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E-4104/2013

E-4104/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4104/2013 Urteil vom 24. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und ihre Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch Jean-Pierre Bloch, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver­fahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Tschetschenen aus der Region E._______, am 20. Juni 2013 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten, dass eine daktyloskopische Abfrage des BFM in der EURODAC-Daten­bank ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am 27. Mai 2013 in Polen um Asyl nachgesucht hatten, dass das BFM am 24. Juni 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) zwei Übernahmegesuche den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin und die Kinder betreffend an die polnischen Behörden richtete, und Polen den Übernahmeersuchen am 27. Juni 2013 explizit zustimmte, dass das BFM den Beschwerdeführenden im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 28. Juni 2013 zur allfälligen Überstellung nach Polen das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei aussagte, er habe während seines Polen-Aufenthaltes Kontakt mit seinem Vater gehabt und dieser habe ihm mitgeteilt, die Polizei sei über seinen Aufenthalt in Polen im Bild und suche ihn, so dass es besser sei, wenn er Polen verlasse, dass sich viele Tschetschenen und Vertreter des russischen Geheimdienstes in Polen aufhalten würden, weshalb er befürchte, dass man ihn dort leicht finden könnte, und sich dadurch nicht sicher fühle, dass auch die Beschwerdeführerin erklärte, sie und die Kinder möchten nicht in Polen bleiben, weil es dort für sie gefährlich sei, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2013 - eröffnet am 15. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Polen anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und feststellte, dass eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass es im Übrigen die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Polen sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, zumal es den Übernahmeersuchen des BFM explizit zugestimmt habe, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 27. Dezember 2013 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung i.S. von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei, und keine Hinweise auf eine in Polen drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehe, dass weder die Situation in Polen noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden, dass zum Einwand des Beschwerdeführers, es würden sich viele Tschetschenen und Vertreter des russischen Geheimdienstes in Polen aufhalten, weshalb er befürchte, die ihn suchenden Personen könnten ihn dort finden, festzuhalten sei, Polen sei ein Rechtsstaat mit einer funktionierende Polizeibehörde, die schutzwillig und schutzfähig sei, dass ferner keine Hinweise vorliegen würden, dass die polnischen Behörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden und die Beschwerdeführenden sich an die zuständigen Polizeibehörden in Polen wenden könnten, sollten sie einer konkreten Bedrohung ausgesetzt sein, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Juli 2013 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean­tragte, auf die Beschwerde sei einzutreten, die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um Tschetschenen muslimischen Glaubens, welche bekanntermassen aufgrund der Ethnie und Religion im orthodoxen Umfeld in ihrer Heimat stets der Verfolgung ausgesetzt seien, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden an der Kurzbefragung im EVZ glaubhaft seien, was aber vom BFM im Rahmen des vorinstanzlichen Dublin-Verfahrens nicht überprüft worden sei, dass die Beschwerdeführenden notgedrungen im an Russland angrenzenden Polen um Asyl nachgesucht hätten, ohne sich der Tragweite einer dortigen Asylgesuchseinreichung bewusst gewesen zu sein, dass sie beantragen, ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass die Objektivität der polnischen Behörden nicht gewährleistet sei, da Polen während Jahrzehnten unter dem Schatten Russlands gestanden sei und die hohen behördlichen Posten in Polen immer noch mit früheren Kommunisten besetzt seien, dass der russische Auslandsgeheimdienst KGB - getarnt als lokale Geheimpolizei - in Warschau geherrscht habe und die Verbundenheit zwischen Russland und Polen - insbesondere auf dem Gebiet des Geheimdienstes - fortbestehe, dass es somit nachvollziehbar sei, weshalb sich die Beschwerdeführenden in Polen nicht sicher fühlen würden, und festzustellen sei, dass sie nie den Wunsch gehabt hätten, in Polen um Asyl nachzusuchen, sondern vielmehr in einem sicheren Land wie der Schweiz, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 33-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.), während die Fragen nach dem Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen Nichteintretensverfügung und des vorliegenden Verfahrens bilden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, und die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung richtet (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats­vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass dabei - im Falle eines sog. Aufnahmeverfahrens (take charge) - die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in die­sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1, BVGE 2010/45 E. 8.2.2), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass sie am 27. Mai 2013 in Polen um Asyl ersucht hatten (Klassifizierung EURODAC-Treffer der Kategorie 1 = Asyl­bewerbende; zur Interpretation der Codes siehe Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von EURODAC für den Vergleich von Fingerabdrü­cken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [EURODAC-Durchführungsverordnung]), dass das BFM die polnischen Behörden am 24. Juni 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin und der Kinder gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte, und Polen den Übernahmeersuchen am 27. Juni 2013 explizit zustimmte, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und Polen zur Übernahme der Beschwerdeführenden sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgetragenen Einwände nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Polens in Frage zu stellen, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der geltend gemachten Nähe zwischen Polen und Russland sowie des mangelnden Bewusstseins der Tragweite einer Asylgesuchseinreichung in Polen die nach den einschlägigen Kriterien der Dublin-II-Verordnung bestimmte Zuständigkeit Polens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen, dass im Übrigen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gemäss Dublin-Verfahren nicht von einer persönlichen Präferenz der um Asyl nachsuchenden Personen abhängt, dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 33 FK) und (kraft ihrer EMRK-Mitgliedschaft) sowie Art. 3 EMRK beachten, dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung nur umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die reale Gefahr ("real risk") eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen, dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Weiteren von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. De­zember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2), dass die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen, dass eine beschwerdeführende Person allerdings dann, wenn der zuständige Mitgliedstaat die Menschenrechte i.S. Art. 3 EMRK systematisch und gravierend verletzt, nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR i.S. M.S.S., a.a.O.), dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen, und davon ausgegangen werden kann, dass Polen grundsätzlich sicher im Sinne der FK ist und das Gebot des Non-Refoulements (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3-7.7), dass auch nicht davon auszugehen ist, Polen würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rücküberstellung nach Polen Zugang zu einem fairen, die flüchtlings- und menschenrechtlichen Rückschiebungsverbote beachtenden Asylverfahren haben und in Polen keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein werden, dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten, dass es ihnen sodann offen stehen würde, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen polnischen Justizbehörden zu rügen, dass Polen - wie das BFM zutreffend ausführte - im Übrigen ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden polizeilichen Apparat ist, welcher als schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb sich die Beschwerdeführenden bei Furcht vor Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen Stellen wenden könnten, dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, allfällige Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen polnischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg verwiesen werden, dass es sich sodann bei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der geltend gemachten Nähe Polens zu Russland und der angeblich mangelnden Sachlichkeit der polnischen Behörden lediglich um Behauptungen handelt, welche nach dem Gesagten nicht geeignet sind, obige Einschätzung in Frage zu stellen, dass zwar gemäss einer Mitteilung der zuständigen Unterbringungsorganisation vom 2. Juli 2013 die Beschwerdeführerin über Probleme mit (...) geklagt hat und nach einer Arztkonsultation medikamentös behandelt wurde, dass es sich dabei aber nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung handelt, die im Hinblick auf eine Überstellung nach Polen von Bedeutung sein könnte, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen entgegenstehen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, und Polen somit für die Prüfung des Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist, dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und auch keinen Anspruch darauf haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein (Zuständigkeits- und) Überstellungsverfahren hinsichtlich des für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staates handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Direktentscheid abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Natasa Stankovic Versand: