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E-4000/2015

E-4000/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-28 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Juni 2008 an die Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Sri Lanka, um Einreisebewilligung und Asylgewährung. Er sei am 3. April 2004 wegen des Verdachts, ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, verhaftet worden. Ausserdem vermisse er seit dem 1. Februar 2008 seinen Sohn A.N. Er habe sich deswegen an die Polizei und diverse Organisationen gewandt. Seit er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, werde er von unbekannten Personen bedroht; vermehrt noch seit sein Sohn verschwunden sei. In der Beilage reichte er folgende Dokumente in Kopie ein: Identitätskarte, Geburtsschein sowie diverse Dokumente der Menschenrechtskommission (HRC), des Internationalen Roten Kreuzes von Sri Lanka (ICRC), der sri-lankischen Polizei und der Vereinten Nationen (UN). A.b Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, seine Asylgründe detailliert darzulegen und Beweismittel einzureichen. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers datieren vom 5. August 2008, 27. November 2008 und 7. Januar 2009. Ergänzend zu den bisherigen Angaben machte er geltend, er fürchte sich nach den erlebten Inhaftierungen vor einer weiteren Verhaftung und vor Folter. Der unberechtigte Vorwurf einer Zugehörigkeit zu den LTTE habe zu den beiden Inhaftierungen geführt. Er werde von unbekannten bewaffneten Personen bedroht. A.c Die Botschaft lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2009 und 23. März 2009 wiederholt zu einer Befragung ein. Mit Schreiben vom 4. und 20. Februar 2009 teilte der Beschwerdeführer jeweils mit, er könne die Gesprächstermine wegen Reiseschwierigkeiten nicht wahrnehmen und ersuchte um die Ansetzung eines weiteren Termins. A.d Die Botschaft leitete mit Begleitschreiben vom 24. Juni 2009 alle Unterlagen ans BFM weiter. A.e Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 8. Juli 2009 die Botschaft um Ansetzung eines neuen Befragungstermins. A.f Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtigte von einer mündlichen Befragung abzusehen und das Asylgesuch sowie das Gesuch um Einreisebewilligung abzulehnen. Es wurde ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Innert angesetzter Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. A.g Mit Eingabe vom 12. März 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die Botschaft um Erteilung eines humanitären Visums. Er reichte Kopien sri-lankischer Identitätskarten und von Personalausweisen, eines Geburtsregisterauszugs samt Übersetzung, einer Quittung, diverser Bestätigungen der Menschrechtskommission, des ICRC, der Abteilung für die Registrierung von Personen vom Juli 2011 samt Übersetzung, einer Haft, über erfolgte Klageeinreichungen sowie von Gerichtsakten ein. A.h Die Botschaft hörte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 zu den Asyl- und Ausreisegründen an. Er gab an, er sei in (...) aufgewachsen und lebe mit seiner Familie in (...). Am 3. April 2004 sei er wegen des Verdachts, ein Mitglied der LTTE zu sein, verhaftet worden. Am 10. Dezember 2007 sei er freigelassen worden, nachdem er für unschuldig erklärt worden sei. Seit dem 1. Februar 2008 vermisse er den Sohn A.N. Dessen Verschwinden habe er bei der Polizei, dem HRC, dem ICRC und dem UNHCR gemeldet. Als er sich am 8. August 2008 nach Colombo habe begeben wollen, sei er verhaftet worden, weil man ihn erneut der Unterstützung der LTTE verdächtigt habe. Nachdem er wieder für unschuldig erklärt worden sei, sei er am 22. September 2008 freigelassen worden. In den Folgejahren sei er von Leuten des Criminal Investigation Departement (CID) wiederholt über frühere Mitglieder der LTTE befragt worden. Da er die LTTE noch nie unterstützt habe, habe er dem CID keine Informationen bieten können. 2012 sei er drei Tage lang im (...) festgehalten worden. Er hätte dort einerseits Mitglieder der LTTE identifizieren müssen und anderseits Informationen über das Verschwinden seines Sohnes geben sollen. Er habe den Behörden jedoch keine Auskünfte geben können. Im Jahr 2013 sei das Foto seines Sohnes in einer Zeitschrift erschienen. In der Folge seien Angehörige des CID an seinem Arbeitsplatz erschienen, um ihn zu befragen. Aus diesem Grund habe sich sein Arbeitgeber von ihm distanziert, und er selber habe seine Stelle gekündigt. Er sei seither arbeitslos. Der Beschwerdeführer reichte der Botschaft eine undatierte schriftliche Erklärung zum Asylgesuch, ein Unterstützungsschreiben und die Kopie eines Zeitungsausschnittes betreffend seines Sohnes ein. A.i Die Botschaft überwies mit Begleitschreiben vom 6. Februar 2014 sämtliche Akten der Vorinstanz zum Entscheid und orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2014 über den Verfahrensstand. A.j Mit Ergänzung vom 7. April 2014 bekräftigte der Beschwerdeführer sein Festhalten am Asylgesuch. A.k Mit Schreiben vom 3. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Botschaft, ihm eine weitere Möglichkeit zur Darlegung seiner Gründe einzuräumen. Er habe aktuell sehr viele Schwierigkeiten. B. Mit Verfügung vom 24. April 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit einer englisch- sprachigen Eingabe vom 12. Juni 2015 (Eingang Botschaft) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyl. Mit der Beschwerde reichte er bereits bekannte Dokumente in Kopie ein. Zudem gab er Folgendes zu den Akten: Kopien eines Rückscheins der Post, eines Schreibens vom 28. September 2012, diverser Berichte und Vermisstenanzeigen vom 24. Juli 2009 und 16. Dezember 2014, Unterstützungsschreiben, diverser ärztlicher Unterlagen sowie von Gerichts- und Polizeiakten samt Übersetzungen. D. Mit Schreiben vom 4. September 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Botschaft über den Verfahrensstand. Die Botschaft antwortete ihm mit Schreiben vom 10. September 2015.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ist praxisgemäss (statt vieler: Urteil des BVGer E-4901/2015 E. 1.2) zu verzichten, da der Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und eine verständliche Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber befunden werden kann. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der E.1.5 - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).

E. 1.5 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Im Auslandverfahren beschränkt sich die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz die Einreise - einschliesslich der vorfrageweise zu prüfenden Gefährdung - zu Recht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer daher sinngemäss beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, nimmt er eine unzulässige Streitgegenstandserweiterung vor. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.

E. 1.6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).

E. 2.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 2.3 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, es mute seltsam an, dass der Beschwerdeführer immer wieder von den sri-lankischen Behörden zur Identifizierung von früheren LTTE-Mitgliedern aufgefordert worden sei, obwohl er diesbezüglich keine Informationen dazu habe beitragen können. Insoweit sei ihm auch kein ernsthafter Nachteil erwachsen. Hinzu komme, dass er nach beiden Inhaftierungen auf gerichtliche Anordnung hin bedingungslos freigelassen worden sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er danach unter Beobachtung der heimatlichen Behörden gestanden habe; solche Massnahmen, welche im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden gestanden hätten, seien indes aufgrund mangelnder Intensität nicht asylrelevant. Schliesslich genüge allein die subjektive Angst vor künftiger Bedrohung nicht, um auf begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen. Wären die heimatlichen Behörden tatsächlich am Beschwerdeführer interessiert gewesen, hätten sie ihn erneut inhaftiert. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts zu ändern vermögen. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer den aktenkundigen Sachverhalt und verweist erneut darauf, dass sein Sohn immer noch vermisst sei. Das Bundesverwaltungsgericht bedauert das Verschwinden des Sohnes des Beschwerdeführers und anerkennt, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs schwierig war. Indes hat sich seither die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer gehört offensichtlich keiner dieser Gruppen an. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Hinweis auf seine Gesetzestreue sowie Unbescholtenheit nicht substantiiert dar, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar, und er ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4000/2015 Urteil vom 28. April 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), per Adresse: Schweizer Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Juni 2008 an die Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Sri Lanka, um Einreisebewilligung und Asylgewährung. Er sei am 3. April 2004 wegen des Verdachts, ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, verhaftet worden. Ausserdem vermisse er seit dem 1. Februar 2008 seinen Sohn A.N. Er habe sich deswegen an die Polizei und diverse Organisationen gewandt. Seit er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, werde er von unbekannten Personen bedroht; vermehrt noch seit sein Sohn verschwunden sei. In der Beilage reichte er folgende Dokumente in Kopie ein: Identitätskarte, Geburtsschein sowie diverse Dokumente der Menschenrechtskommission (HRC), des Internationalen Roten Kreuzes von Sri Lanka (ICRC), der sri-lankischen Polizei und der Vereinten Nationen (UN). A.b Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, seine Asylgründe detailliert darzulegen und Beweismittel einzureichen. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers datieren vom 5. August 2008, 27. November 2008 und 7. Januar 2009. Ergänzend zu den bisherigen Angaben machte er geltend, er fürchte sich nach den erlebten Inhaftierungen vor einer weiteren Verhaftung und vor Folter. Der unberechtigte Vorwurf einer Zugehörigkeit zu den LTTE habe zu den beiden Inhaftierungen geführt. Er werde von unbekannten bewaffneten Personen bedroht. A.c Die Botschaft lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2009 und 23. März 2009 wiederholt zu einer Befragung ein. Mit Schreiben vom 4. und 20. Februar 2009 teilte der Beschwerdeführer jeweils mit, er könne die Gesprächstermine wegen Reiseschwierigkeiten nicht wahrnehmen und ersuchte um die Ansetzung eines weiteren Termins. A.d Die Botschaft leitete mit Begleitschreiben vom 24. Juni 2009 alle Unterlagen ans BFM weiter. A.e Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 8. Juli 2009 die Botschaft um Ansetzung eines neuen Befragungstermins. A.f Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtigte von einer mündlichen Befragung abzusehen und das Asylgesuch sowie das Gesuch um Einreisebewilligung abzulehnen. Es wurde ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Innert angesetzter Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. A.g Mit Eingabe vom 12. März 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die Botschaft um Erteilung eines humanitären Visums. Er reichte Kopien sri-lankischer Identitätskarten und von Personalausweisen, eines Geburtsregisterauszugs samt Übersetzung, einer Quittung, diverser Bestätigungen der Menschrechtskommission, des ICRC, der Abteilung für die Registrierung von Personen vom Juli 2011 samt Übersetzung, einer Haft, über erfolgte Klageeinreichungen sowie von Gerichtsakten ein. A.h Die Botschaft hörte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 zu den Asyl- und Ausreisegründen an. Er gab an, er sei in (...) aufgewachsen und lebe mit seiner Familie in (...). Am 3. April 2004 sei er wegen des Verdachts, ein Mitglied der LTTE zu sein, verhaftet worden. Am 10. Dezember 2007 sei er freigelassen worden, nachdem er für unschuldig erklärt worden sei. Seit dem 1. Februar 2008 vermisse er den Sohn A.N. Dessen Verschwinden habe er bei der Polizei, dem HRC, dem ICRC und dem UNHCR gemeldet. Als er sich am 8. August 2008 nach Colombo habe begeben wollen, sei er verhaftet worden, weil man ihn erneut der Unterstützung der LTTE verdächtigt habe. Nachdem er wieder für unschuldig erklärt worden sei, sei er am 22. September 2008 freigelassen worden. In den Folgejahren sei er von Leuten des Criminal Investigation Departement (CID) wiederholt über frühere Mitglieder der LTTE befragt worden. Da er die LTTE noch nie unterstützt habe, habe er dem CID keine Informationen bieten können. 2012 sei er drei Tage lang im (...) festgehalten worden. Er hätte dort einerseits Mitglieder der LTTE identifizieren müssen und anderseits Informationen über das Verschwinden seines Sohnes geben sollen. Er habe den Behörden jedoch keine Auskünfte geben können. Im Jahr 2013 sei das Foto seines Sohnes in einer Zeitschrift erschienen. In der Folge seien Angehörige des CID an seinem Arbeitsplatz erschienen, um ihn zu befragen. Aus diesem Grund habe sich sein Arbeitgeber von ihm distanziert, und er selber habe seine Stelle gekündigt. Er sei seither arbeitslos. Der Beschwerdeführer reichte der Botschaft eine undatierte schriftliche Erklärung zum Asylgesuch, ein Unterstützungsschreiben und die Kopie eines Zeitungsausschnittes betreffend seines Sohnes ein. A.i Die Botschaft überwies mit Begleitschreiben vom 6. Februar 2014 sämtliche Akten der Vorinstanz zum Entscheid und orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2014 über den Verfahrensstand. A.j Mit Ergänzung vom 7. April 2014 bekräftigte der Beschwerdeführer sein Festhalten am Asylgesuch. A.k Mit Schreiben vom 3. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Botschaft, ihm eine weitere Möglichkeit zur Darlegung seiner Gründe einzuräumen. Er habe aktuell sehr viele Schwierigkeiten. B. Mit Verfügung vom 24. April 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit einer englisch- sprachigen Eingabe vom 12. Juni 2015 (Eingang Botschaft) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyl. Mit der Beschwerde reichte er bereits bekannte Dokumente in Kopie ein. Zudem gab er Folgendes zu den Akten: Kopien eines Rückscheins der Post, eines Schreibens vom 28. September 2012, diverser Berichte und Vermisstenanzeigen vom 24. Juli 2009 und 16. Dezember 2014, Unterstützungsschreiben, diverser ärztlicher Unterlagen sowie von Gerichts- und Polizeiakten samt Übersetzungen. D. Mit Schreiben vom 4. September 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Botschaft über den Verfahrensstand. Die Botschaft antwortete ihm mit Schreiben vom 10. September 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ist praxisgemäss (statt vieler: Urteil des BVGer E-4901/2015 E. 1.2) zu verzichten, da der Beschwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und eine verständliche Begründung zu entnehmen sind und somit ohne weiteres darüber befunden werden kann. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der E.1.5 - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 1.5 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Im Auslandverfahren beschränkt sich die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz die Einreise - einschliesslich der vorfrageweise zu prüfenden Gefährdung - zu Recht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer daher sinngemäss beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, nimmt er eine unzulässige Streitgegenstandserweiterung vor. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 1.6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 2.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 2.3 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, es mute seltsam an, dass der Beschwerdeführer immer wieder von den sri-lankischen Behörden zur Identifizierung von früheren LTTE-Mitgliedern aufgefordert worden sei, obwohl er diesbezüglich keine Informationen dazu habe beitragen können. Insoweit sei ihm auch kein ernsthafter Nachteil erwachsen. Hinzu komme, dass er nach beiden Inhaftierungen auf gerichtliche Anordnung hin bedingungslos freigelassen worden sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er danach unter Beobachtung der heimatlichen Behörden gestanden habe; solche Massnahmen, welche im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden gestanden hätten, seien indes aufgrund mangelnder Intensität nicht asylrelevant. Schliesslich genüge allein die subjektive Angst vor künftiger Bedrohung nicht, um auf begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen. Wären die heimatlichen Behörden tatsächlich am Beschwerdeführer interessiert gewesen, hätten sie ihn erneut inhaftiert. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts zu ändern vermögen. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer den aktenkundigen Sachverhalt und verweist erneut darauf, dass sein Sohn immer noch vermisst sei. Das Bundesverwaltungsgericht bedauert das Verschwinden des Sohnes des Beschwerdeführers und anerkennt, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs schwierig war. Indes hat sich seither die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer gehört offensichtlich keiner dieser Gruppen an. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Hinweis auf seine Gesetzestreue sowie Unbescholtenheit nicht substantiiert dar, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar, und er ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand: