opencaselaw.ch

E-4046/2019

E-4046/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge im (...) 2016. Von B._______ aus sei er über Erbil illegal in die Türkei gereist. Mit Hilfe eines Schleppers sei er über Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 29. Mai 2016 in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. B. Am 13. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 3. Oktober 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Ein Onkel mütterlicherseits namens D._______ habe seine Eltern umgebracht, als er etwa fünf Jahre alt gewesen sei. Er sei danach mit seinem Bruder und den beiden Schwestern bei seinen Grosseltern aufgewachsen, wo auch der Onkel D._______ gewohnt habe. Die Lebensumstände seien schwierig gewesen. Er habe die Schule nur bis zur fünften Klasse besuchen können, da sein Onkel von ihm verlangt habe, dass er arbeite. Er sei daraufhin ab dem Jahr 2003 während etwa sieben Jahren als (...) tätig gewesen. Ab dem Jahr 2011 habe er mit seinem Bruder und dessen Ehefrau zusammengelebt. Etwa im Jahr 2012 habe er begonnen, in einem (...)geschäft zu arbeiten, später habe er auch in einer (...) gearbeitet. In dem (...)geschäft habe er Ende 2012 einen Mann christlichen Glaubens kennengelernt, mit welchem er eine Beziehung eingegangen sei. Dieser sei Ende 2013 bei einem Bombenanschlag gestorben. Nur der Chef des (...)geschäfts habe von seiner Homosexualität gewusst. Sein Onkel habe es jedoch ebenfalls vermutet und dies nicht gebilligt. Deshalb hätten die Grosseltern und der Onkel von ihm verlangt, dass er die Tochter von D._______ heirate. Er sei auch geschlagen worden und die Beziehung zu seinem Onkel sei insgesamt sehr schwierig gewesen. Da er nicht habe heiraten wollen und homosexuell sei, habe er schliesslich im (...) 2016 den Irak verlassen. Zudem sei er kurz vor seiner Ausreise von Mitgliedern der Partei beziehungsweise Miliz Al Asa'eb aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, was er abgelehnt habe. Der Onkel sei inzwischen Mitglied der Partei Al Asa'eb. Nach seiner Ausreise habe der Onkel seinen Bruder unter Drohungen aufgefordert, dafür zu sorgen, dass er (der Beschwerdeführer) zurückkomme. Der Beschwerdeführer reichte seinen irakischen Pass und seine Identitätskarte, beide im Original, einen irakischen Wahlausweis im Original, Todesbescheinigungen seiner Eltern in Kopie, eine irakische Lebensmittelkarte und einen Ausweis seines Bruders in Kopie ein. Daneben reichte er einen Sprechstundenbericht der Universitätsklinik E._______ vom 21. Juni 2017, aus welchem (...)probleme hervorgehen, und ein ärztliches Zeugnis eines Psychotherapeuten vom 25. Oktober 2017 zu den Akten. In dem ärztlichen Zeugnis wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit etwa Mai 2016 in psychotherapeutischer Behandlung sei. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 - eröffnet am 12. Juli 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. D. Mit Beschwerde vom 12. August 2019 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Am 13. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Verfügung vom 15. August 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, zumal er ohnehin über den Status der vorläufigen Aufnahme verfüge. G. Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setze Frau MLaw Sonja Comte als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2019 hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. I. Mit Replik vom 10. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen und deren Asylrelevanz fest. J. Am 12. November 2019 ersuchte die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Sonja Comte um Entlassung aus ihrem Mandat, da sie ihre Arbeit bei der Caritas Schweiz niederlegen werde. Unter Beilegung einer Vollmacht ersuchte Frau MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2019 entliess die Instruktionsrichterin Frau MLaw Sonja Comte aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin und Frau MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, wurde antragsgemäss als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1.1, 2010/28 E. 3.3.1.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5, jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.4 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihres Verhaltens danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe, vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 3.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich aus der geltend gemachten Tötung seiner Eltern und den späteren schwierigen Lebensumständen keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ableiten lasse. Er habe vorgebracht, dass er von seiner Verwandtschaft geschlagen worden sei. Diese Umstände würden jedoch in ihrer Art und Intensität keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Zu den Umständen des Todes seiner Eltern habe er nichts Genaues berichten können und habe infolge der Tötung seiner Eltern auch keine Gefährdung seiner Person erwähnt. In Bezug auf seine Homosexualität sei festzustellen, dass seinen Ausführungen keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach ihm deswegen asylrelevante Massnahmen gedroht hätten. Sein Chef im (...)geschäft habe als Einziger von seiner Homosexualität gewusst. Der Onkel D._______ habe es gemäss seinen Aussagen wohl vermutet. Ernsthafte Probleme habe er deswegen jedoch nicht geltend gemacht. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr in den Irak ernsthafte, asylrelevante Nachteile drohen würden. Das Vorbringen, er habe seine Homosexualität im Irak nicht öffentlich leben können, sei auf die allgemeinen sozialen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat zurückzuführen und stelle keine gezielte und intensive Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG dar. Auch seinen Aussagen, der Onkel habe ihn mit seiner Tochter verheiraten wollen und er befürchte aufgrund seiner Weigerung Nachteile, liessen sich keine hinreichenden Indizien für eine asylrelevante Verfolgung entnehmen. Er sei möglicherweise unter einem sozialen Druck gestanden, substantiierte Angaben zu allfälligen ernsthaften Konsequenzen seien indessen ausgeblieben. Ferner habe er vorgebracht, dass Milizen ihn hätten rekrutieren wollen. Er habe aufgrund seiner Weigerung, sich einer Miliz anzuschliessen, jedoch keine asylrelevanten Nachteile geltend gemacht, weshalb auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant sei. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde an der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten und im Wesentlichen auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-6539/2018 vom 2. April 2019 hingewiesen, in welchem festgestellt worden sei, dass es im Irak nicht möglich sei, offen als homosexuelle Person zu leben. Bei einem Outing würden sowohl von Seiten der Familie als auch der Behörden ernsthafte Nachteile drohen. Eine Verheimlichung der Homosexualität könne hingegen in einem unerträglichen psychischen Druck münden. Der Druck, unter welchem auch der Beschwerdeführer gelitten habe, lasse sich anhand diverser Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll erahnen. Er habe beispielsweise gesagt, dass er im Geheimen Geschlechtsverkehr mit Männern hätte haben müssen, da solche Taten mit dem Tod bestraft würden. Auch habe der Onkel von ihm verlangt, dass er seinen Kleidungsstil ändere und nicht mehr ausgehe. Zudem sei der Druck auch daran zu erkennen, dass er mit einer Frau hätte verheiratet werden sollen. Die allgegenwärtige Angst des Beschwerdeführers vor seinem Onkel zeige sich aus dem Anhörungsprotokoll. Er habe beispielsweise gesagt, dass der Onkel ihn bei einer Rückkehr in den Irak möglicherweise umbringen werde. Auch seinem Bruder habe der Onkel gesagt, er werde ihm etwas antun, da er den Beschwerdeführer finanziell unterstützt habe. Er habe seit Kindesalter im Irak viel Leid und Gewalt von seiner Familie erfahren. Inzwischen habe sich der Beschwerdeführer nach mehreren Druckversuchen seines Bruders und des Onkels in den Irak zurückzukehren, geoutet. Sein Bruder habe ihn ausgelacht und versuche weiterhin, ihn zu einer Rückkehr in den Irak zu bewegen. Hinzukommend sei auch die drohende Zwangsverheiratung als asylrelevant zu qualifizieren. Diese sei im Kontext der ganzen Ereignisse zu betrachten. Es gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers klar hervor, dass der Onkel der Meinung sei, er könne über den Beschwerdeführer bestimmen, nötigenfalls mit extensiver Gewalt. Die Ausreise des Beschwerdeführers dürfte beim Onkel noch vermehrt das Motiv gestärkt haben, den Beschwerdeführer durch eine Verheiratung wieder in die irakische Gesellschaft und seinen Machtbereich einzubinden, umso mehr, als der Beschwerdeführer sich nun geoutet habe. Der psychische Druck, unter welchem der Beschwerdeführer gelebt habe, und im Falle einer Rückkehr in den Irak erneut leben müsste, sei als genug intensiv und somit als asylrelevant einzustufen. Ausserdem habe sich die Situation geändert, da sich der Beschwerdeführer nun seiner Familie gegenüber geoutet habe. Er habe bei einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die Familie zu rechnen, wobei kein Schutzwille der irakischen Behörden bestehe.

E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, dass er im Irak unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten habe. Es sei zwar davon auszugehen, dass es homosexuellen Personen im Irak nicht möglich sei, offen homosexuell zu leben. Dies allein stelle aber noch keinen unerträglichen psychischen Druck dar. Die vorgebrachte Verfolgungssituation, namentlich durch die drohende Zwangsverheiratung durch den Onkel, sei als unglaubhaft einzustufen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zur geltend gemachten Verfolgungssituation vermöge der Beschwerdeführer auch keinen unerträglichen psychischen Druck glaubhaft zu machen.

E. 4.4 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz nicht einzelfallspezifisch und detailliert mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Beschwerdeführer unter einem entsprechenden psychischen Druck leide. Aufgrund der äusserst knappen respektive fehlenden Begründung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich mit der Einschätzung der Vorinstanz, es fehle an einem psychischen Druck gemäss Art. 3 AsylG, auseinanderzusetzen. Auch in Bezug auf die Verfolgungssituation durch den Onkel aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung habe sich die Vor-instanz in der Vernehmlassung auf eine pauschale Begründung, weshalb diese unglaubhaft sei, bezogen. Aus der Verfügung der Vorinstanz lasse sich nicht entnehmen, dass diese ihm eine drohende Zwangsverheiratung nicht geglaubt habe. Auch hier fehle somit eine nachvollziehbare Begründung. In einer Gesamtbetrachtung sei durchaus von einer über die Verheimlichung der Homosexualität hinausgehenden zusätzlichen Drucksituation auszugehen. Die steten Kontrollen und Einflussnahmen durch den sehr gewaltbereiten Onkel seien als zusätzlicher Druck zu betrachten, wobei auch die drohende Zwangsverheiratung als Mittel der Unterbindung der Homosexualität und die damit verbundenen massiven Eingriffe in die persönliche Freiheit zu berücksichtigen seien. Die drohende Zwangsverheiratung sei entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung von der Vor-instanz in der ablehnenden Verfügung als sozialer Druck betrachtet worden. Vorliegend sei somit von einem auf den Beschwerdeführer ausgeübten psychischen Druck im Sinne des Art. 3 AsylG auszugehen.

E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Tötung seiner Eltern, als er noch ein Kind war, an sich keine persönliche Verfolgung ableiten kann. Zwar handelt es sich dabei um ein tragisches Ereignis und es wird nicht in Abrede gestellt, dass er sich dadurch in schwierigen Lebensumständen im Irak befunden hat; die konkreten Umstände der Tötung der Eltern werden aber nicht klar. Vorliegend ist jedoch vor dem Hintergrund seiner sexuellen Orientierung bedeutsam, in was für einem familiären Umfeld er sich befunden hat.

E. 5.2 Die Ausführungen des SEM zum Vorbringen, Milizen hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen (SEM Akten A5, Ziff. 7.02; A20, F108ff.), sind ebenfalls zu bestätigen (Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019, E. II.4). Aus der Weigerung, sich der Miliz anzuschliessen, sind ihm keine konkreten Nachteile erwachsen. Hierzu wurde sodann in der Beschwerde auch nichts weiter vorgetragen.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Asylgesuchs ferner aus, dass er den Irak verlassen habe, da er sich zu Männern hingezogen gefühlt habe (SEM Akte A20, F72). Das SEM hat seine Homosexualität nicht in Frage gestellt. Auch das Gericht erachtet die vorgebrachte Homosexualität des Beschwerdeführers als glaubhaft. Als Verfolgungsmotiv lässt sich die Homosexualität in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "bestimmten sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Urteile des BVGer D-6539/2018 E. 7.2; E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1).

E. 5.3.2 In seinem Referenzurteil D-6539/2018 vom 2. April 2019 gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse zur Situation von homosexuellen Personen im Irak zum Schluss, dass es im gesamten Irak nicht möglich sei, offen als homosexuelle Person zu leben. Bei einem Outing der Homosexualität würden sowohl von Seiten der Familie als auch der Behörden ernsthafte Nachteile drohen, welche sich sowohl in direkter Gewalt, gar einer Tötung als auch in diversen ausgeprägten Diskriminierungen ausgestalten könnten (a.a.O., E. 7.6). Es liege dennoch keine Kollektivverfolgung von homosexuellen Personen im Irak vor. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob es der beschwerdeführenden Person zugemutet werden könne, sich einer Gefährdung durch diskretes Verhalten zu entziehen, indem sie ihre sexuelle Identität verheimliche beziehungsweise unterdrücke und sich entgegen dieser gemäss den landesüblichen, einschliesslich der religiösen, Sitten und Gebräuchen verhalte, oder ob ein solches Verhalten für sie persönlich zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen würde. Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft - wie dies die sexuelle Orientierung ist - bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setze voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in welchem sie Gefahr laufe, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert werde. Je grösser die Gefahr sei, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfalle, desto eher sei davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen wäre, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen sei, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spreche dafür, dass eine begründete Furcht vorliege. Die Verheimlichung der Homosexualität könne somit im Irak aufgrund der ständigen Gefahr der Denunziation oder unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen Repressionen und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen (vgl. dazu das Referenzurteil D-6539/2018 vom 2. April 2019, E. 8.2 und E. 8.3).

E. 5.3.3 Nach Durchsicht der Akten ist die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bei seiner definitiven Ausreise aus dem Irak im Jahr 2016 keinen asylrelevanten Benachteiligungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen ist, zu bestätigen. Er schilderte in der Anhörung, dass er sich im Versteckten mit Männern habe treffen müssen und sich nicht habe dazu äussern dürfen, da Geschlechtsverkehr mit anderen Männern mit dem Tode bestraft werde. Bevor er im Jahr 2012 seinen Freund F._______ kennengelernt habe, habe er sich bereits mit Männern in Shishabars getroffen, jedoch im Geheimen (SEM Akte A20, F87f.). Er führte ferner aus, dass nur der Chef des (...)geschäfts, in welchem er gearbeitet habe, von seiner Homosexualität gewusst habe. Aufgrund seiner Kleidung, seiner Haare und seinem Aussehen habe der Onkel jedoch ebenfalls vermutet, dass er homosexuell sei (a.a.O., F91ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise aus dem Irak vorsichtig verhalten hat, damit abgesehen von seinem Chef niemand von seiner Homosexualität erfahre, lässt sich seinen Aussagen nicht entnehmen, dass er aufgrund dessen unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden hätte. Der Beschwerdeführer brachte in seinen Befragungen auch nicht konkret vor, dass seine Situation im Irak aufgrund seiner Homosexualität unerträglich gewesen wäre oder er erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr wies er mehrfach darauf hin, dass seine Lebensumstände wegen der Tötung seiner Eltern durch den Onkel schwierig und belastend gewesen seien, insbesondere da er mit jenem Onkel aufgewachsen sei (a.a.O., F73, F76, SEM Akte A5, Ziff. 7.01). In der Replik wird hierzu angemerkt, dass die steten Kontrollen und Einflussnahmen durch den sehr gewaltbereiten Onkel als zusätzlicher Druck zu betrachten seien. Ab dem Jahr 2011 lebte der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr mit dem Onkel zusammen, sondern wohnte bei seinem Bruder (SEM Akte A20, F62). Es kann angenommen werden, dass er sich als erwachsener Mann somit ein Stück weit den Kontrollen des Onkels hat entziehen können. Auch die beabsichtigte Verheiratung mit seiner Cousine lässt sich nicht als unerträglicher psychischer Druck qualifizieren. Seinen Angaben zufolge brachte der Onkel eine beabsichtigte Verheiratung zwar zur Sprache, nachdem er im Jahr 2013 vermutet habe, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu F._______ habe (SEM Akte A20, F82). Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 ist diesbezüglich aber nichts mehr weiter vorgefallen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 und 2015 zwei Mal in die Türkei reiste, nach einigen Monaten jedoch wieder in den Irak zurückkehrte, bestätigt die Einschätzung, dass er keinem unerträglichen Druck ausgesetzt gewesen ist. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, er sei im Jahr 2014 nach einem Aufenthalt von einem Monat in der Türkei wieder in den Irak zurückgekehrt, da er kein Geld mehr gehabt habe. Im Jahr 2015 sei er erneut in die Türkei gereist und habe eigentlich vorgehabt, nach Europa zu gehen. Da er vor der Reise über das Meer Angst gehabt habe, sei er wieder in den Irak zurückgekehrt (SEM Akte A20, F65ff., F115f.). Wäre die Situation im Irak für ihn damals unhaltbar gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht mehr in den Irak zurückgekehrt wäre. Den Akten lässt sich somit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - insgesamt nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Sinne von Vorfluchtgründen unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden sei. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er bis zu seiner Ausreise im April 2016 keine ernsthaften Nachteile wegen seiner Homosexualität erlebt hat; ein unerträglicher psychischer Druck wird für den damaligen Zeitpunkt letztlich nicht erkennbar.

E. 5.3.4 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der Beschwerdeführer nunmehr bei einer (hypothetischen) Rückkehr in den Irak einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des zitierten Referenzurteils D-6539/2018 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat hierzu ausgeführt, dass sich seine Situation insofern geändert habe, als er sich in der Schweiz nun gegenüber seinem Bruder und Onkel geoutet habe, da sie Druck auf ihn ausgeübt hätten, in den Irak zurückzukehren. Der Bruder habe ihn ausgelacht und versuche weiterhin, ihn zu einer Rückkehr zu bewegen (Beschwerdeschrift Ziff. 3.9). Er gab zudem an, dass er sich nun nach seinem Outing erst recht vor einer Zwangsheirat fürchte (Beschwerdeschrift Ziff. 3.10). Wie oben erwähnt, war der Beschwerdeführer im Irak keinen traumatischen Erlebnissen aufgrund seiner Homosexualität ausgesetzt und er hat auch keine konkreten Nachteile erlitten. Obschon gemäss seinen Aussagen der Onkel im Jahr 2013 vermutet habe, dass er mit F._______ eine Beziehung führe (SEM Akte A20, F82, F91, F96), war er deswegen keinen Benachteiligungen durch den Onkel oder andere Familienmitglieder ausgesetzt. Dass er sich nun gegenüber dem Onkel und dem Bruder «offiziell» geoutet habe, dürfte an seiner Situation nichts ändern, da zumindest der Onkel seine Homosexualität bereits vermutet habe. Zudem bleibt das vorgebrachte Outing eine Parteiaussage, welche nicht weiter ausgeführt wurde. Auch machte der Beschwerdeführer keine deswegen erfolgten konkreten Drohungen geltend. Vielmehr gab er an, der Bruder versuche weiterhin ihn zu überzeugen, in den Irak zurückzukehren (Beschwerdeschrift Ziff. 3.9), was dafür spricht, dass es ihm trotz des Outings möglich sein dürfte, in den Kreis der Familie zurückzukehren. Zudem war es dem Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak möglich, eine Beziehung zu führen und sich mit Männern zu treffen (SEM Akte A20, F87-F89). Aus seinen Aussagen geht insgesamt nicht hervor, dass er deswegen in einer Situation eines unerträglichen Drucks gestanden wäre (siehe oben E.5.3.3), weshalb angenommen werden kann, dass er in sein Umfeld zurückkehren könnte. Zudem war auch sein Vorgesetzter über seine sexuelle Orientierung informiert (SEM Akte A20, F84, F91), was ebenfalls nicht zu Problemen geführt habe. Es gab in seiner Vergangenheit somit kein Ereignis, welches zu einer konkreten Gefahr der Entdeckung oder zu einem unfreiwilligen Outing gegenüber anderen Personen geführt habe. Es kann somit insgesamt nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nunmehr in einer Situation eines unerträglichen psychischen Drucks wiederfinden würde. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer nun tatsächlich eine Zwangsheirat aufgrund seines vorgebrachten Outings drohen würde. Wie oben erwähnt (vgl. E.5.3.3), ist, nachdem er eine Heirat entgegen dem Anraten des Onkels abgelehnt hat, nichts weiter vorgefallen (SEM Akte A20, F102 f.). Da der Onkel bereits damals vermutet habe, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, aber dennoch nichts weiter bezüglich einer Zwangsheirat unternommen habe, ist nicht davon auszugehen, dass sich eine solche nun bei einer Rückkehr verwirklichen würde. Es bestehen somit insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung werde. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks jedenfalls nicht. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und namentlich nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteile des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.; D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 6.3).

E. 5.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus den Akten weder hinreichende Anhaltspunkte für asylrelevante Vorfluchtgründe erkennbar sind, noch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund seiner sexuellen Orientierung begründete Furcht hat, einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation im Irak vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. August 2019 gutgeheissen wurde und keine Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich ist, sind ihm vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die damalige Rechtsbeiständin MLaw Sonja Comte legte am 10. September 2019 eine Kostennote vor, in der ein zeitlicher Aufwand von 385 Minuten zu Fr. 193.85 (inkl. MWST) zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 54.- geltend gemacht werden. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter und von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dieser Stundenansatz wurde der damaligen Rechtsbeiständin im Rahmen der amtlichen Verbeiständung mitgeteilt (Zwischenverfügung vom 20. August 2019). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 193.85 (inkl. MWST) ist für die Aufwendungen von MLaw Sonja Comte entsprechend auf Fr. 150.- (zuzüglich MWST) zu reduzieren. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Die verlangte Entschädigung einer zusätzlichen Stunde Aufwand für die Kenntnisnahme und Eröffnung des Urteils pro futuro ist hingegen nicht zu gewähren. Die angeführte Auslagenpauschale ist zudem praxisgemäss nicht zu vergüten; das Gericht erachtet Auslagen in Höhe von Fr. 20.- als angemessen. Für den Aufwand der ehemaligen Rechtsbeiständin, Frau MLaw Sonja Comte, ergibt sich demnach ein zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzendes amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1058.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Da die ehemalige Rechtsbeiständin die Verbeiständung des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Anstellung bei der gleichen Rechtsberatungsstelle (Caritas Schweiz) wie die aktuelle Rechtsbeiständin wahrnahm, geht das Gericht mangels anderer Hinweise davon aus, dass sie ihren Honorar-Anspruch an die Caritas Schweiz abtrat. Das amtliche Honorar ist entsprechend der Caritas Schweiz auszurichten.

E. 9.3 Die am 14. November 2019 neu eingesetzte Rechtsbeiständin MLaw Eliane Schmid hat keinen zusätzlichen Aufwand geltend gemacht und auch keine Verfahrenshandlungen vorgenommen, weshalb ihr kein zusätzliches amtliches Honorar zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das amtliche Honorar für die ehemalige Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Frau MLaw Sonja Comte, ist der Caritas Schweiz auszurichten. Das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasse wird auf insgesamt Fr. 1058.- festgesetzt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4046/2019 Urteil vom 19. Oktober 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Lorenz Noli,Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge im (...) 2016. Von B._______ aus sei er über Erbil illegal in die Türkei gereist. Mit Hilfe eines Schleppers sei er über Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 29. Mai 2016 in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. B. Am 13. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 3. Oktober 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Ein Onkel mütterlicherseits namens D._______ habe seine Eltern umgebracht, als er etwa fünf Jahre alt gewesen sei. Er sei danach mit seinem Bruder und den beiden Schwestern bei seinen Grosseltern aufgewachsen, wo auch der Onkel D._______ gewohnt habe. Die Lebensumstände seien schwierig gewesen. Er habe die Schule nur bis zur fünften Klasse besuchen können, da sein Onkel von ihm verlangt habe, dass er arbeite. Er sei daraufhin ab dem Jahr 2003 während etwa sieben Jahren als (...) tätig gewesen. Ab dem Jahr 2011 habe er mit seinem Bruder und dessen Ehefrau zusammengelebt. Etwa im Jahr 2012 habe er begonnen, in einem (...)geschäft zu arbeiten, später habe er auch in einer (...) gearbeitet. In dem (...)geschäft habe er Ende 2012 einen Mann christlichen Glaubens kennengelernt, mit welchem er eine Beziehung eingegangen sei. Dieser sei Ende 2013 bei einem Bombenanschlag gestorben. Nur der Chef des (...)geschäfts habe von seiner Homosexualität gewusst. Sein Onkel habe es jedoch ebenfalls vermutet und dies nicht gebilligt. Deshalb hätten die Grosseltern und der Onkel von ihm verlangt, dass er die Tochter von D._______ heirate. Er sei auch geschlagen worden und die Beziehung zu seinem Onkel sei insgesamt sehr schwierig gewesen. Da er nicht habe heiraten wollen und homosexuell sei, habe er schliesslich im (...) 2016 den Irak verlassen. Zudem sei er kurz vor seiner Ausreise von Mitgliedern der Partei beziehungsweise Miliz Al Asa'eb aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, was er abgelehnt habe. Der Onkel sei inzwischen Mitglied der Partei Al Asa'eb. Nach seiner Ausreise habe der Onkel seinen Bruder unter Drohungen aufgefordert, dafür zu sorgen, dass er (der Beschwerdeführer) zurückkomme. Der Beschwerdeführer reichte seinen irakischen Pass und seine Identitätskarte, beide im Original, einen irakischen Wahlausweis im Original, Todesbescheinigungen seiner Eltern in Kopie, eine irakische Lebensmittelkarte und einen Ausweis seines Bruders in Kopie ein. Daneben reichte er einen Sprechstundenbericht der Universitätsklinik E._______ vom 21. Juni 2017, aus welchem (...)probleme hervorgehen, und ein ärztliches Zeugnis eines Psychotherapeuten vom 25. Oktober 2017 zu den Akten. In dem ärztlichen Zeugnis wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit etwa Mai 2016 in psychotherapeutischer Behandlung sei. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 - eröffnet am 12. Juli 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. D. Mit Beschwerde vom 12. August 2019 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. E. Am 13. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Verfügung vom 15. August 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, zumal er ohnehin über den Status der vorläufigen Aufnahme verfüge. G. Mit Instruktionsverfügung vom 20. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setze Frau MLaw Sonja Comte als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2019 hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. I. Mit Replik vom 10. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen und deren Asylrelevanz fest. J. Am 12. November 2019 ersuchte die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Sonja Comte um Entlassung aus ihrem Mandat, da sie ihre Arbeit bei der Caritas Schweiz niederlegen werde. Unter Beilegung einer Vollmacht ersuchte Frau MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2019 entliess die Instruktionsrichterin Frau MLaw Sonja Comte aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin und Frau MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, wurde antragsgemäss als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). 3.2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1.1, 2010/28 E. 3.3.1.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5, jeweils mit weiteren Hinweisen). 3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihres Verhaltens danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe, vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 3.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass sich aus der geltend gemachten Tötung seiner Eltern und den späteren schwierigen Lebensumständen keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ableiten lasse. Er habe vorgebracht, dass er von seiner Verwandtschaft geschlagen worden sei. Diese Umstände würden jedoch in ihrer Art und Intensität keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Zu den Umständen des Todes seiner Eltern habe er nichts Genaues berichten können und habe infolge der Tötung seiner Eltern auch keine Gefährdung seiner Person erwähnt. In Bezug auf seine Homosexualität sei festzustellen, dass seinen Ausführungen keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach ihm deswegen asylrelevante Massnahmen gedroht hätten. Sein Chef im (...)geschäft habe als Einziger von seiner Homosexualität gewusst. Der Onkel D._______ habe es gemäss seinen Aussagen wohl vermutet. Ernsthafte Probleme habe er deswegen jedoch nicht geltend gemacht. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Homosexualität bei einer Rückkehr in den Irak ernsthafte, asylrelevante Nachteile drohen würden. Das Vorbringen, er habe seine Homosexualität im Irak nicht öffentlich leben können, sei auf die allgemeinen sozialen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat zurückzuführen und stelle keine gezielte und intensive Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG dar. Auch seinen Aussagen, der Onkel habe ihn mit seiner Tochter verheiraten wollen und er befürchte aufgrund seiner Weigerung Nachteile, liessen sich keine hinreichenden Indizien für eine asylrelevante Verfolgung entnehmen. Er sei möglicherweise unter einem sozialen Druck gestanden, substantiierte Angaben zu allfälligen ernsthaften Konsequenzen seien indessen ausgeblieben. Ferner habe er vorgebracht, dass Milizen ihn hätten rekrutieren wollen. Er habe aufgrund seiner Weigerung, sich einer Miliz anzuschliessen, jedoch keine asylrelevanten Nachteile geltend gemacht, weshalb auch dieses Vorbringen asylrechtlich nicht relevant sei. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerde wurde an der Asylrelevanz der Vorbringen festgehalten und im Wesentlichen auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-6539/2018 vom 2. April 2019 hingewiesen, in welchem festgestellt worden sei, dass es im Irak nicht möglich sei, offen als homosexuelle Person zu leben. Bei einem Outing würden sowohl von Seiten der Familie als auch der Behörden ernsthafte Nachteile drohen. Eine Verheimlichung der Homosexualität könne hingegen in einem unerträglichen psychischen Druck münden. Der Druck, unter welchem auch der Beschwerdeführer gelitten habe, lasse sich anhand diverser Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll erahnen. Er habe beispielsweise gesagt, dass er im Geheimen Geschlechtsverkehr mit Männern hätte haben müssen, da solche Taten mit dem Tod bestraft würden. Auch habe der Onkel von ihm verlangt, dass er seinen Kleidungsstil ändere und nicht mehr ausgehe. Zudem sei der Druck auch daran zu erkennen, dass er mit einer Frau hätte verheiratet werden sollen. Die allgegenwärtige Angst des Beschwerdeführers vor seinem Onkel zeige sich aus dem Anhörungsprotokoll. Er habe beispielsweise gesagt, dass der Onkel ihn bei einer Rückkehr in den Irak möglicherweise umbringen werde. Auch seinem Bruder habe der Onkel gesagt, er werde ihm etwas antun, da er den Beschwerdeführer finanziell unterstützt habe. Er habe seit Kindesalter im Irak viel Leid und Gewalt von seiner Familie erfahren. Inzwischen habe sich der Beschwerdeführer nach mehreren Druckversuchen seines Bruders und des Onkels in den Irak zurückzukehren, geoutet. Sein Bruder habe ihn ausgelacht und versuche weiterhin, ihn zu einer Rückkehr in den Irak zu bewegen. Hinzukommend sei auch die drohende Zwangsverheiratung als asylrelevant zu qualifizieren. Diese sei im Kontext der ganzen Ereignisse zu betrachten. Es gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers klar hervor, dass der Onkel der Meinung sei, er könne über den Beschwerdeführer bestimmen, nötigenfalls mit extensiver Gewalt. Die Ausreise des Beschwerdeführers dürfte beim Onkel noch vermehrt das Motiv gestärkt haben, den Beschwerdeführer durch eine Verheiratung wieder in die irakische Gesellschaft und seinen Machtbereich einzubinden, umso mehr, als der Beschwerdeführer sich nun geoutet habe. Der psychische Druck, unter welchem der Beschwerdeführer gelebt habe, und im Falle einer Rückkehr in den Irak erneut leben müsste, sei als genug intensiv und somit als asylrelevant einzustufen. Ausserdem habe sich die Situation geändert, da sich der Beschwerdeführer nun seiner Familie gegenüber geoutet habe. Er habe bei einer Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die Familie zu rechnen, wobei kein Schutzwille der irakischen Behörden bestehe. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, dass er im Irak unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten habe. Es sei zwar davon auszugehen, dass es homosexuellen Personen im Irak nicht möglich sei, offen homosexuell zu leben. Dies allein stelle aber noch keinen unerträglichen psychischen Druck dar. Die vorgebrachte Verfolgungssituation, namentlich durch die drohende Zwangsverheiratung durch den Onkel, sei als unglaubhaft einzustufen. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zur geltend gemachten Verfolgungssituation vermöge der Beschwerdeführer auch keinen unerträglichen psychischen Druck glaubhaft zu machen. 4.4 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz nicht einzelfallspezifisch und detailliert mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob der Beschwerdeführer unter einem entsprechenden psychischen Druck leide. Aufgrund der äusserst knappen respektive fehlenden Begründung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich mit der Einschätzung der Vorinstanz, es fehle an einem psychischen Druck gemäss Art. 3 AsylG, auseinanderzusetzen. Auch in Bezug auf die Verfolgungssituation durch den Onkel aufgrund der drohenden Zwangsverheiratung habe sich die Vor-instanz in der Vernehmlassung auf eine pauschale Begründung, weshalb diese unglaubhaft sei, bezogen. Aus der Verfügung der Vorinstanz lasse sich nicht entnehmen, dass diese ihm eine drohende Zwangsverheiratung nicht geglaubt habe. Auch hier fehle somit eine nachvollziehbare Begründung. In einer Gesamtbetrachtung sei durchaus von einer über die Verheimlichung der Homosexualität hinausgehenden zusätzlichen Drucksituation auszugehen. Die steten Kontrollen und Einflussnahmen durch den sehr gewaltbereiten Onkel seien als zusätzlicher Druck zu betrachten, wobei auch die drohende Zwangsverheiratung als Mittel der Unterbindung der Homosexualität und die damit verbundenen massiven Eingriffe in die persönliche Freiheit zu berücksichtigen seien. Die drohende Zwangsverheiratung sei entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung von der Vor-instanz in der ablehnenden Verfügung als sozialer Druck betrachtet worden. Vorliegend sei somit von einem auf den Beschwerdeführer ausgeübten psychischen Druck im Sinne des Art. 3 AsylG auszugehen. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Tötung seiner Eltern, als er noch ein Kind war, an sich keine persönliche Verfolgung ableiten kann. Zwar handelt es sich dabei um ein tragisches Ereignis und es wird nicht in Abrede gestellt, dass er sich dadurch in schwierigen Lebensumständen im Irak befunden hat; die konkreten Umstände der Tötung der Eltern werden aber nicht klar. Vorliegend ist jedoch vor dem Hintergrund seiner sexuellen Orientierung bedeutsam, in was für einem familiären Umfeld er sich befunden hat. 5.2 Die Ausführungen des SEM zum Vorbringen, Milizen hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen (SEM Akten A5, Ziff. 7.02; A20, F108ff.), sind ebenfalls zu bestätigen (Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019, E. II.4). Aus der Weigerung, sich der Miliz anzuschliessen, sind ihm keine konkreten Nachteile erwachsen. Hierzu wurde sodann in der Beschwerde auch nichts weiter vorgetragen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines Asylgesuchs ferner aus, dass er den Irak verlassen habe, da er sich zu Männern hingezogen gefühlt habe (SEM Akte A20, F72). Das SEM hat seine Homosexualität nicht in Frage gestellt. Auch das Gericht erachtet die vorgebrachte Homosexualität des Beschwerdeführers als glaubhaft. Als Verfolgungsmotiv lässt sich die Homosexualität in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten "bestimmten sozialen Gruppe" erfassen (vgl. Urteile des BVGer D-6539/2018 E. 7.2; E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1). 5.3.2 In seinem Referenzurteil D-6539/2018 vom 2. April 2019 gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse zur Situation von homosexuellen Personen im Irak zum Schluss, dass es im gesamten Irak nicht möglich sei, offen als homosexuelle Person zu leben. Bei einem Outing der Homosexualität würden sowohl von Seiten der Familie als auch der Behörden ernsthafte Nachteile drohen, welche sich sowohl in direkter Gewalt, gar einer Tötung als auch in diversen ausgeprägten Diskriminierungen ausgestalten könnten (a.a.O., E. 7.6). Es liege dennoch keine Kollektivverfolgung von homosexuellen Personen im Irak vor. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob es der beschwerdeführenden Person zugemutet werden könne, sich einer Gefährdung durch diskretes Verhalten zu entziehen, indem sie ihre sexuelle Identität verheimliche beziehungsweise unterdrücke und sich entgegen dieser gemäss den landesüblichen, einschliesslich der religiösen, Sitten und Gebräuchen verhalte, oder ob ein solches Verhalten für sie persönlich zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen würde. Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft - wie dies die sexuelle Orientierung ist - bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setze voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in welchem sie Gefahr laufe, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert werde. Je grösser die Gefahr sei, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfalle, desto eher sei davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen wäre, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden. Die Tatsache, dass eine Person darauf angewiesen sei, durch diskretes Verhalten einer Verfolgung auszuweichen, spreche dafür, dass eine begründete Furcht vorliege. Die Verheimlichung der Homosexualität könne somit im Irak aufgrund der ständigen Gefahr der Denunziation oder unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen Repressionen und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen (vgl. dazu das Referenzurteil D-6539/2018 vom 2. April 2019, E. 8.2 und E. 8.3). 5.3.3 Nach Durchsicht der Akten ist die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bei seiner definitiven Ausreise aus dem Irak im Jahr 2016 keinen asylrelevanten Benachteiligungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen ist, zu bestätigen. Er schilderte in der Anhörung, dass er sich im Versteckten mit Männern habe treffen müssen und sich nicht habe dazu äussern dürfen, da Geschlechtsverkehr mit anderen Männern mit dem Tode bestraft werde. Bevor er im Jahr 2012 seinen Freund F._______ kennengelernt habe, habe er sich bereits mit Männern in Shishabars getroffen, jedoch im Geheimen (SEM Akte A20, F87f.). Er führte ferner aus, dass nur der Chef des (...)geschäfts, in welchem er gearbeitet habe, von seiner Homosexualität gewusst habe. Aufgrund seiner Kleidung, seiner Haare und seinem Aussehen habe der Onkel jedoch ebenfalls vermutet, dass er homosexuell sei (a.a.O., F91ff.). Auch wenn der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise aus dem Irak vorsichtig verhalten hat, damit abgesehen von seinem Chef niemand von seiner Homosexualität erfahre, lässt sich seinen Aussagen nicht entnehmen, dass er aufgrund dessen unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden hätte. Der Beschwerdeführer brachte in seinen Befragungen auch nicht konkret vor, dass seine Situation im Irak aufgrund seiner Homosexualität unerträglich gewesen wäre oder er erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Vielmehr wies er mehrfach darauf hin, dass seine Lebensumstände wegen der Tötung seiner Eltern durch den Onkel schwierig und belastend gewesen seien, insbesondere da er mit jenem Onkel aufgewachsen sei (a.a.O., F73, F76, SEM Akte A5, Ziff. 7.01). In der Replik wird hierzu angemerkt, dass die steten Kontrollen und Einflussnahmen durch den sehr gewaltbereiten Onkel als zusätzlicher Druck zu betrachten seien. Ab dem Jahr 2011 lebte der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr mit dem Onkel zusammen, sondern wohnte bei seinem Bruder (SEM Akte A20, F62). Es kann angenommen werden, dass er sich als erwachsener Mann somit ein Stück weit den Kontrollen des Onkels hat entziehen können. Auch die beabsichtigte Verheiratung mit seiner Cousine lässt sich nicht als unerträglicher psychischer Druck qualifizieren. Seinen Angaben zufolge brachte der Onkel eine beabsichtigte Verheiratung zwar zur Sprache, nachdem er im Jahr 2013 vermutet habe, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu F._______ habe (SEM Akte A20, F82). Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016 ist diesbezüglich aber nichts mehr weiter vorgefallen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 und 2015 zwei Mal in die Türkei reiste, nach einigen Monaten jedoch wieder in den Irak zurückkehrte, bestätigt die Einschätzung, dass er keinem unerträglichen Druck ausgesetzt gewesen ist. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, er sei im Jahr 2014 nach einem Aufenthalt von einem Monat in der Türkei wieder in den Irak zurückgekehrt, da er kein Geld mehr gehabt habe. Im Jahr 2015 sei er erneut in die Türkei gereist und habe eigentlich vorgehabt, nach Europa zu gehen. Da er vor der Reise über das Meer Angst gehabt habe, sei er wieder in den Irak zurückgekehrt (SEM Akte A20, F65ff., F115f.). Wäre die Situation im Irak für ihn damals unhaltbar gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er nicht mehr in den Irak zurückgekehrt wäre. Den Akten lässt sich somit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - insgesamt nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Sinne von Vorfluchtgründen unter einem unerträglichen psychischen Druck gestanden sei. Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass er bis zu seiner Ausreise im April 2016 keine ernsthaften Nachteile wegen seiner Homosexualität erlebt hat; ein unerträglicher psychischer Druck wird für den damaligen Zeitpunkt letztlich nicht erkennbar. 5.3.4 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der Beschwerdeführer nunmehr bei einer (hypothetischen) Rückkehr in den Irak einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des zitierten Referenzurteils D-6539/2018 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat hierzu ausgeführt, dass sich seine Situation insofern geändert habe, als er sich in der Schweiz nun gegenüber seinem Bruder und Onkel geoutet habe, da sie Druck auf ihn ausgeübt hätten, in den Irak zurückzukehren. Der Bruder habe ihn ausgelacht und versuche weiterhin, ihn zu einer Rückkehr zu bewegen (Beschwerdeschrift Ziff. 3.9). Er gab zudem an, dass er sich nun nach seinem Outing erst recht vor einer Zwangsheirat fürchte (Beschwerdeschrift Ziff. 3.10). Wie oben erwähnt, war der Beschwerdeführer im Irak keinen traumatischen Erlebnissen aufgrund seiner Homosexualität ausgesetzt und er hat auch keine konkreten Nachteile erlitten. Obschon gemäss seinen Aussagen der Onkel im Jahr 2013 vermutet habe, dass er mit F._______ eine Beziehung führe (SEM Akte A20, F82, F91, F96), war er deswegen keinen Benachteiligungen durch den Onkel oder andere Familienmitglieder ausgesetzt. Dass er sich nun gegenüber dem Onkel und dem Bruder «offiziell» geoutet habe, dürfte an seiner Situation nichts ändern, da zumindest der Onkel seine Homosexualität bereits vermutet habe. Zudem bleibt das vorgebrachte Outing eine Parteiaussage, welche nicht weiter ausgeführt wurde. Auch machte der Beschwerdeführer keine deswegen erfolgten konkreten Drohungen geltend. Vielmehr gab er an, der Bruder versuche weiterhin ihn zu überzeugen, in den Irak zurückzukehren (Beschwerdeschrift Ziff. 3.9), was dafür spricht, dass es ihm trotz des Outings möglich sein dürfte, in den Kreis der Familie zurückzukehren. Zudem war es dem Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak möglich, eine Beziehung zu führen und sich mit Männern zu treffen (SEM Akte A20, F87-F89). Aus seinen Aussagen geht insgesamt nicht hervor, dass er deswegen in einer Situation eines unerträglichen Drucks gestanden wäre (siehe oben E.5.3.3), weshalb angenommen werden kann, dass er in sein Umfeld zurückkehren könnte. Zudem war auch sein Vorgesetzter über seine sexuelle Orientierung informiert (SEM Akte A20, F84, F91), was ebenfalls nicht zu Problemen geführt habe. Es gab in seiner Vergangenheit somit kein Ereignis, welches zu einer konkreten Gefahr der Entdeckung oder zu einem unfreiwilligen Outing gegenüber anderen Personen geführt habe. Es kann somit insgesamt nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nunmehr in einer Situation eines unerträglichen psychischen Drucks wiederfinden würde. Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer nun tatsächlich eine Zwangsheirat aufgrund seines vorgebrachten Outings drohen würde. Wie oben erwähnt (vgl. E.5.3.3), ist, nachdem er eine Heirat entgegen dem Anraten des Onkels abgelehnt hat, nichts weiter vorgefallen (SEM Akte A20, F102 f.). Da der Onkel bereits damals vermutet habe, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei, aber dennoch nichts weiter bezüglich einer Zwangsheirat unternommen habe, ist nicht davon auszugehen, dass sich eine solche nun bei einer Rückkehr verwirklichen würde. Es bestehen somit insgesamt keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung werde. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks jedenfalls nicht. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und namentlich nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteile des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.; D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 6.3). 5.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus den Akten weder hinreichende Anhaltspunkte für asylrelevante Vorfluchtgründe erkennbar sind, noch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund seiner sexuellen Orientierung begründete Furcht hat, einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation im Irak vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. August 2019 gutgeheissen wurde und keine Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich ist, sind ihm vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die damalige Rechtsbeiständin MLaw Sonja Comte legte am 10. September 2019 eine Kostennote vor, in der ein zeitlicher Aufwand von 385 Minuten zu Fr. 193.85 (inkl. MWST) zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 54.- geltend gemacht werden. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter und von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dieser Stundenansatz wurde der damaligen Rechtsbeiständin im Rahmen der amtlichen Verbeiständung mitgeteilt (Zwischenverfügung vom 20. August 2019). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 193.85 (inkl. MWST) ist für die Aufwendungen von MLaw Sonja Comte entsprechend auf Fr. 150.- (zuzüglich MWST) zu reduzieren. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Die verlangte Entschädigung einer zusätzlichen Stunde Aufwand für die Kenntnisnahme und Eröffnung des Urteils pro futuro ist hingegen nicht zu gewähren. Die angeführte Auslagenpauschale ist zudem praxisgemäss nicht zu vergüten; das Gericht erachtet Auslagen in Höhe von Fr. 20.- als angemessen. Für den Aufwand der ehemaligen Rechtsbeiständin, Frau MLaw Sonja Comte, ergibt sich demnach ein zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzendes amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1058.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Da die ehemalige Rechtsbeiständin die Verbeiständung des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Anstellung bei der gleichen Rechtsberatungsstelle (Caritas Schweiz) wie die aktuelle Rechtsbeiständin wahrnahm, geht das Gericht mangels anderer Hinweise davon aus, dass sie ihren Honorar-Anspruch an die Caritas Schweiz abtrat. Das amtliche Honorar ist entsprechend der Caritas Schweiz auszurichten. 9.3 Die am 14. November 2019 neu eingesetzte Rechtsbeiständin MLaw Eliane Schmid hat keinen zusätzlichen Aufwand geltend gemacht und auch keine Verfahrenshandlungen vorgenommen, weshalb ihr kein zusätzliches amtliches Honorar zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das amtliche Honorar für die ehemalige Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Frau MLaw Sonja Comte, ist der Caritas Schweiz auszurichten. Das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasse wird auf insgesamt Fr. 1058.- festgesetzt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl