Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4247/2013 Urteil vom 30. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Russland, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 12. April 2013 verliessen und über Weissrussland, Polen und Deutschland am 25. Juni 2013 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten, dass sie dazu am 1. Juli 2013 summarisch befragt wurden, dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank vier Treffer ergab (Ersuchen der Beschwerdeführenden um Asyl in Polen am 12. April 2013 sowie in Deutschland am 23. April 2013), dass ihnen das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Deutschlands oder Polens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführenden betreffend Polen darlegten, sie müssten damit rechnen, von dort aus nach Russland zurückgeführt zu werden, da kein hinreichender Schutz durch die polnischen Behörden bestehe, dass das BFM am 9. Juli 2013 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Polen richtete, dass diesem Ersuchen von polnischer Seite am 15. Juli 2013 ausdrücklich entsprochen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2013 - eröffnet am 22. Juli 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten, dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag Kostenvorschussverzicht gegenstandslos wird, dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen angeordnet hat, dass auf den Beschwerdeantrag, es sei Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss den dokumentierten Eurodac-Treffern in Polen am 12. April 2013 Asylgesuche stellten beziehungsweise als Asylsuchende erfasst wurden und von dort via Deutschland in die Schweiz einreisten, dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - Polen für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist, dass Polen dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) am 15. Juli 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO), dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Polens an sich nicht bestreiten, aber geltend machen, dort nicht sicher zu sein, da ihren Eltern durch Personen aus dem Umfeld von Kadyrow entsprechende Drohungen übermittelt worden seien, dass sie in Polen an Leib und Leben gefährdet und mehrere Fälle bekannt seien, wo Tschetschenen auch im Ausland Anschläge durch Kadyrow-Schergen erlitten hätten, dass eine Gefährdung in Polen aufgrund der Nähe zur russischen Grenze und der Unfähigkeit der polnischen Behörden, den erforderlichen Schutz zu gewähren, besonders evident sei, dass Polen aber Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Polen würde sich im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht völkerrechtskonform durchführen, dass Polen entgegen den nicht substanziierten Beschwerdevorbringen grundsätzlich sicher im Sinne der FK ist und das Gebot des Non-Refoulements (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 6 und BVGE E-4104/2013 vom 24. Juli 2013 S. 10 f.), dass in der Rekurseingabe Argumente, welche in stichhaltiger Weise zu einer anderen als vom BFM vorgenommenen Einschätzung und damit zur Annahme einer relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden vor Ort führen würden, fehlen, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Polen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), weshalb für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht respektive bestand (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass allfällige gesundheitliche Probleme in Polen abgeklärt und behandelt werden könnten, dass somit auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Polen sprechen (vgl. BVGE 2011/9 E. 8), dass demnach auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung der Asylgesuche in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Polen der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: