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E-3900/2021

E-3900/2021

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-08-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl. Am 25. Juli 2019 und ergänzend am 29. August 2019 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Während seines Aufenthalts im Bundes-asylzentrum reicht er ärztliche Berichte vom 3. Juli 2019 und 7. August 2019 zu den Akten.

B.

B.a Mit Verfügung vom 9. September 2019 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug.

B.b Mit Eingabe vom 18. September 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme eventualiter die Rückweisung des Verfahrens.

B.c Am 7. Oktober 2019 hob das SEM seine Verfügung vom 9. September 2019 im Rahmen der Vernehmlassung wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. Das Beschwerdeverfahren E-4789/2019 wurde am 10. Oktober 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

C. Am 10. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen ärztlichen Bericht datierend vom 8. Oktober 2019 ein.

D. Das Asylgesuch wurde am 21. Oktober 2019 dem erweiterten Verfahren zugewiesen.

E. Am 28. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Seine Eltern hätten ohne das Einverständnis der Familie seiner Mutter geheiratet, weswegen seine Familie mit seinen Onkeln mütterlicherseits verfeindet gewesen sei. Einer dieser Onkel habe eine wichtige Position bei der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) gehabt; dessen drei Söhne seien für den Asayish, den Inlandgeheimdienst der Region Kurdistan-Irak (RKI), tätig gewesen. Ein weiterer Onkel mütterlicherseits, C._______, sei mit der Heirat seiner Eltern einverstanden gewesen. Besagter Onkel sei im Jahr 2006 umgebracht worden. Er vermute, dass der andere Onkel für die Tat verantwortlich gewesen sei. Man habe aber ihm, dem damals 18-jährigen Beschwerdeführer, die Tat angelastet, weswegen er vom Asayish festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht worden sei. Er sei sodann von zwei Beamten aufgefordert worden, den Griff einer Pistole zu halten, so dass sich seine Fingerabdrücke auf dieser Waffe befunden hätten, und er habe ihm unbekannte Dokumente unterzeichnen müssen. In der Haft sei er gefoltert worden; die Haftzeit sei schlimm gewesen. Er habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Nach ungefähr einem Jahr in Untersuchungshaft sei er der Polizei übergeben und aufgrund der unterzeichneten Dokumente und der Fingerabdrücke auf der Waffe zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Im Rahmen einer Generalamnestie sei er nach zehnjähriger Haftzeit im Jahr 2017 freigelassen worden und habe, nachdem seine Eltern während seines Strafvollzugs gestorben seien, in deren Haus gelebt. Etwa eineinhalb Monate nach seiner Freilassung habe sein Onkel mütterlicherseits versucht, ihn zu erschiessen. Er sei von einem Abpraller am Schienbein getroffen worden. Er habe bei der Polizei gegen seinen Onkel ausgesagt, diese habe jedoch keine Ermittlungen aufgenommen. Daraufhin habe er sich entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Eines Tages, als er vor seinem Haus auf einen Makler gewartet habe, sei er erneut von seinem Onkel mit einer Schusswaffe angegriffen worden, wobei er unverletzt habe fliehen können. Mit Hilfe seiner Schwester und weiteren Familienmitgliedern sei er zunächst in die K._______ und danach in die Schweiz gelangt.

Zum Nachweis seiner Identität und Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien seines Reisepasses, eines Gefängnisausweises, einer Ausbildungsbestätigung, einer Bestätigung der Untersuchungsdirektion für Kriminaluntersuchungen sowie eines Urteils des Kriminalgerichts in B._______ zu den Akten. Zudem reichte er einen ärztlichen Bericht nach.

F. Am 10. Juli 2020 wurde ein ärztlicher Bericht vom 9. Juli 2020 sowie eine Entbindung von der Schweigepflicht die behandelnden Ärzte betreffend vom 16. Juni 2020 zu den Akten gereicht.

G. Im Rahmen interner Abklärungen nahm das SEM am 18. September 2020 ein Urteil vom (...) 2007 sowie ein Berufungsurteil vom (...) 2008 des Kassationsgerichts der Region Kurdistan zu den Akten und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Am 22. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung.

H. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung durch das SEM verschiedene Unterlagen seinen Gesundheitszustand betreffend zu den Akten, namentlich einen Arztbericht vom 4. Mai 2021 von Dr. D._______; ein Zuweisungsschreiben vom Dr. D._______ an die E._______ (nachfolgend: E._______) vom 30. November 2020 sowie Austrittsberichte der E._______ vom 28. Dezember 2020, 23. Juni 2020, 5. Mai 2020, 28. April 2020, 6. März 2020 und 17. Dezember 2019.

I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. August 2021 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug.

J. Mit Eingabe der damals mandatierten Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin F._______, Berner Rechtberatungsstelle für Menschen in Not, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 1. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM vom 3. August 2021 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Beigelegt waren verschiedene Fotos von Familienangehörigen sowie eine Honorarnote.

K. In der Zwischenverfügung vom 15. September 2019 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

L. Mit Eingabe vom 27. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, ein Foto seiner Schwester sowie einen Austrittsbericht der E._______ vom 28. Juni 2021 zu den Akten.

M. In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2021 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

N. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben.

O. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 wurden ein ärztliches Zeugnis von Dr. D._______ vom 30. September 2021, ein Gesuch um Sonderunterbringung der E._______ vom 5. Mai 2020 sowie ein aktueller Austrittsbericht der E._______ vom 28. Juni 2021 zu den Akten gereicht.

P. Am 2. November 2021 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Vernehmlassung unter Beilage eines Zuweisungsschreibens von Dr. D._______ vom 22. Oktober 2021.

Q. Mit Eingabe vom 10. November 2021 wurde ein Austrittsbericht der E._______ vom 29. Oktober 2021 zu den Akten gegeben.

R. Mit Eingabe vom 22. November 2021 wurde eine aktuelle Medikationsliste eingereicht.

S. Am 19. Januar 2022 wurden zwei aktuelle Austrittsberichte der E._______, beide datierend vom 17. Januar 2022, eingereicht.

T. Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 ersuchte die damals mandatierte Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Rechtsvertretungsmandat sowie um Einsetzung von Rechtsanwältin G._______ als amtliche Rechtsbeiständin, ebenfalls tätig bei der Berner Rechtberatungsstelle für Menschen in Not.

U. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2022 wurden die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und antragsgemäss Rechtsanwältin G._______ als amtliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzt.

V. Mit Schreiben vom 1. September 2022 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin G._______ um Entlassung aus dem Mandat. Diesem Ersuchen wurden mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 stattgegeben.

W. Mit Eingabe vom 21. September 2022 zeigte die dann mandatierte Rechtsvertreterin, H._______, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not die Übernahme des Mandats unter Beilage einer Vollmacht an und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin.

X. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 wurde eine den Beschwerdeführer betreffende Therapiebestätigung von Dr. D._______ vom 29. September 2022 zu den Akten gereicht.

Y. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 wurden Austrittsberichte der E._______ vom 25. Januar 2022 und 29. Juli 2022 eingereicht.

Z. Mit Eingaben vom 15. Juni wurde ein psychiatrischer Einweisungsbericht vom 12. Juni 2023 von Dr. I._______ eingereicht.

AA. Am 26. Juli 2023 wurde ein Bericht vom 20. Juli 2023 von Dr. I._______, sowie drei Austrittsberichte der E._______ vom 12. Juli 2023, 23. Juni 2023 und 17. Dezember 2019 eingereicht.

BB. Am 18. September 2024 wurde ein Arztbericht vom 29. August 2024 von Dr. I._______ eingereicht.

CC. Am 18. November 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines ehemaligen heimatlichen Anwalts vom 16. Oktober 2024 inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten.

DD. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der E._______ vom 7. Januar 2025 ein.

EE. In der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte beziehungsweise Therapeutinnen oder Therapeuten von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.

FF. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 wurde eine entsprechende Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht. Gleichzeitig ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin und teilte mit, dass die bisherige Rechtsvertreterin nicht mehr bei der Berner Rechtsberatungsstelle tätig sei.

GG. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde die Rechtsvertretung aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen Bericht im Sinne der Erwägungen einzureichen.

HH. Am 14. Juli 2025 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. I._______ vom 9. Juli 2025 eingereicht.

II. Das SEM wurde mit Verfügung vom 20. August 2025 eingeladen, sich im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels und unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.

JJ. Mit Eingabe vom 27. August 2025 reichte der Beschwerdeführer 22 Austrittsberichte der E._______ betreffend den Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2024 zu den Akten.

KK. In der Duplik vom 3. September 2025 nahm das SEM Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

LL. Der Eingabe vom 4. September 2025 waren sechs weitere Austrittsberichte der E._______ betreffend den Zeitraum August 2024 bis Mai 2025 beigelegt.

MM. Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde das SEM aufgefordert, sich zu einer allfälligen vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zu äussern.

NN. In der ergänzenden Duplik vom 23. September 2025 nahm das SEM aufforderungsgemäss Stellung.

OO. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 ein Doppel der ergänzenden Duplik vom 23. September 2025 zugestellt und ihm Frist zur Einreichung einer Triplik angesetzt. Mit Eingabe vom 17. November 2025 nahm er Stellung. Beigelegt waren eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin der E._______ vom 17. November 2025 und ein ärztlicher Bericht von Dr. I._______ vom 11. November 2025.

PP. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 wurde zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Stellung genommen und eine aktuelle Honorarnote zu den Akten gereicht.

QQ. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 wurde der bereits eingereichte Bericht der E._______ vom 17. November 2025 nochmals eingereicht.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet ausweislich der Begründung der Rechtsbegehren lediglich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung, mithin die Dispositivziffern 4 und 5. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 3. August 2021 betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung als solche sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, angesichts der eingereichten Strafunterlagen und aufgrund eigener Recherche auf öffentlich zugänglichen Justizplattformen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Irak mehrere Jahre inhaftiert gewesen sei. In Bezug auf das Opfer und den Tathergang würden sich aber Ungereimtheiten ergeben, die der Beschwerdeführer nicht habe ausräumen können. Es sei daher von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, die zum Ausreiseentschluss geführt hätten, auszugehen. Das Asylgesuch sei daher abzuweisen. Der Wegweisungsvollzug in die RKI erweise sich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage und in Übereinstimmung mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts als zulässig und grundsätzlich zumutbar. Ebenso würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen. Den Akten sei zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und mehrfach Suizidversuche unternommen habe. Die medizinische Grundversorgung sei in der RKI aber sichergestellt und die Behandlung von psychischen Erkrankungen gewährleistet. Sowohl die psychotherapeutische Weiterbehandlung als auch die medikamentöse Versorgung sei gesichert, selbst wenn eine Behandlung nicht dem in der Schweiz verfügbaren Standard entspreche. Ebenso sei vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen, die den Malus seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwiegen würden. Der Beschwerdeführer könne in seiner Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz (Schwester sowie Geschwister des Vaters) zurückgreifen, zumal die Geschwister des Vaters ihn bereits bei seiner Ausreise finanziell unterstützt hätten und auch bei der Rückkehr in finanzieller Hinsicht behilflich sein könnten. Des Weiteren verfüge er über Schulbildung, sei bereits beruflich tätig gewesen und seine Schwester besitze Immobilien. Trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei ein Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten. Im Hinblick auf eine allfällige Selbstgefährdung sei darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Rechtsprechung vom Wegweisungsvollzug kein Abstand genommen werde, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden könnten. Diese Massnahmen seien durch die kantonalen Vollzugsbehörden zu treffen.

E. 3.2 Auf Beschwerdeebene wurde dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer befinde sich seit seiner Ankunft in der Schweiz in intensiver psychiatrischer Behandlung. Den eingereichten ärztlichen Unterlagen sei zu entnehmen, dass er unter einer schweren, chronischen und komplexen PTBS, depressiven Episoden mit wiederkehrenden Suizidgedanken sowie Angststörungen und Panikattacken leide. Er habe mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen und befinde sich in einer deutlich instabilen psychischen Verfassung. Soweit dies auch von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten werde, sei in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Nordprovinzen bei kranken Personen nur mit Zurückhaltung zu bejahen. Diesbezüglich habe es die Vorinstanz versäumt aufzuzeigen, inwiefern die objektiv vorhandenen medizinischen Institutionen auch im Falle des Beschwerdeführers adäquat vorhanden seien. Unter Berücksichtigung der medizinischen Sachlage sei der Beschwerdeführer zum einen auf eine Behandlung wie er sie in der Schweiz erhalte angewiesen; zum anderen sei bei einer Therapie im Nordirak eine Retraumatisierung zu befürchten. Hinsichtlich des familiären Beziehungsnetzes sei festzuhalten, dass die einzige dem Beschwerdeführer nahestehende Person seine Schwester sei, welche sich aber mittlerweile in J._______ aufhalte. Seine beiden Onkel väterlicherseits würden sich in der K._______ befinden, die Kinder eines Onkels würden im L._______ leben. Damit könnte der Beschwerdeführer lediglich auf die Familienangehörigen mütterlicherseits sowie seinen Halbbruder väterlicherseits zurückgreifen, zu denen er aber aufgrund des bestehenden Familienkonflikts bereits vor seiner Inhaftierung im Jahre 2006 kaum Kontakt gehabt und die er seither nie mehr gesehen oder gesprochen habe. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei daher nicht von einem tragfähigen Familiennetz im Heimatstaat auszugehen, und das Vorliegen begünstigender Faktoren sei zu verneinen. Insbesondere in Anbetracht des psychisch äusserst labilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wäre aber eine tatsächlich gelebte Verwandtschaftsbeziehung, welche Unterstützung im Alltag gewährleistete, unabdingbar. Unter Berücksichtigung der schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers würde ein Wegweisungsvollzug auch gegen Art. 3 EMRK verstossen und sei unzulässig. Die Vorinstanz habe sowohl ihre Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung als auch die Begründungspflicht verletzt.

E. 3.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, eine PTBS, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, führe in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK. Im Falle einer Rückführung von weggewiesenen Asylsuchenden mit dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen könnten bei Bedarf und in Absprache mit den kantonalen Behörden ausserdem Vorkehrungen getroffen werden, damit eine Weiterführung der benötigten Behandlung gewährleistet sei. Hinsichtlich des Bestehens eines familiären Beziehungsnetzes habe der Beschwerdeführer das Fehlen eines solchen im Heimatstaat nicht glaubhaft machen können. Selbst wenn es möglich sei, dass einzelne Familienangehörige den Nordirak zwischenzeitlich verlassen hätten, sei das völlige Fehlen eines Beziehungsnetzes eine reine, unbelegte Behauptung; daran würden auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos nichts ändern.

E. 3.4 In der Replik wurde erneut auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seine Suizidalität, einen erfolgten Suizidversuch und die stationäre Behandlung hingewiesen. Mit Verweis auf einen Bericht «Accord Bericht zur Behandlung von Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung sowie rezidivierender depressiver Störung in Basra und Verfügbarkeit bestimmter Medikamente oder deren Wirkstoffe vom 2. April 2021», auf welchen sich auch das SEM in seinem Entscheid gestützt habe, sei das psychiatrische Behandlungsangebot im Irak schlecht. Es bestehe ein massiver Mangel an Fachkräften, die psychiatrische Gesundheitsversorgung sei von schlechter Qualität, und sie sei sowohl unzureichend verfügbar als auch schlecht zugänglich. Die Pflege von Personen mit psychischen Erkrankungen liege oft in der Verantwortung der jeweiligen Familienangehörigen; die Kosten der Gesundheitsversorgung würden in den meisten Fällen die Patientinnen und Patienten selbst tragen. In Bezug auf den Beschwerdeführer sei zudem festzuhalten, dass in B._______ lediglich eine private Praxis PTBS behandle. Mangels Ausbildung und Berufserfahrung werde es für den Beschwerdeführer kaum möglich sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen beziehungsweise mit eigenen Mitteln für seine Behandlungskosten aufzukommen. Daran ändere auch der vorinstanzliche Hinweis auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe nichts, zumal diese befristet sei, und der Beschwerdeführer offensichtlich einer langfristigen psychiatrischen Behandlung bedürfe. Die psychische Erkrankung sei aufgrund der nunmehr vierjährigen Behandlungsbedürftigkeit und der wiederkehrenden, teils akuten Suizidalität des Beschwerdeführers durchaus geeignet, eine lebensbedrohliche medizinische Notlage hervorzurufen.

E. 3.5 In der Duplik und der Ergänzung führte die Vorinstanz aus, die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil D-913/2021 zu Nordirak könnten zu keiner anderen als der bisher getroffenen Einschätzung führen. Den eingereichten Arztberichten sei keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu entnehmen und die benötigten Medikamente seien grundsätzlich verfügbar. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt worden sei. Es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass ihm diese Tat fälschlicherweise zur Last gelegt worden sei. Die Strafzumessung erscheine nicht unverhältnismässig, zumal er im Rahmen einer Amnestie nach dem Verbüssen eines Teils der Strafe freigelassen worden sei. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsstaatlichkeit des damaligen Strafverfahrens unter anderem mit Foltervorwürfen in Zweifel ziehe, vermöge dies nichts an der Einschätzung zu ändern. Der Beschwerdeführer sei demnach rechtmässig zu einer längeren Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG verurteilt worden. Er habe sich mit der Tat der Verletzung des höchsten Rechtsgutes schuldig gemacht. Zwar habe er seine Strafe verbüsst und liege diese längere Zeit zurück; auch sei er in der Schweiz nicht erneut straffällig geworden. Es fehle jedoch an einer Auseinandersetzung mit der Tat oder an diesbezüglicher Reue, weshalb zu bezweifeln sei, dass sich der Beschwerdeführer längerfristig an die öffentliche Ordnung halte. Das öffentliche Interesse an einem Vollzug der Wegweisung sei grundsätzlich hoch. Der Beschwerdeführer befinde sich seit sechs Jahren in der Schweiz und leide an einer PTBS und wiederkehrenden Suizidalität. Die in der Schweiz erhältliche engere medizinische Versorgung sowie das bestehende soziale System würden für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen. Es handle sich jedoch um einen jungen und - abgesehen von seinen psychischen Problemen - gesunden Mann, welcher im Nordirak sozialisiert worden sei. Im Gegensatz zum Nordirak habe er keine familiären Bindungen in der Schweiz, und es sei nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Die gesundheitlichen Beschwerden seien im Nordirak behandelbar, zumal sich sein psychischer Gesundheitszustand offenbar jeweils nach kurzen stationären Aufenthalten wieder stabilisiere. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel verhältnismässig sei.

E. 3.6 Dem wird in der Triplik im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer PTBS, einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sowie an einer komplexen PTBS. Es liege eine deutliche Verschlech-terung des Gesundheitszustands - insbesondere der depressiven Störung - vor, welche eine engmaschige psychiatrische und medikamentöse Behandlung bedinge. Eine solche sei in der RKI nicht gegeben, zumal auch ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz fehle. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Hinsichtlich eines allfälligen Ausschlusses aus der vorläufigen Aufnahme sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 als damals (...)-Jähriger zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Das Delikt sei ihm untergeschoben, er sei in der Haft gefoltert worden und sein Anwalt habe das Mandat unter Druck niederlegen müssen. Der Verfolger sei Mitglied der PDK gewesen, weshalb weder staatlicher Schutz noch ein faires Verfahren gewährleistet gewesen seien. Es sei zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei ab einem Zeitraum von etwa 15 Jahren zwischen Tatbegehung und ausländerrechtlicher Massnahme die Aktualität der Straftat als gering zu beurteilen. Beim Beschwerdeführer liege die Straftat 19 Jahre zurück, und er sei seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Während der Haft sei es zu Folter und zu sexuellen Übergriffen gekommen, weshalb er mehrfach versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Der Einwand der Vorinstanz, er habe sich nicht ausreichend mit dem ihm angelasteten Delikt auseinandergesetzt, gehe daher fehl. Angesichts der langen Zeit seit Begehung der Straftat, der fehlenden erneuten Straffälligkeit und der heute völlig veränderten Lebenssituation im Heimatstaat sei ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme weder erforderlich noch geeignet, ein öffentliches Interesse zu schützen und damit unverhältnismässig. In der Schweiz verfüge er über ein kleines, aber stabiles Beziehungsnetz und die benötigte medizinische Versorgung sei vorhanden.

E. 4 Die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde drei Mal ausführlich zu seinen Asylgründen und allfälligen Wegweisungshindernissen angehört. Zum Ergebnis der durch die Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen zu seinem Strafverfahren wurde ihm sodann das rechtliche Gehör gewährt. Das SEM begründete überdies einlässlich, warum sich der Vollzug der angeordneten Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise. Dabei wurden insbesondere vertiefte Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Behandelbarkeit seiner psychischen Beschwerden und zum Umgang mit der latenten Suizidalität gemacht und auch die Frage abgehandelt, ob vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes auszugehen sei, was das SEM bejahte. Auf Beschwerdeebene wurde der Sachverhalt sodann laufend ergänzt und die Vorinstanz sowie der Be-schwerdeführer wurden dazu eingeladen, sich zum allfälligen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme zu äussern. Der Sachverhalt erweist sich daher als erstellt und das Verfahren als entscheidreif. Eine Rückweisung kommt vorliegend nicht in Betracht. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 5.2 Die erwähnten drei Vollzugshindernisse sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; BVGE 2011/7 E. 8; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).

E. 5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 (E. 7 ff.) die Lagebeurteilung betreffend den Nordirak eingehend überprüft und aktualisiert. Dabei wurde festgestellt, dass in den kurdischen Nordprovinzen nicht vom Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgegangen werden könne (a.a.O. E. 14.3). Im Weiteren sei die sozioökonomische Lage zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell sei aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen (a.a.O. E. 14.4 ff.). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheine damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI gelebt hätten, in der Regel zumutbar. Anderes gelte unter anderem, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen gehe. Im öffentlichen Gesundheitssystem würden die Leistungen durch sogenannte «Primary Health Care Centers» (PHCC) und öffentliche Spitäler erbracht, wobei davon auszugehen sei, dass Patientinnen und Patienten einen Kostenanteil selbst übernehmen müssten. In Bezug auf psychische Erkrankungen - die teilweise ebenfalls in PHCC oder Spitälern behandelt werden könnten, wobei sich eines von vier psychiatrischen Spitälern in Erbil befinde (Erbil Psychiatric Hospital) - herrsche aber sowohl ein Mangel an fachlichem Personal, namentlich an Psychiaterinnen und Psychiatern, als auch an Medikamenten (vgl. a.a.O. 14.8.5). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage, der Lage im Gesundheitsbereich sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder dränge sich eine detaillierte Prüfung auf, wenn ernsthafte gesundheitliche Probleme vorliegen würden. In diesem Fall sei zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie eine bisherige berufliche Einbindung, eine solide Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen würden. Insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten bestehe, dränge sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden könne, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet sei und die Existenzsicherung gelingen könne.

E. 6.3 Diese Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit. Die Verfügbarkeit und die Qualität der psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten ist im Verhältnis zum effektiven Bedürfnis auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin stark eingeschränkt, dies aufgrund nur weniger vorhandener Einrichtungen und einem Mangel an Fachpersonal mit ausreichenden Qualifikationen. Dies betrifft namentlich Psychiater, psychiatrisches Pflegepersonal, Psychologen und Sozialarbeiter (vgl. zum Ganzen Dilshad Jaff et al. «Barriers to mental healthcare in the Kurdistan region of Iraq: practitioner perspectives, Medicine, Conflict and Survival» in: Medicine, Conflict and Survival Volume 41 [1, 2025], S. 6-17, https://doi.org/10.1080/ 13623699.2024.2437565; Dyari S. Hama et al. «Mental health in the Kurdistan Region of Iraq» in: British Journal of Psychiatry (BJPsych), online publiziert am 6. März 2026, https://doi.org/10.1192/bji.2026.10100; Mah-mood Kochr Ali et al. «Impact of the prolonged economic crisis on healthcare delivery and workforce resilience in the Kurdistan Region of Iraq: a qualitative study» in: BMC Health Services Research Vol. 26 Nr. 338 [2026], https://doi.org/10.1186/s12913-026-14147-4; alle zuletzt abgerufen am 2. Juli 2026).

E. 6.4.1 Aufgrund der Aktenlage, namentlich der im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer chronifizierten PTBS sowie einer rezidivierenden depressiven Störung erkrankt ist. Seit Januar 2020 befindet er sich in der Schweiz in einer engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, begleitet von einer psychopharmakologischen Therapie. Aktenkundig sind im Zeitraum September 2019 - Mai 2025 folgende 28 stationär psychiatrische Aufenthalte: (...) (vgl. auch Austrittsbericht vom 7. Januar 2025 sowie den ärztlichen Bericht vom 14. Juli 2025). Die behandelnden Fachärzte attestieren dem Beschwerdeführer eine schwerwiegende Traumatisierung durch den im Heimatstaat erlebten langjähriger Haftaufenthalt; er sei langfristig auf psychiatrische Behandlung beziehungsweise eine Traumatherapie sowie Medikation angewiesen. Der Beschwerdeführer hat mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen. Am 26. Oktober 2025 erfolgte ein erneuter Suizidversuch. Aus dem letzten Bericht der E._______ vom 17. November 2025 ergibt sich zum Behandlungsverlauf Folgendes: Zu Beginn der Behandlung im Jahr 2019 und 2021 habe es längere stationäre Aufenthalte zur medikamentösen Einstellung und Anpassung bei schwerer PTSD gegeben. Danach habe es sich bei den stationären Aufenthalten mehrheitlich um Kurzaufenthalte im Sinne einer Krisenintervention zur psychosozialen Unterstützung oder bei Suizidalität und selbstverletzendem Verhalten gehandelt. Der Beschwerdeführer halte sich nicht gerne in der Klinik auf, da das geschlossene Setting, die hohe Menschendichte und je nach Station der Lärmpegel Wiedererleben aus der Haftzeit hervorrufen würden. In den ersten Aufenthalten sei dies mit Zuständen hoher Anspannung und Impulsivität einhergegangen und habe häufig in selbstverletzendem Verhalten resultiert. Die regelmässig eingenommene und länger etablierte Pharmakotherapie führe zusammen mit der Krisenintervention nunmehr zu einer raschen Entaktualisierung der Suizidalität nach stationärer Aufnahme. Der Beschwerdeführer könne besser einen Realitätsbezug herstellen im Kontext seines Wiedererlebens und könne durch Unterstützung (häufige Kontaktnahme durch das Team) die Affektspannung besser regulieren, so dass es im stationären Setting kaum zu akuter Selbstgefährdung komme. Das geschlossene Setting sei allerdings immer noch ein Trigger. Um dieses zu vermeiden, wünsche er sich jeweils rasch den Austritt. Diesem Wunsch werde nach Entaktualisierung der akuten Gefährdung in letzter Zeit häufig entsprochen, da der Patient nun schon länger gut ambulant psychiatrisch vernetzt sei. Der Beschwerdeführer führe ein zurückgezogenes Leben und habe wenig kognitive und soziale Ressourcen zur Verfügung. Der Rückzug und die zurückhaltenden Umgangsformen seien als Schutz vor Reizüberflutung durch Wiedererleben zu verstehen, die kognitiven Einschränkungen seien multifaktoriell: Einerseits liege ihnen die langjährige sensorische Deprivation durch die Haft während der Jugend zugrunde, anderseits würden zunehmend schwerer auch die kognitiven Symptome der Depression als ursächlich für schwere Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen wiegen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine Familie und wenig soziale Kontakte und gehe keiner Arbeit nach. Dies führe zu einer zunehmend selbsterkannten Isolation. Im Laufe des Jahres 2025 sei der Beschwerdeführer zunehmend depressiv und bilanzierend erlebt worden. Die depressive Stimmung sei auch unter Antidepressiva beobachtet worden. Es sei ein starker Lebensüberdruss feststellbar gewesen. Das mittelbare Suizidrisiko sei neu als deutlich erhöht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer werde zu Hause bereits seit längerer Zeit punktuell 1:1 durch ein befreundetes Ehepaar betreut, dies aufgrund des Todeswunsches, des verminderten Antriebs und seines Rückzugs. Die schwere Zustandsverschlechterung bedürfe einer Anpassung der Pharmakotherapie und eine engmaschige klinische Beobachtung durch die E._______ sowie den behandelnden ambulanten Psychiater, im Sinne einer Erhöhung der antidepressiven Therapie mit Lithium. Ferner sei eine Umstellung auf ein weiteres Antidepressivum entsprechend den Behandlungsrichtlinien für chronifizierte resistente Depression bei gegenwärtiger schwerer Episode geplant. Es bestehe ein akuter Behandlungsbedarf (Medikation, engmaschiger Austausch mit dem ambulanten Psychiater und Koordinierung der Behandlung) über einen längeren Beobachtungsraum hinweg.

E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenso wie die Vorinstanz keinen Zweifel an der persistierten schweren psychischen Erkrankung und der Be-handlungsnotwendigkeit durch ein engmaschiges Setting, insbesondere auch eines umfassenden Krisenmanagements.

E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt B._______ in der Provinz Erbil und war dort eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise im Jahre 2017 wohnhaft. Seit Juni 2006 war er jedoch während 11 Jahren inhaftiert und zwei Monate nach seiner Haftentlassung reiste er aus dem Heimatstaat aus. Er hält sich seit zehn Jahren nicht mehr dort auf. Die Schule hat er nicht abgeschlossen; er führte vor seiner Inhaftierung während einiger Monate ein Geschäft für (...) und absolvierte während seiner Haftzeit einen Kurs zum (...) (SEM-Akten [...]-23/31 [nachfolgend: act. A23/31] F11 ff.). Angesichts seines aktuellen psychischen Zustands scheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht realistisch, dass er sich im Falle seiner Rückkehr ohne Unterstützung eine tragfähige Existenz aufbauen könnte.

E. 6.5.2 In Bezug auf sein familiäres Beziehungsnetz im Nordirak führte er aus, dass seine Eltern verstorben seien (act. A23/31 F25); dies scheint gestützt auf die Aktenlage glaubhaft und wird auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Die Vorinstanz stützt sich vielmehr auf die Argumentation, dass der Beschwerdeführer Hilfe von seiner Schwester und entfernteren Verwandten erhalten könne. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht im Ergebnis nicht. Bereits im Rahmen seiner ersten Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Schwester kurz nach seiner Ausreise den Nordirak ebenfalls verlassen habe (act. A23/31 F26, F42 f.). An der zweiten Anhörung vom 29. August 2019 gab er zu Protokoll, dass sich seine Schwester mittlerweile seit einiger Zeit mit ihrem Ehemann in der Türkei befinde, und er weiterhin mit ihr in Kontakt stehe (SEM-Akten [...]-30/13 [nachfolgend: act. A30/13] F16 ff.); auf Beschwerdeebene wurde sodann geltend gemacht, dass sich die Schwester nunmehr in J._______ aufhalte. Es ist daher davon auszugehen, dass unmittelbare und nahe Verwandte im Heimatstaat nicht vorhanden sind.

E. 6.5.3 Hinsichtlich der weiteren Verwandten im Heimatstaat, namentlich einer Tante und zweier Onkel väterlicherseits, die ihm bei der Finanzierung der Ausreise behilflich gewesen sein sollen und zu denen er auch nach seiner Einreise in die Schweiz noch Kontakte gepflegt habe, brachte der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vor, dass diese den Nordirak mittlerweile ebenfalls verlassen hätten und sich in der Türkei aufhalten würden. Dies solle anhand der eingereichten Fotos, die seine Verwandten in Istanbul zeigen würden, belegt werden. Diese neuen Umstände sind zu bezweifeln, da die hierzu eingereichten Fotos lediglich Drittpersonen vor Sehenswürdigkeiten in Istanbul dokumentieren, ohne dass aus diesen hervorginge, um wen es sich handelt und wie der Aufenthaltsstatus der Abgebildeten in der Türkei ist. Letztlich kann aber eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben. Es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Heimatsstaat ein familiäres Beziehungsnetz von weiteren Verwandten besteht, das in der Lage wäre, den Unterhalt des psychisch schwer kranken Beschwerdeführers im Sinne eines Existenzminimums zu sichern und ihn dabei zu unterstützen, die notwendige geeignete medizinische Betreuung zu erhalten sowie sich allenfalls an den anfallenden Kosten der Behandlung zu beteiligen. Ebenso wenig ist - angesichts der langjährigen Haft und zwischenzeitlichen Landesabwesenheit - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nordirak einen mit einem familiären Beziehungsnetz vergleichbaren tragfähigen Freundes- oder Bekanntenkreis besitzt, der Entsprechendes zu leisten in der Lage wäre.

E. 6.6 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund welcher angenommen werden kann, dass er sich sozial und wirtschaftlich im Heimatstaat reintegrieren und eine adäquate Behandlung erhalten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als unzumutbar.

E. 7.1 Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG wird unter anderem nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz).

E. 7.2 Das Bundesgericht hat den Begriff der «längerfristigen Freiheitsstrafe» im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinn eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2, BGE 137 II 297 E. 2.3). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht kann als Ausschlussgrund berücksichtigt werden, wenn es sich bei den in Frage stehenden Delikten nach schweizerischer Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in welchem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als garantiert erscheint und sich auch im konkreten Fall keine Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergeben (vgl. Urteil des BGer 2C_264/2011 vom 15. November 2011, E. 3.3 m.w.H.).

E. 7.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme muss sodann verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, die Ausländerin oder den Ausländer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, deren privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 9-11, E-4243/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2, E-1642/2018 vom 8. April 2020 E. 4.4).

E. 7.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 gestützt auf Art. 406 des irakischen Strafgesetzbuches zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen Mordes und demnach zu einer längeren Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG verurteilt wurde. Die Vorinstanz hält die Legitimität des Verfahrens und der Haft für wahrscheinlich, während diese vom Beschwerdeführer bestritten wird. Nach Ansicht des Gerichts ergeben sich aus den vorliegenden Akten gewichtige Zweifel an der Rechtstaatlichkeit des Verfahrens und der anschliessenden jahrelangen Haft. So hat der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens glaubhaft dargelegt, während der Haft gefoltert worden zu sein. Gemäss den vor-liegenden fachärztlichen Berichten der E._______, die sich auf einen langen Behandlungszeitraum in einem engmaschigen Setting beziehen, scheint es überwiegend wahrscheinlich, dass für die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers seine Foltererlebnisse verantwortlich sind, die er insbesondere während des ersten Jahres der Haft im Alter von 18 Jahren erlitten hat. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Nachfolgenden kann eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm die dem Verfahren zugrunde liegende Tat im Rahmen einer Familienfehde mit der Verwandtschaft mütterlicherseits untergeschoben wurde.

E. 7.5 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als unverhältnismässig: Die potenzielle Straftat des Beschwerdeführers, ein Tötungsdelikt, weist zwar einen schwerwiegenden Charakter auf. Die der Freiheitsstrafe zugrunde liegende Straftat muss aber hinreichend aktuell sein. Im Sinne eines Grundsatzes ist davon auszugehen, dass bei einem Zeitraum von 15 Jahren zwischen der Verübung der Straftat und der ausländerrechtlichen Massnahme von einer fehlenden Aktualität auszugehen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_408/2019 vom 9. September 2019 E. 2.4.3; BVGE 2022 VII/1 E. 5.3). Deshalb ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es der vor 20 Jahren begangenen Straftat an Aktualität fehlt. Darüberhinausgehend hat der Beschwerdeführer - nota bene in sehr jungem Alter - eine elfjährige Haftstrafe verbüsst und ist seit seiner Einreise in die Schweiz vor sieben Jahren strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Anhaltspunkte für eine erneute Straffälligkeit sind keine auszumachen. Was das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz anbelangt, ist zwar zu berücksichtigen, dass der Grad der Integration gemäss den vorliegenden Akten nicht als weit fortgeschritten zu bezeichnen ist. Dies ist jedoch primär seinen schweren psychischen Erkrankungen zuzuschreiben. Hinzu kommen die diagnostizierten, auf Foltererfahrungen im Heimatland zurückgehenden psychischen Beeinträchtigungen, die mangelhafte gesundheitliche Versorgungssituation im Heimatland sowie das dort fehlenden Beziehungsnetz (vgl. obige Erwägungen), welche für ein gewichtiges privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sprechen.

E. 7.6 Vorliegend ist bei einer Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz von einem überwiegenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erweist sich vorliegend als unverhältnismässig. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf weitere Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. August 2021 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 9.3 In der Kostennote vom 1. September 2021 wurde ein zeitlicher Aufwand von 9.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und Auslagen in Höhe von Fr. 16.30 geltend gemacht. Dieser erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und auch die Auslagen erscheinen angemessen. In der mit der Eingabe vom 15. Dezember 2025 zu den Akten gereichten Kostennote wird nunmehr ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 63 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- respektive Fr. 180.- zuzüglich Mehrwertsteuer und sowie Auslagen von Fr. 250.- vorgebracht. Die Stundenansätze erweisen sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 63 Stunden erscheint jedoch deutlich überhöht, zumal für das Verfassen der Beschwerde neu 22.5 Stunden in Anschlag gebracht werden. Zudem ist auch von einem unverhältnismässigen Zeitaufwand für die nach der Beschwerde getätigten weiteren Eingaben auszugehen. Der zeitliche Aufwand ist entsprechend zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen in Höhe von Fr. 250.- erscheinen ebenfalls unangemessen hoch und sind entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Eingaben der jeweiligen Rechtsvertreterinnen, welche alle für die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätig waren, ist die von der Vorinstanz auszu-richtende Parteientschädigung auf Fr. 3'900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

E. 9.4 Die Gesuche um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin der rubrizierten Rechtsvertreterin erweisen sich in Anbetracht des Obsiegens des Beschwerdeführers und dem Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Spruchkärper

Abteilung V

E-3900/2021

Urteil vom 7. August 2026

Besetzung

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Richterin Daniela Brüschweiler,

Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,

Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Irak,

vertreten durch MLaw Loredana Frandes, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 3. August 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl. Am 25. Juli 2019 und ergänzend am 29. August 2019 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Während seines Aufenthalts im Bundes-asylzentrum reicht er ärztliche Berichte vom 3. Juli 2019 und 7. August 2019 zu den Akten.

B.

B.a Mit Verfügung vom 9. September 2019 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug.

B.b Mit Eingabe vom 18. September 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme eventualiter die Rückweisung des Verfahrens.

B.c Am 7. Oktober 2019 hob das SEM seine Verfügung vom 9. September 2019 im Rahmen der Vernehmlassung wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. Das Beschwerdeverfahren E-4789/2019 wurde am 10. Oktober 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

C. Am 10. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM einen ärztlichen Bericht datierend vom 8. Oktober 2019 ein.

D. Das Asylgesuch wurde am 21. Oktober 2019 dem erweiterten Verfahren zugewiesen.

E. Am 28. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört.

Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______ zu stammen. Seine Eltern hätten ohne das Einverständnis der Familie seiner Mutter geheiratet, weswegen seine Familie mit seinen Onkeln mütterlicherseits verfeindet gewesen sei. Einer dieser Onkel habe eine wichtige Position bei der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) gehabt; dessen drei Söhne seien für den Asayish, den Inlandgeheimdienst der Region Kurdistan-Irak (RKI), tätig gewesen. Ein weiterer Onkel mütterlicherseits, C._______, sei mit der Heirat seiner Eltern einverstanden gewesen. Besagter Onkel sei im Jahr 2006 umgebracht worden. Er vermute, dass der andere Onkel für die Tat verantwortlich gewesen sei. Man habe aber ihm, dem damals 18-jährigen Beschwerdeführer, die Tat angelastet, weswegen er vom Asayish festgenommen und in Untersuchungshaft gebracht worden sei. Er sei sodann von zwei Beamten aufgefordert worden, den Griff einer Pistole zu halten, so dass sich seine Fingerabdrücke auf dieser Waffe befunden hätten, und er habe ihm unbekannte Dokumente unterzeichnen müssen. In der Haft sei er gefoltert worden; die Haftzeit sei schlimm gewesen. Er habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Nach ungefähr einem Jahr in Untersuchungshaft sei er der Polizei übergeben und aufgrund der unterzeichneten Dokumente und der Fingerabdrücke auf der Waffe zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Im Rahmen einer Generalamnestie sei er nach zehnjähriger Haftzeit im Jahr 2017 freigelassen worden und habe, nachdem seine Eltern während seines Strafvollzugs gestorben seien, in deren Haus gelebt. Etwa eineinhalb Monate nach seiner Freilassung habe sein Onkel mütterlicherseits versucht, ihn zu erschiessen. Er sei von einem Abpraller am Schienbein getroffen worden. Er habe bei der Polizei gegen seinen Onkel ausgesagt, diese habe jedoch keine Ermittlungen aufgenommen. Daraufhin habe er sich entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen. Eines Tages, als er vor seinem Haus auf einen Makler gewartet habe, sei er erneut von seinem Onkel mit einer Schusswaffe angegriffen worden, wobei er unverletzt habe fliehen können. Mit Hilfe seiner Schwester und weiteren Familienmitgliedern sei er zunächst in die K._______ und danach in die Schweiz gelangt.

Zum Nachweis seiner Identität und Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien seines Reisepasses, eines Gefängnisausweises, einer Ausbildungsbestätigung, einer Bestätigung der Untersuchungsdirektion für Kriminaluntersuchungen sowie eines Urteils des Kriminalgerichts in B._______ zu den Akten. Zudem reichte er einen ärztlichen Bericht nach.

F. Am 10. Juli 2020 wurde ein ärztlicher Bericht vom 9. Juli 2020 sowie eine Entbindung von der Schweigepflicht die behandelnden Ärzte betreffend vom 16. Juni 2020 zu den Akten gereicht.

G. Im Rahmen interner Abklärungen nahm das SEM am 18. September 2020 ein Urteil vom (...) 2007 sowie ein Berufungsurteil vom (...) 2008 des Kassationsgerichts der Region Kurdistan zu den Akten und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Am 22. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung.

H. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung durch das SEM verschiedene Unterlagen seinen Gesundheitszustand betreffend zu den Akten, namentlich einen Arztbericht vom 4. Mai 2021 von Dr. D._______; ein Zuweisungsschreiben vom Dr. D._______ an die E._______ (nachfolgend: E._______) vom 30. November 2020 sowie Austrittsberichte der E._______ vom 28. Dezember 2020, 23. Juni 2020, 5. Mai 2020, 28. April 2020, 6. März 2020 und 17. Dezember 2019.

I. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. August 2021 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug.

J. Mit Eingabe der damals mandatierten Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin F._______, Berner Rechtberatungsstelle für Menschen in Not, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 1. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM vom 3. August 2021 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Beigelegt waren verschiedene Fotos von Familienangehörigen sowie eine Honorarnote.

K. In der Zwischenverfügung vom 15. September 2019 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das SEM wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

L. Mit Eingabe vom 27. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung, ein Foto seiner Schwester sowie einen Austrittsbericht der E._______ vom 28. Juni 2021 zu den Akten.

M. In seiner Vernehmlassung vom 29. September 2021 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

N. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben.

O. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 wurden ein ärztliches Zeugnis von Dr. D._______ vom 30. September 2021, ein Gesuch um Sonderunterbringung der E._______ vom 5. Mai 2020 sowie ein aktueller Austrittsbericht der E._______ vom 28. Juni 2021 zu den Akten gereicht.

P. Am 2. November 2021 replizierte der Beschwerdeführer auf die vorinstanzliche Vernehmlassung unter Beilage eines Zuweisungsschreibens von Dr. D._______ vom 22. Oktober 2021.

Q. Mit Eingabe vom 10. November 2021 wurde ein Austrittsbericht der E._______ vom 29. Oktober 2021 zu den Akten gegeben.

R. Mit Eingabe vom 22. November 2021 wurde eine aktuelle Medikationsliste eingereicht.

S. Am 19. Januar 2022 wurden zwei aktuelle Austrittsberichte der E._______, beide datierend vom 17. Januar 2022, eingereicht.

T. Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 ersuchte die damals mandatierte Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Rechtsvertretungsmandat sowie um Einsetzung von Rechtsanwältin G._______ als amtliche Rechtsbeiständin, ebenfalls tätig bei der Berner Rechtberatungsstelle für Menschen in Not.

U. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2022 wurden die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und antragsgemäss Rechtsanwältin G._______ als amtliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzt.

V. Mit Schreiben vom 1. September 2022 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin G._______ um Entlassung aus dem Mandat. Diesem Ersuchen wurden mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 stattgegeben.

W. Mit Eingabe vom 21. September 2022 zeigte die dann mandatierte Rechtsvertreterin, H._______, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not die Übernahme des Mandats unter Beilage einer Vollmacht an und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin.

X. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 wurde eine den Beschwerdeführer betreffende Therapiebestätigung von Dr. D._______ vom 29. September 2022 zu den Akten gereicht.

Y. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 wurden Austrittsberichte der E._______ vom 25. Januar 2022 und 29. Juli 2022 eingereicht.

Z. Mit Eingaben vom 15. Juni wurde ein psychiatrischer Einweisungsbericht vom 12. Juni 2023 von Dr. I._______ eingereicht.

AA. Am 26. Juli 2023 wurde ein Bericht vom 20. Juli 2023 von Dr. I._______, sowie drei Austrittsberichte der E._______ vom 12. Juli 2023, 23. Juni 2023 und 17. Dezember 2019 eingereicht.

BB. Am 18. September 2024 wurde ein Arztbericht vom 29. August 2024 von Dr. I._______ eingereicht.

CC. Am 18. November 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines ehemaligen heimatlichen Anwalts vom 16. Oktober 2024 inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten.

DD. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der E._______ vom 7. Januar 2025 ein.

EE. In der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden Ärzte beziehungsweise Therapeutinnen oder Therapeuten von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.

FF. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 wurde eine entsprechende Erklärung über die Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht. Gleichzeitig ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin und teilte mit, dass die bisherige Rechtsvertreterin nicht mehr bei der Berner Rechtsberatungsstelle tätig sei.

GG. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wurde die Rechtsvertretung aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen Bericht im Sinne der Erwägungen einzureichen.

HH. Am 14. Juli 2025 wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. I._______ vom 9. Juli 2025 eingereicht.

II. Das SEM wurde mit Verfügung vom 20. August 2025 eingeladen, sich im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels und unter Berücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-913/2021 vom 19. März 2024 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.

JJ. Mit Eingabe vom 27. August 2025 reichte der Beschwerdeführer 22 Austrittsberichte der E._______ betreffend den Zeitraum Dezember 2019 bis Juli 2024 zu den Akten.

KK. In der Duplik vom 3. September 2025 nahm das SEM Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

LL. Der Eingabe vom 4. September 2025 waren sechs weitere Austrittsberichte der E._______ betreffend den Zeitraum August 2024 bis Mai 2025 beigelegt.

MM. Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde das SEM aufgefordert, sich zu einer allfälligen vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zu äussern.

NN. In der ergänzenden Duplik vom 23. September 2025 nahm das SEM aufforderungsgemäss Stellung.

OO. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 ein Doppel der ergänzenden Duplik vom 23. September 2025 zugestellt und ihm Frist zur Einreichung einer Triplik angesetzt. Mit Eingabe vom 17. November 2025 nahm er Stellung. Beigelegt waren eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin der E._______ vom 17. November 2025 und ein ärztlicher Bericht von Dr. I._______ vom 11. November 2025.

PP. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 wurde zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers Stellung genommen und eine aktuelle Honorarnote zu den Akten gereicht.

QQ. Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 wurde der bereits eingereichte Bericht der E._______ vom 17. November 2025 nochmals eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet ausweislich der Begründung der Rechtsbegehren lediglich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung, mithin die Dispositivziffern 4 und 5. Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 3. August 2021 betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung als solche sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, angesichts der eingereichten Strafunterlagen und aufgrund eigener Recherche auf öffentlich zugänglichen Justizplattformen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Irak mehrere Jahre inhaftiert gewesen sei. In Bezug auf das Opfer und den Tathergang würden sich aber Ungereimtheiten ergeben, die der Beschwerdeführer nicht habe ausräumen können. Es sei daher von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, die zum Ausreiseentschluss geführt hätten, auszugehen. Das Asylgesuch sei daher abzuweisen. Der Wegweisungsvollzug in die RKI erweise sich auch unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage und in Übereinstimmung mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts als zulässig und grundsätzlich zumutbar. Ebenso würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen. Den Akten sei zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und mehrfach Suizidversuche unternommen habe. Die medizinische Grundversorgung sei in der RKI aber sichergestellt und die Behandlung von psychischen Erkrankungen gewährleistet. Sowohl die psychotherapeutische Weiterbehandlung als auch die medikamentöse Versorgung sei gesichert, selbst wenn eine Behandlung nicht dem in der Schweiz verfügbaren Standard entspreche. Ebenso sei vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen, die den Malus seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwiegen würden. Der Beschwerdeführer könne in seiner Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz (Schwester sowie Geschwister des Vaters) zurückgreifen, zumal die Geschwister des Vaters ihn bereits bei seiner Ausreise finanziell unterstützt hätten und auch bei der Rückkehr in finanzieller Hinsicht behilflich sein könnten. Des Weiteren verfüge er über Schulbildung, sei bereits beruflich tätig gewesen und seine Schwester besitze Immobilien. Trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei ein Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten. Im Hinblick auf eine allfällige Selbstgefährdung sei darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Rechtsprechung vom Wegweisungsvollzug kein Abstand genommen werde, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden könnten. Diese Massnahmen seien durch die kantonalen Vollzugsbehörden zu treffen.

3.2 Auf Beschwerdeebene wurde dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer befinde sich seit seiner Ankunft in der Schweiz in intensiver psychiatrischer Behandlung. Den eingereichten ärztlichen Unterlagen sei zu entnehmen, dass er unter einer schweren, chronischen und komplexen PTBS, depressiven Episoden mit wiederkehrenden Suizidgedanken sowie Angststörungen und Panikattacken leide. Er habe mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen und befinde sich in einer deutlich instabilen psychischen Verfassung. Soweit dies auch von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestritten werde, sei in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtsprechung die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Nordprovinzen bei kranken Personen nur mit Zurückhaltung zu bejahen. Diesbezüglich habe es die Vorinstanz versäumt aufzuzeigen, inwiefern die objektiv vorhandenen medizinischen Institutionen auch im Falle des Beschwerdeführers adäquat vorhanden seien. Unter Berücksichtigung der medizinischen Sachlage sei der Beschwerdeführer zum einen auf eine Behandlung wie er sie in der Schweiz erhalte angewiesen; zum anderen sei bei einer Therapie im Nordirak eine Retraumatisierung zu befürchten.

Hinsichtlich des familiären Beziehungsnetzes sei festzuhalten, dass die einzige dem Beschwerdeführer nahestehende Person seine Schwester sei, welche sich aber mittlerweile in J._______ aufhalte. Seine beiden Onkel väterlicherseits würden sich in der K._______ befinden, die Kinder eines Onkels würden im L._______ leben. Damit könnte der Beschwerdeführer lediglich auf die Familienangehörigen mütterlicherseits sowie seinen Halbbruder väterlicherseits zurückgreifen, zu denen er aber aufgrund des bestehenden Familienkonflikts bereits vor seiner Inhaftierung im Jahre 2006 kaum Kontakt gehabt und die er seither nie mehr gesehen oder gesprochen habe. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sei daher nicht von einem tragfähigen Familiennetz im Heimatstaat auszugehen, und das Vorliegen begünstigender Faktoren sei zu verneinen. Insbesondere in Anbetracht des psychisch äusserst labilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wäre aber eine tatsächlich gelebte Verwandtschaftsbeziehung, welche Unterstützung im Alltag gewährleistete, unabdingbar. Unter Berücksichtigung der schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers würde ein Wegweisungsvollzug auch gegen Art. 3 EMRK verstossen und sei unzulässig. Die Vorinstanz habe sowohl ihre Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung als auch die Begründungspflicht verletzt.

3.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM ergänzend fest, eine PTBS, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, führe in der Regel nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK. Im Falle einer Rückführung von weggewiesenen Asylsuchenden mit dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen könnten bei Bedarf und in Absprache mit den kantonalen Behörden ausserdem Vorkehrungen getroffen werden, damit eine Weiterführung der benötigten Behandlung gewährleistet sei. Hinsichtlich des Bestehens eines familiären Beziehungsnetzes habe der Beschwerdeführer das Fehlen eines solchen im Heimatstaat nicht glaubhaft machen können. Selbst wenn es möglich sei, dass einzelne Familienangehörige den Nordirak zwischenzeitlich verlassen hätten, sei das völlige Fehlen eines Beziehungsnetzes eine reine, unbelegte Behauptung; daran würden auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos nichts ändern.

3.4 In der Replik wurde erneut auf den schlechten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seine Suizidalität, einen erfolgten Suizidversuch und die stationäre Behandlung hingewiesen. Mit Verweis auf einen Bericht «Accord Bericht zur Behandlung von Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung sowie rezidivierender depressiver Störung in Basra und Verfügbarkeit bestimmter Medikamente oder deren Wirkstoffe vom 2. April 2021», auf welchen sich auch das SEM in seinem Entscheid gestützt habe, sei das psychiatrische Behandlungsangebot im Irak schlecht. Es bestehe ein massiver Mangel an Fachkräften, die psychiatrische Gesundheitsversorgung sei von schlechter Qualität, und sie sei sowohl unzureichend verfügbar als auch schlecht zugänglich. Die Pflege von Personen mit psychischen Erkrankungen liege oft in der Verantwortung der jeweiligen Familienangehörigen; die Kosten der Gesundheitsversorgung würden in den meisten Fällen die Patientinnen und Patienten selbst tragen. In Bezug auf den Beschwerdeführer sei zudem festzuhalten, dass in B._______ lediglich eine private Praxis PTBS behandle. Mangels Ausbildung und Berufserfahrung werde es für den Beschwerdeführer kaum möglich sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen beziehungsweise mit eigenen Mitteln für seine Behandlungskosten aufzukommen. Daran ändere auch der vorinstanzliche Hinweis auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe nichts, zumal diese befristet sei, und der Beschwerdeführer offensichtlich einer langfristigen psychiatrischen Behandlung bedürfe. Die psychische Erkrankung sei aufgrund der nunmehr vierjährigen Behandlungsbedürftigkeit und der wiederkehrenden, teils akuten Suizidalität des Beschwerdeführers durchaus geeignet, eine lebensbedrohliche medizinische Notlage hervorzurufen.

3.5 In der Duplik und der Ergänzung führte die Vorinstanz aus, die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil D-913/2021 zu Nordirak könnten zu keiner anderen als der bisher getroffenen Einschätzung führen. Den eingereichten Arztberichten sei keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu entnehmen und die benötigten Medikamente seien grundsätzlich verfügbar.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Mordes verurteilt worden sei. Es sei ihm nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass ihm diese Tat fälschlicherweise zur Last gelegt worden sei. Die Strafzumessung erscheine nicht unverhältnismässig, zumal er im Rahmen einer Amnestie nach dem Verbüssen eines Teils der Strafe freigelassen worden sei. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsstaatlichkeit des damaligen Strafverfahrens unter anderem mit Foltervorwürfen in Zweifel ziehe, vermöge dies nichts an der Einschätzung zu ändern. Der Beschwerdeführer sei demnach rechtmässig zu einer längeren Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG verurteilt worden. Er habe sich mit der Tat der Verletzung des höchsten Rechtsgutes schuldig gemacht. Zwar habe er seine Strafe verbüsst und liege diese längere Zeit zurück; auch sei er in der Schweiz nicht erneut straffällig geworden. Es fehle jedoch an einer Auseinandersetzung mit der Tat oder an diesbezüglicher Reue, weshalb zu bezweifeln sei, dass sich der Beschwerdeführer längerfristig an die öffentliche Ordnung halte. Das öffentliche Interesse an einem Vollzug der Wegweisung sei grundsätzlich hoch.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit sechs Jahren in der Schweiz und leide an einer PTBS und wiederkehrenden Suizidalität. Die in der Schweiz erhältliche engere medizinische Versorgung sowie das bestehende soziale System würden für einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen. Es handle sich jedoch um einen jungen und - abgesehen von seinen psychischen Problemen - gesunden Mann, welcher im Nordirak sozialisiert worden sei. Im Gegensatz zum Nordirak habe er keine familiären Bindungen in der Schweiz, und es sei nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Die gesundheitlichen Beschwerden seien im Nordirak behandelbar, zumal sich sein psychischer Gesundheitszustand offenbar jeweils nach kurzen stationären Aufenthalten wieder stabilisiere. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel verhältnismässig sei.

3.6 Dem wird in der Triplik im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer PTBS, einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sowie an einer komplexen PTBS. Es liege eine deutliche Verschlech-terung des Gesundheitszustands - insbesondere der depressiven Störung - vor, welche eine engmaschige psychiatrische und medikamentöse Behandlung bedinge. Eine solche sei in der RKI nicht gegeben, zumal auch ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz fehle. Der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Hinsichtlich eines allfälligen Ausschlusses aus der vorläufigen Aufnahme sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 als damals (...)-Jähriger zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Das Delikt sei ihm untergeschoben, er sei in der Haft gefoltert worden und sein Anwalt habe das Mandat unter Druck niederlegen müssen. Der Verfolger sei Mitglied der PDK gewesen, weshalb weder staatlicher Schutz noch ein faires Verfahren gewährleistet gewesen seien. Es sei zwar unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei ab einem Zeitraum von etwa 15 Jahren zwischen Tatbegehung und ausländerrechtlicher Massnahme die Aktualität der Straftat als gering zu beurteilen. Beim Beschwerdeführer liege die Straftat 19 Jahre zurück, und er sei seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Während der Haft sei es zu Folter und zu sexuellen Übergriffen gekommen, weshalb er mehrfach versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Der Einwand der Vorinstanz, er habe sich nicht ausreichend mit dem ihm angelasteten Delikt auseinandergesetzt, gehe daher fehl. Angesichts der langen Zeit seit Begehung der Straftat, der fehlenden erneuten Straffälligkeit und der heute völlig veränderten Lebenssituation im Heimatstaat sei ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme weder erforderlich noch geeignet, ein öffentliches Interesse zu schützen und damit unverhältnismässig. In der Schweiz verfüge er über ein kleines, aber stabiles Beziehungsnetz und die benötigte medizinische Versorgung sei vorhanden.

4.

Die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde drei Mal ausführlich zu seinen Asylgründen und allfälligen Wegweisungshindernissen angehört. Zum Ergebnis der durch die Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen zu seinem Strafverfahren wurde ihm sodann das rechtliche Gehör gewährt. Das SEM begründete überdies einlässlich, warum sich der Vollzug der angeordneten Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise. Dabei wurden insbesondere vertiefte Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Behandelbarkeit seiner psychischen Beschwerden und zum Umgang mit der latenten Suizidalität gemacht und auch die Frage abgehandelt, ob vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes auszugehen sei, was das SEM bejahte. Auf Beschwerdeebene wurde der Sachverhalt sodann laufend ergänzt und die Vorinstanz sowie der Be-schwerdeführer wurden dazu eingeladen, sich zum allfälligen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme zu äussern. Der Sachverhalt erweist sich daher als erstellt und das Verfahren als entscheidreif. Eine Rückweisung kommt vorliegend nicht in Betracht. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

5.

5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

5.2 Die erwähnten drei Vollzugshindernisse sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; BVGE 2011/7 E. 8; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).

5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)

6.

6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

6.2

6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 (E. 7 ff.) die Lagebeurteilung betreffend den Nordirak eingehend überprüft und aktualisiert. Dabei wurde festgestellt, dass in den kurdischen Nordprovinzen nicht vom Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgegangen werden könne (a.a.O. E. 14.3). Im Weiteren sei die sozioökonomische Lage zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell sei aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen (a.a.O. E. 14.4 ff.). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheine damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI gelebt hätten, in der Regel zumutbar. Anderes gelte unter anderem, wenn es um den Wegweisungsvollzug von Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen gehe. Im öffentlichen Gesundheitssystem würden die Leistungen durch sogenannte «Primary Health Care Centers» (PHCC) und öffentliche Spitäler erbracht, wobei davon auszugehen sei, dass Patientinnen und Patienten einen Kostenanteil selbst übernehmen müssten. In Bezug auf psychische Erkrankungen - die teilweise ebenfalls in PHCC oder Spitälern behandelt werden könnten, wobei sich eines von vier psychiatrischen Spitälern in Erbil befinde (Erbil Psychiatric Hospital) - herrsche aber sowohl ein Mangel an fachlichem Personal, namentlich an Psychiaterinnen und Psychiatern, als auch an Medikamenten (vgl. a.a.O. 14.8.5). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage, der Lage im Gesundheitsbereich sowie der verschiedenen gesellschaftlichen und politischen Spannungsfelder dränge sich eine detaillierte Prüfung auf, wenn ernsthafte gesundheitliche Probleme vorliegen würden. In diesem Fall sei zu prüfen, ob gewisse begünstigende Faktoren, wie eine bisherige berufliche Einbindung, eine solide Ausbildung oder ein stabiles Beziehungsnetz die Wiedereingliederung und die wirtschaftliche Existenzsicherung ermöglichen würden. Insbesondere wenn ein Bedarf an spezialisiertem Fachwissen oder speziellen Medikamenten bestehe, dränge sich eine Prüfung dahingehend auf, ob trotz der diesbezüglichen Einschränkungen davon ausgegangen werden könne, dass eine notwendige Behandlung gewährleistet sei und die Existenzsicherung gelingen könne.

6.3 Diese Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit. Die Verfügbarkeit und die Qualität der psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten ist im Verhältnis zum effektiven Bedürfnis auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin stark eingeschränkt, dies aufgrund nur weniger vorhandener Einrichtungen und einem Mangel an Fachpersonal mit ausreichenden Qualifikationen. Dies betrifft namentlich Psychiater, psychiatrisches Pflegepersonal, Psychologen und Sozialarbeiter (vgl. zum Ganzen Dilshad Jaff et al. «Barriers to mental healthcare in the Kurdistan region of Iraq: practitioner perspectives, Medicine, Conflict and Survival» in: Medicine, Conflict and Survival Volume 41 [1, 2025], S. 6-17, https://doi.org/10.1080/ 13623699.2024.2437565; Dyari S. Hama et al. «Mental health in the Kurdistan Region of Iraq» in: British Journal of Psychiatry (BJPsych), online publiziert am 6. März 2026, https://doi.org/10.1192/bji.2026.10100; Mah-mood Kochr Ali et al. «Impact of the prolonged economic crisis on healthcare delivery and workforce resilience in the Kurdistan Region of Iraq: a qualitative study» in: BMC Health Services Research Vol. 26 Nr. 338 [2026], https://doi.org/10.1186/s12913-026-14147-4; alle zuletzt abgerufen am 2. Juli 2026).

6.4

6.4.1 Aufgrund der Aktenlage, namentlich der im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer chronifizierten PTBS sowie einer rezidivierenden depressiven Störung erkrankt ist. Seit Januar 2020 befindet er sich in der Schweiz in einer engmaschigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, begleitet von einer psychopharmakologischen Therapie. Aktenkundig sind im Zeitraum September 2019 - Mai 2025 folgende 28 stationär psychiatrische Aufenthalte: (...) (vgl. auch Austrittsbericht vom 7. Januar 2025 sowie den ärztlichen Bericht vom 14. Juli 2025). Die behandelnden Fachärzte attestieren dem Beschwerdeführer eine schwerwiegende Traumatisierung durch den im Heimatstaat erlebten langjähriger Haftaufenthalt; er sei langfristig auf psychiatrische Behandlung beziehungsweise eine Traumatherapie sowie Medikation angewiesen. Der Beschwerdeführer hat mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen. Am 26. Oktober 2025 erfolgte ein erneuter Suizidversuch. Aus dem letzten Bericht der E._______ vom 17. November 2025 ergibt sich zum Behandlungsverlauf Folgendes: Zu Beginn der Behandlung im Jahr 2019 und 2021 habe es längere stationäre Aufenthalte zur medikamentösen Einstellung und Anpassung bei schwerer PTSD gegeben. Danach habe es sich bei den stationären Aufenthalten mehrheitlich um Kurzaufenthalte im Sinne einer Krisenintervention zur psychosozialen Unterstützung oder bei Suizidalität und selbstverletzendem Verhalten gehandelt. Der Beschwerdeführer halte sich nicht gerne in der Klinik auf, da das geschlossene Setting, die hohe Menschendichte und je nach Station der Lärmpegel Wiedererleben aus der Haftzeit hervorrufen würden. In den ersten Aufenthalten sei dies mit Zuständen hoher Anspannung und Impulsivität einhergegangen und habe häufig in selbstverletzendem Verhalten resultiert. Die regelmässig eingenommene und länger etablierte Pharmakotherapie führe zusammen mit der Krisenintervention nunmehr zu einer raschen Entaktualisierung der Suizidalität nach stationärer Aufnahme. Der Beschwerdeführer könne besser einen Realitätsbezug herstellen im Kontext seines Wiedererlebens und könne durch Unterstützung (häufige Kontaktnahme durch das Team) die Affektspannung besser regulieren, so dass es im stationären Setting kaum zu akuter Selbstgefährdung komme. Das geschlossene Setting sei allerdings immer noch ein Trigger. Um dieses zu vermeiden, wünsche er sich jeweils rasch den Austritt. Diesem Wunsch werde nach Entaktualisierung der akuten Gefährdung in letzter Zeit häufig entsprochen, da der Patient nun schon länger gut ambulant psychiatrisch vernetzt sei. Der Beschwerdeführer führe ein zurückgezogenes Leben und habe wenig kognitive und soziale Ressourcen zur Verfügung. Der Rückzug und die zurückhaltenden Umgangsformen seien als Schutz vor Reizüberflutung durch Wiedererleben zu verstehen, die kognitiven Einschränkungen seien multifaktoriell: Einerseits liege ihnen die langjährige sensorische Deprivation durch die Haft während der Jugend zugrunde, anderseits würden zunehmend schwerer auch die kognitiven Symptome der Depression als ursächlich für schwere Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen wiegen. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz keine Familie und wenig soziale Kontakte und gehe keiner Arbeit nach. Dies führe zu einer zunehmend selbsterkannten Isolation. Im Laufe des Jahres 2025 sei der Beschwerdeführer zunehmend depressiv und bilanzierend erlebt worden. Die depressive Stimmung sei auch unter Antidepressiva beobachtet worden. Es sei ein starker Lebensüberdruss feststellbar gewesen. Das mittelbare Suizidrisiko sei neu als deutlich erhöht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer werde zu Hause bereits seit längerer Zeit punktuell 1:1 durch ein befreundetes Ehepaar betreut, dies aufgrund des Todeswunsches, des verminderten Antriebs und seines Rückzugs. Die schwere Zustandsverschlechterung bedürfe einer Anpassung der Pharmakotherapie und eine engmaschige klinische Beobachtung durch die E._______ sowie den behandelnden ambulanten Psychiater, im Sinne einer Erhöhung der antidepressiven Therapie mit Lithium. Ferner sei eine Umstellung auf ein weiteres Antidepressivum entsprechend den Behandlungsrichtlinien für chronifizierte resistente Depression bei gegenwärtiger schwerer Episode geplant. Es bestehe ein akuter Behandlungsbedarf (Medikation, engmaschiger Austausch mit dem ambulanten Psychiater und Koordinierung der Behandlung) über einen längeren Beobachtungsraum hinweg.

6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenso wie die Vorinstanz keinen Zweifel an der persistierten schweren psychischen Erkrankung und der Be-handlungsnotwendigkeit durch ein engmaschiges Setting, insbesondere auch eines umfassenden Krisenmanagements.

6.5

6.5.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt B._______ in der Provinz Erbil und war dort eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise im Jahre 2017 wohnhaft. Seit Juni 2006 war er jedoch während 11 Jahren inhaftiert und zwei Monate nach seiner Haftentlassung reiste er aus dem Heimatstaat aus. Er hält sich seit zehn Jahren nicht mehr dort auf. Die Schule hat er nicht abgeschlossen; er führte vor seiner Inhaftierung während einiger Monate ein Geschäft für (...) und absolvierte während seiner Haftzeit einen Kurs zum (...) (SEM-Akten [...]-23/31 [nachfolgend: act. A23/31] F11 ff.). Angesichts seines aktuellen psychischen Zustands scheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht realistisch, dass er sich im Falle seiner Rückkehr ohne Unterstützung eine tragfähige Existenz aufbauen könnte.

6.5.2 In Bezug auf sein familiäres Beziehungsnetz im Nordirak führte er aus, dass seine Eltern verstorben seien (act. A23/31 F25); dies scheint gestützt auf die Aktenlage glaubhaft und wird auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Die Vorinstanz stützt sich vielmehr auf die Argumentation, dass der Beschwerdeführer Hilfe von seiner Schwester und entfernteren Verwandten erhalten könne. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht im Ergebnis nicht. Bereits im Rahmen seiner ersten Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Schwester kurz nach seiner Ausreise den Nordirak ebenfalls verlassen habe (act. A23/31 F26, F42 f.). An der zweiten Anhörung vom 29. August 2019 gab er zu Protokoll, dass sich seine Schwester mittlerweile seit einiger Zeit mit ihrem Ehemann in der Türkei befinde, und er weiterhin mit ihr in Kontakt stehe (SEM-Akten [...]-30/13 [nachfolgend: act. A30/13] F16 ff.); auf Beschwerdeebene wurde sodann geltend gemacht, dass sich die Schwester nunmehr in J._______ aufhalte. Es ist daher davon auszugehen, dass unmittelbare und nahe Verwandte im Heimatstaat nicht vorhanden sind.

6.5.3 Hinsichtlich der weiteren Verwandten im Heimatstaat, namentlich einer Tante und zweier Onkel väterlicherseits, die ihm bei der Finanzierung der Ausreise behilflich gewesen sein sollen und zu denen er auch nach seiner Einreise in die Schweiz noch Kontakte gepflegt habe, brachte der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vor, dass diese den Nordirak mittlerweile ebenfalls verlassen hätten und sich in der Türkei aufhalten würden. Dies solle anhand der eingereichten Fotos, die seine Verwandten in Istanbul zeigen würden, belegt werden. Diese neuen Umstände sind zu bezweifeln, da die hierzu eingereichten Fotos lediglich Drittpersonen vor Sehenswürdigkeiten in Istanbul dokumentieren, ohne dass aus diesen hervorginge, um wen es sich handelt und wie der Aufenthaltsstatus der Abgebildeten in der Türkei ist. Letztlich kann aber eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Frage unterbleiben. Es ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Heimatsstaat ein familiäres Beziehungsnetz von weiteren Verwandten besteht, das in der Lage wäre, den Unterhalt des psychisch schwer kranken Beschwerdeführers im Sinne eines Existenzminimums zu sichern und ihn dabei zu unterstützen, die notwendige geeignete medizinische Betreuung zu erhalten sowie sich allenfalls an den anfallenden Kosten der Behandlung zu beteiligen. Ebenso wenig ist - angesichts der langjährigen Haft und zwischenzeitlichen Landesabwesenheit - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nordirak einen mit einem familiären Beziehungsnetz vergleichbaren tragfähigen Freundes- oder Bekanntenkreis besitzt, der Entsprechendes zu leisten in der Lage wäre.

6.6 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund welcher angenommen werden kann, dass er sich sozial und wirtschaftlich im Heimatstaat reintegrieren und eine adäquate Behandlung erhalten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als unzumutbar.

7.

7.1 Eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG wird unter anderem nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz).

7.2 Das Bundesgericht hat den Begriff der «längerfristigen Freiheitsstrafe» im Sinne von Art. 62 Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinn eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2, BGE 137 II 297 E. 2.3). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des BVGer E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht kann als Ausschlussgrund berücksichtigt werden, wenn es sich bei den in Frage stehenden Delikten nach schweizerischer Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in welchem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als garantiert erscheint und sich auch im konkreten Fall keine Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ergeben (vgl. Urteil des BGer 2C_264/2011 vom 15. November 2011, E. 3.3 m.w.H.).

7.3 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme muss sodann verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das Interesse der Schweiz, die Ausländerin oder den Ausländer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, deren privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer E-3822/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 9-11, E-4243/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.2, E-1642/2018 vom 8. April 2020 E. 4.4).

7.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 gestützt auf Art. 406 des irakischen Strafgesetzbuches zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen Mordes und demnach zu einer längeren Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG verurteilt wurde. Die Vorinstanz hält die Legitimität des Verfahrens und der Haft für wahrscheinlich, während diese vom Beschwerdeführer bestritten wird. Nach Ansicht des Gerichts ergeben sich aus den vorliegenden Akten gewichtige Zweifel an der Rechtstaatlichkeit des Verfahrens und der anschliessenden jahrelangen Haft. So hat der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens glaubhaft dargelegt, während der Haft gefoltert worden zu sein. Gemäss den vor-liegenden fachärztlichen Berichten der E._______, die sich auf einen langen Behandlungszeitraum in einem engmaschigen Setting beziehen, scheint es überwiegend wahrscheinlich, dass für die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers seine Foltererlebnisse verantwortlich sind, die er insbesondere während des ersten Jahres der Haft im Alter von 18 Jahren erlitten hat. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Nachfolgenden kann eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage unterbleiben, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm die dem Verfahren zugrunde liegende Tat im Rahmen einer Familienfehde mit der Verwandtschaft mütterlicherseits untergeschoben wurde.

7.5 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als unverhältnismässig: Die potenzielle Straftat des Beschwerdeführers, ein Tötungsdelikt, weist zwar einen schwerwiegenden Charakter auf. Die der Freiheitsstrafe zugrunde liegende Straftat muss aber hinreichend aktuell sein. Im Sinne eines Grundsatzes ist davon auszugehen, dass bei einem Zeitraum von 15 Jahren zwischen der Verübung der Straftat und der ausländerrechtlichen Massnahme von einer fehlenden Aktualität auszugehen ist (vgl. Urteil des BGer 2C_408/2019 vom 9. September 2019 E. 2.4.3; BVGE 2022 VII/1 E. 5.3). Deshalb ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es der vor 20 Jahren begangenen Straftat an Aktualität fehlt. Darüberhinausgehend hat der Beschwerdeführer - nota bene in sehr jungem Alter - eine elfjährige Haftstrafe verbüsst und ist seit seiner Einreise in die Schweiz vor sieben Jahren strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Anhaltspunkte für eine erneute Straffälligkeit sind keine auszumachen. Was das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz anbelangt, ist zwar zu berücksichtigen, dass der Grad der Integration gemäss den vorliegenden Akten nicht als weit fortgeschritten zu bezeichnen ist. Dies ist jedoch primär seinen schweren psychischen Erkrankungen zuzuschreiben. Hinzu kommen die diagnostizierten, auf Foltererfahrungen im Heimatland zurückgehenden psychischen Beeinträchtigungen, die mangelhafte gesundheitliche Versorgungssituation im Heimatland sowie das dort fehlenden Beziehungsnetz (vgl. obige Erwägungen), welche für ein gewichtiges privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sprechen.

7.6 Vorliegend ist bei einer Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug und dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz von einem überwiegenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erweist sich vorliegend als unverhältnismässig. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf weitere Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 3. August 2021 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

9.3 In der Kostennote vom 1. September 2021 wurde ein zeitlicher Aufwand von 9.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und Auslagen in Höhe von Fr. 16.30 geltend gemacht. Dieser erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und auch die Auslagen erscheinen angemessen. In der mit der Eingabe vom 15. Dezember 2025 zu den Akten gereichten Kostennote wird nunmehr ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 63 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- respektive Fr. 180.- zuzüglich Mehrwertsteuer und sowie Auslagen von Fr. 250.- vorgebracht. Die Stundenansätze erweisen sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 63 Stunden erscheint jedoch deutlich überhöht, zumal für das Verfassen der Beschwerde neu 22.5 Stunden in Anschlag gebracht werden. Zudem ist auch von einem unverhältnismässigen Zeitaufwand für die nach der Beschwerde getätigten weiteren Eingaben auszugehen. Der zeitliche Aufwand ist entsprechend zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen in Höhe von Fr. 250.- erscheinen ebenfalls unangemessen hoch und sind entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der Eingaben der jeweiligen Rechtsvertreterinnen, welche alle für die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not tätig waren, ist die von der Vorinstanz auszu-richtende Parteientschädigung auf Fr. 3'900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

9.4 Die Gesuche um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin der rubrizierten Rechtsvertreterin erweisen sich in Anbetracht des Obsiegens des Beschwerdeführers und dem Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger

Eva Hostettler

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