Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und türkischer Ethnie aus B._______, Provinz Adiyaman, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 26. April 2011 und reiste in einem Lastwagen während fünf Tagen durch ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz, wo er am 2. Mai 2011 sein Asylgesuch stellte. Am 11. Mai 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 30. Mai 2011 folgte eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer gab an, aus einer Bauernfamilie im Südosten der Türkei zu stammen, wo nebst ethnischen Türken auch Kurden leben würden. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, dass die lokalen türkischen Behörden ihn aufgefordert hätten, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, er sich indessen geweigert habe. Er habe ihnen seine Ablehnung mit der Gefahr begründet, in einem Gefecht gegen Angehörige der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ums Leben zu kommen (vgl. A 10/18 S. 7). Vor ca. einem halben Jahr habe man begonnen, ihn deswegen stark unter Druck setzen. Bis zu seiner Ausreise habe er sich viermal auf persönliche Mitteilung des Dorfschützerleiters hin beim Gendarmerieposten in B._______ zeigen müssen, wo er bedroht worden sei sowie unter anderem körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei (vgl. A10/18 S. 11 und 13). Aufgrund seiner ablehnenden Haltung einer Amtsübernahme gegenüber habe der Kommandant des Gendarmeriepostens in B._______ ihn anlässlich der vierten Anhörung sogar mit dem Tod bedroht, woraufhin er sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen (vgl. A10/18 S. 11). Ferner sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv gewesen, noch sei er in seiner Heimat jemals inhaftiert gewesen oder habe vor Gericht erscheinen müssen (vgl. A4/9 S. 5 f.). B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 17. Juni 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juli 2011 focht der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011 an und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden Medienberichte das Dorfschützersystem sowie den Kurdenkonflikt betreffend und eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 64 Abs. 4 in fine des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2011 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend wies sie darauf hin, dass es gemäss amtsinternen Erkenntnissen im Südosten der Türkei, woher auch der Beschwerdeführer stamme, an die 60'000 Dorfschützer gebe. Es gebe genügend Freiwillige, die sich für dieses mit gewissen Privilegien ausgestattete Amt bewerben, so dass zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierungsdruck kein Anlass bestehe. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 7. September 2011 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung und wendete im Wesentlichen ein, dass die Behauptung der Vorinstanz, es bestehe kein Rekrutierungsdruck, unzutreffend sei. Das Amt als Dorfschützer bringe neben Privilegien auch viele Gefahren mit sich. Die diesbezüglichen Ausführungen werden in den nachfolgenden Erwägungen näher betrachtet.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführer widersprächen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, seien unsubstanziiert und tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig darlegen können, weshalb man ihn trotz dem angeblich massiven Druck und den Verhören beim Gendarmerieposten jeweils unbehelligt wieder habe nach Hause gehen lassen. Stattdessen hätte vielmehr eine ständige Überwachung des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung entsprochen, was indessen nicht der Fall gewesen sei. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, weshalb man den Beschwerdeführer - mit seiner Abneigung, Angst und Unvertrautheit gegenüber der kurdischen Kultur und der fehlenden Beherrschung der kurdischen Sprache - überhaupt unbedingt als Dorfschützer habe gewinnen wollen. Auch sei der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung auf ausdrückliches Auffordern hin nicht in der Lage gewesen, substanziierte Antworten zu den Aufgaben eines Dorfschützers sowie zur ersten und letzten Vorladung zu geben (vgl. A10/18 S. 6-8 und 10f.). Schliesslich widersprächen die Vorbringen des Beschwerdeführers den gesicherten Erkenntnissen des BFM, wonach in der Türkei keine rechtliche Grundlage für die zwangsweise Übernahme eines Dorfschützeramtes bestehe. Im Weiteren wurde auf das Subsidiaritätsprinzip hingewiesen und festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer dank der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen entziehen könne. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen genügten die Vorbringen nicht den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und denjenigen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz.
E. 4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Rechtsmitteleingabe an den bisherigen Vorbringen fest und erläuterte zunächst die genaue Funktion des Dorfschützersystems, indem er unter anderem auch dessen historische Entwicklung beleuchtete und auf die häufig durch Dorfschützer begangenen Strafverbrechen hinwies. Gegen die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe keine schlüssige Erklärung zum Vorgehen der türkischen Behörden darlegen können, wurde eingewendet, dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers sehr gebirgig und bewaldet sei, weswegen viele Guerilla-Anhänger ihre Kampfbasen dort eingerichtet hätten. Dieses Dorf sowie umliegende Ortschaften bedürften somit des Schutzes durch Dorfwächter. Der Beschwerdeführer, der dort seit Geburt gelebt habe, würde sich für die Rolle des Dorfschützers bestens eignen, weshalb man ihn am Ende zur Übernahme von einer frei gewordenen Stelle unter Todesdrohung gezwungen habe. Weiter hielt der Rechtsvertreter der Vorinstanz entgegen, dass bei der Einsetzung des Dorfschützers die ethnische Herkunft, ob Türke oder Kurde, keine Rolle spiele, und verwies auf die übereinstimmende Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung. Personen, welche das Angebot des Dorfschützeramtes ablehnten, hätten mit Repressalien, gar dem Tod, zu rechnen. Die entgegenstehenden Behauptungen der Vorinstanz, es drohe den Amtsverweigern keine Verfolgung, sei unzutreffend und beruhe entweder auf Unkenntnis der diesbezüglichen politischen Lage in der Türkei oder auf bewusster Ausblendung der fraglichen Thematik. Das Vorhalten des BFM, es fehle an Substanziiertheit in den Schilderungen des Beschwerdeführers, wies der Rechtsvertreter zurück und hielt fest, dass der Beschwerdeführer die zehn Dorfschützer und damit auch ihre Tätigkeit seit klein auf wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer kenne somit die genauen Aufgaben eines Dorfschützers und habe diese auch substanziiert beschreiben können. Schliesslich ging der Rechtsvertreter einig mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass es zur zwangsweisen Übernahme eines Dorfschützeramtes keine gesetzliche Grundlage gebe. In der Praxis seien Zwangsrekrutierungen von Dorfschützern dennoch sehr verbreitet, wie dies auch auf den Beschwerdeführer zutreffe.
E. 4.3 In der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird das Vorliegen eines Rekrutierungsdruckes gegenüber dem Beschwerdeführer mit der Begründung verneint, es gebe 60'000 Dorfschützer im Südosten der Türkei und es würden sich viele Männer aufgrund gewisser damit verbundener Privilegien freiwillig für dieses Amt anbieten. Dagegen macht der Rechtsvertreter in seiner Replik geltend, dass man als Dorfschützer trotz allfälliger Privilegien mit vielen Gefahren zu rechnen habe. So würden Dorfschützer durch das türkische Militär zu Frontkampf-Einsätzen gegen PKK-Leute gezwungen. Bei Verweigerung würden die Dorfschützer als PKK-Unterstützer angesehen und deswegen umgebracht. Deren Tod würde sodann als Folge eines militärischen Gefechts gegen die PKK dargestellt. Unzählige Strafverbrechen gegen die kurdische Zivilbevölkerung würden durch die paramilitärischen Söldner verübt. Aus diesen Gründen sei nicht jeder Dorfbewohner zur freiwilligen Übernahme bereit, wie dies der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen unmissverständlich zu Protokoll gegeben habe. Zur Zeit gebe es Tausende Dorfschützer - schätzungsweise sogar die Hälfte der heute über 60'000 zählenden Männer -, die ihr Amt niederlegen wollten; es sei ihnen aufgrund der ansonsten drohenden staatlichen Repressalien indessen nicht möglich.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen und andererseits insgesamt keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen.
E. 5.1.1 Zunächst ist auf die vorinstanzliche Beurteilung einzugehen, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht genügend substanziiert seien und der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden (vgl. vorstehend E. 4.1, zweite Hälfte). Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer explizit habe eingeladen werden müssen, seine Vorbringen zu schildern, und auch dann noch zu Funktion oder Aufgaben der Dorfschützer nur höchst unsubstanziierte Angaben habe machen können. Diese Ansicht der Vorinstanz teilt das Gericht nicht. Die Durchsicht der von der Vorinstanz zitierten Protokollstelle (A10 S. 6 f.) zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer durch die Aufforderung, seine bisherigen Vorbringen zu ergänzen oder zu vertiefen (a.a.O., F. 61), zunächst mit einer Gegenfrage reagierte ("Heisst das, dass ich alles wieder von Anfang an erzählen soll?"), und mit der anschliessenden, eher verwirrend formulierten offenen Aufforderung, seine Vorbringen ergänzend darzulegen ("Sie müssen nicht, aber vielleicht ist es zweckdienlich, wenn Sie uns schildern, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben .... Es ist keine Verpflichtung, Ihnen wird einfach die Möglichkeit gegeben. Wenn Sie nicht wollen, können Sie auch nichts hinzufügen.", a.a.O., F. 62), offensichtlich nur wenig anfangen konnte, zumal er im vorherigen Verlauf der Befragung mit konkreten und präzisen Fragen konfrontiert gewesen war. Angesichts der zitierten verwirrenden Fragestellung - welche entgegen der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nicht einer expliziten Einladung zur substanziierten Schilderung der Vorbringen entspricht - sind die Antworten des Beschwerdeführers nicht unsubstanziiert ausgefallen. Der Beschwerdeführer konnte zu den verschiedenen anschliessend gestellten, präzisen Fragen betreffend die Funktion und die Aufgaben eines Dorfschützers klare und schlüssige Antworten geben, zumal er selber noch nie Dorfschützer gewesen sei, sondern lediglich in seinem Heimatdorf solchen Personen begegnet sei (vgl. A10/18 S. 7ff.; F. 67 ff.).
E. 5.1.2 Dagegen erachtet das Gericht die vorinstanzliche Feststellung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ersten und letzten Vorladung unsubstanziiert ausgefallen seien, als zutreffend. So sind bei genauer Betrachtung des zweiten Befragungsprotokolls in der Tat hierzu nur kurz gefasste und vage Antworten vorzufinden. Der Beschwerdeführer konnte keine genauen Zeitangaben betreffend die erstmals erhaltene Aufforderung zur Amtsübernahme nennen (vgl. A10/18 S. 9). Zunächst gab er zu Protokoll, dass dies "etwa im ersten Monat" geschehen sei, während er wenig später angab, er habe im September 2010 beim Gendarmerieposten in B._______ erscheinen müssen (vgl. A10/18 S. 9 f.). Demgegenüber konnte er beispielsweise die exakte Aufenthaltszeit im Militärdienst angeben, die allerdings zeitlich viel weiter zurückliegt als seine Verfolgungsvorbringen (vgl. A10/18 S. 5). Auf die Frage hin, wann er in B._______ letztmals vorgeladen wurde, konnte er zwar ein ungefähres Datum nennen, indessen erinnerte er sich nicht an den entsprechenden Wochentag. Ebenso konnte er sich nicht an die Daten der zweiten und dritten Anhörung, an welchen er eigenen Angaben zufolge sogar Faustschläge und Fusstritte habe erdulden müssen, erinnern. Diese Wissenslücke erstaunt in Anbetracht der angeblichen körperlichen Gewaltanwendung und massiven Drohungen, denen er während dieser Anhörungen ausgesetzt gewesen sein soll. Die Unkenntnis über die Daten erscheint umso fragwürdiger, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer eine Woche nach dem vierten Verhör aufgrund der angeblichen Todesdrohungen sogar den Entschluss fasste, auszureisen (vgl. A10/18 S. 10 f. und 13). Weiter fällt bei der Durchsicht des Befragungsprotokolls auf, dass keinerlei ausführliche Beschreibungen zu den Geschehnissen auf dem Gendarmerieposten vorliegen, welche vorliegend ein zentrales Sachverhaltselement darstellen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers fielen höchst unsubstanziiert und kurz aus, obwohl er behauptete, im Büro des Kommandanten körperlicher und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein, was im Fall von einem tatsächlich ereigneten Vorfall dieser Art zu einer einlässlicheren Schilderung geführt hätte (vgl. A10/18 S. 11 bis 13).
E. 5.1.3 Auch erachtet das Gericht die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Darlegung des Beschwerdeführers seiner Bedrohungssituation als unschlüssig und nicht nachvollziehbar eingestuft wurde, als zutreffend. Es erscheint in der Tat realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer einerseits massiv unter Druck gesetzt worden sein soll, andererseits jedoch lediglich viermal beim Gendarmerieposten habe erscheinen müssen und sich nach den jeweiligen Anhörungen stets ohne polizeiliche Beobachtung frei habe bewegen können. Hätte der Postenkommandant ein tatsächliches Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt, so wäre erfahrungsgemäss ein strengeres behördliches Vorgehen zu erwarten gewesen. Nicht nachvollziehbar erscheint im Weiteren, weshalb der Beschwerdeführer, trotz der geltend gemachten intensiven Druckausübung seitens des Kommandanten am Gendarmerieposten in B._______, sich nicht an die nächst höhere Behördenstelle gewendet hätte (vgl. A10/18 S. 12, 15).
E. 5.2 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der vorstehend untersuchten Vorbringen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geltend gemachten Behelligungen ausschliesslich lokalen Charakter aufweisen, und sich der Beschwerdeführer ihnen durch einen Wegzug in eine andere Landesgegend entziehen kann, womit er sich das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen muss. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Aktenlage in all den Jahren bis zur Ausreise keine Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sind, weder aufgrund der Weigerung, das Amt als Dorfschützer anzunehmen, noch im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Unterstützung der PKK. Ein landesweites evidentes Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer und somit eine begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage klarerweise auszuschliessen. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 (BVGE 2011/51) setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch voraus, dass eine Zufluchtnahme am entsprechenden Ort dem Betroffenen zumutbar sein muss und er dort nicht in eine existenzbedrohende Situation zu geraten droht. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Türke und türkischer Muttersprache; eigenen Angaben zufolge habe er während fünf Jahren die Primarschule und im Anschluss während zweier Jahre die Sekundarschule besucht an seinem Heimatort, wobei ihm zum Schulabschluss noch ein Jahr gefehlt habe. Zwar habe er keinen Beruf erlernt; er habe aber im familieneigenen Land- und Viehwirtschaftsbetrieb gearbeitet; in der Schweiz hat er sich zudem Berufserfahrung im Gastgewerbe erworben. In verschiedenen Orten ausserhalb seiner Heimatprovinz Adiyaman - so namentlich in C._______ oder in D._______, wo seine Schwestern leben (vgl. A4/9 S. 3) - besitzt er zudem familiäre Anknüpfungspunkte. Allfällige gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig; der Beschwerdeführer ist noch jung, alleinstehend und hat somit für keine eigene Familie zu sorgen, was ein selbständiges Fortkommen innerhalb seines Heimatstaats ebenfalls erleichtern sollte. Aufgrund dieser Faktoren muss nicht eine existenzbedrohende Situation befürchtet werden, sollte der Beschwerdeführer sich in der Türkei ausserhalb seiner engsten Herkunftsregion niederlassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf verfolgt werden, erweist sich somit - aufgrund der Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzverlegung - als nicht asylrelevant.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vorbringen ohnehin - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit und aufgrund des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative - als nicht asylrelevant zu erachten sind. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 In der Türkei herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift und in der Replik hinsichtlich einer angeblichen Verschärfung der politischen Situation in der Türkei sind nicht geeignet, vorliegend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Situation namentlich in den Südostprovinzen der Türkei aufmerksam und hat kürzlich eine aktualiserte Beurteilung der allgemeinen Lage im Südosten der Türkei vorgenommen (vgl. Entscheid E-2560/2011 vom 15. März 2013). Demnach präsentiert sich die Sicherheitslage in gewissen Gebieten Ostanatoliens markant schlechter als in den letzten Jahren; das Gericht qualifiziert den Vollzug von Wegweisungen abgewiesener Asylsuchender in die beiden Provinzen Hakkari und Sirnak heute (wieder) als generell unzumutbar. In den übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens, die in letzter Zeit nur von punktuellen Gewaltausbrüchen betroffen waren, ist die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen gemäss der jüngsten Situationsbeurteilung klar nicht erreicht; auch für die Grenzprovinzen zu Syrien (neben Sirnak: Mardin, Sanliurfa, Gaziantep, Kilis und Hatay), in denen nach der Aufnahme einer grossen Zahl syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge in letzter Zeit teilweise Spannungen und vereinzelte gewaltsame Zwischenfälle zu registrieren waren, ist nach Einschätzung des Gerichts aktuell nicht eine Situation der konkreten Gefährdung für Rückkehrer im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG festzustellen.
E. 7.4.2 Zu prüfen bleibt, ob beim Beschwerdeführer allenfalls andere, individuelle Gründe vorliegen, die gegen eine Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe keine über die allgemeine Situation hinausgehenden individuellen Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzuges aufgezeigt. Seine persönlichen Verhältnisse lassen, wie bereits oben festgehalten (vgl. E. 5.2), den Schluss zu, dass er sich in der Türkei wirtschaftlich wie sozial wieder in das gesellschaftliche System der Türkei wird integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4025/2011 Urteil vom 19. April 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und türkischer Ethnie aus B._______, Provinz Adiyaman, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 26. April 2011 und reiste in einem Lastwagen während fünf Tagen durch ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz, wo er am 2. Mai 2011 sein Asylgesuch stellte. Am 11. Mai 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen summarisch befragt und für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 30. Mai 2011 folgte eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer gab an, aus einer Bauernfamilie im Südosten der Türkei zu stammen, wo nebst ethnischen Türken auch Kurden leben würden. Zu seinen Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, dass die lokalen türkischen Behörden ihn aufgefordert hätten, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, er sich indessen geweigert habe. Er habe ihnen seine Ablehnung mit der Gefahr begründet, in einem Gefecht gegen Angehörige der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) ums Leben zu kommen (vgl. A 10/18 S. 7). Vor ca. einem halben Jahr habe man begonnen, ihn deswegen stark unter Druck setzen. Bis zu seiner Ausreise habe er sich viermal auf persönliche Mitteilung des Dorfschützerleiters hin beim Gendarmerieposten in B._______ zeigen müssen, wo er bedroht worden sei sowie unter anderem körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei (vgl. A10/18 S. 11 und 13). Aufgrund seiner ablehnenden Haltung einer Amtsübernahme gegenüber habe der Kommandant des Gendarmeriepostens in B._______ ihn anlässlich der vierten Anhörung sogar mit dem Tod bedroht, woraufhin er sich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen (vgl. A10/18 S. 11). Ferner sei der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv gewesen, noch sei er in seiner Heimat jemals inhaftiert gewesen oder habe vor Gericht erscheinen müssen (vgl. A4/9 S. 5 f.). B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 17. Juni 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Entscheidbegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juli 2011 focht der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011 an und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden Medienberichte das Dorfschützersystem sowie den Kurdenkonflikt betreffend und eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung zu den Akten gereicht. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 64 Abs. 4 in fine des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). E. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2011 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend wies sie darauf hin, dass es gemäss amtsinternen Erkenntnissen im Südosten der Türkei, woher auch der Beschwerdeführer stamme, an die 60'000 Dorfschützer gebe. Es gebe genügend Freiwillige, die sich für dieses mit gewissen Privilegien ausgestattete Amt bewerben, so dass zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rekrutierungsdruck kein Anlass bestehe. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 7. September 2011 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung und wendete im Wesentlichen ein, dass die Behauptung der Vorinstanz, es bestehe kein Rekrutierungsdruck, unzutreffend sei. Das Amt als Dorfschützer bringe neben Privilegien auch viele Gefahren mit sich. Die diesbezüglichen Ausführungen werden in den nachfolgenden Erwägungen näher betrachtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführer widersprächen der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, seien unsubstanziiert und tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig darlegen können, weshalb man ihn trotz dem angeblich massiven Druck und den Verhören beim Gendarmerieposten jeweils unbehelligt wieder habe nach Hause gehen lassen. Stattdessen hätte vielmehr eine ständige Überwachung des Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung entsprochen, was indessen nicht der Fall gewesen sei. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, weshalb man den Beschwerdeführer - mit seiner Abneigung, Angst und Unvertrautheit gegenüber der kurdischen Kultur und der fehlenden Beherrschung der kurdischen Sprache - überhaupt unbedingt als Dorfschützer habe gewinnen wollen. Auch sei der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung auf ausdrückliches Auffordern hin nicht in der Lage gewesen, substanziierte Antworten zu den Aufgaben eines Dorfschützers sowie zur ersten und letzten Vorladung zu geben (vgl. A10/18 S. 6-8 und 10f.). Schliesslich widersprächen die Vorbringen des Beschwerdeführers den gesicherten Erkenntnissen des BFM, wonach in der Türkei keine rechtliche Grundlage für die zwangsweise Übernahme eines Dorfschützeramtes bestehe. Im Weiteren wurde auf das Subsidiaritätsprinzip hingewiesen und festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer dank der bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen entziehen könne. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen genügten die Vorbringen nicht den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und denjenigen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Relevanz. 4.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Rechtsmitteleingabe an den bisherigen Vorbringen fest und erläuterte zunächst die genaue Funktion des Dorfschützersystems, indem er unter anderem auch dessen historische Entwicklung beleuchtete und auf die häufig durch Dorfschützer begangenen Strafverbrechen hinwies. Gegen die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe keine schlüssige Erklärung zum Vorgehen der türkischen Behörden darlegen können, wurde eingewendet, dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers sehr gebirgig und bewaldet sei, weswegen viele Guerilla-Anhänger ihre Kampfbasen dort eingerichtet hätten. Dieses Dorf sowie umliegende Ortschaften bedürften somit des Schutzes durch Dorfwächter. Der Beschwerdeführer, der dort seit Geburt gelebt habe, würde sich für die Rolle des Dorfschützers bestens eignen, weshalb man ihn am Ende zur Übernahme von einer frei gewordenen Stelle unter Todesdrohung gezwungen habe. Weiter hielt der Rechtsvertreter der Vorinstanz entgegen, dass bei der Einsetzung des Dorfschützers die ethnische Herkunft, ob Türke oder Kurde, keine Rolle spiele, und verwies auf die übereinstimmende Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung. Personen, welche das Angebot des Dorfschützeramtes ablehnten, hätten mit Repressalien, gar dem Tod, zu rechnen. Die entgegenstehenden Behauptungen der Vorinstanz, es drohe den Amtsverweigern keine Verfolgung, sei unzutreffend und beruhe entweder auf Unkenntnis der diesbezüglichen politischen Lage in der Türkei oder auf bewusster Ausblendung der fraglichen Thematik. Das Vorhalten des BFM, es fehle an Substanziiertheit in den Schilderungen des Beschwerdeführers, wies der Rechtsvertreter zurück und hielt fest, dass der Beschwerdeführer die zehn Dorfschützer und damit auch ihre Tätigkeit seit klein auf wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer kenne somit die genauen Aufgaben eines Dorfschützers und habe diese auch substanziiert beschreiben können. Schliesslich ging der Rechtsvertreter einig mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass es zur zwangsweisen Übernahme eines Dorfschützeramtes keine gesetzliche Grundlage gebe. In der Praxis seien Zwangsrekrutierungen von Dorfschützern dennoch sehr verbreitet, wie dies auch auf den Beschwerdeführer zutreffe. 4.3 In der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird das Vorliegen eines Rekrutierungsdruckes gegenüber dem Beschwerdeführer mit der Begründung verneint, es gebe 60'000 Dorfschützer im Südosten der Türkei und es würden sich viele Männer aufgrund gewisser damit verbundener Privilegien freiwillig für dieses Amt anbieten. Dagegen macht der Rechtsvertreter in seiner Replik geltend, dass man als Dorfschützer trotz allfälliger Privilegien mit vielen Gefahren zu rechnen habe. So würden Dorfschützer durch das türkische Militär zu Frontkampf-Einsätzen gegen PKK-Leute gezwungen. Bei Verweigerung würden die Dorfschützer als PKK-Unterstützer angesehen und deswegen umgebracht. Deren Tod würde sodann als Folge eines militärischen Gefechts gegen die PKK dargestellt. Unzählige Strafverbrechen gegen die kurdische Zivilbevölkerung würden durch die paramilitärischen Söldner verübt. Aus diesen Gründen sei nicht jeder Dorfbewohner zur freiwilligen Übernahme bereit, wie dies der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen unmissverständlich zu Protokoll gegeben habe. Zur Zeit gebe es Tausende Dorfschützer - schätzungsweise sogar die Hälfte der heute über 60'000 zählenden Männer -, die ihr Amt niederlegen wollten; es sei ihnen aufgrund der ansonsten drohenden staatlichen Repressalien indessen nicht möglich. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen und andererseits insgesamt keine asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen. 5.1.1 Zunächst ist auf die vorinstanzliche Beurteilung einzugehen, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht genügend substanziiert seien und der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden (vgl. vorstehend E. 4.1, zweite Hälfte). Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer explizit habe eingeladen werden müssen, seine Vorbringen zu schildern, und auch dann noch zu Funktion oder Aufgaben der Dorfschützer nur höchst unsubstanziierte Angaben habe machen können. Diese Ansicht der Vorinstanz teilt das Gericht nicht. Die Durchsicht der von der Vorinstanz zitierten Protokollstelle (A10 S. 6 f.) zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer durch die Aufforderung, seine bisherigen Vorbringen zu ergänzen oder zu vertiefen (a.a.O., F. 61), zunächst mit einer Gegenfrage reagierte ("Heisst das, dass ich alles wieder von Anfang an erzählen soll?"), und mit der anschliessenden, eher verwirrend formulierten offenen Aufforderung, seine Vorbringen ergänzend darzulegen ("Sie müssen nicht, aber vielleicht ist es zweckdienlich, wenn Sie uns schildern, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben .... Es ist keine Verpflichtung, Ihnen wird einfach die Möglichkeit gegeben. Wenn Sie nicht wollen, können Sie auch nichts hinzufügen.", a.a.O., F. 62), offensichtlich nur wenig anfangen konnte, zumal er im vorherigen Verlauf der Befragung mit konkreten und präzisen Fragen konfrontiert gewesen war. Angesichts der zitierten verwirrenden Fragestellung - welche entgegen der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nicht einer expliziten Einladung zur substanziierten Schilderung der Vorbringen entspricht - sind die Antworten des Beschwerdeführers nicht unsubstanziiert ausgefallen. Der Beschwerdeführer konnte zu den verschiedenen anschliessend gestellten, präzisen Fragen betreffend die Funktion und die Aufgaben eines Dorfschützers klare und schlüssige Antworten geben, zumal er selber noch nie Dorfschützer gewesen sei, sondern lediglich in seinem Heimatdorf solchen Personen begegnet sei (vgl. A10/18 S. 7ff.; F. 67 ff.). 5.1.2 Dagegen erachtet das Gericht die vorinstanzliche Feststellung, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ersten und letzten Vorladung unsubstanziiert ausgefallen seien, als zutreffend. So sind bei genauer Betrachtung des zweiten Befragungsprotokolls in der Tat hierzu nur kurz gefasste und vage Antworten vorzufinden. Der Beschwerdeführer konnte keine genauen Zeitangaben betreffend die erstmals erhaltene Aufforderung zur Amtsübernahme nennen (vgl. A10/18 S. 9). Zunächst gab er zu Protokoll, dass dies "etwa im ersten Monat" geschehen sei, während er wenig später angab, er habe im September 2010 beim Gendarmerieposten in B._______ erscheinen müssen (vgl. A10/18 S. 9 f.). Demgegenüber konnte er beispielsweise die exakte Aufenthaltszeit im Militärdienst angeben, die allerdings zeitlich viel weiter zurückliegt als seine Verfolgungsvorbringen (vgl. A10/18 S. 5). Auf die Frage hin, wann er in B._______ letztmals vorgeladen wurde, konnte er zwar ein ungefähres Datum nennen, indessen erinnerte er sich nicht an den entsprechenden Wochentag. Ebenso konnte er sich nicht an die Daten der zweiten und dritten Anhörung, an welchen er eigenen Angaben zufolge sogar Faustschläge und Fusstritte habe erdulden müssen, erinnern. Diese Wissenslücke erstaunt in Anbetracht der angeblichen körperlichen Gewaltanwendung und massiven Drohungen, denen er während dieser Anhörungen ausgesetzt gewesen sein soll. Die Unkenntnis über die Daten erscheint umso fragwürdiger, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer eine Woche nach dem vierten Verhör aufgrund der angeblichen Todesdrohungen sogar den Entschluss fasste, auszureisen (vgl. A10/18 S. 10 f. und 13). Weiter fällt bei der Durchsicht des Befragungsprotokolls auf, dass keinerlei ausführliche Beschreibungen zu den Geschehnissen auf dem Gendarmerieposten vorliegen, welche vorliegend ein zentrales Sachverhaltselement darstellen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers fielen höchst unsubstanziiert und kurz aus, obwohl er behauptete, im Büro des Kommandanten körperlicher und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein, was im Fall von einem tatsächlich ereigneten Vorfall dieser Art zu einer einlässlicheren Schilderung geführt hätte (vgl. A10/18 S. 11 bis 13). 5.1.3 Auch erachtet das Gericht die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Darlegung des Beschwerdeführers seiner Bedrohungssituation als unschlüssig und nicht nachvollziehbar eingestuft wurde, als zutreffend. Es erscheint in der Tat realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer einerseits massiv unter Druck gesetzt worden sein soll, andererseits jedoch lediglich viermal beim Gendarmerieposten habe erscheinen müssen und sich nach den jeweiligen Anhörungen stets ohne polizeiliche Beobachtung frei habe bewegen können. Hätte der Postenkommandant ein tatsächliches Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer gehabt, so wäre erfahrungsgemäss ein strengeres behördliches Vorgehen zu erwarten gewesen. Nicht nachvollziehbar erscheint im Weiteren, weshalb der Beschwerdeführer, trotz der geltend gemachten intensiven Druckausübung seitens des Kommandanten am Gendarmerieposten in B._______, sich nicht an die nächst höhere Behördenstelle gewendet hätte (vgl. A10/18 S. 12, 15). 5.2 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der vorstehend untersuchten Vorbringen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die geltend gemachten Behelligungen ausschliesslich lokalen Charakter aufweisen, und sich der Beschwerdeführer ihnen durch einen Wegzug in eine andere Landesgegend entziehen kann, womit er sich das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen muss. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Aktenlage in all den Jahren bis zur Ausreise keine Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sind, weder aufgrund der Weigerung, das Amt als Dorfschützer anzunehmen, noch im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Unterstützung der PKK. Ein landesweites evidentes Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer und somit eine begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage klarerweise auszuschliessen. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 (BVGE 2011/51) setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch voraus, dass eine Zufluchtnahme am entsprechenden Ort dem Betroffenen zumutbar sein muss und er dort nicht in eine existenzbedrohende Situation zu geraten droht. Der Beschwerdeführer ist ethnischer Türke und türkischer Muttersprache; eigenen Angaben zufolge habe er während fünf Jahren die Primarschule und im Anschluss während zweier Jahre die Sekundarschule besucht an seinem Heimatort, wobei ihm zum Schulabschluss noch ein Jahr gefehlt habe. Zwar habe er keinen Beruf erlernt; er habe aber im familieneigenen Land- und Viehwirtschaftsbetrieb gearbeitet; in der Schweiz hat er sich zudem Berufserfahrung im Gastgewerbe erworben. In verschiedenen Orten ausserhalb seiner Heimatprovinz Adiyaman - so namentlich in C._______ oder in D._______, wo seine Schwestern leben (vgl. A4/9 S. 3) - besitzt er zudem familiäre Anknüpfungspunkte. Allfällige gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig; der Beschwerdeführer ist noch jung, alleinstehend und hat somit für keine eigene Familie zu sorgen, was ein selbständiges Fortkommen innerhalb seines Heimatstaats ebenfalls erleichtern sollte. Aufgrund dieser Faktoren muss nicht eine existenzbedrohende Situation befürchtet werden, sollte der Beschwerdeführer sich in der Türkei ausserhalb seiner engsten Herkunftsregion niederlassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf verfolgt werden, erweist sich somit - aufgrund der Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzverlegung - als nicht asylrelevant. 5.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und es muss auch im heutigen Zeitpunkt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vorbringen ohnehin - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit und aufgrund des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative - als nicht asylrelevant zu erachten sind. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 In der Türkei herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift und in der Replik hinsichtlich einer angeblichen Verschärfung der politischen Situation in der Türkei sind nicht geeignet, vorliegend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Situation namentlich in den Südostprovinzen der Türkei aufmerksam und hat kürzlich eine aktualiserte Beurteilung der allgemeinen Lage im Südosten der Türkei vorgenommen (vgl. Entscheid E-2560/2011 vom 15. März 2013). Demnach präsentiert sich die Sicherheitslage in gewissen Gebieten Ostanatoliens markant schlechter als in den letzten Jahren; das Gericht qualifiziert den Vollzug von Wegweisungen abgewiesener Asylsuchender in die beiden Provinzen Hakkari und Sirnak heute (wieder) als generell unzumutbar. In den übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens, die in letzter Zeit nur von punktuellen Gewaltausbrüchen betroffen waren, ist die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen gemäss der jüngsten Situationsbeurteilung klar nicht erreicht; auch für die Grenzprovinzen zu Syrien (neben Sirnak: Mardin, Sanliurfa, Gaziantep, Kilis und Hatay), in denen nach der Aufnahme einer grossen Zahl syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge in letzter Zeit teilweise Spannungen und vereinzelte gewaltsame Zwischenfälle zu registrieren waren, ist nach Einschätzung des Gerichts aktuell nicht eine Situation der konkreten Gefährdung für Rückkehrer im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG festzustellen. 7.4.2 Zu prüfen bleibt, ob beim Beschwerdeführer allenfalls andere, individuelle Gründe vorliegen, die gegen eine Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe keine über die allgemeine Situation hinausgehenden individuellen Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzuges aufgezeigt. Seine persönlichen Verhältnisse lassen, wie bereits oben festgehalten (vgl. E. 5.2), den Schluss zu, dass er sich in der Türkei wirtschaftlich wie sozial wieder in das gesellschaftliche System der Türkei wird integrieren können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: