Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4027/2026 Urteil vom 23. Juli 2026 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3729/2026 vom 28. Mai 2026) / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Juni 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers verneinte, sein Asylgesuch vom 26. Oktober 2022 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4897/2025 vom 7. Oktober 2025 betreffend die beantragte Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung guthiess und den vorinstanzlichen Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das SEM hiernach mit Verfügung vom 17. April 2026 - eröffnet am 22. April 2026 - erneut die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Mai 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3729/2026 vom 28. Mai 2026 infolge der verpassten 30-tägigen Beschwerdefrist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht eintrat, dass der Gesuchsteller mit einer Eingabe vom 5. Juni 2026 (Datum Poststempel) mit dem Betreff «Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 24 VwVG) und dringendes Gesuch um aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs» an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass er darin zum einen die Gutheissung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG und die materielle Behandlung seiner Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 17. April 2026, zum andern die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2026 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte (unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall) und ihn gleichzeitig auf die Möglichkeit hinwies, innert Zahlungsfrist den schriftlichen Rückzug seines Gesuchs zu erklären, wobei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet würde, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Gericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, welche im Zusammenhang mit entsprechenden Beschwerden stehen, dass sich das asylrechtliche Beschwerdeverfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich demgegenüber das Verfahren betreffend Fristwiederherstellungsgesuche ausschliesslich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, dass das Gericht über entsprechende Gesuche in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet und diese auch im Falle von offensichtlich unbegründeten Gesuchen gilt, weil im Fristwiederherstellungsverfahren die asylrechtliche Bestimmung von Art. 111 Bst. e AsylG zur einzelrichterlichen Zuständigkeit nicht zur Anwendung gelangen kann, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG eine versäumte Frist dann wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass vorliegend die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller sein Fristwiederherstellungsgesuch innert dreissig Tagen seit Kenntnisnahme des Urteils E-3729/2026 vom 28. Mai 2026 eingereicht hat und dem Gericht auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-3729/2026 eingereichte Beschwerdeschrift vorliegt, dass daher auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, zumal der Gesuchsteller auch legitimiert ist (Art. 48 VwVG) und innert angesetzter Frist den einverlangten Kostenvorschuss einbezahlt hat, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die Verfahrensbeteiligte wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleiden, nach Lehre und Rechtsprechung ein Fristversäumnis aber nur dann als unverschuldet gilt, wenn objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa eine schwere Erkrankung oder durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. dazu PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 24, N. 12-37, sowie Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 24, N 7-17; beide mit umfassenden Hinweisen auf die Praxis), dass die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch dann verlangt werden kann, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumt hat, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N. 6 [am Ende]), dass der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend macht, die verspätete Beschwerdeerhebung sei in grobfahrlässiger Weise durch seinen Anwalt verschuldet worden (Anwaltsverschulden), welcher ihm per E-Mail am 21. Mai 2026 noch die fristgerechte Beschwerdeeinreichung versichert habe, während er selbst nichts falsch gemacht habe, dass ihm daher im Lichte von «Treu und Glauben» das grobfahrlässige Fehlverhalten seines Rechtsvertreters nicht angelastet werden dürfe, zumal er keine Möglichkeit gehabt habe, die tatsächliche Postaufgabe zu überprüfen und ein damit begründeter Ausschluss von der Justiz rechtstaatlich unhaltbar sei, dass diese Vorbringen allerdings unter keinem der angerufenen Gesichtspunkte zu überzeugen vermögen, dass der Gesuchsteller verkennt, dass für die vorliegende Rechtsfrage gänzlich irrelevant ist, ob die verspätete Beschwerdeerhebung von ihm persönlich oder von seinem Rechtsvertreter verschuldet worden ist, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene Frist nur dann wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller beziehungsweise der Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass jedoch ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Vertreter beziehungsweise den Gesuchstellenden keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die diesen auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren E-3729/2026 gewillkürt rechtlich vertreten war, indes die Wirkung einer gewillkürten Vertretung gerade darin besteht, dass die Prozesshandlungen und Unterlassungen für und gegen die vertretene Partei gelten wie als deren eigene, das heisst, wie wenn sie selbst gehandelt hätte (vgl. Vera Marantelli / Said Huber in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, N16 zu Art. 11), dass dies explizit auch für das Versäumen von Handlungen und Fristen des Rechtsvertreters gilt (vgl. Res Nyffenegger in: Auer, Müller, Schindler [Hrsg], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, N9 zu Art. 11) und Versäumnisse eines Rechtsvertreters vollumfänglich den Vertretenen selbst zugerechnet werden, dass die betroffene Partei somit nicht um Fristwiederherstellung ersuchen kann, sofern die Vertretung ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft, und gleiches sogar für den Fall gilt, dass eine Rechtsvertretung selbst bewusst auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet hat (vgl. hierzu: Patricia Egli in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, N15-16 zu Art. 24), dass demnach vorliegend nicht von einer durch objektive Gründe, sondern von einer durch prozessuale Nachlässigkeit verursachten und damit selbstverschuldeten Fristversäumnis auszugehen ist, dass daher das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind, dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 30. Juni 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist, dass die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mit dem vorliegenden Endentscheid in der Sache hinfällig geworden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: