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E-4020/2026

E-4020/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-21 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. September 2025 um Asyl. B. Das Asylverfahren wurde wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2026 als gegenstandlos geworden abgeschrieben. C. Am 10. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ein. D. Das SEM nahm das Asylverfahren der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2026 wieder auf. Am 15. Mai 2026 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrer Person und Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und habe, abgesehen von ihrem Aufenthalt während ihres Studiums im Zeitraum von 2017 bis 2021 in B._______, immer in C._______ gelebt und als Lehrerin an einem Gymnasium unterrichtet. Als es am 6. Februar 2023 zum Erdbeben gekommen sei, habe sie sich zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einem mehrstöckigen Gebäude befunden, welches eingestürzt sei. Dabei seien ihre Mutter und Schwester ums Leben gekommen, während sie schwer verletzt nach mehreren Tagen geborgen worden und für acht Monate im Spital gewesen sei. Dort hätten zwei Zehen amputiert werden müssen und ihr linker Arm sei seither in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Da sie unter den Folgen des Erdbebens sowohl körperlich als auch psychisch gelitten habe, habe sie sich zur Ausreise entschieden. In der Schweiz lebe eine Schwester, zu der sie einen sehr guten Kontakt habe und die sie unterstütze. E. Am 26. Mai 2026 wurde der Rechtsvertretung der Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahme erfolgte am 27. Mai 2026. F. Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. G. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 8. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sub-eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. H. Der Eingang der Beschwerde wurde am 9. Juni 2026 bestätigt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand im vorliegenden Verfahren bildet aufgrund der Rechtsbegehren und der Begründung einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen ist, womit die Verfügung betreffend ihre Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Betreffend den Rückweisungsantrag an die Vorinstanz ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass das SEM seinen Untersuchungsgrundsatz sowie seine Begründungpflicht verletzt hat, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Unzulässigkeitsaspekte in der Beschwerde vorgetragen. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig beurteilt hat. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise für eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen und es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK).

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, beispielsweise den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der bekannt gegebenen Auflösung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen. Dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert], vgl. z.B. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-5467/2023 vom 27. April 2026 E. 9.3.2).

E. 6.3.2 Ferner ist gemäss aktueller Rechtsprechung der Vollzug in eine der elf vom Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.3 m.w.H.).

E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus einer der vom Erdbeben betroffenen Provinz, aus C._______. Die Vorinstanz hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass sie türkisch spricht, eine sehr gute Ausbildung und Berufserfahrung als Lehrerin hat. Es ist trotz der nach ihren Verletzungen zurückgebliebenen körperlichen Einschränkungen am Fuss und Arm (vgl. SEM-act. 58/13 F51 ff.) davon auszugehen, dass sie zukünftig wieder einer beruflichen Tätigkeit, allenfalls auch als Lehrerin, nachkommen und ihren wirtschaftlichen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten kann, zumal sie keine anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen hat. Vor ihrer Ausreise hat sie im Haus ihres verstorbenen Vaters gelebt (vgl. SEM-act. 58/13 F20) und kann dorthin zurückkehren. Sofern sie nicht in das Erdbebengebiet zurückkehren möchte, stünde ihr, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, eine Aufenthaltsalternative im Heimatstaat offen, beispielsweise in B._______, wo sie während ihres Studiums vier Jahre gelebt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat über ein soziales Netz verfügt. Das Gericht hegt Zweifel an den Darstellungen, dass sie nach dem Erdbeben keinen Kontakt mehr zu ihren im Heimatstaat lebenden Geschwistern hat (vgl. SEM-act. 58/13 F39 ff.). Zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester besteht offenkundig Kontakt, diese unterstütze sie (vgl. SEM-act 21/2, SEM-act. 58/13 F40). Unabhängig davon dürfte sie aber aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit auch über anderweitige soziale Beziehungen verfügen. Dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existentielle oder anderweitige Notlage gerät, ist demnach nicht anzunehmen.

E. 6.3.4 Das SEM hat sodann einlässlich erwogen, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführerin im Heimatstaat eine adäquate medizinische Behandlung zur Verfügung steht oder sie diese durchsetzen kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer III S. 5 ff.). Die Ausführungen in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen in kurzen Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts erschöpfen, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die gesundheitlichen Einschränkungen stehen einem Vollzug der Wegweisung auch nach Einschätzung des Gerichts nicht entgegen. Ohne die körperlichen Beschwerden (Schmerzen und Bewegungseinschränkungen vor allem an den Narben) und psychischen Folgen des Erdbebens (Traumatisierung nach dem Erlebten und dem Verlust von Mutter und Schwester) zu verkennen, sind diese nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin führen würden, zumal sich die Beschwerdeführerin im Heimatstaat in regelmässiger medizinischer Behandlung befunden hat und nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr eine weiterführende Behandlung versagt wurde.

E. 6.3.5 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgrund von Schlaf- und Angststörung in einer stationären Behandlung befunden habe. Unterlagen hierzu wurden weder zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch zu einem späteren Zeitpunkt des seit Anfang Juni 2026 hängigen Verfahrens eingereicht. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann auf das Einfordern von ärztlichen Berichten verzichtet werden, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat auch ihre psychischen Beschwerden weiter behandeln lassen kann. Eine allfällige akute psychische Krise im Zusammenhang mit der Rückführung stünde einer Wegweisung nicht im Wege. Einer solchen wäre aber bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-8538/2025 vom 18. Februar 2026 E. 6.4.3 m.w.H.).

E. 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal die Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4020/2026 Urteil vom 21. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. September 2025 um Asyl. B. Das Asylverfahren wurde wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2026 als gegenstandlos geworden abgeschrieben. C. Am 10. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ein. D. Das SEM nahm das Asylverfahren der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2026 wieder auf. Am 15. Mai 2026 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrer Person und Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei türkische Staatsangehörige, kurdischer Ethnie und habe, abgesehen von ihrem Aufenthalt während ihres Studiums im Zeitraum von 2017 bis 2021 in B._______, immer in C._______ gelebt und als Lehrerin an einem Gymnasium unterrichtet. Als es am 6. Februar 2023 zum Erdbeben gekommen sei, habe sie sich zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einem mehrstöckigen Gebäude befunden, welches eingestürzt sei. Dabei seien ihre Mutter und Schwester ums Leben gekommen, während sie schwer verletzt nach mehreren Tagen geborgen worden und für acht Monate im Spital gewesen sei. Dort hätten zwei Zehen amputiert werden müssen und ihr linker Arm sei seither in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Da sie unter den Folgen des Erdbebens sowohl körperlich als auch psychisch gelitten habe, habe sie sich zur Ausreise entschieden. In der Schweiz lebe eine Schwester, zu der sie einen sehr guten Kontakt habe und die sie unterstütze. E. Am 26. Mai 2026 wurde der Rechtsvertretung der Entwurf des Entscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahme erfolgte am 27. Mai 2026. F. Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. G. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 8. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sub-eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. H. Der Eingang der Beschwerde wurde am 9. Juni 2026 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand im vorliegenden Verfahren bildet aufgrund der Rechtsbegehren und der Begründung einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen ist, womit die Verfügung betreffend ihre Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Betreffend den Rückweisungsantrag an die Vorinstanz ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass das SEM seinen Untersuchungsgrundsatz sowie seine Begründungpflicht verletzt hat, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Unzulässigkeitsaspekte in der Beschwerde vorgetragen. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, welche darauf hindeuten würden, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Unrecht als zulässig beurteilt hat. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise für eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen und es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, beispielsweise den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der bekannt gegebenen Auflösung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen. Dies gilt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert], vgl. z.B. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-5467/2023 vom 27. April 2026 E. 9.3.2). 6.3.2 Ferner ist gemäss aktueller Rechtsprechung der Vollzug in eine der elf vom Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen (vgl. E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.3 m.w.H.). 6.3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus einer der vom Erdbeben betroffenen Provinz, aus C._______. Die Vorinstanz hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass sie türkisch spricht, eine sehr gute Ausbildung und Berufserfahrung als Lehrerin hat. Es ist trotz der nach ihren Verletzungen zurückgebliebenen körperlichen Einschränkungen am Fuss und Arm (vgl. SEM-act. 58/13 F51 ff.) davon auszugehen, dass sie zukünftig wieder einer beruflichen Tätigkeit, allenfalls auch als Lehrerin, nachkommen und ihren wirtschaftlichen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten kann, zumal sie keine anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen hat. Vor ihrer Ausreise hat sie im Haus ihres verstorbenen Vaters gelebt (vgl. SEM-act. 58/13 F20) und kann dorthin zurückkehren. Sofern sie nicht in das Erdbebengebiet zurückkehren möchte, stünde ihr, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, eine Aufenthaltsalternative im Heimatstaat offen, beispielsweise in B._______, wo sie während ihres Studiums vier Jahre gelebt hat. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat über ein soziales Netz verfügt. Das Gericht hegt Zweifel an den Darstellungen, dass sie nach dem Erdbeben keinen Kontakt mehr zu ihren im Heimatstaat lebenden Geschwistern hat (vgl. SEM-act. 58/13 F39 ff.). Zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester besteht offenkundig Kontakt, diese unterstütze sie (vgl. SEM-act 21/2, SEM-act. 58/13 F40). Unabhängig davon dürfte sie aber aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit auch über anderweitige soziale Beziehungen verfügen. Dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existentielle oder anderweitige Notlage gerät, ist demnach nicht anzunehmen. 6.3.4 Das SEM hat sodann einlässlich erwogen, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführerin im Heimatstaat eine adäquate medizinische Behandlung zur Verfügung steht oder sie diese durchsetzen kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer III S. 5 ff.). Die Ausführungen in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen in kurzen Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts erschöpfen, sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die gesundheitlichen Einschränkungen stehen einem Vollzug der Wegweisung auch nach Einschätzung des Gerichts nicht entgegen. Ohne die körperlichen Beschwerden (Schmerzen und Bewegungseinschränkungen vor allem an den Narben) und psychischen Folgen des Erdbebens (Traumatisierung nach dem Erlebten und dem Verlust von Mutter und Schwester) zu verkennen, sind diese nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass sie bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin führen würden, zumal sich die Beschwerdeführerin im Heimatstaat in regelmässiger medizinischer Behandlung befunden hat und nicht glaubhaft machen konnte, dass ihr eine weiterführende Behandlung versagt wurde. 6.3.5 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aufgrund von Schlaf- und Angststörung in einer stationären Behandlung befunden habe. Unterlagen hierzu wurden weder zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch zu einem späteren Zeitpunkt des seit Anfang Juni 2026 hängigen Verfahrens eingereicht. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann auf das Einfordern von ärztlichen Berichten verzichtet werden, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat auch ihre psychischen Beschwerden weiter behandeln lassen kann. Eine allfällige akute psychische Krise im Zusammenhang mit der Rückführung stünde einer Wegweisung nicht im Wege. Einer solchen wäre aber bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-8538/2025 vom 18. Februar 2026 E. 6.4.3 m.w.H.). 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal die Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 1 000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1 000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: