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E-3964/2012

E-3964/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3964/2012 Urteil vom 2. August 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2012 - aus Italien einreisend - in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass er am 15. Juni 2012 vom BFM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen angab, aufgrund des Konfliktes zwischen Islamisten und Christen in B._______, wo er eine (...)-Werkstatt besessen habe, ausgereist zu sein, dass es wegen des Ausbruchs des Konfliktes zu Beschädigungen der in seiner (...) zur Reparatur deponierten (...) gekommen sei und er aus Furcht vor den Regressansprüchen der (...)besitzer geflohen sei, dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz bereits als Asylsuchender in Italien aufgehalten hatte, dass ihm das BFM deshalb das recht­liche Gehör zur möglichen Zu­ständig­keit Ita­liens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Weg­wei­sung sowie einem Wegweisungsvollzug dorthin ge­währte, dass der Beschwerdeführer hierbei keine Einwände weder gegen die Zuständigkeit Italiens noch gegen den Wegweisungsvollzug dorthin machte, dass das BFM am 20. Juni 2012 - nach den Bestimmungen der Verord­nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied­staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2012 - eröffnet am 24. Juli 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Italien an­ordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälli­gen Beschwerde ge­gen diesen Entscheid komme keine aufschie­bende Wirkung zu, (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen A15), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2012 (Datum der Post­aufgabe) beim Bundesver­waltungsgericht Beschwerde er­hob, dass er die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung an das BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und auf das Gesuch einzutre­ten, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltli­che Prozessführung samt Entbindung von der Vor­schussleistungspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens­gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er hauptsächlich unter Hinweis auf einen Bericht einer deutschen Asylorganisation vorbrachte, die Unterbringungs- und Verpflegungsbedingungen in Italien seien überwiegend menschenunwürdig; auch er habe dort keinerlei Unterstützung erhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2012 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) den Vollzug der Wegweisung vorläufig aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2012 beim Bundesverwaltungs­gericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen­sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird, dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid ge­mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegwei­sung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer einräumt, in Italien um Asyl nachgesucht zu ha­ben, und dies aufgrund der Akten erstellt ist, dass die italienischen Behörden das gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dub­lin-II-VO ergangene Wiederaufnahmeersuchen vom 20. Juni 2012 in­nert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbe­antwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner­kannten, dass bei dieser Sachlage Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegwei­sungsverfahrens zuständig ist, womit die Grundlage für einen Nicht­eintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar unter Hinweis auf die Stellung­nahme einer deutschen Asylorganisation gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht, indem er geltend macht, dort drohe ihm eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine Hinweise dar­auf bestehen, Italien würde sich im hier zu beurteilenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich­tun­gen halten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ferner Gelegenheit hatte, den Negativent­scheid der italienischen Behörden anzufechten, wobei das Beschwerdeverfahren noch hängig sei, dass mithin keine konkreten Hinweis darauf bestehen, ihm sei in Italien kein ordentliches Asylverfahren zuteil gewor­den respektive die italieni­schen Behörden würden sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung der Asylvorbringen letztinstanzlich abweisen, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtli­chen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts­punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass in der Beschwerde stichhaltige Argumente für eine andere als vom BFM vorgenommene Einschätzung fehlen, dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, ihm drohe in Italien eine völkerrechtswidrige Behandlung, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklun­gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asyl­suchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien indes verpflich­tet ist, über das Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers zu befinden, und nach dem Gesagten keine konkre­ten Hinweise dafür beste­hen, der italienische Staat würde den Zugang zu ei­nem funktionieren­den Asylverfahren generell nicht ge­währleis­ten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu­gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausge­setzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprob­le­me in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Be­schwerde­führer gerate nach der Rückführung in Italien in eine exi­sten­zielle Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfs­orga­ni­sationen Dublin-Rückkehrende unterstützen, dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach verpflichtet ist, den Asylsuchenden ein men­schenwürdiges Le­ben zu ermöglichen, dass auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Italien sprechen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei gesundheitliche Probleme geltend gemacht hat, dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub­lin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim­mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass nach vorstehenden Erwägungen für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Be­stimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitä­ren Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorlie­gender Sa­che keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, wel­che eine Be­handlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu auf­drängen wür­den (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsge­richts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass das BFM daher den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die eingereichte Beschwerde daher als offen­sichtlich un­begründet abzuweisen ist, dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auf­zuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Mareile Lettau Versand: