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E-3833/2018

E-3833/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein registrierter Staatenloser aus Syrien (sog. Ajnabi) - sei im (...) 2015 von seinem Wohnort B._______ bei Damaskus über die Türkei nach Europa gelangt. Am 20. November 2015 sei er in die Schweiz eingereist und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 10. Dezember 2015 und der Anhörung vom 18. April 2018 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, dass er an seinem Wohnort eine eigene (...) geführt habe. (...) 2015 seien zwei Personen mit einem Auto vorgefahren und hätten ihn aufgefordert, (...). Dieser Vorfall sei von zwei Nachbarn beobachtet worden, welche ihn später wohl verraten hätten. Unterwegs hätten die Unbekannten ihm mitgeteilt, dass sie von der Freien Syrischen Armee (FSA) seien und er für sie in C._______ (bzw. D._______), wo die Gruppe eine Art Trainingscamp mit ca. 150 Auszubildenden geführt habe, (...). Bis alle (...) besorgt worden seien und er (...), seien (...) Tage vergangen, welche er in diesem Camp verbracht habe. In dieser Zeit sei seine Familie - er habe zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im gleichen Haus wie seine Eltern gelebt - von syrischen Sicherheitskräften aufgesucht worden. Sein Vater habe ihm schliesslich nach seiner Rückkehr nach Hause geraten, das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 - eröffnet am 1. Juni 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aus Gründen der Unzumutbarkeit sei die Wegweisung indes nicht zu vollziehen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen aufgrund von Ungereimtheiten nicht im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft seien. C. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, dass ihm und seiner Familie nach Aufhebung der Verfügung Asyl zu gewähren sei; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Am 3. Juli 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Im vorinstanzlichen Dossier liegen folgende eingereichte Dokumente: ein Personenbestätigungsausweis (bzw. ein Ajnabi-Ausweis [A17; A18 F24 ff.]), ein Führerausweis (A12; A18 F22 f.) und Fotos der Geburtsurkunden seiner zwei Kinder (A17).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Neben dem Beschwerdeführer wird in den Begehren auch dessen Familie als Partei genannt. Art. 48 Abs. 1 VwVG nennt die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer Beschwerdelegitimation (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 446; BVGE 2010/12 E. 2.2). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers A._______ sind vorliegend weder Adressaten der angefochtenen Verfügung (Art. 6 VwVG) noch können sie eine Beschwerdelegitimation aus Art. 48 Abs. 1 VwVG oder einem anderen Bundesgesetz (Art. 48 Abs. 2 VwVG) ableiten. Die Familie des Beschwerdeführers ist demnach nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf deren Anträge nicht einzutreten ist.

E. 1.3 Die Beschwerde ist ansonsten frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt vorstehender Erwägungen - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Vorliegende Beschwerde enthält in den Begehren der Beschwerde zwar keine Anträge formeller Art. Implizit werden jedoch in der Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung gerügt, welche vorweg zu prüfen sind, da sie allenfalls eine materielle Behandlung der Beschwerde verunmöglichen können.

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, er sei während der Befragung oft unterbrochen worden, was zu grossen Unsicherheiten geführt habe; nicht jeder Mensch sei fähig, Grosses in wenige Worte zu fassen. Er sei sich auch nicht bewusst gewesen, dass an der summarischen Befragung alles - auch die Asylgründe - wichtig sei. Überdies sei nicht alles protokolliert worden. Auch sei er mit den angeblichen Widersprüchen nicht konfrontiert worden; Missverständnisse und Übersetzungsfehler seien ausserdem nicht auszuschliessen.

E. 4.2.2 Bei der Befragung zur Person werden erste Informationen der asylsuchenden Person (z.B. Identität, Herkunft, Ausbildung, Beziehungen, Reiseweg und Ausweispapiere) wie auch deren Asylgründe erfragt. Ferner wird sie über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt. Am Ende wird das Protokoll der Befragung rückübersetzt und mittels Unterschrift bestätigt die asylsuchende Person die Richtigkeit ihrer Aussagen. So wurde auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 10. Dezember 2015 über seine Rechte und insbesondere über seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) informiert (A3 S. 2). Nachdem er über seine persönlichen Verhältnisse befragt wurde, konnte er - im Bewusstsein, dass es sich dabei um eine summarische Befragung handelt - zu seinen Asylgründen Stellung nehmen (A3 S. 7 f.). Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass er dabei unterbrochen wurde. Am Ende bestätigte der Beschwerdeführer, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (A3 S. 9). Später konnte mittels der eingehenden Anhörung der vollständige Sachverhalt erhoben werden. Dabei sind keine Fehler seitens des SEM zu beanstanden. Schliesslich wurde, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer angehalten, sich zu angeblichen Widersprüchen zu äussern (A18 F54, 94 ff. und 118 ff.). Nach dem Gesagten schlägt die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl.

E. 4.3 Im Verwaltungsverfahren - wie in jedem Rechtanwendungsverfahren - sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass er unter Todesangst von den syrischen Behörden verfolgt sei, nicht verleumden könne. Ferner sei es offensichtlich, dass - wenn die gesuchte Person nicht gefunden werde - die syrischen Behörden dann auf Familienmitglieder zurückgreifen würden (sog. Reflexverfolgung). Diese Fakten, wie auch der Umstand, dass es in casu keine Fluchtalternative gebe, seien von der Vorinstanz nur ungenügend abgeklärt worden.

E. 4.3.2 Das SEM hat in seiner Verfügung festgestellt, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen hat es konsequenterweise denn auch keine Fluchtalternativen geprüft. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Angehörigen die Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien erwähnt (A18 F54). Jedoch sind in den Protokollen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine Reflexverfolgung hindeuten (A18 F72 ff.). Einzig der Hinweis, dass die Familie einmal während seiner Abwesenheit (A18 F49, 67 und 95 ff.) und einmal nach seiner Ausreise aus Syrien (A18 F15 f.) von syrischen Sicherheitskräften aufgesucht worden sei, reicht nicht aus, zumal sich das SEM nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen muss. Zu Recht hat es folglich dieses Kriterium in seiner Verfügung nicht berücksichtigt, besonders da seine Familie immer noch unbehelligt im selben Haus der Grosseltern wohnt (A18 F9 ff.). Die Rüge der mangelhaften Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist folglich unbegründet.

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil es Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen hegte (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG), folglich kann es diese im Ergebnis gleich belassen, ihr aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG.

E. 6.2 Bezüglich einer Verfolgungsmassnahme gilt festzuhalten, dass Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter dann asylrelevant sind, wenn sie eine bestimmte Intensität aufweisen. So muss beispielsweise zur Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind oder er diese zu befürchten hat. Leichtere Eingriffe erreichen die nötige Intensität nicht. Bei der Beurteilung, ob die erlittenen Eingriffe intensiv genug sind, ist jedoch mitzuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können (vgl. Urteil des BVGer D-6214/2014 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.1).

E. 6.3 Sicherheitskräfte hätten einmal während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Camp der FSA und einmal nach seiner Ausreise aus Syrien im (...) 2015 seine Familie aufgesucht und sich nach ihm erkundigt (A3 S. 7; A18 F15 f., 49, 67 und 95 ff.); weitere behördliche Massnahmen sind den Akten nicht zu entnehmen. Ein solcher Besuch der Behörden im Haus der Familie stellt kein asylbegründender Angriff auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter dar. Was alles hätte passieren können, wenn der Beschwerdeführer zu Hause gewesen wäre, sind reine Spekulationen von seiner Seite. Es ist eher von einer behördlichen Befragung zu allfälligen Angaben der Nachbarn auszugehen. Eine Furcht vor weitergehenden Massnahmen ist unbegründet, da der Beschwerdeführer vor diesem Ereignis nie Probleme mit den syrischen Behörden hatte (A18 F68 ff.) und die Familie bis heute unbehelligt im gleichen Haus in B._______ lebt (A18 F9 ff. und 35).

E. 6.4 Die notwendige Intensität der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht erreicht. Es besteht ferner kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung verwirklichen wird. Die angefochtene Verfügung ist folglich im Ergebnis zu bestätigen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.2 Die wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bleibt davon unberührt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3833/2018 Urteil vom 19. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), ohne Nationalität (syrische Herkunft), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein registrierter Staatenloser aus Syrien (sog. Ajnabi) - sei im (...) 2015 von seinem Wohnort B._______ bei Damaskus über die Türkei nach Europa gelangt. Am 20. November 2015 sei er in die Schweiz eingereist und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 10. Dezember 2015 und der Anhörung vom 18. April 2018 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, dass er an seinem Wohnort eine eigene (...) geführt habe. (...) 2015 seien zwei Personen mit einem Auto vorgefahren und hätten ihn aufgefordert, (...). Dieser Vorfall sei von zwei Nachbarn beobachtet worden, welche ihn später wohl verraten hätten. Unterwegs hätten die Unbekannten ihm mitgeteilt, dass sie von der Freien Syrischen Armee (FSA) seien und er für sie in C._______ (bzw. D._______), wo die Gruppe eine Art Trainingscamp mit ca. 150 Auszubildenden geführt habe, (...). Bis alle (...) besorgt worden seien und er (...), seien (...) Tage vergangen, welche er in diesem Camp verbracht habe. In dieser Zeit sei seine Familie - er habe zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im gleichen Haus wie seine Eltern gelebt - von syrischen Sicherheitskräften aufgesucht worden. Sein Vater habe ihm schliesslich nach seiner Rückkehr nach Hause geraten, das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 - eröffnet am 1. Juni 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aus Gründen der Unzumutbarkeit sei die Wegweisung indes nicht zu vollziehen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen aufgrund von Ungereimtheiten nicht im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft seien. C. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, dass ihm und seiner Familie nach Aufhebung der Verfügung Asyl zu gewähren sei; eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Am 3. Juli 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Im vorinstanzlichen Dossier liegen folgende eingereichte Dokumente: ein Personenbestätigungsausweis (bzw. ein Ajnabi-Ausweis [A17; A18 F24 ff.]), ein Führerausweis (A12; A18 F22 f.) und Fotos der Geburtsurkunden seiner zwei Kinder (A17). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Neben dem Beschwerdeführer wird in den Begehren auch dessen Familie als Partei genannt. Art. 48 Abs. 1 VwVG nennt die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer Beschwerdelegitimation (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 446; BVGE 2010/12 E. 2.2). Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers A._______ sind vorliegend weder Adressaten der angefochtenen Verfügung (Art. 6 VwVG) noch können sie eine Beschwerdelegitimation aus Art. 48 Abs. 1 VwVG oder einem anderen Bundesgesetz (Art. 48 Abs. 2 VwVG) ableiten. Die Familie des Beschwerdeführers ist demnach nicht beschwerdelegitimiert, weshalb auf deren Anträge nicht einzutreten ist. 1.3 Die Beschwerde ist ansonsten frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt vorstehender Erwägungen - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorliegende Beschwerde enthält in den Begehren der Beschwerde zwar keine Anträge formeller Art. Implizit werden jedoch in der Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung gerügt, welche vorweg zu prüfen sind, da sie allenfalls eine materielle Behandlung der Beschwerde verunmöglichen können. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, er sei während der Befragung oft unterbrochen worden, was zu grossen Unsicherheiten geführt habe; nicht jeder Mensch sei fähig, Grosses in wenige Worte zu fassen. Er sei sich auch nicht bewusst gewesen, dass an der summarischen Befragung alles - auch die Asylgründe - wichtig sei. Überdies sei nicht alles protokolliert worden. Auch sei er mit den angeblichen Widersprüchen nicht konfrontiert worden; Missverständnisse und Übersetzungsfehler seien ausserdem nicht auszuschliessen. 4.2.2 Bei der Befragung zur Person werden erste Informationen der asylsuchenden Person (z.B. Identität, Herkunft, Ausbildung, Beziehungen, Reiseweg und Ausweispapiere) wie auch deren Asylgründe erfragt. Ferner wird sie über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt. Am Ende wird das Protokoll der Befragung rückübersetzt und mittels Unterschrift bestätigt die asylsuchende Person die Richtigkeit ihrer Aussagen. So wurde auch der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 10. Dezember 2015 über seine Rechte und insbesondere über seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) informiert (A3 S. 2). Nachdem er über seine persönlichen Verhältnisse befragt wurde, konnte er - im Bewusstsein, dass es sich dabei um eine summarische Befragung handelt - zu seinen Asylgründen Stellung nehmen (A3 S. 7 f.). Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass er dabei unterbrochen wurde. Am Ende bestätigte der Beschwerdeführer, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (A3 S. 9). Später konnte mittels der eingehenden Anhörung der vollständige Sachverhalt erhoben werden. Dabei sind keine Fehler seitens des SEM zu beanstanden. Schliesslich wurde, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer angehalten, sich zu angeblichen Widersprüchen zu äussern (A18 F54, 94 ff. und 118 ff.). Nach dem Gesagten schlägt die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs fehl. 4.3 Im Verwaltungsverfahren - wie in jedem Rechtanwendungsverfahren - sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass er unter Todesangst von den syrischen Behörden verfolgt sei, nicht verleumden könne. Ferner sei es offensichtlich, dass - wenn die gesuchte Person nicht gefunden werde - die syrischen Behörden dann auf Familienmitglieder zurückgreifen würden (sog. Reflexverfolgung). Diese Fakten, wie auch der Umstand, dass es in casu keine Fluchtalternative gebe, seien von der Vorinstanz nur ungenügend abgeklärt worden. 4.3.2 Das SEM hat in seiner Verfügung festgestellt, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen hat es konsequenterweise denn auch keine Fluchtalternativen geprüft. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Angehörigen die Verschlechterung der allgemeinen Lage in Syrien erwähnt (A18 F54). Jedoch sind in den Protokollen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine Reflexverfolgung hindeuten (A18 F72 ff.). Einzig der Hinweis, dass die Familie einmal während seiner Abwesenheit (A18 F49, 67 und 95 ff.) und einmal nach seiner Ausreise aus Syrien (A18 F15 f.) von syrischen Sicherheitskräften aufgesucht worden sei, reicht nicht aus, zumal sich das SEM nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen muss. Zu Recht hat es folglich dieses Kriterium in seiner Verfügung nicht berücksichtigt, besonders da seine Familie immer noch unbehelligt im selben Haus der Grosseltern wohnt (A18 F9 ff.). Die Rüge der mangelhaften Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist folglich unbegründet. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil es Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen hegte (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG), folglich kann es diese im Ergebnis gleich belassen, ihr aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begründung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und würdigt die Verfolgungsvorbringen nachfolgend unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG. 6.2 Bezüglich einer Verfolgungsmassnahme gilt festzuhalten, dass Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter dann asylrelevant sind, wenn sie eine bestimmte Intensität aufweisen. So muss beispielsweise zur Gefährdung des Lebens eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegen. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind oder er diese zu befürchten hat. Leichtere Eingriffe erreichen die nötige Intensität nicht. Bei der Beurteilung, ob die erlittenen Eingriffe intensiv genug sind, ist jedoch mitzuberücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 AsylG genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschreiten können (vgl. Urteil des BVGer D-6214/2014 vom 2. Februar 2017 E. 4.1.1). 6.3 Sicherheitskräfte hätten einmal während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Camp der FSA und einmal nach seiner Ausreise aus Syrien im (...) 2015 seine Familie aufgesucht und sich nach ihm erkundigt (A3 S. 7; A18 F15 f., 49, 67 und 95 ff.); weitere behördliche Massnahmen sind den Akten nicht zu entnehmen. Ein solcher Besuch der Behörden im Haus der Familie stellt kein asylbegründender Angriff auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter dar. Was alles hätte passieren können, wenn der Beschwerdeführer zu Hause gewesen wäre, sind reine Spekulationen von seiner Seite. Es ist eher von einer behördlichen Befragung zu allfälligen Angaben der Nachbarn auszugehen. Eine Furcht vor weitergehenden Massnahmen ist unbegründet, da der Beschwerdeführer vor diesem Ereignis nie Probleme mit den syrischen Behörden hatte (A18 F68 ff.) und die Familie bis heute unbehelligt im gleichen Haus in B._______ lebt (A18 F9 ff. und 35). 6.4 Die notwendige Intensität der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall nach dem Gesagten nicht erreicht. Es besteht ferner kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung verwirklichen wird. Die angefochtene Verfügung ist folglich im Ergebnis zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Die wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bleibt davon unberührt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: