Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, dem Volk der Roma angehörender türkischstämmiger Bulgare, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 6. Juli 2004 und hielt sich vorwiegend in Belgien auf, bevor er am 2. November 2004 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. B. Der Beschwerdeführer wurde am 5. November 2004 und am 12. November 2004 vom BFF zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in einer Umgebung der Rassendiskriminierung aufgewachsen und wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit täglich beleidigt und beschimpft worden. Niemand habe ihn menschlich behandelt. Gegenüber den Minderheiten in Bulgarien herrsche keine Gerechtigkeit und Gleichstellung. Vor diesem Hintergrund habe er im (...) die (...) Partei (...) gegründet. Er sei in die Städte und Dörfer gezogen, um Anhänger für seine Partei zu gewinnen und ein Mitarbeiternetz aufzubauen. Einige Geschäftsmänner hätten ihn finanziell unterstützt. Er habe Verbindungen mit der türkischen demokratischen Partei (TDP) und der mazedonischen Organisation "Ilinden" aufgenommen. Seit Beginn seiner politischen Tätigkeit habe er Probleme mit der Polizei bekommen. Im Mai 2000 sei sein Antrag auf Registrierung der Partei vom Gericht der Stadt (...) mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit offiziell abgelehnt worden. Im Anschluss daran sei er anlässlich eines Gespräches mit Angehörigen der Staatssicherheit malträtiert, bedroht und angehalten worden, seine politischen Tätigkeiten einzustellen, da sie nicht rechtmässig seien. Es sei ihm beschieden worden, dass er für die bulgarischen Behörden nicht erwünscht sei. Im Sommer 2000 sei er nach Prag gezogen und habe seine parteipolitische Tätigkeit von dort aus weitergeführt. Anfangs des Jahres 2001 sei er nach Bulgarien zurückgekehrt und habe sich mit den Ortsvorstehern seiner Partei getroffen und ihnen Instruktionen erteilt. Nachdem er bemerkt habe, dass er von zivilen Sicherheitskräften beschattet und über Befragungen von Parteileuten bespitzelt worden sei, sei er wiederum nach Tschechien ausgereist. Dort habe er erfahren, dass in der Zwischenzeit Kontaktpersonen aufgesucht worden seien. Auch sei er von der bulgarischen Botschaft offiziell verwarnt worden. Nachdem er eines Tages von einem unbekannten Mann auf seine Tätigkeiten angesprochen und bedroht worden sei, sei ihm bewusst geworden, dass er in Tschechien nicht sicher sei und sei Ende des Jahres 2001 nach Bulgarien zurückgekehrt. Er habe sich in Staatsrecht und bezüglich Menschen- und Bürgerrechte weitergebildet und sich mit Rechtsanwälten getroffen, um rechtspolitische Aspekte und die Registrierung seiner Partei zu besprechen. Im Sommer 2002 und im Frühjahr 2003 sei er bei Festnahmen wiederholt ermahnt worden. Ein letztes Mal sei er im Herbst 2003 auf den Polizeiposten von (...) mitgenommen, über seine Parteiaktivitäten verhört und der nationalen Hetze und der Anstachelung des Rassenhasses bezichtigt worden. Im Weiteren schilderte der Beschwerdeführer mehrere Vorfälle, bei denen er von privaten Personen in öffentlichem Raum diskriminiert und beleidigt worden sei. Auch sei er bei Personenkontrollen von Streifenpolizisten geschlagen worden. Da er von den bulgarischen Behörden aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt sowie täglich beleidigt und diskriminiert und seine Beschwerden von den Administrativ- und Rechtsbehörden ignoriert worden seien, habe er sein Heimatland verlassen. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. C. Mit Verfügung vom 18. November 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, auf Grund der realitätsfremden und unsubstanziierten Angaben habe er nicht glaubhaft gemacht, in Bulgarien aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Im Weiteren seien die geltend gemachten Übergriffe von Privatpersonen nicht asylrelevant. Zudem hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, das Verhalten einzelner Polizisten bei einer nächst höheren Instanz anzuzeigen. Eine Verletzung der Schutzpflicht und des Schutzwillens könne den bulgarischen Behörden vorliegend nicht unterstellt werden. Auch die geltend gemachten Diskriminierungen und sozialen Nachteile seien nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien sei unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) zulässig. Auch sprächen weder die politische Situation im Heimatstaat noch die geltend gemachten medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges; der Beschwerdeführer sei bereits in Bulgarien medizinisch behandelt worden und diese Behandlung könne dort fortgesetzt werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und entsprechend die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die Nachreichung eines Arztzeugnisses zu erlauben. Es sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen. Weiter reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung und die Bestätigung der Reservation eines ärztlichen Termins zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2004 hielt die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, jedoch werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist ein einlässliches ärztliches Zeugnis und eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht beizubringen. F. Am 12. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und einen Arztbericht vom 21. Dezember 2004 zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2005 stellte das BFM fest, es hätten sich mit der Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Änderungen ergeben und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer von der ARK am 4. Februar 2005 zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2005 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Dabei führte er den zu seinem Asylgesuch geltend gemachten Sachverhalt zusammenfassend auf und brachte vor, entgegen der Einschätzung des BFM sei es ihm angesichts der Zustände in Bulgarien nicht möglich gewesen, den bulgarischen Staat um Hilfe zu bitten, da die Diskriminierungen und Drohungen durch die bulgarischen Behörden angeordnet worden seien und es somit nicht zutreffe, dass ihm die Möglichkeit offengestanden wäre, den Rechtsweg in Anspruch zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 23. März 2006 reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztlich erstellte Befunde und ärztliche Berichte sowie einen Operationsbericht vom 22. Dezember 2005 bezüglich "Leistenrevision und epifasziale Netzplastik" zu den Akten. Zudem brachte er einen neuen Sachverhalt vor, den er bis anhin verschwiegen habe, da er zuerst anhand der Operation in der Schweiz die Beweise habe abwarten wollen. Der Beschwerdeführer machte neu geltend, anlässlich der Leistenbruch-Operation in Bulgarien habe ein Angehöriger der Staatssicherheit, den er als ehemaligen Klassenkameraden aus dem Gymnasium erkannt habe, den behandelnden Chirurgen gezwungen, die Operation so vorzunehmen, dass er Probleme beim Geschlechtsverkehr bekommen sollte. J. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 (Datum Poststempel: 24. Oktober 2006) führte der Beschwerdeführer aus, wie aus der beigelegten Geburtsurkunde ersichtlich sei, sei er türkischer Abstammung und somit Angehöriger einer in Bulgarien diskriminierten Minderheit. Er legte der Eingabe einen Geburtsschein in Kopie und einen Operationsbericht der bulgarischen Klinik vom 8. Juni 2004 in Kopie je mit deutscher Übersetzung bei. Zudem reichte er die gleichen Schriftstücke, die mit der Eingabe vom 23. März 2006 eingereicht wurden, erneut zu den Akten. Zudem habe er anzufügen, dass er über Kontakte mit anderen Asylsuchenden darauf gestossen sei, dass Informationen zirkulieren würden, die von Asylbetreuern, die für ihn zuständig seien, gegen die gesetzlichen Vorschriften an andere Asylsuchende weitergegeben worden seien. Er bitte deshalb, ihm diese Informationen zukommen zu lassen, damit er sie nötigenfalls korrigieren könne. K. Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatsübernahme mit. L. Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, in Bulgarien seien Angehörige und Freunde von ihm von den Geheimdiensten kontaktiert und nach seinem Verbleib befragt worden. Ferner ersuchte der Rechtsvertreter um vollständige Akteneinsicht. M. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2007 wurde im Rahmen des mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch vereinbarten Umfanges Akteneinsicht gewährt. N. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer die Kopie einer Eingabe an den Vizepräsidenten des "European Commissioner for Justice, Freedom and Security" zu den Akten reichen. O. Mit Schreiben vom 6. August 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Antwortschreibens von Amnesty International ein, in dem mitgeteilt wurde, dass Amnesty International kein Mandat besitze, zugunsten des Beschwerdeführers beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu intervenieren. P. Mit Eingabe vom 11. September 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Klage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg gegen Bulgarien zu den Akten. Q. Am 24. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie des Schreibens des EGMR vom 8. Oktober 2007, woraus die Registrierung und das Aktenzeichen der Klage hervorgehe, zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2008 zu den Akten und machte gestützt auf diesen geltend, falls das Asylgesuch abgelehnt würde, sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Ethnie politisch unterdrückt worden und mit staatlichen Mitteln habe man versucht, die Gründung einer von ihm lancierten Partei zu verhindern, als nicht plausibel. So bestünden gemäss den Kenntnissen der Vorinstanz in Bulgarien diverse, offiziell anerkannte Parteien und Organisationen, welche Minderheiten vertreten würden. Bei Einhaltung formal korrekter Bedingungen sei die Gründung einer Minderheitenvertretung auch in Bulgarien ohne Weiteres möglich. Die Einschätzung, wonach Zweifel an den Vorbringen angezeigt wären, stützte die Vorinstanz mit zahlreichen eigenen Darlegungen des Beschwerdeführers und der Angaben der entsprechenden Fundstellen in den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3/4). Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer zeichnet von sich ein Bild eines Gründers und langjährigen Führers einer Partei mit breitem Verbindungs- und Kontaktnetz auch in namhafte andere Partei- und Organisationsstrukturen. Es ist demnach mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, dass er bei Bagatellvorfällen die Polizei um schriftliche Dokumentation bitten, hingegen nach Ereignissen und Festnahmen im Zusammenhang mit der Parteitätigkeit nichts Schriftliches von den heimatlichen Behörden verlangen würde. Mithin ist die Erklärung des Beschwerdeführers nicht überzeugend, wonach er keine Einsicht in die Akten beantragt hätte, da es in Bulgarien keine Bürgerrechte gebe, zumal er auch regen Kontakt zu Rechtsanwälten gepflegt haben will. Andererseits brachte er vor, er habe schriftliche Dokumente über aktenkundig gemachte Übergriffe versucht heimlich aufzubewahren (A4/24 S. 11), konnte jedoch nicht plausibel erklären, weshalb er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein sollte. Der Beschwerdeführer hat denn auch im vorinstanzlichen Verfahren und im Verlaufe des langjährigen Rechtsmittelverfahrens kein einziges Dokument eingereicht, das eine persönliche Verfolgung des bulgarischen Staates beweismässig stützen könnte. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer in Bulgarien kurz vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat ohne jegliche Probleme einen neuen Reisepass und eine neue Identitätskarte ausstellen lassen, was zusätzlich dafür spricht, dass er in seinem Heimatstaat von den Behörden keiner ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wurde.
E. 4.2 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte vorliegend asylrechtlich nicht relevant sind, da den bulgarischen Behörden eine Verletzung der Schutzpflicht und des Schutzwillens nicht unterstellt werden kann. Auch die geltend gemachten sozialen Nachteile und Diskriminierungen vermögen zumindest aus heutiger Sicht nicht zu einer begründeten Furcht zu führen, ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrelevanten Sinne ausgesetzt zu werden. Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Grundsatz nicht angezweifelt wird. In vorliegenden Länderberichten zur Lage in Bulgarien wird übereinstimmend erwähnt, dass ethnische Minderheiten wie die Roma in Bulgarien teilweise diskriminiert werden, ihre Schulbildung und ihr allgemeiner Lebensstandard schlechter ist als bei der bulgarischen Mehrheit, und dass Berichte von gewaltsamen Übergriffen seitens der Polizei und von rechtsnationalen Kreisen bekannt sind. Hingegen kann nicht von einer flächendeckenden, staatlich organisierten Verfolgung und Diskriminierung gegenüber den Roma gesprochen werden. Vorab seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union (EU) im Jahre 2007 ist Bulgarien - auch auf Druck der EU - bestrebt, die Situation der Roma im eigenen Land zu verbessern. So wurde etwa ein nationaler Plan zur Bekämpfung von Diskriminierungen verabschiedet, und durch finanzielle Unterstützung seitens der EU konnten die Lebensbedingungen in verschiedenen Roma-Quartieren verbessert werden (vgl. Amnesty International Report 2008 zu Bulgarien; Balkan Investigative Reporting Network, Bericht vom 17. Juli 2007; U.S Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007 zu Bulgarien). Als Mitglied der EU darf Bulgarien zudem als funktionierender Rechtsstaat angesehen werden, der willens und fähig ist, rechtsgerichtete Übergriffe, etwa seitens der Anhänger der Ataka-Partei, auf Minderheiten zu verfolgen und zu ahnden. Der Beschwerdeführer hat zwar Übergriffe bei der Polizei gemeldet, es jedoch unterlassen, sich bei einer höheren Polizeiinstanz zu melden. Dass der Beschwerdeführer direkt vom bulgarischen Staat relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre, ist wie oben ausgeführt nicht glaubhaft gemacht.
E. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sind nicht geeignet, eine andere Sicht der Dinge herbeizuführen. Es wird vorab gerügt, in der Verfügung der Vorinstanz sei nicht auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Roma eingegangen worden, weshalb sein Gefährdungspotential nicht richtig eingeschätzt worden sei. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2005 zutreffend feststellte - auf deren Ausführungen verwiesen werden kann -, ändert die Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Roma an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht nichts (vgl. zudem obige Erwägung 4.2). Nicht stichhaltig ist zudem der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Vorinstanz sein Angebot, seine Verletzungen, die aufgrund der Misshandlungen der bulgarischen Polizei entstanden seien, im Verfahren zu zeigen, nicht berücksichtigt habe. Auch wenn in der ärztlichen Bestätigung vom 13. Dezember 2004 im Bereich des linken Knöchels verschiedene kleinere Narben und am rechten Knöchel eine längsverlaufende Narbe beschrieben werden, die durchaus von Schlägen herrühren könnten, hat dieser Umstand keine entscheidwesentliche Relevanz. Der Antrag in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerde sei eventuell als Gesuch um Fristerstreckung des Wegweisungsvollzuges zu behandeln und die entsprechende Begründung, wonach es sinnvoll sei, eine medizinisch indizierte Operation in der Schweiz durchzuführen, sind nach erfolgreicher Operation in der Schweiz gegenstandslos geworden.
E. 4.4 Auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2005 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. Januar 2005 vermögen in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern, wiederholt er im Wesentlichen doch lediglich den geltend gemachten Sachverhalt in zusammenfassender Form. Vielmehr ist der ergänzenden Einschätzung in der Vernehmlassung zu folgen, wonach dem Beschwerdeführer seit der letzten geltend gemachten Haft im Herbst 2003 bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland am 6. Juli 2004 genügend Zeit und Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätte, um sich gegen allfällige Übergriffe auf dem Polizeiposten zu wehren. Könnte man dem von ihm selbst gezeichneten Persönlichkeitsprofil folgen, wäre mit Sicherheit davon auszugehen, dass er auch aufgrund seiner politischen breit vernetzten Beziehungsstrukturen Wege und Mittel gefunden hätte, sich bei den behördlich übergeordneten Stellen entsprechend Gehör zu verschaffen oder bei nicht hinreichendem Erfolg zumindest über nichtstaatliche Organisationen adäquate Unterstützung und Interventionen zu erwirken. Die blosse Verneinung des Beschwerdeführers, den Rechtsweg in Anspruch nehmen zu können, entspricht den länderspezifischen Erkenntnissen nicht.
E. 4.5 Der auf Rechtsmittelebene mit Eingabe vom 23. März 2006 neu geltend gemachte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Leistenoperation in Bulgarien durch zwei Angehörige der Staatssicherheit bedroht und der operierende Chirurg vor Ort im Operationssaal von diesen gezwungen worden sei, absichtlich einen Operationsfehler "einzubauen", ist aufgrund der Aktenlage als nicht glaubhaft einzuschätzen. Anlässlich der ausführlichen Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise vorgebracht, im Rahmen der Operation einer Verletzung der körperlichen Integrität ausgesetzt gewesen zu sein. Auch spricht er in der Beschwerde die Operation ausdrücklich an, ohne jedoch auch nur ein Wort bezüglich des nun neu geltend gemachten Sachverhalt zu verlieren. Die versuchte Erklärung, er habe zuerst die erfolgreiche Operation in der Schweiz abwarten wollen, bevor er dies vorbringe, vermag nicht zu überzeugen. Es ist kein Grund ersichtlich, ein derart schwerwiegendes Ereignis, das sich kurz vor der Ausreise aus dem Heimatland ereignet haben soll, vorderhand zu verschweigen, wenn es sich tatsächlich zugetragen hätte. Auch ist aus dem gesamten Aussageverhalten des Beschwerdeführers während des Verfahrens zu schliessen, dass er dieses Ereignis längst vorgebracht hätte, würde es der Wahrheit entsprechen. Angesichts des ärztlichen Zeugnisses vom 16. Januar 2008 könnte sich der neu geltend gemachte Sachverhalt allenfalls als Bestandteil der diagnostizierten wahnhaften Störung (ICD-10 F 22.0) darstellen.
E. 4.6 In Kenntnis dieser Diagnose wäre im Weiteren auch von den bulgarischen Behörden eine entsprechende Berücksichtigung und angemessen schonende Einschätzung gegenüber dem Beschwerdeführer zu erwarten, so dass schon aus diesem Grund infolge der Klageerhebung beim EGMR keine vom bulgarischen Staat ausgehenden ernsthaften Nachteile zu befürchten sind. Aus der Klageerhebung gegen Bulgarien allenfalls entstehende subjektive Nachfluchtgründe können ausgeschlossen werden.
E. 5.1 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bulgarien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Wie bereits erwähnt, droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die bulgarischen Behörden, und mögliche Probleme und Auseinandersetzungen mit minderheitenfeindlichen privaten Personen reichen in ihrer Intensität nicht aus, um unter Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK subsumiert zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bulgarien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der in der vorstehend erwähnten Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Die diesbezügliche Aufzählung für eine konkrete Gefährdung ist nicht abschliessend. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 20 S. 155 ff., 1994 Nr. 19 S. 145 ff., 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). In Bulgarien herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und wurde vom Bundesrat in die Liste der sogenannten "safe countries" aufgenommen. Zwar sind, wie unter E. 4.2 erwähnt, gewisse Repressionen gegenüber Minderheiten in Bulgarien vorhanden, jedoch nicht in einem Ausmass, dass eine entsprechende Rückkehr unzumutbar wäre. Der eingereichte ärztliche Bericht vom 16. Januar 2008 beschreibt als vom Beschwerdeführer angegebene gesundheitliche Beschwerden Verfolgungsängste, Schlafstörungen, Unruhe und Nervosität und diagnostiziert eine wahnhafte Störung (ICD-10 F 22.0), mit dem Hintergrund von wahrscheinlich tatsächlich erlebter Gewalt. Der behandelnde Arzt schätzt auch bei einer Behandlung die Prognose ungünstig ein, da wahnhafte Störungen häufig recht resistent seien, insbesondere wenn ein wahrer "Kern" vorhanden sei. Nach Ansicht des Arztes sei davon auszugehen, dass eine Behandlung der wahnhaften Störung im Herkunftsland nicht möglich sei, da der Herkunftsstaat und insbesondere auch das dortige Ärzte- und Gesundheitssystem im Wahnsystem des Beschwerdeführers die entscheidende Rolle spiele. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, an der geltend gemachten gesundheitlichen Störung und der sachlichen Richtigkeit der ärztlich gestellten Diagnose zu zweifeln. In der Fachliteratur wird die psychische Störung des Wahnes etwa beschrieben als Überzeugung, die logisch inkonsistent ist oder wohlbestätigtem Wissen über die reale Welt widerspricht und trotz gegenteiliger Belege aufrechterhalten wird, weil die persönliche Gewissheit des Betroffenen so stark ist, dass sie rational nicht mehr zugänglich ist, oder kurz als falsche Interpretation der Realität bezeichnet. Als Formen des Wahnes werden unter anderen Erscheinungen der Beeinträchtigungswahn, Bedrohungswahn und als stärkere Form der Verfolgungswahn und als Sonderform etwa die wahnhafte politische Erhöhung der eigenen Person beobachtet. Die vorliegende Diagnose scheint denn auch der Aktenlage zumindest nicht zu widersprechen. Hingegen ist nicht von einem Krankheitswert auszugehen, welcher den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine Situation bringen würde, die für ihn eine konkrete Gefährdung darstellen würde und somit seine Existenz in schwerwiegender Weise bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat praktisch sein gesamtes Leben in Bulgarien verbracht. Aufgrund der Aktenlage muss die wahnhafte Störung bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland bestanden haben, ohne dass er einer konkreten Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt worden wäre. In Bulgarien praktizieren zahlreiche gut qualifizierte Fachleute, die eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers sicherstellen könnten. Zudem leben seine engeren Verwandten in Bulgarien. Die Nähe zum familiären Umfeld im Heimatland könnte eine geeignete Therapie begünstigend beeinflussen. Es sind demnach auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die zwingend einer Rückkehr nach Bulgarien entgegenstehen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer ist jedoch gemäss Akten als bedürftig anzusehen und die Beschwerdebegehren waren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht allesamt als aussichtslos zu betrachten, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) S.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y. _______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3897/2006/ame {T 0/2} Urteil vom 6. Oktober 2008 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Bulgarien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. November 2004 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, dem Volk der Roma angehörender türkischstämmiger Bulgare, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 6. Juli 2004 und hielt sich vorwiegend in Belgien auf, bevor er am 2. November 2004 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. B. Der Beschwerdeführer wurde am 5. November 2004 und am 12. November 2004 vom BFF zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in einer Umgebung der Rassendiskriminierung aufgewachsen und wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit täglich beleidigt und beschimpft worden. Niemand habe ihn menschlich behandelt. Gegenüber den Minderheiten in Bulgarien herrsche keine Gerechtigkeit und Gleichstellung. Vor diesem Hintergrund habe er im (...) die (...) Partei (...) gegründet. Er sei in die Städte und Dörfer gezogen, um Anhänger für seine Partei zu gewinnen und ein Mitarbeiternetz aufzubauen. Einige Geschäftsmänner hätten ihn finanziell unterstützt. Er habe Verbindungen mit der türkischen demokratischen Partei (TDP) und der mazedonischen Organisation "Ilinden" aufgenommen. Seit Beginn seiner politischen Tätigkeit habe er Probleme mit der Polizei bekommen. Im Mai 2000 sei sein Antrag auf Registrierung der Partei vom Gericht der Stadt (...) mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit offiziell abgelehnt worden. Im Anschluss daran sei er anlässlich eines Gespräches mit Angehörigen der Staatssicherheit malträtiert, bedroht und angehalten worden, seine politischen Tätigkeiten einzustellen, da sie nicht rechtmässig seien. Es sei ihm beschieden worden, dass er für die bulgarischen Behörden nicht erwünscht sei. Im Sommer 2000 sei er nach Prag gezogen und habe seine parteipolitische Tätigkeit von dort aus weitergeführt. Anfangs des Jahres 2001 sei er nach Bulgarien zurückgekehrt und habe sich mit den Ortsvorstehern seiner Partei getroffen und ihnen Instruktionen erteilt. Nachdem er bemerkt habe, dass er von zivilen Sicherheitskräften beschattet und über Befragungen von Parteileuten bespitzelt worden sei, sei er wiederum nach Tschechien ausgereist. Dort habe er erfahren, dass in der Zwischenzeit Kontaktpersonen aufgesucht worden seien. Auch sei er von der bulgarischen Botschaft offiziell verwarnt worden. Nachdem er eines Tages von einem unbekannten Mann auf seine Tätigkeiten angesprochen und bedroht worden sei, sei ihm bewusst geworden, dass er in Tschechien nicht sicher sei und sei Ende des Jahres 2001 nach Bulgarien zurückgekehrt. Er habe sich in Staatsrecht und bezüglich Menschen- und Bürgerrechte weitergebildet und sich mit Rechtsanwälten getroffen, um rechtspolitische Aspekte und die Registrierung seiner Partei zu besprechen. Im Sommer 2002 und im Frühjahr 2003 sei er bei Festnahmen wiederholt ermahnt worden. Ein letztes Mal sei er im Herbst 2003 auf den Polizeiposten von (...) mitgenommen, über seine Parteiaktivitäten verhört und der nationalen Hetze und der Anstachelung des Rassenhasses bezichtigt worden. Im Weiteren schilderte der Beschwerdeführer mehrere Vorfälle, bei denen er von privaten Personen in öffentlichem Raum diskriminiert und beleidigt worden sei. Auch sei er bei Personenkontrollen von Streifenpolizisten geschlagen worden. Da er von den bulgarischen Behörden aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt sowie täglich beleidigt und diskriminiert und seine Beschwerden von den Administrativ- und Rechtsbehörden ignoriert worden seien, habe er sein Heimatland verlassen. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. C. Mit Verfügung vom 18. November 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, auf Grund der realitätsfremden und unsubstanziierten Angaben habe er nicht glaubhaft gemacht, in Bulgarien aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Im Weiteren seien die geltend gemachten Übergriffe von Privatpersonen nicht asylrelevant. Zudem hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, das Verhalten einzelner Polizisten bei einer nächst höheren Instanz anzuzeigen. Eine Verletzung der Schutzpflicht und des Schutzwillens könne den bulgarischen Behörden vorliegend nicht unterstellt werden. Auch die geltend gemachten Diskriminierungen und sozialen Nachteile seien nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug nach Bulgarien sei unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) zulässig. Auch sprächen weder die politische Situation im Heimatstaat noch die geltend gemachten medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges; der Beschwerdeführer sei bereits in Bulgarien medizinisch behandelt worden und diese Behandlung könne dort fortgesetzt werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und entsprechend die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die Nachreichung eines Arztzeugnisses zu erlauben. Es sei die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen. Weiter reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung und die Bestätigung der Reservation eines ärztlichen Termins zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2004 hielt die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, jedoch werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist ein einlässliches ärztliches Zeugnis und eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht beizubringen. F. Am 12. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und einen Arztbericht vom 21. Dezember 2004 zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2005 stellte das BFM fest, es hätten sich mit der Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Änderungen ergeben und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer von der ARK am 4. Februar 2005 zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 20. Februar 2005 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Dabei führte er den zu seinem Asylgesuch geltend gemachten Sachverhalt zusammenfassend auf und brachte vor, entgegen der Einschätzung des BFM sei es ihm angesichts der Zustände in Bulgarien nicht möglich gewesen, den bulgarischen Staat um Hilfe zu bitten, da die Diskriminierungen und Drohungen durch die bulgarischen Behörden angeordnet worden seien und es somit nicht zutreffe, dass ihm die Möglichkeit offengestanden wäre, den Rechtsweg in Anspruch zu nehmen. I. Mit Eingabe vom 23. März 2006 reichte der Beschwerdeführer verschiedene ärztlich erstellte Befunde und ärztliche Berichte sowie einen Operationsbericht vom 22. Dezember 2005 bezüglich "Leistenrevision und epifasziale Netzplastik" zu den Akten. Zudem brachte er einen neuen Sachverhalt vor, den er bis anhin verschwiegen habe, da er zuerst anhand der Operation in der Schweiz die Beweise habe abwarten wollen. Der Beschwerdeführer machte neu geltend, anlässlich der Leistenbruch-Operation in Bulgarien habe ein Angehöriger der Staatssicherheit, den er als ehemaligen Klassenkameraden aus dem Gymnasium erkannt habe, den behandelnden Chirurgen gezwungen, die Operation so vorzunehmen, dass er Probleme beim Geschlechtsverkehr bekommen sollte. J. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 (Datum Poststempel: 24. Oktober 2006) führte der Beschwerdeführer aus, wie aus der beigelegten Geburtsurkunde ersichtlich sei, sei er türkischer Abstammung und somit Angehöriger einer in Bulgarien diskriminierten Minderheit. Er legte der Eingabe einen Geburtsschein in Kopie und einen Operationsbericht der bulgarischen Klinik vom 8. Juni 2004 in Kopie je mit deutscher Übersetzung bei. Zudem reichte er die gleichen Schriftstücke, die mit der Eingabe vom 23. März 2006 eingereicht wurden, erneut zu den Akten. Zudem habe er anzufügen, dass er über Kontakte mit anderen Asylsuchenden darauf gestossen sei, dass Informationen zirkulieren würden, die von Asylbetreuern, die für ihn zuständig seien, gegen die gesetzlichen Vorschriften an andere Asylsuchende weitergegeben worden seien. Er bitte deshalb, ihm diese Informationen zukommen zu lassen, damit er sie nötigenfalls korrigieren könne. K. Mit Eingabe vom 10. Mai 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatsübernahme mit. L. Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, in Bulgarien seien Angehörige und Freunde von ihm von den Geheimdiensten kontaktiert und nach seinem Verbleib befragt worden. Ferner ersuchte der Rechtsvertreter um vollständige Akteneinsicht. M. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2007 wurde im Rahmen des mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch vereinbarten Umfanges Akteneinsicht gewährt. N. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer die Kopie einer Eingabe an den Vizepräsidenten des "European Commissioner for Justice, Freedom and Security" zu den Akten reichen. O. Mit Schreiben vom 6. August 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Antwortschreibens von Amnesty International ein, in dem mitgeteilt wurde, dass Amnesty International kein Mandat besitze, zugunsten des Beschwerdeführers beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu intervenieren. P. Mit Eingabe vom 11. September 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Klage an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg gegen Bulgarien zu den Akten. Q. Am 24. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer die Kopie des Schreibens des EGMR vom 8. Oktober 2007, woraus die Registrierung und das Aktenzeichen der Klage hervorgehe, zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 6. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2008 zu den Akten und machte gestützt auf diesen geltend, falls das Asylgesuch abgelehnt würde, sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Ethnie politisch unterdrückt worden und mit staatlichen Mitteln habe man versucht, die Gründung einer von ihm lancierten Partei zu verhindern, als nicht plausibel. So bestünden gemäss den Kenntnissen der Vorinstanz in Bulgarien diverse, offiziell anerkannte Parteien und Organisationen, welche Minderheiten vertreten würden. Bei Einhaltung formal korrekter Bedingungen sei die Gründung einer Minderheitenvertretung auch in Bulgarien ohne Weiteres möglich. Die Einschätzung, wonach Zweifel an den Vorbringen angezeigt wären, stützte die Vorinstanz mit zahlreichen eigenen Darlegungen des Beschwerdeführers und der Angaben der entsprechenden Fundstellen in den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 3/4). Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer zeichnet von sich ein Bild eines Gründers und langjährigen Führers einer Partei mit breitem Verbindungs- und Kontaktnetz auch in namhafte andere Partei- und Organisationsstrukturen. Es ist demnach mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, dass er bei Bagatellvorfällen die Polizei um schriftliche Dokumentation bitten, hingegen nach Ereignissen und Festnahmen im Zusammenhang mit der Parteitätigkeit nichts Schriftliches von den heimatlichen Behörden verlangen würde. Mithin ist die Erklärung des Beschwerdeführers nicht überzeugend, wonach er keine Einsicht in die Akten beantragt hätte, da es in Bulgarien keine Bürgerrechte gebe, zumal er auch regen Kontakt zu Rechtsanwälten gepflegt haben will. Andererseits brachte er vor, er habe schriftliche Dokumente über aktenkundig gemachte Übergriffe versucht heimlich aufzubewahren (A4/24 S. 11), konnte jedoch nicht plausibel erklären, weshalb er nicht mehr im Besitz dieser Unterlagen sein sollte. Der Beschwerdeführer hat denn auch im vorinstanzlichen Verfahren und im Verlaufe des langjährigen Rechtsmittelverfahrens kein einziges Dokument eingereicht, das eine persönliche Verfolgung des bulgarischen Staates beweismässig stützen könnte. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer in Bulgarien kurz vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat ohne jegliche Probleme einen neuen Reisepass und eine neue Identitätskarte ausstellen lassen, was zusätzlich dafür spricht, dass er in seinem Heimatstaat von den Behörden keiner ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wurde. 4.2 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte vorliegend asylrechtlich nicht relevant sind, da den bulgarischen Behörden eine Verletzung der Schutzpflicht und des Schutzwillens nicht unterstellt werden kann. Auch die geltend gemachten sozialen Nachteile und Diskriminierungen vermögen zumindest aus heutiger Sicht nicht zu einer begründeten Furcht zu führen, ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrelevanten Sinne ausgesetzt zu werden. Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Grundsatz nicht angezweifelt wird. In vorliegenden Länderberichten zur Lage in Bulgarien wird übereinstimmend erwähnt, dass ethnische Minderheiten wie die Roma in Bulgarien teilweise diskriminiert werden, ihre Schulbildung und ihr allgemeiner Lebensstandard schlechter ist als bei der bulgarischen Mehrheit, und dass Berichte von gewaltsamen Übergriffen seitens der Polizei und von rechtsnationalen Kreisen bekannt sind. Hingegen kann nicht von einer flächendeckenden, staatlich organisierten Verfolgung und Diskriminierung gegenüber den Roma gesprochen werden. Vorab seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union (EU) im Jahre 2007 ist Bulgarien - auch auf Druck der EU - bestrebt, die Situation der Roma im eigenen Land zu verbessern. So wurde etwa ein nationaler Plan zur Bekämpfung von Diskriminierungen verabschiedet, und durch finanzielle Unterstützung seitens der EU konnten die Lebensbedingungen in verschiedenen Roma-Quartieren verbessert werden (vgl. Amnesty International Report 2008 zu Bulgarien; Balkan Investigative Reporting Network, Bericht vom 17. Juli 2007; U.S Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2007 zu Bulgarien). Als Mitglied der EU darf Bulgarien zudem als funktionierender Rechtsstaat angesehen werden, der willens und fähig ist, rechtsgerichtete Übergriffe, etwa seitens der Anhänger der Ataka-Partei, auf Minderheiten zu verfolgen und zu ahnden. Der Beschwerdeführer hat zwar Übergriffe bei der Polizei gemeldet, es jedoch unterlassen, sich bei einer höheren Polizeiinstanz zu melden. Dass der Beschwerdeführer direkt vom bulgarischen Staat relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre, ist wie oben ausgeführt nicht glaubhaft gemacht. 4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sind nicht geeignet, eine andere Sicht der Dinge herbeizuführen. Es wird vorab gerügt, in der Verfügung der Vorinstanz sei nicht auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Roma eingegangen worden, weshalb sein Gefährdungspotential nicht richtig eingeschätzt worden sei. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2005 zutreffend feststellte - auf deren Ausführungen verwiesen werden kann -, ändert die Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Roma an der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht nichts (vgl. zudem obige Erwägung 4.2). Nicht stichhaltig ist zudem der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Vorinstanz sein Angebot, seine Verletzungen, die aufgrund der Misshandlungen der bulgarischen Polizei entstanden seien, im Verfahren zu zeigen, nicht berücksichtigt habe. Auch wenn in der ärztlichen Bestätigung vom 13. Dezember 2004 im Bereich des linken Knöchels verschiedene kleinere Narben und am rechten Knöchel eine längsverlaufende Narbe beschrieben werden, die durchaus von Schlägen herrühren könnten, hat dieser Umstand keine entscheidwesentliche Relevanz. Der Antrag in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerde sei eventuell als Gesuch um Fristerstreckung des Wegweisungsvollzuges zu behandeln und die entsprechende Begründung, wonach es sinnvoll sei, eine medizinisch indizierte Operation in der Schweiz durchzuführen, sind nach erfolgreicher Operation in der Schweiz gegenstandslos geworden. 4.4 Auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2005 zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 31. Januar 2005 vermögen in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern, wiederholt er im Wesentlichen doch lediglich den geltend gemachten Sachverhalt in zusammenfassender Form. Vielmehr ist der ergänzenden Einschätzung in der Vernehmlassung zu folgen, wonach dem Beschwerdeführer seit der letzten geltend gemachten Haft im Herbst 2003 bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland am 6. Juli 2004 genügend Zeit und Möglichkeiten zur Verfügung gestanden hätte, um sich gegen allfällige Übergriffe auf dem Polizeiposten zu wehren. Könnte man dem von ihm selbst gezeichneten Persönlichkeitsprofil folgen, wäre mit Sicherheit davon auszugehen, dass er auch aufgrund seiner politischen breit vernetzten Beziehungsstrukturen Wege und Mittel gefunden hätte, sich bei den behördlich übergeordneten Stellen entsprechend Gehör zu verschaffen oder bei nicht hinreichendem Erfolg zumindest über nichtstaatliche Organisationen adäquate Unterstützung und Interventionen zu erwirken. Die blosse Verneinung des Beschwerdeführers, den Rechtsweg in Anspruch nehmen zu können, entspricht den länderspezifischen Erkenntnissen nicht. 4.5 Der auf Rechtsmittelebene mit Eingabe vom 23. März 2006 neu geltend gemachte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Leistenoperation in Bulgarien durch zwei Angehörige der Staatssicherheit bedroht und der operierende Chirurg vor Ort im Operationssaal von diesen gezwungen worden sei, absichtlich einen Operationsfehler "einzubauen", ist aufgrund der Aktenlage als nicht glaubhaft einzuschätzen. Anlässlich der ausführlichen Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise vorgebracht, im Rahmen der Operation einer Verletzung der körperlichen Integrität ausgesetzt gewesen zu sein. Auch spricht er in der Beschwerde die Operation ausdrücklich an, ohne jedoch auch nur ein Wort bezüglich des nun neu geltend gemachten Sachverhalt zu verlieren. Die versuchte Erklärung, er habe zuerst die erfolgreiche Operation in der Schweiz abwarten wollen, bevor er dies vorbringe, vermag nicht zu überzeugen. Es ist kein Grund ersichtlich, ein derart schwerwiegendes Ereignis, das sich kurz vor der Ausreise aus dem Heimatland ereignet haben soll, vorderhand zu verschweigen, wenn es sich tatsächlich zugetragen hätte. Auch ist aus dem gesamten Aussageverhalten des Beschwerdeführers während des Verfahrens zu schliessen, dass er dieses Ereignis längst vorgebracht hätte, würde es der Wahrheit entsprechen. Angesichts des ärztlichen Zeugnisses vom 16. Januar 2008 könnte sich der neu geltend gemachte Sachverhalt allenfalls als Bestandteil der diagnostizierten wahnhaften Störung (ICD-10 F 22.0) darstellen. 4.6 In Kenntnis dieser Diagnose wäre im Weiteren auch von den bulgarischen Behörden eine entsprechende Berücksichtigung und angemessen schonende Einschätzung gegenüber dem Beschwerdeführer zu erwarten, so dass schon aus diesem Grund infolge der Klageerhebung beim EGMR keine vom bulgarischen Staat ausgehenden ernsthaften Nachteile zu befürchten sind. Aus der Klageerhebung gegen Bulgarien allenfalls entstehende subjektive Nachfluchtgründe können ausgeschlossen werden. 5. 5.1 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bulgarien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bulgarien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Wie bereits erwähnt, droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die bulgarischen Behörden, und mögliche Probleme und Auseinandersetzungen mit minderheitenfeindlichen privaten Personen reichen in ihrer Intensität nicht aus, um unter Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK subsumiert zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bulgarien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der in der vorstehend erwähnten Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Die diesbezügliche Aufzählung für eine konkrete Gefährdung ist nicht abschliessend. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 20 S. 155 ff., 1994 Nr. 19 S. 145 ff., 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). In Bulgarien herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und wurde vom Bundesrat in die Liste der sogenannten "safe countries" aufgenommen. Zwar sind, wie unter E. 4.2 erwähnt, gewisse Repressionen gegenüber Minderheiten in Bulgarien vorhanden, jedoch nicht in einem Ausmass, dass eine entsprechende Rückkehr unzumutbar wäre. Der eingereichte ärztliche Bericht vom 16. Januar 2008 beschreibt als vom Beschwerdeführer angegebene gesundheitliche Beschwerden Verfolgungsängste, Schlafstörungen, Unruhe und Nervosität und diagnostiziert eine wahnhafte Störung (ICD-10 F 22.0), mit dem Hintergrund von wahrscheinlich tatsächlich erlebter Gewalt. Der behandelnde Arzt schätzt auch bei einer Behandlung die Prognose ungünstig ein, da wahnhafte Störungen häufig recht resistent seien, insbesondere wenn ein wahrer "Kern" vorhanden sei. Nach Ansicht des Arztes sei davon auszugehen, dass eine Behandlung der wahnhaften Störung im Herkunftsland nicht möglich sei, da der Herkunftsstaat und insbesondere auch das dortige Ärzte- und Gesundheitssystem im Wahnsystem des Beschwerdeführers die entscheidende Rolle spiele. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, an der geltend gemachten gesundheitlichen Störung und der sachlichen Richtigkeit der ärztlich gestellten Diagnose zu zweifeln. In der Fachliteratur wird die psychische Störung des Wahnes etwa beschrieben als Überzeugung, die logisch inkonsistent ist oder wohlbestätigtem Wissen über die reale Welt widerspricht und trotz gegenteiliger Belege aufrechterhalten wird, weil die persönliche Gewissheit des Betroffenen so stark ist, dass sie rational nicht mehr zugänglich ist, oder kurz als falsche Interpretation der Realität bezeichnet. Als Formen des Wahnes werden unter anderen Erscheinungen der Beeinträchtigungswahn, Bedrohungswahn und als stärkere Form der Verfolgungswahn und als Sonderform etwa die wahnhafte politische Erhöhung der eigenen Person beobachtet. Die vorliegende Diagnose scheint denn auch der Aktenlage zumindest nicht zu widersprechen. Hingegen ist nicht von einem Krankheitswert auszugehen, welcher den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine Situation bringen würde, die für ihn eine konkrete Gefährdung darstellen würde und somit seine Existenz in schwerwiegender Weise bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat praktisch sein gesamtes Leben in Bulgarien verbracht. Aufgrund der Aktenlage muss die wahnhafte Störung bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland bestanden haben, ohne dass er einer konkreten Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt worden wäre. In Bulgarien praktizieren zahlreiche gut qualifizierte Fachleute, die eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers sicherstellen könnten. Zudem leben seine engeren Verwandten in Bulgarien. Die Nähe zum familiären Umfeld im Heimatland könnte eine geeignete Therapie begünstigend beeinflussen. Es sind demnach auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die zwingend einer Rückkehr nach Bulgarien entgegenstehen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer ist jedoch gemäss Akten als bedürftig anzusehen und die Beschwerdebegehren waren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht allesamt als aussichtslos zu betrachten, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) S. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y. _______ (in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: