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E-4117/2014

E-4117/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die aus Armenien stammenden Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) März 2013 in Richtung Ukraine und gelangten am 19. März 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. An der Befragung zur Person (BzP) vom 25. März 2013 gaben sie an, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schwager ein kleines Geschäft eröffnen wollen mit der Rückkehrhilfe, die dieser von der Schweiz im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren erhalten habe. Das Geschäftslokal habe sich zwischen dem Geschäft seines Schwiegervaters und einem Restaurant eines Oligarchen befunden. Letzterer habe sie unter Druck gesetzt, damit sie ihm ihr kleines Grundstück überlassen, und habe sie geschlagen, als sie seiner Forderung nicht nachgekommen seien. Sie hätten die Sache nicht ernst genommen, weshalb sie die Polizei nicht informiert und mit dem Bau ihres Lokals begonnen hätten. Nach ungefähr 15 Tagen sei sein Schwager sowie sein Schwiegervater erneut von diesen Personen verprügelt worden. Die Polizei habe zwar schliesslich erfolgreich eingreifen können, während sich jedoch seine Schwiegereltern auf dem Polizeiposten befunden hätten, sei sein Schwager von einem Angestellten des Oligarchen mit dem Auto angefahren worden. Obschon sie diesen Vorfall angezeigt hätten, seien sie wiederum aufgefordert worden, die Bauarbeiten zu stoppen. Die Anzeigen seien wegen Bestechung durch den Oligarchen erfolglos geblieben und auch die Gerichtsakten seien dadurch verfälscht worden. Kurz bevor sie ihren Heimatstaat verlassen hätten, sei sein Schwager in seinem Auto angefahren worden. Sie seien überzeugt, dass dieser Angriff ihnen gegolten habe, weil sich dieser Vorfall in der Nähe ihres Hauses ereignet habe und der Beschwerdeführer selbst oft mit dem Unfall-auto gefahren sei. Sie seien auch mehrmals persönlich bedroht worden von Mitarbeitern des Oligarchen, wobei sie diese nicht angezeigt hätten. B. An der Anhörung vom 12. September 2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll er und sein Schwager hätten Probleme mit einem Oligarchen gehabt, weil sie ein Geschäft in dessen Nähe hätten eröffnen wollen. Als sie trotz Bedrohungen seinerseits die Bauarbeiten weitergeführt hätten, sei es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Gefolgsleuten des Oligarchen gekommen. Die Polizei hätten sie erst informiert, nachdem es im Juni 2012 zu einer zweiten Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher sein Schwager sowie der Schwiegervater verprügelt worden seien. Noch bevor die Polizei eingetroffen sei, hätten zwei Freunde des Oligarchen von der Militärpolizei seinen Schwager und Schwiegervater ebenfalls geschlagen. Die Polizei habe sodann den Oligarchen und seine Leibwächter festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht. Auf dem Weg zum Polizeiposten sei der Schwager von einem Auto angefahren und dabei schwer verletzt worden. Der Oligarch habe schliesslich durch Bestechung des Ärzteteams erreicht, dass in den Gerichtsunterlagen die Verletzungen des Oligarchen als schwerwiegender bezeichnet worden seien, als diejenigen des Schwagers. Jedoch habe der Gerichtsmediziner die Verletzungen des Schwagers erst im Zeitpunkt beurteilt, als diese teilweise bereits verheilt seien. Sie hätten wegen dieser Probleme mehrmals bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Gerichtsverhandlungen hätten jedoch mehrmals vertagt werden müssen, weil entweder der Gerichtspräsident oder der Angeklagte abwesend gewesen sei. Daraufhin hätten sie die Angelegenheit einerseits beim Verteidigungsministerium angezeigt, das sich aber für unzuständig erklärt habe; andererseits sei die Sache dem Landespräsidium gemeldet worden, wo die Sache nun geprüft werde. Kurz vor ihrer Ausreise sei das Auto von ihrem Bruder beziehungsweise Schwager, mit welchem der Beschwerdeführer selbst oft gefahren sei, vor seinem Haus stark beschädigt und danach Fahrerflucht begangen worden. Damit hätten er und sein Schwager oder er und die Beschwerdeführerin getroffen werden sollen, weshalb er sich und die damals hochschwangere Beschwerdeführerin habe in Sicherheit bringen wollen. Sein Schwager sei wegen der ausstehenden Gerichtsverhandlungen in Armenien verblieben. Seit ihrer Ausreise habe er erfahren, dass es wiederum zu Auseinandersetzungen gekommen sei; über Details wisse er aber nicht Bescheid. Er sei in das Gerichtsverfahren des Schwagers auch nicht involviert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zwar als Zeugin und Auskunftsperson vorgeladen worden, habe schliesslich aber keine Aussage vor Gericht machen können. Den ersten Vorfall habe er nicht angezeigt, weil er keine Beweise gehabt habe und die Polizei ihm deshalb nicht geglaubt hätte. Er sei zudem überzeugt davon, dass das Gericht vom Oligarchen bestochen worden sei, weshalb es bis zu ihrer Ausreise nicht zu einer Verhandlung gekommen sei. Als Beweismittel gaben sie ihre originalen Geburtsurkunden, Passkopien sowie ein Hochschuldiplom der Beschwerdeführerin und Beweismittel betreffend das Gerichtsverfahren zu den Akten, die sie von ihrer Familie zugeschickt erhalten hätten. C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 - eröffnet am 24. Juni 2014 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung; eventualiter seien sie in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter anderem um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung eines Arztberichts und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Nachdem die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden am 24. Juli 2014 den Eingang ihrer Eingabe bestätigt hatte, forderte sie die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 dazu auf, den angekündigten Arztbericht sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Eingabe vom 30. Juli 2014 legten die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen Beweismittel ins Recht, die belegen würden, dass sie sich nicht auf die heimatlichen Behörden verlassen könnten. Zudem stellten sie die Einreichung eines Arztberichtes in den folgenden zwei Wochen in Aussicht. G. Am 7. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden den angekündigten Arztbericht und am 8. August 2014 die Fürsorgebestätigung vom 18. Juni 2014 zu den Akten. H. Die vormalige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Die Vernehmlassung des SEM vom 28. August 2014 wurde den Beschwerdeführenden am 1. September zur Kenntnis gebracht und sie erhielten die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Replik sowie weitere Beweismittel samt privaten Übersetzungen einiger relevanter Stellen reichten die Beschwerdeführenden am 16. September 2014 ein. J. Am (...) kam das (...) Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. K. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 forderte der nunmehr zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie den entsprechenden Behandlungsverlauf zu informieren. Die Beschwerdeführenden legten am 6. Januar 2017 einen Arztbericht vom 29. Dezember 2016 ins Recht.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Das am (...) zur Welt gekommene (...) Kind der Beschwerdeführenden wird in das vorliegende Asyl(beschwerde)verfahren eingeschlossen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid zunächst damit, dass die geltend gemachten Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien, weil die erlebten Nachteile ohne politischen Hintergrund erfolgt seien. Zudem habe sich der Schutz durch die heimatlichen Behörden als effizient erwiesen, weshalb deren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer habe ausserdem selber nie Anzeige erstattet betreffend die erlittenen Benachteiligungen, weshalb den Behörden diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden könne und er keinen internationalen Schutz bedürfe. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass in seinem Heimatstaat ein Ombudsmann existiere, bei welchem jeder Bürger Beschwerde einreichen könne bei Verletzung seiner Rechte durch lokale Behörden. Auch würden die eingereichten Beweismittel auf die fehlende Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers hinweisen. Die vorgebrachten Auseinandersetzungen mit dem Oligarchen seien schliesslich für die Beschwerdeführenden nicht derart intensiv ausgefallen, dass sie an Leib und Leben bedroht gewesen wären. Für diese Einschätzung spreche auch der Umstand, dass sich der Bruder respektive Schwager der Beschwerdeführenden, der im Verfahren gegen den Oligarchen als Kläger auftrete, weiterhin im Heimatstaat aufhalte, und auch die Beschwerdeführenden erst knapp ein Jahr nach den Vorfällen im Mai und Juni 2012 das Land verlassen hätten. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung seien keine Gründe ersichtlich, die diesem entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführenden würden insbesondere über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie über Arbeitserfahrung beziehungsweise einen Universitätsabschluss verfügen, womit sie bei einer Rückkehr nicht in eine Notlage geraten würden.

E. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge führten die Beschwerdeführenden sinngemäss aus, sie würden nicht an die Schutzfähigkeit der armenischen Behörden glauben und könnten sich ausserdem nicht auf deren Schutzgewährung verlassen. Die Familie der Beschwerdeführerin werde nach wie vor vom Oligarchen verfolgt. Für die Beschwerdeführerin sei die Gegenüberstellung mit dem Fahrer, der ihren Bruder angefahren habe, sehr beängstigend gewesen, weil sie dabei sowohl durch den Ermittler als auch durch den Fahrer selbst unter Druck gesetzt worden sei, ihre schriftliche Aussage zurückzuziehen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe den Ombudsmann schriftlich über die Vorfälle informiert, aber keine Antwort erhalten. Sämtliche Personen seien vom Oligarchen beeinflusst worden, weshalb auch die Gerichtsverhandlung einseitig ausgefallen sei. Sowohl der Antrag des Bruders beziehungsweise Schwagers auf einen neuen Ermittler als auch der Antrag auf einen neuen Bericht eines Gerichtsmediziners seien abgelehnt worden. Auch die Anzeige ihres Vaters respektive Schwiegervaters sei nicht an die Hand genommen worden. Die Ausführungen der Ärzte und Gerichtsmediziner seien ebenfalls verfälscht worden. Sämtliche Ermittlungen gegen den Oligarchen und seine Leute seien eingestellt worden, wohingegen ihr Bruder beziehungsweise Schwager hätte verurteilt werden sollen wegen eines angeblichen Notwehrexzesses gegen sieben Personen. Die Aussagen der Familie sowie des Taxifahrers seien dabei nicht beachtet worden; der Grund hierfür sei offensichtlich die Einflussnahme des Oligarchen gewesen. Nach ihrer Ausreise sei der Bruder respektive Schwager weitere Male misshandelt worden, wogegen dieser wiederum Anzeige erstattet habe. Auch in diesem Fall sei der Oligarch freigesprochen worden. Sie hätten ihren Heimatstaat schliesslich auch aus Angst um ihr ungeborenes Kind verlassen und könnten aufgrund der herrschenden Gesetzlosigkeit nicht dorthin zurückkehren.

E. 4.3 In einer weiteren Eingabe wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass es in Armenien auch ohne viel Geld und Einfluss möglich sei, Schutz durch die Polizei und die Justiz zu bekommen, selbst wenn man im Unrecht sei. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin könne nach telefonischer Auskunft der behandelnden Ärztin mitgeteilt werden, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtiger schwerer Episode leide und der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung bestehe.

E. 4.4 In der Vernehmlassung vom 28. August 2014 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde, weil nach wie vor nicht von der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen sei. Sie hätten gemäss den eingereichten Beweismitteln keine gezielten Nachteile erlitten, die für ihr Asylgesuch beachtlich wären. In Bezug auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass insbesondere in Jerewan psychiatrische und psychologische Betreuung in staatlichen Krankenhäusern gewährleistet sei. Ausserdem könnten sie als Rückkehrer individuelle Rückkehrhilfe beanspruchen und sich vor Ort an die Internationale Organisation für Migration (IOM) wenden.

E. 4.5 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Replik erneut darauf aufmerksam, dass der heimatliche Staat nicht fähig sei, sie vor den Machenschaften und den Schergen des Oligarchen zu schützen. Hinsichtlich der Behandelbarkeit psychischer Krankheiten in Armenien wiesen sie auf einen Bericht eines armenischen Nachrichtensenders vom 14. September 2014 hin, der aufgedeckt habe, dass in der psychiatrischen Versorgung in Armenien gravierende Missstände herrschen würden. Insbesondere in der vom SEM genannten "Nork Clinic" werde im Zusammenhang mit Medikationsproblemen von menschenunwürdigen Zuständen gesprochen. Die Beschwerdeführerin habe bereits zweimal versucht, sich etwas anzutun, weshalb die Sorge des Beschwerdeführers gross sei.

E. 5.1 Die Verfügung des SEM ist in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe überzeugend. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant. Die Streitigkeit mit dem Oligarchen haben ihren Ursprung in einer Auseinandersetzung betreffend ein Grundstück sowie die beabsichtigte Geschäftseröffnung des Schwagers respektive Bruders der Beschwerdeführenden. Somit erfolgte die geltend gemachte Verfolgung durch den Oligarchen nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund.

E. 5.2 Nach dem Gesagten sowie angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens können die übrigen durch die Vorinstanz aufgeworfenen Fragen (Intensität der Verfolgung sowie Schutzwilligkeit und -fähigkeit der heimatlichen Behörden) an dieser Stelle offengelassen werden.

E. 5.3 Es ist somit keine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu erkennen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde der ab- und weggewiesenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse neu zu beurteilen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).

E. 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Die Beschwerdeführenden machten auf Beschwerdeebene geltend, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtiger schwerer Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen. Sie sei deswegen seit dem 9. Juli 2014 in fortlaufender ärztlicher Behandlung.

E. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an den Diagnosen gemäss den ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Arztberichten zu zweifeln. Es ist daher vom darin dargestellten medizinischen Sachverhalt auszugehen. Gemäss den eigereichten Unterlagen leidet die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Vaters im (...) an psychischen Problemen. Gemäss eingereichtem Arztbericht sind die Chancen eines Behandlungserfolgs als hoch einzustufen, falls das Risiko einer Retraumatisierung der Patientin klein gehalten werde und sie mit einer dualen Behandlung durch Psychopharmaka und Psychotherapie behandelt werde (vgl. Arztbericht vom 31. Juli 2014). Dem Bericht vom 12. September 2014 zufolge war der Zustand der Beschwerdeführerin bei ihrem Klinikaufenthalt befriedigend und sie habe wieder Hoffnung erhalten. Seither sei ihre Zuversicht aber wieder verflogen und der Druck aufgrund des laufenden Asylverfahrens sei kaum erträglich. Sie wurde aus diesen Gründen am 12. September 2014 erneut zur stationären Überwachung und Behandlung eingewiesen. Dem Arztbericht vom 29. Dezember 2016 zufolge befindet sich die Beschwerdeführerin seit ihrem letzten Klinikaufenthalt weiterhin in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Nach der Geburt ihres (...) im (...) habe sie eine "postpartale" Depression erlitten und die aktuelle erneute unerwartete Schwangerschaft habe sie in grosse innere Ambivalenz gebracht. Sie leide an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit dissoziativen Symptomen sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwer mit somatischen Symptomen. Diese Störungen würden psychotherapeutisch und -pharmakologisch behandelt. Voraussetzung für die Behandlung der PTBS sei neben einer stabilisierten Patientin eine genügend sichere Umgebung, in der Schutz vor einer möglichen Retraumatisierung gewährleistet sei. Ohne Behandlung müsse mit einer ernst zu nehmenden Suizidgefahr sowie einer schweren Chronifizierung der psychischen Störung gerechnet werden, die bereits heute beträchtliche Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der übrigen Familienmitglieder, insbesondere der Kinder habe.

E. 7.4.3 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.).

E. 7.4.4 Vorliegend ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Armenien aus. Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene darauf aufmerksam, dass aktuellen Berichten zufolge in der psychiatrischen Versorgung in Armenien gravierende Missstände herrschen würden und gerade die vom SEM angeführte "Nork Clinik" im Zusammenhang mit Medikationsproblemen genannt werde. Die Frage der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Armenien kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen in vorliegendem Verfahren offengelassen werden.

E. 7.4.5 Den eingereichten Arztberichten zufolge ist für die Behandlung der PTBS der Beschwerdeführerin eine genügend sichere Umgebung notwendig, die sie vor einer möglichen Retraumatisierung schützt. Erschwerend kommt bei der Beschwerdeführerin hinzu, dass gemäss ärztlicher Einschätzung deren Schwangerschaft und die postnatale Zeit - besonders angesichts ihrer Vorgeschichte - einen zusätzlichen, ernstzunehmenden Vulnerabilitätsfaktor darstellt, der zu einer erneuten schwerwiegende Destabilisierung in Richtung Suizidalität oder postnatale Psychose führen könnte.

E. 7.4.6 In Würdigung der Gesamtumstände kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin unzumutbar ist, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist.

E. 7.4.7 Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 10 f.) hat der Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG) zur Folge, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Kernfamilie führt. Den vorliegenden Akten sind keine gegen dieses Vorgehen sprechenden Umstände ersichtlich, weshalb auch die übrigen Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen sind.

E. 7.5 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Juni 2014 sind aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann damit offen bleiben.

E. 8.1 Infolge der mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben keine Rechtsvertretung mandatiert und aus den Akten ergibt sich nicht, dass ihnen durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, weshalb keine (teilweise) Parteientschädigung (infolge des partiellen Obsiegens) auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4117/2014 Urteil vom 6. Februar 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), alle Armenien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus Armenien stammenden Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) März 2013 in Richtung Ukraine und gelangten am 19. März 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. An der Befragung zur Person (BzP) vom 25. März 2013 gaben sie an, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schwager ein kleines Geschäft eröffnen wollen mit der Rückkehrhilfe, die dieser von der Schweiz im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren erhalten habe. Das Geschäftslokal habe sich zwischen dem Geschäft seines Schwiegervaters und einem Restaurant eines Oligarchen befunden. Letzterer habe sie unter Druck gesetzt, damit sie ihm ihr kleines Grundstück überlassen, und habe sie geschlagen, als sie seiner Forderung nicht nachgekommen seien. Sie hätten die Sache nicht ernst genommen, weshalb sie die Polizei nicht informiert und mit dem Bau ihres Lokals begonnen hätten. Nach ungefähr 15 Tagen sei sein Schwager sowie sein Schwiegervater erneut von diesen Personen verprügelt worden. Die Polizei habe zwar schliesslich erfolgreich eingreifen können, während sich jedoch seine Schwiegereltern auf dem Polizeiposten befunden hätten, sei sein Schwager von einem Angestellten des Oligarchen mit dem Auto angefahren worden. Obschon sie diesen Vorfall angezeigt hätten, seien sie wiederum aufgefordert worden, die Bauarbeiten zu stoppen. Die Anzeigen seien wegen Bestechung durch den Oligarchen erfolglos geblieben und auch die Gerichtsakten seien dadurch verfälscht worden. Kurz bevor sie ihren Heimatstaat verlassen hätten, sei sein Schwager in seinem Auto angefahren worden. Sie seien überzeugt, dass dieser Angriff ihnen gegolten habe, weil sich dieser Vorfall in der Nähe ihres Hauses ereignet habe und der Beschwerdeführer selbst oft mit dem Unfall-auto gefahren sei. Sie seien auch mehrmals persönlich bedroht worden von Mitarbeitern des Oligarchen, wobei sie diese nicht angezeigt hätten. B. An der Anhörung vom 12. September 2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll er und sein Schwager hätten Probleme mit einem Oligarchen gehabt, weil sie ein Geschäft in dessen Nähe hätten eröffnen wollen. Als sie trotz Bedrohungen seinerseits die Bauarbeiten weitergeführt hätten, sei es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Gefolgsleuten des Oligarchen gekommen. Die Polizei hätten sie erst informiert, nachdem es im Juni 2012 zu einer zweiten Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher sein Schwager sowie der Schwiegervater verprügelt worden seien. Noch bevor die Polizei eingetroffen sei, hätten zwei Freunde des Oligarchen von der Militärpolizei seinen Schwager und Schwiegervater ebenfalls geschlagen. Die Polizei habe sodann den Oligarchen und seine Leibwächter festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht. Auf dem Weg zum Polizeiposten sei der Schwager von einem Auto angefahren und dabei schwer verletzt worden. Der Oligarch habe schliesslich durch Bestechung des Ärzteteams erreicht, dass in den Gerichtsunterlagen die Verletzungen des Oligarchen als schwerwiegender bezeichnet worden seien, als diejenigen des Schwagers. Jedoch habe der Gerichtsmediziner die Verletzungen des Schwagers erst im Zeitpunkt beurteilt, als diese teilweise bereits verheilt seien. Sie hätten wegen dieser Probleme mehrmals bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Gerichtsverhandlungen hätten jedoch mehrmals vertagt werden müssen, weil entweder der Gerichtspräsident oder der Angeklagte abwesend gewesen sei. Daraufhin hätten sie die Angelegenheit einerseits beim Verteidigungsministerium angezeigt, das sich aber für unzuständig erklärt habe; andererseits sei die Sache dem Landespräsidium gemeldet worden, wo die Sache nun geprüft werde. Kurz vor ihrer Ausreise sei das Auto von ihrem Bruder beziehungsweise Schwager, mit welchem der Beschwerdeführer selbst oft gefahren sei, vor seinem Haus stark beschädigt und danach Fahrerflucht begangen worden. Damit hätten er und sein Schwager oder er und die Beschwerdeführerin getroffen werden sollen, weshalb er sich und die damals hochschwangere Beschwerdeführerin habe in Sicherheit bringen wollen. Sein Schwager sei wegen der ausstehenden Gerichtsverhandlungen in Armenien verblieben. Seit ihrer Ausreise habe er erfahren, dass es wiederum zu Auseinandersetzungen gekommen sei; über Details wisse er aber nicht Bescheid. Er sei in das Gerichtsverfahren des Schwagers auch nicht involviert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei zwar als Zeugin und Auskunftsperson vorgeladen worden, habe schliesslich aber keine Aussage vor Gericht machen können. Den ersten Vorfall habe er nicht angezeigt, weil er keine Beweise gehabt habe und die Polizei ihm deshalb nicht geglaubt hätte. Er sei zudem überzeugt davon, dass das Gericht vom Oligarchen bestochen worden sei, weshalb es bis zu ihrer Ausreise nicht zu einer Verhandlung gekommen sei. Als Beweismittel gaben sie ihre originalen Geburtsurkunden, Passkopien sowie ein Hochschuldiplom der Beschwerdeführerin und Beweismittel betreffend das Gerichtsverfahren zu den Akten, die sie von ihrer Familie zugeschickt erhalten hätten. C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 - eröffnet am 24. Juni 2014 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung; eventualiter seien sie in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter anderem um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung eines Arztberichts und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Nachdem die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden am 24. Juli 2014 den Eingang ihrer Eingabe bestätigt hatte, forderte sie die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 dazu auf, den angekündigten Arztbericht sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Eingabe vom 30. Juli 2014 legten die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen Beweismittel ins Recht, die belegen würden, dass sie sich nicht auf die heimatlichen Behörden verlassen könnten. Zudem stellten sie die Einreichung eines Arztberichtes in den folgenden zwei Wochen in Aussicht. G. Am 7. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden den angekündigten Arztbericht und am 8. August 2014 die Fürsorgebestätigung vom 18. Juni 2014 zu den Akten. H. Die vormalige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Die Vernehmlassung des SEM vom 28. August 2014 wurde den Beschwerdeführenden am 1. September zur Kenntnis gebracht und sie erhielten die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Replik sowie weitere Beweismittel samt privaten Übersetzungen einiger relevanter Stellen reichten die Beschwerdeführenden am 16. September 2014 ein. J. Am (...) kam das (...) Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. K. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 forderte der nunmehr zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie den entsprechenden Behandlungsverlauf zu informieren. Die Beschwerdeführenden legten am 6. Januar 2017 einen Arztbericht vom 29. Dezember 2016 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das am (...) zur Welt gekommene (...) Kind der Beschwerdeführenden wird in das vorliegende Asyl(beschwerde)verfahren eingeschlossen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid zunächst damit, dass die geltend gemachten Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien, weil die erlebten Nachteile ohne politischen Hintergrund erfolgt seien. Zudem habe sich der Schutz durch die heimatlichen Behörden als effizient erwiesen, weshalb deren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit zu bejahen sei. Der Beschwerdeführer habe ausserdem selber nie Anzeige erstattet betreffend die erlittenen Benachteiligungen, weshalb den Behörden diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden könne und er keinen internationalen Schutz bedürfe. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass in seinem Heimatstaat ein Ombudsmann existiere, bei welchem jeder Bürger Beschwerde einreichen könne bei Verletzung seiner Rechte durch lokale Behörden. Auch würden die eingereichten Beweismittel auf die fehlende Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers hinweisen. Die vorgebrachten Auseinandersetzungen mit dem Oligarchen seien schliesslich für die Beschwerdeführenden nicht derart intensiv ausgefallen, dass sie an Leib und Leben bedroht gewesen wären. Für diese Einschätzung spreche auch der Umstand, dass sich der Bruder respektive Schwager der Beschwerdeführenden, der im Verfahren gegen den Oligarchen als Kläger auftrete, weiterhin im Heimatstaat aufhalte, und auch die Beschwerdeführenden erst knapp ein Jahr nach den Vorfällen im Mai und Juni 2012 das Land verlassen hätten. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung seien keine Gründe ersichtlich, die diesem entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführenden würden insbesondere über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie über Arbeitserfahrung beziehungsweise einen Universitätsabschluss verfügen, womit sie bei einer Rückkehr nicht in eine Notlage geraten würden. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge führten die Beschwerdeführenden sinngemäss aus, sie würden nicht an die Schutzfähigkeit der armenischen Behörden glauben und könnten sich ausserdem nicht auf deren Schutzgewährung verlassen. Die Familie der Beschwerdeführerin werde nach wie vor vom Oligarchen verfolgt. Für die Beschwerdeführerin sei die Gegenüberstellung mit dem Fahrer, der ihren Bruder angefahren habe, sehr beängstigend gewesen, weil sie dabei sowohl durch den Ermittler als auch durch den Fahrer selbst unter Druck gesetzt worden sei, ihre schriftliche Aussage zurückzuziehen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe den Ombudsmann schriftlich über die Vorfälle informiert, aber keine Antwort erhalten. Sämtliche Personen seien vom Oligarchen beeinflusst worden, weshalb auch die Gerichtsverhandlung einseitig ausgefallen sei. Sowohl der Antrag des Bruders beziehungsweise Schwagers auf einen neuen Ermittler als auch der Antrag auf einen neuen Bericht eines Gerichtsmediziners seien abgelehnt worden. Auch die Anzeige ihres Vaters respektive Schwiegervaters sei nicht an die Hand genommen worden. Die Ausführungen der Ärzte und Gerichtsmediziner seien ebenfalls verfälscht worden. Sämtliche Ermittlungen gegen den Oligarchen und seine Leute seien eingestellt worden, wohingegen ihr Bruder beziehungsweise Schwager hätte verurteilt werden sollen wegen eines angeblichen Notwehrexzesses gegen sieben Personen. Die Aussagen der Familie sowie des Taxifahrers seien dabei nicht beachtet worden; der Grund hierfür sei offensichtlich die Einflussnahme des Oligarchen gewesen. Nach ihrer Ausreise sei der Bruder respektive Schwager weitere Male misshandelt worden, wogegen dieser wiederum Anzeige erstattet habe. Auch in diesem Fall sei der Oligarch freigesprochen worden. Sie hätten ihren Heimatstaat schliesslich auch aus Angst um ihr ungeborenes Kind verlassen und könnten aufgrund der herrschenden Gesetzlosigkeit nicht dorthin zurückkehren. 4.3 In einer weiteren Eingabe wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass es in Armenien auch ohne viel Geld und Einfluss möglich sei, Schutz durch die Polizei und die Justiz zu bekommen, selbst wenn man im Unrecht sei. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin könne nach telefonischer Auskunft der behandelnden Ärztin mitgeteilt werden, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtiger schwerer Episode leide und der Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung bestehe. 4.4 In der Vernehmlassung vom 28. August 2014 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde, weil nach wie vor nicht von der Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen sei. Sie hätten gemäss den eingereichten Beweismitteln keine gezielten Nachteile erlitten, die für ihr Asylgesuch beachtlich wären. In Bezug auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass insbesondere in Jerewan psychiatrische und psychologische Betreuung in staatlichen Krankenhäusern gewährleistet sei. Ausserdem könnten sie als Rückkehrer individuelle Rückkehrhilfe beanspruchen und sich vor Ort an die Internationale Organisation für Migration (IOM) wenden. 4.5 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Replik erneut darauf aufmerksam, dass der heimatliche Staat nicht fähig sei, sie vor den Machenschaften und den Schergen des Oligarchen zu schützen. Hinsichtlich der Behandelbarkeit psychischer Krankheiten in Armenien wiesen sie auf einen Bericht eines armenischen Nachrichtensenders vom 14. September 2014 hin, der aufgedeckt habe, dass in der psychiatrischen Versorgung in Armenien gravierende Missstände herrschen würden. Insbesondere in der vom SEM genannten "Nork Clinic" werde im Zusammenhang mit Medikationsproblemen von menschenunwürdigen Zuständen gesprochen. Die Beschwerdeführerin habe bereits zweimal versucht, sich etwas anzutun, weshalb die Sorge des Beschwerdeführers gross sei. 5. 5.1 Die Verfügung des SEM ist in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe überzeugend. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant. Die Streitigkeit mit dem Oligarchen haben ihren Ursprung in einer Auseinandersetzung betreffend ein Grundstück sowie die beabsichtigte Geschäftseröffnung des Schwagers respektive Bruders der Beschwerdeführenden. Somit erfolgte die geltend gemachte Verfolgung durch den Oligarchen nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund. 5.2 Nach dem Gesagten sowie angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens können die übrigen durch die Vorinstanz aufgeworfenen Fragen (Intensität der Verfolgung sowie Schutzwilligkeit und -fähigkeit der heimatlichen Behörden) an dieser Stelle offengelassen werden. 5.3 Es ist somit keine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu erkennen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde der ab- und weggewiesenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse neu zu beurteilen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die Beschwerdeführenden machten auf Beschwerdeebene geltend, die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtiger schwerer Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen. Sie sei deswegen seit dem 9. Juli 2014 in fortlaufender ärztlicher Behandlung. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an den Diagnosen gemäss den ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Arztberichten zu zweifeln. Es ist daher vom darin dargestellten medizinischen Sachverhalt auszugehen. Gemäss den eigereichten Unterlagen leidet die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Vaters im (...) an psychischen Problemen. Gemäss eingereichtem Arztbericht sind die Chancen eines Behandlungserfolgs als hoch einzustufen, falls das Risiko einer Retraumatisierung der Patientin klein gehalten werde und sie mit einer dualen Behandlung durch Psychopharmaka und Psychotherapie behandelt werde (vgl. Arztbericht vom 31. Juli 2014). Dem Bericht vom 12. September 2014 zufolge war der Zustand der Beschwerdeführerin bei ihrem Klinikaufenthalt befriedigend und sie habe wieder Hoffnung erhalten. Seither sei ihre Zuversicht aber wieder verflogen und der Druck aufgrund des laufenden Asylverfahrens sei kaum erträglich. Sie wurde aus diesen Gründen am 12. September 2014 erneut zur stationären Überwachung und Behandlung eingewiesen. Dem Arztbericht vom 29. Dezember 2016 zufolge befindet sich die Beschwerdeführerin seit ihrem letzten Klinikaufenthalt weiterhin in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Nach der Geburt ihres (...) im (...) habe sie eine "postpartale" Depression erlitten und die aktuelle erneute unerwartete Schwangerschaft habe sie in grosse innere Ambivalenz gebracht. Sie leide an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit dissoziativen Symptomen sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwer mit somatischen Symptomen. Diese Störungen würden psychotherapeutisch und -pharmakologisch behandelt. Voraussetzung für die Behandlung der PTBS sei neben einer stabilisierten Patientin eine genügend sichere Umgebung, in der Schutz vor einer möglichen Retraumatisierung gewährleistet sei. Ohne Behandlung müsse mit einer ernst zu nehmenden Suizidgefahr sowie einer schweren Chronifizierung der psychischen Störung gerechnet werden, die bereits heute beträchtliche Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der übrigen Familienmitglieder, insbesondere der Kinder habe. 7.4.3 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.). 7.4.4 Vorliegend ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Armenien aus. Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene darauf aufmerksam, dass aktuellen Berichten zufolge in der psychiatrischen Versorgung in Armenien gravierende Missstände herrschen würden und gerade die vom SEM angeführte "Nork Clinik" im Zusammenhang mit Medikationsproblemen genannt werde. Die Frage der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Armenien kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen in vorliegendem Verfahren offengelassen werden. 7.4.5 Den eingereichten Arztberichten zufolge ist für die Behandlung der PTBS der Beschwerdeführerin eine genügend sichere Umgebung notwendig, die sie vor einer möglichen Retraumatisierung schützt. Erschwerend kommt bei der Beschwerdeführerin hinzu, dass gemäss ärztlicher Einschätzung deren Schwangerschaft und die postnatale Zeit - besonders angesichts ihrer Vorgeschichte - einen zusätzlichen, ernstzunehmenden Vulnerabilitätsfaktor darstellt, der zu einer erneuten schwerwiegende Destabilisierung in Richtung Suizidalität oder postnatale Psychose führen könnte. 7.4.6 In Würdigung der Gesamtumstände kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin unzumutbar ist, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. 7.4.7 Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 10 f.) hat der Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG) zur Folge, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Kernfamilie führt. Den vorliegenden Akten sind keine gegen dieses Vorgehen sprechenden Umstände ersichtlich, weshalb auch die übrigen Beschwerdeführenden in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen sind. 7.5 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Juni 2014 sind aufzuheben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann damit offen bleiben. 8. 8.1 Infolge der mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben keine Rechtsvertretung mandatiert und aus den Akten ergibt sich nicht, dass ihnen durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, weshalb keine (teilweise) Parteientschädigung (infolge des partiellen Obsiegens) auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: