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E-3910/2011

E-3910/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-21 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3910/2011 Urteil vom 21. September 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, derzeit in Khartum, Sudan, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2011 (Datum Eingang BFM) durch ihren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebenden Ehemann ein Asylgesuch stellen liess, dass darin im Wesentlichen beantragt wurde, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu erteilen, eventualiter sei ihr zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatland Eritrea den obligatorischen Militärdienst verweigert, sei im Mai 2010 aus Eritrea geflohen und habe nach Khartum (Sudan) gelangen können, dass sie sich weiterhin in Khartum auf der Flucht und nicht in Sicherheit befinde und der Verbleib im aktuellen Aufenthaltsstaat unzumutbar sei, dass andererseits vorgebracht wurde, sie halte sich illegal und ohne feste Unterkunft in Kampala auf, dass die Kopie einer Urkunde, die die kirchliche Heirat der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vom 6. Februar 2011 in Khartum ausweist, und eine Bestätigung des Zivilstandesgerichts in Khartum zu den Akten gereicht wurden, dass das BFM dem Ehemann (als Vertreter) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2011 einen Fragenkatalog zu den Ausreisegründen aus Eritrea und zur Aufenthaltssituation der Beschwerdeführerin im Sudan zur Beantwortung zustellte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juni 2011 (Eingang BFM 21. Juni 2011) den Fragenkatalog beantwortete und Kopien des UNHCR-Flüchtlingsausweises und des eritreischen Personalausweises der Beschwerdeführerin sowie ein Zeugnis des (...) in Khartum bezüglich einer Prüfung der Beschwerdeführerin in (...) einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2011 die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche die Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lassen würde, dass zwar aufgrund der Akten zu schliessen sei, dass die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit den heimatlichen Behörden asylbeachtlich seien, dass jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich wäre, dass die Beschwerdeführerin den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht benötige, dass im Weiteren die Bedingungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG, wonach Ehegatten von Flüchtlingen die Einreise in die Schweiz auf Gesuch zu bewilligen sei, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden, nicht erfüllt seien, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 28. Mai 2009 zwar Asyl erteilt, jedoch ihre Ehe erst nach der Flucht geschlossen worden sei, dass aus den Akten auch nicht erkennbar sei, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Flucht in einer partnerschaftlichen Beziehung mit ihrem heutigen Ehemann gestanden wäre, dass für die weitere Begründung auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2011 an das Bundesverwaltungsgericht mit neuem Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liess, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch vom 30. Mai 2011 um Einreisebewilligung und Asylgewährung gutzuheissen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2011 eine rechtsgenügliche Vollmacht nachforderte, welche innert angesetzter Frist eingereicht wurde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2011 um beförderliche Behandlung des vorliegenden Verfahrens ersuchte und eine Kostennote einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 -33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das vorliegende Asylgesuch direkt beim BFM eingereicht wurde und nicht - wie versehentlich in der angefochtenen Verfügung vermerkt - bei der Botschaft, dass es indessen dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu behandeln ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Rechtsmitteleingabe und nachdrücklich in der Eingabe vom 8. September 2011 gerügt wird, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage eine Anhörung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unterlassen habe und das BFM die Pflicht zur Befragung nicht einmal erwähnt habe, dass diese Rüge offenkundig unbegründet ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl auf Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 hinwies und ausführte, dass im Auslandverfahren die asylsuchenden Personen in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sind, dass das BFM im Weiteren auf ein Schreiben der Schweizer Botschaft im Sudan vom 23. März 2010 verwies, woraus hervorgehe, dass die Schweizer Vertretung in Khartum aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, dass, falls eine Befragung vor Ort nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass das Bundesverwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmungen erkannt hat, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3), dass das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz gestützt auf die Mitteilung der Schweizer Vertretung in Khartum geäusserten Gründe des Verzichts auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin als sachlich und überzeugend erachtet (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2011 in Sachen D-7225/2010 E. 4.2), dass aus dem Hinweis in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. September 2011 auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 (E-4126/2009) in diesem Zusammenhang für das vorliegende Verfahren nichts abzuleiten ist, dass diesem Urteil aus dem Jahre 2009 einerseits in objektiver Hinsicht und andererseits bezüglich der konkreten Gegebenheiten gänzlich unterschiedliche Verhältnisse zugrunde lagen (vgl. E. 5.2.2 und 5.2.3), was dem Rechtsvertreter bei sorgfältiger Lektüre und sachlicher Betrachtung nicht hätte verschlossen bleiben müssen, dass die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern ist, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten, wobei ein bloss standardisiertes Schreiben diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen vermag (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4), dass die im Schreiben des Bundesamts vom 10. Juni 2011 enthaltenen Fragestellungen und die Beantwortung des Fragenkataloges sämtliche für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abdecken und der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt haben soll, dass entgegen der pauschalen Rüge in der Rechtsmitteleingabe das BFM alle rechtlich relevanten Aspekte mit hinreichender Begründungsdichte abdeckte und sich mit dem Verweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf die geltende Rechtsprechung abstützte, dass nach dem Gesagten eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör offenkundig zu verneinen ist, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge in Eritrea aus dem Militärdienst desertiert und in der Folge illegal aus ihrem Heimatland ausgereist ist, dass daher, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, darauf zu schliessen ist, sie wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass sie sich jedoch inzwischen seit Mai 2010 im Sudan aufhält, dass sich die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar generell schwierig darstellen kann (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen muss, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird, dass in der Rechtsmitteleingabe indessen lediglich in genereller Hinsicht vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe keine persönliche und rechtliche Sicherheit im Sudan, sie könne angesichts der Arbeitslage und der -bedingungen nicht erwerbstätig werden, sie könne nicht auf ein staatliches Fürsorgewesen zurückgreifen und ihre Grundfreiheiten seien, so etwa durch die Kleiderordnung, auch sonst eingeschränkt, dass damit und mit dem Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf verschiedene Lageberichte zu allgemeinen Einschätzungen unterschiedlicher Lebensbereiche im Sudan jedoch nicht dargetan wird, die Beschwerdeführerin habe im Sudan konkret mit flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen zu kämpfen, dass sie sich beim UNHCR als Asylsuchende hat registrieren lassen und den Flüchtlingsstatus erhalten hat, dass sie in Khartum in einer Wohngemeinschaft mit einer Kollegin untergebracht ist, in Khartum die Sprachschule im (...) besuchen kann und demnach darauf zu schliessen ist, sie verfüge dort durchaus über ein gewisses Beziehungsnetz, dass insbesondere in Khartum eine grosse eritreische Diaspora besteht, die eine weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert, dass zudem davon auszugehen ist, ihr in der Schweiz lebender Ehemann und ein ebenfalls in der Schweiz lebender Bruder könnten gegebenenfalls einen finanziellen Beitrag zu ihren Unterhaltskosten im Sudan leisten, dass die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem Ehemann und ihrem Bruder über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, dieser jedoch in Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52. Abs. 2 AsylG nicht derart gewichtig ist, als dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass vorliegend auch entscheidend ins Gewicht fällt, dass der Ehemann zur Heirat der Beschwerdeführerin nach Khartum gereist ist, um anschliessend alleine in die Schweiz zurückzukehren, dass der Ehemann nicht vorbringt und aus den Akten auch nicht nur ansatzweise hervorgeht, dass er sich darum bemüht hätte, zusammen mit seiner (neuvermählten) Ehefrau in die Schweiz zurückzukehren, dass entsprechende Bemühungen jedoch nicht nur im Falle einer konkreten Bedrohung der Beschwerdeführerin im Sudan, sondern bereits bei einem gegenseitig gefestigten Willen zur dauernden ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz zu erwarten gewesen wären, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der vom Gericht erkannten Einschätzung der allgemeinen Situation im Sudan und aufgrund der konkret vorliegenden Aktenlage der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist, ihr die Vorinstanz unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass im Weiteren festzustellen ist, dass der Umstand des Aufenthaltes des Ehemannes in der Schweiz allein nicht als Voraussetzung für die Bewilligung zur Einreise der Beschwerdeführerin reichen kann, ansonsten die gesetzliche Regelung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ausgehöhlt würde, dass im Folgenden die Gewährung einer Einreisebewilligung unter dem Titel des Familienasyls zu prüfen ist, dass die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die anspruchs­berechtigten Personen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt wurden und sie sich im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass die Familienvereinigung im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG demnach eine vorbestandene, durch die Flucht getrennte Lebensgemein­schaft voraussetzt, dass die Feststellung der Vorinstanz unbestritten ist, wonach die Ehe erst nach der Flucht des Ehemannes der Beschwerdeführerin geschlossen wurde, dass das BFM darüber hinaus auch zutreffend feststellte, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Flucht in einer partnerschaftlichen Beziehung zu ihren heutigen Ehemann gestanden wäre, dass der blosse Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Realisierung der Ehe sei durch die Flucht des heutigen Ehemannes vereitelt worden, in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag und ein bloss erklärter Wunsch und die Absicht einer Eheschliessung vorliegend nicht massgeblich ist, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien seit der Mittelschulzeit befreundet gewesen und sie hätten nur deshalb vor dessen Flucht nicht heiraten können, weil er wegen der Repression im Militärdienst habe fliehen müssen, offenkundig nicht entscheidrelevant ist und eine eheähnlich gelebte Gemeinschaft in gemeinsamen Haushalt im Moment der Flucht nicht geltend gemacht wird, dass unbestritten ist, dass eine dauerhafte eheähnlich gelebte Gemeinschaft vor der Flucht und im Moment der Flucht nicht bestanden hat, weshalb es sich erübrigt, in diesem Zusammenhang die Asylakten des Ehemannes zu edieren und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangte, vorliegend seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht gegeben, dass demnach das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz zu Recht nicht bewilligte und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen mussten, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss gegenstandslos ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: