Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Die eingeladenen Gäste des Beschwerdeführers, seine Eltern B._______ und C._______ sowie seine Schwester D._______, ersuchten am (...) Januar 2015 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa. B. Das Konsulat wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 13. Februar 2015 ab, unter Verweis darauf, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden. C. Mit Schreiben des von ihm mandatierten Rechtsvertreters vom 20. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Einsprache gegen diese Verfügung ein. In der Begründung wurde argumentiert, die Gesuchstellenden seien aufgrund gesundheitlicher Beschwerden und ihres Alters auf medizinische Behandlung und persönliche Betreuung angewiesen. An ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort E._______ in Syrien fehle es jedoch an der erforderlichen medizinischen Infrastruktur, und mit Ausnahme eines Sohnes habe ihre gesamte Kernfamilie Syrien inzwischen verlassen. Sie würden sich daher in einer dringenden Notlage befinden. D. Am 9. März 2015 bestätigte das SEM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- zur Weiterführung des Einspracheverfahrens. Es wurde auch mitgeteilt, eine summarische Prüfung habe ergeben, dass voraussichtlich weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Familienangehörige noch für die Erteilung eines humanitären oder ordentlichen Visums erfüllt seien. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. E. Mit Verfügung vom 15. April 2015 - eröffnet am 20. April 2015 - wies das SEM die Einsprache vom 20. Februar 2015 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 400.- unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, den Gesuchstellenden Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-2673/2015 vom 1. Juni 2015 die Beschwerde vom 28. April 2015 gut, soweit die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 15. April 2015 beantragt worden war und wies die Akten zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurück. Zur Begründung stellte das Gericht fest, das SEM habe sich in keiner Weise mit der individuellen Situation der Gesuchstellenden, insbesondere den von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und der behaupteten Rückkehr nach Syrien auseinandergesetzt. Anhand der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung könne nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Vorinstanz eine ernsthafte Gefährdung der Gesuchstellenden an Leib und Leben verneint habe, und es lasse sich der Verfügung nicht einmal entnehmen, ob das SEM davon ausgehe, sie würden sich noch in der Türkei oder wieder in Syrien aufhalten. H. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 wies das SEM erneut die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2015 ab, verzichtete aber auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Voraussetzungen für die Ausstellung von für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visa seien nicht erfüllt, da das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien sehr hoch sei. Dass sie trotz der dort herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht dargelegt worden. Ferner würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die die Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden sich in Syrien aufhalten würden. Ob sie dort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien, könne aufgrund ihrer freiwilligen Rückkehr in Frage gestellt werden. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, sich in der Türkei als Flüchtlinge registrieren zu lassen, und eine zwangsweise Rückführung habe nicht bevorgestanden. Die beim Gesuchsteller B._______ und seiner Tochter D._______ durchgeführten Operationen würden bereits einige Jahre zurückliegen, weshalb angenommen werden könne, diese hätten keine schwerwiegenden Komplikationen nach sich gezogen. Die medizinische Versorgung in Syrien sei zwar prekär, jedoch vermöge dies nicht generell ein zwingendes behördliches Eingreifen zu rechtfertigen. Es sei nicht genügend dargelegt worden, dass der Gesundheitszustand der Gesuchstellenden derart schlecht sei, dass ein behördliches Eingreifen unbedingt erforderlich wäre. Die medizinischen Vorbringen würden auch durch die eingereichten Arztberichte aus dem Jahre 2014 relativiert, die unterstreichen würden, dass eine adäquate medizinische Betreuung in Syrien trotz der prekären Situation möglich sei. Medizinische Probleme würden zudem grundsätzlich keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Im Weiteren könne auch eine Visumserteilung gestützt auf die zwischenzeitlich wieder aufgehobene Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige oder auf die vom Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahmen zur Unterstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt nicht in Betracht gezogen werden. Zum einen sei der Antrag erst nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 gestellt worden, und zum anderen seien die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen ausschliesslich auf die engsten Familienangehörigen von in der Schweiz bereits vorläufig aufgenommenen Vertriebenen beschränkt. I. Mit Eingabe ans SEM vom 24. Juni 2015 - eingegangen am 1. Juli 2015 - reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Wohnsitzes in E._______, Syrien, inklusive Übersetzung sowie ein Arztschreiben in englischer Sprache ein. J. J.a Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 einreichen und beantragte, es sei den Gesuchstellenden das Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. J.b Zur Begründung wurde zunächst gerügt, das SEM habe es unterlassen, die Situation der Gesuchstellenden in Syrien umfassend abzuklären beziehungsweise ihnen eine Frist zur Stellungnahme und damit das rechtliche Gehör zu gewähren. In F._______, dem früheren Wohnort der Gesuchstellenden, sei die Situation aufgrund des Bürgerkriegs lebensgefährlich. Aus Sicherheitsgründen und wegen der grossen Zerstörung der Infrastruktur hätten sie nicht mehr dorthin zurückkehren können. Auch in E._______, wo sie sich derzeit aufhalten würden, sei ihre Lage in jeder Hinsicht äusserst schwierig. Sie würden sich dort nur besuchshalber aufhalten und hätten kein Beziehungsnetz, wodurch sie zum Spielball der jeweiligen wechselnden Machthaber würden. Die instabile, quasi-staatliche Herrschaft der kurdischen Partiya Yekitîya Demokrat (PYD), welche E._______ momentan kontrolliere, setze sie unter Druck, und sie würden gezwungen, für jede geringfügige Geste zu bezahlen. Ihr Sohn befinde sich in grosser Gefahr, weil er sich der kurdischen nationalen Einheitspartei angeschlossen habe, die sich sowohl gegen die Regierungspartei Assads als auch gegen die aktuelle kurdische Herrschaft wende. Er werde ständig aufgefordert, bewaffneten Militärdienst für die Volksverteidigung zu leisten. Der Verbleib der Gesuchstellenden in E._______ sei unter diesen Umständen nur eine vorübergehende Lösung. Diese Umstände seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Die Argumentation des SEM, es seien beim Gesuchsteller B._______ keine schwerwiegenden Komplikationen aufgetreten, entbehre angesichts des neuen Arztberichts jeder Grundlage. Seine Gesundheitssituation könne ohne weiteres lebensbedrohlich werden, falls er die erforderliche Behandlung nicht nächstens erhalte. Diese erscheine in E._______ keineswegs gesichert. Damit sei widerlegt, dass eine adäquate medizinische Behandlung auch in Syrien möglich sei. Dass medizinische Probleme keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden und die Gesuchstellenden sich in der Türkei als Flüchtlinge hätten registrieren lassen können, sei irrelevant. Das SEM stelle anscheinend auf den Grundsatz der Subsidiarität ab, was aber an der Zuständigkeit der Schweizer Behörden dafür, das gestellte Visumsgesuch nach den gesetzlichen Vorgaben zu prüfen und zu beurteilen, nichts ändere. Im Übrigen liege zwischen dem Beschwerdeführer und den Gesuchstellenden, bei denen es sich um seine Eltern und eine knapp volljährige Schwester handle, ein besonders enges Verwandtschaftsverhältnis vor. Da die Schweiz in Syrien keine Botschaft mehr unterhalte, seien die Gesuchstellenden gezwungen gewesen, im Hinblick auf die Erledigung der Visumsformalitäten nach Istanbul zu reisen. Nachdem sich das Verfahren länger hingezogen habe, hätten sie nach Syrien zurückkehren müssen, weil sie in der Türkei kein Bleiberecht und finanzielle Probleme gehabt hätten. Die angefochtene Verfügung erscheine auch vor dem Hintergrund der neueren Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Leiturteil D 5779/2013 vom 25. Februar 2015 nicht nachvollziehbar. Es müsse gemäss diesem Urteil davon ausgegangen werden, dass in Syrien und namentlich auch in E._______ die Gefahr für Leib und Leben allgegenwärtig sei. Das Bundesverwaltungsgericht erachte somit Personen, die dieser Gefahrenlage entrinnen könnten, als grundsätzlich schutzbedürftig. Das Argument, die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien lasse darauf schliessen, dass sie dort keiner unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt seien, stehe somit im Widerspruch zur genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Schutzgewährung an Drittstaaten zu delegieren und nur nach dem Subsidiaritätsprinzip Schutz zu gewähren hinterlasse einen sehr schalen Geschmack. J.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Eingabe vom 24. Juni 2015 inklusive Beilagen ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt befunden, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. L. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung G._______ vom 30. Juni 2015 ein. M. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. N. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 3. August 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Ein-spracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG); der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 3).
E. 4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
E. 4.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex' noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen; dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. 2010, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der entsprechenden Weisung Nr. 322.123 des SEM vom 25. Februar 2014. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl a.a.O. S. 4468, 4490).
E. 4.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat.
E. 5.1 Vorab ist in prozessualer Hinsicht festzustellen, dass das SEM sich in seiner Verfügung vom 24. Juni 2015 mit Bezug auf den aktuellen Aufenthaltsort nun ausdrücklich der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellenden angeschlossen hat. Die Vorinstanz hat sich in ihrem neuen Einspracheentscheid auch genügend ausführlich mit der individuellen Situation der Gesuchstellenden, namentlich mit den von ihnen vorgebrachten gesundheitlichen Problemen, auseinandergesetzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde rechtsgenüglich festgestellt, und den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht wurde Genüge getan. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie eine umfassende Abklärung der Situation der Gesuchstellenden in Syrien unterlassen und ihnen insbesondere keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt habe, erscheint nicht als berechtigt. Das SEM durfte den Sachverhalt als genügend erstellt erachten und war auch nicht verpflichtet, den Gesuchstellenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten. Zur amtsinternen Konsultation eines anderen Direktionsbereichs (vgl. angefochtene Verfügung S. 1) war das rechtliche Gehör ebenfalls nicht zu gewähren. Insgesamt ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM bei seinem neuen Entscheid wesentliche Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt oder unter Verletzung der Verfahrensrechte der Gesuchstellenden neu entschieden hätte.
E. 5.2 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 3.3).
E. 5.3 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums gemäss Akten zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges und der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sich die Gesuchstellenden dort in einer prekären Situation befinden würden, kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt demnach ausser Betracht.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Auffassung der Vorinstanz, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex vorliegend nicht erfüllt sind:
E. 5.4.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden sich derzeit in Syrien aufhalten. Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie dort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind und sich somit in einer besonderen Notsituation befinden, zumal sie keine persönliche Verfolgung geltend gemacht haben, sondern ihre Vorbringen aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ableiten.
E. 5.4.2 Insbesondere lassen die eingereichten ärztlichen Berichte nicht darauf schliessen, dass B._______ und D._______ sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme in einer besonderen Notsituation im oben genannten Sinn befinden. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen vom 1. November 2014, 14. März 2015 und 8. Mai 2015 wurde bei B._______ im Jahre 2012 eine Herzoperation durchgeführt, und er ist wegen einer chronischen ischämischen Herzerkrankung in Behandlung, welche eine regelmässige Überwachung sowie nähere Abklärungen erfordert. Diese sind nach Auskunft des behandelnden Arztes in E._______ nicht erhältlich. Den bezüglich D._______ eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass bei ihr im Jahre 2011 wegen einer angeborenen Fehlbildung eine chirurgische Operation am Rückenmark durchgeführt wurde und sie nach wie vor unter gewissen Komplikationen leidet, welche eine Behandlung sowie Überwachung erfordern. Die vorliegenden Arztzeugnisse lassen den Schluss zu, dass eine zumindest rudimentäre medizinische Versorgung an ihrem derzeitigen Wohnort nach wie vor gewährleistet ist. Zudem erscheinen die erwähnten chronischen gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellenden nicht derart gravierend, dass aufgrund allenfalls nicht zur Verfügung stehender weitergehender Behandlungsmöglichkeiten von einer akut lebensbedrohlichen Situation der Gesuchstellenden auszugehen wäre. Insbesondere reicht auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift, die gesundheitliche Situation des Gesuchstellers könne ohne weiteres lebensbedrohlich werden, falls er die erforderliche Behandlung nicht nächstens erhältlich machen könne, für die Annahme einer akuten medizinische Notlage nicht aus.
E. 5.4.3 Aus der Einschätzung der aktuellen Lage in Syrien im Urteil D 5779/2013 (vgl. dort insb. E. 5.3) des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ferner keine generelle Gefährdung der Gesamtbevölkerung Syriens an Leib und Leben ableiten. Das Gericht verkennt nicht, dass die derzeitige Lage in Syrien zu erheblichen Beeinträchtigungen des täglichen Lebens führt und die aktuelle Situation für die Gesuchstellenden, namentlich aufgrund des in der Beschwerdeschrift geschilderten Drucks durch die lokalen Machthaber an ihrem derzeitigen Wohnort, schwierig sein mag. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben liegt gemäss Aktenlage dennoch nicht vor, zumal die Gesuchstellenden in Syrien gemäss Aktenlage bisher nicht von gezielten ernsthaften Übergriffen betroffen waren.
E. 5.4.4 Zusammenfassend ist vorliegend eine besondere Notsituation der Gesuchstellenden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die Botschaft und die Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4125/2015 Urteil vom 27. Oktober 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen; zugunsten von B._______, C._______ und D._______ Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / Verfahrensnummern (...) + (...) + (...). Sachverhalt: A. Die eingeladenen Gäste des Beschwerdeführers, seine Eltern B._______ und C._______ sowie seine Schwester D._______, ersuchten am (...) Januar 2015 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa. B. Das Konsulat wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 13. Februar 2015 ab, unter Verweis darauf, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten wieder auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden. C. Mit Schreiben des von ihm mandatierten Rechtsvertreters vom 20. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Einsprache gegen diese Verfügung ein. In der Begründung wurde argumentiert, die Gesuchstellenden seien aufgrund gesundheitlicher Beschwerden und ihres Alters auf medizinische Behandlung und persönliche Betreuung angewiesen. An ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort E._______ in Syrien fehle es jedoch an der erforderlichen medizinischen Infrastruktur, und mit Ausnahme eines Sohnes habe ihre gesamte Kernfamilie Syrien inzwischen verlassen. Sie würden sich daher in einer dringenden Notlage befinden. D. Am 9. März 2015 bestätigte das SEM den Eingang der form- und fristgerechten Einsprache und setzte eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- zur Weiterführung des Einspracheverfahrens. Es wurde auch mitgeteilt, eine summarische Prüfung habe ergeben, dass voraussichtlich weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Familienangehörige noch für die Erteilung eines humanitären oder ordentlichen Visums erfüllt seien. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. E. Mit Verfügung vom 15. April 2015 - eröffnet am 20. April 2015 - wies das SEM die Einsprache vom 20. Februar 2015 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 400.- unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, diese sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, den Gesuchstellenden Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. G. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-2673/2015 vom 1. Juni 2015 die Beschwerde vom 28. April 2015 gut, soweit die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 15. April 2015 beantragt worden war und wies die Akten zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurück. Zur Begründung stellte das Gericht fest, das SEM habe sich in keiner Weise mit der individuellen Situation der Gesuchstellenden, insbesondere den von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und der behaupteten Rückkehr nach Syrien auseinandergesetzt. Anhand der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung könne nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Vorinstanz eine ernsthafte Gefährdung der Gesuchstellenden an Leib und Leben verneint habe, und es lasse sich der Verfügung nicht einmal entnehmen, ob das SEM davon ausgehe, sie würden sich noch in der Türkei oder wieder in Syrien aufhalten. H. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 wies das SEM erneut die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2015 ab, verzichtete aber auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Voraussetzungen für die Ausstellung von für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visa seien nicht erfüllt, da das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien sehr hoch sei. Dass sie trotz der dort herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht dargelegt worden. Ferner würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die die Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden sich in Syrien aufhalten würden. Ob sie dort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien, könne aufgrund ihrer freiwilligen Rückkehr in Frage gestellt werden. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, sich in der Türkei als Flüchtlinge registrieren zu lassen, und eine zwangsweise Rückführung habe nicht bevorgestanden. Die beim Gesuchsteller B._______ und seiner Tochter D._______ durchgeführten Operationen würden bereits einige Jahre zurückliegen, weshalb angenommen werden könne, diese hätten keine schwerwiegenden Komplikationen nach sich gezogen. Die medizinische Versorgung in Syrien sei zwar prekär, jedoch vermöge dies nicht generell ein zwingendes behördliches Eingreifen zu rechtfertigen. Es sei nicht genügend dargelegt worden, dass der Gesundheitszustand der Gesuchstellenden derart schlecht sei, dass ein behördliches Eingreifen unbedingt erforderlich wäre. Die medizinischen Vorbringen würden auch durch die eingereichten Arztberichte aus dem Jahre 2014 relativiert, die unterstreichen würden, dass eine adäquate medizinische Betreuung in Syrien trotz der prekären Situation möglich sei. Medizinische Probleme würden zudem grundsätzlich keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Im Weiteren könne auch eine Visumserteilung gestützt auf die zwischenzeitlich wieder aufgehobene Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige oder auf die vom Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahmen zur Unterstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt nicht in Betracht gezogen werden. Zum einen sei der Antrag erst nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 gestellt worden, und zum anderen seien die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen ausschliesslich auf die engsten Familienangehörigen von in der Schweiz bereits vorläufig aufgenommenen Vertriebenen beschränkt. I. Mit Eingabe ans SEM vom 24. Juni 2015 - eingegangen am 1. Juli 2015 - reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Wohnsitzes in E._______, Syrien, inklusive Übersetzung sowie ein Arztschreiben in englischer Sprache ein. J. J.a Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. Juli 2015 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 einreichen und beantragte, es sei den Gesuchstellenden das Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. J.b Zur Begründung wurde zunächst gerügt, das SEM habe es unterlassen, die Situation der Gesuchstellenden in Syrien umfassend abzuklären beziehungsweise ihnen eine Frist zur Stellungnahme und damit das rechtliche Gehör zu gewähren. In F._______, dem früheren Wohnort der Gesuchstellenden, sei die Situation aufgrund des Bürgerkriegs lebensgefährlich. Aus Sicherheitsgründen und wegen der grossen Zerstörung der Infrastruktur hätten sie nicht mehr dorthin zurückkehren können. Auch in E._______, wo sie sich derzeit aufhalten würden, sei ihre Lage in jeder Hinsicht äusserst schwierig. Sie würden sich dort nur besuchshalber aufhalten und hätten kein Beziehungsnetz, wodurch sie zum Spielball der jeweiligen wechselnden Machthaber würden. Die instabile, quasi-staatliche Herrschaft der kurdischen Partiya Yekitîya Demokrat (PYD), welche E._______ momentan kontrolliere, setze sie unter Druck, und sie würden gezwungen, für jede geringfügige Geste zu bezahlen. Ihr Sohn befinde sich in grosser Gefahr, weil er sich der kurdischen nationalen Einheitspartei angeschlossen habe, die sich sowohl gegen die Regierungspartei Assads als auch gegen die aktuelle kurdische Herrschaft wende. Er werde ständig aufgefordert, bewaffneten Militärdienst für die Volksverteidigung zu leisten. Der Verbleib der Gesuchstellenden in E._______ sei unter diesen Umständen nur eine vorübergehende Lösung. Diese Umstände seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Die Argumentation des SEM, es seien beim Gesuchsteller B._______ keine schwerwiegenden Komplikationen aufgetreten, entbehre angesichts des neuen Arztberichts jeder Grundlage. Seine Gesundheitssituation könne ohne weiteres lebensbedrohlich werden, falls er die erforderliche Behandlung nicht nächstens erhalte. Diese erscheine in E._______ keineswegs gesichert. Damit sei widerlegt, dass eine adäquate medizinische Behandlung auch in Syrien möglich sei. Dass medizinische Probleme keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden und die Gesuchstellenden sich in der Türkei als Flüchtlinge hätten registrieren lassen können, sei irrelevant. Das SEM stelle anscheinend auf den Grundsatz der Subsidiarität ab, was aber an der Zuständigkeit der Schweizer Behörden dafür, das gestellte Visumsgesuch nach den gesetzlichen Vorgaben zu prüfen und zu beurteilen, nichts ändere. Im Übrigen liege zwischen dem Beschwerdeführer und den Gesuchstellenden, bei denen es sich um seine Eltern und eine knapp volljährige Schwester handle, ein besonders enges Verwandtschaftsverhältnis vor. Da die Schweiz in Syrien keine Botschaft mehr unterhalte, seien die Gesuchstellenden gezwungen gewesen, im Hinblick auf die Erledigung der Visumsformalitäten nach Istanbul zu reisen. Nachdem sich das Verfahren länger hingezogen habe, hätten sie nach Syrien zurückkehren müssen, weil sie in der Türkei kein Bleiberecht und finanzielle Probleme gehabt hätten. Die angefochtene Verfügung erscheine auch vor dem Hintergrund der neueren Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Leiturteil D 5779/2013 vom 25. Februar 2015 nicht nachvollziehbar. Es müsse gemäss diesem Urteil davon ausgegangen werden, dass in Syrien und namentlich auch in E._______ die Gefahr für Leib und Leben allgegenwärtig sei. Das Bundesverwaltungsgericht erachte somit Personen, die dieser Gefahrenlage entrinnen könnten, als grundsätzlich schutzbedürftig. Das Argument, die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien lasse darauf schliessen, dass sie dort keiner unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt seien, stehe somit im Widerspruch zur genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Schutzgewährung an Drittstaaten zu delegieren und nur nach dem Subsidiaritätsprinzip Schutz zu gewähren hinterlasse einen sehr schalen Geschmack. J.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Eingabe vom 24. Juni 2015 inklusive Beilagen ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt befunden, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. L. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung G._______ vom 30. Juni 2015 ein. M. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. N. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 3. August 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. Juli 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Ein-spracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG); der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche syrischer Staatsangehöriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 3). 4. 4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 4.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex' noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen; dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. 2010, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der entsprechenden Weisung Nr. 322.123 des SEM vom 25. Februar 2014. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl a.a.O. S. 4468, 4490). 4.3 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 5. 5.1 Vorab ist in prozessualer Hinsicht festzustellen, dass das SEM sich in seiner Verfügung vom 24. Juni 2015 mit Bezug auf den aktuellen Aufenthaltsort nun ausdrücklich der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellenden angeschlossen hat. Die Vorinstanz hat sich in ihrem neuen Einspracheentscheid auch genügend ausführlich mit der individuellen Situation der Gesuchstellenden, namentlich mit den von ihnen vorgebrachten gesundheitlichen Problemen, auseinandergesetzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde rechtsgenüglich festgestellt, und den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht wurde Genüge getan. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie eine umfassende Abklärung der Situation der Gesuchstellenden in Syrien unterlassen und ihnen insbesondere keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt habe, erscheint nicht als berechtigt. Das SEM durfte den Sachverhalt als genügend erstellt erachten und war auch nicht verpflichtet, den Gesuchstellenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten. Zur amtsinternen Konsultation eines anderen Direktionsbereichs (vgl. angefochtene Verfügung S. 1) war das rechtliche Gehör ebenfalls nicht zu gewähren. Insgesamt ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM bei seinem neuen Entscheid wesentliche Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt oder unter Verletzung der Verfahrensrechte der Gesuchstellenden neu entschieden hätte. 5.2 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 3.3). 5.3 Das SEM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums gemäss Akten zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise der Gesuchstellenden nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges und der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach sich die Gesuchstellenden dort in einer prekären Situation befinden würden, kann nicht mit einer fristgerechten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt demnach ausser Betracht. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Auffassung der Vorinstanz, dass auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex vorliegend nicht erfüllt sind: 5.4.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden sich derzeit in Syrien aufhalten. Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie dort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind und sich somit in einer besonderen Notsituation befinden, zumal sie keine persönliche Verfolgung geltend gemacht haben, sondern ihre Vorbringen aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ableiten. 5.4.2 Insbesondere lassen die eingereichten ärztlichen Berichte nicht darauf schliessen, dass B._______ und D._______ sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme in einer besonderen Notsituation im oben genannten Sinn befinden. Gemäss den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen vom 1. November 2014, 14. März 2015 und 8. Mai 2015 wurde bei B._______ im Jahre 2012 eine Herzoperation durchgeführt, und er ist wegen einer chronischen ischämischen Herzerkrankung in Behandlung, welche eine regelmässige Überwachung sowie nähere Abklärungen erfordert. Diese sind nach Auskunft des behandelnden Arztes in E._______ nicht erhältlich. Den bezüglich D._______ eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass bei ihr im Jahre 2011 wegen einer angeborenen Fehlbildung eine chirurgische Operation am Rückenmark durchgeführt wurde und sie nach wie vor unter gewissen Komplikationen leidet, welche eine Behandlung sowie Überwachung erfordern. Die vorliegenden Arztzeugnisse lassen den Schluss zu, dass eine zumindest rudimentäre medizinische Versorgung an ihrem derzeitigen Wohnort nach wie vor gewährleistet ist. Zudem erscheinen die erwähnten chronischen gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellenden nicht derart gravierend, dass aufgrund allenfalls nicht zur Verfügung stehender weitergehender Behandlungsmöglichkeiten von einer akut lebensbedrohlichen Situation der Gesuchstellenden auszugehen wäre. Insbesondere reicht auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift, die gesundheitliche Situation des Gesuchstellers könne ohne weiteres lebensbedrohlich werden, falls er die erforderliche Behandlung nicht nächstens erhältlich machen könne, für die Annahme einer akuten medizinische Notlage nicht aus. 5.4.3 Aus der Einschätzung der aktuellen Lage in Syrien im Urteil D 5779/2013 (vgl. dort insb. E. 5.3) des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich ferner keine generelle Gefährdung der Gesamtbevölkerung Syriens an Leib und Leben ableiten. Das Gericht verkennt nicht, dass die derzeitige Lage in Syrien zu erheblichen Beeinträchtigungen des täglichen Lebens führt und die aktuelle Situation für die Gesuchstellenden, namentlich aufgrund des in der Beschwerdeschrift geschilderten Drucks durch die lokalen Machthaber an ihrem derzeitigen Wohnort, schwierig sein mag. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben liegt gemäss Aktenlage dennoch nicht vor, zumal die Gesuchstellenden in Syrien gemäss Aktenlage bisher nicht von gezielten ernsthaften Übergriffen betroffen waren. 5.4.4 Zusammenfassend ist vorliegend eine besondere Notsituation der Gesuchstellenden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch die Botschaft und die Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: