden kann. Dies gilt auch für den Einwand, in diesem Zusammenhang sei der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt, ganz abge- sehen davon, dass in der Beschwerde gar kein Rückweisungsbegehren gestellt wird.
E-4137/2020 Seite 14
E. 6.3 Das Gericht hält weiter fest, dass zwischen den geltend gemachten zwei Festnahmen von 2013 und 2014 und der zwei Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers kein Kausalzusammenhang besteht. Der Beschwerdeführer vermag namentlich nicht glaubhaft zu machen, dass die in den Jahren bis zu seiner Ausreise von ihm geltend gemachten Ereig- nisse auf ein massgebliches Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Be- hörden an seiner Person schliessen lassen.
E. 6.3.1 In der Beschwerde und insbesondere in der Replik wird unter ande- rem vorgebracht, der Kausalzusammenhang sei aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an vielen Demonstrationen gegeben. Dabei über- zeugt der Einwand, der Beschwerdeführer habe nur deshalb von einer ein- zigen Demonstration gesprochen, weil er sie als Beispiel genannt habe, nicht (vgl. Beschwerdeschrift S. 13, Ziff. 24). Aus der freien Rede an der Anhörung ist vielmehr klar zu schliessen, dass er 2012 an der Demonstra- tion vor der Jaffna-Bibliothek teilgenommen habe (vgl. A23 F48). Demge- genüber hatte er an der BzP von der Teilnahme an mehreren Demonstra- tionen gesprochen (Mai bis September 2013; vgl. A9 Ziff. 7.01). Letztlich ist die Frage insofern nicht relevant, als jedenfalls klar ist, dass der Be- schwerdeführer gemäss seinen Angaben (nur) in den Jahren 2012 und/oder 2013 an Demonstrationen oder Treffen teilgenommen habe, wes- halb der Kausalzusammenhang zur Ausreise sehr wohl unterbrochen ist.
E. 6.3.2 Sodann ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Tätigkeit im Zusammen- hang mit der (…) eines von I._______ in Auftrag gegebenen (…) im Vanni- Gebiet im Jahre 2015 substanziiert, differenziert und erlebnisbezogen dar- zustellen. Immerhin will er zu diesem Zweck immer wieder ins Vanni-Gebiet gereist sein, um über die Misshandlungen von Tamilinnen und Tamilen während des Kriegs zu berichten (vgl. A23 F37 ff.). Es entsteht aus seinen Schilderungen jedoch nicht der Eindruck, dass er substanziell über solche Ereignisse informiert und für die Produktion verantwortlich gezeichnet hat. In einem solchen Falle wäre zu erwarten gewesen, dass er über die von ihm erwähnten Ereignisse – ein Interview mit einer im Jahre 2008 verge- waltigten Frau und der Begegnung mit einem Mann, der im Krieg sein Bein verloren habe – hinaus ein substanziiertes Bild hätte nachzeichnen kön- nen. Seltsam wirkt auch das offensichtlich fehlende Risikobewusstsein des Beschwerdeführers bei seiner geltend gemachten mehrmaligen Reise ins Vanni zur Dokumentation von Kriegsverbrechen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Festnahmen. So ist beispiels- weise nicht nachvollziehbar, weshalb er die anonymen Anrufe nicht
E-4137/2020 Seite 15 ernstgenommen habe, die in der Zeit diesen Aktivitäten stattgefunden hät- ten (vgl. A23 F48). Zwar ist nicht ganz auszuschliessen, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit in einem (…) auch bei der (…) oder einer sonstigen Dokumentation mitgewirkt und er dabei auch Szenen wie von ihm beschrieben miterlebt hat. So wirkt etwa die spontane Schil- derung des Beschwerdeführers auf die Frage der Hilfswerksvertretung, was ihm bei seiner Reise ins Vanni-Gebiet besonders in Erinnerung geblie- ben sei – die Begegnung mit einer Person, die im Krieg ihr Bein verloren habe – durchaus authentisch und es ist nicht auszuschliessen, dass ge- wisse Angaben auf tatsächlich Erlebtem beruhen könnten. Dass er aber in einer Art und Weise an der Dokumentation von Menschenrechtsverletzun- gen beteiligt war, die ein massgebliches Interesse der sri-lankischen Be- hörden an ihm auszulösen vermöchten, ist nicht glaubhaft. Dagegen spre- chen auch weitere Elemente. So wäre damit zu rechnen gewesen, dass er spätestens nach der Auswertung seines Laptops in den Fokus des CID geraten wäre, sollten auf seinem Gerät tatsächlich Aufnahmen von Über- griffen und Kriegsverbrechen der sri-lankischen Armee dokumentiert und abgespeichert gewesen sein. Die Beschlagnahmung des Laptops hat aber offenbar gerade nicht zu weiteren Massnahmen oder Untersuchungen ge- gen ihn geführt. Jedenfalls lässt sich seinen Vorbringen nicht entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden – abgesehen von den beiden geltend ge- machten Ereignissen 2018 und 2019 (vgl. nachfolgend E. 6.3.3) – bei sei- nen Verwandten vorgesprochen und nach ihm gefragt hätten. Auch auf Be- schwerdestufe wurde bis heute nichts vorgebracht, was darauf hindeuten würde, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der Beschlagnahmung des Laptops ein massgebliches Interesse an ihm hätten; dies erscheint un- verständlich und nicht nachvollziehbar angesichts der angeblichen Brisanz des gespeicherten Materials. Überdies wäre nach der Auswertung des Laptops auch damit zu rechnen gewesen, dass das CID das (…) ins Visier genommen hätte, wenn es von der Produktion eines den sri-lankischen Staat derart belastenden (…) oder sonstiger Aufnahmen und deren Ver- breitung erfahren hätte, zumal das CID von der Arbeit des Beschwerdefüh- rers in diesem (…) gewusst hatte, soll es ihn doch bereits im November 2014 dort abgeholt haben (vgl. A23 F48 S. 8). Dies scheint aber nicht der Fall gewesen zu sein, wäre doch andernfalls vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er dies erwähnt hätte. Soweit der Beschwerde- führer vorbringt, H._______ sei bei seiner Festnahme ein Foto des Be- schwerdeführers gezeigt worden, handelt es sich zum einen um eine nicht überprüfbare Aussage einer Drittperson. Wie soeben erwogen, hatte so- dann auch die erst danach erfolgte Beschlagnahmung des Laptops keine Konsequenzen.
E-4137/2020 Seite 16
E. 6.3.3 Schliesslich basieren auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Personen, die im Oktober 2018 und im März 2019 auf Motorrädern bei seinem Vater vorgefahren seien (vgl. A23 F82 ff.) um Angehörige des CID gehandelt haben könnte, auf blossen Mutmassungen. Wenig plausibel scheint, dass sich Angehörige des CID so einfach hätten in die Flucht schlagen lassen und auch nicht mehr erschienen wären. Deshalb vermögen auch diese angeblichen Vorfälle nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse des CID oder der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers schliessen. Sodann hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass sich seither etwas ereignet hätte, das auf ein anhaltendes Interesse des CID an seiner Person schliessen lassen könnte. Jedenfalls wäre damit zu rechnen gewesen, dass ihn seine Angehörigen andernfalls orientiert hätten, stand er doch mindestens bis nach der Anhörung vom 2. Dezember 2019 noch in Kontakt mit seinem Vater (vgl. A23 F17).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe weiter gel- tend, er habe aufgrund der erlittenen Vorverfolgung begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Die Vorinstanz habe die Vermutung einer solchen Verfolgung mit keinen stichhaltigen Gründen umstossen können. Wie bereits ausgeführt, umfasst die Furcht vor Verfolgung einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht aufgrund der in der Vergangenheit möglicherweise erlittenen be- hördlichen Festnahmen von 2013 und 2014 ist zwar nachvollziehbar. Indes sind, wie oben aufgezeigt, nicht genügend objektive Anhaltspunkte für eine heute begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorhanden. So war der Beschwerdeführer nach diesen Ereignissen keinen behördlichen Mass- nahmen mehr ausgesetzt. Entsprechend sind offenkundig auch die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck nicht erfüllt, selbst wenn sich die Festnahmen tatsächlich ereignet hätten. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Verdacht gestanden hätte, massgebliche Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er nun aus solchen Gründen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Es bestehen auch keine anderen Risikofaktoren (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.9.1), welche auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanten
E-4137/2020 Seite 17 Verfolgungsmassnahmen bei der heutigen Rückkehr nach Sri Lanka schliessen liessen. Insbesondere sind die beiden folgenlosen kurzen Fest- nahmen vor rund zehn Jahren entgegen der in der Beschwerde vertrete- nen Ansicht nicht als solche zu werten.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Sri Lanka aktuell objektive begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.3 AsylG hat. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevor- bringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermö- gen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und demnach das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-4137/2020 Seite 18 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur An- nahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka
E-4137/2020 Seite 19 konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Be- schwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Vorab ist festzustellen, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri- lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis- tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 a.a.O., E. 13.2–13.4). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwick- lungen in Sri Lanka. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Dies gilt sowohl für die – vom Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe erwähnte – Wahl von Gota- baya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen, wie auch die nachfol- gende Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-4328/2020 vom 3. November 2023 E. 12.4.1).
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Nordprovinz) und lebte zuletzt in C._______ (Nordprovinz). Dort wohnen sein Vater, seine Geschwister und weitere Verwandte, wobei davon auszugehen ist, dass er mit diesen weiterhin in Kontakt steht und damit ein gefestigtes
E-4137/2020 Seite 20 Beziehungsnetz in seiner Heimat hat. Sodann verfügt er über eine schuli- sche Ausbildung mit A-Level-Abschluss sowie mehrjährige Arbeitserfah- rungen in einem (…) (vgl. Akten A9 S. 4 ff und A23 S. 3 ff.). Es kann somit erwartet werden, dass er sich wieder wird eingliedern können. Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 wurde eine Bestätigung der (…) vom
6. Oktober 2020 eingereicht. Darin wurde festgestellt, dass sich der Be- schwerdeführer seit dem 6. Oktober 2020 aufgrund von Anpassungsstö- rungen, psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol im Ambulato- rium in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Die Rechtsvertreterin führte ferner aus, eine umfassende Diagnose könne der- zeit noch nicht erstellt werden. Nachdem seither keine weiteren Angaben mehr zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers mehr ge- macht worden sind, ist davon auszugehen, dass er sich im heutigen Zeit- punkt nicht mehr in Behandlung befindet respektive dass sich sein Gesund- heitszustand nicht verschlimmert hat. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, sollte er wiederum auf eine psychologische oder psy- chiatrische Behandlung angewiesen sein, eine solche in Sri Lanka in An- spruch nehmen kann (vgl. Urteil des BVGer E-737/2020 E. 10.2.5.4).
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4137/2020 Seite 21
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 4. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich- ten.
E. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 4. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach, Freiplatz- aktion Basel, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Eingabe vom
E. 12 Mai 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem Man- dat und um Einsetzung von MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel. Diese Gesuche sind gutzuheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Linda Spähni als neue amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Entspre- chend der Eingabe vom 12. Mai 2022 ist zudem der Anspruch auf das Ho- norar auf die neue amtliche Rechtsbeiständin abgetreten worden. Mit der Replikeingabe vom 6. Oktober 2020 wurde eine aktualisierte Kos- tennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand von ins- gesamt 29,5 Stunden erscheint wesentlich zu hoch. Der Aufwand von 5,5 Stunden für die Vorbereitung der Beschwerdeerhebung (Besprechung, Ak- tenstudium, etc.) wirkt zwar angemessen. Indessen erweist sich in Berück- sichtigung dieser Vorbereitung der veranschlagte zeitliche Aufwand für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift und der nachfolgenden Eingaben als zu hoch und ist entsprechend zu reduzieren. Das Bundesverwaltungsge- richt geht – unter Berücksichtigung der nach dem 6. Oktober 2020 erfolg- ten Eingaben – von einem notwendigen zeitlichen Gesamtaufwand von 25 Stunden aus. Der Stundenansatz von Fr. 150.– liegt im Kostenrahmen. Die in der Kostennote ausgewiesenen Spesen in Höhe von Fr. 169.30 (in- klusive Dolmetscher) sind als angemessen ebenfalls zu entschädigen. Für die Rechtsverbeiständung ist der amtlichen Rechtsbeiständin somit ein Ho- norar von Fr. 3'920.– (inkl. Auslagen) durch das Gericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-4137/2020 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'920.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4137/2020 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Aufenthalt in C._______ (beides Provinz Jaffna) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. August 2016 und reiste über verschiedene Länder am 30. Januar 2017 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 8. Februar 2017 fand eine Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A9) statt. Am 2. Dezember 2019 folgte eine Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A23). Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er im Jahre 2012 an einer respektive an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe, bei denen es um die rechtswidrige Beschlagnahmung von Landeigentum durch die Regierung während des Krieges gegangen sei. Zudem habe er während den Distriktwahlen im Jahre 2013 zusammen mit ehemaligen rehabilitierten Mitgliedern der Liberation Tigers of Eelam (LTTE) einen Dorfbewohner unterstützt, der für die Tamil National Alliance (TNA) kandidiert habe. Er habe Plakate aufgehängt und Flyer verteilt. Im November 2013 sei er von zwei Personen des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen, mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort gebracht und zwei Tage lang festgehalten worden. Man habe ihn befragt, geschlagen und gedemütigt. Es seien ihm Fotos von ehemaligen LTTE-Mitgliedern - darunter eines von D._______ - gezeigt worden. Er habe niemanden verraten. Bei seiner Freilassung habe man ihm nahegelegt, sich auf die Schule zu konzentrieren und sich nicht in weitere Angelegenheiten einzumischen. Nach seinem Schulabschluss habe er zirka ab September 2014 in einem (...) in Jaffna als (...) und (...) gearbeitet. Im Oktober 2014 habe er an einem Treffen in E._______ teilgenommen, das von F._______ - einem ehemaligen, rehabilitierten LTTE-Mitglied - organisiert worden sei. Es sei dabei um die Unterstützung von Personen gegangen, die in Rehabilitation gewesen seien respektive im Krieg alles verloren hätten. Zirka einen Monat später sei er im (...) von zwei Personen mitgenommen und wiederum mit verbundenen Augen an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Man habe ihm unter anderem von F._______ Fotos gezeigt, ihn über diesen befragt und ihn geschlagen. Er habe bei der Befragung bloss angegeben, F._______ an einem Treffen in G._______, wo es um Zivilisten gegangen sei, die im Krieg verletzt worden seien, getroffen zu haben, dass er jedoch nichts von ihm oder anderen LTTE-Mitgliedern wisse. Es sei ihm dann vorgeworfen worden, sich am Wiederaufbau der LTTE zu beteiligen. Er sei drei Tage lang festgehalten und danach ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Er habe bei seinen Freilassungen nie etwas Schriftliches erhalten. Am Tag darauf habe er F._______ über seine Mitnahme informiert. Dieser habe ihm erklärt, er habe keine Feinde, und er habe ihm gesagt, er solle vorsichtig sein. Zirka eine Woche später habe ihm sein Kollege H._______ telefonisch mitgeteilt, dass F._______ umgebracht worden sei. Nach diesem Ereignis habe er Angst gehabt. Er habe weiterhin im (...) gearbeitet und sich mehrheitlich zu Hause aufgehalten. Im Jahre 2015 habe er über einen Bekannten I._______ aus J._______ kennengelernt, der ihn darum gebeten habe, einen (...) zu realisieren. Dazu sei er wiederholt ins Vanni-Gebiet gereist und habe eine junge Frau interviewt, die während des Kriegs - zirka im Jahre 2008 - vergewaltigt worden sei. Das Ziel des (...) sei es gewesen, Misshandlungen an Tamilen während des Kriegs zu dokumentieren. In dieser Zeit - gegen Ende 2015 - habe er zwei bis drei anonyme Anrufe bekommen, diese jedoch nicht ernst genommen. Er wisse nicht, wer es gewesen sei, gehe aber davon aus, es sei das CID gewesen. Er habe noch bis im Februar 2016 im (...) gearbeitet. Im April 2016 habe H._______ ihn dann zweimal angerufen und ihm mitgeteilt, dass er vom CID mitgenommen worden und ihm mehrere Fotos, darunter eines von ihm - dem Beschwerdeführer -, gezeigt worden seien. Er sei aus Angst um sein Leben sofort zu einem Onkel nach C._______ gegangen und habe sich versteckt. Danach sei er am 6. April 2016 und im Juli 2016 vom CID zu Hause gesucht worden. Beim ersten Mal sei das Haus durchsucht und sein Laptop und andere Sachen beschlagnahmt worden. Sein Vater habe dann seine Ausreise organisiert. Nach seiner Ausreise hätten sich im Oktober 2018 zwei Personen auf einem Motorrad bei seinem Vater nach ihm erkundigt und sich als seine Kollegen ausgegeben. Im März 2019 habe sein Vater um Mitternacht Motorradgeräusche gehört und zwei Personen gesehen. Er habe laut gerufen, worauf diese weggegangen seien. Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität seine sri-lankische Identitätskarte, seinen Führerschein und eine beglaubigte Kopie seines sri-lankischen Geburtsscheins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 19. August 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Zudem wurde die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Gleichzeitig wurde eine Kostennote eingereicht. Es wurden ein ärztlicher Bericht, Zeitungsartikel und ein Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2020 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer unter anderem auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (fehlende Unterschrift der Rechtsvertreterin) einzureichen. Dieser Aufforderung wurde am 31. August 2020 fristgerecht Folge geleistet. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse - sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen und die mandatierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Vor-instanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Am 8. September 2020 wurde für den Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung eingereicht. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2020 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 6. Oktober 2020 Stellung. Dieser lag eine aktualisierte Kostennote bei. I. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Integrierten Psychiatrie K._______ vom 6. Oktober 2020 ein, wonach er in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei. J. Am 19. Oktober 2020 wurden zwei fremdsprachige Zeitungsartikel eingereicht und eine Übersetzung derselben in Aussicht gestellt. K. Am 12. Mai 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem Mandat und um die Einsetzung von MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel. L. Mit Eingabe vom 5. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der am 19. Oktober 2020 eingereichten Zeitungsartikel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerde ist frist- und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden; eine bloss entfernte Möglichkeit reicht nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass aufgrund der teils vagen und allgemeinen Angaben des Beschwerdeführers sowie nur unzureichenden Realkennzeichen nicht geglaubt werden könne, dass er bis ins Jahr 2016 und auch nach seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht, bedroht und verfolgt worden sei. Sie schliesst weiter nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Schulzeit für Kriegsopfer engagiert sowie an einer Demonstration teilgenommen und einen lokalen Wahlkandidaten der TNA - den er persönlich nicht gut gekannt habe - unterstützt habe. Er habe jedoch zu Protokoll gegeben, dass er sich abgesehen von dieser Unterstützung nach 2013 nicht mehr politisch für die TNA betätigt habe. Zudem seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er aufgrund des genannten Engagements behördliche Verfolgungsmassnahmen erlitten habe. Die Befragungen durch das CID habe er nicht glaubhaft dargelegt. Demnach bestehe zwischen seinem Engagement und seiner Ausreise weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Kausalzusammenhang, weshalb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme. Überdies habe er trotz diesen Aktivitäten noch ungefähr vier weitere Jahre in Sri Lanka gelebt. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren lasse nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Er habe keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen vor seiner Ausreise glaubhaft gemacht und sei bis August 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, womit er nach Kriegsende noch ungefähr sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung nicht nachgekommen. Sie hätte auf den Namen D._______, dessen Foto ihm bei der ersten Festnahme gezeigt worden und der im Jahre 2013 verschwunden und nicht mehr aufgetaucht sei, eingehen müssen. D._______ - sein Cousin - und auch F._______ seien, nachdem ihm das CID deren Foto gezeigt habe, verschwunden oder getötet worden. Gerade das Verschwinden von D._______ im Jahre 2013, der ein mit dem Beschwerdeführer vergleichbares Profil aufgewiesen, insbesondere über keine LTTE-Verbindungen verfügt habe, wecke bei ihm grosse Furcht. Zudem habe die Vorinstanz in Bezug auf die Anzahl der von ihm besuchten Demonstrationen, von denen er in der BzP und anlässlich der Anhörung auf unterschiedliche Weise berichtet habe, die für ihn ungünstigeren Aussagen berücksichtigt. Seine Teilnahmen an vielen Demonstrationen und die (...)arbeiten für einen (...) seien als Teil seines politischen Engagements zu werten. Die Vorinstanz habe seinen Vorbringen zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Sie habe sich im Rahmen ihrer Entscheidfindung in unzureichender Weise auf einige wenige Punkte aus seinen Schilderungen gestützt und keine Gesamtbetrachtung vorgenommen. In der Folge setzt sich der Beschwerdeführer mit den einzelnen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Weiter überzeuge auch die Argumentation der Vorinstanz zu den Drohanrufen im Jahre 2015 nicht. Er habe zuerst an einen Kollegen gedacht, der ihm einen Streich spiele. Erst als die Anrufe zahlreich geworden und er konkret mit dem Tod bedroht worden sei, habe er sie ernst genommen und den Schluss gezogen, dass das CID hinter den Anrufen stecken müsse. Ferner erachtet er die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bezüglich des (...) als Fehleinschätzung. Seine Erzählung über die vergewaltigte Frau sei eine Einzelaufnahme. Die Vorinstanz sei auf seine zweite Geschichte über den Mann, der im Krieg beide Beine verloren habe, gar nicht eingegangen. Sie habe sich sodann darüber gewundert, dass er nicht wisse, wie der (...) finanziert worden sei, und dass er keine Bezahlung oder irgendeine Vergütung erhalten habe. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass er sich einen Schub für seine Karriere erhofft und diesen Auftrag auch ohne Vergütung habe erledigen wollen. Zwar habe er beim CID weder eine Person verraten noch sei ihm jemals eine Verbindung zu den LTTE nachgewiesen worden. Trotzdem sei er aufgrund seiner Kontakte mit rehabilitierten LTTE-Mitgliedern während der Wahlen von 2013 vom CID als politisch aktiv wahrgenommen und in deren Visier geraten. Das CID könnte ein weiteres Mal auf ihn aufmerksam geworden sein, als er im Oktober 2014 an einem Treffen mit rehabilitierten Personen F._______ getroffen habe. Kurz darauf seien ihm nämlich Bilder von F._______ gezeigt und die Beteiligung an illegalen Machenschaften unterstellt worden. Mit dem (...) eines (...) sei er erneut politisch aktiv geworden, weshalb das Interesse an seiner Person kaum abgerissen sein dürfte. Mittlerweile dürfte das CID die Daten des Laptops ausgewertet haben. Die Suche nach ihm zeige sich auch durch die Vorfälle im Oktober 2018 und im März 2019, von denen ihm sein Vater berichtet habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien nicht nur in besonderem Masse exponierte Personen von Verfolgung betroffen. Auch Personen, die nach dem Bürgerkrieg unter Verdacht stünden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, würden einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Sollten die von ihm vorgetragenen Übergriffe asylrechtlich nicht intensiv genug sein, sei die Frage des unerträglichen psychischen Drucks zu prüfen. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung sei aufgrund der erlittenen Vorverfolgung berechtigt. Die Vorinstanz habe ferner die Einschätzung der Lage in Sri Lanka nur summarisch begründet und nicht ausgeführt, inwiefern die positiven Änderungen ernsthaft und dauerhaft sein sollten. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere wichtige Risikofaktoren, womit sein Leben in Gefahr sei. Diese Annahme sei durch den Regierungswechsel und die damit einhergehende Zunahme an Repression bestätigt. Gemäss Bundesverwaltungsgericht seien die Präsenz der Sicherheitskräfte und die Überwachung der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten Sri Lankas noch immer sehr hoch und damit auch die Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr aufgegriffen werde. Weiter verweist er auf die weit verbreitete Straflosigkeit bei Vergehen gegen Tamilen, welche die Willkür der Sicherheitskräfte begünstige. Es gebe weiterhin zahlreiche Fälle von willkürlichen Verhaftungen und Folter, insbesondere in Verbindung zu den LTTE, auch in blossen Verdachtsfällen. Zu berücksichtigen sei schliesslich die Rückkehr aus der Schweiz, die in den Augen des sri-lankischen Staatsapparates immer noch als politisch aktiver Hort der tamilischen Diaspora wahrgenommen werde. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Sie schliesse nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Schulzeit für Kriegsopfer engagiert sowie an einer Demonstration teilgenommen und einen lokalen Wahlkandidaten der TNA unterstützt habe. Auch wenn er an mehreren Demonstrationen im Jahre 2012 teilgenommen habe, bestehe weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Kausalzusammenhang zwischen seinem Engagement und seiner Ausreise. Bezüglich D._______ habe er weder bei der BzP noch an der Anhörung auf Nachfrage bezüglich Kontakte zu Familienangehörigen in Sri Lanka einen Cousin erwähnt. Zudem erstaune es, dass er im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe, dass es sich bei den ihm gezeigten Fotos um ehemalige LTTE-Mitglieder handle, die bei den Wahlen im Jahre 2013 dabei gewesen seien. Gemäss der Beschwerdeschrift solle ihm demgegenüber nicht bekannt gewesen sein, dass D._______ mit den LTTE zusammengearbeitet habe oder sich in irgendeiner Weise gegen die Regierung gestellt habe. Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe der aufgrund von Erlebnissen stark reduzierten Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getragen, sei zu erwähnen, dass er in der BzP und anlässlich der Anhörung - mit Ausnahme von Bauchschmerzen - keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht habe. Den Akten seien keine Hinweise betreffend eine stark reduzierte Aussagefähigkeit zu entnehmen. Überdies wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, das SEM während des über dreijährigen Verfahrens über gesundheitliche Probleme zu informieren. 5.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik entgegen, es bestehe sehr wohl ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang mit einer der Demonstrationen, da er dort die Bekanntschaft mit F._______, dem Organisator der Demonstration vor der Jaffna-Bibliothek, gemacht habe. Anschliessend sei er entführt, zu F._______ befragt und misshandelt worden. Die Fotos von F._______, teils mit diesem gemeinsam, seien bei der Demonstration entstanden. Kurz nach seiner Freilassung sei F._______ spurlos verschwunden. Später als man ihm auch Fotos von H._______ gezeigt habe, sei er untergetaucht, weil er Parallelen zum Verschwinden von F._______ gezogen habe. Überdies seien die anderen Demonstrationen als öffentlich ausgeübte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers anzusehen. Das Zusammentreffen mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern sei aufgrund seiner Teilnahme an vielen öffentlichen Demonstrationen wahrscheinlich gewesen, womit ein gewisses Risiko einer staatlichen Verfolgung bestanden habe. Im Weiteren habe ihn die Vorinstanz nur zu Familienangehörigen gefragt, zu denen er vor seiner Ausreise näheren Kontakt gehabt habe. D._______ sei schon seit geraumer Zeit verschwunden gewesen, weshalb er diesen nicht genannt habe. Überdies habe er sich aufgrund der einschüchternden Gesamtsituation und im Wissen um die Tragweite darauf beschränkt, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Ferner habe die Vorinstanz den sich aus der Beschwerdeschrift ergebenden und an der Anhörung geschilderten Sachverhalt betreffend die ihm gezeigten Fotos von D._______ und LTTE-Mitgliedern falsch interpretiert. Er habe nie geltend gemacht, dass D._______ Teil des Wahlkampfteams oder der LTTE gewesen sei. Dadurch, dass D._______ nach seinem Wissensstand nie mit der LTTE Kontakt gehabt habe, werde die Vergleichbarkeit mit dem Beschwerdeführer verstärkt. Im Übrigen befinde sich der Beschwerdeführer in einer psychologischen und medizinischen Abklärung, wobei derzeit keine endgültige Einschätzung vorliege. 5.5 Gemäss der am 5. August 2022 zu den Akten gereichten Übersetzung des mit der Beschwerdeschrift eingereichten Zeitungsartikels von 2014 wird darin berichtet, dass F._______ - ein ehemaliger, ranghöherer LTTE-Polizist - von unbekannten Personen erschossen worden sei.
6. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. 6.1 Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Engagement während seiner Schulzeit im Jahre 2012 für Kriegsopfer sowie seine Teilnahme an Demonstrationen und seine Unterstützung eines lokalen Wahlkandidaten der TNA im Jahre 2013 nicht ausgeschlossen werden können. Indes kann sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er im November 2013 und im November 2014 von Beamten des CID mitgenommen, mehrere Tage festgehalten und befragt worden sei, wobei es auch zu Erniedrigungen und Schlägen gekommen sei, nicht anschliessen. Dabei scheint für diese andere Beurteilung seitens des Gerichts der anlässlich der Befragungen angeblich schlechte psychische Zustand des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend. Wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend feststellt, können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung in seiner Aussagefähigkeit eingeschränkt war. Er erwähnte einzig Bauchschmerzen und die anwesende Hilfswerksvertretung machte auch keinerlei entsprechende Bemerkungen. Die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung (unzureichende Realkennzeichen, stereotype Angaben, geringer persönlicher Erlebnisbezug) überzeugt aus anderen Gründen nicht. Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt nämlich, dass der Beschwerdeführer die zwei Festnahmen ohne Widersprüche geschildert hat. Überdies berichtete er - insbesondere in der Anhörung - durchaus mit Details und die Schilderungen enthalten auch Realkennzeichen. Seine Aussagen sind in sich schlüssig und plausibel (vgl. A23 F48, F53 - 59, F79, etc.). Ferner fällt auf, dass seine Antworten auf einige Zusatzfragen spontan und nachvollziehbar ausgefallen sind, wobei er gerade die Umstände der Festnahmen ohne Übersteigerung darstellte (vgl. A23 F48, F53, F54 - F69). Auch die Schilderung der Begegnung mit seinem Vater nach der Freilassung, etwa wie er ihn getadelt habe, wirkt realitätsnah (vgl. A23 F48). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann auf abschliessende Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahmen von 2013 und 2014 verzichtet werden. 6.2 Es ist bei Glaubhaftigkeit der Festnahmen von 2013 und 2014 unbestritten, dass der Beschwerdeführer jeweils bereits nach zwei respektive drei Tagen ohne Auflagen oder Bedingungen wieder freigelassen worden war. Dieser Umstand spricht dagegen, dass das CID in ihm einen ernsthaften LTTE-Unterstützer erkannt oder zumindest einen diesbezüglichen erhärteten Verdacht geschöpft hat. Angesichts des bekanntlich rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Behörden bei entsprechendem Verdacht auf Handlungen zur Unterstützung des tamilischen Widerstands - vorab hinsichtlich eines Wiederaufbaus der LTTE - kann mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Behörden es nicht beide Male bei einer zwei-, dreitägigen Festnahme und Befragung hätten bewenden lassen, sondern dass sie umfassendere Ermittlungsmassnahmen eingeleitet hätten, wenn sie im Beschwerdeführer tatsächlich einen Regimegegner vermutet hätten, der aus ihrer Sicht den Einheitsstaat ernsthaft in Frage stellt. Der Beschwerdeführer machte zwar anlässlich der Anhörung geltend, er sei bei seiner Festnahme vom November 2014 vom CID zu seiner Verbindung zu F._______ befragt worden. Dabei habe er angegeben, diesen bei einem Anlass, wo es um Zivilisten gegangen sei, getroffen zu haben, jedoch nichts von ihm oder anderen LTTE-Mitgliedern zu wissen. Offenbar hat das CID daraufhin kein weitergehendes Interesse mehr an ihm gehabt, andernfalls es kaum bereits nach drei Tagen zur bedingungslosen Freilassung gekommen wäre. Dass der Vater mutmasslich jeweils für seine Freilassung bezahlt habe (vgl. A23 F68), ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer vermag auch aus der wenige Zeit nach der zweiten Festnahme erfolgten Tötung von F._______ keine Parallele zu einem wahrscheinlichen eigenen Schicksal zu ziehen. So handelte es sich bei F._______ gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Zeitungsartikeln nämlich um einen rehabilitierten, (ehemaligen) ranghöheren LTTE-Polizisten, der im Oktober 2014 bei seiner Arbeit vor dem Haus von Unbekannten erschossen worden sein soll. Ebenso geht ein Vergleich mit D._______, zu dem der Beschwerdeführer bei seiner ersten Festnahme befragt worden und der später verschwunden sei, fehl. So soll es sich bei diesem laut seinen Aussagen in der Anhörung und entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerdeschrift auch um ein ehemaliges LTTE-Mitglied gehandelt haben (vgl. A23 F53). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer selber nie geltend, mit der LTTE sympathisiert oder diese unterstützt zu haben. Ob es sich bei D._______, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, um seinen Cousin gehandelt habe oder nicht, spielt überdies keine Rolle, weshalb auf eine Auseinandersetzung mit dieser Frage verzichtet werden kann. Dies gilt auch für den Einwand, in diesem Zusammenhang sei der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt, ganz abgesehen davon, dass in der Beschwerde gar kein Rückweisungsbegehren gestellt wird. 6.3 Das Gericht hält weiter fest, dass zwischen den geltend gemachten zwei Festnahmen von 2013 und 2014 und der zwei Jahre später erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers kein Kausalzusammenhang besteht. Der Beschwerdeführer vermag namentlich nicht glaubhaft zu machen, dass die in den Jahren bis zu seiner Ausreise von ihm geltend gemachten Ereignisse auf ein massgebliches Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person schliessen lassen. 6.3.1 In der Beschwerde und insbesondere in der Replik wird unter anderem vorgebracht, der Kausalzusammenhang sei aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an vielen Demonstrationen gegeben. Dabei überzeugt der Einwand, der Beschwerdeführer habe nur deshalb von einer einzigen Demonstration gesprochen, weil er sie als Beispiel genannt habe, nicht (vgl. Beschwerdeschrift S. 13, Ziff. 24). Aus der freien Rede an der Anhörung ist vielmehr klar zu schliessen, dass er 2012 an der Demonstration vor der Jaffna-Bibliothek teilgenommen habe (vgl. A23 F48). Demgegenüber hatte er an der BzP von der Teilnahme an mehreren Demonstrationen gesprochen (Mai bis September 2013; vgl. A9 Ziff. 7.01). Letztlich ist die Frage insofern nicht relevant, als jedenfalls klar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben (nur) in den Jahren 2012 und/oder 2013 an Demonstrationen oder Treffen teilgenommen habe, weshalb der Kausalzusammenhang zur Ausreise sehr wohl unterbrochen ist. 6.3.2 Sodann ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der (...) eines von I._______ in Auftrag gegebenen (...) im Vanni-Gebiet im Jahre 2015 substanziiert, differenziert und erlebnisbezogen darzustellen. Immerhin will er zu diesem Zweck immer wieder ins Vanni-Gebiet gereist sein, um über die Misshandlungen von Tamilinnen und Tamilen während des Kriegs zu berichten (vgl. A23 F37 ff.). Es entsteht aus seinen Schilderungen jedoch nicht der Eindruck, dass er substanziell über solche Ereignisse informiert und für die Produktion verantwortlich gezeichnet hat. In einem solchen Falle wäre zu erwarten gewesen, dass er über die von ihm erwähnten Ereignisse - ein Interview mit einer im Jahre 2008 vergewaltigten Frau und der Begegnung mit einem Mann, der im Krieg sein Bein verloren habe - hinaus ein substanziiertes Bild hätte nachzeichnen können. Seltsam wirkt auch das offensichtlich fehlende Risikobewusstsein des Beschwerdeführers bei seiner geltend gemachten mehrmaligen Reise ins Vanni zur Dokumentation von Kriegsverbrechen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Festnahmen. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb er die anonymen Anrufe nicht ernstgenommen habe, die in der Zeit diesen Aktivitäten stattgefunden hätten (vgl. A23 F48). Zwar ist nicht ganz auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit in einem (...) auch bei der (...) oder einer sonstigen Dokumentation mitgewirkt und er dabei auch Szenen wie von ihm beschrieben miterlebt hat. So wirkt etwa die spontane Schilderung des Beschwerdeführers auf die Frage der Hilfswerksvertretung, was ihm bei seiner Reise ins Vanni-Gebiet besonders in Erinnerung geblieben sei - die Begegnung mit einer Person, die im Krieg ihr Bein verloren habe - durchaus authentisch und es ist nicht auszuschliessen, dass gewisse Angaben auf tatsächlich Erlebtem beruhen könnten. Dass er aber in einer Art und Weise an der Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen beteiligt war, die ein massgebliches Interesse der sri-lankischen Behörden an ihm auszulösen vermöchten, ist nicht glaubhaft. Dagegen sprechen auch weitere Elemente. So wäre damit zu rechnen gewesen, dass er spätestens nach der Auswertung seines Laptops in den Fokus des CID geraten wäre, sollten auf seinem Gerät tatsächlich Aufnahmen von Übergriffen und Kriegsverbrechen der sri-lankischen Armee dokumentiert und abgespeichert gewesen sein. Die Beschlagnahmung des Laptops hat aber offenbar gerade nicht zu weiteren Massnahmen oder Untersuchungen gegen ihn geführt. Jedenfalls lässt sich seinen Vorbringen nicht entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden - abgesehen von den beiden geltend gemachten Ereignissen 2018 und 2019 (vgl. nachfolgend E. 6.3.3) - bei seinen Verwandten vorgesprochen und nach ihm gefragt hätten. Auch auf Beschwerdestufe wurde bis heute nichts vorgebracht, was darauf hindeuten würde, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der Beschlagnahmung des Laptops ein massgebliches Interesse an ihm hätten; dies erscheint unverständlich und nicht nachvollziehbar angesichts der angeblichen Brisanz des gespeicherten Materials. Überdies wäre nach der Auswertung des Laptops auch damit zu rechnen gewesen, dass das CID das (...) ins Visier genommen hätte, wenn es von der Produktion eines den sri-lankischen Staat derart belastenden (...) oder sonstiger Aufnahmen und deren Verbreitung erfahren hätte, zumal das CID von der Arbeit des Beschwerdeführers in diesem (...) gewusst hatte, soll es ihn doch bereits im November 2014 dort abgeholt haben (vgl. A23 F48 S. 8). Dies scheint aber nicht der Fall gewesen zu sein, wäre doch andernfalls vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er dies erwähnt hätte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, H._______ sei bei seiner Festnahme ein Foto des Beschwerdeführers gezeigt worden, handelt es sich zum einen um eine nicht überprüfbare Aussage einer Drittperson. Wie soeben erwogen, hatte sodann auch die erst danach erfolgte Beschlagnahmung des Laptops keine Konsequenzen. 6.3.3 Schliesslich basieren auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den Personen, die im Oktober 2018 und im März 2019 auf Motorrädern bei seinem Vater vorgefahren seien (vgl. A23 F82 ff.) um Angehörige des CID gehandelt haben könnte, auf blossen Mutmassungen. Wenig plausibel scheint, dass sich Angehörige des CID so einfach hätten in die Flucht schlagen lassen und auch nicht mehr erschienen wären. Deshalb vermögen auch diese angeblichen Vorfälle nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse des CID oder der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers schliessen. Sodann hat der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass sich seither etwas ereignet hätte, das auf ein anhaltendes Interesse des CID an seiner Person schliessen lassen könnte. Jedenfalls wäre damit zu rechnen gewesen, dass ihn seine Angehörigen andernfalls orientiert hätten, stand er doch mindestens bis nach der Anhörung vom 2. Dezember 2019 noch in Kontakt mit seinem Vater (vgl. A23 F17). 6.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe weiter geltend, er habe aufgrund der erlittenen Vorverfolgung begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Die Vorinstanz habe die Vermutung einer solchen Verfolgung mit keinen stichhaltigen Gründen umstossen können. Wie bereits ausgeführt, umfasst die Furcht vor Verfolgung einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht aufgrund der in der Vergangenheit möglicherweise erlittenen behördlichen Festnahmen von 2013 und 2014 ist zwar nachvollziehbar. Indes sind, wie oben aufgezeigt, nicht genügend objektive Anhaltspunkte für eine heute begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorhanden. So war der Beschwerdeführer nach diesen Ereignissen keinen behördlichen Massnahmen mehr ausgesetzt. Entsprechend sind offenkundig auch die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck nicht erfüllt, selbst wenn sich die Festnahmen tatsächlich ereignet hätten. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Verdacht gestanden hätte, massgebliche Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er nun aus solchen Gründen ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. Es bestehen auch keine anderen Risikofaktoren (Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.9.1), welche auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen bei der heutigen Rückkehr nach Sri Lanka schliessen liessen. Insbesondere sind die beiden folgenlosen kurzen Festnahmen vor rund zehn Jahren entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht als solche zu werten. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Sri Lanka aktuell objektive begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.3 AsylG hat. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und demnach das Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Vorab ist festzustellen, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 a.a.O., E. 13.2-13.4). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka. Auch die politischen Entwicklungen der letzten Jahre in Sri Lanka führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Dies gilt sowohl für die - vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe erwähnte - Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen, wie auch die nachfolgende Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa, ist dieser doch Teil der bisherigen politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer D-4328/2020 vom 3. November 2023 E. 12.4.1). 8.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Nordprovinz) und lebte zuletzt in C._______ (Nordprovinz). Dort wohnen sein Vater, seine Geschwister und weitere Verwandte, wobei davon auszugehen ist, dass er mit diesen weiterhin in Kontakt steht und damit ein gefestigtes Beziehungsnetz in seiner Heimat hat. Sodann verfügt er über eine schulische Ausbildung mit A-Level-Abschluss sowie mehrjährige Arbeitserfahrungen in einem (...) (vgl. Akten A9 S. 4 ff und A23 S. 3 ff.). Es kann somit erwartet werden, dass er sich wieder wird eingliedern können. Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 wurde eine Bestätigung der (...) vom 6. Oktober 2020 eingereicht. Darin wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. Oktober 2020 aufgrund von Anpassungsstörungen, psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol im Ambulatorium in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Die Rechtsvertreterin führte ferner aus, eine umfassende Diagnose könne derzeit noch nicht erstellt werden. Nachdem seither keine weiteren Angaben mehr zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers mehr gemacht worden sind, ist davon auszugehen, dass er sich im heutigen Zeitpunkt nicht mehr in Behandlung befindet respektive dass sich sein Gesundheitszustand nicht verschlimmert hat. Ergänzend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, sollte er wiederum auf eine psychologische oder psychiatrische Behandlung angewiesen sein, eine solche in Sri Lanka in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil des BVGer E-737/2020 E. 10.2.5.4). 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 4. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 4. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 ersuchte die Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem Mandat und um Einsetzung von MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel. Diese Gesuche sind gutzuheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Linda Spähni als neue amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Entsprechend der Eingabe vom 12. Mai 2022 ist zudem der Anspruch auf das Honorar auf die neue amtliche Rechtsbeiständin abgetreten worden. Mit der Replikeingabe vom 6. Oktober 2020 wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Vertretungsaufwand von insgesamt 29,5 Stunden erscheint wesentlich zu hoch. Der Aufwand von 5,5 Stunden für die Vorbereitung der Beschwerdeerhebung (Besprechung, Aktenstudium, etc.) wirkt zwar angemessen. Indessen erweist sich in Berücksichtigung dieser Vorbereitung der veranschlagte zeitliche Aufwand für das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift und der nachfolgenden Eingaben als zu hoch und ist entsprechend zu reduzieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht - unter Berücksichtigung der nach dem 6. Oktober 2020 erfolgten Eingaben - von einem notwendigen zeitlichen Gesamtaufwand von 25 Stunden aus. Der Stundenansatz von Fr. 150.- liegt im Kostenrahmen. Die in der Kostennote ausgewiesenen Spesen in Höhe von Fr. 169.30 (inklusive Dolmetscher) sind als angemessen ebenfalls zu entschädigen. Für die Rechtsverbeiständung ist der amtlichen Rechtsbeiständin somit ein Honorar von Fr. 3'920.- (inkl. Auslagen) durch das Gericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'920.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Alexandra Püntener Versand: