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E-4133/2017

E-4133/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 legal über den Flughafen von Colombo und gelangte am 18. November 2015 in die Schweiz, wo er am 19. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 26. November 2015 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/10) und am 20. April 2017 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A13/21). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei Tamile aus B._______ im Distrikt Jaffna. Zwischen 2006 und 2012 habe er Plakate für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufgehängt, Nahrungsmittel transportiert, an Kundgebungen (unter anderen am Heldentag bei den Zeremonien) teilgenommen und bei ihrer Vorbereitung mitgeholfen. Am (...) 2010 hätten Unbekannte ihn ins C._______ Camp gebracht und über seine Aktivitäten sowie Verbindungen zu den LTTE befragt. Dabei habe man ihn tätlich angegriffen und ihm gesagt, sein (...) D._______ sei ein Tiger. Sie hätten ihm geraten, nicht mehr an solchen Zeremonien teilzunehmen, andernfalls er mit Konsequenzen rechnen müsse. Nach drei Stunden sei er freigelassen worden. Am (...) 2011 sei er unterwegs zusammengeschlagen worden, weil singhalesische Studenten das CID (Criminal Investigation Department) darüber informiert hätten, dass er wieder an Zeremonien teilnehme. Er habe sich deshalb ärztlich behandeln lassen müssen. An seinen Beinen gebe es immer noch Spuren der erlittenen Verletzungen. 2012 habe er Kontakte zu einer Studentenorganisation namens E._______ gepflegt. Weil es Konflikte unter den Studenten gegeben habe, sei zuerst die Polizei und später die sri-lankische Armee (SLA) gekommen. Er habe an Protestkundgebungen gegen diese Einsätze und später an Versammlungen der TNA (Tamil National Alliance) teilgenommen. Er sei immer wieder an Kontrollposten angehalten und kontrolliert worden. Er habe sich bedrängt gefühlt, weil der Geheimdienst ihn beobachtet und schikaniert habe. Die Sicherheitskräfte hätten sich bei seinen Kollegen über ihn erkundigt und sie gefragt, ob er für die LTTE Propaganda betreibe. Am (...) 2013 sei er angegriffen und mit einem Messer am Rücken verletzt worden. Einer der Angreifer sei ein ihm bekannter Geheimdienstmann gewesen. Er habe ihm gesagt, dies sei die Bestrafung für seine LTTE-Aktivitäten. Am nächsten Tag sei er im Krankenhaus operiert und am Folgetag von der Polizei befragt worden. Er habe der Polizei weder etwas über die Täterschaft erzählt noch Anzeige erstattet. Das CID habe während seines Spitalaufenthaltes seinen Bruder F._______ über die Bestrafung informiert und ihm angedroht, man werde ihn (den Beschwerdeführer) umbringen, falls er seine Aktivitäten nicht einstelle. Am (...) 2013 hätten Journalisten ihn zum Vorfall befragt. Nach einem fünftägigen Aufenthalt sei er aus dem Spital entlassen worden. Auch danach habe ihn der Geheimdienst ständig beobachtet, schikaniert und befragt. Er sei verdächtigt worden, die TNA zu unterstützen. Am (...) 2014 hätten Soldaten ihm bei einer Kontrolle seine Identitätskarte abgenommen. Ab dem (...) 2014 habe er sich einmal pro Woche im G._______-Camp melden und unterschreiben müssen, weil er verdächtigt worden sei, weiterhin an Zeremonien teilzunehmen. Nach zwei Monaten sei er von der Meldepflicht dispensiert worden. Nach der Ausreise habe ihm seine Mutter mitgeteilt, er sei noch dreimal vom CID zuhause gesucht worden. Sie hätten ihr gesagt, er sei illegal ausgereist und müsse sich nach seiner Rückkehr sofort melden. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (Identitätskarte, Geburtsregisterauszug, [...]ausweis, Arbeitsbestätigung, Bestätigung der Universität Jaffna, Bestätigung des Spitals H._______, Zeitungsausschnitt zum Vorfall vom [...] 2013) zu den Akten. A.b Bereits am 28. Mai 2013 hatte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) (...) Asyl in der Schweiz gewährt (D._______). B. Mit am 21. Juni 2017 eröffneter Verfügung vom 15. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit respektive Ungültigkeit dieser Verfügung mit der Anweisung an das SEM, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Eventuell sei die Sache unter Aufhebung dieser Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme wegen Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden, und mit geeigneten Mitteln die Zufälligkeit dieser Auswahl zu belegen. Es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Er sei erneut anzuhören, wobei diese Anhörung durch einen Angestellten des SEM zu erfolgen habe, der über ausreichende Länderkenntnisse verfüge und in der Lage sei zu erkennen, welches vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt sei. Zudem sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, damit er zur Vergangenheit seiner Geschwister die notwendigen Informationen und Beweismittel beibringen könne. Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären, eventuell sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. Als Beilagen liess er die in der Beschwerde auf Seite 55 f. aufgeführten Dokumente einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer unter Feststellung seines Anwesenheitsrechts in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Für die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung verwies sie auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements und verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, bis am 31. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. E. Mit Eingabe vom 31. August 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Zeitungsnotiz aus «Tamil Guardian» vom 26. Juli 2017 zu den Akten und machte unter Verweis auf ein Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 zusätzliche Ausführungen zur Gefährdungssituation von Aktivisten und einfachen Unterstützern der LTTE. Des Weiteren beantragte er, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka dem unterzeichneten Anwalt offen zu legen. Nach erfolgter Einsichtnahme müsse eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt werden. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Offenlegung der Aktenstücke A12, A14 und A15 gut und wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die besagten Aktenstücke zu gewähren. Die Anträge, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, damit er zur LTTE-Vergangenheit seiner Geschwister die notwendigen Informationen und Beweismittel einbringen könne, und sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären, eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen, wies sie ab. Die Vorinstanz lud sie ein, sich zu den Ausführungen auf Beschwerdeebene und insbesondere auch zu den gerügten Verfahrensmängeln (unter anderen Verletzung der Aktenführungsplicht und des Akteneinsichtsrechts) vernehmen zu lassen. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 5. Juli 2017 vollständig Akteneinsicht erhalten. Zudem seien ihm Kopien der eingereichten Identitätspapiere zugestellte worden. Die Akten, die aus anderen Gründen nicht hätten zugestellt werden können, seien explizit aufgeführt. Die Akten A12, A14 und A15 seien dem Beschwerdeführer am 27. November 2017 auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts nochmals zugestellt worden. Bei den in der Anhörung abgegebenen und in der Beschwerde angesprochenen Dokumenten handle es sich nicht um Beweismittel, die die Ausreisegründe belegen könnten, sondern um Identitätspapiere, die im erstinstanzlichen Entscheid als solche aufgeführt und am 5. Juli 2017 bereits in Kopie verschickt worden seien. Das Kürzel "(...)" stehe für den stellvertretenden Chef des Asylverfahrens 2 im EVZ Basel, I._______. Dass der Beschwerdeführer bei der BzP nicht zu den Asylgründen befragt worden sei, sei auf Kapazitätsengpässe des SEM Ende 2015 zurückzuführen. Im Entscheid seien in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch das CID und die sri-lankische Armee keine sich aus dem BzP-Protokoll ergebende Argumente beigezogen worden. Die Erwägungen beruhten einzig auf den Aussagen bei der Anhörung. Einzig in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet und auf die Anzahl der Geschwister seien aus dem BzP-Protokoll stammende Argumente verwendet worden. Es handle sich hierbei um Widersprüche, die aus eigenen Aussagen des Beschwerdeführers auf konkrete Fragen der Befragerin resultiert hätten. Die Behauptung, das Verhalten des Dolmetschers habe Ergänzungen und Korrekturen während der BzP verhindert, könne nicht gehört werden. Aus dem rückübersetzten und vom Beschwerdeführer unterschriftlich als richtig bestätigten BzP-Protokoll sei nichts Derartiges ersichtlich. Die Anhörung habe von 9.45 Uhr bis 16.15 Uhr gedauert und sei von der fünfundvierzig Minuten dauernden Mittagspause und einer weiteren Pause von dreissig Minuten vor der Rückübersetzung unterbrochen worden. Der Vorwurf der unzumutbaren Länge der Anhörung könne deshalb nicht gehört werden. Der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung sei eine Folge der hohen Zahl neuer Asylgesuche im Jahr 2015. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, auch nach 2009 bis 2012 für die LTTE tätig gewesen zu sein, obwohl sie offiziell nicht mehr existiert habe. Von der TNA sei an dieser Protokollstelle nie die Rede gewesen. Der Sachverhalt im erstinstanzlichen Entscheid sei ein Abbild seiner Aussagen. Es gehe nicht darum, sie als "unsinnig" zu bewerten. Die Einschätzung erfolge erst in den anschliessenden Erwägungen. Die in der Beilage 5 festgehaltene Aussage der Mutter des Beschwerdeführers habe Gefälligkeitscharakter und erfülle die Anforderungen an ein Beweismittel nicht. Auch über vier Monate nach Eingang der Beschwerde habe er keinerlei Belege dafür eingereicht, dass er in der Schweiz wegen seinen gesundheitlichen Problemen, die sich negativ auf die Qualität seiner Aussagen bei der Anhörung ausgewirkt hätten, in ärztlicher Behandlung sei. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Behauptung basiere, er gehe selber exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nach. H. Mit Replik vom 18. Dezember 2017 wird an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten und die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Als Beilagen liess der Beschwerdeführer unter anderem einen 91-seitigen Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 (CD mit Informationsquellen) und ein mit Schwärzungen versehenes Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016 einreichen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, anstatt hinsichtlich der unvollständigen Gewährung der Akteneinsicht einzugestehen, dass ein Kanzleifehler vorliege, werfe das SEM dem Rechtsvertreter rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sei verletzt, weil die Namen der für den Entscheid verantwortlichen Personen zum Zeitpunkt des Asylentscheides nicht bekannt gewesen seien. Damit liege objektiv ein Nichtigkeits- respektive Kassationsgrund vor. Der Antrag auf Offenlegung der Quellen im Lagebericht des SEM und der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung werde erneuert. Er sei in der Zwischenverfügung vom 13. November 2017 mit der Begründung abgelehnt worden, der Lagebericht sei öffentlich zugänglich, die Frage, ob sich ein Bericht auf verlässliche sowie überzeugende Quellen abstütze, beschlage nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern die materielle Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht. Es sei klar widerlegt, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 in der ursprünglichen Form auf öffentlich zugängliche und überzeugende Quellen stütze. Die Angelegenheit gehe weit über die Bedeutung des vorliegenden Falles hinaus. Durch die Argumentation in der Zwischenverfügung werde die Vorinstanz nun aber förmlich eingeladen, solche Länderinformationen zu manipulieren und mit Halbwahrheiten zu operieren, um damit zu einem gewünschten Ergebnis zu kommen. Aus den beigelegten Länderinformationen (Beilagen 48 bis 56) ergebe sich, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka - unter anderem in Bezug auf die allgemeine Situation für Tamilen und die Existenz von Folter sowie Korruption - auch seit der Wahl des neuen Präsidenten Sirisena nicht verbessert habe. Die gegenteilige Annahme des SEM, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt werde, beruhe damit auf einer unrichtigen Sachverhaltsabklärung. Auch aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei bei der BzP nicht einmal zu seinen Gesuchsgründen befragt worden. Er sei im Verlaufe der Anhörung zusehends unkonzentrierter geworden, weil sie zu lange gedauert habe. Des Weiteren sei unabhängig von den Gründen für die grosse zeitliche Dauer zwischen der Befragung und der Anhörung das Erinnerungsvermögen einer jeden Person nach einer so langen Zeit getrübt und es könnten auch wichtige Sachen vergessen gehen. Das SEM halte zutreffend fest, dass an einer bestimmten Stelle des Protokolls von der TNA nie die Rede gewesen sei. Es mache diese Äusserung, um die unrichtige Zusammenfassung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu belegen. Diese Protokollstelle entbinde die Vorinstanz indessen nicht, die übrigen Aussagen korrekt zusammenzufassen. Des Weiteren existiere keine Beweisregel, wonach Aussagen von Angehörigen nicht zum Beweis tauglich und per se Gefälligkeitsschreiben seien. Es liege noch kein ärztlicher Bericht vor. Der mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 abgewiesene Antrag werde explizit erneuert, weil die Einholung eines ärztlichen Berichtes mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei und mehrere Wochen bis Monate dauern könne. Beim exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Behauptung, sondern um einen rechtserheblichen Sachverhalt. In der Vernehmlassung seien verschiedene Rügen und bewiesene Sachverhalte ausgeblendet worden. Bei der Messerattacke auf den Beschwerdeführer handle es sich um eine Abrechnung. Angesichts der LTTE-Verbindungen seiner Geschwister und seiner glaubhaften Aussagen zu diesem Vorfall werde klar, dass er eine extralegale Tötungsaktion durch CID-Angehörige nur knapp überlebt habe. I. Mit Eingabe vom 31. März 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 23. Januar 2020) inklusive Anhang (CD mit Quellen) und ein Länderupdate zu Sri Lanka (Stand 26. Februar 2020) ein. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch Attacken auf ihn in den Jahren 2011 und 2013 schwer verletzt worden sei und eine Narbe davongetragen habe. Er habe in Sri Lanka die LTTE, die TNA und studentische Protestbewegungen zugunsten der tamilischen Sache unterstützt. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ihn in den Jahren 2013 bis 2015 regelmässig kontrolliert. Seine ermordete Schwester und zwei Brüder hätten die LTTE unterstützt, ein Bruder sei im Krieg gefallen und ein weiterer Bruder habe in der Schweiz Asyl erhalten hat. Bei dieser Ausgangslage müsse eigentlich nur das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) korrekt angewandt werden, zumal es sich bei verschiedenen Vorbringen um Hochrisikofaktoren handle. Die bisherige Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufgrund seines Profils keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe, sei spätestens seit der Wahl des Kriegsverbrechers Gotabaya Rajapaksa zum neuen sri-lankischen Präsidenten unhaltbar. Aus den aktuellen Länderhintergrundinformationen ergebe sich, dass aus dieser Wahl eine verschlechterte Menschenrechts- und Sicherheitslage für tamilische Personen mit einem einschlägigen Hintergrund in Sri Lanka resultiere. Aufgrund des Vorfalls mit der Schweizerischen Botschaftsangestellten sei abzuklären, ob der Name des Beschwerdeführers auf ihrem Mobiltelefon zu finden sei und welche Daten darauf abgegriffen worden seien.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine Verletzung der Begründungspflicht, eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine Verletzung von Bundes- sowie Völkerrecht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.).

E. 3.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2017 Akteneinsicht gewährt und ihm auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts hin am 27. November 2017 die Aktenstücke A12, A14 und A15 in Kopie zugestellt. Bei den vom Beschwerdeführer in der Anhörung abgegebenen und in der Beschwerde angesprochenen Dokumenten handelt es sich um Identitätspapiere, die im erstinstanzlichen Entscheid aufgeführt und mit Schreiben vom 5. Juli 2017 in Kopie zugestellt wurden. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. In der Replik wird zutreffend ausgeführt, es ergebe sich aus den nun zugestellten Akten in Bezug auf die Beschwerdesache nichts Zusätzliches, weshalb auch keine Veranlassung für das Ansetzen einer angemessenen Frist für eine Beschwerdeergänzung bestand. Des Weiteren dürfte dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt sein, dass Identitätspapiere vom SEM (und seinen verschiedenen Vorgängerorganisationen) aus praktischen Gründen hinten in den N-Dossiers abgelegt werden. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht (sowie der vormaligen Asylrekurskommission [ARK]) bisher nicht beanstandet. Aus dem Anhörungsprotokoll und dem angefochtenen Entscheid ergibt sich ohne Weiteres, um welche Identitätspapiere es sich dabei handelt. Eine Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht liegt nicht vor.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Personen, die am Entscheid beteiligt waren, verletzt sei. Weder das Kürzel "(...)" noch die nicht lesbaren Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnungen "stv. Chef Asylverfahren 2" sowie "Chef Asylverfahren 2" liessen einen Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei. Dazu ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nur der Name der als "Chef Asylverfahren 2" vermerkten Person aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren liess (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2). Hinsichtlich des Kürzels "(...)" erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Der sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. a.a.O.). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass das SEM dem Beschwerdeführer den Namen dieses Mitarbeiters in der Vernehmlassung mitteilte. Im Übrigen hätte er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz die Offenlegung der Namen verlangen können. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Das SEM wurde sodann darauf hingewiesen, dass seine Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da sich der Name des Sektionschefs vorliegend aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren liess, und der Name des Mitarbeiters dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung mitgeteilt wurde, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Indes ist dieser Mangel bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen.

E. 3.4 Unter dem Titel «Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs» wird gerügt, der Beschwerdeführer hätte bereits bei der BzP zu seinen Asylgründen befragt werden müssen. Dazu ist festzuhalten, dass von Gesetzes wegen keine Verpflichtung dazu besteht. Eine Durchsicht des BzP-Protokolls ergibt keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung, der Dolmetscher habe ihm gesagt, er müsse keine Korrekturen oder Ergänzungen seiner Aussagen machen, sondern lediglich unterschreiben, und er habe sich ihm gegenüber respektlos verhalten, weil er nichts von seinen verstorbenen Geschwistern habe wissen wollen. Der Beschwerdeführer bestätigte nach der Rückübersetzung des Protokolls, dass es inhaltlich seinen Aussagen entspreche. Zudem wurde in der Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, im Asylentscheid seien in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch das CID und die sri-lankische Armee keine Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP herbeigezogen worden. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die Anhörung entgegen der internen Weisung des SEM sechseinhalb Stunden gedauert habe. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in Asylverfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV problematisch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015 E. 5.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsuchende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch verunmöglicht wird, ihren Standpunkt klar darzutun. Ob die Dauer einer Anhörung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich indes nur im Einzelfall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhörungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung (Art. 30 Abs. 1 AsylG) diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen noch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich dabei um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt und eine asylsuchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer E-1652/2016 vom 31. März 2016 E. 3.6). Vorliegend hat die Anhörung sechseinhalb Stunden (von 09:45 Uhr bis 16.15 Uhr) gedauert, wobei zwei Pausen (Mittagspause von fünfundvierzig und Pause vor der Rückübersetzung von dreissig Minuten) eingelegt worden sind. Obwohl die Anhörung somit insgesamt tatsächlich länger als in den internen Weisungen vorgesehen gedauert hat, ergibt eine Durchsicht des Protokolls keine Hinweise auf eine unzumutbar lange Anhörungsdauer oder darauf, dass der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken. Weder er noch die anwesende Hilfswerksvertretung haben entsprechende Einwände geäussert. Die konkrete Anhörungsdauer war für den Beschwerdeführer angesichts der integrierten Pausen zumutbar. Das Vorbringen, er habe bei der Anhörung unter physischen und wohl auch psychischen Problemen gelitten, findet im Protokoll abgesehen davon, dass er bei der Frage, welcher Bruder vom CID kontaktiert worden sei, vorbrachte, er habe seit diesem Messerstich Schwierigkeiten, mühelos ein- und auszuatmen, wenn es kalt werde, habe er auch Mühe, seine Nase sei ständig blockiert (A13/14 F107), keine Stütze. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 3.6 Des Weiteren stellt auch der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrens-pflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Der Umstand, dass die Anhörung erst ein Jahr und fünf Monate nach der BzP stattfand, ist auf die hohe Geschäftslast des SEM zurückzuführen und stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Abklärungspflicht dar. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, nicht realistisch. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.

E. 3.7.1 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhaltes zu erkennen. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Diese Einschätzung wird durch die ausführliche Rechtsmitteleingabe bestätigt. Die vom SEM durchgeführte Prüfung der Risikofaktoren und der daraus gezogene Schluss, der Beschwerdeführer dürfte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keinen Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein, ist im Hinblick auf die Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Vorbringen seien nicht gesamthaft eruiert und weder ernsthaft noch sorgfältig geprüft worden, richtet sich diese Rüge nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung. Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenen Vorbringen verwiesen werden. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Asylvorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer kommt, stellt jedenfalls keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.

E. 3.7.2 Es wird weiter gerügt, das SEM habe den Sachverhalt auch insoweit unvollständig und unrichtig abgeklärt, als es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten. Die Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden beginnen sowie mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Er reichte dazu eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein. Da sich dieses Vorbringen nicht auf bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um hypothetische Zukunftsszenarien, erweist sich diese Rüge als unbegründet.

E. 3.7.3 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht führte der Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung für sich alleine unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Ausführungen zu den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Erstellung, sondern die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den für ihren Entscheid wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war.

E. 3.7.4 Der Sachverhalt ist vom SEM auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers richtig und vollständig festgestellt worden. In der angefochtenen Verfügung wurde unter Verweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP und der Anhörung ausgeführt, er mache keine massiven gesundheitlichen Probleme geltend, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in gesundheitlicher Hinsicht als zumutbar erweise. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme in ärztlicher Behandlung, findet in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer wäre bei ernsthaften gesundheitlichen Problemen aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, entsprechende ärztliche Berichte einzureichen.

E. 3.7.5 Weiter wird gerügt, das SEM habe die Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung geprüft, sondern sich an einer veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter je eine von ihm verfasste Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016 (datiert vom 30. Juli 2016, Beilage 14) und zum überarbeiteten Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (datiert vom 18. Oktober 2016, Beilage 15) sowie eine CD zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Zusammenstellung Länderinformationen inkl Anhang, Stand: 18. Juli 2017; Beilage 16) ein. Erneut vermengt der Beschwerdeführer die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als von ihm gefordert, spricht nämlich nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das gleiche gilt, wenn das SEM aufgrund der Aktenlage zu einer anderen Würdigung der gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt.

E. 3.7.6 Schliesslich führt der Beschwerdeführer unter dem Titel der falsch abgeklärten Länderinformationen im vorliegenden Fall und der falschen Sachverhaltsabklärung des SEM in Bezug auf die Frage der allgemeinen Verbesserung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka (Beilagen 17-34) aus, es sei auch vor diesem Hintergrund klar, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die soeben gemachten Ausführungen (E. 3.7.5) verwiesen werden.

E. 3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz - abgesehen von dem in Erwägung 3.4 festgestellten Verfahrensmangel - das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Die für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde gestellten Beweisanträge (vgl. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift), dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, damit er zur LTTE-Vergangenheit seiner Geschwister die notwendigen Informationen und Beweismittel einbringen könne, und sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären, eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen, wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer weiter beantragt, er sei erneut anzuhören, wobei diese Anhörung durch einen Angestellten des SEM zu erfolgen habe, der über ausreichende Länderkenntnisse verfüge und in der Lage sei zu erkennen, welches der rechtserhebliche Sachverhalt sei, stellt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Akten und Umstände fest, dass dazu keine Veranlassung besteht. Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer könnte in gravierender Weise unkorrekt behandelt worden oder nicht in der Lage gewesen sein, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Der Beweisantrag ist abzuweisen.

E. 4.2 Der Entscheid über den in der Replik «erneuerten» Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM wurde in der Zwischenverfügung vom 13. November 2017 nicht abgewiesen, sondern auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Er und der damit zusammenhängende Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, sind abzuweisen, zumal der vorinstanzliche Länderbericht vom 16. August 2016 zu Sri Lanka öffentlich zugänglich ist und darin - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend auch öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert werden. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan (vgl. statt vieler Urteil des BVGerD-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung. Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung kennzeichnen eine wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung. Unglaubhaft ist sie insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen, dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere seien die Nachstellungen seitens CID und der sri-lankischen Armee in den letzten Jahren vor der Ausreise nicht glaubhaft. Er habe ausgesagt, das CID habe ihn in den letzten Jahren ständig beobachtet, verfolgt und schikaniert, er habe sich bedrängt gefühlt und seine Bewegungsfreiheit sowie die berufliche Weiterbildung seien öfters eingeschränkt gewesen. Die sri-lankischen Behörden hätten spätestens seit der Verhaftung vom (...) 2010 Kenntnis davon gehabt, dass er für die LTTE gearbeitet und was er für sie konkret gemacht habe. Auch sei bekannt gewesen, dass (...) in der Schweiz bei den LTTE gewesen sei und seine (...) Rolle bei dieser Organisation eingenommen habe. Unter diesen Voraussetzungen sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden, die jegliche Aktivitäten der LTTE rigoros verfolgten, ihn am (...) 2010 nach einer nur dreistündigen Befragung bedingungslos freigelassen und später nicht mehr für längere Zeit in Haft genommen hätten. Der Beschwerdeführer habe selber zugegeben, er verstehe das Verhalten der Behörden nicht. Abgesehen davon habe er auf entsprechende Frage ausgesagt, zwischen dem Vorfall vom (...) 2013 und seiner Ausreise von den Behörden schikaniert, bedrängt und befragt worden zu sein. Man sei hinter ihm her gewesen. Die Frage nach konkreten Vorfällen in diesem Zeitraum habe er zuerst mit einer ausweichenden Aussage beantwortet. Auf Nachfrage hin habe er dann lediglich den Vorfall vom (...) 2014 und die nachfolgende zweimonatige Meldepflicht geltend gemacht. Es handle sich dabei um Ereignisse, die er vorher in der Anhörung nicht erwähnt habe. Trotz nochmaliger Frage, was er mit den ständigen Beobachtungen, Verfolgungen und Schikanen durch den Geheimdienst genau meine, habe er keine weiteren konkreten Aussagen dazu machen können. Der eingereichte Zeitungsausschnitt zum Überfall am (...) 2013 entfalte keine Beweiskraft. Er habe nämlich zu Protokoll gegeben, den Journalisten gesagt zu haben, von einem Fussballspieler verletzt worden seien, und er habe damals keine Anzeige erstattet. Aus dem Zeitungsabschnitt gehe aber hervor, dass die Verletzungen Folge eines Angriffs von zwei Personen auf einem Motorrad mit Messern auf dem Heimweg nach einem Treffen mit Freunden gewesen seien, und dass diesbezüglich Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei. Das eingereichte medizinische Attest spreche von einem Überfall und Messerverletzungen auf seinem Rücken, ohne die Hintergründe des Vorfalls zu beleuchten. Diese Beweismittel gäben also keine Hinweise auf eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Problemen seiner Verwandtschaft in Sri Lanka nach seiner Ausreise unsubstanziiert ausgefallen. Er habe die Fahndungen nicht datieren können und sei auch nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er seine Mutter nicht nach Einzelheiten gefragt habe. Folglich sei nicht glaubhaft, dass er wegen eigener politischer Tätigkeiten und seinen Geschwistern von den sri-lankischen Behörden persönlich verfolgt worden sei. Es erübrige sich deshalb, seine Aussagen auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Seine Aussagen zu den Vorfällen von 2012 (Kontakte zu einer Studentenorganisation, Konflikte unter den Studenten und Eingreifen der Polizei sowie später der SLA, Teilnahme an Protestkundgebungen gegen diese Ein-sätze, Anhaltung und Kontrolle bei Sicherheitsposten) seien Ausdruck der damals angespannten politischen Lage in Sri Lanka. Die Räumung der Universität sei ein einmaliges Ereignis als Folge der Auseinandersetzungen unter Studenten gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Folgen davongetragen. Von den Strassenkontrollen sei die gesamte Bevölkerung im Norden Sri Lankas betroffen gewesen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass diese Ereignisse gegen ihn persönlich gerichtet gewesen seien. Sie seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen haben. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Dies allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Dies gelte auch für allfällige Befragungen und Massnahmen am Herkunftsort. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen in den letzten Jahren vor der Ausreise glaubhaft gemacht und bis (...) 2015, also noch sechs Jahre nach Kriegsende, dort gelebt. Im (...) habe er von der sri-lankischen Regierung eine Stelle als (...) erhalten. Dieser Arbeit habe er bis zur Ausreise nachgehen können. Im (...) sei er sogar befördert worden und habe Weiterbildungen besuchen können. Zudem habe er in dieser Zeit auf legale Weise einen Reisepass erhalten und mit diesem ohne Probleme ausreisen können. Sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet und die Verfolgungen wegen seiner Geschwister seien nicht glaubhaft. Er habe in Bezug auf den Bruder, der bei der LTTE gewesen und im Kampf ums Leben gekommen sei, als er noch ein Kind gewesen sei, keine Probleme geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Anzahl Geschwister im Übrigen unterschiedliche Angaben gemacht. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Der Beschwerdeführer erfülle kein Risikoprofil, das ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person erscheinen liesse, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen.

E. 5.4 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht an der Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen festgehalten. Die eingereichten Beweismittel seien authentisch und geeignet, den Nachweis für seine Flüchtlingseigenschaft zu erbringen. Auf die Entgegnungen im Einzelnen zur Argumentation der Vorinstanz wird nachfolgend eingegangen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenen Aussagen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen. Insbesondere ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer am (...) 2010 nach einer lediglich dreistündigen Befragung ohne weitere Auflagen freigelassen und sich in der Folge damit begnügt hätten, ihn zu bedrohen und ständig zu überwachen. Dies, obwohl er im Fokus der Behörden gestanden und verdächtigt worden sei, etwas mit der LTTE zu tun zu haben. Die Antworten des Beschwerdeführers auf entsprechende Vorhalte hin, damals hätten die Behörden nur eine Verwarnung ausgesprochen, sie hätten ihn nach der Freilassung beobachten wollen (A13/13 F93), respektive er habe mit der Regierung keine Probleme gehabt, sondern nur mit dem CID und der SLA (A13/16 F125), überzeugen nicht. Eine Freilassung, nur um ihn in der Folge weiter beobachten zu können, würde bei solchen Verdachtsmomenten aus der Sicht der Behörden wenig Sinn machen. Zudem handelt es sich beim CID und der SLA um staatliche Organe, die im Auftrag der Regierung handeln. Die Entgegnung, den sri-lankischen Behörden sei das genaue Engagement des Beschwerdeführers in den Jahren 2006/2007 und am Heldentag am (...) 2010 nicht bekannt gewesen, lässt sich nicht mit seiner Aussage vereinbaren, die drei Personen im Camp hätten ihn gefragt, weshalb er an den Heldenzeremonien teilgenommen habe, und welche Verbindungen er zu den LTTE pflege. Er habe ihnen gesagt, er habe daran teilgenommen, weil (...) sei (A13/8 F59). Zudem bestätigte er den Vorhalt, er habe bei seinem freien Bericht doch bereits gesagt, dass er am (...) 2010 von den Behörden gefragt worden sei, weshalb er an der Heldenzeremonie teilgenommen habe, also hätten sie von dieser Tätigkeit gewusst (A13/12 F91). Auch wenn es grundsätzlich zutrifft, dass es nicht an der asylsuchenden Person ist, behördliches Handeln plausibel erklären zu können, ist dieses Argument angesichts der geschilderten Umstände und der Tatsache, dass die sri-lankischen Behörden LTTE-Aktivitäten rigoros verfolgen, vorliegend wenig stichhaltig. Zudem sind die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage nach weiteren Vorfällen bis zu seiner Ausreise ausweichend und wenig konkret ausgefallen. Zuerst erklärte er, er sei ständig schikaniert, bedrängt und befragt worden, die Behörden hätten gedacht, dass er die TNA unterstütze (A13/15 F112). Auf Nachfrage nach konkreten Vorfällen hin erklärte er, er sei während diesen zwei Jahren nicht verhaftet, aber immer schikaniert worden. Die Sicherheitskräfte hätten sein Leben beeinträchtigt (A13/15 F113). Erst auf nochmalige Nachfrage hin machte er den zuvor nicht erwähnten Vorfall vom (...) 2014 und die ihm auferlegte zweimonatige Meldepflicht geltend (A13/15 F114). Im weiteren Verlauf der Anhörung verneinte er die nochmalige Frage, ob es nach dem (...) 2013 noch weitere Vorfälle gegeben habe (A13/16 F123). Auf die Frage, was er damit meine, wenn er sage, er habe sich ständig durch den Geheimdienst beobachtet, verfolgt und schikaniert gefühlt, führte er aus, er habe Schwierigkeiten gehabt, in Würde zu leben. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt gewesen, er habe das Haus nicht alleine verlassen dürfen, sondern immer nur in Begleitung eines Kollegen oder seiner Mutter (A13/16 F124). Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sehr wohl konkrete Angaben gemacht, indem er unter anderem ausgesagt habe, die Sicherheitskräfte hätten sich bei seinen Mannschaftskollegen der (...) erkundigt, ob er LTTE-Propaganda verbreite, ist wenig stichhaltig, zumal er dies nicht bei den wiederholten Fragen nach weiteren konkreten Vorfällen bis zu seiner Ausreise, sondern lediglich im freien Bericht zu seinen Asylgründen erwähnt hat (A13/8 F59). Zudem erwähnte er den Vorfall vom (...) 2014 und die ihm auferlegte zweimonatige Meldepflicht erst auf nochmalige Nachfrage hin. Der eingereichte Zeitungsausschnitt zum Überfall vom (...) 2013 und die Spitalkarte sind nicht geeignet, einen Angriff des CID auf den Beschwerdeführer zu dokumentieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnung in der Beschwerde, es sei allgemein bekannt, dass Journalisten nicht nur das Opfer anhören, sondern sich auch in seinem Umfeld umhören würden, weshalb logisch sei, dass sie dem Beschwerdeführer nicht geglaubt hätten, dass er von einem Fussballspieler verletzt worden sei, überzeugt nicht. Zudem wird aus der Aussage im Zeitungsartikel «Man hege den Verdacht, dass der Vorfall wegen einer alten Rechnung passiert sei» nicht klar, um welche alte Rechnung es sich dabei handelt. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere auch, weshalb der Beschwerdeführer den Journalisten eine falsche Geschichte erzählt und keine Anzeige bei der Polizei erstattet haben sollte. Seine Erklärung, der Bruder habe ihm davon abgeraten, ist wenig stichhaltig. Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Türkei isoliert und psychisch angeschlagen gewesen, vermag seine unsubstanziierten Aussagen zu den Besuchen des CID bei seiner Familie nicht zu erklären. Von einer angeblich gesuchten Person hätten genauere Erkundigungen beispielsweise nach dem Zeitpunkt und dem Grund der Besuche erwartet werden dürfen. Zum Vorfall vom (...) 2011 ist festzuhalten, dass das CID den Beschwerdeführer bei einer solchen Denunziation durch singhalesische Studenten wohl kaum wieder freigelassen hätte, zumal ihm bei der dreistündigen Einvernahme vom (...) 2010 für den Wiederholungsfall weitere Konsequenzen angedroht worden seien. Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe spricht auch, dass der Beschwerdeführer vom (...) bis kurz vor seiner Ausreise bei der sri-lankischen Regierung als (...) tätig war, befördert wurde und für die Ausreise von sich aus Ferien nahm (A13/14 F109 ff.), ohne dass ein unmittelbarer Anlass dafür bestanden hätte. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, seine Mutter habe entschieden, ihn ins Ausland zu schicken (A13/9 F59.) Hinzu kommt, dass er Sri Lanka legal mit seinem Reisepass und einem Visum für J._______ über den Flughafen von Colombo verlassen hat (A13/3 F17 f.). Die Entgegnung, das CID sowie die SLA seien oftmals auf eigene Faust tätig und würden nicht alles mit der Regierung besprechen, ist wenig stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer spätestens am Flughafen von Colombo angehalten worden wäre, sollte er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gesucht worden sein. Daran vermögen auch die Länderinformationen zu Sri Lanka nichts zu ändern. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Aufenthalt im Vanni-Gebiet und die Anzahl der Geschwister widersprochen hat, zumal diesen Punkten keine für den Ausgang des Verfahrens relevante Bedeutung zukommt. Indessen ist auf die Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach zwei Geschwistern die Rückreise aus dem Vanni-Gebiet verweigert worden sei. Dies zeigt, dass sie - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - damals offenbar im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden sind. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor seiner Ausreise einen Reisepass erhalten und mit diesem ohne Probleme über den Flughafen von Colombo ausreisen konnte, zeigt, dass seine Teilnahme an Protestkundgebungen der Studenten keine negativen Folgen für ihn hatte. Es sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Strassenkontrollen, von denen die gesamte Bevölkerung im Norden Sri Lankas betroffen ist, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet gewesen sein könnten. Zwar ist - auch aufgrund gewisser Realkennzeichen bei der freien Rede zu den Asylgründen - nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen seiner (...) und seines als (...) in subjektiver Hinsicht fürchtete, stärker in den Fokus der sri-lankischen Behörden zu geraten. Eine in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist indessen zu verneinen.

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.5.1).

E. 6.2.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer in objektiver Hinsicht begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Wie oben (E. 6.1) dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein, und dafür, dass er von den sri-lankischen Behörden einzig wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen würde, besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer weist zwar wegen seiner Geschwister ein höheres Gefährdungspotential auf. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass er deswegen nach seiner Rückkehr in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird, zumal diese bereits lange vor seiner Ausreise über die politischen Aktivitäten seiner Geschwister Bescheid wussten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die sri-lankischen Behörden nach den Aktivitäten (...), erkundigen werden. Aufgrund der weiteren Aussage des Beschwerdeführers, er selber sei nicht exilpolitisch tätig (A13/17 F142), ist indessen davon auszugehen, dass dies auch dem gut aufgestellten Nachrichtendienst Sri Lankas bekannt sein dürfte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden würden den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr als Gefahr für die Einheit Sri Lankas wahrnehmen. Die Narben (...) stellen vor diesem Hintergrund keinen zusätzlichen Risikofaktor dar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er auf der "Watch"- oder der "Stop"-Liste eingetragen ist, liegen keine vor. Im Weiteren ist praxisgemäss auch nicht von einer den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar 2015 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).

E. 6.2.3 An dieser Einschätzung vermag - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der Machtwechsel vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3 verwiesen werden.

E. 6.2.4 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene und die eingereichte CD zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel oder die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Dies gilt ebenso für die eingereichten Beweismittel und den jüngsten, am 31. März 2020 eingereichten, aktualisierten Länderbericht vom 23. Februar 2020, weil sie keinen individuell konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen. Das gleiche gilt für die Ende letzten Jahres erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft im Zusammenhang mit der Entführung befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon, und es gelangten auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte. Somit liegen auch unter diesem Aspekt keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Der Antrag in der Eingabe vom 31. März 2020 auf entsprechende Abklärungen in Bezug auf den Beschwerdeführer ist deshalb abzuweisen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsge-fahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asyl-gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 8.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen auch die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Auch die verstärkten ethnischen und religiösen Spannungen während des Wahlkampfes und anschliessenden Regierungswechsels vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern oder aufgrund des Regierungswechsels vom November 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Hinsichtlich seiner Ethnie ist, wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit ausgeführt, heute nicht davon auszugehen, die Rückkehr der Brüder Rajapaksa an die Führungsspitze Sri Lankas bedeute eine konkrete Gefährdung für die gesamte tamilische Bevölkerungsgruppe. Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, die eine Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2017 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde.

E. 8.3.3 Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Der Beschwerdeführer hat einen Universitätsabschluss und war vor seiner Ausreise als (...) im Auftrag der sri-lankischen Regierung tätig. Er verfügt mit seiner Familie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei seiner Reintegration behilflich sein wird. Zudem lebt (...) von ihm in der Schweiz, auf den er im Bedarfsfall wird zurückgreifen können. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 wurde der Antrag, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären, eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen, mit dem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Dies mit der Begründung, es sei ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bereits ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um entsprechende Abklärungen in die Wege zu leiten oder seine bei der BzP geltend gemachten Atembeschwerden durch einen Arzt abklären zu lassen. Davon hat er, soweit aktenkundig, bis heute keinen Gebrauch gemacht. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr aus medizinischen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und den weiteren unverhältnismässig umfangreichen Eingaben mit Beilagen (Replik und Eingabe vom 31. März 2020) ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf Fr. 1'500.- zu erhöhen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die Nichtoffenlegung des Namens des SEM-Fachspezialisten im Ergebnis zu Recht gerügt, auch wenn er mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchgedrungen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 200.- auf Fr. 1'300.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 750.- bleibt somit ein Betrag von Fr. 550.- zur Bezahlung offen.

E. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Der Beschwerdeführer hat insofern teilweise obsiegt, als sich seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als begründet erwiesen hat. Der Name des Mitarbeiters ist ihm in der Vernehmlassung mitgeteilt worden. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf pauschal Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses noch offene Betrag von Fr. 550.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4133/2017 Urteil vom 6. August 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 legal über den Flughafen von Colombo und gelangte am 18. November 2015 in die Schweiz, wo er am 19. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 26. November 2015 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/10) und am 20. April 2017 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A13/21). Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei Tamile aus B._______ im Distrikt Jaffna. Zwischen 2006 und 2012 habe er Plakate für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aufgehängt, Nahrungsmittel transportiert, an Kundgebungen (unter anderen am Heldentag bei den Zeremonien) teilgenommen und bei ihrer Vorbereitung mitgeholfen. Am (...) 2010 hätten Unbekannte ihn ins C._______ Camp gebracht und über seine Aktivitäten sowie Verbindungen zu den LTTE befragt. Dabei habe man ihn tätlich angegriffen und ihm gesagt, sein (...) D._______ sei ein Tiger. Sie hätten ihm geraten, nicht mehr an solchen Zeremonien teilzunehmen, andernfalls er mit Konsequenzen rechnen müsse. Nach drei Stunden sei er freigelassen worden. Am (...) 2011 sei er unterwegs zusammengeschlagen worden, weil singhalesische Studenten das CID (Criminal Investigation Department) darüber informiert hätten, dass er wieder an Zeremonien teilnehme. Er habe sich deshalb ärztlich behandeln lassen müssen. An seinen Beinen gebe es immer noch Spuren der erlittenen Verletzungen. 2012 habe er Kontakte zu einer Studentenorganisation namens E._______ gepflegt. Weil es Konflikte unter den Studenten gegeben habe, sei zuerst die Polizei und später die sri-lankische Armee (SLA) gekommen. Er habe an Protestkundgebungen gegen diese Einsätze und später an Versammlungen der TNA (Tamil National Alliance) teilgenommen. Er sei immer wieder an Kontrollposten angehalten und kontrolliert worden. Er habe sich bedrängt gefühlt, weil der Geheimdienst ihn beobachtet und schikaniert habe. Die Sicherheitskräfte hätten sich bei seinen Kollegen über ihn erkundigt und sie gefragt, ob er für die LTTE Propaganda betreibe. Am (...) 2013 sei er angegriffen und mit einem Messer am Rücken verletzt worden. Einer der Angreifer sei ein ihm bekannter Geheimdienstmann gewesen. Er habe ihm gesagt, dies sei die Bestrafung für seine LTTE-Aktivitäten. Am nächsten Tag sei er im Krankenhaus operiert und am Folgetag von der Polizei befragt worden. Er habe der Polizei weder etwas über die Täterschaft erzählt noch Anzeige erstattet. Das CID habe während seines Spitalaufenthaltes seinen Bruder F._______ über die Bestrafung informiert und ihm angedroht, man werde ihn (den Beschwerdeführer) umbringen, falls er seine Aktivitäten nicht einstelle. Am (...) 2013 hätten Journalisten ihn zum Vorfall befragt. Nach einem fünftägigen Aufenthalt sei er aus dem Spital entlassen worden. Auch danach habe ihn der Geheimdienst ständig beobachtet, schikaniert und befragt. Er sei verdächtigt worden, die TNA zu unterstützen. Am (...) 2014 hätten Soldaten ihm bei einer Kontrolle seine Identitätskarte abgenommen. Ab dem (...) 2014 habe er sich einmal pro Woche im G._______-Camp melden und unterschreiben müssen, weil er verdächtigt worden sei, weiterhin an Zeremonien teilzunehmen. Nach zwei Monaten sei er von der Meldepflicht dispensiert worden. Nach der Ausreise habe ihm seine Mutter mitgeteilt, er sei noch dreimal vom CID zuhause gesucht worden. Sie hätten ihr gesagt, er sei illegal ausgereist und müsse sich nach seiner Rückkehr sofort melden. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (Identitätskarte, Geburtsregisterauszug, [...]ausweis, Arbeitsbestätigung, Bestätigung der Universität Jaffna, Bestätigung des Spitals H._______, Zeitungsausschnitt zum Vorfall vom [...] 2013) zu den Akten. A.b Bereits am 28. Mai 2013 hatte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) (...) Asyl in der Schweiz gewährt (D._______). B. Mit am 21. Juni 2017 eröffneter Verfügung vom 15. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Feststellung der Nichtigkeit respektive Ungültigkeit dieser Verfügung mit der Anweisung an das SEM, das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Eventuell sei die Sache unter Aufhebung dieser Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme wegen Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden, und mit geeigneten Mitteln die Zufälligkeit dieser Auswahl zu belegen. Es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Er sei erneut anzuhören, wobei diese Anhörung durch einen Angestellten des SEM zu erfolgen habe, der über ausreichende Länderkenntnisse verfüge und in der Lage sei zu erkennen, welches vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt sei. Zudem sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, damit er zur Vergangenheit seiner Geschwister die notwendigen Informationen und Beweismittel beibringen könne. Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären, eventuell sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen. Als Beilagen liess er die in der Beschwerde auf Seite 55 f. aufgeführten Dokumente einreichen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer unter Feststellung seines Anwesenheitsrechts in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Für die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Geschäftsverteilung verwies sie auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements und verlegte den Entscheid über die weiteren Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, bis am 31. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. E. Mit Eingabe vom 31. August 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Zeitungsnotiz aus «Tamil Guardian» vom 26. Juli 2017 zu den Akten und machte unter Verweis auf ein Urteil des High Court Vavuniya von Ende Juli 2017 zusätzliche Ausführungen zur Gefährdungssituation von Aktivisten und einfachen Unterstützern der LTTE. Des Weiteren beantragte er, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka dem unterzeichneten Anwalt offen zu legen. Nach erfolgter Einsichtnahme müsse eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt werden. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Offenlegung der Aktenstücke A12, A14 und A15 gut und wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die besagten Aktenstücke zu gewähren. Die Anträge, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, damit er zur LTTE-Vergangenheit seiner Geschwister die notwendigen Informationen und Beweismittel einbringen könne, und sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären, eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen, wies sie ab. Die Vorinstanz lud sie ein, sich zu den Ausführungen auf Beschwerdeebene und insbesondere auch zu den gerügten Verfahrensmängeln (unter anderen Verletzung der Aktenführungsplicht und des Akteneinsichtsrechts) vernehmen zu lassen. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 5. Juli 2017 vollständig Akteneinsicht erhalten. Zudem seien ihm Kopien der eingereichten Identitätspapiere zugestellte worden. Die Akten, die aus anderen Gründen nicht hätten zugestellt werden können, seien explizit aufgeführt. Die Akten A12, A14 und A15 seien dem Beschwerdeführer am 27. November 2017 auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts nochmals zugestellt worden. Bei den in der Anhörung abgegebenen und in der Beschwerde angesprochenen Dokumenten handle es sich nicht um Beweismittel, die die Ausreisegründe belegen könnten, sondern um Identitätspapiere, die im erstinstanzlichen Entscheid als solche aufgeführt und am 5. Juli 2017 bereits in Kopie verschickt worden seien. Das Kürzel "(...)" stehe für den stellvertretenden Chef des Asylverfahrens 2 im EVZ Basel, I._______. Dass der Beschwerdeführer bei der BzP nicht zu den Asylgründen befragt worden sei, sei auf Kapazitätsengpässe des SEM Ende 2015 zurückzuführen. Im Entscheid seien in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch das CID und die sri-lankische Armee keine sich aus dem BzP-Protokoll ergebende Argumente beigezogen worden. Die Erwägungen beruhten einzig auf den Aussagen bei der Anhörung. Einzig in Bezug auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet und auf die Anzahl der Geschwister seien aus dem BzP-Protokoll stammende Argumente verwendet worden. Es handle sich hierbei um Widersprüche, die aus eigenen Aussagen des Beschwerdeführers auf konkrete Fragen der Befragerin resultiert hätten. Die Behauptung, das Verhalten des Dolmetschers habe Ergänzungen und Korrekturen während der BzP verhindert, könne nicht gehört werden. Aus dem rückübersetzten und vom Beschwerdeführer unterschriftlich als richtig bestätigten BzP-Protokoll sei nichts Derartiges ersichtlich. Die Anhörung habe von 9.45 Uhr bis 16.15 Uhr gedauert und sei von der fünfundvierzig Minuten dauernden Mittagspause und einer weiteren Pause von dreissig Minuten vor der Rückübersetzung unterbrochen worden. Der Vorwurf der unzumutbaren Länge der Anhörung könne deshalb nicht gehört werden. Der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung sei eine Folge der hohen Zahl neuer Asylgesuche im Jahr 2015. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung explizit zu Protokoll gegeben, auch nach 2009 bis 2012 für die LTTE tätig gewesen zu sein, obwohl sie offiziell nicht mehr existiert habe. Von der TNA sei an dieser Protokollstelle nie die Rede gewesen. Der Sachverhalt im erstinstanzlichen Entscheid sei ein Abbild seiner Aussagen. Es gehe nicht darum, sie als "unsinnig" zu bewerten. Die Einschätzung erfolge erst in den anschliessenden Erwägungen. Die in der Beilage 5 festgehaltene Aussage der Mutter des Beschwerdeführers habe Gefälligkeitscharakter und erfülle die Anforderungen an ein Beweismittel nicht. Auch über vier Monate nach Eingang der Beschwerde habe er keinerlei Belege dafür eingereicht, dass er in der Schweiz wegen seinen gesundheitlichen Problemen, die sich negativ auf die Qualität seiner Aussagen bei der Anhörung ausgewirkt hätten, in ärztlicher Behandlung sei. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Behauptung basiere, er gehe selber exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nach. H. Mit Replik vom 18. Dezember 2017 wird an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten und die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Als Beilagen liess der Beschwerdeführer unter anderem einen 91-seitigen Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 (CD mit Informationsquellen) und ein mit Schwärzungen versehenes Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016 einreichen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, anstatt hinsichtlich der unvollständigen Gewährung der Akteneinsicht einzugestehen, dass ein Kanzleifehler vorliege, werfe das SEM dem Rechtsvertreter rechtsmissbräuchliches Verhalten vor. Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sei verletzt, weil die Namen der für den Entscheid verantwortlichen Personen zum Zeitpunkt des Asylentscheides nicht bekannt gewesen seien. Damit liege objektiv ein Nichtigkeits- respektive Kassationsgrund vor. Der Antrag auf Offenlegung der Quellen im Lagebericht des SEM und der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung werde erneuert. Er sei in der Zwischenverfügung vom 13. November 2017 mit der Begründung abgelehnt worden, der Lagebericht sei öffentlich zugänglich, die Frage, ob sich ein Bericht auf verlässliche sowie überzeugende Quellen abstütze, beschlage nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern die materielle Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht. Es sei klar widerlegt, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 in der ursprünglichen Form auf öffentlich zugängliche und überzeugende Quellen stütze. Die Angelegenheit gehe weit über die Bedeutung des vorliegenden Falles hinaus. Durch die Argumentation in der Zwischenverfügung werde die Vorinstanz nun aber förmlich eingeladen, solche Länderinformationen zu manipulieren und mit Halbwahrheiten zu operieren, um damit zu einem gewünschten Ergebnis zu kommen. Aus den beigelegten Länderinformationen (Beilagen 48 bis 56) ergebe sich, dass sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka - unter anderem in Bezug auf die allgemeine Situation für Tamilen und die Existenz von Folter sowie Korruption - auch seit der Wahl des neuen Präsidenten Sirisena nicht verbessert habe. Die gegenteilige Annahme des SEM, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt werde, beruhe damit auf einer unrichtigen Sachverhaltsabklärung. Auch aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer sei bei der BzP nicht einmal zu seinen Gesuchsgründen befragt worden. Er sei im Verlaufe der Anhörung zusehends unkonzentrierter geworden, weil sie zu lange gedauert habe. Des Weiteren sei unabhängig von den Gründen für die grosse zeitliche Dauer zwischen der Befragung und der Anhörung das Erinnerungsvermögen einer jeden Person nach einer so langen Zeit getrübt und es könnten auch wichtige Sachen vergessen gehen. Das SEM halte zutreffend fest, dass an einer bestimmten Stelle des Protokolls von der TNA nie die Rede gewesen sei. Es mache diese Äusserung, um die unrichtige Zusammenfassung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu belegen. Diese Protokollstelle entbinde die Vorinstanz indessen nicht, die übrigen Aussagen korrekt zusammenzufassen. Des Weiteren existiere keine Beweisregel, wonach Aussagen von Angehörigen nicht zum Beweis tauglich und per se Gefälligkeitsschreiben seien. Es liege noch kein ärztlicher Bericht vor. Der mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 abgewiesene Antrag werde explizit erneuert, weil die Einholung eines ärztlichen Berichtes mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei und mehrere Wochen bis Monate dauern könne. Beim exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Behauptung, sondern um einen rechtserheblichen Sachverhalt. In der Vernehmlassung seien verschiedene Rügen und bewiesene Sachverhalte ausgeblendet worden. Bei der Messerattacke auf den Beschwerdeführer handle es sich um eine Abrechnung. Angesichts der LTTE-Verbindungen seiner Geschwister und seiner glaubhaften Aussagen zu diesem Vorfall werde klar, dass er eine extralegale Tötungsaktion durch CID-Angehörige nur knapp überlebt habe. I. Mit Eingabe vom 31. März 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Zusammenstellung von Länderinformationen zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 23. Januar 2020) inklusive Anhang (CD mit Quellen) und ein Länderupdate zu Sri Lanka (Stand 26. Februar 2020) ein. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch Attacken auf ihn in den Jahren 2011 und 2013 schwer verletzt worden sei und eine Narbe davongetragen habe. Er habe in Sri Lanka die LTTE, die TNA und studentische Protestbewegungen zugunsten der tamilischen Sache unterstützt. Die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten ihn in den Jahren 2013 bis 2015 regelmässig kontrolliert. Seine ermordete Schwester und zwei Brüder hätten die LTTE unterstützt, ein Bruder sei im Krieg gefallen und ein weiterer Bruder habe in der Schweiz Asyl erhalten hat. Bei dieser Ausgangslage müsse eigentlich nur das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) korrekt angewandt werden, zumal es sich bei verschiedenen Vorbringen um Hochrisikofaktoren handle. Die bisherige Einschätzung des SEM, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufgrund seines Profils keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe, sei spätestens seit der Wahl des Kriegsverbrechers Gotabaya Rajapaksa zum neuen sri-lankischen Präsidenten unhaltbar. Aus den aktuellen Länderhintergrundinformationen ergebe sich, dass aus dieser Wahl eine verschlechterte Menschenrechts- und Sicherheitslage für tamilische Personen mit einem einschlägigen Hintergrund in Sri Lanka resultiere. Aufgrund des Vorfalls mit der Schweizerischen Botschaftsangestellten sei abzuklären, ob der Name des Beschwerdeführers auf ihrem Mobiltelefon zu finden sei und welche Daten darauf abgegriffen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eine Verletzung der Begründungspflicht, eine unvollständige sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine Verletzung von Bundes- sowie Völkerrecht. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.; BGE 144 IV 302 E. 3.1 m.w.H.). 3.2 Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2017 Akteneinsicht gewährt und ihm auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts hin am 27. November 2017 die Aktenstücke A12, A14 und A15 in Kopie zugestellt. Bei den vom Beschwerdeführer in der Anhörung abgegebenen und in der Beschwerde angesprochenen Dokumenten handelt es sich um Identitätspapiere, die im erstinstanzlichen Entscheid aufgeführt und mit Schreiben vom 5. Juli 2017 in Kopie zugestellt wurden. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. In der Replik wird zutreffend ausgeführt, es ergebe sich aus den nun zugestellten Akten in Bezug auf die Beschwerdesache nichts Zusätzliches, weshalb auch keine Veranlassung für das Ansetzen einer angemessenen Frist für eine Beschwerdeergänzung bestand. Des Weiteren dürfte dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt sein, dass Identitätspapiere vom SEM (und seinen verschiedenen Vorgängerorganisationen) aus praktischen Gründen hinten in den N-Dossiers abgelegt werden. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht (sowie der vormaligen Asylrekurskommission [ARK]) bisher nicht beanstandet. Aus dem Anhörungsprotokoll und dem angefochtenen Entscheid ergibt sich ohne Weiteres, um welche Identitätspapiere es sich dabei handelt. Eine Verletzung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht liegt nicht vor. 3.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis der Personen, die am Entscheid beteiligt waren, verletzt sei. Weder das Kürzel "(...)" noch die nicht lesbaren Unterschriften sowie die Funktionsbezeichnungen "stv. Chef Asylverfahren 2" sowie "Chef Asylverfahren 2" liessen einen Rückschluss zu, wer für den Entscheid verantwortlich sei. Dazu ist festzustellen, dass sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nur der Name der als "Chef Asylverfahren 2" vermerkten Person aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren liess (vgl. Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2). Hinsichtlich des Kürzels "(...)" erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Der sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. a.a.O.). Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass das SEM dem Beschwerdeführer den Namen dieses Mitarbeiters in der Vernehmlassung mitteilte. Im Übrigen hätte er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz die Offenlegung der Namen verlangen können. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Das SEM wurde sodann darauf hingewiesen, dass seine Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da sich der Name des Sektionschefs vorliegend aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren liess, und der Name des Mitarbeiters dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung mitgeteilt wurde, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Indes ist dieser Mangel bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen. 3.4 Unter dem Titel «Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs» wird gerügt, der Beschwerdeführer hätte bereits bei der BzP zu seinen Asylgründen befragt werden müssen. Dazu ist festzuhalten, dass von Gesetzes wegen keine Verpflichtung dazu besteht. Eine Durchsicht des BzP-Protokolls ergibt keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung, der Dolmetscher habe ihm gesagt, er müsse keine Korrekturen oder Ergänzungen seiner Aussagen machen, sondern lediglich unterschreiben, und er habe sich ihm gegenüber respektlos verhalten, weil er nichts von seinen verstorbenen Geschwistern habe wissen wollen. Der Beschwerdeführer bestätigte nach der Rückübersetzung des Protokolls, dass es inhaltlich seinen Aussagen entspreche. Zudem wurde in der Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, im Asylentscheid seien in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch das CID und die sri-lankische Armee keine Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP herbeigezogen worden. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 3.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil die Anhörung entgegen der internen Weisung des SEM sechseinhalb Stunden gedauert habe. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in Asylverfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV problematisch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015 E. 5.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsuchende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch verunmöglicht wird, ihren Standpunkt klar darzutun. Ob die Dauer einer Anhörung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich indes nur im Einzelfall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhörungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung (Art. 30 Abs. 1 AsylG) diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen noch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich dabei um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt und eine asylsuchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer E-1652/2016 vom 31. März 2016 E. 3.6). Vorliegend hat die Anhörung sechseinhalb Stunden (von 09:45 Uhr bis 16.15 Uhr) gedauert, wobei zwei Pausen (Mittagspause von fünfundvierzig und Pause vor der Rückübersetzung von dreissig Minuten) eingelegt worden sind. Obwohl die Anhörung somit insgesamt tatsächlich länger als in den internen Weisungen vorgesehen gedauert hat, ergibt eine Durchsicht des Protokolls keine Hinweise auf eine unzumutbar lange Anhörungsdauer oder darauf, dass der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken. Weder er noch die anwesende Hilfswerksvertretung haben entsprechende Einwände geäussert. Die konkrete Anhörungsdauer war für den Beschwerdeführer angesichts der integrierten Pausen zumutbar. Das Vorbringen, er habe bei der Anhörung unter physischen und wohl auch psychischen Problemen gelitten, findet im Protokoll abgesehen davon, dass er bei der Frage, welcher Bruder vom CID kontaktiert worden sei, vorbrachte, er habe seit diesem Messerstich Schwierigkeiten, mühelos ein- und auszuatmen, wenn es kalt werde, habe er auch Mühe, seine Nase sei ständig blockiert (A13/14 F107), keine Stütze. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.6 Des Weiteren stellt auch der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrens-pflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Der Umstand, dass die Anhörung erst ein Jahr und fünf Monate nach der BzP stattfand, ist auf die hohe Geschäftslast des SEM zurückzuführen und stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Abklärungspflicht dar. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Angesichts der nicht vorhersehbaren und durch die schweizerischen Asylbehörden nicht steuerbaren Geschäftslast wäre die Erwartung, solche Ordnungsfristen könnten ungeachtet der Anzahl der gestellten Asylgesuche ausnahmslos eingehalten werden, nicht realistisch. Der Länge des zwischen Befragung und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 3.7 3.7.1 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhaltes zu erkennen. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Diese Einschätzung wird durch die ausführliche Rechtsmitteleingabe bestätigt. Die vom SEM durchgeführte Prüfung der Risikofaktoren und der daraus gezogene Schluss, der Beschwerdeführer dürfte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keinen Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein, ist im Hinblick auf die Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Vorbringen seien nicht gesamthaft eruiert und weder ernsthaft noch sorgfältig geprüft worden, richtet sich diese Rüge nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung. Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenen Vorbringen verwiesen werden. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Asylvorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer kommt, stellt jedenfalls keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. 3.7.2 Es wird weiter gerügt, das SEM habe den Sachverhalt auch insoweit unvollständig und unrichtig abgeklärt, als es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten. Die Checks würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden beginnen sowie mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Er reichte dazu eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein. Da sich dieses Vorbringen nicht auf bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um hypothetische Zukunftsszenarien, erweist sich diese Rüge als unbegründet. 3.7.3 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht führte der Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung für sich alleine unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Ausführungen zu den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Erstellung, sondern die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den für ihren Entscheid wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 3.7.4 Der Sachverhalt ist vom SEM auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers richtig und vollständig festgestellt worden. In der angefochtenen Verfügung wurde unter Verweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP und der Anhörung ausgeführt, er mache keine massiven gesundheitlichen Probleme geltend, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in gesundheitlicher Hinsicht als zumutbar erweise. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer befinde sich aktuell wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme in ärztlicher Behandlung, findet in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer wäre bei ernsthaften gesundheitlichen Problemen aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, entsprechende ärztliche Berichte einzureichen. 3.7.5 Weiter wird gerügt, das SEM habe die Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung geprüft, sondern sich an einer veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter je eine von ihm verfasste Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016 (datiert vom 30. Juli 2016, Beilage 14) und zum überarbeiteten Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (datiert vom 18. Oktober 2016, Beilage 15) sowie eine CD zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Zusammenstellung Länderinformationen inkl Anhang, Stand: 18. Juli 2017; Beilage 16) ein. Erneut vermengt der Beschwerdeführer die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts mit der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als von ihm gefordert, spricht nämlich nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das gleiche gilt, wenn das SEM aufgrund der Aktenlage zu einer anderen Würdigung der gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers gelangt. 3.7.6 Schliesslich führt der Beschwerdeführer unter dem Titel der falsch abgeklärten Länderinformationen im vorliegenden Fall und der falschen Sachverhaltsabklärung des SEM in Bezug auf die Frage der allgemeinen Verbesserung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka (Beilagen 17-34) aus, es sei auch vor diesem Hintergrund klar, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die soeben gemachten Ausführungen (E. 3.7.5) verwiesen werden. 3.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz - abgesehen von dem in Erwägung 3.4 festgestellten Verfahrensmangel - das Asylverfahren gesetzeskonform durchgeführt hat. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Die für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde gestellten Beweisanträge (vgl. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift), dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist anzusetzen, damit er zur LTTE-Vergangenheit seiner Geschwister die notwendigen Informationen und Beweismittel einbringen könne, und sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären, eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen, wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer weiter beantragt, er sei erneut anzuhören, wobei diese Anhörung durch einen Angestellten des SEM zu erfolgen habe, der über ausreichende Länderkenntnisse verfüge und in der Lage sei zu erkennen, welches der rechtserhebliche Sachverhalt sei, stellt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Akten und Umstände fest, dass dazu keine Veranlassung besteht. Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer könnte in gravierender Weise unkorrekt behandelt worden oder nicht in der Lage gewesen sein, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Der Beweisantrag ist abzuweisen. 4.2 Der Entscheid über den in der Replik «erneuerten» Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM wurde in der Zwischenverfügung vom 13. November 2017 nicht abgewiesen, sondern auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Er und der damit zusammenhängende Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, sind abzuweisen, zumal der vorinstanzliche Länderbericht vom 16. August 2016 zu Sri Lanka öffentlich zugänglich ist und darin - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend auch öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert werden. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan (vgl. statt vieler Urteil des BVGerD-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung. Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung kennzeichnen eine wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung. Unglaubhaft ist sie insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen, dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.3 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere seien die Nachstellungen seitens CID und der sri-lankischen Armee in den letzten Jahren vor der Ausreise nicht glaubhaft. Er habe ausgesagt, das CID habe ihn in den letzten Jahren ständig beobachtet, verfolgt und schikaniert, er habe sich bedrängt gefühlt und seine Bewegungsfreiheit sowie die berufliche Weiterbildung seien öfters eingeschränkt gewesen. Die sri-lankischen Behörden hätten spätestens seit der Verhaftung vom (...) 2010 Kenntnis davon gehabt, dass er für die LTTE gearbeitet und was er für sie konkret gemacht habe. Auch sei bekannt gewesen, dass (...) in der Schweiz bei den LTTE gewesen sei und seine (...) Rolle bei dieser Organisation eingenommen habe. Unter diesen Voraussetzungen sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden, die jegliche Aktivitäten der LTTE rigoros verfolgten, ihn am (...) 2010 nach einer nur dreistündigen Befragung bedingungslos freigelassen und später nicht mehr für längere Zeit in Haft genommen hätten. Der Beschwerdeführer habe selber zugegeben, er verstehe das Verhalten der Behörden nicht. Abgesehen davon habe er auf entsprechende Frage ausgesagt, zwischen dem Vorfall vom (...) 2013 und seiner Ausreise von den Behörden schikaniert, bedrängt und befragt worden zu sein. Man sei hinter ihm her gewesen. Die Frage nach konkreten Vorfällen in diesem Zeitraum habe er zuerst mit einer ausweichenden Aussage beantwortet. Auf Nachfrage hin habe er dann lediglich den Vorfall vom (...) 2014 und die nachfolgende zweimonatige Meldepflicht geltend gemacht. Es handle sich dabei um Ereignisse, die er vorher in der Anhörung nicht erwähnt habe. Trotz nochmaliger Frage, was er mit den ständigen Beobachtungen, Verfolgungen und Schikanen durch den Geheimdienst genau meine, habe er keine weiteren konkreten Aussagen dazu machen können. Der eingereichte Zeitungsausschnitt zum Überfall am (...) 2013 entfalte keine Beweiskraft. Er habe nämlich zu Protokoll gegeben, den Journalisten gesagt zu haben, von einem Fussballspieler verletzt worden seien, und er habe damals keine Anzeige erstattet. Aus dem Zeitungsabschnitt gehe aber hervor, dass die Verletzungen Folge eines Angriffs von zwei Personen auf einem Motorrad mit Messern auf dem Heimweg nach einem Treffen mit Freunden gewesen seien, und dass diesbezüglich Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei. Das eingereichte medizinische Attest spreche von einem Überfall und Messerverletzungen auf seinem Rücken, ohne die Hintergründe des Vorfalls zu beleuchten. Diese Beweismittel gäben also keine Hinweise auf eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Problemen seiner Verwandtschaft in Sri Lanka nach seiner Ausreise unsubstanziiert ausgefallen. Er habe die Fahndungen nicht datieren können und sei auch nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er seine Mutter nicht nach Einzelheiten gefragt habe. Folglich sei nicht glaubhaft, dass er wegen eigener politischer Tätigkeiten und seinen Geschwistern von den sri-lankischen Behörden persönlich verfolgt worden sei. Es erübrige sich deshalb, seine Aussagen auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Seine Aussagen zu den Vorfällen von 2012 (Kontakte zu einer Studentenorganisation, Konflikte unter den Studenten und Eingreifen der Polizei sowie später der SLA, Teilnahme an Protestkundgebungen gegen diese Ein-sätze, Anhaltung und Kontrolle bei Sicherheitsposten) seien Ausdruck der damals angespannten politischen Lage in Sri Lanka. Die Räumung der Universität sei ein einmaliges Ereignis als Folge der Auseinandersetzungen unter Studenten gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine persönlichen Folgen davongetragen. Von den Strassenkontrollen sei die gesamte Bevölkerung im Norden Sri Lankas betroffen gewesen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass diese Ereignisse gegen ihn persönlich gerichtet gewesen seien. Sie seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen haben. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Dies allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Dies gelte auch für allfällige Befragungen und Massnahmen am Herkunftsort. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen in den letzten Jahren vor der Ausreise glaubhaft gemacht und bis (...) 2015, also noch sechs Jahre nach Kriegsende, dort gelebt. Im (...) habe er von der sri-lankischen Regierung eine Stelle als (...) erhalten. Dieser Arbeit habe er bis zur Ausreise nachgehen können. Im (...) sei er sogar befördert worden und habe Weiterbildungen besuchen können. Zudem habe er in dieser Zeit auf legale Weise einen Reisepass erhalten und mit diesem ohne Probleme ausreisen können. Sein Aufenthalt im Vanni-Gebiet und die Verfolgungen wegen seiner Geschwister seien nicht glaubhaft. Er habe in Bezug auf den Bruder, der bei der LTTE gewesen und im Kampf ums Leben gekommen sei, als er noch ein Kind gewesen sei, keine Probleme geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Anzahl Geschwister im Übrigen unterschiedliche Angaben gemacht. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Der Beschwerdeführer erfülle kein Risikoprofil, das ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person erscheinen liesse, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. 5.4 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht an der Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen festgehalten. Die eingereichten Beweismittel seien authentisch und geeignet, den Nachweis für seine Flüchtlingseigenschaft zu erbringen. Auf die Entgegnungen im Einzelnen zur Argumentation der Vorinstanz wird nachfolgend eingegangen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die gesuchsbegründenen Aussagen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen. Insbesondere ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer am (...) 2010 nach einer lediglich dreistündigen Befragung ohne weitere Auflagen freigelassen und sich in der Folge damit begnügt hätten, ihn zu bedrohen und ständig zu überwachen. Dies, obwohl er im Fokus der Behörden gestanden und verdächtigt worden sei, etwas mit der LTTE zu tun zu haben. Die Antworten des Beschwerdeführers auf entsprechende Vorhalte hin, damals hätten die Behörden nur eine Verwarnung ausgesprochen, sie hätten ihn nach der Freilassung beobachten wollen (A13/13 F93), respektive er habe mit der Regierung keine Probleme gehabt, sondern nur mit dem CID und der SLA (A13/16 F125), überzeugen nicht. Eine Freilassung, nur um ihn in der Folge weiter beobachten zu können, würde bei solchen Verdachtsmomenten aus der Sicht der Behörden wenig Sinn machen. Zudem handelt es sich beim CID und der SLA um staatliche Organe, die im Auftrag der Regierung handeln. Die Entgegnung, den sri-lankischen Behörden sei das genaue Engagement des Beschwerdeführers in den Jahren 2006/2007 und am Heldentag am (...) 2010 nicht bekannt gewesen, lässt sich nicht mit seiner Aussage vereinbaren, die drei Personen im Camp hätten ihn gefragt, weshalb er an den Heldenzeremonien teilgenommen habe, und welche Verbindungen er zu den LTTE pflege. Er habe ihnen gesagt, er habe daran teilgenommen, weil (...) sei (A13/8 F59). Zudem bestätigte er den Vorhalt, er habe bei seinem freien Bericht doch bereits gesagt, dass er am (...) 2010 von den Behörden gefragt worden sei, weshalb er an der Heldenzeremonie teilgenommen habe, also hätten sie von dieser Tätigkeit gewusst (A13/12 F91). Auch wenn es grundsätzlich zutrifft, dass es nicht an der asylsuchenden Person ist, behördliches Handeln plausibel erklären zu können, ist dieses Argument angesichts der geschilderten Umstände und der Tatsache, dass die sri-lankischen Behörden LTTE-Aktivitäten rigoros verfolgen, vorliegend wenig stichhaltig. Zudem sind die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage nach weiteren Vorfällen bis zu seiner Ausreise ausweichend und wenig konkret ausgefallen. Zuerst erklärte er, er sei ständig schikaniert, bedrängt und befragt worden, die Behörden hätten gedacht, dass er die TNA unterstütze (A13/15 F112). Auf Nachfrage nach konkreten Vorfällen hin erklärte er, er sei während diesen zwei Jahren nicht verhaftet, aber immer schikaniert worden. Die Sicherheitskräfte hätten sein Leben beeinträchtigt (A13/15 F113). Erst auf nochmalige Nachfrage hin machte er den zuvor nicht erwähnten Vorfall vom (...) 2014 und die ihm auferlegte zweimonatige Meldepflicht geltend (A13/15 F114). Im weiteren Verlauf der Anhörung verneinte er die nochmalige Frage, ob es nach dem (...) 2013 noch weitere Vorfälle gegeben habe (A13/16 F123). Auf die Frage, was er damit meine, wenn er sage, er habe sich ständig durch den Geheimdienst beobachtet, verfolgt und schikaniert gefühlt, führte er aus, er habe Schwierigkeiten gehabt, in Würde zu leben. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt gewesen, er habe das Haus nicht alleine verlassen dürfen, sondern immer nur in Begleitung eines Kollegen oder seiner Mutter (A13/16 F124). Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sehr wohl konkrete Angaben gemacht, indem er unter anderem ausgesagt habe, die Sicherheitskräfte hätten sich bei seinen Mannschaftskollegen der (...) erkundigt, ob er LTTE-Propaganda verbreite, ist wenig stichhaltig, zumal er dies nicht bei den wiederholten Fragen nach weiteren konkreten Vorfällen bis zu seiner Ausreise, sondern lediglich im freien Bericht zu seinen Asylgründen erwähnt hat (A13/8 F59). Zudem erwähnte er den Vorfall vom (...) 2014 und die ihm auferlegte zweimonatige Meldepflicht erst auf nochmalige Nachfrage hin. Der eingereichte Zeitungsausschnitt zum Überfall vom (...) 2013 und die Spitalkarte sind nicht geeignet, einen Angriff des CID auf den Beschwerdeführer zu dokumentieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnung in der Beschwerde, es sei allgemein bekannt, dass Journalisten nicht nur das Opfer anhören, sondern sich auch in seinem Umfeld umhören würden, weshalb logisch sei, dass sie dem Beschwerdeführer nicht geglaubt hätten, dass er von einem Fussballspieler verletzt worden sei, überzeugt nicht. Zudem wird aus der Aussage im Zeitungsartikel «Man hege den Verdacht, dass der Vorfall wegen einer alten Rechnung passiert sei» nicht klar, um welche alte Rechnung es sich dabei handelt. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere auch, weshalb der Beschwerdeführer den Journalisten eine falsche Geschichte erzählt und keine Anzeige bei der Polizei erstattet haben sollte. Seine Erklärung, der Bruder habe ihm davon abgeraten, ist wenig stichhaltig. Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in der Türkei isoliert und psychisch angeschlagen gewesen, vermag seine unsubstanziierten Aussagen zu den Besuchen des CID bei seiner Familie nicht zu erklären. Von einer angeblich gesuchten Person hätten genauere Erkundigungen beispielsweise nach dem Zeitpunkt und dem Grund der Besuche erwartet werden dürfen. Zum Vorfall vom (...) 2011 ist festzuhalten, dass das CID den Beschwerdeführer bei einer solchen Denunziation durch singhalesische Studenten wohl kaum wieder freigelassen hätte, zumal ihm bei der dreistündigen Einvernahme vom (...) 2010 für den Wiederholungsfall weitere Konsequenzen angedroht worden seien. Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe spricht auch, dass der Beschwerdeführer vom (...) bis kurz vor seiner Ausreise bei der sri-lankischen Regierung als (...) tätig war, befördert wurde und für die Ausreise von sich aus Ferien nahm (A13/14 F109 ff.), ohne dass ein unmittelbarer Anlass dafür bestanden hätte. Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, seine Mutter habe entschieden, ihn ins Ausland zu schicken (A13/9 F59.) Hinzu kommt, dass er Sri Lanka legal mit seinem Reisepass und einem Visum für J._______ über den Flughafen von Colombo verlassen hat (A13/3 F17 f.). Die Entgegnung, das CID sowie die SLA seien oftmals auf eigene Faust tätig und würden nicht alles mit der Regierung besprechen, ist wenig stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer spätestens am Flughafen von Colombo angehalten worden wäre, sollte er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gesucht worden sein. Daran vermögen auch die Länderinformationen zu Sri Lanka nichts zu ändern. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Aufenthalt im Vanni-Gebiet und die Anzahl der Geschwister widersprochen hat, zumal diesen Punkten keine für den Ausgang des Verfahrens relevante Bedeutung zukommt. Indessen ist auf die Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach zwei Geschwistern die Rückreise aus dem Vanni-Gebiet verweigert worden sei. Dies zeigt, dass sie - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - damals offenbar im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden sind. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor seiner Ausreise einen Reisepass erhalten und mit diesem ohne Probleme über den Flughafen von Colombo ausreisen konnte, zeigt, dass seine Teilnahme an Protestkundgebungen der Studenten keine negativen Folgen für ihn hatte. Es sind auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Strassenkontrollen, von denen die gesamte Bevölkerung im Norden Sri Lankas betroffen ist, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet gewesen sein könnten. Zwar ist - auch aufgrund gewisser Realkennzeichen bei der freien Rede zu den Asylgründen - nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen seiner (...) und seines als (...) in subjektiver Hinsicht fürchtete, stärker in den Fokus der sri-lankischen Behörden zu geraten. Eine in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist indessen zu verneinen. 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren (vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.5.1). 6.2.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Berücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer in objektiver Hinsicht begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung besteht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Wiedereinreise einer Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewertet werden, und für ein darüberhinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich. Wie oben (E. 6.1) dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargetan, im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant gefährdet gewesen zu sein, und dafür, dass er von den sri-lankischen Behörden einzig wegen seiner Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen würde, besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer weist zwar wegen seiner Geschwister ein höheres Gefährdungspotential auf. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass er deswegen nach seiner Rückkehr in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird, zumal diese bereits lange vor seiner Ausreise über die politischen Aktivitäten seiner Geschwister Bescheid wussten. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die sri-lankischen Behörden nach den Aktivitäten (...), erkundigen werden. Aufgrund der weiteren Aussage des Beschwerdeführers, er selber sei nicht exilpolitisch tätig (A13/17 F142), ist indessen davon auszugehen, dass dies auch dem gut aufgestellten Nachrichtendienst Sri Lankas bekannt sein dürfte. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Behörden würden den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr als Gefahr für die Einheit Sri Lankas wahrnehmen. Die Narben (...) stellen vor diesem Hintergrund keinen zusätzlichen Risikofaktor dar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er auf der "Watch"- oder der "Stop"-Liste eingetragen ist, liegen keine vor. Im Weiteren ist praxisgemäss auch nicht von einer den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 18. Februar 2015 E. 8.5.6, BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 6.2.3 An dieser Einschätzung vermag - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der Machtwechsel vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3 verwiesen werden. 6.2.4 Es erübrigt sich nach der vorgenommenen Einschätzung, weiter auf die ausführlichen Darlegungen auf Beschwerdeebene und die eingereichte CD zur allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel oder die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, weil sie zu keiner anderen Gewichtung führen. Dies gilt ebenso für die eingereichten Beweismittel und den jüngsten, am 31. März 2020 eingereichten, aktualisierten Länderbericht vom 23. Februar 2020, weil sie keinen individuell konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen. Das gleiche gilt für die Ende letzten Jahres erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Botschaft im Zusammenhang mit der Entführung befanden sich keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon, und es gelangten auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte. Somit liegen auch unter diesem Aspekt keine Hinweise auf eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers vor. Der Antrag in der Eingabe vom 31. März 2020 auf entsprechende Abklärungen in Bezug auf den Beschwerdeführer ist deshalb abzuweisen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsge-fahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asyl-gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). An der generellen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermögen auch die gewalttätigen Angriffe auf Kirchen und Hotels vom Ostersonntag 2019 und der daraufhin verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Auch die verstärkten ethnischen und religiösen Spannungen während des Wahlkampfes und anschliessenden Regierungswechsels vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern oder aufgrund des Regierungswechsels vom November 2019 einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist. Hinsichtlich seiner Ethnie ist, wie bereits im Rahmen der Zulässigkeit ausgeführt, heute nicht davon auszugehen, die Rückkehr der Brüder Rajapaksa an die Führungsspitze Sri Lankas bedeute eine konkrete Gefährdung für die gesamte tamilische Bevölkerungsgruppe. Nach dem Gesagten liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, die eine Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2017 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. 8.3.3 Es liegen auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Der Beschwerdeführer hat einen Universitätsabschluss und war vor seiner Ausreise als (...) im Auftrag der sri-lankischen Regierung tätig. Er verfügt mit seiner Familie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm bei seiner Reintegration behilflich sein wird. Zudem lebt (...) von ihm in der Schweiz, auf den er im Bedarfsfall wird zurückgreifen können. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 wurde der Antrag, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären, eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen, mit dem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Dies mit der Begründung, es sei ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bereits ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um entsprechende Abklärungen in die Wege zu leiten oder seine bei der BzP geltend gemachten Atembeschwerden durch einen Arzt abklären zu lassen. Davon hat er, soweit aktenkundig, bis heute keinen Gebrauch gemacht. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr aus medizinischen oder wirtschaftlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und den weiteren unverhältnismässig umfangreichen Eingaben mit Beilagen (Replik und Eingabe vom 31. März 2020) ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf Fr. 1'500.- zu erhöhen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat die Nichtoffenlegung des Namens des SEM-Fachspezialisten im Ergebnis zu Recht gerügt, auch wenn er mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchgedrungen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 200.- auf Fr. 1'300.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 750.- bleibt somit ein Betrag von Fr. 550.- zur Bezahlung offen. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Der Beschwerdeführer hat insofern teilweise obsiegt, als sich seine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als begründet erwiesen hat. Der Name des Mitarbeiters ist ihm in der Vernehmlassung mitgeteilt worden. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf pauschal Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der nach Abzug des geleisteten Kostenvorschusses noch offene Betrag von Fr. 550.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: