Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Januar 2019 in der Schweiz unter dem Namen A._______ um Asyl nach. Am 31. Januar 2019 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/17) und am 15. Februar 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten A7/13). Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, er sei ein Kurde aus D._______. Sein Bruder und ein Onkel hätten seine Schwester umbringen wollen, nachdem diese von einem Mann aus dem Bekanntenkreis missbraucht worden sei. Diese habe Schande über die Familie gebracht. Seine Mutter habe ihn (den Beschwerdeführer) deshalb beauftragt, seine Schwester in Sicherheit zu bringen. Weil er seiner Schwester zur Flucht verholfen habe, werde nun auch er selber durch besagte männliche Familienangehörige mit dem Tod bedroht. Deshalb könne er nicht mehr in den Irak zurückkehren. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2019 Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1399/2019 vom 17. April 2019 abwies. C. Mit als "Neues Asylgesuch, eventuell Mehrfachgesuch" bezeichneter Eingabe vom 20. Juni 2020 an das SEM machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 11. Mai 2019 die Schweiz verlassen und sei am 30. Juli 2019 illegal in den Nordirak eingereist. Am 8. August 2019 sei er anlässlich einer Kontrolle auf der Strasse angehalten und, weil er keine Identitätsdokumente auf sich getragen habe, auf den Polizeiposten in E._______ gebracht worden. Dort habe sich herausgestellt, dass er zur Fahndung ausgeschrieben sei. In der Folge sei er auf dem Polizeiposten festgehalten und einige Tage später auf den Polizeiposten in D._______ überführt worden. Schliesslich habe sein von ihm mandatierter Anwalt seine Haftentlassung gegen Kaution am 19. September 2019 bewirken können. Es sei eine Gerichtsverhandlung auf den 2. Oktober 2019 angesetzt worden. Er habe den Irak jedoch bereits am 21. September 2019 illegal verlassen. Er rechne mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Zudem sei er angesichts der prekären Haftbedingungen im Irak bei einer Rückkehr dorthin in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, zumal er sich durch seine illegale Ausreise einem laufenden Gerichtsverfahren entzogen habe. Es würde ihm aus familiären und strafrechtlichen Gründen infolge Stammesgerichtsbarkeit eine unverhältnismässig hohe Strafe drohen. Für die weitere Begründung seines Gesuchs wird auf die Akten verwiesen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine Hotelbestätigung aus der Türkei, die Kaufquittung eines in der Stadt E._______ erstandenen Mobiltelefons, eine Vollmacht seines irakischen Anwalts sowie ein Haftentlassungsgesuch seines Anwalts als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 - eröffnet am 9. Juli 2020 - wies das SEM die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe vom 20. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 7. August 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 11. August 2020 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Gesuch vom 20. Juni 2020 im Wesentlichen darauf, er sei nach seiner Rückreise aus der Schweiz und illegalen Einreise in den Irak von den Behörden mitgenommen und auf dem Polizeiposten festgehalten worden, da er zur Fahndung ausgeschrieben sei. Es würde ihm aus familiären und strafrechtlichen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe drohen, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Diese Vorbringen sind unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und, da dieses die formellen Voraussetzungen dieser Norm (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu: BVGE 2014/39 E. 4.3 und 5.5) erfüllt, behandelt.
E. 6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es bestünden erhebliche Zweifel am geltend gemachten Strafverfahren, das gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sein solle, da seine Schilderungen dazu äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen seien. Er habe keine Angaben zu der ihm vorgeworfenen Straftat und deren Hintergrund gemacht, und auch nicht auf welche Strafnorm beziehungsweise welchen Straftatbestand sich die gegen ihn angeblich erhobene Anklage stütze. Der eingereichten Vollmacht und dem Haftentlassungsgesuch könne entnommen werden, dass offenbar der Tatbestand der Entführung einer minderjährigen Person in Frage stehe. Indes könnten ihr weder Angaben zum Datum der Entführung noch zur entführten Person entnommen werden. Auch gehe aus dem Gesuch nicht hervor, ob - und wenn ja in welchem Umfang - der Beschwerdeführer die Tat überhaupt bestreite, wie die Beweislage sich darstelle und ob das Verfahren zwischenzeitlich bereits zu einem Abschluss gekommen sei. Da er sich anwaltlich vertreten lasse, erscheine wenig wahrscheinlich, dass er nicht über mehr Informationen zum angeblichen Strafverfahren verfüge. Zudem habe er auch keine Gerichts- oder Polizeidokumente zu den Akten gereicht. Weder die Anwaltsvollmacht noch das Haftentlassungsgesuch würden das geltend gemachte Strafverfahren nachweisen, da diese Dokumente nicht von einer staatlichen Strafverfolgungsbehörde, sondern von seinem Anwalt aufgesetzt worden seien und keine Sicherheitsmerkmale enthielten. Weiter seien angesichts der im ersten Asylverfahren wegen unglaubhafter Angaben herabgesetzten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente anzubringen. Hinzu komme, dass in der Anwaltsvollmacht vom "Kriminalgericht F._______", im Haftentlassungsgesuch demgegenüber vom "Untersuchungsgericht F._______" die Rede sei. Weiter sei aufgrund der bereits einmal erfolgten Ausreise/Flucht des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, dass seine Haftentlassung gegen Kaution bewilligt worden wäre, da Fluchtgefahr bestanden habe. Ferner hielt die Vorinstanz fest, die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bilde grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Auch sei vorliegend kein sogenannter Politmalus auszumachen. Weiter seien für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zwei Elemente notwendig. Die Verurteilung müsse einerseits illegitim erscheinen, andererseits müsse diese Illegitimität der Verurteilung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen. Den Akten seien keine Hinweise für eine untergeschobene Tat oder eine unverhältnismässige Strafe zu entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die gegen den Beschwerdeführer angeblich angehobene Strafverfolgung auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhen würde. Im Weiteren sah es die Vorinstanz als nicht wahrscheinlich an, dass das gegen den Beschwerdeführer angeblich eröffnete Strafverfahren in eine Verurteilung münden würde. Schliesslich hielt die Vorinstanz in Bezug auf die aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seitens seiner Familie - die Bedrohung seitens mehrerer männlicher Familienmitglieder im Zusammenhang mit dem Missbrauch seiner Schwester - fest, dass diese bereits rechtskräftig beurteilt worden seien, weshalb darauf nicht eingetreten werde.
E. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die angefochtene Verfügung beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen, zu denen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Die Vorinstanz hätte ihn auffordern müssen, seine angeblich knappen und oberflächlichen Angaben zu präzisieren. Die ihm vorgeworfene Straftat stehe im Zusammenhang mit der Flucht seiner Schwester. Er gehe davon aus, dass seine Angehörigen Kontakte zu einflussreichen Personen hätten, denen sie Geld bezahlt hätten, um gegen ihn unter falschen Vorwürfen ein Strafverfahren zu führen. Diesbezüglich herrsche im Irak Willkür. Es sei ihm zwar ein Anwalt zur Seite gestellt worden, der aber nichts für ihn habe erreichen können. Er wisse nicht, wie es seinem Anwalt gelungen sei, ihn gegen Kaution frei zu bekommen. Er vermute, dass die Behörden davon ausgegangen seien, dass er in seinem Heimatland bleiben würde. Er habe nun von seinem Anwalt erfahren, dass ihn das Strafgericht D._______ zu zehn Jahren Haft verurteilt habe und er zur Fahndung und Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen reichte er eine gerichtliche Verfügung und eine Bestätigung seines Anwalts - beides in Kopie und mit deutscher Übersetzung - als Beweismittel ein.
E. 8.1 Zunächst ist festzustellen, dass über Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111c AsylG grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden wird (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat er mit seiner Eingabe vom 20. Juni 2020 unter Beilage von Beweismitteln denn auch getan. Vorliegend hatte die Vorinstanz keinen Anlass, dem Beschwerdeführer eine weitere Möglichkeit einzuräumen, um sein Mehrfachgesuch zu ergänzen.
E. 8.2 Die Vorinstanz hat nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in ihren Erwägungen das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. Dabei hat sie mit einlässlicher und überzeugender Begründung ausgeführt, aus welchen Gründen sie von der fehlenden Glaubhaftigkeit der neu geltend gemachten Verfolgungsvorbringen - ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren - ausgegangen ist und diese auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid weder auf Mutmassungen noch auf Spekulationen gestützt, sondern eingehend dargelegt, weshalb sie Zweifel an dem von ihm vorgebrachten Strafverfahren geäussert hat. Der Beschwerdeführer macht auch auf Beschwerdeebene keine konkreten Angaben zu der ihm vorgeworfenen Straftat, sondern begnügt sich mit der Vermutung, dass das Strafverfahren im Zusammenhang mit der Flucht seiner Schwester stehen könnte und durch seine Angehörigen erfunden worden sei. Da er von einem Anwalt im besagten Strafverfahren vertreten worden sein will, hätten von ihm jedoch weitergehende Angaben dazu erwartet werden können. Sein Einwand zu den knappen Ausführungen in seinem Mehrfachgesuch - er habe sich nicht mehr für das Strafverfahren gegen ihn interessiert, da er sich Angst, Stress und Ärger habe ersparen wollen, weshalb er erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids mit dem Anwalt aufgenommen habe - entspricht zudem nicht dem Verhalten einer Person, die einer derartigen Verfolgungssituation ausgesetzt sein will. Auch ist dies nicht nachvollziehbar, will er doch deswegen ausgereist sein. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er sich um weitere Unterlagen und Angaben zum angeblichen Strafverfahren und insbesondere zu den diesem vorangegangenen Erlebnissen bemüht. Abgesehen davon ist an dieser Stelle zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer, der offenbar seit April 2019 an seinem alten Wohnort in der Schweiz untergetaucht und im Dezember 2019 wieder aufgetaucht ist, nicht bereits damals das Bestehen einer neuen Verfolgungssituation vorgebracht hat, zumal er sich mit seiner erneuten Ausreise aus dem Irak einem Gerichtsverfahren, das auf den 2. Oktober 2019 angesetzt worden sein soll, entzogen haben will. Ein solches Verhalten lässt dagegen darauf schliessen, dass gegen ihn nichts vorgelegen hat. Schliesslich beschränkt er sich auch auf Beschwerdeebene auf die Zustellung eines weiteren Anwaltsschreibens und einer gerichtlichen Verfügung, welche, wie hiernach auszuführen ist, nicht zu überzeugen vermögen. Entgegen seiner Behauptung im Mehrfachgesuch und in der Beschwerdeschrift kann zudem praktisch nichts zu den Umständen der geltend gemachten Haft und zum Umgang der Behörden mit ihm entnommen werden (vgl. Gesuch vom 20. Juni 2020 S. 1 f.). Ebenso lässt sein Hinweis, dass er seinerzeit für die Entlassung habe Blätter unterzeichnen müssen, deren Inhalt er nicht habe lesen können, keine Rückschlüsse auf ein konkretes Strafverfahren gegen ihn zu. Ferner vermögen die eingereichten Beweismittel ein solches auch nicht glaubhaft zu machen. Diese liegen lediglich in Kopie vor, womit deren Authentizität nicht überprüft werden kann. Zudem bestehen aufgrund der im ersten Asylverfahren als auch im vorliegenden Mehrfachgesuch herabgesetzten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ohnehin Zweifel an deren Authentizität, zumal die Angaben im Schreiben des angeblichen Anwalts vom 15. Juli 2020 zum vorgebrachten Strafverfahren wiederum sehr rudimentär ausgefallen sind. Ausserdem ist sehr unwahrscheinlich, die irakischen Behörden hätten den Beschwerdeführer lediglich dank der Unterzeichnung von Papieren und dem "Glauben", dass er, weil er in den Irak zurückgekehrt sei, nicht ausreisen werde, gegen Kaution freigelassen, nachdem bei ihm wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen gewesen wäre.
E. 8.3 Nachdem sich die Vorbringen allesamt als unglaubhaft erwiesen haben, kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz genügen.
E. 8.4 Zusammenfassend folgt, dass das SEM das Bestehen einer neuen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin die von ihm behaupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. Insgesamt besteht somit auch keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen oder materiellen Gründen aufzuheben.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Auch ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, es drohe ihm dort ein Strafverfahren beziehungsweise eine ernsthafte Gefahr einer mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarenden Haft. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt worden ist (vgl. Urteil E-1399/2019) hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 kam das Gericht nach einer weiteren Prüfung zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet, namentlich der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDP]), sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2).
E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ und verfügt dort wie bereits im ersten Asylverfahren dargelegt über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, auf dessen teilweise Unterstützung er mutmasslich wird zählen können. Ausserdem verfügt er über eine elfjährige Schulbildung und sein Vater kommt als (...) für den Lebensunterhalt der Familie auf. Nach seiner Ausreise konnte ihn auch seine Mutter insbesondere finanziell unterstützen (vgl. A4 Ziff. 5.02 in fine).
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten ist folglich vom Vorliegen begünstigender Umstände im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 8.3.5) auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. statt vieler: Urteil der BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
E. 13 Angesichts dieser Sachlage sind die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit - nicht erfüllt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3971/2020 Urteil vom 31. August 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 8. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Januar 2019 in der Schweiz unter dem Namen A._______ um Asyl nach. Am 31. Januar 2019 wurde er zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/17) und am 15. Februar 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten A7/13). Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, er sei ein Kurde aus D._______. Sein Bruder und ein Onkel hätten seine Schwester umbringen wollen, nachdem diese von einem Mann aus dem Bekanntenkreis missbraucht worden sei. Diese habe Schande über die Familie gebracht. Seine Mutter habe ihn (den Beschwerdeführer) deshalb beauftragt, seine Schwester in Sicherheit zu bringen. Weil er seiner Schwester zur Flucht verholfen habe, werde nun auch er selber durch besagte männliche Familienangehörige mit dem Tod bedroht. Deshalb könne er nicht mehr in den Irak zurückkehren. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2019 Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1399/2019 vom 17. April 2019 abwies. C. Mit als "Neues Asylgesuch, eventuell Mehrfachgesuch" bezeichneter Eingabe vom 20. Juni 2020 an das SEM machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 11. Mai 2019 die Schweiz verlassen und sei am 30. Juli 2019 illegal in den Nordirak eingereist. Am 8. August 2019 sei er anlässlich einer Kontrolle auf der Strasse angehalten und, weil er keine Identitätsdokumente auf sich getragen habe, auf den Polizeiposten in E._______ gebracht worden. Dort habe sich herausgestellt, dass er zur Fahndung ausgeschrieben sei. In der Folge sei er auf dem Polizeiposten festgehalten und einige Tage später auf den Polizeiposten in D._______ überführt worden. Schliesslich habe sein von ihm mandatierter Anwalt seine Haftentlassung gegen Kaution am 19. September 2019 bewirken können. Es sei eine Gerichtsverhandlung auf den 2. Oktober 2019 angesetzt worden. Er habe den Irak jedoch bereits am 21. September 2019 illegal verlassen. Er rechne mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Zudem sei er angesichts der prekären Haftbedingungen im Irak bei einer Rückkehr dorthin in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, zumal er sich durch seine illegale Ausreise einem laufenden Gerichtsverfahren entzogen habe. Es würde ihm aus familiären und strafrechtlichen Gründen infolge Stammesgerichtsbarkeit eine unverhältnismässig hohe Strafe drohen. Für die weitere Begründung seines Gesuchs wird auf die Akten verwiesen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine Hotelbestätigung aus der Türkei, die Kaufquittung eines in der Stadt E._______ erstandenen Mobiltelefons, eine Vollmacht seines irakischen Anwalts sowie ein Haftentlassungsgesuch seines Anwalts als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 - eröffnet am 9. Juli 2020 - wies das SEM die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe vom 20. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe vom 7. August 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 11. August 2020 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Gesuch vom 20. Juni 2020 im Wesentlichen darauf, er sei nach seiner Rückreise aus der Schweiz und illegalen Einreise in den Irak von den Behörden mitgenommen und auf dem Polizeiposten festgehalten worden, da er zur Fahndung ausgeschrieben sei. Es würde ihm aus familiären und strafrechtlichen Gründen eine unverhältnismässig hohe Strafe drohen, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. Diese Vorbringen sind unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG zu prüfen. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und, da dieses die formellen Voraussetzungen dieser Norm (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu: BVGE 2014/39 E. 4.3 und 5.5) erfüllt, behandelt. 6. 6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es bestünden erhebliche Zweifel am geltend gemachten Strafverfahren, das gegen den Beschwerdeführer erhoben worden sein solle, da seine Schilderungen dazu äusserst knapp und oberflächlich ausgefallen seien. Er habe keine Angaben zu der ihm vorgeworfenen Straftat und deren Hintergrund gemacht, und auch nicht auf welche Strafnorm beziehungsweise welchen Straftatbestand sich die gegen ihn angeblich erhobene Anklage stütze. Der eingereichten Vollmacht und dem Haftentlassungsgesuch könne entnommen werden, dass offenbar der Tatbestand der Entführung einer minderjährigen Person in Frage stehe. Indes könnten ihr weder Angaben zum Datum der Entführung noch zur entführten Person entnommen werden. Auch gehe aus dem Gesuch nicht hervor, ob - und wenn ja in welchem Umfang - der Beschwerdeführer die Tat überhaupt bestreite, wie die Beweislage sich darstelle und ob das Verfahren zwischenzeitlich bereits zu einem Abschluss gekommen sei. Da er sich anwaltlich vertreten lasse, erscheine wenig wahrscheinlich, dass er nicht über mehr Informationen zum angeblichen Strafverfahren verfüge. Zudem habe er auch keine Gerichts- oder Polizeidokumente zu den Akten gereicht. Weder die Anwaltsvollmacht noch das Haftentlassungsgesuch würden das geltend gemachte Strafverfahren nachweisen, da diese Dokumente nicht von einer staatlichen Strafverfolgungsbehörde, sondern von seinem Anwalt aufgesetzt worden seien und keine Sicherheitsmerkmale enthielten. Weiter seien angesichts der im ersten Asylverfahren wegen unglaubhafter Angaben herabgesetzten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente anzubringen. Hinzu komme, dass in der Anwaltsvollmacht vom "Kriminalgericht F._______", im Haftentlassungsgesuch demgegenüber vom "Untersuchungsgericht F._______" die Rede sei. Weiter sei aufgrund der bereits einmal erfolgten Ausreise/Flucht des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, dass seine Haftentlassung gegen Kaution bewilligt worden wäre, da Fluchtgefahr bestanden habe. Ferner hielt die Vorinstanz fest, die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bilde grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Auch sei vorliegend kein sogenannter Politmalus auszumachen. Weiter seien für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung zwei Elemente notwendig. Die Verurteilung müsse einerseits illegitim erscheinen, andererseits müsse diese Illegitimität der Verurteilung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen. Den Akten seien keine Hinweise für eine untergeschobene Tat oder eine unverhältnismässige Strafe zu entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die gegen den Beschwerdeführer angeblich angehobene Strafverfolgung auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhen würde. Im Weiteren sah es die Vorinstanz als nicht wahrscheinlich an, dass das gegen den Beschwerdeführer angeblich eröffnete Strafverfahren in eine Verurteilung münden würde. Schliesslich hielt die Vorinstanz in Bezug auf die aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seitens seiner Familie - die Bedrohung seitens mehrerer männlicher Familienmitglieder im Zusammenhang mit dem Missbrauch seiner Schwester - fest, dass diese bereits rechtskräftig beurteilt worden seien, weshalb darauf nicht eingetreten werde. 7.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die angefochtene Verfügung beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen, zu denen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Die Vorinstanz hätte ihn auffordern müssen, seine angeblich knappen und oberflächlichen Angaben zu präzisieren. Die ihm vorgeworfene Straftat stehe im Zusammenhang mit der Flucht seiner Schwester. Er gehe davon aus, dass seine Angehörigen Kontakte zu einflussreichen Personen hätten, denen sie Geld bezahlt hätten, um gegen ihn unter falschen Vorwürfen ein Strafverfahren zu führen. Diesbezüglich herrsche im Irak Willkür. Es sei ihm zwar ein Anwalt zur Seite gestellt worden, der aber nichts für ihn habe erreichen können. Er wisse nicht, wie es seinem Anwalt gelungen sei, ihn gegen Kaution frei zu bekommen. Er vermute, dass die Behörden davon ausgegangen seien, dass er in seinem Heimatland bleiben würde. Er habe nun von seinem Anwalt erfahren, dass ihn das Strafgericht D._______ zu zehn Jahren Haft verurteilt habe und er zur Fahndung und Verhaftung ausgeschrieben worden sei. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen reichte er eine gerichtliche Verfügung und eine Bestätigung seines Anwalts - beides in Kopie und mit deutscher Übersetzung - als Beweismittel ein. 8. 8.1 Zunächst ist festzustellen, dass über Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111c AsylG grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden wird (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat er mit seiner Eingabe vom 20. Juni 2020 unter Beilage von Beweismitteln denn auch getan. Vorliegend hatte die Vorinstanz keinen Anlass, dem Beschwerdeführer eine weitere Möglichkeit einzuräumen, um sein Mehrfachgesuch zu ergänzen. 8.2 Die Vorinstanz hat nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in ihren Erwägungen das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. Dabei hat sie mit einlässlicher und überzeugender Begründung ausgeführt, aus welchen Gründen sie von der fehlenden Glaubhaftigkeit der neu geltend gemachten Verfolgungsvorbringen - ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren - ausgegangen ist und diese auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Entgegen der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid weder auf Mutmassungen noch auf Spekulationen gestützt, sondern eingehend dargelegt, weshalb sie Zweifel an dem von ihm vorgebrachten Strafverfahren geäussert hat. Der Beschwerdeführer macht auch auf Beschwerdeebene keine konkreten Angaben zu der ihm vorgeworfenen Straftat, sondern begnügt sich mit der Vermutung, dass das Strafverfahren im Zusammenhang mit der Flucht seiner Schwester stehen könnte und durch seine Angehörigen erfunden worden sei. Da er von einem Anwalt im besagten Strafverfahren vertreten worden sein will, hätten von ihm jedoch weitergehende Angaben dazu erwartet werden können. Sein Einwand zu den knappen Ausführungen in seinem Mehrfachgesuch - er habe sich nicht mehr für das Strafverfahren gegen ihn interessiert, da er sich Angst, Stress und Ärger habe ersparen wollen, weshalb er erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids mit dem Anwalt aufgenommen habe - entspricht zudem nicht dem Verhalten einer Person, die einer derartigen Verfolgungssituation ausgesetzt sein will. Auch ist dies nicht nachvollziehbar, will er doch deswegen ausgereist sein. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass er sich um weitere Unterlagen und Angaben zum angeblichen Strafverfahren und insbesondere zu den diesem vorangegangenen Erlebnissen bemüht. Abgesehen davon ist an dieser Stelle zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer, der offenbar seit April 2019 an seinem alten Wohnort in der Schweiz untergetaucht und im Dezember 2019 wieder aufgetaucht ist, nicht bereits damals das Bestehen einer neuen Verfolgungssituation vorgebracht hat, zumal er sich mit seiner erneuten Ausreise aus dem Irak einem Gerichtsverfahren, das auf den 2. Oktober 2019 angesetzt worden sein soll, entzogen haben will. Ein solches Verhalten lässt dagegen darauf schliessen, dass gegen ihn nichts vorgelegen hat. Schliesslich beschränkt er sich auch auf Beschwerdeebene auf die Zustellung eines weiteren Anwaltsschreibens und einer gerichtlichen Verfügung, welche, wie hiernach auszuführen ist, nicht zu überzeugen vermögen. Entgegen seiner Behauptung im Mehrfachgesuch und in der Beschwerdeschrift kann zudem praktisch nichts zu den Umständen der geltend gemachten Haft und zum Umgang der Behörden mit ihm entnommen werden (vgl. Gesuch vom 20. Juni 2020 S. 1 f.). Ebenso lässt sein Hinweis, dass er seinerzeit für die Entlassung habe Blätter unterzeichnen müssen, deren Inhalt er nicht habe lesen können, keine Rückschlüsse auf ein konkretes Strafverfahren gegen ihn zu. Ferner vermögen die eingereichten Beweismittel ein solches auch nicht glaubhaft zu machen. Diese liegen lediglich in Kopie vor, womit deren Authentizität nicht überprüft werden kann. Zudem bestehen aufgrund der im ersten Asylverfahren als auch im vorliegenden Mehrfachgesuch herabgesetzten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ohnehin Zweifel an deren Authentizität, zumal die Angaben im Schreiben des angeblichen Anwalts vom 15. Juli 2020 zum vorgebrachten Strafverfahren wiederum sehr rudimentär ausgefallen sind. Ausserdem ist sehr unwahrscheinlich, die irakischen Behörden hätten den Beschwerdeführer lediglich dank der Unterzeichnung von Papieren und dem "Glauben", dass er, weil er in den Irak zurückgekehrt sei, nicht ausreisen werde, gegen Kaution freigelassen, nachdem bei ihm wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen gewesen wäre. 8.3 Nachdem sich die Vorbringen allesamt als unglaubhaft erwiesen haben, kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob diese den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz genügen. 8.4 Zusammenfassend folgt, dass das SEM das Bestehen einer neuen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin die von ihm behaupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. Insgesamt besteht somit auch keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen oder materiellen Gründen aufzuheben. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Auch ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, zumal der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, es drohe ihm dort ein Strafverfahren beziehungsweise eine ernsthafte Gefahr einer mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarenden Haft. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt worden ist (vgl. Urteil E-1399/2019) hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 kam das Gericht nach einer weiteren Prüfung zum Schluss, dass in der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Angesichts der aktuellen Lage im KRG-Gebiet, namentlich der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDP]), sei allerdings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2). 10.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ und verfügt dort wie bereits im ersten Asylverfahren dargelegt über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, auf dessen teilweise Unterstützung er mutmasslich wird zählen können. Ausserdem verfügt er über eine elfjährige Schulbildung und sein Vater kommt als (...) für den Lebensunterhalt der Familie auf. Nach seiner Ausreise konnte ihn auch seine Mutter insbesondere finanziell unterstützen (vgl. A4 Ziff. 5.02 in fine). 10.3.4 Nach dem Gesagten ist folglich vom Vorliegen begünstigender Umstände im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 8.3.5) auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. statt vieler: Urteil der BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
13. Angesichts dieser Sachlage sind die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit - nicht erfüllt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Alexandra Püntener Versand: