Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde am (...) Januar 2015 beim Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz durch das Grenzwachtkorps festgenommen und am 14. Januar 2015 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zugeführt, wo er am 15. Januar 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 22. Januar 2015 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 12. März 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der aus C._______, Gemeinde D._______ stammende Beschwerdeführer albanischer Ethnie brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, dass er sich wegen seiner Nierenerkrankung behandeln lassen wolle. Er stehe auf einer Warteliste für eine Nierentransplantation und müsse sich dreimal pro Woche einer Hämodialyse unterziehen. Er habe in seinem Heimatland nie Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. Eine Rückkehr in den Kosovo würde bedeuten, dass er die Hämodialyse-Behandlung unterbrechen müsste. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte des "University Clinical Centre of Kosova" aus dem Jahre 2012 betreffend die dort erfolgte medizinische Behandlung sowie ein Dokument betreffend die Ausreise aus Serbien ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme auf. In der Folge ging beim SEM ein medizinischer Bericht des Spitals E._______ vom 17. März 2015 ein. D. Mit Verfügung vom 9. April 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Berichts zur Frage der Notwendigkeit einer Nierentransplantation auf. Mit Arztbericht vom 15. April 2015 - eingegangen beim SEM am 13. Mai 2015 nahm das Spital E._______ zu den vom SEM gestellten Fragen Stellung. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen beim Spital E._______ hätten keine Hinweise dafür ergeben, dass er sich tatsächlich auf einer Warteliste für eine Nierentransplantation befinde, und forderte ihn dazu auf, mit Beweismitteln zu belegen, dass er auf eine solche Warteliste gesetzt worden sei. F. Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Übernahme des Vertretungsmandats an und führte aus, möglicherweise sei es im Gespräch zwischen den behandelnden Ärzten und dem Beschwerdeführer betreffend die Aufnahme auf eine Warteliste zu einem Missverständnis gekommen. Mit Telefax vom 27. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht des Beschwerdeführers nach. G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 eröffnet am 12. Juni 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 derselben seien aufzuheben und es sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei die Sache für zusätzliche Abklärungen und zu erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In der Beilage wurde eine Mittellosigkeitsbestätigung der (...) Stiftung vom 17. Juni 2015 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Möglichkeiten der Behandlung von akutem Nierenversagen im Kosovo eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Ferner hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Verfügung vom 1. Juli 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt namens des Beschwerdeführers an dessen Anträgen fest. Ferner reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs namentlich aus, gemäss seinen Abklärungen würden keine individuellen Wegweisungshindernisse vorliegen. Zwar seien Nierentransplantationen im Kosovo verboten, jedoch sei eine solche für das Überleben des Beschwerdeführers nicht zwingend notwendig. Es seien in der Schweiz noch keine Schritte im Hinblick auf die Durchführung einer Transplantation vorgenommen worden, und eine adäquate Lebensqualität könne auch durch die Hämodialyse gewährleistet werden. An der Universitätsklinik in Pristina, und damit in erreichbarer Entfernung vom Wohnort des Beschwerdeführers, bestehe ein Dialysezentrum welches die benötigte Hämodialyse kostenlos anbiete. Im Weiteren würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in seinem Heimatstaat in eine soziale oder wirtschaftliche Notlage geraten würde, könne er doch auf die Unterstützung durch Familienangehörige zurückgreifen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde namentlich vor, eine Nierentransplantation, welche im Kosovo nicht möglich sei, wäre eine für ihn optimale Behandlung, da nach einer solchen das Langzeitüberleben deutlich höher sei als mit einer Hämodialyse-Behandlung. Gemäss einem Bericht der SFH-Länderanalyse aus dem Jahre 2013 sei der Zugang zu einer Hämodialyse-Behandlung im Kosovo nur eingeschränkt möglich, da die diesbezüglichen Kapazitäten limitiert seien. Zudem seien die eingesetzten Apparate veraltet und zum Teil mit HIV infiziert. Die hygienischen Bedingungen in den Dialyseabteilungen seien mangelhaft, was zu einem hohen Risiko von Infektionen führe. Der Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen im Kosovo sei zwar theoretisch kostenlos, wegen mangelnder Kapazität und hoher Nachfrage müssten viele Behandlungen und Medikamente aber von den Betroffenen selber bezahlt werden. Korruption sei im Gesundheitssektor weit verbreitet. Im Weiteren seien nur wenige der Medikamente, die bei einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz eingenommen werden müssten, im Kosovo erhältlich. Aus diesen Gründen wäre im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo eine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben gegeben und der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM namentlich aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit von einem akuten Nierenversagen betroffen sein könnte. Allein der hypothetische Eintritt eines solchen medizinischen Sachverhalts spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach Auskunft der behandelnden Ärzte befinde sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand und eine Nierentransplantation sei nicht absolut notwendig. Somit sei er nicht zwingend auf den Verbleib in der Schweiz angewiesen. Die Befürchtung, er würde aufgrund der hohen Auslastung der staatlichen Dialysezentren im Kosovo keinen Zugang zu einer Hämodialyse-Behandlung erhalten, sei nicht nachvollziehbar. Gemäss Aktenlage sei er seit dem Jahr 2012 dialysepflichtig und es sei ihm offensichtlich möglich gewesen, sich in den notwendigen Intervallen im Kosovo entsprechend behandeln und die regelmässigen Blutwertuntersuchungen vornehmen zu lassen. Dass er auf Medikamente angewiesen sei, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Schliesslich stelle die Hämodialyse-Behandlung eine Priorität der kosovarischen Regierung sowie der internationalen Hilfe dar und sei deshalb im Hinblick auf allfällige Korruption gut überwacht.
E. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den SFH-Bericht an seinen Darlegungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo fest. Er habe selber festgestellt, dass die Hämodialyse-Behandlung in der Schweiz besser sei als diejenige im Kosovo, und die ihn hier behandelnden Ärzte hätten ihm gesagt, sein Leben sei in grosser Gefahr gewesen und es überrasche, dass er die Reise in die Schweiz überlebt habe. Er leide neben der Nierenerkrankung an einer schweren Anämie sowie weiteren Herzerkrankungen. Es sei nicht gesichert, dass er im Kosovo die für ihn lebensnotwendige Behandlung in der erforderlichen Qualität erhalten würde.
E. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben.
E. 5.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Als wesentlich wird eine allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten ist. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Es ist hierbei nicht nur darauf abzustellen, ob eine entsprechende medizinische Behandlung objektiv erhältlich ist, sondern auch zu prüfen, ob die betroffene Person aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Behandlung effektiv erhalten kann (Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 83 N. 35).
E. 6.3 Vorliegend ist durch die ärztlichen Berichte des Spitals E._______ vom 17. März 2015 und 15. April 2015 sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu der im Kosovo erfolgten Behandlung erstellt, dass er an einer chronischen Niereninsuffizienz leidet, welche die Durchführung eine Hämodialyse dreimal pro Woche notwendig macht. Nebst der Niereninsuffizienz wurden bei ihm eine renale Anämie und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert und es besteht der Verdacht auf einen sekundären Hyperparathyreoidismus (Regulationsstörung der Nebenschilddrüsen).
E. 6.3.1 Dass eine Nierentransplantation, welche die für den Beschwerdeführer optimale Behandlung wäre, im Kosovo nicht durchgeführt werden kann, rechtfertigt es vorliegend noch nicht, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren. Gemäss dem ergänzenden Arztbericht des Spitals E._______ vom 15. April 2015 besteht in seinem Fall keine absolute Notwendigkeit für eine Nierentransplantation und eine adäquate Lebensqualität kann durch eine Hämodialyse-Behandlung nach wie vor gewährleistet werden.
E. 6.3.2 Unbestritten ist, dass Hämodialyse-Behandlungen im Kosovo grundsätzlich in mehreren Spitaleinrichtungen angeboten werden. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen hat er sich seit dem Jahre 2012 in der Universitätsklinik in Pristina dreimal pro Woche einer Dialysebehandlung unterzogen. Es lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass diese Behandlung hinsichtlich Quantität, Qualität oder Hygiene mangelhaft gewesen und es aufgrund dessen zu lebensbedrohlichen gesundheitlichen Komplikationen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer hat denn auch sein Asylgesuch in erster Linie mit dem Wunsch nach einer Nierentransplantation und nicht mit der Mangelhaftigkeit der im Heimatland durchgeführten Behandlung begründet. Dass der behandelnde Arzt in der Schweiz seine Situation als lebensgefährlich eingestuft habe (vgl. Replik vom 9. Juli 2015) ist augenscheinlich auf die Unterbrechung der Behandlung infolge der Ausreise zurückzuführen. Jede Gesundheitseinrichtung im Kosovo ist verpflichtet, allen Bürgern ihre Leistungen ohne Diskriminierung zu erbringen (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2013, S. 34). Auch unter Berücksichtigung der hohen Auslastung der vorhandenen Dialyse-Behandlungsplätze aufgrund der steigenden Anzahl an Patienten ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo der Zugang zu der von ihm benötigten medizinischen Behandlung verwehrt würde. Dies umso weniger als er vor seiner Ausreise bereits in der Universitätsklinik in Pristina in entsprechender Behandlung war. Die medizinische Behandlung von Dialysepatienten ist im Kosovo grundsätzlich kostenlos (vgl. IOM a.a.O., S. 35; Adrian Schuster [SFH], Kosovo: Behandlungsmöglichkeiten bei akutem Nierenversagen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 10. Dezember 2013, S. 6).
E. 6.3.3 Gemäss seinen Angaben verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort über ein Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) sowie auch in der Schweiz über zahlreiche Verwandte (vgl. A9 S. 5 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei allenfalls selbst zu tragenden Behandlungskosten sowie für die Sicherung seines Lebensunterhalts nötigenfalls auf die Unterstützung dieser Personen zählen könnte. Dass der Beschwerdeführer für die weiteren, gemäss Arztzeugnis vom 17. März 2015 bei ihm diagnostizierten gesundheitlichen Probleme einer besonderen, im Heimatstaat nicht erhältlichen Behandlung bedürfen würde, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
E. 6.3.4 Für die Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der befristeten Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 6.3.5 Es wird den mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden obliegen, den konkreten medizinischen Umständen Rechnung zu tragen und auch sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Hämodialyse-Behandlung im Heimatstaat nach seiner Rückkehr unverzüglich wieder aufnehmen kann.
E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar.
E. 7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10 Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Dieser hat mit Eingabe vom 9. Juli 2015 seine Honorarrechnung zu den Akten gereicht. Nachdem der geltend gemachte Vertretungsaufwand angemessen erscheint, ist dementsprechend dem amtlichen Rechtsbeistand ein amtliches Honorar von Fr. 1080. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1080.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3853/2015 Urteil vom 20. August 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Kosovo, amtlich verbeiständet durch ass. iur. Christian Hoffs, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf das Asylgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am (...) Januar 2015 beim Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz durch das Grenzwachtkorps festgenommen und am 14. Januar 2015 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zugeführt, wo er am 15. Januar 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 22. Januar 2015 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 12. März 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der aus C._______, Gemeinde D._______ stammende Beschwerdeführer albanischer Ethnie brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, dass er sich wegen seiner Nierenerkrankung behandeln lassen wolle. Er stehe auf einer Warteliste für eine Nierentransplantation und müsse sich dreimal pro Woche einer Hämodialyse unterziehen. Er habe in seinem Heimatland nie Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. Eine Rückkehr in den Kosovo würde bedeuten, dass er die Hämodialyse-Behandlung unterbrechen müsste. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere ärztliche Berichte des "University Clinical Centre of Kosova" aus dem Jahre 2012 betreffend die dort erfolgte medizinische Behandlung sowie ein Dokument betreffend die Ausreise aus Serbien ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme auf. In der Folge ging beim SEM ein medizinischer Bericht des Spitals E._______ vom 17. März 2015 ein. D. Mit Verfügung vom 9. April 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Berichts zur Frage der Notwendigkeit einer Nierentransplantation auf. Mit Arztbericht vom 15. April 2015 - eingegangen beim SEM am 13. Mai 2015 nahm das Spital E._______ zu den vom SEM gestellten Fragen Stellung. E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen beim Spital E._______ hätten keine Hinweise dafür ergeben, dass er sich tatsächlich auf einer Warteliste für eine Nierentransplantation befinde, und forderte ihn dazu auf, mit Beweismitteln zu belegen, dass er auf eine solche Warteliste gesetzt worden sei. F. Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Übernahme des Vertretungsmandats an und führte aus, möglicherweise sei es im Gespräch zwischen den behandelnden Ärzten und dem Beschwerdeführer betreffend die Aufnahme auf eine Warteliste zu einem Missverständnis gekommen. Mit Telefax vom 27. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Vollmacht des Beschwerdeführers nach. G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 eröffnet am 12. Juni 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 derselben seien aufzuheben und es sei seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Eventualiter sei die Sache für zusätzliche Abklärungen und zu erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. In der Beilage wurde eine Mittellosigkeitsbestätigung der (...) Stiftung vom 17. Juni 2015 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Möglichkeiten der Behandlung von akutem Nierenversagen im Kosovo eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Ferner hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Verfügung vom 1. Juli 2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt namens des Beschwerdeführers an dessen Anträgen fest. Ferner reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs namentlich aus, gemäss seinen Abklärungen würden keine individuellen Wegweisungshindernisse vorliegen. Zwar seien Nierentransplantationen im Kosovo verboten, jedoch sei eine solche für das Überleben des Beschwerdeführers nicht zwingend notwendig. Es seien in der Schweiz noch keine Schritte im Hinblick auf die Durchführung einer Transplantation vorgenommen worden, und eine adäquate Lebensqualität könne auch durch die Hämodialyse gewährleistet werden. An der Universitätsklinik in Pristina, und damit in erreichbarer Entfernung vom Wohnort des Beschwerdeführers, bestehe ein Dialysezentrum welches die benötigte Hämodialyse kostenlos anbiete. Im Weiteren würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in seinem Heimatstaat in eine soziale oder wirtschaftliche Notlage geraten würde, könne er doch auf die Unterstützung durch Familienangehörige zurückgreifen. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde namentlich vor, eine Nierentransplantation, welche im Kosovo nicht möglich sei, wäre eine für ihn optimale Behandlung, da nach einer solchen das Langzeitüberleben deutlich höher sei als mit einer Hämodialyse-Behandlung. Gemäss einem Bericht der SFH-Länderanalyse aus dem Jahre 2013 sei der Zugang zu einer Hämodialyse-Behandlung im Kosovo nur eingeschränkt möglich, da die diesbezüglichen Kapazitäten limitiert seien. Zudem seien die eingesetzten Apparate veraltet und zum Teil mit HIV infiziert. Die hygienischen Bedingungen in den Dialyseabteilungen seien mangelhaft, was zu einem hohen Risiko von Infektionen führe. Der Zugang zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen im Kosovo sei zwar theoretisch kostenlos, wegen mangelnder Kapazität und hoher Nachfrage müssten viele Behandlungen und Medikamente aber von den Betroffenen selber bezahlt werden. Korruption sei im Gesundheitssektor weit verbreitet. Im Weiteren seien nur wenige der Medikamente, die bei einer dialysepflichtigen Niereninsuffizienz eingenommen werden müssten, im Kosovo erhältlich. Aus diesen Gründen wäre im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo eine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben gegeben und der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM namentlich aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit von einem akuten Nierenversagen betroffen sein könnte. Allein der hypothetische Eintritt eines solchen medizinischen Sachverhalts spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach Auskunft der behandelnden Ärzte befinde sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand und eine Nierentransplantation sei nicht absolut notwendig. Somit sei er nicht zwingend auf den Verbleib in der Schweiz angewiesen. Die Befürchtung, er würde aufgrund der hohen Auslastung der staatlichen Dialysezentren im Kosovo keinen Zugang zu einer Hämodialyse-Behandlung erhalten, sei nicht nachvollziehbar. Gemäss Aktenlage sei er seit dem Jahr 2012 dialysepflichtig und es sei ihm offensichtlich möglich gewesen, sich in den notwendigen Intervallen im Kosovo entsprechend behandeln und die regelmässigen Blutwertuntersuchungen vornehmen zu lassen. Dass er auf Medikamente angewiesen sei, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Schliesslich stelle die Hämodialyse-Behandlung eine Priorität der kosovarischen Regierung sowie der internationalen Hilfe dar und sei deshalb im Hinblick auf allfällige Korruption gut überwacht. 3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den SFH-Bericht an seinen Darlegungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo fest. Er habe selber festgestellt, dass die Hämodialyse-Behandlung in der Schweiz besser sei als diejenige im Kosovo, und die ihn hier behandelnden Ärzte hätten ihm gesagt, sein Leben sei in grosser Gefahr gewesen und es überrasche, dass er die Reise in die Schweiz überlebt habe. Er leide neben der Nierenerkrankung an einer schweren Anämie sowie weiteren Herzerkrankungen. Es sei nicht gesichert, dass er im Kosovo die für ihn lebensnotwendige Behandlung in der erforderlichen Qualität erhalten würde. 4. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. 5.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 5.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Als wesentlich wird eine allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten ist. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Es ist hierbei nicht nur darauf abzustellen, ob eine entsprechende medizinische Behandlung objektiv erhältlich ist, sondern auch zu prüfen, ob die betroffene Person aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Behandlung effektiv erhalten kann (Ruedi Illes, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 83 N. 35). 6.3 Vorliegend ist durch die ärztlichen Berichte des Spitals E._______ vom 17. März 2015 und 15. April 2015 sowie die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu der im Kosovo erfolgten Behandlung erstellt, dass er an einer chronischen Niereninsuffizienz leidet, welche die Durchführung eine Hämodialyse dreimal pro Woche notwendig macht. Nebst der Niereninsuffizienz wurden bei ihm eine renale Anämie und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert und es besteht der Verdacht auf einen sekundären Hyperparathyreoidismus (Regulationsstörung der Nebenschilddrüsen). 6.3.1 Dass eine Nierentransplantation, welche die für den Beschwerdeführer optimale Behandlung wäre, im Kosovo nicht durchgeführt werden kann, rechtfertigt es vorliegend noch nicht, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu qualifizieren. Gemäss dem ergänzenden Arztbericht des Spitals E._______ vom 15. April 2015 besteht in seinem Fall keine absolute Notwendigkeit für eine Nierentransplantation und eine adäquate Lebensqualität kann durch eine Hämodialyse-Behandlung nach wie vor gewährleistet werden. 6.3.2 Unbestritten ist, dass Hämodialyse-Behandlungen im Kosovo grundsätzlich in mehreren Spitaleinrichtungen angeboten werden. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen hat er sich seit dem Jahre 2012 in der Universitätsklinik in Pristina dreimal pro Woche einer Dialysebehandlung unterzogen. Es lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass diese Behandlung hinsichtlich Quantität, Qualität oder Hygiene mangelhaft gewesen und es aufgrund dessen zu lebensbedrohlichen gesundheitlichen Komplikationen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer hat denn auch sein Asylgesuch in erster Linie mit dem Wunsch nach einer Nierentransplantation und nicht mit der Mangelhaftigkeit der im Heimatland durchgeführten Behandlung begründet. Dass der behandelnde Arzt in der Schweiz seine Situation als lebensgefährlich eingestuft habe (vgl. Replik vom 9. Juli 2015) ist augenscheinlich auf die Unterbrechung der Behandlung infolge der Ausreise zurückzuführen. Jede Gesundheitseinrichtung im Kosovo ist verpflichtet, allen Bürgern ihre Leistungen ohne Diskriminierung zu erbringen (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2013, S. 34). Auch unter Berücksichtigung der hohen Auslastung der vorhandenen Dialyse-Behandlungsplätze aufgrund der steigenden Anzahl an Patienten ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo der Zugang zu der von ihm benötigten medizinischen Behandlung verwehrt würde. Dies umso weniger als er vor seiner Ausreise bereits in der Universitätsklinik in Pristina in entsprechender Behandlung war. Die medizinische Behandlung von Dialysepatienten ist im Kosovo grundsätzlich kostenlos (vgl. IOM a.a.O., S. 35; Adrian Schuster [SFH], Kosovo: Behandlungsmöglichkeiten bei akutem Nierenversagen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 10. Dezember 2013, S. 6). 6.3.3 Gemäss seinen Angaben verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort über ein Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) sowie auch in der Schweiz über zahlreiche Verwandte (vgl. A9 S. 5 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass er bei allenfalls selbst zu tragenden Behandlungskosten sowie für die Sicherung seines Lebensunterhalts nötigenfalls auf die Unterstützung dieser Personen zählen könnte. Dass der Beschwerdeführer für die weiteren, gemäss Arztzeugnis vom 17. März 2015 bei ihm diagnostizierten gesundheitlichen Probleme einer besonderen, im Heimatstaat nicht erhältlichen Behandlung bedürfen würde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. 6.3.4 Für die Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen, die nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der befristeten Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 6.3.5 Es wird den mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden obliegen, den konkreten medizinischen Umständen Rechnung zu tragen und auch sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Hämodialyse-Behandlung im Heimatstaat nach seiner Rückkehr unverzüglich wieder aufnehmen kann. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar.
7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. 8.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
10. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Dieser hat mit Eingabe vom 9. Juli 2015 seine Honorarrechnung zu den Akten gereicht. Nachdem der geltend gemachte Vertretungsaufwand angemessen erscheint, ist dementsprechend dem amtlichen Rechtsbeistand ein amtliches Honorar von Fr. 1080. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1080.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain