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E-4094/2018

E-4094/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Schwester des Beschwerdeführers B._______ suchte am 5. September 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Ihr damaliger Ehemann und Schwager des Beschwerdeführers, C._______, suchte am 8. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) wurde dieser auf Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. B._______ beschuldigte ihn der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Tätlichkeit. Das von der Staatsanwaltschaft D._______ in Auftrag gegebene psychiatrische Gefährlichkeitsgutachten vom (...) betreffend C._______ kam zum Schluss, die Gefahr neuerlich gewalttätigen Verhaltens gegenüber den Mitgliedern seiner Familie inklusive sexuell gewalttätiger Handlungen gegenüber seiner Ehefrau seien als hoch einzustufen. Zudem sei die Ausführungsgefahr der von ihm ausgesprochenen Drohungen mittelgradig einzustufen. Aufgrund der von ihm weiterhin ausgehenden erheblichen Gefährdung wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts E._______ vom (...) die Sicherheitshaft bewilligt. Mit Verfügung vom 18. September 2012 stellte das SEM (damals Bundesamt für Migration BFM) fest, C._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist auf spätestens nach der Haftentlassung an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung, da angesichts der von C._______ ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege. Diese Verfügung erwuchs am 20. Oktober 2012 unangefochten in Rechtskraft. Am (...) wurde C._______ nach Afghanistan ausgeschafft. B. Mit Verfügung vom 20. September 2012 stellte das SEM (damals BFM) - aufgrund der Drohungen und der Gewalt, die von ihrem damaligen Ehemann ausgingen - fest, die Schwester des Beschwerdeführers, B._______ Sayed Schah (die nach der Scheidung durch das Bezirksgericht E._______ vom (...) [in Rechtskraft seit (...)] und erneuter Trauung vom (...) inzwischen den Familiennamen F._______ trägt), erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl. C. Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. September 2015 (an der die Asylgründe nicht erfragt wurden) führte er aus, er sei ethnischer (...). Bis zum (...) Lebensjahr habe er in der Stadt G._______ gelebt. Danach habe er (...) Jahre im Iran gewohnt. Er sei seither nie mehr in Afghanistan gewesen. Seine Mutter und seine vier Schwestern lebten in der Schweiz. Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt. D. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2015 bereits in Ungarn Asyl beantragt hatte. Die Vorinstanz ersuchte die ungarischen Behörden am 5. Oktober 2015 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden nahmen innert Frist zum Übernahmeersuchen nicht Stellung. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-7285/2015 vom 4. Juli 2017 eine dagegen erhobene Beschwerde aufgrund der Lage in Ungarn gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück. E. Mit Verfügung vom 12. April 2017 stellte das SEM - aufgrund der Gefahren, die von ihrem Ex-Schwager sowie dessen Familienangehörigen ausgingen - fest, die Schwester des Beschwerdeführers H._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl. F. Mit Verfügung vom 12. April 2017 stellte das SEM - aufgrund der Gefahren, die von ihrem Ex-Schwiegersohn beziehungsweise Ex-Schwager sowie dessen Familienangehörigen ausgingen - fest, die Mutter des Beschwerdeführers I._______ und seine Schwester J._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. G. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 stellte das SEM fest, die Schwester des Beschwerdeführers K._______, deren Ehemann sowie deren Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. Am 13. September 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es werde das nationale Asylverfahren durchgeführt. I. Anlässlich der Anhörung vom 3. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bis zum (...) Lebensjahr in G._______ zusammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern gelebt. Sein Vater sei gestorben als er (...) Jahre alt gewesen sei. Seine ältere Schwester B._______ sei als Minderjährige mit C._______, einem Mitglied der Taliban, zwangsverheiratet worden, der sie zusammen mit dessen Onkel misshandelt habe. Als Folge der Schläge habe sie namentlich ihr ungeborenes Kind verloren. Der Onkel habe enge Beziehungen zu einflussreichen Mitgliedern der Taliban in G._______ gepflegt und sei im Drogenhandel zwischen Afghanistan und dem Iran involviert. Im Jahr (...) sei er (der Beschwerdeführer) mit seiner Mutter, seinen vier Schwestern und C._______ nach L._______, Iran, gezogen. Sie hätten gehofft, vom gewalttätigen Onkel des Ehemanns Abstand zu gewinnen und, dass sich C._______ in einer neuen Umgebung besser gegenüber B._______ verhalte. Im Jahr (...) seien B._______ und C._______ in die Schweiz gereist. Aufgrund der Gewalttätigkeit, die von C._______ ausgegangen sei, sei in der Schweiz ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und er sei inhaftiert worden. Der Schwager habe ihn aus der Schweiz vom Gefängnis aus regelmässig kontaktiert und verlangt, dass er (der Beschwerdeführer) die gemeinsame Ausschaffung von ihm und B._______ mit den Kindern nach Afghanistan veranlassen solle. Der damalige Schwager habe gedroht, ihn und seine Familie zu töten, da B._______ seinen Namen und seine Ehre beschmutzt habe. Er (der Beschwerdeführer) sei in L._______ von Brüdern und Bekannten seines Schwagers mehrmals verprügelt worden. Der Onkel des Schwagers habe ihn ebenfalls bedroht und sein Haus sei eines Nachts von ungefähr acht Personen belagert worden. Als das Datum für die Ausschaffung seines Schwagers festgestanden habe, habe sich die Bedrohungslage im Iran zugespitzt, weshalb er in die Türkei ausgereist sei. Aufgrund eines Facebook-Eintrags hätten Angehörige seines Schwagers seinen neuen Aufenthaltsort lokalisiert und mittels Facebook-Foto nach ihm gesucht. Er habe erfolglos eine Anzeige bei der türkischen Polizei gemacht. Aus Angst vor weiteren Attacken durch Angehörige des Schwagers sei er schliesslich zu seiner Mutter und seinen Schwestern in die Schweiz geflüchtet. J. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 (eröffnet am 26. Juni 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. K. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage des Scheidungsurteils seiner Schwester B._______ vom (...), eines Arbeitsvertrags, einer Lohnabrechnung sowie einer Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm nach Eingang der Akten seiner Mutter und Geschwister Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung unter Ansetzung einer 30-tägigen Nachfrist zu gewähren. Die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Sache im Asyl- beziehungsweise Flüchtlingspunkt zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit - zusätzlich zur Unzumutbarkeit - des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. L. Mit Eingabe vom 14. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 14. August 2018 die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit den Beizugsdossiers bereits eingereicht, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. N. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2018 verzichtete die Vorinstanz auf weitere Ausführungen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. O. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 und 14. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer aktualisierte Honorarnoten zu den Akten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz sei nicht auf die Verbindungen des Ex-Schwagers zu den Taliban eingegangen. Sie sei anzuweisen, eine Botschaftsabklärung betreffend die Verbindungen des Ex-Schwagers und dessen Familienangehörigen zu den Taliban einzuholen. Zudem hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob der Ex-Schwager ihn vom Gefängnis aus angerufen und bedroht habe. Des Weiteren habe sie zwar die Akten seiner Familienmitglieder beigezogen, aber nicht weiter Bezug auf die Vorbringen der Mutter und der Schwestern genommen. Die Vorinstanz hat alle Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die Verbindungen des Ex-Schwagers und seiner Familienangehörigen zu den Taliban, die Telefondrohungen des Ex-Schwagers und die übrigen Einschüchterungen, als glaubhaft erachtet. Angesichts der Glaubhaftigkeit dieser Angaben hat die Vorinstanz zu Recht auf weitere Sachverhaltsabklärungen und Auseinandersetzungen mit den Vorbringen der Mutter und der Schwestern verzichtet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Begründung der Vorinstanz, weshalb die von ihm beschriebenen Vorfälle nicht eine gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erwarten liessen, äusserst dünn ausgefallen sei. Die Vorinstanz führt in ihrer Begründung aus, weshalb es aus ihrer Sicht keine Hinweise gebe, dass der Beschwerdeführer einer künftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die Begründung fiel zwar knapp, aber ausreichend aus. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung gelangt als der Beschwerdeführer, stellt keine mangelhafte Begründung dar. Zudem war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 6 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme seien nicht asylrelevant. So seien die Belästigungen im Iran und in der Türkei nicht asylrelevant, da es sich hierbei um Drittstaaten handle. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund durch die Familienmitglieder seines Ex-Schwagers verfolgt oder vom Staat nicht geschützt werde. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass ihm der von seiner Schwester begangene Ehebruch zugeschrieben werde und ihm aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung drohe. Im Übrigen würden die geschilderten Nachteile im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage und den damit einhergehenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht indessen zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und ihm unzutreffenderweise kein Asyl gewährt hat.

E. 7.2 Es gilt als erstellt, dass der Vater des Beschwerdeführers verstarb, als dieser (...) Jahre alt war und seine Frau, den Beschwerdeführer und dessen vier Schwestern hinterliess. Die damals minderjährige Schwester B._______ wurde in Afghanistan mit C._______ zwangsverheiratet, der sie zusammen mit seinem Onkel - der Beziehungen zu einflussreichen Mitgliedern der Taliban hat - misshandelte. Im Jahr (...) zog der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, seinen vier Schwestern und dem damaligen Ehemann von B._______ in den Iran. Im Jahr (...) reiste B._______ mit C._______ in die Schweiz, wo sie im selben Jahr um Asyl nachsuchten. Aufgrund der Gewalttätigkeit des Ehemannes wurde dieser am (...) auf Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ verhaftet. Die von ihm ausgehende Gefahr neuerlich gewalttätigen Verhaltens gegenüber Mitgliedern der Familie wurde als hoch eingestuft, woraufhin das Bezirksgericht E._______ dessen Sicherheitshaft bewilligte. Aus der Schweiz kontaktierte dieser den Beschwerdeführer im Iran und drohte ihm damit, ihn und seine Familie zu töten, da seine Schwester seinen Namen und seine Ehre beschmutzt habe. Im Iran wurde der Beschwerdeführer von Verwandten von C._______ bedroht, behelligt und tätlich angegriffen. Als der Termin der Ausschaffung von C._______ feststand, reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus, wo er durch Angehörige von C._______ dennoch lokalisiert und ebenfalls behelligt wurde. Am (...) wurde C._______ aus der Schweiz nach Afghanistan ausgeschafft. Hiernach wurde die Ehe zwischen ihm und B._______ in der Schweiz gerichtlich geschieden, woraufhin B._______ einen anderen Mann heiratete. Der Mutter des Beschwerdeführers sowie seinen drei Schwestern B._______, H._______ und J._______ wurde - aufgrund der Gefahr, die von C._______ ausgeht - in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. A, B, E und F).

E. 7.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise (aus dem Heimatstaat) im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat (oder Herkunftsstaat) in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Dabei ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann, ist doch eine solche Person nicht auf internationalen Schutz angewiesen.

E. 7.4 Obschon die vorgebrachten Behelligungen im Iran und in der Türkei stattgefunden haben, hat der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile zu befürchten. So hat C._______ - der sich inzwischen wieder in Afghanistan befindet - den Beschwerdeführer über die Landesgrenzen hinweg massiv bedroht und seinen Drohungen bereits mit Hilfe von Verwandten vor Ort Nachdruck verliehen. Diese Geschehnisse, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen konnte, trafen ihn gezielt. Auch stehen der Ausreisegrund und der Ausreisezeitpunkt aus dem Iran und dann aus der Türkei in einem sachlich und zeitlich kausalen Zusammenhang zueinander.

E. 7.5 Es bleibt zu prüfen, ob ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv bejaht werden kann und ob der Beschwerdeführer in Afghanistan seitens der Behörden Schutz vor allfälligen künftigen Übergriffen seines Ex-Schwagers und dessen Familienangehörigen erlangen könnte. Die Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers knüpft an die frauenspezifischen Probleme der Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann an; der Schwerpunkt der Verfolgung durch C._______ ist mithin ursprünglich gegen die Frauen der Familie gerichtet. Es kann jedoch aufgrund der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen (Tötung der gesamten Familie des Beschwerdeführers und Rache aufgrund beschmutzter Familienehre durch die Schwester des Beschwerdeführers) davon ausgegangen werden, dass es sich vorliegend (reflexweise) um eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Schwester B._______ handelt. Das Risiko, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ins Visier von seinem Ex-Schwager und dessen Familie zu geraten, ist in seinem Fall überdies als besonders hoch einzustufen, weil er innerhalb der Logik der Blutrache das einzige männliche Familienmitglied mit intakter Ehre ist. Die gegen die ganze Familie des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung ist in ihrem Kern zwar frauenspezifisch motiviert, das Gericht geht jedoch davon aus, dass die entsprechende, gemäss Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsmotivation auch betreffend die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile anzuerkennen ist. Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Gerichts von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden gegenüber der von einem privaten Dritten ausgehenden Bedrohung auch den Beschwerdeführer betreffend nicht ausgegangen werden. Gerade mit Bezug zu frauenspezifischer Verfolgung sind die afghanischen Behörden nicht schutzwillig (vgl. zum fehlenden Schutzwillen und zur fehlenden Schutzinfrastruktur bei frauenspezifischer Verfolgung in Afghanistan Referenzurteil des BVGer D-3501/2019 vom 21. August 2019 insb. E. 5.4.5). Im vorliegenden Fall trifft dies umso mehr zu, als es sich beim Ex-Schwager und insbesondere bei dessen Onkel um Personen mit einflussreichen Beziehungen zu den Taliban handelt. Damit ist ein objektiver Nachfluchtgrund zu bejahen.

E. 7.6 Schliesslich muss vorliegend eine innerstaatliche Schutzalternative ausgeschlossen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an einem anderen Ort in Afghanistan Schutz vor der drohenden Verfolgung durch seinen Ex-Schwager und dessen Familie erhalten könnte, insbesondere da diese ihn bereits bis in den Iran und in die Türkei verfolgt haben.

E. 7.7 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2018 aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Ausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind keine ersichtlich.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der aktualisierten Kostennote der Advokatur Kanonengasse vom 14. Mai 2018 wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'611.20 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 11.10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Spesen in Höhe von Fr. 23.-, was - auch wenn sich Rechtsanwalt Urs Ebnöther teilweise seiner Praktikantin MLaw Corinne Reber bediente - in Anbetracht des Obsiegens nicht zu beanstanden ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 3'611.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der Anspruch auf amtliches Honorar des als Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Verfügung vom 22. Juni 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'611.20 auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4094/2018 Urteil vom 13. Januar 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Schwester des Beschwerdeführers B._______ suchte am 5. September 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Ihr damaliger Ehemann und Schwager des Beschwerdeführers, C._______, suchte am 8. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) wurde dieser auf Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. B._______ beschuldigte ihn der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Tätlichkeit. Das von der Staatsanwaltschaft D._______ in Auftrag gegebene psychiatrische Gefährlichkeitsgutachten vom (...) betreffend C._______ kam zum Schluss, die Gefahr neuerlich gewalttätigen Verhaltens gegenüber den Mitgliedern seiner Familie inklusive sexuell gewalttätiger Handlungen gegenüber seiner Ehefrau seien als hoch einzustufen. Zudem sei die Ausführungsgefahr der von ihm ausgesprochenen Drohungen mittelgradig einzustufen. Aufgrund der von ihm weiterhin ausgehenden erheblichen Gefährdung wurde mit Verfügung des Bezirksgerichts E._______ vom (...) die Sicherheitshaft bewilligt. Mit Verfügung vom 18. September 2012 stellte das SEM (damals Bundesamt für Migration BFM) fest, C._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist auf spätestens nach der Haftentlassung an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung, da angesichts der von C._______ ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiege. Diese Verfügung erwuchs am 20. Oktober 2012 unangefochten in Rechtskraft. Am (...) wurde C._______ nach Afghanistan ausgeschafft. B. Mit Verfügung vom 20. September 2012 stellte das SEM (damals BFM) - aufgrund der Drohungen und der Gewalt, die von ihrem damaligen Ehemann ausgingen - fest, die Schwester des Beschwerdeführers, B._______ Sayed Schah (die nach der Scheidung durch das Bezirksgericht E._______ vom (...) [in Rechtskraft seit (...)] und erneuter Trauung vom (...) inzwischen den Familiennamen F._______ trägt), erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl. C. Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. September 2015 (an der die Asylgründe nicht erfragt wurden) führte er aus, er sei ethnischer (...). Bis zum (...) Lebensjahr habe er in der Stadt G._______ gelebt. Danach habe er (...) Jahre im Iran gewohnt. Er sei seither nie mehr in Afghanistan gewesen. Seine Mutter und seine vier Schwestern lebten in der Schweiz. Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt. D. Ein Abgleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2015 bereits in Ungarn Asyl beantragt hatte. Die Vorinstanz ersuchte die ungarischen Behörden am 5. Oktober 2015 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden nahmen innert Frist zum Übernahmeersuchen nicht Stellung. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil E-7285/2015 vom 4. Juli 2017 eine dagegen erhobene Beschwerde aufgrund der Lage in Ungarn gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück. E. Mit Verfügung vom 12. April 2017 stellte das SEM - aufgrund der Gefahren, die von ihrem Ex-Schwager sowie dessen Familienangehörigen ausgingen - fest, die Schwester des Beschwerdeführers H._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihr Asyl. F. Mit Verfügung vom 12. April 2017 stellte das SEM - aufgrund der Gefahren, die von ihrem Ex-Schwiegersohn beziehungsweise Ex-Schwager sowie dessen Familienangehörigen ausgingen - fest, die Mutter des Beschwerdeführers I._______ und seine Schwester J._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. G. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 stellte das SEM fest, die Schwester des Beschwerdeführers K._______, deren Ehemann sowie deren Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. Am 13. September 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es werde das nationale Asylverfahren durchgeführt. I. Anlässlich der Anhörung vom 3. Mai 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bis zum (...) Lebensjahr in G._______ zusammen mit seiner Mutter und seinen Schwestern gelebt. Sein Vater sei gestorben als er (...) Jahre alt gewesen sei. Seine ältere Schwester B._______ sei als Minderjährige mit C._______, einem Mitglied der Taliban, zwangsverheiratet worden, der sie zusammen mit dessen Onkel misshandelt habe. Als Folge der Schläge habe sie namentlich ihr ungeborenes Kind verloren. Der Onkel habe enge Beziehungen zu einflussreichen Mitgliedern der Taliban in G._______ gepflegt und sei im Drogenhandel zwischen Afghanistan und dem Iran involviert. Im Jahr (...) sei er (der Beschwerdeführer) mit seiner Mutter, seinen vier Schwestern und C._______ nach L._______, Iran, gezogen. Sie hätten gehofft, vom gewalttätigen Onkel des Ehemanns Abstand zu gewinnen und, dass sich C._______ in einer neuen Umgebung besser gegenüber B._______ verhalte. Im Jahr (...) seien B._______ und C._______ in die Schweiz gereist. Aufgrund der Gewalttätigkeit, die von C._______ ausgegangen sei, sei in der Schweiz ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und er sei inhaftiert worden. Der Schwager habe ihn aus der Schweiz vom Gefängnis aus regelmässig kontaktiert und verlangt, dass er (der Beschwerdeführer) die gemeinsame Ausschaffung von ihm und B._______ mit den Kindern nach Afghanistan veranlassen solle. Der damalige Schwager habe gedroht, ihn und seine Familie zu töten, da B._______ seinen Namen und seine Ehre beschmutzt habe. Er (der Beschwerdeführer) sei in L._______ von Brüdern und Bekannten seines Schwagers mehrmals verprügelt worden. Der Onkel des Schwagers habe ihn ebenfalls bedroht und sein Haus sei eines Nachts von ungefähr acht Personen belagert worden. Als das Datum für die Ausschaffung seines Schwagers festgestanden habe, habe sich die Bedrohungslage im Iran zugespitzt, weshalb er in die Türkei ausgereist sei. Aufgrund eines Facebook-Eintrags hätten Angehörige seines Schwagers seinen neuen Aufenthaltsort lokalisiert und mittels Facebook-Foto nach ihm gesucht. Er habe erfolglos eine Anzeige bei der türkischen Polizei gemacht. Aus Angst vor weiteren Attacken durch Angehörige des Schwagers sei er schliesslich zu seiner Mutter und seinen Schwestern in die Schweiz geflüchtet. J. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 (eröffnet am 26. Juni 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. K. Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage des Scheidungsurteils seiner Schwester B._______ vom (...), eines Arbeitsvertrags, einer Lohnabrechnung sowie einer Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm nach Eingang der Akten seiner Mutter und Geschwister Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung unter Ansetzung einer 30-tägigen Nachfrist zu gewähren. Die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Sache im Asyl- beziehungsweise Flüchtlingspunkt zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit - zusätzlich zur Unzumutbarkeit - des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. L. Mit Eingabe vom 14. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 14. August 2018 die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit den Beizugsdossiers bereits eingereicht, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. N. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2018 verzichtete die Vorinstanz auf weitere Ausführungen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 13. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. O. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 und 14. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer aktualisierte Honorarnoten zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz sei nicht auf die Verbindungen des Ex-Schwagers zu den Taliban eingegangen. Sie sei anzuweisen, eine Botschaftsabklärung betreffend die Verbindungen des Ex-Schwagers und dessen Familienangehörigen zu den Taliban einzuholen. Zudem hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob der Ex-Schwager ihn vom Gefängnis aus angerufen und bedroht habe. Des Weiteren habe sie zwar die Akten seiner Familienmitglieder beigezogen, aber nicht weiter Bezug auf die Vorbringen der Mutter und der Schwestern genommen. Die Vorinstanz hat alle Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die Verbindungen des Ex-Schwagers und seiner Familienangehörigen zu den Taliban, die Telefondrohungen des Ex-Schwagers und die übrigen Einschüchterungen, als glaubhaft erachtet. Angesichts der Glaubhaftigkeit dieser Angaben hat die Vorinstanz zu Recht auf weitere Sachverhaltsabklärungen und Auseinandersetzungen mit den Vorbringen der Mutter und der Schwestern verzichtet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. 4.4 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Begründung der Vorinstanz, weshalb die von ihm beschriebenen Vorfälle nicht eine gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erwarten liessen, äusserst dünn ausgefallen sei. Die Vorinstanz führt in ihrer Begründung aus, weshalb es aus ihrer Sicht keine Hinweise gebe, dass der Beschwerdeführer einer künftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Die Begründung fiel zwar knapp, aber ausreichend aus. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Einschätzung gelangt als der Beschwerdeführer, stellt keine mangelhafte Begründung dar. Zudem war der Beschwerdeführer in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme seien nicht asylrelevant. So seien die Belästigungen im Iran und in der Türkei nicht asylrelevant, da es sich hierbei um Drittstaaten handle. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund durch die Familienmitglieder seines Ex-Schwagers verfolgt oder vom Staat nicht geschützt werde. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass ihm der von seiner Schwester begangene Ehebruch zugeschrieben werde und ihm aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung drohe. Im Übrigen würden die geschilderten Nachteile im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage und den damit einhergehenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht indessen zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und ihm unzutreffenderweise kein Asyl gewährt hat. 7.2 Es gilt als erstellt, dass der Vater des Beschwerdeführers verstarb, als dieser (...) Jahre alt war und seine Frau, den Beschwerdeführer und dessen vier Schwestern hinterliess. Die damals minderjährige Schwester B._______ wurde in Afghanistan mit C._______ zwangsverheiratet, der sie zusammen mit seinem Onkel - der Beziehungen zu einflussreichen Mitgliedern der Taliban hat - misshandelte. Im Jahr (...) zog der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, seinen vier Schwestern und dem damaligen Ehemann von B._______ in den Iran. Im Jahr (...) reiste B._______ mit C._______ in die Schweiz, wo sie im selben Jahr um Asyl nachsuchten. Aufgrund der Gewalttätigkeit des Ehemannes wurde dieser am (...) auf Antrag der Staatsanwaltschaft D._______ verhaftet. Die von ihm ausgehende Gefahr neuerlich gewalttätigen Verhaltens gegenüber Mitgliedern der Familie wurde als hoch eingestuft, woraufhin das Bezirksgericht E._______ dessen Sicherheitshaft bewilligte. Aus der Schweiz kontaktierte dieser den Beschwerdeführer im Iran und drohte ihm damit, ihn und seine Familie zu töten, da seine Schwester seinen Namen und seine Ehre beschmutzt habe. Im Iran wurde der Beschwerdeführer von Verwandten von C._______ bedroht, behelligt und tätlich angegriffen. Als der Termin der Ausschaffung von C._______ feststand, reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus, wo er durch Angehörige von C._______ dennoch lokalisiert und ebenfalls behelligt wurde. Am (...) wurde C._______ aus der Schweiz nach Afghanistan ausgeschafft. Hiernach wurde die Ehe zwischen ihm und B._______ in der Schweiz gerichtlich geschieden, woraufhin B._______ einen anderen Mann heiratete. Der Mutter des Beschwerdeführers sowie seinen drei Schwestern B._______, H._______ und J._______ wurde - aufgrund der Gefahr, die von C._______ ausgeht - in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. A, B, E und F). 7.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise (aus dem Heimatstaat) im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat (oder Herkunftsstaat) in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Dabei ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann, ist doch eine solche Person nicht auf internationalen Schutz angewiesen. 7.4 Obschon die vorgebrachten Behelligungen im Iran und in der Türkei stattgefunden haben, hat der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat ernsthafte Nachteile zu befürchten. So hat C._______ - der sich inzwischen wieder in Afghanistan befindet - den Beschwerdeführer über die Landesgrenzen hinweg massiv bedroht und seinen Drohungen bereits mit Hilfe von Verwandten vor Ort Nachdruck verliehen. Diese Geschehnisse, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen konnte, trafen ihn gezielt. Auch stehen der Ausreisegrund und der Ausreisezeitpunkt aus dem Iran und dann aus der Türkei in einem sachlich und zeitlich kausalen Zusammenhang zueinander. 7.5 Es bleibt zu prüfen, ob ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv bejaht werden kann und ob der Beschwerdeführer in Afghanistan seitens der Behörden Schutz vor allfälligen künftigen Übergriffen seines Ex-Schwagers und dessen Familienangehörigen erlangen könnte. Die Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers knüpft an die frauenspezifischen Probleme der Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann an; der Schwerpunkt der Verfolgung durch C._______ ist mithin ursprünglich gegen die Frauen der Familie gerichtet. Es kann jedoch aufgrund der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen (Tötung der gesamten Familie des Beschwerdeführers und Rache aufgrund beschmutzter Familienehre durch die Schwester des Beschwerdeführers) davon ausgegangen werden, dass es sich vorliegend (reflexweise) um eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Schwester B._______ handelt. Das Risiko, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ins Visier von seinem Ex-Schwager und dessen Familie zu geraten, ist in seinem Fall überdies als besonders hoch einzustufen, weil er innerhalb der Logik der Blutrache das einzige männliche Familienmitglied mit intakter Ehre ist. Die gegen die ganze Familie des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung ist in ihrem Kern zwar frauenspezifisch motiviert, das Gericht geht jedoch davon aus, dass die entsprechende, gemäss Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsmotivation auch betreffend die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile anzuerkennen ist. Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Gerichts von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden gegenüber der von einem privaten Dritten ausgehenden Bedrohung auch den Beschwerdeführer betreffend nicht ausgegangen werden. Gerade mit Bezug zu frauenspezifischer Verfolgung sind die afghanischen Behörden nicht schutzwillig (vgl. zum fehlenden Schutzwillen und zur fehlenden Schutzinfrastruktur bei frauenspezifischer Verfolgung in Afghanistan Referenzurteil des BVGer D-3501/2019 vom 21. August 2019 insb. E. 5.4.5). Im vorliegenden Fall trifft dies umso mehr zu, als es sich beim Ex-Schwager und insbesondere bei dessen Onkel um Personen mit einflussreichen Beziehungen zu den Taliban handelt. Damit ist ein objektiver Nachfluchtgrund zu bejahen. 7.6 Schliesslich muss vorliegend eine innerstaatliche Schutzalternative ausgeschlossen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an einem anderen Ort in Afghanistan Schutz vor der drohenden Verfolgung durch seinen Ex-Schwager und dessen Familie erhalten könnte, insbesondere da diese ihn bereits bis in den Iran und in die Türkei verfolgt haben. 7.7 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2018 aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Ausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind keine ersichtlich. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 20. August 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der aktualisierten Kostennote der Advokatur Kanonengasse vom 14. Mai 2018 wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 3'611.20 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 11.10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Spesen in Höhe von Fr. 23.-, was - auch wenn sich Rechtsanwalt Urs Ebnöther teilweise seiner Praktikantin MLaw Corinne Reber bediente - in Anbetracht des Obsiegens nicht zu beanstanden ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt Fr. 3'611.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Der Anspruch auf amtliches Honorar des als Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Verfügung vom 22. Juni 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'611.20 auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Michal Koebel Versand: