Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ein aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger reiste am 13. Mai 2015 in die Schweiz ein und stellte am 15. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Am 1. Juni 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 30. Mai 2016 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe das 12. Schuljahr in Sawa besucht und sei danach gegen seinen Willen ins Militär eingeteilt worden, statt eine Ausbildung machen zu können. Für seine Hochzeit am (...) habe er vier Wochen Urlaub erhalten. Nachdem er diesen um einige Tage überzogen habe, sei er im (...) frühmorgens von Soldaten seiner Einheit zu Hause festgenommen worden und sei dann während sechs Monaten in "F._______" inhaftiert worden. Danach sei er wieder zu seiner Militäreinheit zurückgeschickt worden. Aufgrund dieses schlimmen Erlebnisses und des endlosen Militärdienstes sowie weil er wegen des neuen Ehemanns seiner Mutter nicht mehr zu Hause habe leben können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im November 2014 habe er zusammen mit zwei anderen Personen mithilfe eines Schleppers von C._______ aus zu Fuss die Grenze nach Äthiopien überquert. Nach einem Aufenthalt von sechs Monaten in Äthiopien, drei Monaten im Sudan und sechs Wochen in Libyen sei er mit einem Schiff nach Italien gereist. Von dort aus sei er nach einer Woche per Zug in die Schweiz gereist. B.b Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zur Protokoll, er habe das 12. Schuljahr (...) in Sawa besucht. Danach sei er nach Hause entlassen worden. Nach etwa (...), im (...) 2011, sei er erneut von den Behörden aufgeboten worden. Er habe wieder nach Sawa gehen müssen, wo er aber - entgegen seiner Erwartung keine Berufsausbildung habe machen können, sondern in eine militärische Einheit eingeteilt worden sei. Nach dreimonatigem Aufenthalt in Sawa sei er im staatlichen Bauunternehmen "G._______" in Enda H._______, Zoba I._______, eingesetzt worden. Nach einer Woche sei er von diesem Betrieb geflohen und nach Hause zurückgekehrt. Er habe sich etwa acht oder neun Monate lang zu Hause versteckt. Nach seiner Heirat am (...) sei er nach Asmara gegangen um zu arbeiten. Da er keine Arbeit gefunden habe, sei er aber wieder nach Hause zurückgekehrt. Er habe sich jeweils nachts auf den Feldern versteckt, sei aber tagsüber nach Hause gegangen. Etwa (...) Monate nach der Heirat, ungefähr im (...) 2013, sei er eines Tages gegen 11 Uhr morgens von zwei Soldaten zu Hause festgenommen und ins Gefängnis "G._______" in Asmara gebracht worden, wo er für etwa sechs Monate lang inhaftiert worden sei. Danach sei er ungefähr im September 2013 in den Militärdienst in J._______, Zoba I._______, eingeteilt worden. Dort sei er einer Reservisteneinheit zugeteilt worden und habe Wachdienste verrichten müssen. Nach etwa einem Monat sei er zur Zwangsarbeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb eingesetzt worden. Von dort sei er wiederum desertiert und nach Hause zurückgekehrt. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise ungefähr ein halbes Jahr lang aufgehalten und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei nach seiner Desertion zweimal, einen Tag nach seiner Flucht sowie etwa zwei Monate später, zu Hause gesucht worden. Wenn es eine Razzia gegeben habe oder die Soldaten in sein Dorf gekommen seien, habe er sich jeweils in den Feldern versteckt. Ausschlaggebend für seine Ausreise im September oder November 2014 sei gewesen, dass die Behörden seiner Familie ihr Ackerland weggenommen hätten, weil er nicht im Militärdienst gewesen sei. Er habe aber nicht wieder ins Militär einrücken wollen. Er habe von C._______ aus zusammen mit vier anderen Personen in Begleitung eines Schleppers zu Fuss über K._______ die Grenze nach Äthiopien überquert. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine eri-treische Identitätskarte sowie ein Schuldokument ("Eritrean Secondary Education Certificate Examinations (ESECE), [...], Admission Card") in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (eröffnet am 20. Dezember 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten von Dr. Nicole Hirt zur Situation von Rückkehrerinnen und Rückkehrern nach Eritrea vom 15. April 22018 zu den Akten und äusserte sich zum sogenannten Diaspora-Status sowie zum Referenzurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die von ihm genannten Gründe für die Ausreise nicht glaubhaft machen können. Während er bei der BzP angegeben habe, er sei ausgereist, nachdem er wegen eines überzogenen Urlaubs im (...) festgenommen und während sechs Monaten inhaftiert worden sei, weil er nicht mehr habe Militärdienst leisten wollen und nicht mehr zu Hause habe leben können, habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei - nachdem er aus dem Nationaldienst desertiert sei und sich mehrere Monate zu Hause aufgehalten habe - im (...) 2013 festgenommen und nach einer sechsmonatigen Haftzeit wieder militärisch eingeteilt worden. Nach einer erneuten Desertion sei er ausgereist, weil seiner Familie ihr Ackerland weggenommen worden sei. Diese Aussagen seien weitgehend nicht miteinander vereinbar. Namentlich habe er unterschiedlich Angaben zum Datum sowie der Tageszeit der Verhaftung durch die Soldaten gemacht. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, als er mit den Ungereimtheiten konfrontiert worden sei, vermöchten diese nicht überzeugend auszuräumen, sondern seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch die Ausführungen zu den Ausreiseumständen seien unglaubhaft. Die von ihm genannten Daten der Ausreise aus Eritrea sowie der Einreise in die Schweiz seien nicht vereinbar mit der von ihm angegebenen Dauer der zwischenzeitlichen Aufenthalte in verschiedenen Staaten. Ferner habe er sich widersprüchlich geäussert zur Anzahl Personen, mit welchen zusammen er ausgereist sei; seine Angaben zum ersten Ort, in welchem er nach der Grenzüberquerung in Äthiopien eingetroffen sei, seien tatsachenwidrig. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe Eritrea möglicherweise schon zwei Monate früher verlassen und sei bei der BzP gesundheitlich angeschlagen gewesen, vermöchten diese Diskrepanzen nicht auszuräumen. Seine Vorbringen zur angeblichen illegalen Ausreise aus einem Heimatland müssten schliesslich auch als unsubstanziiert bezeichnet werden und würden keine Realkennzeichen enthalten. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Haft sowie seine Rekrutierung in Sawa einen gewissen Substanziierungsgrad aufweisen würden. Allein hieraus könne aber nicht auf die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen geschlossen werden. Es sei durchaus denkbar, dass er nach Leistung eines Teils der militärischen Ausbildung - allenfalls aus gesundheitlichen Gründen entlassen worden sei und wesentlich früher als behauptet aus Eritrea ausgereist sei. Ferner komme es immer wieder vor, dass eritreische Asylsuchende auf dem Weg in die Schweiz eine Zeit lang inhaftiert würden; deshalb spreche der Umstand, dass sie in der Lage seien, über eine Inhaftierung zu berichten, noch nicht zwingend dafür, dass sie Verfolgungsmassnahmen im Heimatland erlitten hätten. Schliesslich sei der Austausch von Informationen unter Asylsuchenden gross und Vorbringen könnten deshalb auch auf Angaben von Drittpersonen beruhen. Da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er Eritrea aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen habe, bestehe kein Grund zur Annahme, er habe gegen die Bestimmungen der "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Es seien den Akten auch keine andern glaubhaften Hinweise zu entnehmen, wonach er bei seiner Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Angesichts dessen seien die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. In Anbetracht des zwischen Eritrea und Äthiopien im Dezember 2000 abgeschlossenen Friedensabkommens herrsche in Eritrea derzeit weder Krieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es sei zu erwarten, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Zudem werde ihm seine Schulausbildung ermöglichen, eine Arbeitsstelle zu finden.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde Folgendes aus:
E. 3.2.2 Dass er die militärische Ausbildung in Sawa angetreten habe, sei durch die eingereichte Zulassungskarte zu den Prüfungen erstellt. Dies werde auch durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Zudem seien seine Ausführungen zu der Ausbildung in Sawa detailliert und würden verschiedene Realkennzeichen enthalten. Dem Einwand der Vorinstanz, er sei möglicherweise vorzeitig aus dem Militärdienst entlassen worden, sei entgegenzuhalten, dass Entlassungen aus dem eritreischen Militärdienst nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen vorkommen würden. Er erfülle die gemäss einschlägigen Berichten hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass er aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Nach geltender Praxis sei eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Refraktion gegeben, wenn ein Kontakt zwischen der betroffenen Person und den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betauten Organen bestanden habe und die Person sich in der Folge der Rekrutierung entziehe. Er habe einen Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden glaubhaft gemacht. Demnach habe er sich durch seine Flucht aus Eritrea dem Dienst entzogen.
E. 3.2.3 Betreffend die illegale Ausreise habe das SEM ausser Acht gelassen, dass er die Umstände seiner Ausreise durchaus konkret und detailliert dargestellt habe. So habe er die Namen des Schleppers sowie des Vermittlers und den Reiseweg bei beiden Befragungen übereinstimmend angegeben. Den nächtlichen Marsch nach Äthiopien habe er realitätsnah geschildert. Auch wenn seine Aussagen zur Ausreise Unklarheiten enthalten würden, komme diesen nicht die Bedeutung zu, welche ihnen die Vorinstanz beimesse. Die Differenzen in den zeitlichen Angaben seien nicht gewichtig. Es sei auch nicht erstaunlich, dass er die Dauer seiner Aufenthalte in Äthiopien, Sudan und Libyen nur ungefähr angeben könne, da er dort in keinen gefestigten Strukturen gelebt und kein Tagebuch geführt habe. Demnach würden seine Zeitangaben der gefühlten Dauer entsprechen. Die Aussage, er habe bei der Ausreise die Ortschaft "L._______" passiert, sei offensichtlich falsch. Er habe diese aber bereits anlässlich der Anhörung korrigiert, und es sei fraglich, ob eine solche falsche Ortsangabe als Indiz für eine erfundene Geschichte bewertet werden könne. Bezüglich der divergierenden Angaben zur Anzahl der mit ihm Geflüchteten sei auf die grosse Unklarheit und Unverständlichkeit des BzP-Protokolls hinzuweisen. Dies deute auf Verständigungsprobleme hin, und es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, dieses offensichtliche Missverständnis aufzuklären; ihm könne jedenfalls nicht zur Last gelegt werden, dass dies nicht geschehen sei. Insgesamt seien diese Ungereimtheiten aber auch deshalb ohne Entscheid-relevanz, weil sein Aufenthalt bis ins Jahr 2010 mit Dokumenten belegt und durch seine detaillierten Aussagen glaubhaft dargelegt worden sei. Er habe glaubhaft gemacht, dass er Eritrea nicht vor 2010 und nach seiner Ausbildung in Sawa verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er (...) Jahre alt gewesen und damit gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Ferner sei zu betonen, dass ein legaler Grenzübertritt auf dem Landweg von Eritrea nach Äthiopien nicht möglich sei und somit seine Ausreise illegal gewesen sein müsse. Dass es praxisgemäss nicht ausreiche, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ändere nichts daran, dass die unbestrittenen Länderkenntnisse in die Gesamtwürdigung der relevanten Umstände einbezogen werden müssten. Die vom Bundesverwaltungsgericht als notorisch bezeichneten Tatsachen stellten ein Indiz dar, welches deutlich für eine illegale Ausreise spreche. Das Gericht habe bereits festgehalten, dass bei Fehlen von Hinweisen auf eine legale Ausreise aus Eritrea von einer illegalen Ausreise auszugehen sei. Die Vorinstanz habe damit den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Aussagen bei der Erstbefragung könnten nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden. Ungereimtheiten in den Aussagen könnten durchaus auf den Zeitablauf und damit verbundene Erinnerungslücken zurückzuführen sein. Bei den Divergenzen in seinen Angaben zum Datum und Zeitpunkt seiner Festnahme handle es sich demnach um nachvollziehbare Ungereimtheiten und auch der Vorwurf, er habe abweichende Angaben zu seinem Aufenthaltsort nach der Desertion gemacht, sei nicht stichhaltig.
E. 3.2.4 Die Vorinstanz habe sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln (Identitätskarte und Zulassungskarte zur Abschlussprüfung) auseinandergesetzt und nicht zur Kenntnis genommen, dass sowohl ein frühzeitiges Verlassen des Landes als auch eine Entlassung aus dem Militärdienst aufgrund seiner persönlichen Umstände ausgeschlossen werden könne. Er habe glaubhaft machen können, dass er sich dem Wehrdienst entzogen und das Land nach seiner Rekrutierung illegal verlassen habe, sowie dass er deswegen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sei. Aus diesem Grund sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
E. 3.2.5 Im Übrigen würde ein Wegweisungsvollzug im Widerspruch zu Art. 33 FK und Art. 5 AsylG stehen und sei damit unzulässig. Zudem bestehe eine reale Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung, weshalb der Wegweisungsvollzug auch Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen würde. Die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea habe festgehalten, dass der Militärdienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei beziehungsweise Zwangsarbeit gemäss dem Art. 7 Abs. 1 Bst. g des Römerstatuts erfülle. Nach Eritrea zurückgeschaffte Asylsuchende würden inhaftiert und danach, sofern sie in militärdienstfähigem Alter seien, dem Militärdienst zugeführt. Da ihm im Rahmen des Militärdiensts Sklaverei und Zwangsarbeit drohen würde, würde der Wegweisungsvollzug auch gegen Art. 4 EMRK verstossen. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu beachten, dass die Aufzählung der Gefährdungssituationen in Art. 83 Abs. 4 AuG nicht abschliessend sei und das Bundesverwaltungsgericht regelmässig davon ausgehe, dass für die Bejahung der Zumutbarkeit begünstigende individuelle Umstände vorliegen müssten. Solche seien in seinem Falle zu verneinen. Er könne nicht auf die Unterstützung eines Beziehungsnetzes zählen, weil er keinen Kontakt mehr zu seinen Halbschwestern habe und seine Mutter ihn wegen ihres neuen Ehemannes nicht mehr aufnehmen könne. Er habe das 12. Schuljahr in Sawa nicht bestanden und verfüge kaum über Arbeitserfahrung. Als Halbwaise ohne Vater könnte er sich nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht wirtschaftlich integrieren. Im Weiteren sei die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea desolat; zahlreiche Berichte würden auf schwere Menschenrechtsverletzungen hinweisen. Gemäss mehreren Quellen würden zurückgeführte Eritreer inhaftiert und aussergerichtlich sowie willkürlich bestraft. Es bestehe die Gefahr von Folter bereits bei einer Befragung bei der Einreise, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz bekannt werde und die Situation verschärfen könne. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch aus diesen Gründen als unzumutbar.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das Staatssekretariat daran fest, es dränge sich vor dem Hintergrund des Länderkontextes der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei aus dem Militärdienst entlassen worden und wies darauf hin, dass gemäss der "Proclamation on National Service" auch medizinische Gründe zur Befreiung vom Militär- oder Nationaldienst führen könnten. Die Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung finde ihre Grenzen dort, wo Asylsuchende, wie es vorliegend der Fall sei, ihre Mitwirkungspflicht verletzen würden. Der Einwand, eine legale Ausreise nach Äthiopien sei nicht möglich, könne nicht gehört werden. Die Umstände legten nahe, dass der Beschwerdeführer nicht illegal auf dem Landweg nach Äthiopien ausgereist sei, sondern allenfalls auf dem Landweg in den Sudan.
E. 3.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, eine Entlassung aus dem Militärdienst aus medizinischen Gründen sei in Eritrea nur vorgesehen für Personen, die unter einer körperlichen Behinderung leiden oder psychisch schwer krank seien. Dies treffe auf ihn nicht zu. Es werde daran festgehalten, dass er während seiner Dienstpflicht desertiert sei. Im Übrigen sei er nach seiner Ausreise nach Äthiopien ins Flüchtlingslager Enda Baguna gebracht und dort vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert worden. Eine entsprechende Bestätigung werde nachgereicht.
E. 3.5 In seiner ergänzenden Eingabe vom 7. Juni 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, es bestünden keine Hinweise darauf, dass er den Diaspora-Status habe, welcher gemäss dem Referenzurteil D-2311/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 eine Befreiung vom Militärdienst ermögliche. Darüber hinaus garantiere der Diaspora-Status, wie im Gutachten von Dr. Nicole Hirt sowie in Berichten von Amnesty International bestätigt werde, in keiner Weise, dass die betroffenen Personen bei ihrer Rückkehr nicht bestraft und in den Nationaldienst eingezogen würden. Eritreer in der Diaspora hätten nur dann die Chance, eine privilegierte Stellung zu geniessen, wenn sie die Diasporasteuer regelmässig entrichten würden. Dieser Verpflichtung sei er aber nicht nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht sowie das SEM gingen von einer durchschnittlichen Dauer des Militärdiensts von fünf bis zehn Jahren im zivilen Dienst aus. Eine Entlassung sei jedoch schon aus strukturellen Gründen gar nicht möglich. Weder der Diaspora-Status noch das Unterzeichnen eines "letter of regrets" würde vor einer Bestrafung wegen Desertion schützen. Personen mit Diaspora-Status würden diesen nach einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr verlieren und entsprechend wieder ins Militär eingezogen. Überdies handle es sich beim Diaspora-Status nicht um eine formale gesetzliche Regelung, sondern um ein Privileg, das zuerkannt werden könne, aber keineswegs werden müsse. Die Einschätzung im Grundsatzurteil D-7989/2015 vom 30. Januar 2017 sei vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob Personen, die Eritrea verlassen hätten, bei einer Rückkehr bestraft würden, lasse sich nicht schlüssig beantworten. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass Personen, die illegal ausgereist seien und anschliessend unter Zwang nach Eritrea zurückgeschafft würden, willkürlich bestraft würden. Es spiele dabei keine Rolle, ob der illegalen Ausreise eine Desertion vorangegangen sei oder nicht.
E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 5.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
E. 5.3 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zu folgenden Schlüssen:
E. 5.3.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Ablauf der von ihm in Sawa absolvierten militärischen Grundausbildung sowie zu den dortigen Verhältnissen hinterlassen einen glaubhaften Eindruck, weil sie substanziiert und detailliert ausgefallen sind und auch sonstige Realkennzeichen enthalten.
E. 5.3.2 Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse im Zeitraum zwischen seiner Entlassung aus Sawa im Jahre 2010 und seiner Ausreise, namentlich seine angeblich zweimalige Desertion aus dem zivilen Militärdienst sowie die sechsmonatige Inhaftierung in "G._______" respektive "M._______", als unglaubhaft qualifiziert: Die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Befragungen betreffend die Umstände, unter welchen er angeblich vor seiner angeblichen Festnahme im Jahr 2013 dem Militärdienst fernblieb, weichen erheblich voneinander ab, sagte er doch anlässlich der BzP aus, er sei von einem ihm gewährten Urlaub nicht in den Dienst zurückgekehrt, während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, aus dem zivilen Nationaldienst desertiert zu sein. Ferner liess der Beschwerdeführer wesentliche Elemente der von ihm bei der Anhörung vorgebrachten Asylgründe bei der BzP unerwähnt (Entlassung aus Sawa nach der Grundausbildung und erneutes Aufgebot durch die Militärbehörden im Jahr 2011, zweite Desertion im Oktober 2013 und anschliessender mehrmonatiger Aufenthalt zu Hause). Seine Ausführungen sind in zeitlicher Hinsicht zudem auffallend vage geblieben und weisen erhebliche Diskrepanzen auf. So machte er widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt seiner Festnahme, und seine Aussagen anlässlich der Anhörung zur Dauer seiner Aufenthalte zu Hause nach der ersten beziehungsweise der zweiten Desertion aus dem Nationaldienst lassen sich nicht mit seinen übrigen zeitlichen Angaben vereinbaren. Er gab zu Protokoll, er habe sich nach der ersten Desertion während acht bis neun Monaten zu Hause aufgehalten. Andererseits lässt sich seinen Aussagen aber entnehmen, dass er im November oder Dezember 2011 desertierte und sich bis zur Verhaftung im März oder (...) zu Hause aufhielt (vgl. Protokoll Anhörung A22 S. 19 F205 ff.). Im Weiteren gab er an, sich nach der zweiten Desertion ein halbes Jahr bei seiner Familie aufgehalten zu haben (vgl. a.a.O. S. 29 F328), was aber in klarem Widerspruch zu seinen Aussagen steht, er sei ungefähr im Oktober 2013 desertiert und habe sich bis zur Ausreise im September oder November 2014 zu Hause aufgehalten (vgl. a.a.O. S. 27 / 30 F306 und F329 ff.). Weder die Erklärungen des Beschwerdeführers auf Vorhalt dieser Widersprüche anlässlich der Anhörung noch seine Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermögen diese zahlreichen Ungereimtheiten überzeugend auszuräumen. Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit den beschriebenen Ereignissen wäre zu erwarten gewesen, dass er diese in chronologischer Hinsicht präziser einzuordnen vermag. Eine andere Einschätzung vermag im Übrigen auch der Umstand nicht zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer recht detaillierte Angaben zu den Haftumständen zu machen in der Lage war. In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht darauf verwiesen, dass keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass diese Schilderungen auf anderweitigen Erfahrungen von ihm oder auf von Dritten erworbenen Kenntnissen beruhen.
E. 5.3.3 Zusammenfassend ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat das 12. Schuljahr und die militärische Grundausbildung in Sawa absolviert und wurde danach wieder nach Hause entlassen. Hingegen erweist sich als unglaubhaft, dass er zweimal aus dem zivilen Nationaldienst desertierte und nach der ersten Desertion während sechs Monaten festgehalten wurde.
E. 6.1 Gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 3) werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, praxisgemäss als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.
E. 6.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers, aus dem Umstand, dass er die Grundausbildung in Sawa absolviert habe, sei per se darauf zu schliessen, er sei aus dem Militärdienst desertiert, kann nicht gefolgt werden. Gemäss seinen Angaben wurde der Beschwerdeführer, nachdem er in Sawa eine Schul- und Militärausbildung in den Jahren (...) absolviert hatte, aus dem Militärdienst entlassen, und er vermochte, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft darzulegen, dass er in der Folgezeit bis zu seiner Ausreise erneut von den Militärbehörden aufgeboten worden wäre. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im aktiven Militärdienst stand, und es liegen auch keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass ihm konkret eine erneute Einziehung in den Militärdienst drohte. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, einen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
E. 7.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer-innen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
E. 7.3.3 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor. Der Beschwerdeführer konnte keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
E. 7.3.4 Die Frage, ob die Vorinstanz die illegale Ausreise des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, kann demzufolge offengelassen werden.
E. 8 Das SEM hat nachdem Gesagten in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Insbesondere erweist sich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, durch Erwerb des Diaspora-Status eine Freistellung vom Militärdienst zu erreichen, als nicht ausschlaggebend.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
E. 10.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E. 10.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E. 10.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6).
E. 10.2.3.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
E. 10.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten weitere Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Die Behauptung, seine Mutter könne ihm wegen ihres neuen Ehemannes keine Unterkunft bieten, kann in Anbetracht seiner Darstellung, er habe sich nach seinen Desertionen jeweils während mehreren Monaten zu Hause aufgehalten, nicht gehört werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 10.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruk-tionsverfügung vom 25. Januar 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 13 Mit der Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2017 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 7. Juni 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Gesamtbetrag von Fr. 2155.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2155.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-392/2017 Urteil vom 29. August 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger reiste am 13. Mai 2015 in die Schweiz ein und stellte am 15. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Am 1. Juni 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 30. Mai 2016 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe das 12. Schuljahr in Sawa besucht und sei danach gegen seinen Willen ins Militär eingeteilt worden, statt eine Ausbildung machen zu können. Für seine Hochzeit am (...) habe er vier Wochen Urlaub erhalten. Nachdem er diesen um einige Tage überzogen habe, sei er im (...) frühmorgens von Soldaten seiner Einheit zu Hause festgenommen worden und sei dann während sechs Monaten in "F._______" inhaftiert worden. Danach sei er wieder zu seiner Militäreinheit zurückgeschickt worden. Aufgrund dieses schlimmen Erlebnisses und des endlosen Militärdienstes sowie weil er wegen des neuen Ehemanns seiner Mutter nicht mehr zu Hause habe leben können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Im November 2014 habe er zusammen mit zwei anderen Personen mithilfe eines Schleppers von C._______ aus zu Fuss die Grenze nach Äthiopien überquert. Nach einem Aufenthalt von sechs Monaten in Äthiopien, drei Monaten im Sudan und sechs Wochen in Libyen sei er mit einem Schiff nach Italien gereist. Von dort aus sei er nach einer Woche per Zug in die Schweiz gereist. B.b Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zur Protokoll, er habe das 12. Schuljahr (...) in Sawa besucht. Danach sei er nach Hause entlassen worden. Nach etwa (...), im (...) 2011, sei er erneut von den Behörden aufgeboten worden. Er habe wieder nach Sawa gehen müssen, wo er aber - entgegen seiner Erwartung keine Berufsausbildung habe machen können, sondern in eine militärische Einheit eingeteilt worden sei. Nach dreimonatigem Aufenthalt in Sawa sei er im staatlichen Bauunternehmen "G._______" in Enda H._______, Zoba I._______, eingesetzt worden. Nach einer Woche sei er von diesem Betrieb geflohen und nach Hause zurückgekehrt. Er habe sich etwa acht oder neun Monate lang zu Hause versteckt. Nach seiner Heirat am (...) sei er nach Asmara gegangen um zu arbeiten. Da er keine Arbeit gefunden habe, sei er aber wieder nach Hause zurückgekehrt. Er habe sich jeweils nachts auf den Feldern versteckt, sei aber tagsüber nach Hause gegangen. Etwa (...) Monate nach der Heirat, ungefähr im (...) 2013, sei er eines Tages gegen 11 Uhr morgens von zwei Soldaten zu Hause festgenommen und ins Gefängnis "G._______" in Asmara gebracht worden, wo er für etwa sechs Monate lang inhaftiert worden sei. Danach sei er ungefähr im September 2013 in den Militärdienst in J._______, Zoba I._______, eingeteilt worden. Dort sei er einer Reservisteneinheit zugeteilt worden und habe Wachdienste verrichten müssen. Nach etwa einem Monat sei er zur Zwangsarbeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb eingesetzt worden. Von dort sei er wiederum desertiert und nach Hause zurückgekehrt. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise ungefähr ein halbes Jahr lang aufgehalten und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei nach seiner Desertion zweimal, einen Tag nach seiner Flucht sowie etwa zwei Monate später, zu Hause gesucht worden. Wenn es eine Razzia gegeben habe oder die Soldaten in sein Dorf gekommen seien, habe er sich jeweils in den Feldern versteckt. Ausschlaggebend für seine Ausreise im September oder November 2014 sei gewesen, dass die Behörden seiner Familie ihr Ackerland weggenommen hätten, weil er nicht im Militärdienst gewesen sei. Er habe aber nicht wieder ins Militär einrücken wollen. Er habe von C._______ aus zusammen mit vier anderen Personen in Begleitung eines Schleppers zu Fuss über K._______ die Grenze nach Äthiopien überquert. B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine eri-treische Identitätskarte sowie ein Schuldokument ("Eritrean Secondary Education Certificate Examinations (ESECE), [...], Admission Card") in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (eröffnet am 20. Dezember 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2017 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. H. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten von Dr. Nicole Hirt zur Situation von Rückkehrerinnen und Rückkehrern nach Eritrea vom 15. April 22018 zu den Akten und äusserte sich zum sogenannten Diaspora-Status sowie zum Referenzurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die von ihm genannten Gründe für die Ausreise nicht glaubhaft machen können. Während er bei der BzP angegeben habe, er sei ausgereist, nachdem er wegen eines überzogenen Urlaubs im (...) festgenommen und während sechs Monaten inhaftiert worden sei, weil er nicht mehr habe Militärdienst leisten wollen und nicht mehr zu Hause habe leben können, habe er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei - nachdem er aus dem Nationaldienst desertiert sei und sich mehrere Monate zu Hause aufgehalten habe - im (...) 2013 festgenommen und nach einer sechsmonatigen Haftzeit wieder militärisch eingeteilt worden. Nach einer erneuten Desertion sei er ausgereist, weil seiner Familie ihr Ackerland weggenommen worden sei. Diese Aussagen seien weitgehend nicht miteinander vereinbar. Namentlich habe er unterschiedlich Angaben zum Datum sowie der Tageszeit der Verhaftung durch die Soldaten gemacht. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, als er mit den Ungereimtheiten konfrontiert worden sei, vermöchten diese nicht überzeugend auszuräumen, sondern seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Auch die Ausführungen zu den Ausreiseumständen seien unglaubhaft. Die von ihm genannten Daten der Ausreise aus Eritrea sowie der Einreise in die Schweiz seien nicht vereinbar mit der von ihm angegebenen Dauer der zwischenzeitlichen Aufenthalte in verschiedenen Staaten. Ferner habe er sich widersprüchlich geäussert zur Anzahl Personen, mit welchen zusammen er ausgereist sei; seine Angaben zum ersten Ort, in welchem er nach der Grenzüberquerung in Äthiopien eingetroffen sei, seien tatsachenwidrig. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe Eritrea möglicherweise schon zwei Monate früher verlassen und sei bei der BzP gesundheitlich angeschlagen gewesen, vermöchten diese Diskrepanzen nicht auszuräumen. Seine Vorbringen zur angeblichen illegalen Ausreise aus einem Heimatland müssten schliesslich auch als unsubstanziiert bezeichnet werden und würden keine Realkennzeichen enthalten. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Haft sowie seine Rekrutierung in Sawa einen gewissen Substanziierungsgrad aufweisen würden. Allein hieraus könne aber nicht auf die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen geschlossen werden. Es sei durchaus denkbar, dass er nach Leistung eines Teils der militärischen Ausbildung - allenfalls aus gesundheitlichen Gründen entlassen worden sei und wesentlich früher als behauptet aus Eritrea ausgereist sei. Ferner komme es immer wieder vor, dass eritreische Asylsuchende auf dem Weg in die Schweiz eine Zeit lang inhaftiert würden; deshalb spreche der Umstand, dass sie in der Lage seien, über eine Inhaftierung zu berichten, noch nicht zwingend dafür, dass sie Verfolgungsmassnahmen im Heimatland erlitten hätten. Schliesslich sei der Austausch von Informationen unter Asylsuchenden gross und Vorbringen könnten deshalb auch auf Angaben von Drittpersonen beruhen. Da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er Eritrea aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen habe, bestehe kein Grund zur Annahme, er habe gegen die Bestimmungen der "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Es seien den Akten auch keine andern glaubhaften Hinweise zu entnehmen, wonach er bei seiner Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Angesichts dessen seien die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. In Anbetracht des zwischen Eritrea und Äthiopien im Dezember 2000 abgeschlossenen Friedensabkommens herrsche in Eritrea derzeit weder Krieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es sei zu erwarten, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Zudem werde ihm seine Schulausbildung ermöglichen, eine Arbeitsstelle zu finden. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde Folgendes aus: 3.2.2 Dass er die militärische Ausbildung in Sawa angetreten habe, sei durch die eingereichte Zulassungskarte zu den Prüfungen erstellt. Dies werde auch durch die Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Zudem seien seine Ausführungen zu der Ausbildung in Sawa detailliert und würden verschiedene Realkennzeichen enthalten. Dem Einwand der Vorinstanz, er sei möglicherweise vorzeitig aus dem Militärdienst entlassen worden, sei entgegenzuhalten, dass Entlassungen aus dem eritreischen Militärdienst nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen vorkommen würden. Er erfülle die gemäss einschlägigen Berichten hierfür notwendigen Voraussetzungen nicht. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass er aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Nach geltender Praxis sei eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen Refraktion gegeben, wenn ein Kontakt zwischen der betroffenen Person und den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betauten Organen bestanden habe und die Person sich in der Folge der Rekrutierung entziehe. Er habe einen Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden glaubhaft gemacht. Demnach habe er sich durch seine Flucht aus Eritrea dem Dienst entzogen. 3.2.3 Betreffend die illegale Ausreise habe das SEM ausser Acht gelassen, dass er die Umstände seiner Ausreise durchaus konkret und detailliert dargestellt habe. So habe er die Namen des Schleppers sowie des Vermittlers und den Reiseweg bei beiden Befragungen übereinstimmend angegeben. Den nächtlichen Marsch nach Äthiopien habe er realitätsnah geschildert. Auch wenn seine Aussagen zur Ausreise Unklarheiten enthalten würden, komme diesen nicht die Bedeutung zu, welche ihnen die Vorinstanz beimesse. Die Differenzen in den zeitlichen Angaben seien nicht gewichtig. Es sei auch nicht erstaunlich, dass er die Dauer seiner Aufenthalte in Äthiopien, Sudan und Libyen nur ungefähr angeben könne, da er dort in keinen gefestigten Strukturen gelebt und kein Tagebuch geführt habe. Demnach würden seine Zeitangaben der gefühlten Dauer entsprechen. Die Aussage, er habe bei der Ausreise die Ortschaft "L._______" passiert, sei offensichtlich falsch. Er habe diese aber bereits anlässlich der Anhörung korrigiert, und es sei fraglich, ob eine solche falsche Ortsangabe als Indiz für eine erfundene Geschichte bewertet werden könne. Bezüglich der divergierenden Angaben zur Anzahl der mit ihm Geflüchteten sei auf die grosse Unklarheit und Unverständlichkeit des BzP-Protokolls hinzuweisen. Dies deute auf Verständigungsprobleme hin, und es wäre die Pflicht der Vorinstanz gewesen, dieses offensichtliche Missverständnis aufzuklären; ihm könne jedenfalls nicht zur Last gelegt werden, dass dies nicht geschehen sei. Insgesamt seien diese Ungereimtheiten aber auch deshalb ohne Entscheid-relevanz, weil sein Aufenthalt bis ins Jahr 2010 mit Dokumenten belegt und durch seine detaillierten Aussagen glaubhaft dargelegt worden sei. Er habe glaubhaft gemacht, dass er Eritrea nicht vor 2010 und nach seiner Ausbildung in Sawa verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er (...) Jahre alt gewesen und damit gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Ferner sei zu betonen, dass ein legaler Grenzübertritt auf dem Landweg von Eritrea nach Äthiopien nicht möglich sei und somit seine Ausreise illegal gewesen sein müsse. Dass es praxisgemäss nicht ausreiche, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ändere nichts daran, dass die unbestrittenen Länderkenntnisse in die Gesamtwürdigung der relevanten Umstände einbezogen werden müssten. Die vom Bundesverwaltungsgericht als notorisch bezeichneten Tatsachen stellten ein Indiz dar, welches deutlich für eine illegale Ausreise spreche. Das Gericht habe bereits festgehalten, dass bei Fehlen von Hinweisen auf eine legale Ausreise aus Eritrea von einer illegalen Ausreise auszugehen sei. Die Vorinstanz habe damit den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Aussagen bei der Erstbefragung könnten nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden. Ungereimtheiten in den Aussagen könnten durchaus auf den Zeitablauf und damit verbundene Erinnerungslücken zurückzuführen sein. Bei den Divergenzen in seinen Angaben zum Datum und Zeitpunkt seiner Festnahme handle es sich demnach um nachvollziehbare Ungereimtheiten und auch der Vorwurf, er habe abweichende Angaben zu seinem Aufenthaltsort nach der Desertion gemacht, sei nicht stichhaltig. 3.2.4 Die Vorinstanz habe sich nicht mit den eingereichten Beweismitteln (Identitätskarte und Zulassungskarte zur Abschlussprüfung) auseinandergesetzt und nicht zur Kenntnis genommen, dass sowohl ein frühzeitiges Verlassen des Landes als auch eine Entlassung aus dem Militärdienst aufgrund seiner persönlichen Umstände ausgeschlossen werden könne. Er habe glaubhaft machen können, dass er sich dem Wehrdienst entzogen und das Land nach seiner Rekrutierung illegal verlassen habe, sowie dass er deswegen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sei. Aus diesem Grund sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 3.2.5 Im Übrigen würde ein Wegweisungsvollzug im Widerspruch zu Art. 33 FK und Art. 5 AsylG stehen und sei damit unzulässig. Zudem bestehe eine reale Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung, weshalb der Wegweisungsvollzug auch Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen würde. Die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea habe festgehalten, dass der Militärdienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei beziehungsweise Zwangsarbeit gemäss dem Art. 7 Abs. 1 Bst. g des Römerstatuts erfülle. Nach Eritrea zurückgeschaffte Asylsuchende würden inhaftiert und danach, sofern sie in militärdienstfähigem Alter seien, dem Militärdienst zugeführt. Da ihm im Rahmen des Militärdiensts Sklaverei und Zwangsarbeit drohen würde, würde der Wegweisungsvollzug auch gegen Art. 4 EMRK verstossen. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu beachten, dass die Aufzählung der Gefährdungssituationen in Art. 83 Abs. 4 AuG nicht abschliessend sei und das Bundesverwaltungsgericht regelmässig davon ausgehe, dass für die Bejahung der Zumutbarkeit begünstigende individuelle Umstände vorliegen müssten. Solche seien in seinem Falle zu verneinen. Er könne nicht auf die Unterstützung eines Beziehungsnetzes zählen, weil er keinen Kontakt mehr zu seinen Halbschwestern habe und seine Mutter ihn wegen ihres neuen Ehemannes nicht mehr aufnehmen könne. Er habe das 12. Schuljahr in Sawa nicht bestanden und verfüge kaum über Arbeitserfahrung. Als Halbwaise ohne Vater könnte er sich nach mehrjähriger Landesabwesenheit nicht wirtschaftlich integrieren. Im Weiteren sei die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea desolat; zahlreiche Berichte würden auf schwere Menschenrechtsverletzungen hinweisen. Gemäss mehreren Quellen würden zurückgeführte Eritreer inhaftiert und aussergerichtlich sowie willkürlich bestraft. Es bestehe die Gefahr von Folter bereits bei einer Befragung bei der Einreise, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz bekannt werde und die Situation verschärfen könne. Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch aus diesen Gründen als unzumutbar. 3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das Staatssekretariat daran fest, es dränge sich vor dem Hintergrund des Länderkontextes der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei aus dem Militärdienst entlassen worden und wies darauf hin, dass gemäss der "Proclamation on National Service" auch medizinische Gründe zur Befreiung vom Militär- oder Nationaldienst führen könnten. Die Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklärung finde ihre Grenzen dort, wo Asylsuchende, wie es vorliegend der Fall sei, ihre Mitwirkungspflicht verletzen würden. Der Einwand, eine legale Ausreise nach Äthiopien sei nicht möglich, könne nicht gehört werden. Die Umstände legten nahe, dass der Beschwerdeführer nicht illegal auf dem Landweg nach Äthiopien ausgereist sei, sondern allenfalls auf dem Landweg in den Sudan. 3.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, eine Entlassung aus dem Militärdienst aus medizinischen Gründen sei in Eritrea nur vorgesehen für Personen, die unter einer körperlichen Behinderung leiden oder psychisch schwer krank seien. Dies treffe auf ihn nicht zu. Es werde daran festgehalten, dass er während seiner Dienstpflicht desertiert sei. Im Übrigen sei er nach seiner Ausreise nach Äthiopien ins Flüchtlingslager Enda Baguna gebracht und dort vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert worden. Eine entsprechende Bestätigung werde nachgereicht. 3.5 In seiner ergänzenden Eingabe vom 7. Juni 2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, es bestünden keine Hinweise darauf, dass er den Diaspora-Status habe, welcher gemäss dem Referenzurteil D-2311/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 eine Befreiung vom Militärdienst ermögliche. Darüber hinaus garantiere der Diaspora-Status, wie im Gutachten von Dr. Nicole Hirt sowie in Berichten von Amnesty International bestätigt werde, in keiner Weise, dass die betroffenen Personen bei ihrer Rückkehr nicht bestraft und in den Nationaldienst eingezogen würden. Eritreer in der Diaspora hätten nur dann die Chance, eine privilegierte Stellung zu geniessen, wenn sie die Diasporasteuer regelmässig entrichten würden. Dieser Verpflichtung sei er aber nicht nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht sowie das SEM gingen von einer durchschnittlichen Dauer des Militärdiensts von fünf bis zehn Jahren im zivilen Dienst aus. Eine Entlassung sei jedoch schon aus strukturellen Gründen gar nicht möglich. Weder der Diaspora-Status noch das Unterzeichnen eines "letter of regrets" würde vor einer Bestrafung wegen Desertion schützen. Personen mit Diaspora-Status würden diesen nach einem Aufenthalt von mehr als einem Jahr verlieren und entsprechend wieder ins Militär eingezogen. Überdies handle es sich beim Diaspora-Status nicht um eine formale gesetzliche Regelung, sondern um ein Privileg, das zuerkannt werden könne, aber keineswegs werden müsse. Die Einschätzung im Grundsatzurteil D-7989/2015 vom 30. Januar 2017 sei vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderinformationen nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob Personen, die Eritrea verlassen hätten, bei einer Rückkehr bestraft würden, lasse sich nicht schlüssig beantworten. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass Personen, die illegal ausgereist seien und anschliessend unter Zwang nach Eritrea zurückgeschafft würden, willkürlich bestraft würden. Es spiele dabei keine Rolle, ob der illegalen Ausreise eine Desertion vorangegangen sei oder nicht. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 5.3 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zu folgenden Schlüssen: 5.3.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den Ablauf der von ihm in Sawa absolvierten militärischen Grundausbildung sowie zu den dortigen Verhältnissen hinterlassen einen glaubhaften Eindruck, weil sie substanziiert und detailliert ausgefallen sind und auch sonstige Realkennzeichen enthalten. 5.3.2 Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse im Zeitraum zwischen seiner Entlassung aus Sawa im Jahre 2010 und seiner Ausreise, namentlich seine angeblich zweimalige Desertion aus dem zivilen Militärdienst sowie die sechsmonatige Inhaftierung in "G._______" respektive "M._______", als unglaubhaft qualifiziert: Die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Befragungen betreffend die Umstände, unter welchen er angeblich vor seiner angeblichen Festnahme im Jahr 2013 dem Militärdienst fernblieb, weichen erheblich voneinander ab, sagte er doch anlässlich der BzP aus, er sei von einem ihm gewährten Urlaub nicht in den Dienst zurückgekehrt, während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, aus dem zivilen Nationaldienst desertiert zu sein. Ferner liess der Beschwerdeführer wesentliche Elemente der von ihm bei der Anhörung vorgebrachten Asylgründe bei der BzP unerwähnt (Entlassung aus Sawa nach der Grundausbildung und erneutes Aufgebot durch die Militärbehörden im Jahr 2011, zweite Desertion im Oktober 2013 und anschliessender mehrmonatiger Aufenthalt zu Hause). Seine Ausführungen sind in zeitlicher Hinsicht zudem auffallend vage geblieben und weisen erhebliche Diskrepanzen auf. So machte er widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt seiner Festnahme, und seine Aussagen anlässlich der Anhörung zur Dauer seiner Aufenthalte zu Hause nach der ersten beziehungsweise der zweiten Desertion aus dem Nationaldienst lassen sich nicht mit seinen übrigen zeitlichen Angaben vereinbaren. Er gab zu Protokoll, er habe sich nach der ersten Desertion während acht bis neun Monaten zu Hause aufgehalten. Andererseits lässt sich seinen Aussagen aber entnehmen, dass er im November oder Dezember 2011 desertierte und sich bis zur Verhaftung im März oder (...) zu Hause aufhielt (vgl. Protokoll Anhörung A22 S. 19 F205 ff.). Im Weiteren gab er an, sich nach der zweiten Desertion ein halbes Jahr bei seiner Familie aufgehalten zu haben (vgl. a.a.O. S. 29 F328), was aber in klarem Widerspruch zu seinen Aussagen steht, er sei ungefähr im Oktober 2013 desertiert und habe sich bis zur Ausreise im September oder November 2014 zu Hause aufgehalten (vgl. a.a.O. S. 27 / 30 F306 und F329 ff.). Weder die Erklärungen des Beschwerdeführers auf Vorhalt dieser Widersprüche anlässlich der Anhörung noch seine Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermögen diese zahlreichen Ungereimtheiten überzeugend auszuräumen. Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs seit den beschriebenen Ereignissen wäre zu erwarten gewesen, dass er diese in chronologischer Hinsicht präziser einzuordnen vermag. Eine andere Einschätzung vermag im Übrigen auch der Umstand nicht zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer recht detaillierte Angaben zu den Haftumständen zu machen in der Lage war. In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht darauf verwiesen, dass keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass diese Schilderungen auf anderweitigen Erfahrungen von ihm oder auf von Dritten erworbenen Kenntnissen beruhen. 5.3.3 Zusammenfassend ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat das 12. Schuljahr und die militärische Grundausbildung in Sawa absolviert und wurde danach wieder nach Hause entlassen. Hingegen erweist sich als unglaubhaft, dass er zweimal aus dem zivilen Nationaldienst desertierte und nach der ersten Desertion während sechs Monaten festgehalten wurde. 6. 6.1 Gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 3) werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, praxisgemäss als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 6.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers, aus dem Umstand, dass er die Grundausbildung in Sawa absolviert habe, sei per se darauf zu schliessen, er sei aus dem Militärdienst desertiert, kann nicht gefolgt werden. Gemäss seinen Angaben wurde der Beschwerdeführer, nachdem er in Sawa eine Schul- und Militärausbildung in den Jahren (...) absolviert hatte, aus dem Militärdienst entlassen, und er vermochte, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft darzulegen, dass er in der Folgezeit bis zu seiner Ausreise erneut von den Militärbehörden aufgeboten worden wäre. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im aktiven Militärdienst stand, und es liegen auch keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass ihm konkret eine erneute Einziehung in den Militärdienst drohte. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, einen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Somit ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.3 7.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer-innen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 7.3.3 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor. Der Beschwerdeführer konnte keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 7.3.4 Die Frage, ob die Vorinstanz die illegale Ausreise des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat, kann demzufolge offengelassen werden.
8. Das SEM hat nachdem Gesagten in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Insbesondere erweist sich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, durch Erwerb des Diaspora-Status eine Freistellung vom Militärdienst zu erreichen, als nicht ausschlaggebend. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 10.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 10.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 10.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6). 10.2.3.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 10.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten weitere Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Die Behauptung, seine Mutter könne ihm wegen ihres neuen Ehemannes keine Unterkunft bieten, kann in Anbetracht seiner Darstellung, er habe sich nach seinen Desertionen jeweils während mehreren Monaten zu Hause aufgehalten, nicht gehört werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 10.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruk-tionsverfügung vom 25. Januar 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
13. Mit der Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2017 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 7. Juni 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Gesamtbetrag von Fr. 2155.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2155.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain