Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe vom 3. Juni 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khartum suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei somalische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und sei wegen der Kämpfe in Somalia von ihrer Schwester nach Äthiopien gebracht worden. Obwohl die Beschwerdeführerin damals noch minderjährig gewesen sei, sei sie in Äthiopien zwangsverheiratet worden. Dieser habe sie schlecht behandelt und ihre unterschiedlichen Glaubensrichtungen sowie der grosse Altersunterschied hätten zu Problemen geführt. Deshalb habe sie sich im Jahr (...) von ihm scheiden lassen. Da sie alleine nicht mehr in Äthiopien habe leben wollen, sei sie im gleichen Jahr in den Sudan ausgereist. In Khartum habe sie ihren heutigen Ehemann, den eritreischen Staatsangehörigen B._______, kennengelernt, mit welchem sie sich verheiratet und zwei Kinder habe. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 liess das BFM der Beschwerdeführerin einen Fragebogen sie und ihren Ehemann betreffend zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts - unter Androhung der Säumnisfolgen - zukommen. Gleichzeitig teilte es mit, dass das Asylgesuch mangelhaft eingereicht worden sei, da es aufgrund der Höchstpersönlichkeit eines Asylgesuchs einer unterzeichneten Willensäusserung ihres Ehemannes bedürfe. Diese liege dem BFM bisher nicht vor. Dieser Mangel könne jedoch mit einer unterzeichneten Willensäusserung ihres Ehemannes sowie mittels einer umfassenden Begründung seines Asylgesuchs anhand der Beantwortung des beigelegten Fragebogens geheilt werden. C. Mit Eingabe vom 1. Mai 2014 beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen der Vorinstanz. Ihr Ehemann nahm dazu nicht Stellung. D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 - eröffnet am 23. Juni 2014 - bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte ihr Asylgesuch aus dem Ausland ab. Auf das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin trat es mit separater Verfügung vom 11. Juni 2014 mangels Höchstpersönlichkeit nicht ein. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. Juli 2014 - eingegangen am 3. Juli 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Einreise sei zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass auch die Nichteintretensverfügung des Ehemanns angefochten worden ist.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG Art. 105 AsylG, [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.3 Auf die im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, es lägen keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung vor, die die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Es seien ihren Ausführungen keine konkreten und glaubhaften Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia zu entnehmen. Gesetzt den Fall, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester aufgrund von Kampfhandlungen in Somalia nach Äthiopien geflohen sei, sei festzustellen, dass die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführerin durch die Zwangsheirat in Äthiopien im Jahr 2000 schlimme Nachteile widerfahren seien, insbesondere da sie zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts, weshalb den geltend gemachten Vorbringen keine Einreiserelevanz gemäss Art. 3 AsylG zukomme. Ferner habe sie sich im Jahr (...) von ihrem damaligen Ehemann scheiden lassen und sei daraufhin in den Sudan ausgereist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie sich bereits rund neun Jahre im Sudan respektive in Khartum aufhalte und dort mit ihrem jetzigen Ehemann erneut eine Familie gegründet habe. Zwar verfüge sie aussagegemäss über ein soziales Netzwerk in Khartum und habe keine konkreten Nachstellungen geltend gemacht, welche eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darlegen würden. Sollten aber dennoch Schwierigkeiten bezüglich ihrer Befürchtungen auftauchen, sei es ihr zuzumuten, sich an das im Sudan operierende UNHCR zu wenden und dort um Schutz zu ersuchen. 5.2 Die Beschwerdeführerin erneuert in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ihre Vorbringen, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung konkret auseinanderzusetzen. Damit legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen haben soll. Solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann somit vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So trifft zu, dass die geltend gemachten Ausreisegründe aus Somalia (Kampfhandlungen) mangels Gezieltheit den Anforderungen von Art. 3 AsylG im vorliegenden Kontext nicht zu genügen vermögen. Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist im Sinne einer Regelvermutung zudem davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Urteil des BVGer E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). Auch kann die Beschwerdeführerin aus der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der geltend gemachten unsicheren Lage im Sudan nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.3 Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3953/2014 Urteil vom 28. Juli 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, Somalia, p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 3. Juni 2012 an die Schweizerische Botschaft in Khartum suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei somalische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und sei wegen der Kämpfe in Somalia von ihrer Schwester nach Äthiopien gebracht worden. Obwohl die Beschwerdeführerin damals noch minderjährig gewesen sei, sei sie in Äthiopien zwangsverheiratet worden. Dieser habe sie schlecht behandelt und ihre unterschiedlichen Glaubensrichtungen sowie der grosse Altersunterschied hätten zu Problemen geführt. Deshalb habe sie sich im Jahr (...) von ihm scheiden lassen. Da sie alleine nicht mehr in Äthiopien habe leben wollen, sei sie im gleichen Jahr in den Sudan ausgereist. In Khartum habe sie ihren heutigen Ehemann, den eritreischen Staatsangehörigen B._______, kennengelernt, mit welchem sie sich verheiratet und zwei Kinder habe. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 liess das BFM der Beschwerdeführerin einen Fragebogen sie und ihren Ehemann betreffend zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts - unter Androhung der Säumnisfolgen - zukommen. Gleichzeitig teilte es mit, dass das Asylgesuch mangelhaft eingereicht worden sei, da es aufgrund der Höchstpersönlichkeit eines Asylgesuchs einer unterzeichneten Willensäusserung ihres Ehemannes bedürfe. Diese liege dem BFM bisher nicht vor. Dieser Mangel könne jedoch mit einer unterzeichneten Willensäusserung ihres Ehemannes sowie mittels einer umfassenden Begründung seines Asylgesuchs anhand der Beantwortung des beigelegten Fragebogens geheilt werden. C. Mit Eingabe vom 1. Mai 2014 beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen der Vorinstanz. Ihr Ehemann nahm dazu nicht Stellung. D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 - eröffnet am 23. Juni 2014 - bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte ihr Asylgesuch aus dem Ausland ab. Auf das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin trat es mit separater Verfügung vom 11. Juni 2014 mangels Höchstpersönlichkeit nicht ein. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. Juli 2014 - eingegangen am 3. Juli 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Einreise sei zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass auch die Nichteintretensverfügung des Ehemanns angefochten worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG Art. 105 AsylG, [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Auf die im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis am 28. September 2012 gültigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, es lägen keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung vor, die die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Es seien ihren Ausführungen keine konkreten und glaubhaften Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia zu entnehmen. Gesetzt den Fall, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester aufgrund von Kampfhandlungen in Somalia nach Äthiopien geflohen sei, sei festzustellen, dass die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführerin durch die Zwangsheirat in Äthiopien im Jahr 2000 schlimme Nachteile widerfahren seien, insbesondere da sie zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts, weshalb den geltend gemachten Vorbringen keine Einreiserelevanz gemäss Art. 3 AsylG zukomme. Ferner habe sie sich im Jahr (...) von ihrem damaligen Ehemann scheiden lassen und sei daraufhin in den Sudan ausgereist. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sie sich bereits rund neun Jahre im Sudan respektive in Khartum aufhalte und dort mit ihrem jetzigen Ehemann erneut eine Familie gegründet habe. Zwar verfüge sie aussagegemäss über ein soziales Netzwerk in Khartum und habe keine konkreten Nachstellungen geltend gemacht, welche eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darlegen würden. Sollten aber dennoch Schwierigkeiten bezüglich ihrer Befürchtungen auftauchen, sei es ihr zuzumuten, sich an das im Sudan operierende UNHCR zu wenden und dort um Schutz zu ersuchen. 5.2 Die Beschwerdeführerin erneuert in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ihre Vorbringen, ohne sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung konkret auseinanderzusetzen. Damit legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen haben soll. Solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann somit vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So trifft zu, dass die geltend gemachten Ausreisegründe aus Somalia (Kampfhandlungen) mangels Gezieltheit den Anforderungen von Art. 3 AsylG im vorliegenden Kontext nicht zu genügen vermögen. Bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat ist im Sinne einer Regelvermutung zudem davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Urteil des BVGer E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). Auch kann die Beschwerdeführerin aus der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der geltend gemachten unsicheren Lage im Sudan nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5.3 Somit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: