Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4137/2017 Urteil vom 3. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiber Philippe Baumann. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau B._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Juli 2017 - eröffnet am 17. Juli 2017, wobei die Beschwerdeführenden die Unterschrift verweigerten - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und das SEM anzuweisen, im Falle einer erneuten Wegweisungsverfügung bei den französischen Behörden eine Garantie hinsichtlich einer familiengerechten Unterkunft einzuholen und diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machen, der Wegweisungsvollzug nach Frankreich sei insbesondere aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin als unzulässig und unzumutbar zu bezeichnen und die Schweiz sei zur Anwendung der Souveränitätsklausel verpflichtet, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, Fristerstreckung zur Einreichung eines Arztberichtes betreffend die Beschwerdeführerin, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. Juli 2017 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung eines Arztberichtes abzuweisen ist, da keine stichhaltigen Gründe dargetan wurden, wieso ein solcher Bericht nicht bereits mit der Beschwerde eingereicht werden konnte, dass zudem vor dem Hintergrund des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts (Schwangerschaft) und den unten stehenden Erwägungen zur Gesundheitsversorgung in Frankreich nicht ersichtlich ist, inwiefern ein entsprechender Arztbericht die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermöchte, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben hat, dass den Beschwerdeführenden von Frankreich ein Visum, gültig vom 7. Juni bis 3. Dezember 2017, ausgestellt wurde, dass das SEM die französischen Behörden am 30. Juni 2017 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 6. Juli 2017 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit unbestrittenermassen gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Einwände der Beschwerdeführenden hinsichtlich der französischen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende unbelegt geblieben sind und die obigen Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermögen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass im Übrigen die Erwägungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, 29217/12) betreffend die Einholung von Garantien für bestimmte Personengruppen ausdrücklich nur gegenüber den italienischen Behörden gelten, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichtet wäre, sofern bei einer Überstellung im konkreten Fall eine Verletzung internationalen öffentlichen Rechts drohen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2), dass die Beschwerdeführerin auf ihre problematische Schwangerschaft im (...) Monat sowie angeschlagene Psyche verweist und damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Frankreich würde sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen, dass diese medizinischen Vorbringen jedoch unbelegt geblieben sind und die Beschwerdeführerin noch an der Befragung zur Person vom 28. Juni 2017 angab, sie sei gesund und habe keine gesundheitlichen Probleme, dass nach der Rechtsprechung des EGMR die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn ernsthafte Gründe dargelegt werden, dass die betroffene Person bei einer Überstellung im Zielstaat nicht angemessen behandelt würde oder der Zugang zum Gesundheitssystem ihr verwehrt bliebe, so dass sie einem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt wäre, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zutrifft, dass Frankreich zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Frankreich damit auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 3 EMRK ergibt, dass nach dem Gesagten kein zwingender Grund für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO besteht, dass dieses Selbsteintrittsrecht ferner im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und sich das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung im Wesentlichen auf die Frage beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der Situation der Beschwerdeführerin in Bezugnahme auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auseinandergesetzt und auf die Aufnahmerichtlinie, die angemessene medizinische Versorgungsleistung in Frankreich sowie die erst kurz vor der Überstellung zu beurteilende Reisefähigkeit und die Bekanntgabe der medizinischen Gegebenheiten an die französischen Behörden verwiesen hat, dass das SEM somit die spezifische Situation der Beschwerdeführerin genügend berücksichtigt und die Nichtanwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 begründet hat, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung noch ein Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass nach dem Gesagten kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich zu bestätigen und die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als hinfällig erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Philippe Baumann Versand: