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E-4055/2019

E-4055/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-20 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 11. Juli 2019 auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchte am 12. Juli 2019 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Juli 2019 und der Anhörung vom 26. Juli 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, iranischer Staatsbürger zu sein und von der Geburt bis zur Ausreise in B._______ gewohnt zu haben. Er sei Tischler. Vor ungefähr drei Jahren habe er sich einer spirituellen Gruppe namens "(...)" angeschlossen und Meditationskurse belegt. Das Ziel der Gruppe sei, sich über die Religionen, die Götter und über sich selber besser zu informieren. Zu dieser Gruppe sei er über Freunde aus der Nachbarschaft, unter anderem einem Freund aus seiner Kindheit namens C._______, gelangt. Der Unterricht habe im Keller eines Privathauses bei einem Ehepaar stattgefunden. Mit ihm hätten ungefähr zehn weitere Personen den Unterricht besucht. Nach etwa ein bis eineinhalb Jahren Unterricht habe er erfahren, dass die Gruppe von den Behörden nicht erlaubt und der Anführer D._______ seit acht oder neun Jahren inhaftiert sei. Ende Februar 2019 habe er eine Master-Ausbildung absolviert, sodass er berechtigt sei, selber zu unterrichten. Ende April 2019 sei der Gruppenleiter (Master) und ungefähr zweieinhalb Monate später das Ehepaar, in dessen Haus der Unterricht stattgefunden habe, verhaftet worden. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er am 14. Juni 2019 legal mit seinem Reisepass vom Iran in die Türkei gereist und habe sich dort zehn bis zwölf Tage aufgehalten. Er habe die Türkei legal auf dem Flugweg verlassen. Zur Weiterreise habe er einen gefälschten Pass von einem Schlepper erhalten. Mit diesem sei er in Ruanda und vier Tage später mit dem Bus in Tansania eingereist. Nach viertägigem Aufenthalt sei er auf dem Flugweg in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte er seinen iranischen Reisepass im Original, eine tschechische Identitätskarte im Original und einen tschechischen Reisepass im Original ein. Von der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei Zürich wurde der iranische Reisepass als authentisch, die tschechische Identitätskarte und der tschechische Reisepass wurden als Totalfälschungen befunden. C. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Stellungnahme vom 2. August 2019 machte er geltend, seine Aussagen zur "(...)"-Gruppe in Bezug auf deren Inhalte, die Illegalität, den Ort und den Zeitpunkt der Treffen sowie seine Angaben zum Kontakt zu den anderen Mitgliedern nach der Verhaftung des Masters seien glaubhaft. Er werde vier Kursdiplome im Original, zwei Gruppenausweise im Original sowie seine iranische Identitätskarte im Original einreichen. Eine Versandbestätigung belege, dass die Originale verschickt worden seien. Der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und unrichtig gewürdigt. Indem die Vorinstanz die Beweismittel im Original nicht abgewartet habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer reichte eine Versandbestätigung vom 29. Juli 2019 in Kopie sowie Kopien der oben genannten Dokumente (mit Ausnahme einer Kopie seiner iranischen Identitätskarte) ein. D. Mit Schreiben vom 2. August 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) im Original, zwei Ausweise der "(...)"-Gruppe im Original sowie vier Kursdiplome der "(...)"-Gruppe im Original ein. E. Mit Verfügung vom 5. August 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug. F. Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, ihm sei als vorsorgliche Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn einem Bundeszentrum zuzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Einreisebewilligung) gegenstandslos geworden.

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts damit, die Befragung und Anhörung seien zu kurz gewesen, um detaillierte Angaben machen zu können. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Vorbringen befragt und es wurde ihm durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben, detaillierte Ausführungen zu machen. Auch ist weder aus der Befragung noch der Anhörung ersichtlich, dass er aufgefordert worden wäre, sich kürzer zu fassen. Im Übrigen erklärte er am Ende der Anhörung, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei. Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist somit nicht gegeben.

E. 4.5 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Vorinstanz sei es nicht möglich gewesen, in der kurzen Zeit die Originale der Beweismittel zu übersetzen und genau zu prüfen. Aus den Beweismitteln und Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass diese als Beleg für seine Teilnahme an der "(...)"-Gruppe dienen. Eine wörtliche Übersetzung ist nicht nötig, zumal die Vorinstanz die Beweismittel entsprechend gewürdigt und die Teilnahme an der "(...)"-Gruppe unter Vorbehalt als glaubhaft eingestuft hat. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Um eine Verfolgung durch die iranischen Behörden einschätzen zu können, hätte sich die die Vorinstanz mit der "(...)"-Gruppe auseinandersetzen müssen. Dies habe sie unterlassen. Die Vorinstanz nannte in ihrem Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers genügend abgehandelt und diesem war es möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine eingehende Auseinandersetzung mit einem allfälligen Verfolgungsrisiko ist nicht nötig, wenn seine Vorbringen dazu ohnehin unglaubhaft sind. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, sie schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer an einem Meditationskurs teilgenommen habe. Jedoch sei seine Darstellung einer Verfolgung durch die iranischen Behörden aufgrund seiner Teilnahme an dem von ihm erwähnten Kurs nicht glaubhaft. Es sei ihm nicht möglich gewesen, konkret und detailliert zu erklären, wie er zu der Gruppe gestossen sei, welches die Kursinhalte gewesen seien, inwiefern die Gruppe mit dem Sufismus zu tun gehabt habe und weshalb die Behörden erst drei Jahre nach der Gründung der Gruppe aktiv geworden sei. Nicht nachvollziehbar sei weiter, dass er erst nach einem Jahr vom illegalen Bestehen der Gruppe Kenntnis erhalten haben soll. Seine Aussagen hinsichtlich der Verhaftung des Gruppenleiters (Masters) und des Ehepaares seien unglaubhaft. Weiter gäbe es Ungereimtheiten in seinen Aussagen hinsichtlich des Kontakts zu den Mitgliedern der Gruppe nach der Festnahme des Masters sowie der durch ihn getroffenen Sicherheitsmassnahmen, um einer staatlichen Verfolgung zu entgehen. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. August 2019 sei anzufügen, die in Aussicht gestellten Originalbeweismittel würden nicht die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen beweisen, sondern lediglich die Teilnahme an den Kursen. Ferner sei erstaunlich, dass eine angeblich illegale Ausbildung mit Diplomen und Ausweisen bescheinigt werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt nicht richtig abgeklärt worden sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach der Verhaftung des Masters Sicherheitsmassnahmen getroffen, indem er nicht mehr via Telegramm App kommuniziert und sich versteckt habe. Den Kontakt habe er nur noch zu C._______ und dem Ehepaar aufrechterhalten. Er habe erfahren, dass das Ehepaar nach ihrer Verhaftung die Namen der Mitglieder der Gruppe preisgegeben habe, weshalb er unverzüglich seine Flucht organisiert habe und aus dem Iran ausgereist sei. Es sei nicht an ihm zu erklären, weshalb die Behörden erst drei Jahre nach der Gründung der Gruppe aktiv geworden seien. Die Gruppe hinterfrage alle Religionen und habe eine eigene Glaubensrichtung; deshalb sei sie im Visier der Behörden. Er sei zu Hause mehrmals gesucht worden. Es sei klar, dass er bei einer Einreise in den Iran am Flughafen sofort festgenommen werden würde.

E. 7 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Meditationskurs nicht auszuschliessen ist. Seine Verfolgungsvorbringen genügen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit jedoch nicht. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Beschwerdeführer äusserte sich sehr widersprüchlich zu den von ihm getroffenen Sicherheitsmassnahmen, um einer Verfolgung durch die iranischen Behörden zu entgehen. So gab er anlässlich der Anhörung zunächst an, alle Mitglieder der Gruppe hätten sich nach der Festnahme des Masters sofort dazu entschieden, keinen Kontakt mehr miteinander zu pflegen. Bereits kurz später widerspricht er sich und erklärte hingegen, er habe weiterhin den Kontakt zu C._______ und zum Ehepaar gepflegt. Anschliessend führte er aus, er habe weiterhin Kontakt zu allen Mitgliedern der Gruppe gehabt. Weiter überzeugen seine Aussagen nicht, er habe nach der Verhaftung des Masters nicht mehr über die Telegramm App kommuniziert, da die iranischen Behörden diese sowie auch Handys kontrollieren würden. Hätte er tatsächlich Angst vor einer staatlichen Verfolgung gehabt, hätte er es auch unterlassen, auf dem Festnetz des Ehepaares weiterhin anzurufen. In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer zudem, die iranischen Behörden würden die "(...)"-Gruppe als Feinde des islamischen Glaubens betrachten. Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, weshalb die Gruppe die Ausbildung mit Diplomen und Ausweisen bescheinigt, welche bei allfälligen Transporten im öffentlichen Rahmen oder bei Hausdurchsuchungen leicht entdeckt werden könnten. Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angeblich als Feind der iranischen Behörden betrachtet worden ist, - zumal nach dem behaupteten Verrat durch das verhaftete Ehepaar - ohne Probleme mit seinem iranischen Reisepass aus dem Iran ausreisen konnte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.

E. 7.1 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat eine langjährige Erfahrung als Tischler. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr wieder eine Arbeitsstelle finden wird. Zudem verfügt er mit seinen Schwestern, seinen Tanten und seinem Onkel über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Iran, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4055/2019 Urteil vom 20. August 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. August 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 11. Juli 2019 auf dem Luftweg nach Zürich und ersuchte am 12. Juli 2019 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Juli 2019 und der Anhörung vom 26. Juli 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, iranischer Staatsbürger zu sein und von der Geburt bis zur Ausreise in B._______ gewohnt zu haben. Er sei Tischler. Vor ungefähr drei Jahren habe er sich einer spirituellen Gruppe namens "(...)" angeschlossen und Meditationskurse belegt. Das Ziel der Gruppe sei, sich über die Religionen, die Götter und über sich selber besser zu informieren. Zu dieser Gruppe sei er über Freunde aus der Nachbarschaft, unter anderem einem Freund aus seiner Kindheit namens C._______, gelangt. Der Unterricht habe im Keller eines Privathauses bei einem Ehepaar stattgefunden. Mit ihm hätten ungefähr zehn weitere Personen den Unterricht besucht. Nach etwa ein bis eineinhalb Jahren Unterricht habe er erfahren, dass die Gruppe von den Behörden nicht erlaubt und der Anführer D._______ seit acht oder neun Jahren inhaftiert sei. Ende Februar 2019 habe er eine Master-Ausbildung absolviert, sodass er berechtigt sei, selber zu unterrichten. Ende April 2019 sei der Gruppenleiter (Master) und ungefähr zweieinhalb Monate später das Ehepaar, in dessen Haus der Unterricht stattgefunden habe, verhaftet worden. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er am 14. Juni 2019 legal mit seinem Reisepass vom Iran in die Türkei gereist und habe sich dort zehn bis zwölf Tage aufgehalten. Er habe die Türkei legal auf dem Flugweg verlassen. Zur Weiterreise habe er einen gefälschten Pass von einem Schlepper erhalten. Mit diesem sei er in Ruanda und vier Tage später mit dem Bus in Tansania eingereist. Nach viertägigem Aufenthalt sei er auf dem Flugweg in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte er seinen iranischen Reisepass im Original, eine tschechische Identitätskarte im Original und einen tschechischen Reisepass im Original ein. Von der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei Zürich wurde der iranische Reisepass als authentisch, die tschechische Identitätskarte und der tschechische Reisepass wurden als Totalfälschungen befunden. C. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Stellungnahme vom 2. August 2019 machte er geltend, seine Aussagen zur "(...)"-Gruppe in Bezug auf deren Inhalte, die Illegalität, den Ort und den Zeitpunkt der Treffen sowie seine Angaben zum Kontakt zu den anderen Mitgliedern nach der Verhaftung des Masters seien glaubhaft. Er werde vier Kursdiplome im Original, zwei Gruppenausweise im Original sowie seine iranische Identitätskarte im Original einreichen. Eine Versandbestätigung belege, dass die Originale verschickt worden seien. Der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und unrichtig gewürdigt. Indem die Vorinstanz die Beweismittel im Original nicht abgewartet habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer reichte eine Versandbestätigung vom 29. Juli 2019 in Kopie sowie Kopien der oben genannten Dokumente (mit Ausnahme einer Kopie seiner iranischen Identitätskarte) ein. D. Mit Schreiben vom 2. August 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) im Original, zwei Ausweise der "(...)"-Gruppe im Original sowie vier Kursdiplome der "(...)"-Gruppe im Original ein. E. Mit Verfügung vom 5. August 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug. F. Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, ihm sei als vorsorgliche Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn einem Bundeszentrum zuzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (Einreisebewilligung) gegenstandslos geworden. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts damit, die Befragung und Anhörung seien zu kurz gewesen, um detaillierte Angaben machen zu können. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Vorbringen befragt und es wurde ihm durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben, detaillierte Ausführungen zu machen. Auch ist weder aus der Befragung noch der Anhörung ersichtlich, dass er aufgefordert worden wäre, sich kürzer zu fassen. Im Übrigen erklärte er am Ende der Anhörung, er habe alles sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei. Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist somit nicht gegeben. 4.5 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Vorinstanz sei es nicht möglich gewesen, in der kurzen Zeit die Originale der Beweismittel zu übersetzen und genau zu prüfen. Aus den Beweismitteln und Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass diese als Beleg für seine Teilnahme an der "(...)"-Gruppe dienen. Eine wörtliche Übersetzung ist nicht nötig, zumal die Vorinstanz die Beweismittel entsprechend gewürdigt und die Teilnahme an der "(...)"-Gruppe unter Vorbehalt als glaubhaft eingestuft hat. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt. 4.6 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Um eine Verfolgung durch die iranischen Behörden einschätzen zu können, hätte sich die die Vorinstanz mit der "(...)"-Gruppe auseinandersetzen müssen. Dies habe sie unterlassen. Die Vorinstanz nannte in ihrem Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers genügend abgehandelt und diesem war es möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine eingehende Auseinandersetzung mit einem allfälligen Verfolgungsrisiko ist nicht nötig, wenn seine Vorbringen dazu ohnehin unglaubhaft sind. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, sie schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer an einem Meditationskurs teilgenommen habe. Jedoch sei seine Darstellung einer Verfolgung durch die iranischen Behörden aufgrund seiner Teilnahme an dem von ihm erwähnten Kurs nicht glaubhaft. Es sei ihm nicht möglich gewesen, konkret und detailliert zu erklären, wie er zu der Gruppe gestossen sei, welches die Kursinhalte gewesen seien, inwiefern die Gruppe mit dem Sufismus zu tun gehabt habe und weshalb die Behörden erst drei Jahre nach der Gründung der Gruppe aktiv geworden sei. Nicht nachvollziehbar sei weiter, dass er erst nach einem Jahr vom illegalen Bestehen der Gruppe Kenntnis erhalten haben soll. Seine Aussagen hinsichtlich der Verhaftung des Gruppenleiters (Masters) und des Ehepaares seien unglaubhaft. Weiter gäbe es Ungereimtheiten in seinen Aussagen hinsichtlich des Kontakts zu den Mitgliedern der Gruppe nach der Festnahme des Masters sowie der durch ihn getroffenen Sicherheitsmassnahmen, um einer staatlichen Verfolgung zu entgehen. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. August 2019 sei anzufügen, die in Aussicht gestellten Originalbeweismittel würden nicht die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen beweisen, sondern lediglich die Teilnahme an den Kursen. Ferner sei erstaunlich, dass eine angeblich illegale Ausbildung mit Diplomen und Ausweisen bescheinigt werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt nicht richtig abgeklärt worden sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach der Verhaftung des Masters Sicherheitsmassnahmen getroffen, indem er nicht mehr via Telegramm App kommuniziert und sich versteckt habe. Den Kontakt habe er nur noch zu C._______ und dem Ehepaar aufrechterhalten. Er habe erfahren, dass das Ehepaar nach ihrer Verhaftung die Namen der Mitglieder der Gruppe preisgegeben habe, weshalb er unverzüglich seine Flucht organisiert habe und aus dem Iran ausgereist sei. Es sei nicht an ihm zu erklären, weshalb die Behörden erst drei Jahre nach der Gründung der Gruppe aktiv geworden seien. Die Gruppe hinterfrage alle Religionen und habe eine eigene Glaubensrichtung; deshalb sei sie im Visier der Behörden. Er sei zu Hause mehrmals gesucht worden. Es sei klar, dass er bei einer Einreise in den Iran am Flughafen sofort festgenommen werden würde. 7. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Meditationskurs nicht auszuschliessen ist. Seine Verfolgungsvorbringen genügen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit jedoch nicht. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Beschwerdeführer äusserte sich sehr widersprüchlich zu den von ihm getroffenen Sicherheitsmassnahmen, um einer Verfolgung durch die iranischen Behörden zu entgehen. So gab er anlässlich der Anhörung zunächst an, alle Mitglieder der Gruppe hätten sich nach der Festnahme des Masters sofort dazu entschieden, keinen Kontakt mehr miteinander zu pflegen. Bereits kurz später widerspricht er sich und erklärte hingegen, er habe weiterhin den Kontakt zu C._______ und zum Ehepaar gepflegt. Anschliessend führte er aus, er habe weiterhin Kontakt zu allen Mitgliedern der Gruppe gehabt. Weiter überzeugen seine Aussagen nicht, er habe nach der Verhaftung des Masters nicht mehr über die Telegramm App kommuniziert, da die iranischen Behörden diese sowie auch Handys kontrollieren würden. Hätte er tatsächlich Angst vor einer staatlichen Verfolgung gehabt, hätte er es auch unterlassen, auf dem Festnetz des Ehepaares weiterhin anzurufen. In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer zudem, die iranischen Behörden würden die "(...)"-Gruppe als Feinde des islamischen Glaubens betrachten. Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, weshalb die Gruppe die Ausbildung mit Diplomen und Ausweisen bescheinigt, welche bei allfälligen Transporten im öffentlichen Rahmen oder bei Hausdurchsuchungen leicht entdeckt werden könnten. Nicht nachvollziehbar ist weiter, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angeblich als Feind der iranischen Behörden betrachtet worden ist, - zumal nach dem behaupteten Verrat durch das verhaftete Ehepaar - ohne Probleme mit seinem iranischen Reisepass aus dem Iran ausreisen konnte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 7.1 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat eine langjährige Erfahrung als Tischler. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr wieder eine Arbeitsstelle finden wird. Zudem verfügt er mit seinen Schwestern, seinen Tanten und seinem Onkel über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Iran, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener