Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3874/2012 Urteil vom 29. August 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein (...) aus B._______ (Provinz Bas-Congo), seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anhaben im Dezember 2010 verliess, mit dem Schiff nach Brazzaville reiste, wo er sich während etwas mehr als einem Jahr aufhielt, anschliessend am 11. beziehungsweise 12. Januar 2012 mit dem Flugzeug über Addis Abeba nach Rom flog und mit dem Auto in die Schweiz gelangte, dass er am 16. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Februar 2012 und der Anhörung vom 7. Juni 2012 insbesondere vorbrachte, er gehöre der Bundu Dia Kongo (BDK, politisch-religiöse Bewegung) an und habe am 25. März 2007 in B._______ an einer Demonstration für die Freiheit des Volkes der Bakongo in Bas Congo teilgenommen, bei der es zu massiven Zusammenstössen mit der Polizei gekommen sei, die viele Personen auf beiden Seiten das Leben gekostet hätten, dass er zusammen mit weiteren Demonstrantinnen und Demonstranten festgenommen und in ein militärisches Camp ("Camp C._______" bzw. "Camp D._______" bzw. "E._______") gebracht worden sei, wo die Frauen vergewaltigt und einige Personen erschossen worden seien, dass ihn nach einigen Tagen Gefangenschaft der Schwager ("F._______") seiner Frau, der Soldat im Camp C._______ gewesen sei, aus dem Camp geholt habe, indem dieser nach ihm gerufen und ihn angehalten habe, ihm zu einem Militärlastwagen zu folgen, dass sein Schwiegervater ihn (Beschwerdeführer) nach der Befreiung darüber informiert habe, dass während seiner Abwesenheit Polizisten seine Eltern umgebracht und seinen Bruder mitgenommen hätten, der seither als verschwunden gelte, dass ihm zum Verlassen des Landes geraten worden sei und der Verantwortliche der BDK in B._______ auf Bitte des Schwiegervaters einen Brief an den Vorsitzenden der BDK in G._______ namens Ne Muana Semie geschrieben habe, den er (Beschwerdeführer) diesem persönlich gebracht habe, dass Ne Muana Semie ihm versprochen habe, alles zu unternehmen, damit er ausreisen könne, dass er (Beschwerdeführer) jedoch zunächst sein Studium ([...]) in Kinshasa habe abschliessen wollen, da ihm nur noch ein Jahr gefehlt habe, dass ihm die Weiterführung des Studiums durch die finanzielle Unterstützung von Ne Muana Semie ermöglicht worden sei, und er während jener Zeit nach jeder Unterrichtsstunde sofort in sein Wohnheim zurückgekehrt und nie ausgegangen sei, dass er am (...) seinen Abschluss gemacht und ihn zwei Wochen später Mitglieder der BDK nach H._______ gebracht hätten, wo es keine Leute und keine Häuser gebe und er die nächsten zwei Jahre verbracht habe, dass er mit Hilfe der BDK im Dezember 2010 nach Brazzaville gelangt sei, von wo aus er die Familie seiner Frau kontaktiert habe, welche ihn vor einer Rückkehr gewarnt habe, da bereits viele Verantwortliche der BDK geflohen und andere entführt oder umgebracht worden seien, dass er auch in Brazzaville nicht wirklich frei gewesen sei und ihm die BDK deshalb die Reise in die Schweiz finanziert habe, dass die Vorinstanz durch ihren Länderdienst abklären liess, ob Quellen bezüglich der vorgebrachten Ausschreitungen vom 25. März 2007 in B._______ bestünden und ob im "Camp C._______" in B._______ Vergewaltigungen und Exekutionen stattgefunden hätten, dass der wesentliche Inhalt des Berichts dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 7. Juni 2012 mündlich zur Kenntnis gebracht und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2012 - eröffnet am 19. Juni 2012 - gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie (eventualiter) die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ersuchte, dass der Beschwerdeführer zudem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragte sowie die vorsorgliche Anweisung an die zuständigen Behörden, jegliche Kontaktaufnahme und Datenweitergabe mit dem Heimatstaat zu unterlassen und ihn über jede bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2012 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und über die weiteren Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem rügt, das BFM habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sowie seine Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, dass diese formelle Rüge vorab zu behandeln ist, da sie geeignet sein kann, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen ausführt, er habe sich gegenüber dem BFM nicht in seiner Muttersprache ([...]) äussern können (sondern habe sich auf Lingàla verständigen müssen), dass zudem anlässlich der Anhörungen massiver Druck auf ihn ausgeübt worden sei, so dass er sogar habe weinen müssen, was in den Protokollen nicht vermerkt worden sei, dass die sachbearbeitende Person - die ihm gesagt habe, es sei wohl nur die Temperatur in der Schweiz, welche ihn zum Weinen bringe - mehrmals auf den Tisch geschlagen und ihn angeschrien habe, er solle nun endlich Aussagen machen, dass sich auch der Hilfswerkvertreter gegen ihn (Beschwerdeführer) gestellt und ihn aufgefordert habe, den Titel seiner Diplomarbeit aufzuschreiben, was keinen Sinn ergebe, dass das BFM weder seiner Begründungs- noch seiner Prüfungspflicht nachgekommen sei, indem es unterlassen habe zu prüfen, ob am 25. März 2007 beziehungsweise in jener Zeit in B._______ schwerwiegende Ereignisse vorgefallen seien, ob seine (Beschwerdeführer) Eltern umgebracht worden seien und ob er einen jüngeren Bruder namens I._______ habe, der verschwunden sei, dass dem Beschwerdeführer ferner keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden beziehungsweise ihm (auf sein Akteneinsichtsgesuch beim BFM hin) insbesondere der Bericht des Länderanalysten nicht zugestellt worden sei, dass im Übrigen die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, es erübrige sich (nach Darlegung verschiedener Unglaubhaftigkeitselemente), auf weitere Ungereimtheiten einzugehen, klar gegen das rechtliche Gehör und das Recht auf wirksame Beschwerde verstosse, dass die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt im Asylverfahren von Amtes wegen feststellt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) (Untersuchungsgrundsatz), was bedeutet, dass das BFM zur Beschaffung der für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen, zur Abklärung der rechtlich relevanten Umstände und zur ordnungsgemässen Beweisführung verpflichtet ist, dass sich zudem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem das Recht jedes Asylsuchenden auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG) und auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (Art. 12 VwVG) ergibt sowie die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Asylsuchenden zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Begründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden begrenzt wird (Art. 8 AsylG), die diese unter anderem verpflichtet, ihr Asylgesuch zu begründen und Beweismittel beizubringen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d AsylG), dass Asylsuchende Anspruch darauf haben, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache vorzubringen, während ihnen die Mitwirkung an einer in einer anderen Sprache geführten Befragung nicht zuzumuten ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 36 E. 4b S. 253), dass der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen angab, den Dolmetscher "gut" beziehungsweise "sehr gut" zu verstehen (vgl. vorinstanzliche Akten A3 S. 2 und 7, A11 S. 1 F1) und zudem seine Kenntnisse in Lingala als für eine Befragung genügend einschätzte (vgl. A1, A3 S. 4 Ziff. 1.17.02), dass sich aus den Protokollen ergibt, dass der Beschwerdeführer auf die gestellten Fragen ausführlich und mit klarer Sprache antwortete und überdies während den Befragungen keinerlei Verständigungsprobleme geltend machte, dass deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Inhalt und die Vollständigkeit sämtlicher Protokolle unterschriftlich bestätigte und sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss, dass sich demnach die Vorbringen, er habe anlässlich der Anhörung weinen müssen und es sei massiv Druck auf ihn ausgeübt worden als haltlose Behauptungen erweisen, und des Weiteren nicht ersichtlich ist, weshalb es keinen Sinn machen sollte, dass die Hilfswerkvertretung anregte, den Titel der Diplomarbeit aufzuschreiben, wie das in der Beschwerde gerügt wird, dass die Vorinstanz hinsichtlich der vorgebrachten Ereignisse vom 25. März 2007 bei ihrem Länderdienst Abklärungen hat treffen lassen und dem Beschwerdeführer zum wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse während der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt hat (vgl. A11 S. 6 F38 und 42), dass das BFM unter diesen Umständen nicht verpflichtet war, den gesamten Bericht offenzulegen, dass die Vorinstanz mit diesem Vorgehen weder das Akteneinsichtsrecht noch ihre Prüfungspflicht verletzt hat und zwar auch nicht hinsichtlich der geforderten Abklärungen betreffend den Tod der Eltern und das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers, da derartige Nachforschungen im vorliegenden Fall weit über ihre Untersuchungspflicht hinausgehen würden, dass das BFM schliesslich auch seine Begründungspflicht nicht verletzt hat, da diese die Behörde nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern die Beschränkung auf die wesentlichen Gesichtspunkte zulässt, von denen sich die Behörde leiten liess, dass es dem Beschwerdeführer somit möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), dass zusammenfassend die angefochtene Verfügung an keinem formellen Mangel leidet, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer habe die Namen der BDK sowie deren Führers nicht korrekt benennen können, sondern die BDK mit "Bondi dia Kongo" statt "Bundu dia Kongo" und den Führer mit "Ne Muana Semie" statt "Ne Muanda Nsemi" bezeichnet, was darauf hinweise, dass er kein enges Verhältnis zur Partei gehabt habe, dass die Schilderung der Flucht aus dem Camp, wonach sein Schwager ins Lager gekommen sei, nach ihm gerufen und ihm gesagt habe, er solle ihm nachfolgen, konstruiert wirke, dass es gemäss den Abklärungen der Länderanalyse des BFM in den Medien keine Hinweise auf ein Camp C._______ in B._______, wohl aber in Kinshasa, gebe und kein Hinweis auf die durch den Beschwerdeführer geschilderten Geschehnisse existieren würde, obgleich dies erwartungsgemäss in den Medien hätte möglich sein müssen, dass diese Ungereimtheiten in einer Gesamtwürdigung zum Schluss führen würden, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze, die den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalte, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, seine Angaben betreffend seine Adresse und seine Familie würden stimmen, seine Ausführungen seien in sich schlüssig und er habe seine Geschichte lebhaft dargestellt und auf konkrete Fragen substanziierte Antworten geben können, dass aus der falschen Schreibweise der BDK und deren Führers nicht abgeleitet werden könne, er habe der BDK nicht angehört, zumal es zwischen Afrika und Europa kulturelle Unterschiede in Bezug auf die Wichtigkeit der geschriebenen Sprache gebe, dass (...) es im Januar und Februar 2007 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der BDK und dem Militär in G._______, B._______, J._______ und K._______ gekommen sei, die zu 134 Toten geführt hätten, dass einem Bericht der (...) ebenfalls zu entnehmen sei, dass im Februar 2007 schwere Zusammenstössen in Bas-Kongo stattgefunden hätten, als Anhänger der BDK zu massiven Protesten gegen die nach ihrer Ansicht durch die Regierung gefälschten Gouverneurswahlen in der Provinz aufgerufen hätten und plündernd durch Städte wie B._______ gezogen seien, dass der Beschwerdeführer richtigerweise L._______ als lokalen Verantwortlichen der BDK in B._______ bezeichnet habe und es (gemäss einem französischen Eintrag auf http://www.wikipedia.org) in B._______ eine "E._______" gebe, wobei davon auszugehen sei, dass die lokale Bevölkerung dieses Militärcamp "C._______" nenne, dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft genügen würden, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, dass zwar die falschen Schreibweisen für sich allein nicht den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer gehöre der BDK nicht an, dass jedoch keinerlei Hinweise auf die vorgebrachten Ausschreitungen am 25. März 2007 bestehen und der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Anhörung einzig in unbehelflicher Weise ausführte, er könne sich dies nicht erklären, was er sage sei die Wahrheit und er sage das nicht einfach nur, weil er in der Schweiz bleiben möchte (vgl. A11 S. 6 F38), dass er auch auf Beschwerdeebene keine Hinweise auf Quellen liefert, welche dem Ergebnis der Analyse des vorinstanzlichen Länderdienstes widersprechen würden, sondern selber nur Vorfälle vom Januar und Februar 2007 anführt, dass die geschilderte Flucht aus dem Camp - von dem offenbleiben kann, ob es tatsächlich "C._______" genannt wird -, in welchem das Militär angeblich massive Gewalttätigkeiten (Vergewaltigungen und Exekutionen) vorgenommen haben soll, konstruiert wirkt, da völlig realitätsfremd erscheint, dass ausgerechnet der Schwager des Beschwerdeführers im Camp Dienst geleistet und diesen problemlos dadurch herausgeholt haben soll, dass er nach ihm gerufen und ihn mit einem Lastwagen in die Stadt gebracht habe, dass ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob die BDK durch die Regierung offiziell verboten worden sei, bei der Anhörung mehrfach ausweichend antwortete und schliesslich sagte, er habe "die Sache" nicht mehr verfolgt (vgl. A11 S. 6 F30-33), wobei diese Aussage unlogisch und unglaubhaft ist angesichts des behaupteten grossen finanziellen Aufwands, den die BDK mit der Finanzierung seines Studiums und der Ausreise nach Brazzaville inklusive einjährigem Aufenthalt dort und der Weiterreise in die Schweiz auf sich genommen haben soll, dass der Beschwerdeführer zudem angab, seit dem 25. März 2007 bis heute aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BDK gesucht zu werden, was er daraus ableitet, dass das Militär nach wie vor die "Kirche der BDK" zerstöre, in den Häusern der BDK-Mitglieder Nachforschungen anstelle und BDK-Leute umbringe oder entführe, wenn sie sie finde (vgl. A11 S. 5 F22-26), dass jedoch weder Hinweise auf eine Kollektivverfolgung der Mitglieder der BDK in Kongo (Kinshasa) bestehen, noch der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft glaubhaft zu machen vermag, dass überdies die durch den Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates - unbesehen der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen - keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen, da er erst mehr als dreieinhalb Jahre nach den geschilderten Vorfällen vom März 2007 ausgereist und zumindest im heutigen Zeitpunkt keine aktuelle Bedrohung ersichtlich ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst weder glaubhaft noch asylrelevant sind, weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) in ständiger Praxis davon ausgeht, dass keine Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt besteht (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-12/2008 vom 15. Mai 2012 E. 6.4.1 mit weiteren Hinweisen), dass indes die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur dann als zumutbar zu bezeichnen ist, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes - wozu auch B._______ zu zählen ist - befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 S. 237), dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anführte, der Beschwerdeführer sei jung, habe eine vergleichsweise gute Ausbildung und verfüge erwartungsgemäss auch über ein familiäres Beziehungsnetz, da sich seine Asylbegründung, zu welcher auch die Ermordung seiner Eltern gehöre, als konstruiert erwiesen habe, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe glaubhaft dargelegt, dass seine Eltern getötet worden seien und sein jüngerer Bruder spurlos verschwunden sei, weshalb er keinesfalls ein funktionierendes Beziehungsnetz habe, dass er zudem nie als (...) gearbeitet habe und (...), was seine berufliche Eingliederung erschwere, dass mit der Vorinstanz von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______ auszugehen ist, wo die Frau des Beschwerdeführers und deren Familie sowie zwei Brüder ansässig sind, die ihn bei der Rückkehr unterstützen können, dass er (...)-jährig, gemäss Akten gesund und sehr gut ausgebildet ist (Universitätsabschluss) und gute Chancen hat, seine Existenz zu sichern, selbst wenn er bisher auf seinem Beruf nicht gearbeitet haben und (...) leicht eingeschränkt sein sollte, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass den Akten zufolge bisher keine Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers an dessen Heimatstaat erfolgte, dass das Gesuch um vorsorgliche Anweisung des BFM, die Kontaktaufnahme mit sowie jegliche Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates zu unterlassen, mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird, dass aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwV - unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen sind, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: