opencaselaw.ch

E-3871/2019

E-3871/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Februar 2016 und der Anhörung vom 4. Oktober 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei (...) Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und halbtags als Lastenträger gearbeitet, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Sein Vater sei vor einigen Jahren nach langer Krankheit verstorben. Eines Tages habe das Militär in der Schule Schüler von armen Familien eingesammelt und als Armeeangehörige registriert. Er und die anderen Schüler seien in der Folge über die militärische Ausbildung informiert und in eine Kaserne in D._______ gebracht worden. Dort hätten sie ein schweres Armeetraining absolvieren müssen und es habe zu wenig Nahrung gegeben. Als Bestrafung habe man sie jeweils geschlagen - für Verletzungen habe es keine medizinische Behandlung gegeben. Nach etwa einem Monat habe er zusammen mit anderen Rekruten den Auftrag bekommen, im Wald Holz zu sammeln. Diese Gelegenheit hätten sie genutzt um zu fliehen. Zuhause hätten ihm seine Familienangehörigen mitgeteilt, dass er gesucht werde. Er habe sich deshalb eine Woche lang in einem Nachbardorf versteckt und sei mit seiner Familie telefonisch in Kontakt geblieben. Die Armeeangehörigen hätten jeden Tag nach ihm gesucht und seine Familienmitglieder verprügelt. Ein Dorfbewohner habe ihm Geld gespendet und ihm damit die Flucht ermöglicht. Am (...) 2015 habe er Äthiopien verlassen. Über den Sudan und Libyen sei er nach Italien gelangt, von wo er mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. Nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden und man habe seinetwegen seine Mutter inhaftiert. Nur noch ein älterer Bruder lebe in B._______, er wisse nicht wo sich die anderen Geschwister aufhielten. Der Beschwerdeführer reichte eine Geburtsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 - eröffnet am 24. Juli 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgend ausgeführter Ausnahme - einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG), wobei diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde, ist auf dieses Rechtsbegehren mangels Beschwer nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung machte die Vorinstanz geltend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. So habe er an der BzP im Gegensatz zur Anhörung nicht angeben können, wohin er von der Schule aus gebracht worden sei und wo sich die Kaserne befunden habe. Im Weiteren sei es zu zahlreichen Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung betreffend die Umstände seiner Flucht aus der Kaserne, dem Aufenthaltsort nach seiner Flucht und dem Ausgangsort seiner Ausreise gekommen, welche er auch auf Vorhalt nicht habe ausräumen können. So habe er an der BzP angegeben, mit zwei anderen Männern den Auftrag bekommen zu haben, Holz holen zu gehen. Demgegenüber habe er an der Anhörung ausgesagt, sie seien eine Gruppe von acht Personen gewesen. Sie seien nicht bewacht worden, da einerseits die anderen Soldaten samstags und sonntags meist frei hätten und in der Stadt seien (BzP) beziehungsweise alle Armeeangehörigen in der Kaserne gewesen und gefeiert hätten (Anhörung). Wo er an der BzP zu seiner Flucht noch gesagt habe, mit dem Auto nach Hause gefahren zu sein, habe er an der Anhörung geschildert, sie seien eine ganze Nacht lang zu Fuss unterwegs gewesen, ehe sie morgens ein Dorf gesichtet hätten. Dort habe er sich auf einen Lastwagen geschmuggelt und sei zunächst nach E._______ gefahren, von wo aus er nach Hause zurückgelangt sei. Auch sei er nach seiner Aussage an der BzP nach seiner Flucht einfach zuhause geblieben, dies insgesamt noch fünf Tage. Danach sei er von zuhause aus mit einem Fahrzeug aufgebrochen. In der Anhörung habe er diesen Sachverhalt so dargestellt, dass er aufgrund der Suche nach ihm nicht zuhause habe bleiben können und sich stattdessen in einem Nachbardorf versteckt habe. In B._______ und diesem Dorf sei er insgesamt etwa sieben Tage lang geblieben, bis er dank der finanziellen Unterstützung eines Dorfbewohners seine Ausreise habe antreten können. Überdies habe er die Festnahme seiner Mutter nicht substantiieren und auch keine Angaben zu den Umständen des Verschwindens seiner Geschwister machen können, obwohl er mit seinem Bruder in regelmässigem Kontakt stehe. Im Übrigen erfolge eine allfällige Bestrafung wegen Desertion in Äthiopien nicht aus asylrelevanten Gründen, sondern weise rein militärstrafrechtlichen Charakter auf. Somit wären seine Vorbringen selbst bei gegebener Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Seine weiteren Vorbringen betreffend die Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan sowie seine Inhaftierung in Libyen seien nicht asylrelevant. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe gibt der Beschwerdeführer zu verstehen, nicht der gleichen Meinung wie die Vorinstanz zu sein. Zwar gebe es verschiedene Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung, diese seien aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als derart gravierend einzuschätzen. Bei einer Rückkehr würde er vom Staat beziehungsweise vom Militär wegen Desertion und Flucht verhaftet und es könne sein, dass er ohne Gerichtsverfahren viele Jahre im Gefängnis verbringen müsse. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass man ihn als Deserteur im Gefängnis foltern werde. Seine Mutter sei bereits wegen ihm verhaftet worden und seine Geschwister hätten - mit Ausnahme seines Bruders - untertauchen müssen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien habe er als Deserteur keine Zukunft und werde keine Arbeit finden. Sein Bruder sei arm und könne ihn nicht unterstützen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden hat. Der Beschwerdeführer vermag den Argumenten der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen, zumal er darin lediglich in pauschaler Weise zu verstehen gibt, anderer Meinung als die Vorinstanz zu sein, seine Vorbringen wiederholt und sich nicht mit den Argumenten des SEM auseinandersetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden.

E. 6.2 In seiner Beschwerdeeingabe räumt der Beschwerdeführer selbst die Existenz von Widersprüchen offen ein. Er beschränkt sich hierzu festzuhalten, dass seiner Auffassung zufolge diese Widersprüche nicht als dermassen gravierend einzustufen seien, wie dies die Vorinstanz getan habe. Dieser Ansicht ist klar zu widersprechen. Die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten und teilweise signifikanten Widersprüche und Unstimmigkeiten seiner Aussagen an der BzP im Vergleich mit denjenigen der Anhörung betreffen mithin den Kern seiner Vorbringen (insb. betreffend seine Flucht aus der Kaserne sowie den anschliessenden Aufenthaltsort). So ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb er an der BzP nicht in der Lage war zu benennen, wo er nach dem ersten Tag seiner angeblichen Zwangsrekrutierung respektive in der Nacht hingebracht worden sei und wo sich dieser Ort befand («Danach ausserhalb von B._______, wo nur die Oromo waren.», vgl. A8, Ziff. 7.02), demgegenüber aber an der Anhörung genau sagen konnte, dass sich die Kaserne, wo er hingebracht worden sei, ausserhalb der Stadt D._______ in der Region F._______ in einem Waldgebiet befunden habe (vgl. A35, F67 f.). Auch stellt es einen grossen Unterschied dar, ob man zusammen mit zwei oder acht anderen Personen geflüchtet ist (vgl. A8, Ziff. 7.02 und A35, F77). Im Weiteren erläuterte er die sich ihm und den anderen Rekruten bietende Gelegenheit zur Flucht an der BzP und der Anhörung in unterschiedlicher Weise. An der BzP führte er diesbezüglich aus, dass sie nicht bewacht worden seien, da die Soldaten samstags und sonntags meist frei hätten und sich in der Stadt aufhielten (vgl. A8, Ziff. 7.02). Demgegenüber erklärte er an der Anhörung, dass dieser Tag ein Feiertag gewesen sei und sie den Auftrag erhalten hätten, Holz zu holen, um am Abend gross kochen zu können. Da es ein Feiertag gewesen sei, hätten die Soldaten auch Alkohol konsumieren dürfen, weshalb alle Soldaten in der Kaserne gewesen seien und gefeiert hätten (vgl. A35, F71). Diese beiden Vorbringen sind in keiner Weise miteinander vereinbar. Dasselbe gilt für seine Ausführungen, nach seiner Flucht «einfach zuhause geblieben zu sein» (vgl. A8, Ziff. 7.02) respektive aufgrund der Suche nach ihm nicht zuhause geblieben zu sein, sondern sich im Nachbardorf versteckt zu haben (vgl. A35, F61 und F81). Insbesondere spricht auch der Verbleib seines Bruders in B._______ - nachdem alle anderen Familienmitglieder aus Angst untergetaucht sein und B._______ verlassen haben sollen - deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation (vgl. A35, F16 ff.). Die erwähnten Widersprüche erklärte er auf Vorhalt an der Anhörung hauptsächlich damit, an der BzP unkonzentriert gewesen zu sein (vgl. A35, F114 und F116). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass er an der BzP in der Lage war, sämtliche Stationen seiner Reise nach Europa ausserordentlich detailliert und jeweils selbst längere Aufenthalte auf den Tag genau zu benennen (vgl. A8, Ziff. 5.02), nicht überzeugend und somit als Schutzbehauptung zu betrachten. Des Weiteren mangelt es den Ausführungen des Beschwerdeführers zumeist an der erforderlichen und zu erwartenden Substanz. So erstaunen beispielsweise seine sehr begrenzten Amharisch-Kenntnisse zu armeerelevanten Begriffen (vgl. A35, F96 ff.) und auf die Frage nach den Namen seiner Vorgesetzten während der Ausbildung in der Kaserne antwortete er ausweichend (vgl. A35, F91 ff.). Sodann ist es nicht nachvollziehbar, weshalb man ihn und die anderen Rekruten ohne Bewachung - auch an einem Feiertag - einfach die Kaserne habe verlassen lassen, nachdem man ihnen strikt eingebläut habe, dass niemand die Kaserne verlassen könne und sie einem äusserst strengen Ausbildungs- und Bestrafungsregime unterlegen haben (vgl. A35, F70 f., F84, F109). Nach dem Tagesablauf in der Kaserne gefragt, beschränkte er sich auf das einfache Aufzählen von trivialen Handlungssträngen ohne jegliche persönliche Note (vgl. A35, F84 ff.). Als kaum lebensnah einzustufen ist letztlich, dass ihm ein ihm zuvor völlig unbekannter Dorfbewohner einfach so bedingungslos die sicherlich nicht unerheblichen finanziellen Mittel für seine Flucht bereitgestellt haben will; auch diese Schilderung ist substanzarm ausgefallen (vgl. A35, F119 f.). Nach dem Ausgeführten sind seine Vorbringen somit klar für unglaubhaft zu befinden und es ist nicht davon auszugehen, dass er aus der äthiopischen Bundesarmee desertierte und hierdurch asylrelevante Nachteile zu befürchten hat.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die zuvor angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ahmed, einem Oromo, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgreifende Reformen in die Wege, namentlich auch was den Umgang mit regierungskritischen Personen betrifft, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorgegangen ist. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor gewisse ethnische Konflikte (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Es kann jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.2 m.w.H.). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte.

E. 8.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existentielle Notlage geraten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (dort E. III Ziff. 2).

E. 8.4.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlicher Verbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3871/2019 Urteil vom 4. März 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Februar 2016 und der Anhörung vom 4. Oktober 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei (...) Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz C._______. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und halbtags als Lastenträger gearbeitet, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Sein Vater sei vor einigen Jahren nach langer Krankheit verstorben. Eines Tages habe das Militär in der Schule Schüler von armen Familien eingesammelt und als Armeeangehörige registriert. Er und die anderen Schüler seien in der Folge über die militärische Ausbildung informiert und in eine Kaserne in D._______ gebracht worden. Dort hätten sie ein schweres Armeetraining absolvieren müssen und es habe zu wenig Nahrung gegeben. Als Bestrafung habe man sie jeweils geschlagen - für Verletzungen habe es keine medizinische Behandlung gegeben. Nach etwa einem Monat habe er zusammen mit anderen Rekruten den Auftrag bekommen, im Wald Holz zu sammeln. Diese Gelegenheit hätten sie genutzt um zu fliehen. Zuhause hätten ihm seine Familienangehörigen mitgeteilt, dass er gesucht werde. Er habe sich deshalb eine Woche lang in einem Nachbardorf versteckt und sei mit seiner Familie telefonisch in Kontakt geblieben. Die Armeeangehörigen hätten jeden Tag nach ihm gesucht und seine Familienmitglieder verprügelt. Ein Dorfbewohner habe ihm Geld gespendet und ihm damit die Flucht ermöglicht. Am (...) 2015 habe er Äthiopien verlassen. Über den Sudan und Libyen sei er nach Italien gelangt, von wo er mit dem Zug in die Schweiz gereist sei. Nach seiner Ausreise sei nach ihm gesucht worden und man habe seinetwegen seine Mutter inhaftiert. Nur noch ein älterer Bruder lebe in B._______, er wisse nicht wo sich die anderen Geschwister aufhielten. Der Beschwerdeführer reichte eine Geburtsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 - eröffnet am 24. Juli 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 31. Juli 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgend ausgeführter Ausnahme - einzutreten. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG), wobei diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde, ist auf dieses Rechtsbegehren mangels Beschwer nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung machte die Vorinstanz geltend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. So habe er an der BzP im Gegensatz zur Anhörung nicht angeben können, wohin er von der Schule aus gebracht worden sei und wo sich die Kaserne befunden habe. Im Weiteren sei es zu zahlreichen Widersprüchen zwischen der BzP und der Anhörung betreffend die Umstände seiner Flucht aus der Kaserne, dem Aufenthaltsort nach seiner Flucht und dem Ausgangsort seiner Ausreise gekommen, welche er auch auf Vorhalt nicht habe ausräumen können. So habe er an der BzP angegeben, mit zwei anderen Männern den Auftrag bekommen zu haben, Holz holen zu gehen. Demgegenüber habe er an der Anhörung ausgesagt, sie seien eine Gruppe von acht Personen gewesen. Sie seien nicht bewacht worden, da einerseits die anderen Soldaten samstags und sonntags meist frei hätten und in der Stadt seien (BzP) beziehungsweise alle Armeeangehörigen in der Kaserne gewesen und gefeiert hätten (Anhörung). Wo er an der BzP zu seiner Flucht noch gesagt habe, mit dem Auto nach Hause gefahren zu sein, habe er an der Anhörung geschildert, sie seien eine ganze Nacht lang zu Fuss unterwegs gewesen, ehe sie morgens ein Dorf gesichtet hätten. Dort habe er sich auf einen Lastwagen geschmuggelt und sei zunächst nach E._______ gefahren, von wo aus er nach Hause zurückgelangt sei. Auch sei er nach seiner Aussage an der BzP nach seiner Flucht einfach zuhause geblieben, dies insgesamt noch fünf Tage. Danach sei er von zuhause aus mit einem Fahrzeug aufgebrochen. In der Anhörung habe er diesen Sachverhalt so dargestellt, dass er aufgrund der Suche nach ihm nicht zuhause habe bleiben können und sich stattdessen in einem Nachbardorf versteckt habe. In B._______ und diesem Dorf sei er insgesamt etwa sieben Tage lang geblieben, bis er dank der finanziellen Unterstützung eines Dorfbewohners seine Ausreise habe antreten können. Überdies habe er die Festnahme seiner Mutter nicht substantiieren und auch keine Angaben zu den Umständen des Verschwindens seiner Geschwister machen können, obwohl er mit seinem Bruder in regelmässigem Kontakt stehe. Im Übrigen erfolge eine allfällige Bestrafung wegen Desertion in Äthiopien nicht aus asylrelevanten Gründen, sondern weise rein militärstrafrechtlichen Charakter auf. Somit wären seine Vorbringen selbst bei gegebener Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Seine weiteren Vorbringen betreffend die Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan sowie seine Inhaftierung in Libyen seien nicht asylrelevant. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. 5.2 In seiner Beschwerdeeingabe gibt der Beschwerdeführer zu verstehen, nicht der gleichen Meinung wie die Vorinstanz zu sein. Zwar gebe es verschiedene Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung, diese seien aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als derart gravierend einzuschätzen. Bei einer Rückkehr würde er vom Staat beziehungsweise vom Militär wegen Desertion und Flucht verhaftet und es könne sein, dass er ohne Gerichtsverfahren viele Jahre im Gefängnis verbringen müsse. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass man ihn als Deserteur im Gefängnis foltern werde. Seine Mutter sei bereits wegen ihm verhaftet worden und seine Geschwister hätten - mit Ausnahme seines Bruders - untertauchen müssen. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien habe er als Deserteur keine Zukunft und werde keine Arbeit finden. Sein Bruder sei arm und könne ihn nicht unterstützen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden hat. Der Beschwerdeführer vermag den Argumenten der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen, zumal er darin lediglich in pauschaler Weise zu verstehen gibt, anderer Meinung als die Vorinstanz zu sein, seine Vorbringen wiederholt und sich nicht mit den Argumenten des SEM auseinandersetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ausführungen daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. 6.2 In seiner Beschwerdeeingabe räumt der Beschwerdeführer selbst die Existenz von Widersprüchen offen ein. Er beschränkt sich hierzu festzuhalten, dass seiner Auffassung zufolge diese Widersprüche nicht als dermassen gravierend einzustufen seien, wie dies die Vorinstanz getan habe. Dieser Ansicht ist klar zu widersprechen. Die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten und teilweise signifikanten Widersprüche und Unstimmigkeiten seiner Aussagen an der BzP im Vergleich mit denjenigen der Anhörung betreffen mithin den Kern seiner Vorbringen (insb. betreffend seine Flucht aus der Kaserne sowie den anschliessenden Aufenthaltsort). So ist zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb er an der BzP nicht in der Lage war zu benennen, wo er nach dem ersten Tag seiner angeblichen Zwangsrekrutierung respektive in der Nacht hingebracht worden sei und wo sich dieser Ort befand («Danach ausserhalb von B._______, wo nur die Oromo waren.», vgl. A8, Ziff. 7.02), demgegenüber aber an der Anhörung genau sagen konnte, dass sich die Kaserne, wo er hingebracht worden sei, ausserhalb der Stadt D._______ in der Region F._______ in einem Waldgebiet befunden habe (vgl. A35, F67 f.). Auch stellt es einen grossen Unterschied dar, ob man zusammen mit zwei oder acht anderen Personen geflüchtet ist (vgl. A8, Ziff. 7.02 und A35, F77). Im Weiteren erläuterte er die sich ihm und den anderen Rekruten bietende Gelegenheit zur Flucht an der BzP und der Anhörung in unterschiedlicher Weise. An der BzP führte er diesbezüglich aus, dass sie nicht bewacht worden seien, da die Soldaten samstags und sonntags meist frei hätten und sich in der Stadt aufhielten (vgl. A8, Ziff. 7.02). Demgegenüber erklärte er an der Anhörung, dass dieser Tag ein Feiertag gewesen sei und sie den Auftrag erhalten hätten, Holz zu holen, um am Abend gross kochen zu können. Da es ein Feiertag gewesen sei, hätten die Soldaten auch Alkohol konsumieren dürfen, weshalb alle Soldaten in der Kaserne gewesen seien und gefeiert hätten (vgl. A35, F71). Diese beiden Vorbringen sind in keiner Weise miteinander vereinbar. Dasselbe gilt für seine Ausführungen, nach seiner Flucht «einfach zuhause geblieben zu sein» (vgl. A8, Ziff. 7.02) respektive aufgrund der Suche nach ihm nicht zuhause geblieben zu sein, sondern sich im Nachbardorf versteckt zu haben (vgl. A35, F61 und F81). Insbesondere spricht auch der Verbleib seines Bruders in B._______ - nachdem alle anderen Familienmitglieder aus Angst untergetaucht sein und B._______ verlassen haben sollen - deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation (vgl. A35, F16 ff.). Die erwähnten Widersprüche erklärte er auf Vorhalt an der Anhörung hauptsächlich damit, an der BzP unkonzentriert gewesen zu sein (vgl. A35, F114 und F116). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass er an der BzP in der Lage war, sämtliche Stationen seiner Reise nach Europa ausserordentlich detailliert und jeweils selbst längere Aufenthalte auf den Tag genau zu benennen (vgl. A8, Ziff. 5.02), nicht überzeugend und somit als Schutzbehauptung zu betrachten. Des Weiteren mangelt es den Ausführungen des Beschwerdeführers zumeist an der erforderlichen und zu erwartenden Substanz. So erstaunen beispielsweise seine sehr begrenzten Amharisch-Kenntnisse zu armeerelevanten Begriffen (vgl. A35, F96 ff.) und auf die Frage nach den Namen seiner Vorgesetzten während der Ausbildung in der Kaserne antwortete er ausweichend (vgl. A35, F91 ff.). Sodann ist es nicht nachvollziehbar, weshalb man ihn und die anderen Rekruten ohne Bewachung - auch an einem Feiertag - einfach die Kaserne habe verlassen lassen, nachdem man ihnen strikt eingebläut habe, dass niemand die Kaserne verlassen könne und sie einem äusserst strengen Ausbildungs- und Bestrafungsregime unterlegen haben (vgl. A35, F70 f., F84, F109). Nach dem Tagesablauf in der Kaserne gefragt, beschränkte er sich auf das einfache Aufzählen von trivialen Handlungssträngen ohne jegliche persönliche Note (vgl. A35, F84 ff.). Als kaum lebensnah einzustufen ist letztlich, dass ihm ein ihm zuvor völlig unbekannter Dorfbewohner einfach so bedingungslos die sicherlich nicht unerheblichen finanziellen Mittel für seine Flucht bereitgestellt haben will; auch diese Schilderung ist substanzarm ausgefallen (vgl. A35, F119 f.). Nach dem Ausgeführten sind seine Vorbringen somit klar für unglaubhaft zu befinden und es ist nicht davon auszugehen, dass er aus der äthiopischen Bundesarmee desertierte und hierdurch asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Im Frühjahr 2018 änderte sich die zuvor angespannte politische Lage in Äthiopien mit der Wahl von Abiy Ahmed, einem Oromo, zum neuen Premierminister. Dieser leitete tiefgreifende Reformen in die Wege, namentlich auch was den Umgang mit regierungskritischen Personen betrifft, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorgegangen ist. Insbesondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor gewisse ethnische Konflikte (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Es kann jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O., E. 7.4.2 m.w.H.). Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte. 8.4.2 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existentielle Notlage geraten. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (dort E. III Ziff. 2). 8.4.3 Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlicher Verbeiständung (vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: