Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 3. Oktober 2016 und reiste über Italien am 5. November 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Ein am 8. November 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien am 5. Oktober 2016 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. C. Am 8. November 2016 wurde per Zufallsprinzip bestimmt, dass sein Gesuch im Rahmen der Testphase des Bundes behandelt und er dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen wird. Am 10. November 2017 beauftragte er seine damalige Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte. D. Am 9. November 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) Italien um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Am 11. November 2016 wurde der Beschwerdeführer zwecks Registrierung seiner Daten im VZ Zürich befragt (sog. Personalienaufnahme). F. Im Rahmen einer summarischen Befragung vom 18. November 2016 wurde ihm - im Beisein seiner ehemaligen Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, das gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am 4. Oktober 2016 in Italien eingereist; dort sei er im Gefängnis gewesen und krank geworden; zudem sei er von der Polizei geschlagen worden; er wolle nicht nach Italien zurückkehren; von Italien aus sei er direkt in die Schweiz gelangt. Ferner wurde ihm zum medizinischen Sachverhalt das rechtliche Gehör eingeräumt. Er wies darauf hin, dass er noch Erkältungsmedikamente zu sich nehme, weil er in Italien draussen habe schlafen müssen; es gehe ihm jetzt besser; ansonsten habe er aber nichts. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 wies die ehemalige Rechtsvertretung auf das vom Beschwerdeführer auf Lampedusa Erlebte hin und reichte sechs Fotos ein, welche ihn und weitere Flüchtlinge auf der Insel zeigen würden. Insbesondere wurde festgehalten, dass das geschlossene dortige Camp wie ein Gefängnis gewesen sei. Ausserdem sei es kalt gewesen und der Beschwerdeführer habe teilweise sogar draussen schlafen müssen, weshalb er auch krank geworden sei; dabei sei ihm jegliche medizinische Hilfe verweigert worden. H. H.a Am 10. Januar 2017 wurde der ehemaligen Rechtsvertretung ein erster Entwurf der angekündigten beziehungsweise der nun angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. H.b Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 erklärte die damalige Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer sei bei der Eröffnung des Verfügungsentwurfs in heftige Tränen ausgebrochen. Er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. In Italien habe er schlimme Misshandlungen erlebt und möchte daher lieber freiwillig nach Libyen zurückkehren. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nervlich schwer angeschlagen sei. I. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 - eröffnet am drauffolgenden Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs - seine Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Italien zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen; dies obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert, lieber freiwillig nach Libyen zurückzukehren. Hierfür solle er sich unverzüglich bei der Rückkehrberatung melden. Italien sei sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) und der EMRK. Zudem habe es die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werde. Überdies weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine systemischen Mängel auf. Ferner sei Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte er sich durch die Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Zudem seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Weiter würden in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitäts- beziehungsweise Ermessensklausel der Schweiz rechtfertigen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die eingereichten Fotos würden allenfalls eine Momentaufnahme darstellen, deren Umstände ausserdem unklar seien; sie vermöchten jedenfalls keine längerfristige Unterbringungssituation zu dokumentieren. In Bezug auf den geltend gemachten Einwand, wonach die Unterkunft kalt gewesen sei und er teilweise im Freien habe schlafen müssen, sei wiederum auf die Aufnahmerichtlinie zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Er könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft sowie sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zusätzlich könne er bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe nachsuchen. Ferner sei hinsichtlich der beanstandeten unzureichenden medizinischen Betreuung darauf hinzuweisen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten sowie schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Falls er somit weiterhin nervlich schwer angeschlagen sei, könne er sich an eine medizinische Institution in Italien wenden. Es würden schliesslich auch keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigern würde. Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. J. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 legte die ehemalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. K. Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (Datum Poststempel: 18. Januar 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen und das Staatssekretariat sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben sowie sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Zudem sei das SEM anzuweisen, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu evaluieren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung wurde im Wesentlichen entgegnet, das SEM habe behauptet, dass im Rahmen der Befragung vom 11. November 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt worden sei. Wie sich aus dem Befragungsformular allerdings ergebe, sei während der Befragung kein Dolmetscher anwesend gewesen. Da der Beschwerdeführer nur Arabisch spreche, wäre ein Dolmetscher für die Gewährung des rechtlichen Gehörs jedoch unverzichtbar gewesen. Sodann bestreite das SEM nicht, dass in Italien merkliche Mängel im Bereich der Aufnahmebedingungen herrschen würden. Es bezeichne diese lediglich als nicht systematisch. Es führe aber nicht weiter aus, was unter dem Begriff "systematisch" zu verstehen sei. Jedenfalls könne das SEM nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in Italien von ungenügenden Aufnahmebedingungen betroffen sein könnte. In Bezug auf die Unterkunftssituation sei es ferner fraglich, wie sich die Umstände im Camp dokumentieren lassen könnten, wenn selbst die eingereichten Fotos dem Standard des SEM nicht entsprechen würden. Die Unterkunftssituation in Italien hätte vielmehr anhand dieser Fotos neu bewertet werden müssen. Weiter würden zahlreiche Berichte hinsichtlich der Aufnahmebedingungen sowie zur Situation von Asylsuchenden in Italien ein anderes Bild zeichnen: Gegenteilig zur Argumentation des SEM würden konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Konkret bedeute dies, dass bereits der Zugang zum Asylverfahren für rücküberstellte Asylsuchende erschwert sei, da eine Art Wohnbestätigung vorausgesetzt werde. Bis zur offiziellen Registrierung und der Aufnahme in einer Unterkunft könne es mehrere Monate dauern, während denen die Asylsuchenden auf der Strasse, in informellen Siedlungen oder vorübergehend in NGO-Unterkünften leben müssten (vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Projekte zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrenden seien im Übrigen im Sommer 2015 ohne Nachfolgeprojekte ausgelaufen). Überdies hätten Asylsuchende in Italien kein Anrecht auf existenzsichernde Sozialhilfebeiträge. In diesem Zusammenhang werde auch das Vorbringen des SEM entkräftet, wonach sich der Beschwerdeführer in Italien an karitative Organisationen wenden könne. Diese Möglichkeit möge zwar bestehen; jedoch ändere es nichts an der Tatsache, dass Italien die Aufnahmebedingungen zu garantieren habe. Durch diesen Verweis zeige das SEM einmal mehr, dass es selbst davon ausgehe, Italien sei nicht in der Lage, eine korrekte Aufnahme der Flüchtlinge zu garantieren. Des Weiteren sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung stark beeinträchtigt: Nach zwei Monaten Aufenthalt entfalle für Asylsuchende die Befreiung von der Bezahlung des Selbstbehalts für medizinische Leistungen, was eine unüberwindbare finanzielle Hürde darstelle, da eine gesetzlich geregelte existenzsichernde Arbeit angesichts der gegenwärtigen Arbeitslosenrate praktisch nicht zu finden sei. Bei einer Überstellung nach Italien drohe somit in Einzelfällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das SEM verkenne dabei das eigentliche Problem, nämlich dass Italien seine völkerrechtliche Verpflichtung nicht wahrnehme. Hierfür liessen sich im vorliegenden Fall jedoch vermehrt Anzeichen feststellen: So habe Italien nicht auf das Gesuch der Schweiz reagiert, was bereits nahelege, dass die italienischen Behörden überfordert seien und sich bei einer allfälligen Einreise des Beschwerdeführers in unterbringungs- sowie verfahrenstechnischen Belangen auch nicht pflichtgemäss um ihn kümmern würden. Zudem sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass ihm in Italien keine Unterkunft zugewiesen worden sei, was eine Verletzung der Aufnahmebedingungen sowie eine menschenunwürdige Behandlung darstelle. Er leide im Übrigen an ernsthaften psychischen Problemen und befinde sich derzeit in stationärer psychiatrischer Behandlung im [Krankenhaus]. Es sei zu befürchten, dass er in Italien keinen Zugang zu den entsprechenden Behandlungen erhalte. L. Mit Telefax vom 20. Januar 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilig aus.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG). Im Übrigen kommt aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
E. 3 Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach dem Formular "Personalienaufnahme" vom 11. November 2016 (A13/7) zu entnehmen sei, dass während der Befragung kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Da der Beschwerdeführer nur Arabisch spreche, wäre ein Dolmetscher für die Gewährung des rechtlichen Gehörs jedoch unabdingbar gewesen. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM - auf entsprechende Anfrage des Gerichts - mit E-Mail vom 30. Januar 2017, welche dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt wird, bestätigte, dass der Befrager, der die Personalien des Beschwerdeführers am 11. November 2016 aufnahm, des Arabischen mächtig sei. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Einwand erst auf Beschwerdeebene vorbringt und nicht bereits früher, insbesondere im Rahmen der Stellungnahme zum ersten Entwurf der angekündigten beziehungsweise der nun angefochtenen Verfügung (vgl. Prozessgeschichte Bst. H), intervenierte. Daneben kann dem Protokoll nicht entnommen werden, dass er bei der Registrierung seiner Personalien keine verständlichen Angaben habe machen können. Im Übrigen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Personalienaufnahme - anders als von ihm behauptet - das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens nicht eingeräumt wurde. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte vielmehr erst im Rahmen der summarischen Befragung vom 18. November 2016 (im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers; A17/2). Aus diesem Grund besteht vorliegend kein Anlass, die Personalienaufnahme zu wiederholen respektive weitere Abklärungen vorzunehmen. Das SEM hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Abgleich mit der Eurodac-Datenbank, A10/1; Ausführungen des Beschwerdeführers, A17/2), dass der Beschwerdeführer in Italien am 4. respektive 5. Oktober 2016 erstmals in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war. Das SEM ersuchte infolgedessen am 9. November 2016 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers; jene liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Insbesondere vermag auch die seitens der italienischen Behörden erlassene Wegweisungsverfügung vom 3. November 2016 (A18) hieran nichts zu ändern, zumal dieses Verfahren durchgeführt wurde, weil sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt als Ausländer illegal in Italien aufgehalten und dort auch kein Asylgesuch eingereicht hatte; dies schliesst jedoch nicht die durch die Dublin-III-VO begründete Pflicht Italiens aus, das (nunmehr gestellte) Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht überzeugend vorgetragen und sind auch nicht notorisch (vgl. statt vieler Urteil E-6657/2014 vom 14. Juli 2016 E. 5 m.w.H.), weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint.
E. 7 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 7.1 Namentlich steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift aus, an ernsthaften psychischen Problemen zu leiden und sich derzeit in stationärer psychiatrischer Behandlung im [Krankenhaus] zu befinden. Zudem wies die ehemalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 11. Januar 2017 darauf hin, dass er nervlich schwer angeschlagen sei. Gleichwohl wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein Arztbericht oder sonstige medizinische Unterlagen betreffend seinen beschriebenen Gesundheitszustand eingereicht. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 18. November 2016 gab er ferner zum medizinischen Sachverhalt an, Erkältungsmedikamente zu nehmen; ansonsten habe er aber nichts. Aufgrund des Gesagten ist jedenfalls nicht von einer Situation im Sinne der umschriebenen restriktiven Rechtsprechung auszugehen. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass er in Italien bei Bedarf keinen Zugang zu den entsprechenden medizinischen Behandlungen erhalte werde. Gleichwohl sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die vorliegenden medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Reisefähigkeit wird im Übrigen erst kurz vor der Überstellung definitiv zu beurteilen sein; einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands müsste gegebenenfalls alsdann Rechnung getragen werden.
E. 7.2 Hinsichtlich der Behauptung, die Unterkunftssituation in Italien sei prekär, ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, der Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende insbesondere aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Zudem gehört der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12; siehe auch das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016), deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Wie sich aus den Akten ergibt, hat er sich bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht, weshalb das Vorbringen, die italienischen Behörden stellten ihm keine adäquate Unterkunft zur Verfügung, wenig überzeugend erscheint. Nach seiner Wiedereinreise in Italien kann er sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden wenden, wobei er sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung, der Verpflegung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden beschweren kann. Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK dargetan, womit sich auch keine zwingenden Gründe für die Ausübung eines Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
E. 8 Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung.
E. 9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10; BVGE 2015/18 E. 5.2).
E. 9.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien angeordnet.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 zu bestätigen.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen.
E. 12.1 Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, als aussichtslos bezeichnet werden musste, sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-391/2017 Urteil vom 1. Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Libyen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 3. Oktober 2016 und reiste über Italien am 5. November 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Ein am 8. November 2016 vorgenommener Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in Italien am 5. Oktober 2016 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. C. Am 8. November 2016 wurde per Zufallsprinzip bestimmt, dass sein Gesuch im Rahmen der Testphase des Bundes behandelt und er dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen wird. Am 10. November 2017 beauftragte er seine damalige Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte. D. Am 9. November 2016 ersuchte das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) Italien um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Am 11. November 2016 wurde der Beschwerdeführer zwecks Registrierung seiner Daten im VZ Zürich befragt (sog. Personalienaufnahme). F. Im Rahmen einer summarischen Befragung vom 18. November 2016 wurde ihm - im Beisein seiner ehemaligen Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, das gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am 4. Oktober 2016 in Italien eingereist; dort sei er im Gefängnis gewesen und krank geworden; zudem sei er von der Polizei geschlagen worden; er wolle nicht nach Italien zurückkehren; von Italien aus sei er direkt in die Schweiz gelangt. Ferner wurde ihm zum medizinischen Sachverhalt das rechtliche Gehör eingeräumt. Er wies darauf hin, dass er noch Erkältungsmedikamente zu sich nehme, weil er in Italien draussen habe schlafen müssen; es gehe ihm jetzt besser; ansonsten habe er aber nichts. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 wies die ehemalige Rechtsvertretung auf das vom Beschwerdeführer auf Lampedusa Erlebte hin und reichte sechs Fotos ein, welche ihn und weitere Flüchtlinge auf der Insel zeigen würden. Insbesondere wurde festgehalten, dass das geschlossene dortige Camp wie ein Gefängnis gewesen sei. Ausserdem sei es kalt gewesen und der Beschwerdeführer habe teilweise sogar draussen schlafen müssen, weshalb er auch krank geworden sei; dabei sei ihm jegliche medizinische Hilfe verweigert worden. H. H.a Am 10. Januar 2017 wurde der ehemaligen Rechtsvertretung ein erster Entwurf der angekündigten beziehungsweise der nun angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. H.b Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 erklärte die damalige Rechtsvertretung, der Beschwerdeführer sei bei der Eröffnung des Verfügungsentwurfs in heftige Tränen ausgebrochen. Er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. In Italien habe er schlimme Misshandlungen erlebt und möchte daher lieber freiwillig nach Libyen zurückkehren. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nervlich schwer angeschlagen sei. I. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 - eröffnet am drauffolgenden Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs - seine Wegweisung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Italien zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen; dies obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Wunsch geäussert, lieber freiwillig nach Libyen zurückzukehren. Hierfür solle er sich unverzüglich bei der Rückkehrberatung melden. Italien sei sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) und der EMRK. Zudem habe es die Richtlinien 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in sein Heimatland überstellt werde. Überdies weise Italiens Asyl- und Aufnahmesystem auch keine systemischen Mängel auf. Ferner sei Italien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sollte er sich durch die Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Zudem seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Weiter würden in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, welche die Anwendung der Souveränitäts- beziehungsweise Ermessensklausel der Schweiz rechtfertigen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die eingereichten Fotos würden allenfalls eine Momentaufnahme darstellen, deren Umstände ausserdem unklar seien; sie vermöchten jedenfalls keine längerfristige Unterbringungssituation zu dokumentieren. In Bezug auf den geltend gemachten Einwand, wonach die Unterkunft kalt gewesen sei und er teilweise im Freien habe schlafen müssen, sei wiederum auf die Aufnahmerichtlinie zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Er könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft sowie sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zusätzlich könne er bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe nachsuchen. Ferner sei hinsichtlich der beanstandeten unzureichenden medizinischen Betreuung darauf hinzuweisen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten sowie schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Falls er somit weiterhin nervlich schwer angeschlagen sei, könne er sich an eine medizinische Institution in Italien wenden. Es würden schliesslich auch keine Hinweise vorliegen, wonach Italien ihm eine medizinische Behandlung verweigern würde. Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar. J. Mit Schreiben vom 13. Januar 2017 legte die ehemalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. K. Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (Datum Poststempel: 18. Januar 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen und das Staatssekretariat sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben sowie sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Zudem sei das SEM anzuweisen, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu evaluieren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung wurde im Wesentlichen entgegnet, das SEM habe behauptet, dass im Rahmen der Befragung vom 11. November 2016 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt worden sei. Wie sich aus dem Befragungsformular allerdings ergebe, sei während der Befragung kein Dolmetscher anwesend gewesen. Da der Beschwerdeführer nur Arabisch spreche, wäre ein Dolmetscher für die Gewährung des rechtlichen Gehörs jedoch unverzichtbar gewesen. Sodann bestreite das SEM nicht, dass in Italien merkliche Mängel im Bereich der Aufnahmebedingungen herrschen würden. Es bezeichne diese lediglich als nicht systematisch. Es führe aber nicht weiter aus, was unter dem Begriff "systematisch" zu verstehen sei. Jedenfalls könne das SEM nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in Italien von ungenügenden Aufnahmebedingungen betroffen sein könnte. In Bezug auf die Unterkunftssituation sei es ferner fraglich, wie sich die Umstände im Camp dokumentieren lassen könnten, wenn selbst die eingereichten Fotos dem Standard des SEM nicht entsprechen würden. Die Unterkunftssituation in Italien hätte vielmehr anhand dieser Fotos neu bewertet werden müssen. Weiter würden zahlreiche Berichte hinsichtlich der Aufnahmebedingungen sowie zur Situation von Asylsuchenden in Italien ein anderes Bild zeichnen: Gegenteilig zur Argumentation des SEM würden konkrete Anhaltspunkte für systemische Mängel im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Konkret bedeute dies, dass bereits der Zugang zum Asylverfahren für rücküberstellte Asylsuchende erschwert sei, da eine Art Wohnbestätigung vorausgesetzt werde. Bis zur offiziellen Registrierung und der Aufnahme in einer Unterkunft könne es mehrere Monate dauern, während denen die Asylsuchenden auf der Strasse, in informellen Siedlungen oder vorübergehend in NGO-Unterkünften leben müssten (vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Projekte zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrenden seien im Übrigen im Sommer 2015 ohne Nachfolgeprojekte ausgelaufen). Überdies hätten Asylsuchende in Italien kein Anrecht auf existenzsichernde Sozialhilfebeiträge. In diesem Zusammenhang werde auch das Vorbringen des SEM entkräftet, wonach sich der Beschwerdeführer in Italien an karitative Organisationen wenden könne. Diese Möglichkeit möge zwar bestehen; jedoch ändere es nichts an der Tatsache, dass Italien die Aufnahmebedingungen zu garantieren habe. Durch diesen Verweis zeige das SEM einmal mehr, dass es selbst davon ausgehe, Italien sei nicht in der Lage, eine korrekte Aufnahme der Flüchtlinge zu garantieren. Des Weiteren sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung stark beeinträchtigt: Nach zwei Monaten Aufenthalt entfalle für Asylsuchende die Befreiung von der Bezahlung des Selbstbehalts für medizinische Leistungen, was eine unüberwindbare finanzielle Hürde darstelle, da eine gesetzlich geregelte existenzsichernde Arbeit angesichts der gegenwärtigen Arbeitslosenrate praktisch nicht zu finden sei. Bei einer Überstellung nach Italien drohe somit in Einzelfällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Das SEM verkenne dabei das eigentliche Problem, nämlich dass Italien seine völkerrechtliche Verpflichtung nicht wahrnehme. Hierfür liessen sich im vorliegenden Fall jedoch vermehrt Anzeichen feststellen: So habe Italien nicht auf das Gesuch der Schweiz reagiert, was bereits nahelege, dass die italienischen Behörden überfordert seien und sich bei einer allfälligen Einreise des Beschwerdeführers in unterbringungs- sowie verfahrenstechnischen Belangen auch nicht pflichtgemäss um ihn kümmern würden. Zudem sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass ihm in Italien keine Unterkunft zugewiesen worden sei, was eine Verletzung der Aufnahmebedingungen sowie eine menschenunwürdige Behandlung darstelle. Er leide im Übrigen an ernsthaften psychischen Problemen und befinde sich derzeit in stationärer psychiatrischer Behandlung im [Krankenhaus]. Es sei zu befürchten, dass er in Italien keinen Zugang zu den entsprechenden Behandlungen erhalte. L. Mit Telefax vom 20. Januar 2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG). Im Übrigen kommt aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ Zürich die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
3. Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach dem Formular "Personalienaufnahme" vom 11. November 2016 (A13/7) zu entnehmen sei, dass während der Befragung kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Da der Beschwerdeführer nur Arabisch spreche, wäre ein Dolmetscher für die Gewährung des rechtlichen Gehörs jedoch unabdingbar gewesen. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM - auf entsprechende Anfrage des Gerichts - mit E-Mail vom 30. Januar 2017, welche dem Beschwerdeführer mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt wird, bestätigte, dass der Befrager, der die Personalien des Beschwerdeführers am 11. November 2016 aufnahm, des Arabischen mächtig sei. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Einwand erst auf Beschwerdeebene vorbringt und nicht bereits früher, insbesondere im Rahmen der Stellungnahme zum ersten Entwurf der angekündigten beziehungsweise der nun angefochtenen Verfügung (vgl. Prozessgeschichte Bst. H), intervenierte. Daneben kann dem Protokoll nicht entnommen werden, dass er bei der Registrierung seiner Personalien keine verständlichen Angaben habe machen können. Im Übrigen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Personalienaufnahme - anders als von ihm behauptet - das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens nicht eingeräumt wurde. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte vielmehr erst im Rahmen der summarischen Befragung vom 18. November 2016 (im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers; A17/2). Aus diesem Grund besteht vorliegend kein Anlass, die Personalienaufnahme zu wiederholen respektive weitere Abklärungen vorzunehmen. Das SEM hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Abgleich mit der Eurodac-Datenbank, A10/1; Ausführungen des Beschwerdeführers, A17/2), dass der Beschwerdeführer in Italien am 4. respektive 5. Oktober 2016 erstmals in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war. Das SEM ersuchte infolgedessen am 9. November 2016 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers; jene liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Insbesondere vermag auch die seitens der italienischen Behörden erlassene Wegweisungsverfügung vom 3. November 2016 (A18) hieran nichts zu ändern, zumal dieses Verfahren durchgeführt wurde, weil sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt als Ausländer illegal in Italien aufgehalten und dort auch kein Asylgesuch eingereicht hatte; dies schliesst jedoch nicht die durch die Dublin-III-VO begründete Pflicht Italiens aus, das (nunmehr gestellte) Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht überzeugend vorgetragen und sind auch nicht notorisch (vgl. statt vieler Urteil E-6657/2014 vom 14. Juli 2016 E. 5 m.w.H.), weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint.
7. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist, woraus sich - abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO - zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.1 Namentlich steht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nicht entgegen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift aus, an ernsthaften psychischen Problemen zu leiden und sich derzeit in stationärer psychiatrischer Behandlung im [Krankenhaus] zu befinden. Zudem wies die ehemalige Rechtsvertretung mit Eingabe vom 11. Januar 2017 darauf hin, dass er nervlich schwer angeschlagen sei. Gleichwohl wurden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein Arztbericht oder sonstige medizinische Unterlagen betreffend seinen beschriebenen Gesundheitszustand eingereicht. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 18. November 2016 gab er ferner zum medizinischen Sachverhalt an, Erkältungsmedikamente zu nehmen; ansonsten habe er aber nichts. Aufgrund des Gesagten ist jedenfalls nicht von einer Situation im Sinne der umschriebenen restriktiven Rechtsprechung auszugehen. Im Übrigen ist diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass er in Italien bei Bedarf keinen Zugang zu den entsprechenden medizinischen Behandlungen erhalte werde. Gleichwohl sind die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die vorliegenden medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). Die Reisefähigkeit wird im Übrigen erst kurz vor der Überstellung definitiv zu beurteilen sein; einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands müsste gegebenenfalls alsdann Rechnung getragen werden. 7.2 Hinsichtlich der Behauptung, die Unterkunftssituation in Italien sei prekär, ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, der Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende insbesondere aus der Verfahrensrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Zudem gehört der Beschwerdeführer als alleinstehender Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Beschwerde Nr. 29217/12; siehe auch das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016), deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Wie sich aus den Akten ergibt, hat er sich bis anhin gar nie um eine Aufnahme in das italienische Asylsystem bemüht, weshalb das Vorbringen, die italienischen Behörden stellten ihm keine adäquate Unterkunft zur Verfügung, wenig überzeugend erscheint. Nach seiner Wiedereinreise in Italien kann er sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden wenden, wobei er sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung, der Verpflegung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden beschweren kann. Unter diesen Umständen wurde keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK dargetan, womit sich auch keine zwingenden Gründe für die Ausübung eines Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.
8. Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist. Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegend nicht zur Anwendung. 9. 9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10; BVGE 2015/18 E. 5.2). 9.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) seine Überstellung nach Italien angeordnet.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 zu bestätigen. 11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen. 12. 12.1 Nachdem die Beschwerde, wie aus dem oben Gesagten hervorgeht, als aussichtslos bezeichnet werden musste, sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic Versand: