Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin eine ethnische Tibeterin mit Wurzeln in B._______ (Kreis C._______, Bezirk D._______). Sie gibt an, die Volksrepublik China am (...) 2015 in Richtung Nepal verlassen zu haben. B. Am 10. November 2015 gelangte die Beschwerdeführerin in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Dezember 2015 wurde sie summarisch zur Person und ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine ausführliche Anhörung fand am 26. September 2017 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, am 27. August 2015 sei sie von einem Polizisten angegriffen worden. Er habe sie vergewaltigt beziehungsweise habe er versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich wehren können, indem sie ihn mit einem Stein auf den Kopf geschlagen habe. Der Polizist sei verletzt am Boden liegen geblieben. Aus Angst vor Konsequenzen sei sie nicht zu ihren Eltern nach Hause zurückgekehrt, sondern direkt zu ihrem Onkel nach E._______ gegangen. Dieser habe sie sofort zur Flucht aufgefordert. Er habe sie zu einem bekannten Händler gebracht, der mit ihr nach F._______ gereist sei. Dort sei sie illegal über die chinesisch-nepalesische Grenze gegangen. Nach zwei Monaten Aufenthalt in Nepal sei sie mit gefälschten Ausweispapieren per Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort in Europa geflogen. Von dort aus sei sie per Zug in die Schweiz gereist. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin diverse Zeugnisse von in der Schweiz besuchten Sprach- und Berufsbildungskursen, Referenzschreiben von Lehrpersonen sowie den Lehrvertrag für eine Ausbildung ein. C. Am 13. April 2018 wurde zum Zwecke der Herkunfts- und Sprachabklärung ein telefonisches Interview mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews analysierte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin. Der Experte kam aufgrund dieser Analyse am 15. Mai 2018 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden sei, sondern ausserhalb China gelebt habe. D. Daraufhin gewährte das SEM der Beschwerdeführerin am 31. August 2018 das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Erkenntnissen aus der LINGUA-Analyse. E. Nachdem die Beschwerdeführerin sich die Aufzeichnung des Telefoninterviews angehört hatte, reichte sie am 29. Oktober 2018 ihre schriftliche Stellungnahme dazu ein. F. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und wies ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Diese Verfügung wurde vom SEM am 3. Juli 2019 mittels eingeschriebener Sendung mit Rückschein versandt. Der postalische Abholungsschein zur Entgegennahme der Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 4. Juli 2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin holte die Verfügung innerhalb der von Art. 20 Abs. 2bis VwVG vorgesehenen siebentägigen Frist nicht ab, weshalb die Verfügung wieder ans SEM retourniert wurde. G. Gemäss Aktennotiz vom 18. Juli 2019 bestätigte das kantonale Migrationsamt gegenüber dem SEM, dass die Adresse der Beschwerdeführerin nach wie vor aktuell sei. Die kantonale Rückkehrberatung sei bereits aktiv geworden und habe für den 19. Juli 2019 einen Termin mit der Beschwerdeführerin vereinbart. Weiter wurde festgehalten, dass der Asylentscheid der Beschwerdeführerin auch an diesem Termin zur Kenntnis gebracht werden könne. Die Verfügung könne damit als fiktiv eröffnet gelten und müsse somit nicht noch einmal eröffnet werden. H. Am 24. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht zuhanden der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in G._______. Dieses Gesuch wurde am 31. Juli 2019 gutgeheissen. I. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2019 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Prüfung an das SEM zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Beschwerdefrist gegen die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 wiederherzustellen beziehungsweise festzustellen, dass sie erst am 19. Juli 2019 von ihrem Asylentscheid Kenntnis erhalten und die Beschwerdefrist folglich erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und damit verbunden um Anordnung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ihrer Wahl und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Beweismittel ein, welche einerseits die Zustellung der Verfügung betreffen sowie andererseits die sprachliche und berufliche Integration in der Schweiz. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. K. Mit Schreiben vom 7. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein, namentlich ein Referenzschreiben sowie einen Schriftenwechsel und eine Aktennotiz zur Frage der Zustellung der Verfügung. Insbesondere nahm sie zum Umstand Stellung, dass sie die Verfügung des SEM nicht innert Frist abgeholt habe. L. Mit Schreiben vom 15. August 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie zwischenzeitlich in ihre Asylakten habe Einsicht nehmen können. Entsprechend reichte sie eine Beschwerdeergänzung ein. M. Am 20. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, setzte der Beschwerdeführerin eine Frist an, um eine Rechtsvertretung zu benennen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM dazu ein, sich zur Beschwerde und Beschwerdeergänzung vernehmen zu lassen. O. Mit Schreiben vom 6. September 2019 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht - unter Einreichung der entsprechenden Vollmacht - die Mandatsübernahme mit. P. Nachdem das SEM am 10. September 2019 eine Vernehmlassung eingereicht hatte, wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. September 2019 die Möglichkeit zur Replik gewährt. Q. Am 17. Oktober 2019 replizierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung auf die Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte eine Kostennote zu den Akten. Eingereicht wurden sodann ein Dokument, bei welchem es sich um eine Geburtsbestätigung ausgestellt vom Office Tibet Genf des Repräsentanten Seiner Heiligkeit des Dalai Lamas für Zentral- und Ost-Europa handeln soll sowie ein Arztbericht vom 10. Oktober 2019 betreffend eine Behandlung vom 20. September 2019. R. Am 28. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag zu den Akten. S. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sie wurde aufgefordert, zur Frage der Bedürftigkeit Stellung zu nehmen. T. Am 29. Juli 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Bedürftigkeit nach wie vor gegeben sei. Sie arbeite seit dem 1. April 2021 als Fachfrau Gesundheit EFZ im (...), H._______. Jedoch befinde sie sich nach wie vor in Ausbildung. Ihre Lehre werde sie voraussichtlich im Juli 2023 abschliessen. Ihr aktueller Lohn belaufe sich zurzeit auf Fr. 747.50 im Monat. Die Beschwerdeführerin reichte den aktuellen Lehrvertrag betreffend ihre Ausbildung ein, zwei Lohnabrechnungen von den Monaten Juli und August 2021, sowie diverse Dokumente im Zusammenhang mit der Sozialhilfe ein.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 sei ihr nicht zugestellt worden. Sie führt aus, es liege möglicherweise an der Organisation der Postzustellung in ihrer Unterkunft, dass sie nicht einmal die Abholungseinladung erhalten habe. Sie seien mehrere Personen in der Unterkunft und teilten sich den Briefkasten. Es sei deshalb möglich, dass eine andere Person versehentlich ihre Post abgeholt habe und die Abholungseinladung dabei abhandengekommen sei. Für diese Umstände trage sie keine Verantwortung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Fotografien vom Briefkasten (vgl. Beschwerde, Beilage 5) und ein Schreiben der zuständigen Person (vgl. Stellungnahme vom 7. August 2019 inklusive Beilage) zu den Akten, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin die Unterkunft mit drei weiteren Personen teile und diese alle Zugang zum Briefkasten hätten. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie vom Entscheid des SEM erst im Rahmen eines Gesprächs am 19. Juli 2019 auf dem kantonalen Migrationsamt erfahren habe.
E. 1.5 Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Abholungseinladung nicht in die Hände der Beschwerdeführerin gelangte und sie zunächst ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erlangte. Die Beschwerdeführerin teilt sich die Wohnung und den Briefkasten mit andern Personen, wobei sie diese Gemeinschaft nicht frei wählte, sondern ihr die Unterkunft zugewiesen wurde, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, sie habe sich die Missachtung einer Sorgfaltspflicht ihrer Mitbewohner und Mitbewohnerinnen anrechnen zu lassen. Ihre Erklärung, weshalb sie von der betreffenden Abholungseinladung nicht Kenntnis genommen habe, erscheint jedenfalls vor dem umschriebenen Hintergrund plausibel, zumal die Akten des kantonalen Migrationsamtes ihre Ausführungen, wie sie von der ergangenen Verfügung Kenntnis erhalten habe, bestätigen (vgl. Eingabe vom 7. August 2019, Beilage 1). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass das SEM vorliegend darauf verzichtete, nach erfolgloser Zustellung der Verfügung per Einschreiben, diese der Beschwerdeführerin noch einmal per normaler Briefpost zuzustellen. Vielmehr begnügte es sich damit, sich die Richtigkeit der Adresse beim kantonalen Migrationsamt bestätigen zu lassen. Bei dieser Sachlage ist - wie bereits zuvor in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2251/2019 vom 3. Juni 2019 E.3.4 mit Hinweis auf weitere Urteile) - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die übliche und ihr zumutbare Sorgfalt angewendet hat und somit ohne ihr Verschulden vor dem 19. Juli 2019 keine Kenntnis von der Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 erhalten konnte. Demnach wurde der vorinstanzliche Entscheid am 19. Juli 2019 eröffnet, womit die Beschwerdefrist am 19. August 2019 endete. Die Beschwerde, welche am 31. Juli 2019 eingereicht wurde, ist mithin fristgerecht. Der Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist vor diesem Hintergrund gegenstandslos.
E. 1.6 Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz führen könnten.
E. 3.2 In der Beschwerde vom 31. Juli 2019 wird geltend gemacht, das SEM habe keine Einsicht in die Akten gewährt und den Asylentscheid nicht rechtsgültig eröffnet (vgl. Beschwerde, S. 2). Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019 ging beim SEM am 26. Juli 2019 ein (vgl. act. A32). Diesem Begehren wurde am 31. Juli 2019 entsprochen, mithin noch während laufender Rechtsmittelfrist (act. A33/2, vgl. oben Ziff. 1.5). Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht auszugehen. Ein allfälliger Mangel bezüglich der Eröffnung wurde geheilt, indem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren form- und fristgerecht Stellung genommen hat und von ihrem Recht, eine Beschwerdeergänzung einzureichen, Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Das Begehren um Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist vor diesem Hintergrund gegenstandslos.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann mehrfach, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. Beschwerde, S. 2 sowie Beschwerdeergänzung, S. 2 und 3). Insbesondere mit Blick auf das von der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung stark gewichtete LINGUA-Gutachten bringt sie vor, die Vorinstanz habe ihre sehr ausführliche Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 nicht genügend gewürdigt. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid sämtliche Akten und aktenkundigen Beweismittel - namentlich die Anhörungsprotokolle, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu ihrer Integration in der Schweiz, das LINGUA-Gutachten und die Stellungnahme hierzu berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). Ob sie gestützt auf diese Aktenlage die richtigen Schlüsse gezogen hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung. Inwiefern weitere Beweiserhebungen angezeigt gewesen wären, ergibt sich sodann aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Für ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz finden sich sodann vorliegend, auch vor dem Hintergrund des bereits Festgestellten, keine Anhaltspunkte.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht weiter geltend, ihr sei keine vollständige Einsicht in die Herkunftsanalyse gewährt worden (vgl. Beschwerde, S. 4), wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in einen Alltagswissenstest aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Dies ist vorliegend geschehen, zumal der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt der Evaluation des Alltagswissens hinreichend detailliert schriftlich offengelegt worden ist (vgl. act. A20/4). Die schriftliche Zusammenfassung des Ergebnisses genügt damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör.
E. 3.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insbesondere sei es ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, im angegeben Zeitraum als Tibeterin in der von ihr angegebenen Provinz in der Volksrepublik China hauptsozialisiert und bis im (...) 2015 dort wohnhaft gewesen zu sein. Zunächst verwies das SEM in seiner Verfügung im Detail auf die Ergebnisse der LINGUA-Analyse. Diese habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin keine hinreichenden landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion besitze. In Bezug auf das Länderwissen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, geografisch korrekte Angaben zu ihrer Heimatregion zu machen. Weder habe sie weitere Gemeinden, das unmittelbare Nachbardorf, die Frage nach benachbarten Kreisen noch elementare Fragen zum alltäglichen Leben in Tibet richtig beantworten können. Sie habe unzutreffende Aussagen zu den in der Landwirtschaft angebauten Produkten gemacht. Zwar habe sie korrekte Gemüsesorten genannt, welche in einem Gemüsegarten angebaut würden. Doch habe sie die sehr weitverbreiteten Getreidesorten, welche auf den Feldern angebaut würden, nicht gekannt. In Bezug auf die Infrastruktur in ihrem Dorf habe sie staatliche Einrichtungen wie ein kleines Krankenhaus und ein Polizeibüro genannt, welche aber grundsätzlich nicht in Dörfern, sondern höchstens in Gemeindehauptorten vorkämen. Ihre Angaben zur Kostenbeteiligung an der Geburt ihrer Tochter in einem Krankenhaus entsprächen nicht den Gegebenheiten in Tibet und das Prozedere, wie sie deren Geburt ins Familienbüchlein habe eintragen lassen, sei ebenfalls nicht korrekt gewesen. Sie sei auch zu den Einkaufsmöglichkeiten in ihrem Dorf und zu den gekauften Produkten befragt worden und habe dazu einige korrekte Angaben gemacht, bestimmte Preisangaben seien aber erheblich von der Realität abgewichen. Die Angaben zum Schulwesen seien teilweise zutreffend gewesen, jedoch habe sie falsche Angaben zu den grossen jährlichen Prüfungen gemacht. Auch habe sie weitverbreitete chinesische Begriffe für Alltagsprodukte nicht gekannt. Immer wieder habe sie auch englische oder indische Lehnwörter, die in der exiltibetischen Koine üblich seien, für welche aber auch eigene tibetische oder chinesische Bezeichnungen existierten, verwendet. Ihre Chinesisch-Kenntnisse seien derart marginal, dass sie selbst einfache Sätze und sogar einzelne Zahlen nicht verstanden habe, was in keiner Weise den Erwartungen an eine einheimische Tibeterin entspräche. Soweit die Beschwerdeführerin ihr mangelndes Wissen in der Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verständnisschwierigkeiten erklärt habe, sei ihre Erklärung nicht überzeugend: So habe sie beispielsweise ausgeführt, dass sie im Gespräch über die Landwirtschaft eigentlich von einem Garten respektive von einem kleinen Feld gesprochen habe und nicht von einem Feld im Sinne eines Ackerlands. Sie sei aber explizit gefragt worden, ob die genannten Gemüsesorten auf einem "Feld" angebaut würden, was sie bestätigt habe. Auch ihr Einwand, dass sie immerhin gewusst habe, welche Produkte aus den Getreidesorten hergestellt würden, sei unbehelflich. Ihre Erklärung, sie habe eine äusserst kleine Krankenstation und eine einfache Büroräumlichkeit der Polizei gemeint, sei ebenfalls nicht plausibel. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin damit versuche, ihre höchst unwahrscheinlichen Angaben, dass es in dem Dorf, aus welchem sie komme, staatliche Institutionen wie beispielsweise ein Krankenhaus und eine Polizeistation gegeben habe, zu entkräften. In Bezug auf die Unstimmigkeiten bezüglich der Kosten der Geburt ihrer Tochter habe sie nochmals betont, dass (...). Diese Angaben seien jedoch offensichtlich falsch, habe die sachverständige Person doch festgehalten, dass (...). Sodann habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben betreffend das Prozedere gemacht, wie die Geburt ihrer Tochter ins Familienbüchlein eingetragen worden sei. So habe sie im Rahmen der Anhörung angegeben, dass die Geburt ihrer Tochter nicht registriert worden sei. Demgegenüber habe sie im Rahmen des Telefoninterviews ein konkretes Prozedere beschrieben, wie sie die Personalien ihrer Tochter ins Familienbüchlein habe eintragen lassen. Das von ihr beschriebene Vorgehen treffe gemäss der Beurteilung des Experten jedoch nicht zu. Auch im Rahmen der Stellungnahme sei es ihr nicht gelungen, zu erläutern, weshalb sie diese Angaben gemacht habe. Schliesslich sei auch dem Einwand, dass viele Produkte im Dorf teurer seien als in der Stadt, nicht zu folgen, da dies gerade der Feststellung der sachverständigen Person widerspreche, nämlich, dass die von ihr angegebenen Preise eher zu tief seien. Bei der Konfrontation mit den falschen Angaben zum Schulwesen habe sie immer wieder darauf verwiesen, dass sie nicht von einer staatlichen, sondern einer privaten Schule gesprochen habe. Zwar habe sie tatsächlich bereits in der Anhörung angegeben, lediglich eine Privatschule besucht zu haben. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie diesen Umstand auch gegenüber der sachverständigen Person hätte kommunizieren können. Mit ihrem Vorgehen erwecke sie den Eindruck, dass sie sich zur Vorbereitung auf die Anhörung und das Telefoninterview gezielt einiges an Wissen zum Schulwesen in Tibet angeeignet habe und daher in der Lage gewesen sei, bestimmte Angaben zu machen, die mit den Gegebenheiten an staatlichen Schule übereinstimmten. Alle festgestellten Wissenslücken habe sie aber mit dem Verweis auf die Privatschule zu entschuldigen versucht. Damit habe sie nicht zu überzeugen vermocht. Hingewiesen wurde sodann darauf, dass sie in der BzP explizit gesagt habe, die von ihr besuchte Schule sei in ihrem Dorf gewesen, in der Anhörung hingegen zu Protokoll gegeben habe, diese habe sich in der Gemeinde I._______ befunden. Diese Widersprüche untermauerten obige Einschätzung, dass das Wissen der Beschwerdeführerin angelernt sei. Die Beschwerdeführerin spreche überdies kaum Chinesisch, was für eine chinesische Staatsangehörige höchst unwahrscheinlich sei. Da sie jedoch in der Anhörung angegeben habe, dass die chinesischen Behörden immer wieder in ihrem Dorf präsent gewesen seien, und insbesondere, dass sie früher noch recht gut Chinesisch gekonnt habe, sei nicht nachvollziehbar, dass sie anlässlich des Telefoninterviews selbst sehr einfache Ausdrücke wie Zahlenwörter nicht mehr verstanden habe. Gerade zu den Zahlen habe sie in der Anhörung ausdrücklich erwähnt, dass sie diese stets nur auf Chinesisch gesagt habe. Diese Widersprüchlichkeit deute darauf hin, dass sie die Zahlen zur Vorbereitung auf die Anhörung gelernt, während des Telefoninterviews dann aber nicht mehr präsent gehabt habe. Ihr Hinweis, dass sie gar nie Grund gehabt habe, Chinesisch zu lernen, sei unbehelflich. Zur Feststellung, dass ihr Tibetisch-Wortschatz mit Lehnwörtern aus dem Indischen und Englischen durchzogen sei, was auf eine Herkunft aus der exiltibetischen Gemeinschaft in Indien hindeute, habe sie keine Stellung genommen. Insgesamt sei festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme den Eindruck, der während der BzP und der Anhörung entstanden sei, nämlich, dass ihre Herkunft aus der angegebenen Region fraglich sei, nicht zu ändern vermöchten. Oberflächlich und vage seien auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus dem Tibet. Weiter seien die Schilderungen der Asylgründe rudimentär, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Dies betreffe insbesondere die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung respektive der Versuch einer solchen, ihre Angaben seien diesbezüglich rudimentär und auch widersprüchlich. Nicht plausibel sei sodann, dass die Beschwerdeführerin sich nach diesem Ereignis sofort zur Flucht zum Onkel und im Anschluss zur Flucht aus dem Heimatstaat entschlossen habe, ohne mit ihrer Familie in Kontakt zu treten. Zum Vater ihres Kindes habe sie keine substanziierten Angaben machen können. Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden die mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe darauf schliessen lassen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe und in ihrer Ergänzung hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nicht in der Volksrepublik China, sondern im Exil Tibet sozialisiert worden sei. Die Vorinstanz habe zudem ihre Ausführungen in der Stellungnahme falsch gewürdigt. Sie habe korrekte Ausführungen gemacht betreffend die in ihrer Heimat angebauten Produkte. Sie verwende die Begriffe "Feld" und "Garten" als Synonyme. Es sei unhaltbar, wenn man ihr vorhalte, dass sie diesbezüglich ausweichende Angaben gemacht habe. Die Kosten der Geburt ihres Kindes habe (...). Die Vorinstanz habe es ebenfalls unterlassen zu würdigen, dass sie auch korrekte Preisangaben gemacht habe. Der Einwand der Vorinstanz, dass sie dem Experten verschwiegen hätte, dass sie eine Privatschule besucht habe, sei gesucht. Sie habe bereits in der Anhörung erwähnt, dass sie eine Privatschule besucht habe. Sie habe nicht gewusst, dass der Experte dies nicht gewusst habe. Ausserdem treffe es nicht zu, dass ihre Schule im Dorf gewesen sei. Sie habe bereits anlässlich der BzP den Unterschied zwischen ihrem Dorf B._______ und der Gemeinde I._______ erklärt. Ausserdem habe sie nicht gesagt, dass sie "die Primarschule bis zur 3. Klasse besucht habe", sie habe vielmehr zu Protokoll gegeben, dass sie "drei Jahre zur Schule gegangen sei". Dies zeige, dass ihre Aussagen im Protokoll nicht korrekt festgehalten worden seien. Im Tibet gebe es im Übrigen auch viele Tibeter, die gar kein Chinesisch sprechen würden. Sie verstehe nicht, inwiefern ihre Chinesischkenntnisse gegen die von ihr angegebene Herkunft sprächen. Sie beherrsche die Zahlen in der Grössenordnung 1 bis 10. Sie sei aber nach höheren Zahlen gefragt worden, die sie mit den Fingern habe abzählen müssen, und aus diesem Grund habe sie für ihre Antworten länger gebraucht. Ausserdem sei sie sehr lange Sätze auf Chinesisch gefragt worden. Sie verstehe nur einfache Sätze und Begriffe auf Chinesisch. Zudem seien seit ihrer Ankunft in der Schweiz bald vier Jahre vergangen; sie habe zwischenzeitlich Deutsch gelernt und inzwischen auch vieles vom Chinesischen vergessen. Ausserdem habe sie plausibel erklären können, weshalb sie über ihren Partner, den Vater ihrer Tochter, nicht mehr wisse. Sie sei sehr jung gewesen. Mittlerweile habe sie wieder Kontakt zu ihm. Sie habe seine Telefonnummer durch eine Freundin erhalten. Er habe ihr Fotos geschickt. Über ihre Ausreise habe sie nicht mehr sagen können, weil ihr Onkel diese organisiert habe. Ferner nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zu den vom SEM angesprochenen Unglaubhaftigkeitselementen in ihren Asylschilderungen und hält fest, ihre Aussagen seien glaubhaft, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Die Widersprüche betreffend ihrer Asylvorbringen habe sie während der Anhörung erklärt; im Protokoll der BzP sei ihre Ausreise zudem verallgemeinert beziehungsweise falsch festgehalten worden. Sie habe das von ihr erlebte Geschehen glaubhaft und mit viel Emotionen vorgetragen. Für die weiteren Ausführungen auf Vernehmlassungs- und Replikstufe wird auf die Akten verwiesen. Soweit entscheidwesentlich wird auf diese in den Erwägungen Bezug genommen.
E. 6.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit der Vorinstanz übereinstimmend zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Herkunft aus dem Kreis C._______ nicht glaubhaft erscheint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die überzeugenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff., und zusammenfassende Widergabe E. 5.1), welchen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengehalten wird, was zu einem anderen Schluss führen könnte.
E. 6.2 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
E. 6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Sie hat sowohl im vorinstanzlichen Verfahren, als auch im Beschwerdeverfahren weder Ausweispapiere noch Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen. Eigenen Angaben zufolge hat sie nie einen Reisepass beziehungsweise eine Identitätskarte besessen (vgl. act. A5/14, F2.02). Betreffend das Familienbüchlein führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieses bei ihren Eltern sei. Trotzdem reichte sie im Verfahren kein solches Dokument oder mindestens die Kopie davon ein, obwohl ihre gesamte Familie sich noch im Heimatort aufhalten soll. Dass sie, wie sie geltend macht, keinen Kontakt zu ihrer Familie herstellen kann, obschon ihr Vater sogar über ein Mobiltelefon verfügt (vgl. act. A12/26, F8 ff.), ist nicht glaubhaft. Dem von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, ein als «Bestätigung der Geburt» bezeichnetes Dokument, welches von der Tibetischen Vereinigung Schweiz ausgestellt wurde, kommt zudem kaum Beweiswert zu, zumal es sich nicht um ein offizielles Dokument handelt und es lediglich den Geburtsort "Tibet" bestätigen soll.
E. 6.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz sich auch inhaltlich zu Recht auf die Ergebnisse des Lingua-Gutachtens abgestützt. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer Lingua-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
E. 6.4.1 Die fachliche Eignung der sachverständigen Person steht vorliegend ausser Frage. Inhaltlich erscheint der LINGUA-Bericht vom 15. Mai 2018 ausgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks der Beschwerdeführerin dem von ihr behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Für die Aussagekraft des Ergebnisses des Lingua-Berichtes spricht auch die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen.
E. 6.4.2 Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen sowie im Lingua-Gespräch einige geografische und landeskundliche Gegebenheiten der von ihr angegebenen Herkunftsregion korrekt zu benennen vermochte. Allerdings weisen ihre diesbezüglichen Angaben auch auffallende Lücken und Fehler auf. Den Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs lassen sich keine stichhaltigen Argumente entnehmen, welche geeignet wären, die klaren Schlussfolgerungen des Lingua-Gutachters zu entkräften. Die Beschwerde und deren Ergänzungen erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung des Standpunkts, den die Beschwerdeführerin schon im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse eingenommen hat. Die Vorinstanz hat sich mit diesen in der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt. Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung.
E. 6.4.3 Massgeblich ins Gewicht fällt insbesondere, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben in ihrem Heimatort auch auf Nachfrage hin nicht zu beschreiben vermochte und kein klares Bild entsteht. Zunächst fällt auf, dass sie Fragen betreffend ihre Familie ausweicht. Dies betrifft beispielsweise die Umstände rund um die Geburt ihrer Tochter sowie ihr Wissen über ihren damaligen Partner. Insbesondere ihre Angaben, wie oft sie mit dem Vater ihrer Tochter Kontakt hatte beziehungsweise noch hat, sind widersprüchlich und vage ausgefallen (vgl. act. A12/26 F18 ff., F26, F.29 ff.; vgl. Beschwerdeergänzung, S.4). Sodann hat die Vorinstanz zutreffend verschiedene Wiedersprüche festgestellt. Ihr ist in diesem Zusammenhang zunächst beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben darüber gemacht hat, wer für die Kosten der Geburt aufgekommen ist und ob, und unter welchen Umständen die Eintragung der Tochter ins Familienbüchlein stattgefunden haben soll (vgl. act. A12/26, F477 f.; gegenüber act. A20/4, S. 2 sowie act. A27/7, S. 6). Die Erklärung auf Beschwerdeebene, dass die Beschwerdeführerin noch sehr jung gewesen sei und ihr Vater sich um diese Angelegenheiten gekümmert habe, überzeugt nicht (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 2). Ferner führte die Vorinstanz in differenzierter und überzeugender Weise aus, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lebensumstände nicht mit ihren minimalen Kenntnissen der chinesischen Sprache vereinbaren lassen, sondern diese darüber hinausreichen müssten, wenn sie tatsächlich aus der von ihr angegebenen Herkunftsregion stammen würde. Insgesamt weisen die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihrer angeblichen Herkunftsregion markante Lücken respektive Fehler auf, die bei einer tatsächlich dort erfolgten Sozialisation nicht zu erwarten wären. Die im Wesentlichen angerufene Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihr Haus und ihr Heimatdorf selten verlassen, greift als Erklärung zu kurz.
E. 6.5 Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind aber nicht nur die Herkunftsangaben, sondern auch die Schilderungen der Fluchtursache. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es den Ausführungen der Beschwerdeführerin an Substanziiertheit, Schlüssigkeit und an Realkennzeichen fehlt, auch wenn die Beschwerdeführerin während der Anhörung teilweise emotional reagiert hat. Die Beschwerdeführerin vermochte dem auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Rechtsschriften erschöpfen sich vielmehr in einer Wiederholung der bereits an der Anhörung getätigten Aussagen. Im Übrigen sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Asylgründe auch widersprüchlich. Während die Beschwerdeführerin in der BzP davon berichtet, dass sie von einem chinesischen Polizisten vergewaltigt worden sei, führt sie in der Anhörung aus, dass der Polizist "nur" versucht habe, sie zu vergewaltigen (vgl. A5/14 Ziff. 7.01, A12/26 F84 ff.).
E. 6.6 Auch die Umstände ihres Ausreisentschlusses, namentlich, dass sie auf Geheiss ihres Onkels sofort einen Ausreiseentschluss gefällt habe, ohne zu den Eltern, dem Kind oder dem Kindsvater nochmals Kontakt aufzunehmen, konnte die Beschwerdeführerin nicht plausibel darlegen (vgl. act. A12/26 F153, F169 ff.). Sie will denn auch nach der erfolgten Ausreise keinen Kontakt zu ihrer Familie hergestellt haben. Die Rechtfertigung, sie kenne die Telefonnummer ihres Vaters nicht, mit welchem sie jedoch bis zur Ausreise gemeinsam mit Mutter und Kind gelebt hat, ist als Schutzbehauptung zu werten (vgl. act. A12/26 F181, 186 ff.). Insgesamt erscheint dieses Vorbringen konstruiert.
E. 6.7 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass auch die Schilderungen der Ausreiseumstände in den wesentlichen Aspekten knapp ausgefallen sind und jegliche Anzeichen persönlicher Erfahrung vermissen lassen. Dass die Beschwerdeführerin weder die Namen der Transitländer noch der Fluggesellschaften oder des Ankunftsflughafens wahrgenommen haben will, scheint realitätsfremd (vgl. act. A5/14 Ziff. 5.02). Auch wenn die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge dem Schlepper gefolgt sein will, ist es nicht nachvollziehbar, dass sie keinerlei Angaben zu ihrem Reiseweg machen kann.
E. 6.8 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sich zum einen als in den wesentlichen Aspekten vage und unsubstanziiert, andererseits als widersprüchlich erweisen, zu Recht den Schluss gezogen, dass die geltend gemachte Herkunft aus dem Kreis C._______ unglaubhaft ist.
E. 6.9 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren in Indien oder Nepal gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 6.10 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Jedoch sind ihre Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation und hinsichtlich ihrer Asylgründe unglaubhaft. Folglich ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe (illegale Ausreise aus dem Heimatstaat) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Hauptsozialisierung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gelten deshalb als unbekannt.
E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da dieser den Behörden unbekannt ist und die Beschwerdeführerin damit keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Diese Einschätzung gilt auch, weil die Beschwerdeführerin auch in ihrer eigenen Person keine individuellen Gründe geltend macht, die generell einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Namentlich ergibt sich aus den beiden eingereichten Arztzeugnissen keine nennenswerte Erkrankung der Beschwerdeführerin.
E. 8.3 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11).
E. 8.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG aber mit Zwischenverfügung vom 28. August 2019 gutgeheissen worden ist - und sie aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist - sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist die bevollmächtigte Rechtsvertreterin MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ihr ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
E. 11 Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Am 17. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote ein, worin sie einen zeitlichen Aufwand von 235 Minuten geltend machte. Dieser scheint angemessen. Die Auslagen in der Höhe von Fr. 35.- sind ausgewiesen, der Stundenansatz von Fr. 250.- ist entsprechend auf Fr. 150.- festzusetzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) womit sich ein Honorar von insgesamt Fr. 622.50 ergibt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch der amtlichen Verbeiständung wird gutgeheissen. Frau MLaw Sophia Delgado wird als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau MLaw Sophia Delgado, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 622.50 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3875/2019 Urteil vom 13. September 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richter Grégory Sauder, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Sophia Delgado, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin eine ethnische Tibeterin mit Wurzeln in B._______ (Kreis C._______, Bezirk D._______). Sie gibt an, die Volksrepublik China am (...) 2015 in Richtung Nepal verlassen zu haben. B. Am 10. November 2015 gelangte die Beschwerdeführerin in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Dezember 2015 wurde sie summarisch zur Person und ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine ausführliche Anhörung fand am 26. September 2017 statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, am 27. August 2015 sei sie von einem Polizisten angegriffen worden. Er habe sie vergewaltigt beziehungsweise habe er versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich wehren können, indem sie ihn mit einem Stein auf den Kopf geschlagen habe. Der Polizist sei verletzt am Boden liegen geblieben. Aus Angst vor Konsequenzen sei sie nicht zu ihren Eltern nach Hause zurückgekehrt, sondern direkt zu ihrem Onkel nach E._______ gegangen. Dieser habe sie sofort zur Flucht aufgefordert. Er habe sie zu einem bekannten Händler gebracht, der mit ihr nach F._______ gereist sei. Dort sei sie illegal über die chinesisch-nepalesische Grenze gegangen. Nach zwei Monaten Aufenthalt in Nepal sei sie mit gefälschten Ausweispapieren per Flugzeug an einen ihr unbekannten Ort in Europa geflogen. Von dort aus sei sie per Zug in die Schweiz gereist. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin diverse Zeugnisse von in der Schweiz besuchten Sprach- und Berufsbildungskursen, Referenzschreiben von Lehrpersonen sowie den Lehrvertrag für eine Ausbildung ein. C. Am 13. April 2018 wurde zum Zwecke der Herkunfts- und Sprachabklärung ein telefonisches Interview mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews analysierte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin. Der Experte kam aufgrund dieser Analyse am 15. Mai 2018 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im autonomen Gebiet Tibet sozialisiert worden sei, sondern ausserhalb China gelebt habe. D. Daraufhin gewährte das SEM der Beschwerdeführerin am 31. August 2018 das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Erkenntnissen aus der LINGUA-Analyse. E. Nachdem die Beschwerdeführerin sich die Aufzeichnung des Telefoninterviews angehört hatte, reichte sie am 29. Oktober 2018 ihre schriftliche Stellungnahme dazu ein. F. Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und wies ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Diese Verfügung wurde vom SEM am 3. Juli 2019 mittels eingeschriebener Sendung mit Rückschein versandt. Der postalische Abholungsschein zur Entgegennahme der Verfügung wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 4. Juli 2019 zugestellt. Die Beschwerdeführerin holte die Verfügung innerhalb der von Art. 20 Abs. 2bis VwVG vorgesehenen siebentägigen Frist nicht ab, weshalb die Verfügung wieder ans SEM retourniert wurde. G. Gemäss Aktennotiz vom 18. Juli 2019 bestätigte das kantonale Migrationsamt gegenüber dem SEM, dass die Adresse der Beschwerdeführerin nach wie vor aktuell sei. Die kantonale Rückkehrberatung sei bereits aktiv geworden und habe für den 19. Juli 2019 einen Termin mit der Beschwerdeführerin vereinbart. Weiter wurde festgehalten, dass der Asylentscheid der Beschwerdeführerin auch an diesem Termin zur Kenntnis gebracht werden könne. Die Verfügung könne damit als fiktiv eröffnet gelten und müsse somit nicht noch einmal eröffnet werden. H. Am 24. Juli 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht zuhanden der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende in G._______. Dieses Gesuch wurde am 31. Juli 2019 gutgeheissen. I. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2019 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zu neuer Prüfung an das SEM zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Beschwerdefrist gegen die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 wiederherzustellen beziehungsweise festzustellen, dass sie erst am 19. Juli 2019 von ihrem Asylentscheid Kenntnis erhalten und die Beschwerdefrist folglich erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und damit verbunden um Anordnung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ihrer Wahl und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Beweismittel ein, welche einerseits die Zustellung der Verfügung betreffen sowie andererseits die sprachliche und berufliche Integration in der Schweiz. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des vorliegenden Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. K. Mit Schreiben vom 7. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein, namentlich ein Referenzschreiben sowie einen Schriftenwechsel und eine Aktennotiz zur Frage der Zustellung der Verfügung. Insbesondere nahm sie zum Umstand Stellung, dass sie die Verfügung des SEM nicht innert Frist abgeholt habe. L. Mit Schreiben vom 15. August 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie zwischenzeitlich in ihre Asylakten habe Einsicht nehmen können. Entsprechend reichte sie eine Beschwerdeergänzung ein. M. Am 20. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, setzte der Beschwerdeführerin eine Frist an, um eine Rechtsvertretung zu benennen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM dazu ein, sich zur Beschwerde und Beschwerdeergänzung vernehmen zu lassen. O. Mit Schreiben vom 6. September 2019 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht - unter Einreichung der entsprechenden Vollmacht - die Mandatsübernahme mit. P. Nachdem das SEM am 10. September 2019 eine Vernehmlassung eingereicht hatte, wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. September 2019 die Möglichkeit zur Replik gewährt. Q. Am 17. Oktober 2019 replizierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung auf die Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte eine Kostennote zu den Akten. Eingereicht wurden sodann ein Dokument, bei welchem es sich um eine Geburtsbestätigung ausgestellt vom Office Tibet Genf des Repräsentanten Seiner Heiligkeit des Dalai Lamas für Zentral- und Ost-Europa handeln soll sowie ein Arztbericht vom 10. Oktober 2019 betreffend eine Behandlung vom 20. September 2019. R. Am 28. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag zu den Akten. S. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehe und sie wurde aufgefordert, zur Frage der Bedürftigkeit Stellung zu nehmen. T. Am 29. Juli 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre Bedürftigkeit nach wie vor gegeben sei. Sie arbeite seit dem 1. April 2021 als Fachfrau Gesundheit EFZ im (...), H._______. Jedoch befinde sie sich nach wie vor in Ausbildung. Ihre Lehre werde sie voraussichtlich im Juli 2023 abschliessen. Ihr aktueller Lohn belaufe sich zurzeit auf Fr. 747.50 im Monat. Die Beschwerdeführerin reichte den aktuellen Lehrvertrag betreffend ihre Ausbildung ein, zwei Lohnabrechnungen von den Monaten Juli und August 2021, sowie diverse Dokumente im Zusammenhang mit der Sozialhilfe ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 sei ihr nicht zugestellt worden. Sie führt aus, es liege möglicherweise an der Organisation der Postzustellung in ihrer Unterkunft, dass sie nicht einmal die Abholungseinladung erhalten habe. Sie seien mehrere Personen in der Unterkunft und teilten sich den Briefkasten. Es sei deshalb möglich, dass eine andere Person versehentlich ihre Post abgeholt habe und die Abholungseinladung dabei abhandengekommen sei. Für diese Umstände trage sie keine Verantwortung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Fotografien vom Briefkasten (vgl. Beschwerde, Beilage 5) und ein Schreiben der zuständigen Person (vgl. Stellungnahme vom 7. August 2019 inklusive Beilage) zu den Akten, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin die Unterkunft mit drei weiteren Personen teile und diese alle Zugang zum Briefkasten hätten. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie vom Entscheid des SEM erst im Rahmen eines Gesprächs am 19. Juli 2019 auf dem kantonalen Migrationsamt erfahren habe. 1.5 Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Abholungseinladung nicht in die Hände der Beschwerdeführerin gelangte und sie zunächst ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erlangte. Die Beschwerdeführerin teilt sich die Wohnung und den Briefkasten mit andern Personen, wobei sie diese Gemeinschaft nicht frei wählte, sondern ihr die Unterkunft zugewiesen wurde, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, sie habe sich die Missachtung einer Sorgfaltspflicht ihrer Mitbewohner und Mitbewohnerinnen anrechnen zu lassen. Ihre Erklärung, weshalb sie von der betreffenden Abholungseinladung nicht Kenntnis genommen habe, erscheint jedenfalls vor dem umschriebenen Hintergrund plausibel, zumal die Akten des kantonalen Migrationsamtes ihre Ausführungen, wie sie von der ergangenen Verfügung Kenntnis erhalten habe, bestätigen (vgl. Eingabe vom 7. August 2019, Beilage 1). Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass das SEM vorliegend darauf verzichtete, nach erfolgloser Zustellung der Verfügung per Einschreiben, diese der Beschwerdeführerin noch einmal per normaler Briefpost zuzustellen. Vielmehr begnügte es sich damit, sich die Richtigkeit der Adresse beim kantonalen Migrationsamt bestätigen zu lassen. Bei dieser Sachlage ist - wie bereits zuvor in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2251/2019 vom 3. Juni 2019 E.3.4 mit Hinweis auf weitere Urteile) - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die übliche und ihr zumutbare Sorgfalt angewendet hat und somit ohne ihr Verschulden vor dem 19. Juli 2019 keine Kenntnis von der Verfügung des SEM vom 2. Juli 2019 erhalten konnte. Demnach wurde der vorinstanzliche Entscheid am 19. Juli 2019 eröffnet, womit die Beschwerdefrist am 19. August 2019 endete. Die Beschwerde, welche am 31. Juli 2019 eingereicht wurde, ist mithin fristgerecht. Der Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist vor diesem Hintergrund gegenstandslos. 1.6 Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz führen könnten. 3.2 In der Beschwerde vom 31. Juli 2019 wird geltend gemacht, das SEM habe keine Einsicht in die Akten gewährt und den Asylentscheid nicht rechtsgültig eröffnet (vgl. Beschwerde, S. 2). Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2019 ging beim SEM am 26. Juli 2019 ein (vgl. act. A32). Diesem Begehren wurde am 31. Juli 2019 entsprochen, mithin noch während laufender Rechtsmittelfrist (act. A33/2, vgl. oben Ziff. 1.5). Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht auszugehen. Ein allfälliger Mangel bezüglich der Eröffnung wurde geheilt, indem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren form- und fristgerecht Stellung genommen hat und von ihrem Recht, eine Beschwerdeergänzung einzureichen, Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Das Begehren um Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist vor diesem Hintergrund gegenstandslos. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann mehrfach, die Vorinstanz habe ihrem Entscheid einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. Beschwerde, S. 2 sowie Beschwerdeergänzung, S. 2 und 3). Insbesondere mit Blick auf das von der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung stark gewichtete LINGUA-Gutachten bringt sie vor, die Vorinstanz habe ihre sehr ausführliche Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 nicht genügend gewürdigt. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid sämtliche Akten und aktenkundigen Beweismittel - namentlich die Anhörungsprotokolle, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente zu ihrer Integration in der Schweiz, das LINGUA-Gutachten und die Stellungnahme hierzu berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II). Ob sie gestützt auf diese Aktenlage die richtigen Schlüsse gezogen hat, ist eine Frage der materiellen Würdigung. Inwiefern weitere Beweiserhebungen angezeigt gewesen wären, ergibt sich sodann aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Für ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz finden sich sodann vorliegend, auch vor dem Hintergrund des bereits Festgestellten, keine Anhaltspunkte. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht weiter geltend, ihr sei keine vollständige Einsicht in die Herkunftsanalyse gewährt worden (vgl. Beschwerde, S. 4), wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in einen Alltagswissenstest aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Dies ist vorliegend geschehen, zumal der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt der Evaluation des Alltagswissens hinreichend detailliert schriftlich offengelegt worden ist (vgl. act. A20/4). Die schriftliche Zusammenfassung des Ergebnisses genügt damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Insbesondere sei es ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, im angegeben Zeitraum als Tibeterin in der von ihr angegebenen Provinz in der Volksrepublik China hauptsozialisiert und bis im (...) 2015 dort wohnhaft gewesen zu sein. Zunächst verwies das SEM in seiner Verfügung im Detail auf die Ergebnisse der LINGUA-Analyse. Diese habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin keine hinreichenden landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion besitze. In Bezug auf das Länderwissen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, geografisch korrekte Angaben zu ihrer Heimatregion zu machen. Weder habe sie weitere Gemeinden, das unmittelbare Nachbardorf, die Frage nach benachbarten Kreisen noch elementare Fragen zum alltäglichen Leben in Tibet richtig beantworten können. Sie habe unzutreffende Aussagen zu den in der Landwirtschaft angebauten Produkten gemacht. Zwar habe sie korrekte Gemüsesorten genannt, welche in einem Gemüsegarten angebaut würden. Doch habe sie die sehr weitverbreiteten Getreidesorten, welche auf den Feldern angebaut würden, nicht gekannt. In Bezug auf die Infrastruktur in ihrem Dorf habe sie staatliche Einrichtungen wie ein kleines Krankenhaus und ein Polizeibüro genannt, welche aber grundsätzlich nicht in Dörfern, sondern höchstens in Gemeindehauptorten vorkämen. Ihre Angaben zur Kostenbeteiligung an der Geburt ihrer Tochter in einem Krankenhaus entsprächen nicht den Gegebenheiten in Tibet und das Prozedere, wie sie deren Geburt ins Familienbüchlein habe eintragen lassen, sei ebenfalls nicht korrekt gewesen. Sie sei auch zu den Einkaufsmöglichkeiten in ihrem Dorf und zu den gekauften Produkten befragt worden und habe dazu einige korrekte Angaben gemacht, bestimmte Preisangaben seien aber erheblich von der Realität abgewichen. Die Angaben zum Schulwesen seien teilweise zutreffend gewesen, jedoch habe sie falsche Angaben zu den grossen jährlichen Prüfungen gemacht. Auch habe sie weitverbreitete chinesische Begriffe für Alltagsprodukte nicht gekannt. Immer wieder habe sie auch englische oder indische Lehnwörter, die in der exiltibetischen Koine üblich seien, für welche aber auch eigene tibetische oder chinesische Bezeichnungen existierten, verwendet. Ihre Chinesisch-Kenntnisse seien derart marginal, dass sie selbst einfache Sätze und sogar einzelne Zahlen nicht verstanden habe, was in keiner Weise den Erwartungen an eine einheimische Tibeterin entspräche. Soweit die Beschwerdeführerin ihr mangelndes Wissen in der Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verständnisschwierigkeiten erklärt habe, sei ihre Erklärung nicht überzeugend: So habe sie beispielsweise ausgeführt, dass sie im Gespräch über die Landwirtschaft eigentlich von einem Garten respektive von einem kleinen Feld gesprochen habe und nicht von einem Feld im Sinne eines Ackerlands. Sie sei aber explizit gefragt worden, ob die genannten Gemüsesorten auf einem "Feld" angebaut würden, was sie bestätigt habe. Auch ihr Einwand, dass sie immerhin gewusst habe, welche Produkte aus den Getreidesorten hergestellt würden, sei unbehelflich. Ihre Erklärung, sie habe eine äusserst kleine Krankenstation und eine einfache Büroräumlichkeit der Polizei gemeint, sei ebenfalls nicht plausibel. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin damit versuche, ihre höchst unwahrscheinlichen Angaben, dass es in dem Dorf, aus welchem sie komme, staatliche Institutionen wie beispielsweise ein Krankenhaus und eine Polizeistation gegeben habe, zu entkräften. In Bezug auf die Unstimmigkeiten bezüglich der Kosten der Geburt ihrer Tochter habe sie nochmals betont, dass (...). Diese Angaben seien jedoch offensichtlich falsch, habe die sachverständige Person doch festgehalten, dass (...). Sodann habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben betreffend das Prozedere gemacht, wie die Geburt ihrer Tochter ins Familienbüchlein eingetragen worden sei. So habe sie im Rahmen der Anhörung angegeben, dass die Geburt ihrer Tochter nicht registriert worden sei. Demgegenüber habe sie im Rahmen des Telefoninterviews ein konkretes Prozedere beschrieben, wie sie die Personalien ihrer Tochter ins Familienbüchlein habe eintragen lassen. Das von ihr beschriebene Vorgehen treffe gemäss der Beurteilung des Experten jedoch nicht zu. Auch im Rahmen der Stellungnahme sei es ihr nicht gelungen, zu erläutern, weshalb sie diese Angaben gemacht habe. Schliesslich sei auch dem Einwand, dass viele Produkte im Dorf teurer seien als in der Stadt, nicht zu folgen, da dies gerade der Feststellung der sachverständigen Person widerspreche, nämlich, dass die von ihr angegebenen Preise eher zu tief seien. Bei der Konfrontation mit den falschen Angaben zum Schulwesen habe sie immer wieder darauf verwiesen, dass sie nicht von einer staatlichen, sondern einer privaten Schule gesprochen habe. Zwar habe sie tatsächlich bereits in der Anhörung angegeben, lediglich eine Privatschule besucht zu haben. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass sie diesen Umstand auch gegenüber der sachverständigen Person hätte kommunizieren können. Mit ihrem Vorgehen erwecke sie den Eindruck, dass sie sich zur Vorbereitung auf die Anhörung und das Telefoninterview gezielt einiges an Wissen zum Schulwesen in Tibet angeeignet habe und daher in der Lage gewesen sei, bestimmte Angaben zu machen, die mit den Gegebenheiten an staatlichen Schule übereinstimmten. Alle festgestellten Wissenslücken habe sie aber mit dem Verweis auf die Privatschule zu entschuldigen versucht. Damit habe sie nicht zu überzeugen vermocht. Hingewiesen wurde sodann darauf, dass sie in der BzP explizit gesagt habe, die von ihr besuchte Schule sei in ihrem Dorf gewesen, in der Anhörung hingegen zu Protokoll gegeben habe, diese habe sich in der Gemeinde I._______ befunden. Diese Widersprüche untermauerten obige Einschätzung, dass das Wissen der Beschwerdeführerin angelernt sei. Die Beschwerdeführerin spreche überdies kaum Chinesisch, was für eine chinesische Staatsangehörige höchst unwahrscheinlich sei. Da sie jedoch in der Anhörung angegeben habe, dass die chinesischen Behörden immer wieder in ihrem Dorf präsent gewesen seien, und insbesondere, dass sie früher noch recht gut Chinesisch gekonnt habe, sei nicht nachvollziehbar, dass sie anlässlich des Telefoninterviews selbst sehr einfache Ausdrücke wie Zahlenwörter nicht mehr verstanden habe. Gerade zu den Zahlen habe sie in der Anhörung ausdrücklich erwähnt, dass sie diese stets nur auf Chinesisch gesagt habe. Diese Widersprüchlichkeit deute darauf hin, dass sie die Zahlen zur Vorbereitung auf die Anhörung gelernt, während des Telefoninterviews dann aber nicht mehr präsent gehabt habe. Ihr Hinweis, dass sie gar nie Grund gehabt habe, Chinesisch zu lernen, sei unbehelflich. Zur Feststellung, dass ihr Tibetisch-Wortschatz mit Lehnwörtern aus dem Indischen und Englischen durchzogen sei, was auf eine Herkunft aus der exiltibetischen Gemeinschaft in Indien hindeute, habe sie keine Stellung genommen. Insgesamt sei festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme den Eindruck, der während der BzP und der Anhörung entstanden sei, nämlich, dass ihre Herkunft aus der angegebenen Region fraglich sei, nicht zu ändern vermöchten. Oberflächlich und vage seien auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus dem Tibet. Weiter seien die Schilderungen der Asylgründe rudimentär, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen. Dies betreffe insbesondere die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung respektive der Versuch einer solchen, ihre Angaben seien diesbezüglich rudimentär und auch widersprüchlich. Nicht plausibel sei sodann, dass die Beschwerdeführerin sich nach diesem Ereignis sofort zur Flucht zum Onkel und im Anschluss zur Flucht aus dem Heimatstaat entschlossen habe, ohne mit ihrer Familie in Kontakt zu treten. Zum Vater ihres Kindes habe sie keine substanziierten Angaben machen können. Obwohl die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden die mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, die fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe darauf schliessen lassen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei zu schliessen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe und in ihrer Ergänzung hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen fest. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nicht in der Volksrepublik China, sondern im Exil Tibet sozialisiert worden sei. Die Vorinstanz habe zudem ihre Ausführungen in der Stellungnahme falsch gewürdigt. Sie habe korrekte Ausführungen gemacht betreffend die in ihrer Heimat angebauten Produkte. Sie verwende die Begriffe "Feld" und "Garten" als Synonyme. Es sei unhaltbar, wenn man ihr vorhalte, dass sie diesbezüglich ausweichende Angaben gemacht habe. Die Kosten der Geburt ihres Kindes habe (...). Die Vorinstanz habe es ebenfalls unterlassen zu würdigen, dass sie auch korrekte Preisangaben gemacht habe. Der Einwand der Vorinstanz, dass sie dem Experten verschwiegen hätte, dass sie eine Privatschule besucht habe, sei gesucht. Sie habe bereits in der Anhörung erwähnt, dass sie eine Privatschule besucht habe. Sie habe nicht gewusst, dass der Experte dies nicht gewusst habe. Ausserdem treffe es nicht zu, dass ihre Schule im Dorf gewesen sei. Sie habe bereits anlässlich der BzP den Unterschied zwischen ihrem Dorf B._______ und der Gemeinde I._______ erklärt. Ausserdem habe sie nicht gesagt, dass sie "die Primarschule bis zur 3. Klasse besucht habe", sie habe vielmehr zu Protokoll gegeben, dass sie "drei Jahre zur Schule gegangen sei". Dies zeige, dass ihre Aussagen im Protokoll nicht korrekt festgehalten worden seien. Im Tibet gebe es im Übrigen auch viele Tibeter, die gar kein Chinesisch sprechen würden. Sie verstehe nicht, inwiefern ihre Chinesischkenntnisse gegen die von ihr angegebene Herkunft sprächen. Sie beherrsche die Zahlen in der Grössenordnung 1 bis 10. Sie sei aber nach höheren Zahlen gefragt worden, die sie mit den Fingern habe abzählen müssen, und aus diesem Grund habe sie für ihre Antworten länger gebraucht. Ausserdem sei sie sehr lange Sätze auf Chinesisch gefragt worden. Sie verstehe nur einfache Sätze und Begriffe auf Chinesisch. Zudem seien seit ihrer Ankunft in der Schweiz bald vier Jahre vergangen; sie habe zwischenzeitlich Deutsch gelernt und inzwischen auch vieles vom Chinesischen vergessen. Ausserdem habe sie plausibel erklären können, weshalb sie über ihren Partner, den Vater ihrer Tochter, nicht mehr wisse. Sie sei sehr jung gewesen. Mittlerweile habe sie wieder Kontakt zu ihm. Sie habe seine Telefonnummer durch eine Freundin erhalten. Er habe ihr Fotos geschickt. Über ihre Ausreise habe sie nicht mehr sagen können, weil ihr Onkel diese organisiert habe. Ferner nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zu den vom SEM angesprochenen Unglaubhaftigkeitselementen in ihren Asylschilderungen und hält fest, ihre Aussagen seien glaubhaft, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Die Widersprüche betreffend ihrer Asylvorbringen habe sie während der Anhörung erklärt; im Protokoll der BzP sei ihre Ausreise zudem verallgemeinert beziehungsweise falsch festgehalten worden. Sie habe das von ihr erlebte Geschehen glaubhaft und mit viel Emotionen vorgetragen. Für die weiteren Ausführungen auf Vernehmlassungs- und Replikstufe wird auf die Akten verwiesen. Soweit entscheidwesentlich wird auf diese in den Erwägungen Bezug genommen. 6. 6.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit der Vorinstanz übereinstimmend zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Herkunft aus dem Kreis C._______ nicht glaubhaft erscheint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die überzeugenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff., und zusammenfassende Widergabe E. 5.1), welchen auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengehalten wird, was zu einem anderen Schluss führen könnte. 6.2 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Sie hat sowohl im vorinstanzlichen Verfahren, als auch im Beschwerdeverfahren weder Ausweispapiere noch Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen. Eigenen Angaben zufolge hat sie nie einen Reisepass beziehungsweise eine Identitätskarte besessen (vgl. act. A5/14, F2.02). Betreffend das Familienbüchlein führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieses bei ihren Eltern sei. Trotzdem reichte sie im Verfahren kein solches Dokument oder mindestens die Kopie davon ein, obwohl ihre gesamte Familie sich noch im Heimatort aufhalten soll. Dass sie, wie sie geltend macht, keinen Kontakt zu ihrer Familie herstellen kann, obschon ihr Vater sogar über ein Mobiltelefon verfügt (vgl. act. A12/26, F8 ff.), ist nicht glaubhaft. Dem von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, ein als «Bestätigung der Geburt» bezeichnetes Dokument, welches von der Tibetischen Vereinigung Schweiz ausgestellt wurde, kommt zudem kaum Beweiswert zu, zumal es sich nicht um ein offizielles Dokument handelt und es lediglich den Geburtsort "Tibet" bestätigen soll. 6.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz sich auch inhaltlich zu Recht auf die Ergebnisse des Lingua-Gutachtens abgestützt. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist einer Lingua-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). 6.4.1 Die fachliche Eignung der sachverständigen Person steht vorliegend ausser Frage. Inhaltlich erscheint der LINGUA-Bericht vom 15. Mai 2018 ausgewogen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks der Beschwerdeführerin dem von ihr behaupteten biografischen Hintergrund ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Für die Aussagekraft des Ergebnisses des Lingua-Berichtes spricht auch die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. 6.4.2 Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen sowie im Lingua-Gespräch einige geografische und landeskundliche Gegebenheiten der von ihr angegebenen Herkunftsregion korrekt zu benennen vermochte. Allerdings weisen ihre diesbezüglichen Angaben auch auffallende Lücken und Fehler auf. Den Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs lassen sich keine stichhaltigen Argumente entnehmen, welche geeignet wären, die klaren Schlussfolgerungen des Lingua-Gutachters zu entkräften. Die Beschwerde und deren Ergänzungen erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung des Standpunkts, den die Beschwerdeführerin schon im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur LINGUA-Analyse eingenommen hat. Die Vorinstanz hat sich mit diesen in der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt. Das Gericht teilt die vorinstanzliche Einschätzung. 6.4.3 Massgeblich ins Gewicht fällt insbesondere, dass die Beschwerdeführerin ihr Leben in ihrem Heimatort auch auf Nachfrage hin nicht zu beschreiben vermochte und kein klares Bild entsteht. Zunächst fällt auf, dass sie Fragen betreffend ihre Familie ausweicht. Dies betrifft beispielsweise die Umstände rund um die Geburt ihrer Tochter sowie ihr Wissen über ihren damaligen Partner. Insbesondere ihre Angaben, wie oft sie mit dem Vater ihrer Tochter Kontakt hatte beziehungsweise noch hat, sind widersprüchlich und vage ausgefallen (vgl. act. A12/26 F18 ff., F26, F.29 ff.; vgl. Beschwerdeergänzung, S.4). Sodann hat die Vorinstanz zutreffend verschiedene Wiedersprüche festgestellt. Ihr ist in diesem Zusammenhang zunächst beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben darüber gemacht hat, wer für die Kosten der Geburt aufgekommen ist und ob, und unter welchen Umständen die Eintragung der Tochter ins Familienbüchlein stattgefunden haben soll (vgl. act. A12/26, F477 f.; gegenüber act. A20/4, S. 2 sowie act. A27/7, S. 6). Die Erklärung auf Beschwerdeebene, dass die Beschwerdeführerin noch sehr jung gewesen sei und ihr Vater sich um diese Angelegenheiten gekümmert habe, überzeugt nicht (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 2). Ferner führte die Vorinstanz in differenzierter und überzeugender Weise aus, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lebensumstände nicht mit ihren minimalen Kenntnissen der chinesischen Sprache vereinbaren lassen, sondern diese darüber hinausreichen müssten, wenn sie tatsächlich aus der von ihr angegebenen Herkunftsregion stammen würde. Insgesamt weisen die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihrer angeblichen Herkunftsregion markante Lücken respektive Fehler auf, die bei einer tatsächlich dort erfolgten Sozialisation nicht zu erwarten wären. Die im Wesentlichen angerufene Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihr Haus und ihr Heimatdorf selten verlassen, greift als Erklärung zu kurz. 6.5 Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind aber nicht nur die Herkunftsangaben, sondern auch die Schilderungen der Fluchtursache. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass es den Ausführungen der Beschwerdeführerin an Substanziiertheit, Schlüssigkeit und an Realkennzeichen fehlt, auch wenn die Beschwerdeführerin während der Anhörung teilweise emotional reagiert hat. Die Beschwerdeführerin vermochte dem auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Rechtsschriften erschöpfen sich vielmehr in einer Wiederholung der bereits an der Anhörung getätigten Aussagen. Im Übrigen sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Asylgründe auch widersprüchlich. Während die Beschwerdeführerin in der BzP davon berichtet, dass sie von einem chinesischen Polizisten vergewaltigt worden sei, führt sie in der Anhörung aus, dass der Polizist "nur" versucht habe, sie zu vergewaltigen (vgl. A5/14 Ziff. 7.01, A12/26 F84 ff.). 6.6 Auch die Umstände ihres Ausreisentschlusses, namentlich, dass sie auf Geheiss ihres Onkels sofort einen Ausreiseentschluss gefällt habe, ohne zu den Eltern, dem Kind oder dem Kindsvater nochmals Kontakt aufzunehmen, konnte die Beschwerdeführerin nicht plausibel darlegen (vgl. act. A12/26 F153, F169 ff.). Sie will denn auch nach der erfolgten Ausreise keinen Kontakt zu ihrer Familie hergestellt haben. Die Rechtfertigung, sie kenne die Telefonnummer ihres Vaters nicht, mit welchem sie jedoch bis zur Ausreise gemeinsam mit Mutter und Kind gelebt hat, ist als Schutzbehauptung zu werten (vgl. act. A12/26 F181, 186 ff.). Insgesamt erscheint dieses Vorbringen konstruiert. 6.7 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, dass auch die Schilderungen der Ausreiseumstände in den wesentlichen Aspekten knapp ausgefallen sind und jegliche Anzeichen persönlicher Erfahrung vermissen lassen. Dass die Beschwerdeführerin weder die Namen der Transitländer noch der Fluggesellschaften oder des Ankunftsflughafens wahrgenommen haben will, scheint realitätsfremd (vgl. act. A5/14 Ziff. 5.02). Auch wenn die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge dem Schlepper gefolgt sein will, ist es nicht nachvollziehbar, dass sie keinerlei Angaben zu ihrem Reiseweg machen kann. 6.8 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sich zum einen als in den wesentlichen Aspekten vage und unsubstanziiert, andererseits als widersprüchlich erweisen, zu Recht den Schluss gezogen, dass die geltend gemachte Herkunft aus dem Kreis C._______ unglaubhaft ist. 6.9 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren in Indien oder Nepal gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.10 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Jedoch sind ihre Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation und hinsichtlich ihrer Asylgründe unglaubhaft. Folglich ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe (illegale Ausreise aus dem Heimatstaat) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Hauptsozialisierung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gelten deshalb als unbekannt. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da dieser den Behörden unbekannt ist und die Beschwerdeführerin damit keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Diese Einschätzung gilt auch, weil die Beschwerdeführerin auch in ihrer eigenen Person keine individuellen Gründe geltend macht, die generell einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Namentlich ergibt sich aus den beiden eingereichten Arztzeugnissen keine nennenswerte Erkrankung der Beschwerdeführerin. 8.3 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11). 8.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG aber mit Zwischenverfügung vom 28. August 2019 gutgeheissen worden ist - und sie aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist - sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist die bevollmächtigte Rechtsvertreterin MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ihr ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.
11. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Am 17. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote ein, worin sie einen zeitlichen Aufwand von 235 Minuten geltend machte. Dieser scheint angemessen. Die Auslagen in der Höhe von Fr. 35.- sind ausgewiesen, der Stundenansatz von Fr. 250.- ist entsprechend auf Fr. 150.- festzusetzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) womit sich ein Honorar von insgesamt Fr. 622.50 ergibt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch der amtlichen Verbeiständung wird gutgeheissen. Frau MLaw Sophia Delgado wird als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Frau MLaw Sophia Delgado, wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 622.50 ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner